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PS250004

Zahlungsbefehl vom 18. Juli 2024 in einer Betreibung

Zürich OG · 2025-02-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

- 14 - abstützt, von dem sie bei zumutbarer Sorgfalt wissen musste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt die Beschwerdeführung nicht als bös- oder mutwillig erscheinen. Es bedarf zusätzlich des subjektiven, ta- delnswerten Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutba- ren, vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte (BGer 5A_131/2013 E. 6.1 m.w.H.; BGE 128 V 323 E. 1b; BGE 127 III 178 E. 2; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3.). 4.4.4. Zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass im Grunde ge- nommen nicht das Abstützen auf einen Sachverhalt, von dem die Beschwerdefüh- rerin bei zumutbarer Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er unrichtig ist, sondern ihre falsche rechtliche Ansicht zur Aussichtslosigkeit ihres Standpunktes (insbe- sondere betreffend das Vorliegen einer schikanöse Betreibung) führte. Der Sohn und Vertreter der Beschwerdeführerin argumentierte in den Eingaben an die Vor- instanz in umfangreicher (juristischer) Weise; er kann in juristischen Belangen nicht als unbeholfen gelten. Dennoch unterlag er im Rahmen der Vertretung der Beschwerdeführerin der falschen Annahme, dass der Bestand der Forderung von der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin in tatsächlicher sowie rechtlicher Hin- sicht begründet werden müsse. Damit verkennt er die Bedeutung der Plausibilisie- rung der Forderung im Zusammenhang mit der Frage einer rechtsmissbräuchli- chen Betreibungseinleitung resp. die Kognition der SchK-Aufsichtsbehörden. Es ist weder von der Vorinstanz erwähnt worden noch ist ersichtlich, dass die Be- schwerdeführerin vergleichbare Verfahren (mit rechtlich unzutreffenden Argumen- ten) angestrengt hätte. Trotz juristischer Unterstützung durch ihren Sohn, ist nicht davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführerin die Aussichtslosigkeit ihres (rechtlichen) Standpunktes ohne weiteres erkennbar war. Auf eine mut- oder bös- willige Prozessführung kann folglich (noch) nicht geschlossen werden. 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Beschwerde- führerin insofern gutzuheissen ist, als in Aufhebung resp. Abänderung von Dispo- sitiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils vom 10. Dezember 2024 für das Be-

- 15 - schwerdeverfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde keine Kosten zu erheben sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, untere Aufsichtsbehörde, vom 10. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. CB240018-F) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Es werden keine Kosten erhoben."

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

3. Für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 16 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

10. Februar 2025

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 12599162, Rechnung vom 21.30 5.00 18.07.2024 10.01.2024, …

E. 1.1 Am 18. Juli 2024 stellte die D._____ AG (Vertreterin) im Namen der C._____ AG (Gläubigerin) beim Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (fortan Be- treibungsamt) gegen A._____ (Schuldnerin) ein Betreibungsbegehren für fol- gende Forderungen (act. 8/3/2): Nr. Forderungsgrund Betrag Zins Datum

E. 1.2 Am 12. August 2024 (Datum Poststempel) liess A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) durch ihren Sohn beim Bezirksgericht Horgen als untere kanto- nale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorin- stanz) Beschwerde mit den nachfolgenden Rechtsbegehren erheben (act. 8/1 S. 2 f.): "Hauptantrag A

1. Es sei die Nichtigkeit der Betreibung Nr. 1 der Beschwerdegegnerin 1 festzustellen.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin 1 anzuweisen, Dritten von der Betrei- bung Nr. 1 keine Kenntnis zu geben. Eventualantrag B

1. Es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls der Beschwerdegegnerin 1 vom 18. Juli 2024 in der Betreibung Nr.1 festzustellen und es sei die Beschwerdegegnerin 1 anzuweisen, das Betreibungsbegehren der Be- schwerdegegnerin 2 vom 18. Juli 2024 in der Betreibung Nr. 1 kosten- fällig ab- bzw. zurückzuweisen.

- 3 - Eventualiter sei der Zahlungsbefehl der Beschwerdegegnerin 1 vom

18. Juli 2024 in der Betreibung Nr. 1 aufzuheben und es sei die Be- schwerdegegnerin 1 anzuweisen, das Betreibungsbegehren der Be- schwerdegegnerin 2 vom 18. Juli 2024 in der Betreibung Nr. 1 kosten- fällig ab- bzw. zurückzuweisen.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin 1 anzuweisen, Dritten von der Betrei- bung Nr. 1 keine Kenntnis zu geben." Mit Verfügung vom 14. August 2024 setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegne- rin eine Frist an, um die Beschwerde zu beantworten, insbesondere Darlegungen zur Betreibungsforderung zu machen und eine Vollmacht der D._____ AG bezüg- lich der Betreibungseinleitung einzureichen oder die Vertretung durch sie zu ge- nehmigen. Dem Betreibungsamt setzte die Vorinstanz eine Frist zur Vernehmlas- sung sowie Akteneinsendung an (act. 8/4). Am 22. August 2024 reichte die D._____ AG eine "Stellungnahme zur Verfügung vom 14. August 2024" samt Bei- lagen ein und schloss im Namen der Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be- schwerde (act. 8/6, act. 8/7 und 8/8/1-5). Das Betreibungsamt reichte am 27. Au- gust 2024 eine Vernehmlassung ein und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (act. 8/9-10). Die Beschwerdeführerin äusserte sich zur Vernehmlas- sung und Beschwerdeantwort mit Zuschrift vom 26. September 2024 (act. 8/13). Mit Urteil vom 10. Dezember 2024 (act. 8/14 = act. 7) wies die Vorinstanz die Be- schwerde der Beschwerdeführerin ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Zif- fer 1). Sie setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 300.00 fest und auferlegte diese der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziffer 1). Parteientschädigungen sprach die Vorin- stanz keine zu (Dispositiv-Ziffer 3). 2.

E. 2 Zins 0.40

E. 2.1 Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 10. Dezember 2024 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Januar 2025 (Datum Poststempel) rechtzei- tig Beschwerde an die Kammer als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- ämter mit folgenden Anträgen (zur Rechtzeitigkeit: act. 8/13/3; act. 2 S. 2 f.): "Hauptantrag A

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 10. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. CB240018) vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei die Nichtigkeit der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Thal- wil-Rüschlikon-Kilchberg festzustellen.

- 4 - Eventualiter sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls des Betreibungs- amtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg vom 18. Juli 2024 in der Betreibung Nr. 1 festzustellen und es sei das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon- Kilchberg anzuweisen, das Betreibungsbegehren der Beschwerdegeg- nerin 1 vom 18. Juli 2024 in der Betreibung Nr. 1 kostenfällig ab- bzw. zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg vom 18. Juli 202 in der Betreibung Nr. 1 aufzuhe- ben und es sei das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg anzu- weisen, das Betreibungsbegehren der Beschwerdegegnerin 1 vom 18. Juli 2024 in der Betreibung Nr. 1 kostenfällig ab- bzw. zurückzuweisen.

3. Es sei das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg anzuweisen, Dritten von der Betreibung Nr. 1 keine Kenntnis zu geben.

4. Es sei die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 10. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. CB240018) wie folgt neu zu fassen: «Es werden keine Kosten auferlegt.» Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 10. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. CB240018) wie folgt neu zu fassen: «Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 100.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.»

E. 3 Diverse Auslagen 45.50

E. 4 AGB Kosten 50.00 Das Betreibungsamt stellte am 18. Juli 2024 einen entsprechenden Zahlungsbe- fehl (Betreibungs-Nr. 1) aus, welcher dem Sohn und Vertreter von A._____ am

E. 5 Es seien der Beschwerdeführerin keine Kosten für das vorliegende Ver- fahren aufzuerlegen. Eventualantrag B

Dispositiv
  1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 10. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. CB240018) vollumfänglich aufzuheben und an die Vorin- stanz zur Neubeurteilung im Sinne der Urteilserwägungen zurückzuwei- sen.
  2. Es seien der Beschwerdeführerin keine Kosten für das vorliegende Ver- fahren aufzuerlegen." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-15). Am 7. Januar 2025 wurde den Parteien vom Beschwerdeeingang Mitteilung gemacht (act. 9/1- 2). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin sowie einer Stellungnahme des Betreibungsamtes kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
  3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht - 5 - werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4).
  4. 4.1.1. Die Vorinstanz kam in Bezug auf den Hauptantrag A der Beschwerdefüh- rerin zusammengefasst zum Schluss, es würden keine Indizien für eine rechts- missbräuchliche Betreibung gegen die Beschwerdeführerin vorliegen. Die Be- schwerdegegnerin habe erklärt, dass die betriebene Forderung auf eine Rech- nung vom 10. Januar 2024 mit der Rechnungsnummer … zurückgehe, welche entstandene Verzollungskosten einer durch die Beschwerdeführerin in Deutsch- land getätigten Bestellung betreffe. Die Beschwerdegegnerin habe die Rechnung als auch die Veranlagungsverfügung MWST ins Recht gereicht, welche beide die Beschwerdeführerin adressierten. Zudem eingereicht worden sei eine Empfangs- bestätigung, nach welcher die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2024 um 14.15 Uhr den Erhalt der Lieferung unterschriftlich bestätigt habe. Damit gelinge es der Beschwerdegegnerin, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung zu plausibilisieren. Es erschliesse sich nicht und werde auch von der Beschwerde- führerin nicht dargetan, inwiefern die Beschwerdegegnerin ein Interesse daran haben sollte, die Kreditwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu schädigen, diese zu schikanieren oder deren Ruf zu zerstören. Der betriebene Betrag sei sodann mit Fr. 21.30 zuzüglich Fr. 0.40 Zins, Fr. 45.50 für "Diverse Auslagen" und Fr. 50.00 "AGB-Kosten" auch nicht übersetzt (act. 7 S. 5 f. Erw. 3.2.1.2). Nach der Vorin- stanz handle es sich bei den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin ([1] es sei unklar, inwiefern sich aus der Rechnung der Beschwerdegegnerin eine Forde- rung gegen sie ableiten liesse, und die Forderungen 2-4 gemäss Zahlungsbefehl seien nicht plausibilisiert worden, [2] es handle sich um eine Forderung der - 6 - Schweizerischen Eidgenossenschaft und nicht eine solche der Beschwerdegeg- nerin, [3] für die in der Rechnung aufgeführten Leistungspositionen fehle es an ei- ner gesetzlichen Grundlage, [4] das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen des Montrealer Übereinkommens sei fraglich, [5] bei einem Frachtvertrag seien die geltend gemachten Leistungen nicht dem Frachtempfänger, sondern der Frachtführerin zuzurechnen) um rein inhaltliche Einwendungen zum Bestand so- wie Umfang der Forderung und somit um materiell-rechtliche Fragen. Diese seien im ordentlichen Zivilprozess auszutragen und nicht im Beschwerdeverfahren. Nach schweizerischem Vollstreckungsrecht könne jedermann gegen jede Person einen amtlichen Zahlungsbefehl erwirken, ohne den Bestand seiner Forderung nachweisen oder auch nur glaubhaft machen zu müssen. Dementsprechend dürfe weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde den materiellen Bestand einer im Zahlungsbefehl vermerkten Forderung überprüfen. Da die Betreibung gültig sei, sei auch der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen, wonach das Betreibungsamt anzuweisen sei, Dritten von der Betreibung-Nr. 1 keine Kenntnis zu geben (act. 7 S. 7 Erw. 3.2.2.2-3.2.2.4). 4.1.2. Die Beschwerdeführerin nimmt auf die obergerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 20. Mai 2015, Geschäfts-Nr. PS150061 (Erw. 3.4-3.5), Bezug und macht geltend, das Obergericht habe damals den Bestand der betriebenen Forde- rung unter dem Gesichtspunkt der Plausibilisierung der betriebenen Forderung geprüft, indem es sich mit den angegebenen Forderungsgründen im Zahlungsbe- fehl auseinandergesetzt habe. Dabei sei das Obergericht in einer verallgemeiner- ten Aussage zum Schluss gekommen, dass für die Plausibilisierung einer betrie- benen Forderung ein simpler Hinweis auf das Bestehen einer vertraglichen Bezie- hung durch die betreibende Partei nicht ausreiche. Nach der Beschwerdeführerin bedeute dies, dass der schlichte Hinweis der Beschwerdegegnerin auf eine Rech- nung betreffend entstandene Zollkosten ebenso nicht ausreiche. Die Beschwerde- gegnerin habe auf eine "Bestellung" verwiesen, jedoch nicht erläutert, inwiefern sie daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte. Die Beschwerdegegnerin hätte im Einzelnen darlegen müssen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen sie an den Bestand der Forderung glaube. Dies habe sie unterlassen (act. 2 S. 7 f.). Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, zwischen ihr und der Be- - 7 - schwerdegegnerin bestünden keinerlei Rechts- bzw. Vertragsbeziehungen, aus welchen sich die Forderungen 1-4 gemäss Zahlungsbefehl plausibilisieren lies- sen. Die Beschwerdegegnerin habe nicht erklärt, inwiefern sich aus Rechtshand- lungen von ihr (der Beschwerdeführerin) mit einer Drittperson, mithin das Bestel- len von Waren bei einem Absender in Deutschland, Forderungen ableiten liessen. Das schweizerische, deutsche und auch internationale Kauf- und/oder Frachtver- tragsrecht (Montrealer Übereinkommen etc.) würden einen Vertrag zulasten Drit- ter nicht kennen. Vielmehr habe es die berufsmässig agierende Frachtführerin resp. Beschwerdegegnerin in der Hand, sich bei Auslandsendungen beim Absen- der schadlos zu halten oder sich von Anfang an abzusichern, indem sie eine Vor- auszahlung aller Kosten vom Absender verlange (sog. Delivery Duty Paid). Die Betreibung sei schikanös und wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB nichtig; die verlangte Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte sei die rechtliche Folge der Nichtigkeit. Zumindest sei die Betreibung hin- sichtlich der Forderungen 2-4 gemäss Zahlungsbefehl nichtig, da die Beschwer- degegnerin diese in ihrer Stellungnahme überhaupt nicht plausibilisiert habe (act. 2 S. 8 f.). 4.1.3. Wie bereits die Vorinstanz korrekt darlegte (vgl. act. 7 S. 5 Erw. 3.2.1.1 und S. 7 Erw. 3.2.2.2-3.2.2.3), kann (durch das Betreibungsamt und) im Verfahren der betreibungsrechtlichen Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde die materielle Berechtigung eines in Betreibung gesetzten Anspruches grundsätzlich nicht über- prüft werden. Geprüft werden darf lediglich, ob das Einleiten einer Betreibung rechtsmissbräuchlich ist, da dies zur Nichtigkeit der Betreibung führt, was von Amtes wegen zu beachten ist (Art. 22 Abs. 1 SchKG; BGE 115 III 18 E. 3b; BGE 113 III 2 E. 2b; Maier/Vagnato, SK-Komm-SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 22 N 5): Grundsätzlich kann ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfah- rens gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht. Seine Schranke findet das Recht zur Einleitung ei- ner Betreibung (wie jedes Recht) jedoch am allgemeinen Rechtsmissbrauchsver- bot von Art. 2 Abs. 2 ZGB, welches auch im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zur Anwendung kommt. Eine rechtsmissbräuchliche Betreibung ist etwa dann ge- geben, wenn mit einer Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt werden, - 8 - die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Dies ist bei- spielsweise der Fall, wenn nur die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll, wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird oder wenn offensichtlich ist, dass der Gläubiger mit der Betreibung bezweckt, den Betriebenen mit Absicht zu schikanieren und zu be- drängen. Ein gewichtiges Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Betreibung kann vorliegen, wenn keine im Ansatz plausiblen Hinweise auf eine Forderung gegen den Betreibungsschuldner in der geltend gemachten Höhe vorliegen resp. der Be- stand der Forderung ausgeschlossen erscheint und von einer eigentlichen Fanta- sieforderung auszugehen ist. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGer 5A_172/2024 vom 5. Au- gust 2024 E. 3.1., E. 3.2. und 3.4. sowie BGer 5A_563/2018 vom 12. August 2019 E. 3.5.1., jeweils mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Angesichts der fehlenden Kognition (des Betreibungsamts und) der Aufsichtsbehörden im materiell-rechtli- chen Bereich sowie des Bestehens von spezifischen Rechtsbehelfen, mit denen der Betriebene seine Interessen wahren kann (Art. 8a Abs. 3 lit. d, Art. 74 ff., Art. 85 ff. SchKG), wird ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Anhebung der Betreibung nur zurückhaltend bzw. in Ausnahmefällen an- genommen. Solange der Betreibende mit der Betreibung tatsächlich die Einforde- rung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weit- gehend ausgeschlossen (BGer 5A_223/2023 vom 22. März 2024 E. 2.3.2., BGer 5A_563/2018 vom 12. August 2019 E. 3.5.1., BGer 5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen). 4.1.4. Das Bundesgericht spricht nach dem Gesagten von "im Ansatz plausiblen Hinweisen auf eine Forderung" und es dürfe sich nicht um eine "Fantasieforde- rung" handeln. Nur insoweit ist der Frage nach dem Bestand einer Forderung im Rahmen der Prüfung der Missbräuchlichkeit der Betreibung nachzugehen. Plausi- bilisieren heisst somit nicht – wie es die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint – den Bestand der Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen begründen zu müssen. Das Obergericht ging auch im Urteil vom
  5. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. PS150061) nicht von solchem aus und es prüfte ins- besondere nicht die rechtlichen Anspruchsgrundlagen der betriebenen Schaden- - 9 - ersatzforderung. Vielmehr führte das Obergericht aus, der Beschwerdeführer habe nicht einmal ansatzweise plausible Hinweise auf eine Forderung gegen die Beschwerdegegnerin dargelegt; es sei nicht ersichtlich, worauf sich die Schaden- ersatzforderung stützen solle. Es handelte sich – anders als in der vorliegend zu beurteilenden Betreibung – um eine Betreibung für eine Forderung in exorbitanter Höhe (fast Fr. 14 Mio.). Aufgrund der (zeitlichen) Umstände erschien die Betrei- bungseinleitung zudem als eine Reaktion auf die Konkurseröffnung ohne vorgän- gige Betreibung über den Beschwerdeführer, welche die Beschwerdegegnerin veranlasst hatte. Der E-Mailverkehr zwischen den Parteien legte nahe, dass der Beschwerdeführer primär versuchte durch die Betreibung die Beschwerdegegne- rin dazu zu bewegen, den Rückzug der Betreibung auf Konkurs gegen ihn zu er- wirken. In einer Gesamtwürdigung ging das Obergericht im Urteil vom 20. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. PS150061) daher vom Vorliegen einer Schikane-Betreibung aus. Dem obergerichtlichen Urteil vom 20. Mai 2015 lag somit kein mit dem vorliegen- den Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde: Vorliegend legte die Beschwerde- gegnerin dar, worauf sie die von ihr betriebene Forderung stützt, nämlich auf eine Rechnung vom 10. Januar 2024 mit der Rechnungsnummer … für Verzollungs- kosten einer durch die Beschwerdeführerin in Deutschland getätigten und ihr von der Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2024 zugestellten Bestellung. Aufgrund dessen sowie der vorgelegten Belege (Rechnung MWSt/Verzollungskosten vom
  6. Januar 2024 [act. 8/8/1], Veranlagungsverfügung MWST der Eidgenössischen Zollverwaltung [act. 8/8/2] und Empfangsbestätigung betr. Paketlieferung am 3. Januar 2024 [act. 8/8/4]) vermochte die Beschwerdegegnerin die in Betreibung gesetzte Forderung zumindest im Ansatz zu plausibilisieren und es kann nicht von einer Fantasieforderung ausgegangen werden. Dasselbe gilt für die Forderungen 2-4 gemäss Zahlungsbefehl, bei welchen es sich um "Zins", "Diverse Auslangen", "AGB Kosten" betreffend die in Rechnung gestellte Forderung (Forderung 1 ge- mäss Zahlungsbefehl) handelt. Auch wenn für die Beschwerdeführerin vielleicht nicht auf Anhieb nachvollziehbar erscheinen mag, woraus sich rechtlich gesehen die betriebenen Forderungen der Beschwerdegegnerin gegen sie persönlich erge- ben, so tritt doch (in einer durch die Vorinstanz richtig vorgenommenen gesamt- - 10 - haften Betrachtung) nicht offensichtlich zutage, dass die Beschwerdegegnerin mit der angehobenen Betreibung-Nr. 1 nicht tatsächlich die Einforderung eines von ihr behaupteten Anspruchs bezweckt. Es liegen zumindest Anhaltspunkte für die Existenz der betriebenen Forderungen vor, was im Rahmen der zurückhaltenden Prüfung und angesichts der nur ausnahmsweise anzunehmenden Missbräuchlich- keit der Betreibungseinleitung ausreicht. Folglich ist der Vorinstanz darin zuzu- stimmen, dass keine rechtsmissbräuchliche resp. schikanöse Betreibung vorliegt und entsprechend auch keine Anweisung an das Betreibungsamt auf Nichtbe- kanntgabe der Betreibung an Dritte zu erfolgen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin in diesen Punkten. 4.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe ausgeführt, dass die D._____ AG gehörig bevollmächtigt sei und sie habe die entsprechende Voll- macht ins Recht gereicht (act. 7 S. 9). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Be- schwerde an die Kammer geltend, die Beschwerdegegnerin habe auf ihre Rüge hin zwar eine Vollmacht (betreffend die Betreibungseinleitung) bei der Vorinstanz eingereicht. Der Wortlaut der Vollmacht enthalte jedoch Bedingungen, deren Ein- tritt die Beschwerdegegnerin nicht nachgewiesen habe. Sie habe weder nachge- wiesen, ob sie die AGB akzeptiert habe, noch ob der vorliegende Fall ein "überge- benes Mandat" darstelle. Eine gehörige Vollmacht liege damit nicht vor und die Betreibung sei deshalb aufzuheben (act. 2 S. 10 Rz. 28). 4.2.2. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass es sich um eine (zweifach) bedingte Vollmacht handeln solle. Diese neuen Behauptungen stellen daher im vorliegenden Verfahren grundsätz- lich unbeachtliche Noven dar (vgl. oben Erw. 3.). Der Vollständigkeit halber ist in- dessen das Folgende anzufügen: Die Formulierung betreffend die allgemeinen Geschäftsbestimmungen ist nicht als eine Bedingung, sondern dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdegegnerin mit Unterzeichnung der Generalvoll- macht für Inkassoaufträge die allgemeinen Geschäftsbestimmungen der D._____ AG akzeptierte (vgl. act. 8/8/5). Der Umstand, dass die D._____ AG über die er- forderlichen Unterlagen betreffend die in Betreibung gesetzte Forderung verfügte, belegt im Weiteren hinreichend, dass ihr seitens der Beschwerdegegnerin das - 11 - Mandat zum Inkasso übergeben wurde. Die eingereichte Vollmacht belegt somit das Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der D._____ AG betreffend die Betreibungseinleitung in hinreichender Weise. 4.3.1. Die Vorinstanz befand, der Zahlungsbefehl genüge den Anforderungen von Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 67 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG: Mit den Angaben im Zahlungsbefehl schaffe die Beschwerdegegnerin genügend Klarheit darüber, wo- für sie betreibe, nämlich für eine Rechnung von ihr vom 10. Januar 2024 in der Höhe von Fr. 21.20. Die in Betreibung gesetzte Forderung werde im Zahlungsbe- fehl in einer solchen Art spezifiziert, dass die Beschwerdeführerin nach dem Ver- trauensprinzip habe entscheiden können, ob sie die Forderung anerkennen oder Rechtsvorschlag erheben möchte. Im Übrigen sei aufgrund der am 4. Januar 2024 durch die Beschwerdeführerin entgegengenommenen Lieferung sowie der im Recht liegenden und an sie adressierten Rechnung davon auszugehen, dass diese ihr zugesandt worden sei und sie vom Zusammenhang der Lieferung und der Rechnung resp. der betriebenen Forderung habe wissen können. Nach Treu und Glauben könnten auch die weiteren Forderungen "Zins", "Diverse Auslagen" sowie "AGB-Kosten" im Zusammenhang mit dem Hauptforderungsgrund nachvoll- zogen werden (act. 7 S. 12 f. Erw. 4.2.1.2). 4.3.2. Die Beschwerdeführerin erachtet Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG als verletzt. Sie führt aus, die Angaben der Beschwerdegegnerin im Betreibungsbegehren zu den Forderungen 1- 4 würden zur Erteilung einer definiti- ven oder provisorischen Rechtsöffnung nicht genügen, da die Überprüfung der Identität der betriebenen mit der ausgewiesenen Forderung angesichts der dürfti- gen Umschreibung resp. mangelhaften Spezifizierung scheitern müsse. Es sei nicht einzusehen, weshalb eine solche (zum vornherein zum Scheitern verurteilte) Betreibung Bestand haben sollte. Die unpräzise bzw. nicht nachvollziehbare Nen- nung des Forderungsgrundes im Betreibungsbegehren bzw. Zahlungsbefehl stelle einen Mangel dar, den ein Schuldner mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG gel- tend zu machen habe (act. 2 S. 9 f.). 4.3.3. Es trifft zwar zu, dass eine unpräzise Benennung der Forderungsurkunde bzw. des Forderungsgrundes im Zahlungsbefehl einen Mangel darstellt, der mit - 12 - Beschwerde nach Art. 17 SchKG geltend gemacht werden kann (BSK SchKG I- Wüthrich/Schoch, 3. Aufl. 2021, Art. 69 N 36 ff.). Mit ihren Ausführungen geht die Beschwerdeführerin jedoch in keiner den Begründungsanforderungen an eine Be- schwerde genügenden Weise auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Klarheit der Angaben im Zahlungsbefehl vom 18. Juli 2024 ein; sie setzt sich mit den vor- instanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Die Äusserungen der Beschwerde- führerin im Zusammenhang mit der Rechtsöffnung trägt sie erstmals in der Be- schwerde an die Kammer vor, womit es sich um unbeachtliche Noven handelt. Sie vermag jedoch ohnehin nichts zu ihren Gunsten daraus abzuleiten, denn ihre Vorbringen ändern nichts daran, dass im Rechtsöffnungsverfahren zu klärende Fragen nicht "vorgezogen" mittels Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG geklärt werden können: So wie einerseits von den Aufsichtsbehörden nicht zu prüfen resp. es nicht relevant ist, ob mit der Bezeichnung der Forderung(en) im Zah- lungsbefehl ein Rechtsöffnungstitel genannt wird, so wird andererseits die Identi- tät der Betreibungsforderung mit der sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergeben- den Forderung einzig vom Rechtsöffnungsgericht (von Amtes wegen) geprüft und nicht von den Aufsichtsbehörden. Auch kann keine Rede davon sein, dass die Be- treibung-Nr.1 aus der gegenwärtigen Sicht von vornherein zum Scheitern verur- teilt wäre; insbesondere genügt es für das Rechtsöffnungsgericht, wenn sich die Forderungsidentität aus dem Gesamtzusammenhang der Angaben im Zahlungs- befehl mit dem gehörig eingebrachten Prozessstoff ergibt (vgl. OGer ZH RT130117 vom 29. Oktober 2013 Erw. III.3.2.). 4.4.1. In Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die auf Fr. 300.00 festgesetzte Entscheidgebühr. Sie be- gründete dies damit, die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerde insbesondere mit der Tatsache begründet, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine Rechts- oder Ver- tragsbeziehung zur Beschwerdegegnerin unterhalten habe und nie ein geschäftli- cher Kontakt stattgefunden habe, weshalb die Betreibung rechtsmissbräuchlich sei. Aus der Empfangsbestätigung vom 4. Januar 2024 ergebe sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin eine Lieferung der Beschwerdegegnerin aus Deutschland unterschriftlich in Empfang genommen habe. Die Rechnung der Beschwerdegeg- nerin für den Einfuhrzoll vom 10. Januar 2024, adressiert an die Beschwerdefüh- - 13 - rerin, beziehe sich eben auf diese Lieferung vom 4. Januar 2024. Die Beschwer- deführerin habe ihre Begründung der Nichtigkeit folglich auf einen Sachverhalt ge- stützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt habe wissen müssen, dass er unrichtig ist (act. 7 S. 14 f. Erw. 5.2.). 4.4.2. Die Beschwerdeführerin hält die Würdigung der Vorinstanz für unrichtig und willkürlich. Sie macht unter anderem geltend, es gehe nicht um die Frage, ob sie eine Sendung in Empfang genommen habe, sondern ob ein Rechtsverhältnis zur Beschwerdegegnerin bestehe, aus welchem diese gegen sie Forderungen ab- leiten könne. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Empfangnahme einer Sendung ohne Weiteres eine/mehrere Forderungen des Postdienstleisters gegenüber der Empfängerin entstehen lasse. Auch führt die Beschwerdeführerin etwa an, das Bundesgericht verlange nach einem verpönten Beweggrund für die Beschwerde. Ein solcher sei vorliegend nicht auszumachen. Aufgrund der obergerichtlichen Er- wägungen im Urteil vom 20. Mai 2015, Geschäft-Nr. PS150061 E. 3.4 und 3.5., könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie eine unnötige Beschwerde angehoben habe, zumal die Beschwerdegegnerin ihre Forderung keineswegs plausibilisert habe (act. 2 S. 10 ff.). 4.4.3. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrer Vertretung jedoch Gebühren und Auslagen sowie Bussen bis zu Fr. 1'500.00 auf- erlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 [zweiter Satz] SchKG). Ob Bös- oder Mutwil- ligkeit vorliegt, ist von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängig, wobei auf Seiten der beschwerdeführenden Partei auf die Erfahrungen und Kenntnisse der rechtlichen Situation abzustellen ist (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Be- schwerde und Nichtigkeit, Art. 20a N 15). Von Bös- oder Mutwilligkeit ist insbe- sondere auszugehen, wenn eine Partei in treuwidriger oder rechtsmissbräuchli- cher Weise prozessiert, etwa wenn sie ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern; ebenso wenn sie Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet, ihre Stellungahme auf einen Sachverhalt - 14 - abstützt, von dem sie bei zumutbarer Sorgfalt wissen musste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt die Beschwerdeführung nicht als bös- oder mutwillig erscheinen. Es bedarf zusätzlich des subjektiven, ta- delnswerten Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutba- ren, vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte (BGer 5A_131/2013 E. 6.1 m.w.H.; BGE 128 V 323 E. 1b; BGE 127 III 178 E. 2; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3.). 4.4.4. Zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass im Grunde ge- nommen nicht das Abstützen auf einen Sachverhalt, von dem die Beschwerdefüh- rerin bei zumutbarer Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er unrichtig ist, sondern ihre falsche rechtliche Ansicht zur Aussichtslosigkeit ihres Standpunktes (insbe- sondere betreffend das Vorliegen einer schikanöse Betreibung) führte. Der Sohn und Vertreter der Beschwerdeführerin argumentierte in den Eingaben an die Vor- instanz in umfangreicher (juristischer) Weise; er kann in juristischen Belangen nicht als unbeholfen gelten. Dennoch unterlag er im Rahmen der Vertretung der Beschwerdeführerin der falschen Annahme, dass der Bestand der Forderung von der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin in tatsächlicher sowie rechtlicher Hin- sicht begründet werden müsse. Damit verkennt er die Bedeutung der Plausibilisie- rung der Forderung im Zusammenhang mit der Frage einer rechtsmissbräuchli- chen Betreibungseinleitung resp. die Kognition der SchK-Aufsichtsbehörden. Es ist weder von der Vorinstanz erwähnt worden noch ist ersichtlich, dass die Be- schwerdeführerin vergleichbare Verfahren (mit rechtlich unzutreffenden Argumen- ten) angestrengt hätte. Trotz juristischer Unterstützung durch ihren Sohn, ist nicht davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführerin die Aussichtslosigkeit ihres (rechtlichen) Standpunktes ohne weiteres erkennbar war. Auf eine mut- oder bös- willige Prozessführung kann folglich (noch) nicht geschlossen werden. 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Beschwerde- führerin insofern gutzuheissen ist, als in Aufhebung resp. Abänderung von Dispo- sitiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils vom 10. Dezember 2024 für das Be- - 15 - schwerdeverfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde keine Kosten zu erheben sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
  7. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
  8. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, untere Aufsichtsbehörde, vom 10. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. CB240018-F) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Es werden keine Kosten erhoben."
  9. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  10. Für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer werden keine Kosten erhoben.
  11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 16 -
  12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
  14. Februar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 7. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B._____, gegen C._____ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch D._____ AG, betreffend Zahlungsbefehl vom 18. Juli 2024 in der Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 10. Dezem- ber 2024 (CB240018)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 18. Juli 2024 stellte die D._____ AG (Vertreterin) im Namen der C._____ AG (Gläubigerin) beim Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (fortan Be- treibungsamt) gegen A._____ (Schuldnerin) ein Betreibungsbegehren für fol- gende Forderungen (act. 8/3/2): Nr. Forderungsgrund Betrag Zins Datum 1 12599162, Rechnung vom 21.30 5.00 18.07.2024 10.01.2024, … 2 Zins 0.40 3 Diverse Auslagen 45.50 4 AGB Kosten 50.00 Das Betreibungsamt stellte am 18. Juli 2024 einen entsprechenden Zahlungsbe- fehl (Betreibungs-Nr. 1) aus, welcher dem Sohn und Vertreter von A._____ am

5. August 2024 zugestellt wurde. Dieser erhob gleichentags für seine Mutter A._____ Rechtsvorschlag (act. 8/3/1). 1.2. Am 12. August 2024 (Datum Poststempel) liess A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) durch ihren Sohn beim Bezirksgericht Horgen als untere kanto- nale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorin- stanz) Beschwerde mit den nachfolgenden Rechtsbegehren erheben (act. 8/1 S. 2 f.): "Hauptantrag A

1. Es sei die Nichtigkeit der Betreibung Nr. 1 der Beschwerdegegnerin 1 festzustellen.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin 1 anzuweisen, Dritten von der Betrei- bung Nr. 1 keine Kenntnis zu geben. Eventualantrag B

1. Es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls der Beschwerdegegnerin 1 vom 18. Juli 2024 in der Betreibung Nr.1 festzustellen und es sei die Beschwerdegegnerin 1 anzuweisen, das Betreibungsbegehren der Be- schwerdegegnerin 2 vom 18. Juli 2024 in der Betreibung Nr. 1 kosten- fällig ab- bzw. zurückzuweisen.

- 3 - Eventualiter sei der Zahlungsbefehl der Beschwerdegegnerin 1 vom

18. Juli 2024 in der Betreibung Nr. 1 aufzuheben und es sei die Be- schwerdegegnerin 1 anzuweisen, das Betreibungsbegehren der Be- schwerdegegnerin 2 vom 18. Juli 2024 in der Betreibung Nr. 1 kosten- fällig ab- bzw. zurückzuweisen.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin 1 anzuweisen, Dritten von der Betrei- bung Nr. 1 keine Kenntnis zu geben." Mit Verfügung vom 14. August 2024 setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegne- rin eine Frist an, um die Beschwerde zu beantworten, insbesondere Darlegungen zur Betreibungsforderung zu machen und eine Vollmacht der D._____ AG bezüg- lich der Betreibungseinleitung einzureichen oder die Vertretung durch sie zu ge- nehmigen. Dem Betreibungsamt setzte die Vorinstanz eine Frist zur Vernehmlas- sung sowie Akteneinsendung an (act. 8/4). Am 22. August 2024 reichte die D._____ AG eine "Stellungnahme zur Verfügung vom 14. August 2024" samt Bei- lagen ein und schloss im Namen der Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be- schwerde (act. 8/6, act. 8/7 und 8/8/1-5). Das Betreibungsamt reichte am 27. Au- gust 2024 eine Vernehmlassung ein und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (act. 8/9-10). Die Beschwerdeführerin äusserte sich zur Vernehmlas- sung und Beschwerdeantwort mit Zuschrift vom 26. September 2024 (act. 8/13). Mit Urteil vom 10. Dezember 2024 (act. 8/14 = act. 7) wies die Vorinstanz die Be- schwerde der Beschwerdeführerin ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Zif- fer 1). Sie setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 300.00 fest und auferlegte diese der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziffer 1). Parteientschädigungen sprach die Vorin- stanz keine zu (Dispositiv-Ziffer 3). 2. 2.1. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 10. Dezember 2024 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Januar 2025 (Datum Poststempel) rechtzei- tig Beschwerde an die Kammer als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- ämter mit folgenden Anträgen (zur Rechtzeitigkeit: act. 8/13/3; act. 2 S. 2 f.): "Hauptantrag A

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 10. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. CB240018) vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei die Nichtigkeit der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Thal- wil-Rüschlikon-Kilchberg festzustellen.

- 4 - Eventualiter sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls des Betreibungs- amtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg vom 18. Juli 2024 in der Betreibung Nr. 1 festzustellen und es sei das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon- Kilchberg anzuweisen, das Betreibungsbegehren der Beschwerdegeg- nerin 1 vom 18. Juli 2024 in der Betreibung Nr. 1 kostenfällig ab- bzw. zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg vom 18. Juli 202 in der Betreibung Nr. 1 aufzuhe- ben und es sei das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg anzu- weisen, das Betreibungsbegehren der Beschwerdegegnerin 1 vom 18. Juli 2024 in der Betreibung Nr. 1 kostenfällig ab- bzw. zurückzuweisen.

3. Es sei das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg anzuweisen, Dritten von der Betreibung Nr. 1 keine Kenntnis zu geben.

4. Es sei die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 10. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. CB240018) wie folgt neu zu fassen: «Es werden keine Kosten auferlegt.» Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 10. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. CB240018) wie folgt neu zu fassen: «Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 100.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.»

5. Es seien der Beschwerdeführerin keine Kosten für das vorliegende Ver- fahren aufzuerlegen. Eventualantrag B

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 10. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. CB240018) vollumfänglich aufzuheben und an die Vorin- stanz zur Neubeurteilung im Sinne der Urteilserwägungen zurückzuwei- sen.

2. Es seien der Beschwerdeführerin keine Kosten für das vorliegende Ver- fahren aufzuerlegen." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-15). Am 7. Januar 2025 wurde den Parteien vom Beschwerdeeingang Mitteilung gemacht (act. 9/1- 2). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin sowie einer Stellungnahme des Betreibungsamtes kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht

- 5 - werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 4. 4.1.1. Die Vorinstanz kam in Bezug auf den Hauptantrag A der Beschwerdefüh- rerin zusammengefasst zum Schluss, es würden keine Indizien für eine rechts- missbräuchliche Betreibung gegen die Beschwerdeführerin vorliegen. Die Be- schwerdegegnerin habe erklärt, dass die betriebene Forderung auf eine Rech- nung vom 10. Januar 2024 mit der Rechnungsnummer … zurückgehe, welche entstandene Verzollungskosten einer durch die Beschwerdeführerin in Deutsch- land getätigten Bestellung betreffe. Die Beschwerdegegnerin habe die Rechnung als auch die Veranlagungsverfügung MWST ins Recht gereicht, welche beide die Beschwerdeführerin adressierten. Zudem eingereicht worden sei eine Empfangs- bestätigung, nach welcher die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2024 um 14.15 Uhr den Erhalt der Lieferung unterschriftlich bestätigt habe. Damit gelinge es der Beschwerdegegnerin, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung zu plausibilisieren. Es erschliesse sich nicht und werde auch von der Beschwerde- führerin nicht dargetan, inwiefern die Beschwerdegegnerin ein Interesse daran haben sollte, die Kreditwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu schädigen, diese zu schikanieren oder deren Ruf zu zerstören. Der betriebene Betrag sei sodann mit Fr. 21.30 zuzüglich Fr. 0.40 Zins, Fr. 45.50 für "Diverse Auslagen" und Fr. 50.00 "AGB-Kosten" auch nicht übersetzt (act. 7 S. 5 f. Erw. 3.2.1.2). Nach der Vorin- stanz handle es sich bei den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin ([1] es sei unklar, inwiefern sich aus der Rechnung der Beschwerdegegnerin eine Forde- rung gegen sie ableiten liesse, und die Forderungen 2-4 gemäss Zahlungsbefehl seien nicht plausibilisiert worden, [2] es handle sich um eine Forderung der

- 6 - Schweizerischen Eidgenossenschaft und nicht eine solche der Beschwerdegeg- nerin, [3] für die in der Rechnung aufgeführten Leistungspositionen fehle es an ei- ner gesetzlichen Grundlage, [4] das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen des Montrealer Übereinkommens sei fraglich, [5] bei einem Frachtvertrag seien die geltend gemachten Leistungen nicht dem Frachtempfänger, sondern der Frachtführerin zuzurechnen) um rein inhaltliche Einwendungen zum Bestand so- wie Umfang der Forderung und somit um materiell-rechtliche Fragen. Diese seien im ordentlichen Zivilprozess auszutragen und nicht im Beschwerdeverfahren. Nach schweizerischem Vollstreckungsrecht könne jedermann gegen jede Person einen amtlichen Zahlungsbefehl erwirken, ohne den Bestand seiner Forderung nachweisen oder auch nur glaubhaft machen zu müssen. Dementsprechend dürfe weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde den materiellen Bestand einer im Zahlungsbefehl vermerkten Forderung überprüfen. Da die Betreibung gültig sei, sei auch der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen, wonach das Betreibungsamt anzuweisen sei, Dritten von der Betreibung-Nr. 1 keine Kenntnis zu geben (act. 7 S. 7 Erw. 3.2.2.2-3.2.2.4). 4.1.2. Die Beschwerdeführerin nimmt auf die obergerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 20. Mai 2015, Geschäfts-Nr. PS150061 (Erw. 3.4-3.5), Bezug und macht geltend, das Obergericht habe damals den Bestand der betriebenen Forde- rung unter dem Gesichtspunkt der Plausibilisierung der betriebenen Forderung geprüft, indem es sich mit den angegebenen Forderungsgründen im Zahlungsbe- fehl auseinandergesetzt habe. Dabei sei das Obergericht in einer verallgemeiner- ten Aussage zum Schluss gekommen, dass für die Plausibilisierung einer betrie- benen Forderung ein simpler Hinweis auf das Bestehen einer vertraglichen Bezie- hung durch die betreibende Partei nicht ausreiche. Nach der Beschwerdeführerin bedeute dies, dass der schlichte Hinweis der Beschwerdegegnerin auf eine Rech- nung betreffend entstandene Zollkosten ebenso nicht ausreiche. Die Beschwerde- gegnerin habe auf eine "Bestellung" verwiesen, jedoch nicht erläutert, inwiefern sie daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte. Die Beschwerdegegnerin hätte im Einzelnen darlegen müssen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen sie an den Bestand der Forderung glaube. Dies habe sie unterlassen (act. 2 S. 7 f.). Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, zwischen ihr und der Be-

- 7 - schwerdegegnerin bestünden keinerlei Rechts- bzw. Vertragsbeziehungen, aus welchen sich die Forderungen 1-4 gemäss Zahlungsbefehl plausibilisieren lies- sen. Die Beschwerdegegnerin habe nicht erklärt, inwiefern sich aus Rechtshand- lungen von ihr (der Beschwerdeführerin) mit einer Drittperson, mithin das Bestel- len von Waren bei einem Absender in Deutschland, Forderungen ableiten liessen. Das schweizerische, deutsche und auch internationale Kauf- und/oder Frachtver- tragsrecht (Montrealer Übereinkommen etc.) würden einen Vertrag zulasten Drit- ter nicht kennen. Vielmehr habe es die berufsmässig agierende Frachtführerin resp. Beschwerdegegnerin in der Hand, sich bei Auslandsendungen beim Absen- der schadlos zu halten oder sich von Anfang an abzusichern, indem sie eine Vor- auszahlung aller Kosten vom Absender verlange (sog. Delivery Duty Paid). Die Betreibung sei schikanös und wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB nichtig; die verlangte Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte sei die rechtliche Folge der Nichtigkeit. Zumindest sei die Betreibung hin- sichtlich der Forderungen 2-4 gemäss Zahlungsbefehl nichtig, da die Beschwer- degegnerin diese in ihrer Stellungnahme überhaupt nicht plausibilisiert habe (act. 2 S. 8 f.). 4.1.3. Wie bereits die Vorinstanz korrekt darlegte (vgl. act. 7 S. 5 Erw. 3.2.1.1 und S. 7 Erw. 3.2.2.2-3.2.2.3), kann (durch das Betreibungsamt und) im Verfahren der betreibungsrechtlichen Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde die materielle Berechtigung eines in Betreibung gesetzten Anspruches grundsätzlich nicht über- prüft werden. Geprüft werden darf lediglich, ob das Einleiten einer Betreibung rechtsmissbräuchlich ist, da dies zur Nichtigkeit der Betreibung führt, was von Amtes wegen zu beachten ist (Art. 22 Abs. 1 SchKG; BGE 115 III 18 E. 3b; BGE 113 III 2 E. 2b; Maier/Vagnato, SK-Komm-SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 22 N 5): Grundsätzlich kann ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfah- rens gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht. Seine Schranke findet das Recht zur Einleitung ei- ner Betreibung (wie jedes Recht) jedoch am allgemeinen Rechtsmissbrauchsver- bot von Art. 2 Abs. 2 ZGB, welches auch im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zur Anwendung kommt. Eine rechtsmissbräuchliche Betreibung ist etwa dann ge- geben, wenn mit einer Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt werden,

- 8 - die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Dies ist bei- spielsweise der Fall, wenn nur die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll, wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird oder wenn offensichtlich ist, dass der Gläubiger mit der Betreibung bezweckt, den Betriebenen mit Absicht zu schikanieren und zu be- drängen. Ein gewichtiges Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Betreibung kann vorliegen, wenn keine im Ansatz plausiblen Hinweise auf eine Forderung gegen den Betreibungsschuldner in der geltend gemachten Höhe vorliegen resp. der Be- stand der Forderung ausgeschlossen erscheint und von einer eigentlichen Fanta- sieforderung auszugehen ist. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGer 5A_172/2024 vom 5. Au- gust 2024 E. 3.1., E. 3.2. und 3.4. sowie BGer 5A_563/2018 vom 12. August 2019 E. 3.5.1., jeweils mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Angesichts der fehlenden Kognition (des Betreibungsamts und) der Aufsichtsbehörden im materiell-rechtli- chen Bereich sowie des Bestehens von spezifischen Rechtsbehelfen, mit denen der Betriebene seine Interessen wahren kann (Art. 8a Abs. 3 lit. d, Art. 74 ff., Art. 85 ff. SchKG), wird ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Anhebung der Betreibung nur zurückhaltend bzw. in Ausnahmefällen an- genommen. Solange der Betreibende mit der Betreibung tatsächlich die Einforde- rung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weit- gehend ausgeschlossen (BGer 5A_223/2023 vom 22. März 2024 E. 2.3.2., BGer 5A_563/2018 vom 12. August 2019 E. 3.5.1., BGer 5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen). 4.1.4. Das Bundesgericht spricht nach dem Gesagten von "im Ansatz plausiblen Hinweisen auf eine Forderung" und es dürfe sich nicht um eine "Fantasieforde- rung" handeln. Nur insoweit ist der Frage nach dem Bestand einer Forderung im Rahmen der Prüfung der Missbräuchlichkeit der Betreibung nachzugehen. Plausi- bilisieren heisst somit nicht – wie es die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint – den Bestand der Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen begründen zu müssen. Das Obergericht ging auch im Urteil vom

20. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. PS150061) nicht von solchem aus und es prüfte ins- besondere nicht die rechtlichen Anspruchsgrundlagen der betriebenen Schaden-

- 9 - ersatzforderung. Vielmehr führte das Obergericht aus, der Beschwerdeführer habe nicht einmal ansatzweise plausible Hinweise auf eine Forderung gegen die Beschwerdegegnerin dargelegt; es sei nicht ersichtlich, worauf sich die Schaden- ersatzforderung stützen solle. Es handelte sich – anders als in der vorliegend zu beurteilenden Betreibung – um eine Betreibung für eine Forderung in exorbitanter Höhe (fast Fr. 14 Mio.). Aufgrund der (zeitlichen) Umstände erschien die Betrei- bungseinleitung zudem als eine Reaktion auf die Konkurseröffnung ohne vorgän- gige Betreibung über den Beschwerdeführer, welche die Beschwerdegegnerin veranlasst hatte. Der E-Mailverkehr zwischen den Parteien legte nahe, dass der Beschwerdeführer primär versuchte durch die Betreibung die Beschwerdegegne- rin dazu zu bewegen, den Rückzug der Betreibung auf Konkurs gegen ihn zu er- wirken. In einer Gesamtwürdigung ging das Obergericht im Urteil vom 20. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. PS150061) daher vom Vorliegen einer Schikane-Betreibung aus. Dem obergerichtlichen Urteil vom 20. Mai 2015 lag somit kein mit dem vorliegen- den Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde: Vorliegend legte die Beschwerde- gegnerin dar, worauf sie die von ihr betriebene Forderung stützt, nämlich auf eine Rechnung vom 10. Januar 2024 mit der Rechnungsnummer … für Verzollungs- kosten einer durch die Beschwerdeführerin in Deutschland getätigten und ihr von der Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2024 zugestellten Bestellung. Aufgrund dessen sowie der vorgelegten Belege (Rechnung MWSt/Verzollungskosten vom

10. Januar 2024 [act. 8/8/1], Veranlagungsverfügung MWST der Eidgenössischen Zollverwaltung [act. 8/8/2] und Empfangsbestätigung betr. Paketlieferung am 3. Januar 2024 [act. 8/8/4]) vermochte die Beschwerdegegnerin die in Betreibung gesetzte Forderung zumindest im Ansatz zu plausibilisieren und es kann nicht von einer Fantasieforderung ausgegangen werden. Dasselbe gilt für die Forderungen 2-4 gemäss Zahlungsbefehl, bei welchen es sich um "Zins", "Diverse Auslangen", "AGB Kosten" betreffend die in Rechnung gestellte Forderung (Forderung 1 ge- mäss Zahlungsbefehl) handelt. Auch wenn für die Beschwerdeführerin vielleicht nicht auf Anhieb nachvollziehbar erscheinen mag, woraus sich rechtlich gesehen die betriebenen Forderungen der Beschwerdegegnerin gegen sie persönlich erge- ben, so tritt doch (in einer durch die Vorinstanz richtig vorgenommenen gesamt-

- 10 - haften Betrachtung) nicht offensichtlich zutage, dass die Beschwerdegegnerin mit der angehobenen Betreibung-Nr. 1 nicht tatsächlich die Einforderung eines von ihr behaupteten Anspruchs bezweckt. Es liegen zumindest Anhaltspunkte für die Existenz der betriebenen Forderungen vor, was im Rahmen der zurückhaltenden Prüfung und angesichts der nur ausnahmsweise anzunehmenden Missbräuchlich- keit der Betreibungseinleitung ausreicht. Folglich ist der Vorinstanz darin zuzu- stimmen, dass keine rechtsmissbräuchliche resp. schikanöse Betreibung vorliegt und entsprechend auch keine Anweisung an das Betreibungsamt auf Nichtbe- kanntgabe der Betreibung an Dritte zu erfolgen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin in diesen Punkten. 4.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe ausgeführt, dass die D._____ AG gehörig bevollmächtigt sei und sie habe die entsprechende Voll- macht ins Recht gereicht (act. 7 S. 9). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Be- schwerde an die Kammer geltend, die Beschwerdegegnerin habe auf ihre Rüge hin zwar eine Vollmacht (betreffend die Betreibungseinleitung) bei der Vorinstanz eingereicht. Der Wortlaut der Vollmacht enthalte jedoch Bedingungen, deren Ein- tritt die Beschwerdegegnerin nicht nachgewiesen habe. Sie habe weder nachge- wiesen, ob sie die AGB akzeptiert habe, noch ob der vorliegende Fall ein "überge- benes Mandat" darstelle. Eine gehörige Vollmacht liege damit nicht vor und die Betreibung sei deshalb aufzuheben (act. 2 S. 10 Rz. 28). 4.2.2. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass es sich um eine (zweifach) bedingte Vollmacht handeln solle. Diese neuen Behauptungen stellen daher im vorliegenden Verfahren grundsätz- lich unbeachtliche Noven dar (vgl. oben Erw. 3.). Der Vollständigkeit halber ist in- dessen das Folgende anzufügen: Die Formulierung betreffend die allgemeinen Geschäftsbestimmungen ist nicht als eine Bedingung, sondern dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdegegnerin mit Unterzeichnung der Generalvoll- macht für Inkassoaufträge die allgemeinen Geschäftsbestimmungen der D._____ AG akzeptierte (vgl. act. 8/8/5). Der Umstand, dass die D._____ AG über die er- forderlichen Unterlagen betreffend die in Betreibung gesetzte Forderung verfügte, belegt im Weiteren hinreichend, dass ihr seitens der Beschwerdegegnerin das

- 11 - Mandat zum Inkasso übergeben wurde. Die eingereichte Vollmacht belegt somit das Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der D._____ AG betreffend die Betreibungseinleitung in hinreichender Weise. 4.3.1. Die Vorinstanz befand, der Zahlungsbefehl genüge den Anforderungen von Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 67 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG: Mit den Angaben im Zahlungsbefehl schaffe die Beschwerdegegnerin genügend Klarheit darüber, wo- für sie betreibe, nämlich für eine Rechnung von ihr vom 10. Januar 2024 in der Höhe von Fr. 21.20. Die in Betreibung gesetzte Forderung werde im Zahlungsbe- fehl in einer solchen Art spezifiziert, dass die Beschwerdeführerin nach dem Ver- trauensprinzip habe entscheiden können, ob sie die Forderung anerkennen oder Rechtsvorschlag erheben möchte. Im Übrigen sei aufgrund der am 4. Januar 2024 durch die Beschwerdeführerin entgegengenommenen Lieferung sowie der im Recht liegenden und an sie adressierten Rechnung davon auszugehen, dass diese ihr zugesandt worden sei und sie vom Zusammenhang der Lieferung und der Rechnung resp. der betriebenen Forderung habe wissen können. Nach Treu und Glauben könnten auch die weiteren Forderungen "Zins", "Diverse Auslagen" sowie "AGB-Kosten" im Zusammenhang mit dem Hauptforderungsgrund nachvoll- zogen werden (act. 7 S. 12 f. Erw. 4.2.1.2). 4.3.2. Die Beschwerdeführerin erachtet Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG als verletzt. Sie führt aus, die Angaben der Beschwerdegegnerin im Betreibungsbegehren zu den Forderungen 1- 4 würden zur Erteilung einer definiti- ven oder provisorischen Rechtsöffnung nicht genügen, da die Überprüfung der Identität der betriebenen mit der ausgewiesenen Forderung angesichts der dürfti- gen Umschreibung resp. mangelhaften Spezifizierung scheitern müsse. Es sei nicht einzusehen, weshalb eine solche (zum vornherein zum Scheitern verurteilte) Betreibung Bestand haben sollte. Die unpräzise bzw. nicht nachvollziehbare Nen- nung des Forderungsgrundes im Betreibungsbegehren bzw. Zahlungsbefehl stelle einen Mangel dar, den ein Schuldner mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG gel- tend zu machen habe (act. 2 S. 9 f.). 4.3.3. Es trifft zwar zu, dass eine unpräzise Benennung der Forderungsurkunde bzw. des Forderungsgrundes im Zahlungsbefehl einen Mangel darstellt, der mit

- 12 - Beschwerde nach Art. 17 SchKG geltend gemacht werden kann (BSK SchKG I- Wüthrich/Schoch, 3. Aufl. 2021, Art. 69 N 36 ff.). Mit ihren Ausführungen geht die Beschwerdeführerin jedoch in keiner den Begründungsanforderungen an eine Be- schwerde genügenden Weise auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Klarheit der Angaben im Zahlungsbefehl vom 18. Juli 2024 ein; sie setzt sich mit den vor- instanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Die Äusserungen der Beschwerde- führerin im Zusammenhang mit der Rechtsöffnung trägt sie erstmals in der Be- schwerde an die Kammer vor, womit es sich um unbeachtliche Noven handelt. Sie vermag jedoch ohnehin nichts zu ihren Gunsten daraus abzuleiten, denn ihre Vorbringen ändern nichts daran, dass im Rechtsöffnungsverfahren zu klärende Fragen nicht "vorgezogen" mittels Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG geklärt werden können: So wie einerseits von den Aufsichtsbehörden nicht zu prüfen resp. es nicht relevant ist, ob mit der Bezeichnung der Forderung(en) im Zah- lungsbefehl ein Rechtsöffnungstitel genannt wird, so wird andererseits die Identi- tät der Betreibungsforderung mit der sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergeben- den Forderung einzig vom Rechtsöffnungsgericht (von Amtes wegen) geprüft und nicht von den Aufsichtsbehörden. Auch kann keine Rede davon sein, dass die Be- treibung-Nr.1 aus der gegenwärtigen Sicht von vornherein zum Scheitern verur- teilt wäre; insbesondere genügt es für das Rechtsöffnungsgericht, wenn sich die Forderungsidentität aus dem Gesamtzusammenhang der Angaben im Zahlungs- befehl mit dem gehörig eingebrachten Prozessstoff ergibt (vgl. OGer ZH RT130117 vom 29. Oktober 2013 Erw. III.3.2.). 4.4.1. In Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die auf Fr. 300.00 festgesetzte Entscheidgebühr. Sie be- gründete dies damit, die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerde insbesondere mit der Tatsache begründet, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine Rechts- oder Ver- tragsbeziehung zur Beschwerdegegnerin unterhalten habe und nie ein geschäftli- cher Kontakt stattgefunden habe, weshalb die Betreibung rechtsmissbräuchlich sei. Aus der Empfangsbestätigung vom 4. Januar 2024 ergebe sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin eine Lieferung der Beschwerdegegnerin aus Deutschland unterschriftlich in Empfang genommen habe. Die Rechnung der Beschwerdegeg- nerin für den Einfuhrzoll vom 10. Januar 2024, adressiert an die Beschwerdefüh-

- 13 - rerin, beziehe sich eben auf diese Lieferung vom 4. Januar 2024. Die Beschwer- deführerin habe ihre Begründung der Nichtigkeit folglich auf einen Sachverhalt ge- stützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt habe wissen müssen, dass er unrichtig ist (act. 7 S. 14 f. Erw. 5.2.). 4.4.2. Die Beschwerdeführerin hält die Würdigung der Vorinstanz für unrichtig und willkürlich. Sie macht unter anderem geltend, es gehe nicht um die Frage, ob sie eine Sendung in Empfang genommen habe, sondern ob ein Rechtsverhältnis zur Beschwerdegegnerin bestehe, aus welchem diese gegen sie Forderungen ab- leiten könne. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Empfangnahme einer Sendung ohne Weiteres eine/mehrere Forderungen des Postdienstleisters gegenüber der Empfängerin entstehen lasse. Auch führt die Beschwerdeführerin etwa an, das Bundesgericht verlange nach einem verpönten Beweggrund für die Beschwerde. Ein solcher sei vorliegend nicht auszumachen. Aufgrund der obergerichtlichen Er- wägungen im Urteil vom 20. Mai 2015, Geschäft-Nr. PS150061 E. 3.4 und 3.5., könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie eine unnötige Beschwerde angehoben habe, zumal die Beschwerdegegnerin ihre Forderung keineswegs plausibilisert habe (act. 2 S. 10 ff.). 4.4.3. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrer Vertretung jedoch Gebühren und Auslagen sowie Bussen bis zu Fr. 1'500.00 auf- erlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 [zweiter Satz] SchKG). Ob Bös- oder Mutwil- ligkeit vorliegt, ist von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängig, wobei auf Seiten der beschwerdeführenden Partei auf die Erfahrungen und Kenntnisse der rechtlichen Situation abzustellen ist (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Be- schwerde und Nichtigkeit, Art. 20a N 15). Von Bös- oder Mutwilligkeit ist insbe- sondere auszugehen, wenn eine Partei in treuwidriger oder rechtsmissbräuchli- cher Weise prozessiert, etwa wenn sie ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern; ebenso wenn sie Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet, ihre Stellungahme auf einen Sachverhalt

- 14 - abstützt, von dem sie bei zumutbarer Sorgfalt wissen musste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt die Beschwerdeführung nicht als bös- oder mutwillig erscheinen. Es bedarf zusätzlich des subjektiven, ta- delnswerten Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutba- ren, vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte (BGer 5A_131/2013 E. 6.1 m.w.H.; BGE 128 V 323 E. 1b; BGE 127 III 178 E. 2; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3.). 4.4.4. Zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass im Grunde ge- nommen nicht das Abstützen auf einen Sachverhalt, von dem die Beschwerdefüh- rerin bei zumutbarer Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er unrichtig ist, sondern ihre falsche rechtliche Ansicht zur Aussichtslosigkeit ihres Standpunktes (insbe- sondere betreffend das Vorliegen einer schikanöse Betreibung) führte. Der Sohn und Vertreter der Beschwerdeführerin argumentierte in den Eingaben an die Vor- instanz in umfangreicher (juristischer) Weise; er kann in juristischen Belangen nicht als unbeholfen gelten. Dennoch unterlag er im Rahmen der Vertretung der Beschwerdeführerin der falschen Annahme, dass der Bestand der Forderung von der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin in tatsächlicher sowie rechtlicher Hin- sicht begründet werden müsse. Damit verkennt er die Bedeutung der Plausibilisie- rung der Forderung im Zusammenhang mit der Frage einer rechtsmissbräuchli- chen Betreibungseinleitung resp. die Kognition der SchK-Aufsichtsbehörden. Es ist weder von der Vorinstanz erwähnt worden noch ist ersichtlich, dass die Be- schwerdeführerin vergleichbare Verfahren (mit rechtlich unzutreffenden Argumen- ten) angestrengt hätte. Trotz juristischer Unterstützung durch ihren Sohn, ist nicht davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführerin die Aussichtslosigkeit ihres (rechtlichen) Standpunktes ohne weiteres erkennbar war. Auf eine mut- oder bös- willige Prozessführung kann folglich (noch) nicht geschlossen werden. 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Beschwerde- führerin insofern gutzuheissen ist, als in Aufhebung resp. Abänderung von Dispo- sitiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils vom 10. Dezember 2024 für das Be-

- 15 - schwerdeverfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde keine Kosten zu erheben sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, untere Aufsichtsbehörde, vom 10. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. CB240018-F) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Es werden keine Kosten erhoben."

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

3. Für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 16 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

10. Februar 2025