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PS240261

Rückweisung des Betreibungsbegehrens

Zürich OG · 2025-01-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 9 April 2024, BGer 5A_276/2024 vom 3. Mai 2024; BG Zürich CB240084 vom 31. Juli 2024, OGer ZH PS240154 vom 19. August 2024, BGer 5A_563/2024 vom

5. September 2024); so auch mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 (Tagebuch 2 = act. 2/4). 1.2 Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer (nunmehr auch) gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom

8. Oktober 2024 bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kanto- nale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) "Rekurs" bzw. Beschwerde (vgl. act. 6/1-3). 1.3 Die Vorinstanz wies diese Beschwerde mit Beschluss vom 18. Dezember 2024 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/4) ab, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu. 1.4 Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 (Datum Poststempel) erhebt der Be- schwerdeführer gegen diesen Beschluss rechtzeitig (vgl. act. 6/5/2) Beschwerde (act. 2 und act. 4/1-7). 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-5). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO).

- 3 - 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Eine Beschwerde ist nicht nur schriftlich und innert der Rechts- mittelschrift, sondern auch mit Anträgen versehen und begründet einzureichen. In der Begründung hat sich der Beschwerdeführer als juristischer Laie mit dem vor- instanzlichen Entscheid und dessen Begründung wenigstens rudimentär ausein- anderzusetzen, andernfalls ist auf die Beschwerde ohne weiteres nicht einzutre- ten. Diese Anforderungen sind ihm bereits aus früheren Beschwerdeverfahren be- kannt; es kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. etwa OGer ZH PS240154 vom 19. August 2024 E. 2.1 und PS240098 vom 10. Juni 2024 E. 2.1). 2.2 In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer auch in diesem Beschwerdeverfahren eine mündliche Anhörung (act. 2 Karte 4). Der Beschwer- deführer wurde bereits in früheren Verfahren darauf hingewiesen, dass die Be- schwerdeinstanz regelmässig gestützt auf die Akten entscheidet (das heisst in ei- nem schriftlichen Verfahren, ohne Verhandlung) und besondere Umstände, die eine Verhandlung gebieten würden, darzulegen wären (vgl. Art. 327 Abs. 2 ZPO und OGer ZH PS240154 E. 2.3). Der Beschwerdeführer legt jedoch auch in die- sem Beschwerdeverfahren keine solchen besonderen Umstände dar. Solche sind auch nicht ersichtlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht durchzuführen. Im Übrigen kann – wie sogleich in E. 2.3 darzulegen sein wird – auf seine Be- schwerde ohnehin nicht eingetreten werden. 2.3 In der Sache erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Betreibungsamtes für Betreibungen gegen B._____ sei seit 2021 wiederholt Gegenstand verschiedener Beschwerdeverfahren gewesen und stets verneint worden. In seiner neuesten Beschwerde vom 14. Oktober 2024 bringe der Beschwerdeführer nichts vor, was darauf schliessen lassen würde, dass B._____ inzwischen an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse C._____ [Strasse] 1 in … Zürich Wohnsitz genommen hätte. Es lägen auch keine konkreten Hinweise dafür vor. Bezüglich des neuen Wohnsitzes von B._____ habe der Beschwerdeführer selber weitere Abklärungen zu tätigen. Für eine allfäl-

- 4 - lige Adressauskunft habe ihn das Betreibungsamt (wie schon das Obergericht) unter Angabe der Telefonnummer 044 / 412 15 15 an das Bevölkerungsamt der Stadt Zürich verwiesen. Das Betreibungsamt sei nicht nur nicht verpflichtet, wei- tere Auskünfte über den Schuldner (Bürgerort, Beruf, frühere Arbeitsorte etc.) zu erteilen, es dürfte diese Daten aufgrund des Amtsgeheimnisses im Übrigen auch gar nicht preisgeben, selbst wenn sie dem Amt bekannt wären (vgl. act. 5 E. 3). Der Beschwerdeführer setzt sich auch in diesem Beschwerdeverfahren mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinander. Damit erfüllt er die (für juristi- sche Laien herabgesetzten) Anforderungen an eine Rechtsmittelbegründung nicht. Deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Selbst wenn der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nachgekom- men wäre, ist zu berücksichtigen, dass er zum einen keinerlei Anhaltspunkte dafür darlegt, dass B._____ (neu) tatsächlich an der Adresse "C._____ [Strasse] 1 in … Zürich" wohnen könnte. Zum anderen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, Abklärungen zum Wohnsitz von B._____ getätigt und sich beispielsweise beim Bevölkerungsamt der Stadt Zürich über diesen erkundigt zu haben. Das Vor- gehen des Betreibungsamtes, wonach es auch dieses neue Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers mangels örtlicher Zuständigkeit zurückwies, ist daher nicht zu beanstanden. 2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Bei mut- oder böswilli- ger Prozessführung können einer Partei jedoch Gebühren und Auslagen sowie Bussen bis zu Fr. 1'500.– auferlegt werden (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Mut- oder böswilliges Verhalten liegt etwa vor, wenn eine Partei – in Miss- achtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben – ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach-

- 5 - und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfah- ren zu verzögern. Der Tatbestand der Mutwilligkeit kann auch dann erfüllt sein, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet, wenn sie ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumut- baren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an einer offen- sichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält. Das Merkmal der Aussichtslosig- keit für sich allein lässt die Beschwerdeführung nicht als bös- oder mutwillig er- scheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven, tadelnswerten Elemen- tes, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemäs- sen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGer 5A_131/2013 vom 25. Juni 2013 E. 6.1; s.a. BGer 2C_313/2023 vom

19. April 2024 E. 5.4). 3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich auch in seiner aktuellen Beschwerde an die Kammer nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander (vgl. bereits OGer ZH PS240154 vom 19. August 2024, PS240098 vom 10. Juni 2024, PS240187 vom 25. Oktober 2024 und PS230224 vom 22. Dezember 2023). Viel- mehr hält er im Wesentlichen stets an seinem Standpunkt fest, B._____ sei an der Adresse C._____ [Strasse] 1 in … Zürich … wohnhaft und müsse an diesem Ort oder an seinem Arbeitsort betrieben werden können (vgl. act. 2 Karten 2 und 3). Der Beschwerdeführer ist daher darauf hinzuweisen, dass er im Falle weite- rer solcher mangelhafter (unleserlicher oder nicht hinreichend begründeter) oder sonstwie klar unberechtigter Eingaben mit der Auflage von Gebühren und Ausla- gen – nicht nur seitens der Vorinstanz (vgl. act. 5 E. 4), sondern – auch seitens des Obergerichts zu rechnen hat. Mit möglichen Kostenfolgen hat der Beschwer- deführer auch bei unbegründeten und unzulässigen Beschwerden an das Bun- desgericht zu rechnen; darauf wies das Bundesgericht ihn bereits im Mai 2024 hin (vgl. BGer 5A_276/2024 vom 3. Mai 2024 E. 3 und 5A_381/2024 vom 19. Juni 2024 E. 3).

- 6 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
  6. Januar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240261-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 9. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Rückweisung des Betreibungsbegehrens (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Dezember 2024 (CB240122)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Der Beschwerdeführer hat beim Betreibungsamt Zürich 9 (nachfolgend: Be- treibungsamt) bereits mehrere Betreibungsbegehren gegen B._____ gestellt, in welchen er als Adresse des Schuldners jeweils "C._____ [Strasse] 1, … Zürich" angegeben hatte; dies letztmals am 8. Oktober 2024 (act. 2/3). Das Betreibungs- amt hat diese Betreibungsbegehren bereits mehrmals mangels örtlicher Zustän- digkeit zurückgewiesen (vgl. BG Zürich CB210107 vom 28. September 2021; BG Zürich CB220035 vom 5. April 2022; BG Zürich CB230107 vom 21. November 2023, OGer ZH PS230224 vom 22. Dezember 2023, BGer 5A_1/2024 vom 10. Januar 2024; BG Zürich CB240027 vom 13. Mai 2024, OGer ZH PS240062 vom

9. April 2024, BGer 5A_276/2024 vom 3. Mai 2024; BG Zürich CB240084 vom 31. Juli 2024, OGer ZH PS240154 vom 19. August 2024, BGer 5A_563/2024 vom

5. September 2024); so auch mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 (Tagebuch 2 = act. 2/4). 1.2 Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer (nunmehr auch) gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom

8. Oktober 2024 bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kanto- nale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) "Rekurs" bzw. Beschwerde (vgl. act. 6/1-3). 1.3 Die Vorinstanz wies diese Beschwerde mit Beschluss vom 18. Dezember 2024 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/4) ab, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu. 1.4 Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 (Datum Poststempel) erhebt der Be- schwerdeführer gegen diesen Beschluss rechtzeitig (vgl. act. 6/5/2) Beschwerde (act. 2 und act. 4/1-7). 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-5). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO).

- 3 - 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Eine Beschwerde ist nicht nur schriftlich und innert der Rechts- mittelschrift, sondern auch mit Anträgen versehen und begründet einzureichen. In der Begründung hat sich der Beschwerdeführer als juristischer Laie mit dem vor- instanzlichen Entscheid und dessen Begründung wenigstens rudimentär ausein- anderzusetzen, andernfalls ist auf die Beschwerde ohne weiteres nicht einzutre- ten. Diese Anforderungen sind ihm bereits aus früheren Beschwerdeverfahren be- kannt; es kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. etwa OGer ZH PS240154 vom 19. August 2024 E. 2.1 und PS240098 vom 10. Juni 2024 E. 2.1). 2.2 In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer auch in diesem Beschwerdeverfahren eine mündliche Anhörung (act. 2 Karte 4). Der Beschwer- deführer wurde bereits in früheren Verfahren darauf hingewiesen, dass die Be- schwerdeinstanz regelmässig gestützt auf die Akten entscheidet (das heisst in ei- nem schriftlichen Verfahren, ohne Verhandlung) und besondere Umstände, die eine Verhandlung gebieten würden, darzulegen wären (vgl. Art. 327 Abs. 2 ZPO und OGer ZH PS240154 E. 2.3). Der Beschwerdeführer legt jedoch auch in die- sem Beschwerdeverfahren keine solchen besonderen Umstände dar. Solche sind auch nicht ersichtlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht durchzuführen. Im Übrigen kann – wie sogleich in E. 2.3 darzulegen sein wird – auf seine Be- schwerde ohnehin nicht eingetreten werden. 2.3 In der Sache erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Betreibungsamtes für Betreibungen gegen B._____ sei seit 2021 wiederholt Gegenstand verschiedener Beschwerdeverfahren gewesen und stets verneint worden. In seiner neuesten Beschwerde vom 14. Oktober 2024 bringe der Beschwerdeführer nichts vor, was darauf schliessen lassen würde, dass B._____ inzwischen an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse C._____ [Strasse] 1 in … Zürich Wohnsitz genommen hätte. Es lägen auch keine konkreten Hinweise dafür vor. Bezüglich des neuen Wohnsitzes von B._____ habe der Beschwerdeführer selber weitere Abklärungen zu tätigen. Für eine allfäl-

- 4 - lige Adressauskunft habe ihn das Betreibungsamt (wie schon das Obergericht) unter Angabe der Telefonnummer 044 / 412 15 15 an das Bevölkerungsamt der Stadt Zürich verwiesen. Das Betreibungsamt sei nicht nur nicht verpflichtet, wei- tere Auskünfte über den Schuldner (Bürgerort, Beruf, frühere Arbeitsorte etc.) zu erteilen, es dürfte diese Daten aufgrund des Amtsgeheimnisses im Übrigen auch gar nicht preisgeben, selbst wenn sie dem Amt bekannt wären (vgl. act. 5 E. 3). Der Beschwerdeführer setzt sich auch in diesem Beschwerdeverfahren mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinander. Damit erfüllt er die (für juristi- sche Laien herabgesetzten) Anforderungen an eine Rechtsmittelbegründung nicht. Deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Selbst wenn der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nachgekom- men wäre, ist zu berücksichtigen, dass er zum einen keinerlei Anhaltspunkte dafür darlegt, dass B._____ (neu) tatsächlich an der Adresse "C._____ [Strasse] 1 in … Zürich" wohnen könnte. Zum anderen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, Abklärungen zum Wohnsitz von B._____ getätigt und sich beispielsweise beim Bevölkerungsamt der Stadt Zürich über diesen erkundigt zu haben. Das Vor- gehen des Betreibungsamtes, wonach es auch dieses neue Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers mangels örtlicher Zuständigkeit zurückwies, ist daher nicht zu beanstanden. 2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Bei mut- oder böswilli- ger Prozessführung können einer Partei jedoch Gebühren und Auslagen sowie Bussen bis zu Fr. 1'500.– auferlegt werden (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Mut- oder böswilliges Verhalten liegt etwa vor, wenn eine Partei – in Miss- achtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben – ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach-

- 5 - und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfah- ren zu verzögern. Der Tatbestand der Mutwilligkeit kann auch dann erfüllt sein, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet, wenn sie ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumut- baren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an einer offen- sichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält. Das Merkmal der Aussichtslosig- keit für sich allein lässt die Beschwerdeführung nicht als bös- oder mutwillig er- scheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven, tadelnswerten Elemen- tes, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemäs- sen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGer 5A_131/2013 vom 25. Juni 2013 E. 6.1; s.a. BGer 2C_313/2023 vom

19. April 2024 E. 5.4). 3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich auch in seiner aktuellen Beschwerde an die Kammer nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander (vgl. bereits OGer ZH PS240154 vom 19. August 2024, PS240098 vom 10. Juni 2024, PS240187 vom 25. Oktober 2024 und PS230224 vom 22. Dezember 2023). Viel- mehr hält er im Wesentlichen stets an seinem Standpunkt fest, B._____ sei an der Adresse C._____ [Strasse] 1 in … Zürich … wohnhaft und müsse an diesem Ort oder an seinem Arbeitsort betrieben werden können (vgl. act. 2 Karten 2 und 3). Der Beschwerdeführer ist daher darauf hinzuweisen, dass er im Falle weite- rer solcher mangelhafter (unleserlicher oder nicht hinreichend begründeter) oder sonstwie klar unberechtigter Eingaben mit der Auflage von Gebühren und Ausla- gen – nicht nur seitens der Vorinstanz (vgl. act. 5 E. 4), sondern – auch seitens des Obergerichts zu rechnen hat. Mit möglichen Kostenfolgen hat der Beschwer- deführer auch bei unbegründeten und unzulässigen Beschwerden an das Bun- desgericht zu rechnen; darauf wies das Bundesgericht ihn bereits im Mai 2024 hin (vgl. BGer 5A_276/2024 vom 3. Mai 2024 E. 3 und 5A_381/2024 vom 19. Juni 2024 E. 3).

- 6 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

13. Januar 2025