Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 reichten die Arrestgläubiger, Gesuchsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) beim Einzelgericht Au- dienz am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ein Arrestbegehren ge- gen den Arrestschuldner, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) mit folgenden Anträgen ein (act. 7/1, S. 2): "1. Es seien sämtliche Vermögensgegenstände des Beklagten und Arrest- schuldners, insbesondere Forderungen, Kontokorrentguthaben und Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wertschriften, Depots, Edelmetalle, sonstige Vermögenswerte sowie sämtliche Herausgabean- sprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, lautend (auch) auf den Namen und/oder Nummern und/oder Decknamen des Beklagten und Arrestschuldners, bei der
– E._____ AG, Zürich, insbesondere Konto Nr. 1 und/oder unter der Kundennummer 2 zu arrestieren, alles soweit arrestierbar bis zur Deckung der Arrestfor- derung von CHF 407'000 nebst Zins zu 5% seit tt.mm.2023 sowie der Kosten.
E. 1.2 Mit Arrestbefehl vom 2. August 2024 im Verfahrens-Nr. EQ240140-L bewil- ligte die Vorinstanz den beantragten Arrest (act. 7/8). Das Betreibungsamt Zü- rich 2 vollzog den Arrest am 5. August 2024 (act. 7/20).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 16. August 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Arrest (act. 7/13) und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 7/13, S. 2): "1. Es sei in Gutheissung der Einsprache der Arrest des Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 2 gegen sämtliche Vermögensgegenstände des Schuldners, insbesondere Forderungen, Kontokorrentguthaben und Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wertschriften, Depots, Edelmetalle, sonstige Vermögenswerte sowie sämtliche Herausgabean- sprüche aus Depotsverträgen und Treuhandverhältnissen, lautend auf den Namen und/oder Nummern und/oder Decknamen des Schuldners,
- 3 - insbesondere Konto Nr. 1 bei der E._____ AG, F._____-strasse 3, … Zürich aufzuheben.
E. 1.4 In der Folge wurde das Arresteinspracheverfahren von der Vorinstanz un- ter einer neuen Verfahrensnummer (Verfahrens-Nr. EQ240162-L) geführt. Mit Verfügung vom 23. August 2024 setzte die Vorinstanz den Beschwerdegegnern Frist zur Stellungnahme an (act. 7/17). Mit Eingabe vom 12. September 2024 nah- men die Beschwerdegegner zur Arresteinsprache innert verlängerter Frist Stel- lung und stellten folgende Rechtsbegehren (act. 7/23-25; act. 7/25, S. 2): "1. Die Einsprache vom 16. August 2024 sei abzuweisen.
E. 1.5 Mit Verfügung vom 18. September 2024 (act. 7/28) wurde der Beschwerde- führer zur Edition des Original des Schenkungsvertrags vom 9. Juni 2022 ver- pflichtet (act. 7/28). Das Original des Schenkungsvertrags wurde in der Folge mit Eingabe vom 19. September 2024 eingereicht. Den Beschwerdegegnern wurde im Anschluss Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 7/30-32). Mit Eingabe vom
30. September 2024 verzichteten die Beschwerdegegner auf weitere Ausführun- gen und erklärten, an den Anträgen und der Begründung der Stellungnahme vom
12. September 2024 festzuhalten (act. 7/34). Mit Verfügung vom 4. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Eingabe der Beschwerdegegner vom
12. September 2024 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 7/35). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 13. November 2024 dazu Stellung (act. 7/37). Für weitere Einzelheiten des vorinstanzlichen Verfahrens wird auf die Pro- zessgeschichte im angefochtenen Entscheid (act. 6, E. 1.1 ff.) sowie die vorin-
- 4 - stanzlichen Akten verwiesen. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/39, S. 17 f.):
E. 2 Eventualiter sei der Arrest im Umfang von CHF 207'000.00 nebst Zins zu 5% seit tt.mm.2023 zu bewilligen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Einsprechers/Ar- restschuldners." sowie folgenden prozessualen Antrag: "1. Es sei der Einsprecher zu verpflichten, das Original des vom Einspre- cher eingereichten Schenkungsvertrags vom 9. Juni 2022 zu edieren."
Dispositiv
- Die Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 2. August 2024, Geschäfts-Nr. EQ240140-L; Arrest-Nr. 4, Betreibungsamt Zürich 2, wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Gesuchsgegner aufer- legt. Sie wird von den Gesuchstellern bezogen, ist ihnen aber vom Ge- suchsgegner zu ersetzen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteien- tschädigung von Fr. 5'385.– zu bezahlen.
- [Mitteilung]
- [Rechtsmittel] 1.6. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte die folgenden Rechtsbegehren (act. 2): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2024 im Verfahren Nr. EQ240162-L / U und der be- willigte Arrest-Nr. 4 vollständig aufzuheben.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) für das vorin- stanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwer- degegner." Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Leis- tung eines Kostenvorschusses aufgefordert und die Prozessleitung delegiert (act. 9). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 10 und 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-40c). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner kann daher verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Den Beschwerdegegnern ist lediglich mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen.
- Prozessuales 2.1. Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Ar- resteinspracheentscheid. Solche Entscheide können unabhängig von ihrem Streit- wert nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 271–281 SchKG i. V. m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 und Art. 319 lit. a ZPO). Arrestentscheide ergehen im summa- - 5 - rischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelin- stanz innert der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde sich sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids auseinandersetzen und darlegen soll, inwieweit der angefochtene Ent- scheid unrichtig sei (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Zürich 2021, Art. 321 N 13 f.). 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Eine Rechtsmittelinstanz kann die Prüfung des angefochtenen Entscheides auf die Beanstandung der Parteien beschränken. Sie muss daher den erstinstanzlichen Entscheid nicht losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in den Rechtsschriften von sich aus auf alle möglichen Mängel hin untersuchen. Vorbehalten bleiben einzig offensichtliche Mängel, die von Amtes wegen auch ohne Rüge zu beheben sind (OGer ZH vom 28. Oktober 2024, PS230185, E. 2.1; OGer ZH vom 19. September 2023, PS230129, E. 2.7; BGE 142 III 413, E. 2.2.4; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 57 ZPO N 6). Im Beschwerdeverfah- ren gegen einen Arresteinspracheentscheid können vor Beschwerdeinstanz – im Sinne einer Ausnahme (Art. 326 Abs. 1 ZPO) – neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) geltend gemacht werden (vgl. Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG), sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden und soweit es sich dabei entweder um echte Noven handelt oder um solche, die zwar vor dem Einspracheentscheid entstan- den sind, die aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO analog; BGE 145 III 324, E. 6.6; ebenso OGer ZH, PS230212 vom 23. Januar 2024 E. 2.2.). 2.3. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 19. Dezember 2024 wurde fristgerecht (vgl. hierzu act. 7/40b) sowie schriftlich und begründet bei der Kammer als zuständige Rechtmittelinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist damit – abgesehen von einer nachfolgend zu thematisie- - 6 - renden Rüge, bei welcher die Begründungsanforderungen nicht erfüllt wurden (vgl. nachfolgend, E. 4.1.) – grundsätzlich einzutreten.
- Sachverhalt, Parteivorbringen und vorinstanzlicher Entscheid 3.1. Dem Arrest liegt im Wesentlichen folgender, im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten gebliebener, Sachverhalt zugrunde: Bei den Beschwerdegegnern handelt es sich um die gesetzlichen Erben der am tt.mm.2023 verstorbenen G._____ (nachfolgend Erblasserin, act. 6, E. 3.1; act. 7/1, Rz. 10; act. 7/27/1). Der Beschwerdeführer ist der geschiedene zweite Ehemann der Erblasserin. Er war mit der Erblasserin über 40 Jahre verheiratet (act. 6, E. 3.2 und E. 4; act. 7/1, Rz. 11; act. 7/3/10). Er ist mit den Beschwerdegegnern nicht verwandt (act. 6, E. 3.2; act. 7/1, Rz. 11). Mit Kaufvertrag vom 23. September 2021 verkauften die damaligen Eheleute ein von ihnen in Miteigentum zu gleichen (ideellen) Anteilen gehaltenes Grund- stück in H._____ (Deutschland) zu einem Kaufpreis von EUR 9'250'000.00 (act. 6, E. 4; act. 7/1, Rz. 14 f.; act. 7/3/2, Ziff. I und II. § 1). Das Grundstück war nicht hy- pothekarisch belastet (act. 7/1, Rz. 15; act. 7/3/2, Ziff. I). Die Kaufpreiszahlung wurde am 8. März 2022 auf ein von den Eheleuten gemeinsam gehaltenes Konto bei der I._____ SA einbezahlt (act. 6, E. 4; act. 7/1, Rz. 16; act. 7/3/3) und von dort am 10. März 2022 nahezu vollständig auf ein gemeinsames Konto der Ehe- leute bei der E._____ AG überwiesen (act. 6, E. 4; act. 7/1, Rz. 20; act. 7/3/3). Am
- März 2022 wurden von dem besagten, gemeinsamen Konto EUR 9'249'530.02 auf ein allein auf den Namen des Beschwerdeführers lauten- des Konto bei der E._____ AG mit der Bezeichnung "1" überwiesen (act. 6, E. 4; act. 7/1, Rz. 20-22; act. 7/3/4-6). Ebenfalls im März 2022 reichten die Erblasserin und der Beschwerdeführer dem Kreisgericht St. Gallen ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (act. 6, E. 4; act. 7/3/7 und act. 7/3/8). In der Folge wurde die Ehe durch das Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 27. Mai 2022 geschieden und die Vereinbarung der Ehegatten über die Scheidungsfolgen genehmigt (act. 6, E. 4; act. 7/1, Rz. 27; act. 7/3/10 S. 3 f.). Die Scheidungskonvention sah vor, dass die Ehefrau vom - 7 - Ehemann einen güterrechtlichen Ausgleich von Fr. 400'000.– erhalte, der in mo- natlichen Raten à Fr. 4'000.– zu bezahlen sei. Falls der güterrechtliche Aus- gleichsbetrag beim Ableben der Ehefrau noch nicht ganz beglichen worden sein sollte, sah die Scheidungskonvention vor, dass ein noch offener Betrag in die Erb- masse der Erblasserin fallen würde (act. 7/1, Rz. 24-26; act. 7/3/10, S. 3). Ferner sah die Scheidungskonvention vor, dass der Beschwerdeführer der Erblasserin nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 5'000.– sowie die Krankenkassenprä- mien von aktuell monatlich Fr. 2'000.– zu bezahlen habe (act. 7/1, Rz. 24-26; act. 7/3/10). Am tt.mm.2023 starb die Erblasserin (act. 7/27/1). Die Nachlassaktiven der Erblasserin per Todestag wurden mit Fr. 34'000.– bewertet (act. 6, E. 4; act. 7/1, Rz. 12). 3.2. Zur Begründung ihres Arrestbegehrens vom 24. Juli 2024 beriefen sich die Beschwerdegegner hinsichtlich der Arrestforderung auf eine ausstehende Zah- lung für den Unterhalt für den Monat April 2023 von Fr. 7'000.– und darauf, dass die Ausgleichszahlung aus Güterrecht von Fr. 400'000.– noch ausstehend und daher in die Erbmasse gefallen sei (act. 7/1, Rz. 24, 26 ff., 33 f.; act. 7/8). Als For- derungsurkunde nannten die Beschwerdegegner den Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 27. Mai 2022 (act. 7/1, Rz. 24, 26 ff., 36 ff.; act. 7/3/10). 3.3. In seiner Einsprache gegen den von der Vorinstanz gestützt auf das Arrest- begehren der Beschwerdegegner bewilligten Arrest machte der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen geltend, dass der Arrest nicht hätte bewilligt werden dürfen, da keine fälligen Forderungen vorhanden seien (act. 7/13, Rz. 6 ff.). Bei den aus den von den Beschwerdegegnern eingereichten Kontoauszügen ersichtlichen Gutschriften von monatlich Fr. 2'000.– handle es sich nicht um die Zahlung der Krankenkassenprämien, sondern um freiwillige, zusätzliche Unterhaltszahlungen. Die Krankenkassenprämien seien jeweils direkt an den Krankenversicherer ge- leistet worden. Die als Arrestforderung genannte, fehlende Unterhaltszahlung für den Monat April 2023 sei somit vom Einsprecher durch freiwillige zusätzliche Un- terhaltszahlungen in den letzten drei Monaten vorbezahlt und damit getilgt wor- den. Darüber hinaus sei die Unterhaltszahlung beglichen worden, indem der Be- - 8 - schwerdeführer die Miete der Erblasserin bezahlt habe (act. 7/13, Rz. 7). Die For- derung aus Güterrecht bestehe ebenfalls nicht, da die Erblasserin mit Schen- kungsvertrag vom 9. Juni 2022 als Schenkerin vollumfänglich zu seinen Gunsten auf die güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 400'000.– gemäss Scheidungs- urteil vom 27. Mai 2022 verzichtet habe (act. 7/13, Rz. 8; act. 7/16/4). 3.4. In ihrer Stellungnahme vom 12. September 2024 bestritten die Beschwer- degegner die Echtheit des Schenkungsvertrags vom 9. Juni 2022 und beantrag- ten die Edition des Originals der Schenkungsurkunde (act. 7/25, S. 2 und Rz. 20). Sodann beriefen sie sich in diesem Zusammenhang darauf, dass, soweit die Erb- lasserin tatsächlich gültig zu Lasten der gesetzlichen Pflichtteilserben bzw. zu- gunsten des Arrestschuldners auf den güterrechtlichen Ausgleichsanspruch ver- zichtet habe, ein gesetzlicher Herabsetzungsanspruch bestehe. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens seien offensichtlich falsche Angaben gegenüber dem Scheidungsgericht gemacht worden. Es sei naheliegend, dass die Erblasserin auf einen ihr zustehenden, wesentlich grösseren Anspruch aus Güterrecht verzichtet habe, weil sie den Beschwerdeführer gegenüber ihren Nachkommen begünstigen und das Pflichtteilsrecht ihrer Nachkommen habe umgehen wollen. Ein entspre- chendes Verfahren sei bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt J._____. Da noch weitere Herabsetzungsansprüche aus Schenkungen der Erblasserin im Raum stünden, sei ohne Weiteres davon auszu- gehen, dass die Schenkung ihres güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs an den Beschwerdeführer vollständig herabzusetzen sei. Eventualiter sei der Arrest im Umfang von Fr. 200'000.– aufrecht zu erhalten (act. 7/25, Rz. 12 f., 20 ff.). Ferner bestritten die Beschwerdegegner, dass die von ihnen geltend gemachte, ausste- hende Unterhaltszahlung bereits vorbezahlt bzw. abgegolten worden sei und be- antragten auch diesbezüglich die Aufrechterhaltung des Arrestes (act. 7/25, Rz. 16 ff., Rz. 32). 3.5. In seiner Stellungnahme vom 13. November 2024 (act. 7/37) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Voraussetzung des Bestands ei- ner Arrestforderung aus Pflichtteilsverletzung seien nicht erfüllt (act. 7/37, Rz. 3.1). Hinsichtlich der eventualiter beantragten Arrestforderung von - 9 - Fr. 200'000.–, welche auf einer möglichen Pflichtteilsverletzung beruhe, handle es sich nicht um eine bestehende und fällige Forderung. Die angebliche Pflichtteils- verletzung sei eine zukünftige, hypothetische und damit ungewisse Forderung, welche erst noch prozessual durchgefochten werden müsse. Die Durchführung ei- nes Schlichtungsverfahrens sage noch nichts über den Bestand und die Fälligkeit des angeblich verletzten Pflichtteilsanspruchs aus. Zudem sei die mutmassliche Pflichtteilsverletzung vor dem Friedensrichteramt J._____ nur von der Beschwer- degegnerin 1 geltend gemacht worden. Der Eventualantrag beziehe sich damit einzig und allein auf die Beschwerdegegnerin 1 und nicht wie die Arrestforderung mit dem Hauptantrag auf sämtliche Beschwerdegegner. Eine Arrestforderung aus dem Schenkungsvertrag vom 9. Juni 2022 bestehe bis zum Zeitpunkt in dem dar- über ein gerichtliches Urteil gefällt worden und in Rechtskraft erwachsen sei, nicht (act. 7/37, Rz. 3.1/1-4, Rz. 3.4/13-16). Ferner machte der Beschwerdeführer gel- tend, die Beschwerdegegner hätten sich zunächst auf Ansprüche aus Güterrecht und Unterhaltsleistung berufen. Da neu eine angebliche Pflichtverletzung geltend gemacht werde, liege eine unzulässige Klageänderung vor. Der Eventualantrag der Beschwerdegegner sei auch aus diesem Grund abzuweisen (act. 7/37, Rz. 3.2/5-7). Sodann bestritt der Beschwerdeführer, dass die Vermögensverhält- nisse bei der Scheidungsvereinbarung vom 27. Mai 2022 falsch, bewusst unwahr und zu Ungunsten der Erblasserin dargestellt worden seien. Die Scheidungsver- einbarung sei rechtskräftig, wahr und vom damaligen gemeinsamen Willen getra- gen. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdegegner seien für die Beur- teilung des Arrestgesuchs irrelevant. Die Erblasserin habe mit gültigem Schen- kungsvertrag vom 9. Juni 2022 freien Willens auf ihren güterrechtlichen Anspruch verzichtet, weshalb dieser nicht Teil ihrer Erbmasse geworden sei. Entsprechend bestehe keine Forderung und könne auch keine Fälligkeit eintreten (act. 7/37, Rz. 3.3/8-10, Rz. 3.4/13-16). Sodann machte der Beschwerdeführer nochmals geltend, die angeblich fehlende Unterhaltszahlung sei vollständig mit Vorauszah- lungen beglichen worden (act. 7/37, Rz. 3.3/11-12, Rz. 3.3/17). Die Arrestforde- rungen seien weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht glaubhaft ge- macht und der provisorisch gelegte Arrest umgehend und vollumfänglich aufzuhe- ben (act. 7/37, Rz. 4/18 ff.). - 10 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren wird – soweit für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 3.6. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids vom 5. Dezember 2024 im Wesentlichen aus, die güterrechtliche Forderung sei mit dem Tod der Erblasserin kraft Gesetzes auf die Beschwerdegegner als gesetzliche Erben der Erblasserin übergegangen. Da der Betrag unbestrittenermassen noch nicht ge- leistet worden sei, seien der Bestand und die Fälligkeit der güterrechtlichen Aus- gleichsforderung von Fr. 400'000.– grundsätzlich glaubhaft gemacht (act. 6, E. 6.2.1.1). Hieran ändere auch der vom Beschwerdeführer angeführte Einwand, die güterrechtliche Forderung sei infolge Schenkung mittels Schenkungsvertrags vom 9. Juni 2022 (act. 7/31/1) untergegangen, nichts. Zwar sei entgegen der dies- bezüglichen Bestreitung der Beschwerdegegner von der Echtheit des Schen- kungsvertrags auszugehen. Da die Schenkung innerhalb von fünf Jahren vor dem Tod der Erblasserin getätigt worden sei, unterliege sie aber unabhängig vom Nachweis einer Umgehungsabsicht der Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 3 ZGB (act. 6, E. 6.2.1.2 ff.). Ferner erwog die Vorinstanz, die Erblasserin sei weniger als fünf Jahre vor ihrem Tod zusammen mit dem Beschwerdeführer Miteigentümerin einer Liegen- schaft gewesen, die am 23. September 2022 für EUR 9'250'000.– verkauft wor- den sei. Der Anteil der Erblasserin an dem Verkaufserlös, der am 8. März 2022 auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten überwiesen worden sei, habe sich auf ein Vielfaches von Fr. 400'000.– belaufen. In der Folge sei der Kauferlös auf ein einzig auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes Konto transferiert wor- den, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei. Hieraus erhelle, dass sich die Erblasserin ihres Anteils am Verkaufserlös innert fünf Jahren vor ih- rem Tod entäussert habe. Dies zumal sie in der Scheidungskonvention als Ver- mögen nur die künftige Güterrechtszahlung des Beschwerdeführers angegeben habe, wobei der Beschwerdeführer in der Scheidungskonvention nach Abzug der Güterrechtszahlung von Fr. 400'000.– ein Vermögen von Fr. 1'000'000.– dekla- riert habe. Aufgrund der derzeitigen Sachlage sei daher glaubhaft, dass der - 11 - Pflichtteil der Beschwerdegegner am Nachlass der Erblasserin mehr als Fr. 400'000.– betrage (act. 6, E. 6.2.1.8 f.). Die Vorinstanz erwog ferner, dem Argument des Beschwerdeführers, die geltend gemachte Arrestforderung sei nicht glaubhaft, da im jetzigen Zeitpunkt weder eine Pflichtteilsverletzung noch der tatsächliche Bestand der Arrestforde- rung rechtkräftig festgestellt sei, könne in Anbetracht der ex tunc eingreifenden Wirkungen eines Herabsetzungsurteils nicht gefolgt werden. Der Anspruch auf Rückleistung der Schenkung aus Herabsetzung sei unter der Voraussetzung ei- nes rechtskräftigen gutheissenden Urteils bereits mit dem Tod der Erblasserin fäl- lig geworden (act. 6, E. 6.2.1.11 f.). Auch könne daraus, dass in der eingereichten Vorladung und Verschiebungsanzeige des Schlichtungsverfahrens lediglich die Beschwerdegegnerin 1 aufgeführt werde, nicht geschlossen werden, die Be- schwerdegegner 2 und 3 würden auf die Geltendmachung ihrer – auch zukünfti- gen – Ansprüche verzichten. Es stehe ihnen somit frei, als einfache Streitgenos- senschaft zusammen gegen den Beschwerdeführer vorzugehen (act. 6, E. 6.2.1.12). Auch eine unzulässige Klageänderung liege nicht vor, da sich die Beschwerdegegner zwar anstelle der Scheidungsvereinbarung auf eine Pflicht- teilsverletzung beriefen, sich hierfür aber auf den bereits dem Arrestgesuch zu- grunde liegenden Lebenssachverhalt, insbesondere den Verkauf der im Miteigen- tum der Ehegatten stehenden Liegenschaft für EUR 9'250'000.– im Jahr 2022 ab- stützten (act. 6, E. 6.2.1.14). Der Bestand und die Fälligkeit der geltend gemach- ten Forderung über Fr. 400'000.– sei daher nach wie vor glaubhaft. Hinsichtlich der Unterhaltsforderung von Fr. 7'000.– verwarf die Vorinstanz zunächst den Einwand des Beschwerdeführers, er habe die gemäss Scheidungs- vereinbarung geschuldeten Krankenkassenprämien der Erblasserin jeweils direkt an den Versicherer bezahlt und die Unterhaltsforderung für den Monat April 2023 in den letzten drei Monaten durch drei freiwillige zusätzliche Unterhaltszahlungen von Fr. 2'000.– vorausbezahlt (act. 7/13, Rz. 7). Namentlich erwog die Vorinstanz hierzu, aus dem von den Beschwerdegegnern eingereichten Kontoauszug der Erblasserin gehe hervor, dass der Beschwerdeführer der Erblasserin im Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 27. Februar 2023 jeweils monatlich Fr. 2'000.– und - 12 - Fr. 5'000.– überwiesen habe (act. 7/3/12). Diese Beträge entsprächen den ge- mäss der Scheidungsvereinbarung geschuldeten Beträgen. Es liege damit nahe, dass der Beschwerdeführer mit den von ihm monatlich überwiesenen Fr. 2'000.– seiner Verpflichtung zur Zahlung der Krankenkassenprämien nachgekommen sei und es sich entgegen seiner Darstellung nicht um freiwillige Zahlungen gehandelt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer für seine Behauptung, er habe die Krankenkassenprämien der Erblasserin jeweils direkt bezahlt, keinen Beleg ins Recht gelegt, obwohl ihm dies leicht möglich gewesen wäre (act. 6, E. 6.2.2.2). Auch den zusätzlichen Einwand des Beschwerdeführers, die Unterhaltsfor- derung für den Monat April 2023 sei beglichen worden, indem der Beschwerde- führer Mietzinszahlungen für die Erblasserin geleistet habe (act. 7/13, Rz. 7), ver- warf die Vorinstanz. Sie erwog in diesem Zusammenhang, aus der Scheidungs- vereinbarung ergebe sich nicht, dass die Mietzinse Teil des Ehegattenunterhalts seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die Mietzinse zusätzlich zu den ver- einbarten Unterhaltsbeiträgen und nicht aufgrund der Scheidungsvereinbarung geleistet worden seien. Der Beschwerdeführer habe ausserdem nur Zahlungsbe- lege der Monate April bis Oktober 2022 eingereicht und nicht diejenigen des frag- lichen Monats April 2023. Ohnehin könnten Unterhaltsansprüche, die zum Unter- halt der Gläubigerin und ihrer Familie unbedingt erforderlich seien, nicht wider den Willen der Gläubigerin durch Verrechnung getilgt werden (Art. 125 Ziff. 2 OR). Eine solche Einwilligung der Erblasserin werde weder behauptet noch urkundlich untermauert. Die Verrechnungseinrede helfe dem Beschwerdeführer somit nicht weiter (act. 6, E. 6.2.2.1 f.). Im Ergebnis kam die Vorinstanz zum Schluss, die Arrestvoraussetzungen erschienen auch unter Berücksichtigung der Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 2. August 2024 unverändert als gegeben, und wies die Einsprache ab.
- Beurteilung der Beschwerde 4.1. - 13 - 4.1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Erbengemeinschaft der Erb- lasserin den Arrest gegen den Beschwerdeführer für Forderungen des Nachlas- ses verlangt habe. Deshalb hätten alle gesetzlichen Erben als notwendige Streit- genossen geklagt. Für die Herabsetzung, auf die das angefochtene Urteil nun ab- stütze, seien aber die pflichtteilsgeschützten Erben aktivlegitimiert. Die Parteien seien somit nicht identisch. Der vorliegende Arrest könne daher nicht als Sicher- heit von (zukünftigen) Herabsetzungsansprüchen im Umfang von Fr. 400'000.– dienen (act. 2, Rz. 7). 4.1.2. Auf die Rüge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Der Beschwer- deführer wiederholt lediglich seinen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertre- tenen Standpunkt, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander zu setzen. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, bei den Beschwerdegegnern handle es sich um die Nachkommen der Erblasserin und da- mit um pflichtteilsgeschützte Erben (act. 6, E. 6.2.1.6). Mit seinem Vorbringen, die Parteien des Arrest- und Herabsetzungsverfahrens seien nicht identisch, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb die vorinstanzliche Erwägung, die Be- schwerdegegner 1-3 seien pflichtteilsgeschützte Nachkommen der Erblasserin, unzutreffend wäre. Denn zur Herabsetzungsklage ist jeder pflichtteilsgeschützte Erbe einzeln oder mehre Erben als einfache Streitgenossenschaft aktivlegitimiert (PraxKomm-Erbrecht-HRUBESCH-MILLAUER, 5. Aufl. 2023, Vorb. zu Art. 522 ff. ZGB, N 5). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. act. 6, E. 6.2.1.12), kann daher aus dem Umstand, dass bei Erlass des angefochtenen Entscheids lediglich von der Beschwerdegegnerin 1 eine Herabsetzungsklage anhängig gemacht wor- den war, nicht abgeleitet werden, die Beschwerdegegner 2 und 3 würden auf die Geltendmachung ihrer – auch zukünftigen – Ansprüche verzichten. Die vorin- stanzliche Schlussfolgerung, es habe den Beschwerdegegnern freigestanden, im vorliegenden Arrestverfahren als einfache Streitgenossenschaft zusammen gegen den Beschwerdeführer vorzugehen (act. 6, E. 6.2.1.12), ist daher nicht zu bean- standen. Im Ergebnis ist auf die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid nicht einzutreten. Wäre darauf einzutreten, wäre die Rüge aus den ge- nannten Gründen unbegründet. - 14 - 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer moniert sodann, die Vorinstanz halte in der Sachver- haltsdarstellung des angefochtenen Entscheids (act. 6, S. 4 ff.) fälschlicherweise fest, der Kauf des Grundstücks in H._____ im Jahr 2002 sei zu einem grossen Teil aus dem geerbten Vermögen der Erblasserin finanziert worden. Dies sei durch die Beschwerdegegner ohne entsprechende Beweisofferte lediglich be- hauptet worden und werde ausdrücklich bestritten (act. 2, Rz. 10). Sodann sei auch die Feststellung des Sachverhalts in E. 6.2.1.8 des angefochtenen Ent- scheids fehlerhaft und werde bestritten. Die Liegenschaft in H._____ habe zum Eigengut des Beschwerdeführers gehört, weshalb die Erblasserin keinen Anteil am Verkaufserlös der Liegenschaft gehabt habe. Der Verkaufserlös der Liegen- schaft falle daher nicht in die Erbmasse (act. 2, Rz. 10). 4.2.2. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren weder die Be- hauptung der Beschwerdegegner, das Grundstück in H._____ im Jahr 2002 sei zu einem grossen Teil aus dem geerbten Vermögen der Erblasserin finanziert worden (vgl. act. 7/1, Rz. 14), bestritten, noch die Behauptung aufgestellt, die Lie- genschaft habe zu seinem Eigengut gehört. Beide Aspekte betreffen Tatsachen- vorgänge aus der Zeit vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids. Es handelt sich somit um unechte Noven, welche im Beschwerdeverfahren nur unter der Vor- aussetzung gehört werden können, dass sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. hierzu E. 2.2). Der Beschwer- deführer zeigt nicht auf, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Ausfüh- rungen der Beschwerdegegner zur Finanzierung des Grundstücks in H._____ be- reits im vorinstanzlichen Verfahren zu bestreiten bzw. die Behauptung, die Lie- genschaft habe zu seinem Eigengut gehört, bereits im vorinstanz-lichen Verfahren aufzustellen. Damit sind die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers verspätet und haben im Rechtsmittelverfahren unberücksichtigt zu bleiben. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hat im Rechtsmittelverfahren Bestand. In der Konsequenz ist auch für das Rechtsmittelverfahren davon auszugehen, dass der Erblasserin ein Anteil am Verkaufserlös der Liegenschaft in H._____ zuge- standen hätte. - 15 - 4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die vorinstanzliche Feststellung in E. 6.2.1.12 des angefochtenen Entscheids (act. 6), wonach der Anspruch auf Rückleistung der Schenkung bzw. des Verkaufserlöses der Liegenschaft aus Her- absetzung unter Voraussetzung eines rechtskräftigen gutheissenden Urteils be- reits mit dem Tod der Erblasserin fällig geworden sei. Nach Auffassung des Be- schwerdeführers seien die Arrestvoraussetzungen weder hinsichtlich der Schen- kung von Fr. 400'000.– aus güterrechtlicher Auseinandersetzung noch hinsichtlich des Verkaufserlöses der Liegenschaft gegeben (act. 2, Rz. 14). Indem möglicher- weise ein Herabsetzungsanspruch vorliege, seien zur Zeit weder Bestand noch Fälligkeit einer arrestierbaren Forderung (recte: gemeint wohl Arrestforderung) gegeben. Die Vorinstanz versuche in unzulässiger Rechtsanwendung über die Wirkung einer allfälligen gutzuheissenden Herabsetzungsklage auf den Todestag der Erblasserin (ex tunc) die Fälligkeit einer zukünftigen Forderung der Beschwer- degegner gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen. Eine rein hypothetische Annahme der Vorinstanz über ein hypothetisches, zukünftiges Urteil vermöge den von Art. 272 SchKG geforderten Nachweis einer fälligen Forderung nicht zu er- bringen. Ein potenzieller Herabsetzungsanspruch könne nicht mit einer fälligen Forderung im Sinne eines Leistungsanspruches aus einem rechtskräftigen Urteil gleichgesetzt werden. Die Herabsetzung entspreche einer Gestaltungsklage, so- dass der Anspruch auf Herabsetzung erst im Zeitpunkt des Herabsetzungsurteils entstehe. Erst mit der Leistungsklage, die gestützt auf das Herabsetzungsurteil er- hoben werden könne, könne der pflichtteilsberechtigte Kläger die Forderung ex tunc bzw. rückwirkend auf den Erbgang durchsetzen. Deshalb werde empfohlen, die Herabsetzungsklage mit einer Leistungsklage zu verbinden. Vorliegend ba- siere die Herabsetzungsklage der Beschwerdegegnerin 1 vom tt.mm.2023 somit auf keiner fälligen Forderung. Eine solche entstehe erst mit dem Herabsetzungs-, mithin Gestaltungsurteil. Die Vorinstanz widerspreche sich selbst, wenn sie be- haupte, dass die Forderung bereits im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin fällig sei, obwohl die Voraussetzungen für die ex tunc Wirkung gemäss der von der Vorinstanz unvollständig zitieren Rechtsprechung noch nicht gegeben seien. Der von der Vorinstanz zitierte BGE 102 II 329 führe ausdrücklich aus, dass das - 16 - Recht zur Anhebung der Herabsetzungsklage nicht mit dem Rückleistungsan- spruch identisch sei und der Leistungsanspruch erst mit der Rechtskraft des Her- absetzungsurteils entstehe. Selbst wenn es zuträfe, dass den Erben die Möglich- keit einer Herabsetzungsklage offenstehe, lasse sich daraus noch keine Forde- rung in einer bestimmten Höhe festlegen und es fehle wiederum an der Fälligkeit. Die Voraussetzungen für einen Arrest seien demnach nicht gegeben (act. 2, Rz. 13 f.). 4.3.2. Auch diese Rügen dringen nicht durch: Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass die Arrestgewährung die Glaubhaftmachung des Bestands und der Fälligkeit einer Arrestforderung voraussetzt (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Auch trifft es zu, dass das Bundesgericht in BGE 102 II 329, E. 2 ausführte, das Recht zur Anhebung der Herabsetzungsklage sei mit dem Rückleistungsanspruch nicht identisch und der Leistungsanspruch entstehe erst mit der Rechtskraft des Herabsetzungsurteils (act. 2, Rz. 14). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht dies der Arrestlegung vorliegend aber nicht entgegen. Denn ein Herabsetzungsanspruch, der im Falle seiner Gutheissung ex tunc bzw. rückwirkend per Todestag der Erb- lasserin als bestehend und fällig anzusehen wäre, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit einer gewöhnlichen, erst zukünftig fällig werden- den Forderung gleichgesetzt werden. Die Frage, ob ein glaubhaft gemachter Her- absetzungsanspruch bereits vor dem gutheissenden Herabsetzungsurteil die Vor- aussetzung einer sicherzustellenden Arrestforderung erfüllen könne, war im Übri- gen bereits Gegenstand gerichtlicher Beurteilung. Sie wurde vom Kantonsgericht Graubünden mit nachvollziehbarer Begründung bejaht (vgl. KGer GR, KSK 12 35 vom 3. August 2012, E. II.4.c, wobei die Herabsetzungsklage im Rahmen der Ar- restprosequierung erfolgte, vgl. Buchstabe L. der Sachverhaltsdarstellung) und im anschliessenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht in Frage ge- stellt (vgl. BGer 5A_639/2012 vom 5. Dezember 2012). Auch im Schrifttum wird mit Verweis auf die vorgenannte Rechtsprechung vertreten, ein erbrechtlicher Rü- ckforderungsanspruch könne als Arrestforderung glaubhaft gemacht werden (vgl. OFK SchKG, 20. Aufl. 2020, Art. 271 SchKG N 24). Davon, dass das Vorgehen der Vorinstanz Art. 271 Abs. 1 SchKG sowie Lehre und Rechtsprechung wider- spreche, wie es der Beschwerdeführer behauptet (vgl. act. 2, Rz. 17), kann somit - 17 - keine Rede sein. Das Urteil der Vorinstanz ist damit, auch wenn im Arrestverfah- ren eine strenge Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen angezeigt sein mag (so der Beschwerdeführer in act. 2, Rz. 17), nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten muss auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorausset- zung der Fälligkeit gemäss Art. 271 Abs. 2 SchKG entfalle lediglich bei mangeln- dem festem Wohnsitz oder bei Beiseiteschaffung von Vermögenswerten (act. 2, Rz. 8), mangels Entscheidrelevanz nicht eingegangen werden. 4.4. Zu keinem anderen Ergebnis führt das Vorbringen des Beschwerdeführers, es lasse sich aus dem Umstand, dass den Erben die Möglichkeit einer Herabset- zungsklage offen stehe, keine Forderung in bestimmter Höhe ableiten. Denn für das vorliegende Arrestverfahren ist lediglich entscheidend, dass eine Arrestforde- rung von Fr. 400'000.– glaubhaft gemacht wurde. Dies bejahte die Vorinstanz un- ter Berücksichtigung einer möglichen Herabsetzung der güterrechtlichen Forde- rung von Fr. 400'000.– einerseits und der Kaufpreiszahlung von EUR 9'250'000.– aus dem Verkauf der Liegenschaft in H._____ im Jahr 2021 andererseits zu Recht. Das Erfordernis der Glaubhaftmachung einer Arrestforderung über Fr. 400'000.– ist damit erfüllt. - 18 - 4.5. 4.5.1. Hinsichtlich der Unterhaltsforderung von Fr. 7'000.– macht der Beschwer- deführer geltend, die Vorinstanz gehe davon aus, dass es sich nicht um freiwillige Zahlungen gehandelt habe, wobei ein von den Beschwerdegegnern eingereichter Kontobeleg für die Glaubhaftmachung genügt habe. Der Beschwerdeführer reicht einen Kontoauszug der K._____ Kantonalbank vom 1. August 2021 bis 26. De- zember 2022 (act. 5/4) ein, aus welchem nach Auffassung des Beschwerdefüh- rers hervorgehe, dass er sowohl vor als auch nach der Scheidung vom 27. Mai 2022 einen Betrag von Fr. 7'000.– überwiesen habe. Am 3. August 2022 sei die- ser Betrag erstmals in zwei gleichzeitige Überweisungen von Fr. 5'000.– und Fr. 2'000.– aufgeteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sicherstellen wollen, dass im Auszug des Kontos die im Scheidungsurteil festgelegte Summe von Fr. 5'000.– ersichtlich sei (act. 2, Rz. 15 f.). 4.5.2. Der vom Beschwerdeführer neu eingereichte Kontobeleg der K._____ Kan- tonalbank datiert vom 26. Dezember 2022 und betrifft den Zeitraum vom 1. Au- gust 2021 bis 26. Dezember 2022 (act. 5/4). Es handelt sich dabei um ein unech- tes Novum. Dasselbe gilt für die Erläuterung des Beschwerdeführers, weshalb er ab 3. August 2022 dazu übergegangen sein will, statt einer Überweisung von Fr. 7'000.– jeweils zwei Überweisungen zu Fr. 2'000.– und Fr. 5'000.– zu tätigen. Nachdem der Beschwerdeführer keine Ausführungen dazu macht, weshalb er die- ses Beweismittel und diese Behauptung bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorbringen können (vgl. hierzu E. 2.2), müssen sie im vorlie- genden Beschwerdeverfahren unberücksichtigt bleiben. Abgesehen davon wäre aber auch nicht ersichtlich, inwiefern die nunmehri- gen Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet wären, die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. Es kann daher auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 3.6). 4.6. Im Ergebnis ist die Beschwerde damit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - 19 -
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das erst- und zweitin- stanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 407'000.– ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG und unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 2'500.– festzusetzen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 5.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen keine entschä- digungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 2'500.– verrechnet.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen 1, 3 und 4 (act. 2, 4, 5/3 und 5/4), an das Bezirksgericht Zürich so- wie an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. - 20 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 407'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
- Februar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240258-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 19. Februar 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____, Gesuchsteller, Einsprache- und Beschwerdegegner, 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ betreffend Arresteinsprache Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 5. Dezember 2024 (EQ240162)
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 reichten die Arrestgläubiger, Gesuchsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) beim Einzelgericht Au- dienz am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ein Arrestbegehren ge- gen den Arrestschuldner, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) mit folgenden Anträgen ein (act. 7/1, S. 2): "1. Es seien sämtliche Vermögensgegenstände des Beklagten und Arrest- schuldners, insbesondere Forderungen, Kontokorrentguthaben und Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wertschriften, Depots, Edelmetalle, sonstige Vermögenswerte sowie sämtliche Herausgabean- sprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, lautend (auch) auf den Namen und/oder Nummern und/oder Decknamen des Beklagten und Arrestschuldners, bei der
– E._____ AG, Zürich, insbesondere Konto Nr. 1 und/oder unter der Kundennummer 2 zu arrestieren, alles soweit arrestierbar bis zur Deckung der Arrestfor- derung von CHF 407'000 nebst Zins zu 5% seit tt.mm.2023 sowie der Kosten.
2. Von der Auferlegung einer Arrestkaution sei abzusehen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten und Arrestschuldners." 1.2. Mit Arrestbefehl vom 2. August 2024 im Verfahrens-Nr. EQ240140-L bewil- ligte die Vorinstanz den beantragten Arrest (act. 7/8). Das Betreibungsamt Zü- rich 2 vollzog den Arrest am 5. August 2024 (act. 7/20). 1.3. Mit Eingabe vom 16. August 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Arrest (act. 7/13) und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 7/13, S. 2): "1. Es sei in Gutheissung der Einsprache der Arrest des Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 2 gegen sämtliche Vermögensgegenstände des Schuldners, insbesondere Forderungen, Kontokorrentguthaben und Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wertschriften, Depots, Edelmetalle, sonstige Vermögenswerte sowie sämtliche Herausgabean- sprüche aus Depotsverträgen und Treuhandverhältnissen, lautend auf den Namen und/oder Nummern und/oder Decknamen des Schuldners,
- 3 - insbesondere Konto Nr. 1 bei der E._____ AG, F._____-strasse 3, … Zürich aufzuheben.
2. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Einsprachegegner." 1.4. In der Folge wurde das Arresteinspracheverfahren von der Vorinstanz un- ter einer neuen Verfahrensnummer (Verfahrens-Nr. EQ240162-L) geführt. Mit Verfügung vom 23. August 2024 setzte die Vorinstanz den Beschwerdegegnern Frist zur Stellungnahme an (act. 7/17). Mit Eingabe vom 12. September 2024 nah- men die Beschwerdegegner zur Arresteinsprache innert verlängerter Frist Stel- lung und stellten folgende Rechtsbegehren (act. 7/23-25; act. 7/25, S. 2): "1. Die Einsprache vom 16. August 2024 sei abzuweisen.
2. Eventualiter sei der Arrest im Umfang von CHF 207'000.00 nebst Zins zu 5% seit tt.mm.2023 zu bewilligen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Einsprechers/Ar- restschuldners." sowie folgenden prozessualen Antrag: "1. Es sei der Einsprecher zu verpflichten, das Original des vom Einspre- cher eingereichten Schenkungsvertrags vom 9. Juni 2022 zu edieren." 1.5. Mit Verfügung vom 18. September 2024 (act. 7/28) wurde der Beschwerde- führer zur Edition des Original des Schenkungsvertrags vom 9. Juni 2022 ver- pflichtet (act. 7/28). Das Original des Schenkungsvertrags wurde in der Folge mit Eingabe vom 19. September 2024 eingereicht. Den Beschwerdegegnern wurde im Anschluss Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 7/30-32). Mit Eingabe vom
30. September 2024 verzichteten die Beschwerdegegner auf weitere Ausführun- gen und erklärten, an den Anträgen und der Begründung der Stellungnahme vom
12. September 2024 festzuhalten (act. 7/34). Mit Verfügung vom 4. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Eingabe der Beschwerdegegner vom
12. September 2024 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 7/35). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 13. November 2024 dazu Stellung (act. 7/37). Für weitere Einzelheiten des vorinstanzlichen Verfahrens wird auf die Pro- zessgeschichte im angefochtenen Entscheid (act. 6, E. 1.1 ff.) sowie die vorin-
- 4 - stanzlichen Akten verwiesen. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/39, S. 17 f.):
1. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 2. August 2024, Geschäfts-Nr. EQ240140-L; Arrest-Nr. 4, Betreibungsamt Zürich 2, wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Gesuchsgegner aufer- legt. Sie wird von den Gesuchstellern bezogen, ist ihnen aber vom Ge- suchsgegner zu ersetzen.
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteien- tschädigung von Fr. 5'385.– zu bezahlen.
4. [Mitteilung]
5. [Rechtsmittel] 1.6. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte die folgenden Rechtsbegehren (act. 2): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2024 im Verfahren Nr. EQ240162-L / U und der be- willigte Arrest-Nr. 4 vollständig aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) für das vorin- stanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwer- degegner." Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Leis- tung eines Kostenvorschusses aufgefordert und die Prozessleitung delegiert (act. 9). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 10 und 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-40c). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner kann daher verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Den Beschwerdegegnern ist lediglich mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen.
2. Prozessuales 2.1. Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Ar- resteinspracheentscheid. Solche Entscheide können unabhängig von ihrem Streit- wert nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 271–281 SchKG i. V. m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 und Art. 319 lit. a ZPO). Arrestentscheide ergehen im summa-
- 5 - rischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelin- stanz innert der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde sich sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids auseinandersetzen und darlegen soll, inwieweit der angefochtene Ent- scheid unrichtig sei (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Zürich 2021, Art. 321 N 13 f.). 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Eine Rechtsmittelinstanz kann die Prüfung des angefochtenen Entscheides auf die Beanstandung der Parteien beschränken. Sie muss daher den erstinstanzlichen Entscheid nicht losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in den Rechtsschriften von sich aus auf alle möglichen Mängel hin untersuchen. Vorbehalten bleiben einzig offensichtliche Mängel, die von Amtes wegen auch ohne Rüge zu beheben sind (OGer ZH vom 28. Oktober 2024, PS230185, E. 2.1; OGer ZH vom 19. September 2023, PS230129, E. 2.7; BGE 142 III 413, E. 2.2.4; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 57 ZPO N 6). Im Beschwerdeverfah- ren gegen einen Arresteinspracheentscheid können vor Beschwerdeinstanz – im Sinne einer Ausnahme (Art. 326 Abs. 1 ZPO) – neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) geltend gemacht werden (vgl. Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG), sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden und soweit es sich dabei entweder um echte Noven handelt oder um solche, die zwar vor dem Einspracheentscheid entstan- den sind, die aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO analog; BGE 145 III 324, E. 6.6; ebenso OGer ZH, PS230212 vom 23. Januar 2024 E. 2.2.). 2.3. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 19. Dezember 2024 wurde fristgerecht (vgl. hierzu act. 7/40b) sowie schriftlich und begründet bei der Kammer als zuständige Rechtmittelinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist damit – abgesehen von einer nachfolgend zu thematisie-
- 6 - renden Rüge, bei welcher die Begründungsanforderungen nicht erfüllt wurden (vgl. nachfolgend, E. 4.1.) – grundsätzlich einzutreten.
3. Sachverhalt, Parteivorbringen und vorinstanzlicher Entscheid 3.1. Dem Arrest liegt im Wesentlichen folgender, im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten gebliebener, Sachverhalt zugrunde: Bei den Beschwerdegegnern handelt es sich um die gesetzlichen Erben der am tt.mm.2023 verstorbenen G._____ (nachfolgend Erblasserin, act. 6, E. 3.1; act. 7/1, Rz. 10; act. 7/27/1). Der Beschwerdeführer ist der geschiedene zweite Ehemann der Erblasserin. Er war mit der Erblasserin über 40 Jahre verheiratet (act. 6, E. 3.2 und E. 4; act. 7/1, Rz. 11; act. 7/3/10). Er ist mit den Beschwerdegegnern nicht verwandt (act. 6, E. 3.2; act. 7/1, Rz. 11). Mit Kaufvertrag vom 23. September 2021 verkauften die damaligen Eheleute ein von ihnen in Miteigentum zu gleichen (ideellen) Anteilen gehaltenes Grund- stück in H._____ (Deutschland) zu einem Kaufpreis von EUR 9'250'000.00 (act. 6, E. 4; act. 7/1, Rz. 14 f.; act. 7/3/2, Ziff. I und II. § 1). Das Grundstück war nicht hy- pothekarisch belastet (act. 7/1, Rz. 15; act. 7/3/2, Ziff. I). Die Kaufpreiszahlung wurde am 8. März 2022 auf ein von den Eheleuten gemeinsam gehaltenes Konto bei der I._____ SA einbezahlt (act. 6, E. 4; act. 7/1, Rz. 16; act. 7/3/3) und von dort am 10. März 2022 nahezu vollständig auf ein gemeinsames Konto der Ehe- leute bei der E._____ AG überwiesen (act. 6, E. 4; act. 7/1, Rz. 20; act. 7/3/3). Am
15. März 2022 wurden von dem besagten, gemeinsamen Konto EUR 9'249'530.02 auf ein allein auf den Namen des Beschwerdeführers lauten- des Konto bei der E._____ AG mit der Bezeichnung "1" überwiesen (act. 6, E. 4; act. 7/1, Rz. 20-22; act. 7/3/4-6). Ebenfalls im März 2022 reichten die Erblasserin und der Beschwerdeführer dem Kreisgericht St. Gallen ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (act. 6, E. 4; act. 7/3/7 und act. 7/3/8). In der Folge wurde die Ehe durch das Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 27. Mai 2022 geschieden und die Vereinbarung der Ehegatten über die Scheidungsfolgen genehmigt (act. 6, E. 4; act. 7/1, Rz. 27; act. 7/3/10 S. 3 f.). Die Scheidungskonvention sah vor, dass die Ehefrau vom
- 7 - Ehemann einen güterrechtlichen Ausgleich von Fr. 400'000.– erhalte, der in mo- natlichen Raten à Fr. 4'000.– zu bezahlen sei. Falls der güterrechtliche Aus- gleichsbetrag beim Ableben der Ehefrau noch nicht ganz beglichen worden sein sollte, sah die Scheidungskonvention vor, dass ein noch offener Betrag in die Erb- masse der Erblasserin fallen würde (act. 7/1, Rz. 24-26; act. 7/3/10, S. 3). Ferner sah die Scheidungskonvention vor, dass der Beschwerdeführer der Erblasserin nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 5'000.– sowie die Krankenkassenprä- mien von aktuell monatlich Fr. 2'000.– zu bezahlen habe (act. 7/1, Rz. 24-26; act. 7/3/10). Am tt.mm.2023 starb die Erblasserin (act. 7/27/1). Die Nachlassaktiven der Erblasserin per Todestag wurden mit Fr. 34'000.– bewertet (act. 6, E. 4; act. 7/1, Rz. 12). 3.2. Zur Begründung ihres Arrestbegehrens vom 24. Juli 2024 beriefen sich die Beschwerdegegner hinsichtlich der Arrestforderung auf eine ausstehende Zah- lung für den Unterhalt für den Monat April 2023 von Fr. 7'000.– und darauf, dass die Ausgleichszahlung aus Güterrecht von Fr. 400'000.– noch ausstehend und daher in die Erbmasse gefallen sei (act. 7/1, Rz. 24, 26 ff., 33 f.; act. 7/8). Als For- derungsurkunde nannten die Beschwerdegegner den Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 27. Mai 2022 (act. 7/1, Rz. 24, 26 ff., 36 ff.; act. 7/3/10). 3.3. In seiner Einsprache gegen den von der Vorinstanz gestützt auf das Arrest- begehren der Beschwerdegegner bewilligten Arrest machte der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen geltend, dass der Arrest nicht hätte bewilligt werden dürfen, da keine fälligen Forderungen vorhanden seien (act. 7/13, Rz. 6 ff.). Bei den aus den von den Beschwerdegegnern eingereichten Kontoauszügen ersichtlichen Gutschriften von monatlich Fr. 2'000.– handle es sich nicht um die Zahlung der Krankenkassenprämien, sondern um freiwillige, zusätzliche Unterhaltszahlungen. Die Krankenkassenprämien seien jeweils direkt an den Krankenversicherer ge- leistet worden. Die als Arrestforderung genannte, fehlende Unterhaltszahlung für den Monat April 2023 sei somit vom Einsprecher durch freiwillige zusätzliche Un- terhaltszahlungen in den letzten drei Monaten vorbezahlt und damit getilgt wor- den. Darüber hinaus sei die Unterhaltszahlung beglichen worden, indem der Be-
- 8 - schwerdeführer die Miete der Erblasserin bezahlt habe (act. 7/13, Rz. 7). Die For- derung aus Güterrecht bestehe ebenfalls nicht, da die Erblasserin mit Schen- kungsvertrag vom 9. Juni 2022 als Schenkerin vollumfänglich zu seinen Gunsten auf die güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 400'000.– gemäss Scheidungs- urteil vom 27. Mai 2022 verzichtet habe (act. 7/13, Rz. 8; act. 7/16/4). 3.4. In ihrer Stellungnahme vom 12. September 2024 bestritten die Beschwer- degegner die Echtheit des Schenkungsvertrags vom 9. Juni 2022 und beantrag- ten die Edition des Originals der Schenkungsurkunde (act. 7/25, S. 2 und Rz. 20). Sodann beriefen sie sich in diesem Zusammenhang darauf, dass, soweit die Erb- lasserin tatsächlich gültig zu Lasten der gesetzlichen Pflichtteilserben bzw. zu- gunsten des Arrestschuldners auf den güterrechtlichen Ausgleichsanspruch ver- zichtet habe, ein gesetzlicher Herabsetzungsanspruch bestehe. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens seien offensichtlich falsche Angaben gegenüber dem Scheidungsgericht gemacht worden. Es sei naheliegend, dass die Erblasserin auf einen ihr zustehenden, wesentlich grösseren Anspruch aus Güterrecht verzichtet habe, weil sie den Beschwerdeführer gegenüber ihren Nachkommen begünstigen und das Pflichtteilsrecht ihrer Nachkommen habe umgehen wollen. Ein entspre- chendes Verfahren sei bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt J._____. Da noch weitere Herabsetzungsansprüche aus Schenkungen der Erblasserin im Raum stünden, sei ohne Weiteres davon auszu- gehen, dass die Schenkung ihres güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs an den Beschwerdeführer vollständig herabzusetzen sei. Eventualiter sei der Arrest im Umfang von Fr. 200'000.– aufrecht zu erhalten (act. 7/25, Rz. 12 f., 20 ff.). Ferner bestritten die Beschwerdegegner, dass die von ihnen geltend gemachte, ausste- hende Unterhaltszahlung bereits vorbezahlt bzw. abgegolten worden sei und be- antragten auch diesbezüglich die Aufrechterhaltung des Arrestes (act. 7/25, Rz. 16 ff., Rz. 32). 3.5. In seiner Stellungnahme vom 13. November 2024 (act. 7/37) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Voraussetzung des Bestands ei- ner Arrestforderung aus Pflichtteilsverletzung seien nicht erfüllt (act. 7/37, Rz. 3.1). Hinsichtlich der eventualiter beantragten Arrestforderung von
- 9 - Fr. 200'000.–, welche auf einer möglichen Pflichtteilsverletzung beruhe, handle es sich nicht um eine bestehende und fällige Forderung. Die angebliche Pflichtteils- verletzung sei eine zukünftige, hypothetische und damit ungewisse Forderung, welche erst noch prozessual durchgefochten werden müsse. Die Durchführung ei- nes Schlichtungsverfahrens sage noch nichts über den Bestand und die Fälligkeit des angeblich verletzten Pflichtteilsanspruchs aus. Zudem sei die mutmassliche Pflichtteilsverletzung vor dem Friedensrichteramt J._____ nur von der Beschwer- degegnerin 1 geltend gemacht worden. Der Eventualantrag beziehe sich damit einzig und allein auf die Beschwerdegegnerin 1 und nicht wie die Arrestforderung mit dem Hauptantrag auf sämtliche Beschwerdegegner. Eine Arrestforderung aus dem Schenkungsvertrag vom 9. Juni 2022 bestehe bis zum Zeitpunkt in dem dar- über ein gerichtliches Urteil gefällt worden und in Rechtskraft erwachsen sei, nicht (act. 7/37, Rz. 3.1/1-4, Rz. 3.4/13-16). Ferner machte der Beschwerdeführer gel- tend, die Beschwerdegegner hätten sich zunächst auf Ansprüche aus Güterrecht und Unterhaltsleistung berufen. Da neu eine angebliche Pflichtverletzung geltend gemacht werde, liege eine unzulässige Klageänderung vor. Der Eventualantrag der Beschwerdegegner sei auch aus diesem Grund abzuweisen (act. 7/37, Rz. 3.2/5-7). Sodann bestritt der Beschwerdeführer, dass die Vermögensverhält- nisse bei der Scheidungsvereinbarung vom 27. Mai 2022 falsch, bewusst unwahr und zu Ungunsten der Erblasserin dargestellt worden seien. Die Scheidungsver- einbarung sei rechtskräftig, wahr und vom damaligen gemeinsamen Willen getra- gen. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdegegner seien für die Beur- teilung des Arrestgesuchs irrelevant. Die Erblasserin habe mit gültigem Schen- kungsvertrag vom 9. Juni 2022 freien Willens auf ihren güterrechtlichen Anspruch verzichtet, weshalb dieser nicht Teil ihrer Erbmasse geworden sei. Entsprechend bestehe keine Forderung und könne auch keine Fälligkeit eintreten (act. 7/37, Rz. 3.3/8-10, Rz. 3.4/13-16). Sodann machte der Beschwerdeführer nochmals geltend, die angeblich fehlende Unterhaltszahlung sei vollständig mit Vorauszah- lungen beglichen worden (act. 7/37, Rz. 3.3/11-12, Rz. 3.3/17). Die Arrestforde- rungen seien weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht glaubhaft ge- macht und der provisorisch gelegte Arrest umgehend und vollumfänglich aufzuhe- ben (act. 7/37, Rz. 4/18 ff.).
- 10 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren wird – soweit für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 3.6. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids vom 5. Dezember 2024 im Wesentlichen aus, die güterrechtliche Forderung sei mit dem Tod der Erblasserin kraft Gesetzes auf die Beschwerdegegner als gesetzliche Erben der Erblasserin übergegangen. Da der Betrag unbestrittenermassen noch nicht ge- leistet worden sei, seien der Bestand und die Fälligkeit der güterrechtlichen Aus- gleichsforderung von Fr. 400'000.– grundsätzlich glaubhaft gemacht (act. 6, E. 6.2.1.1). Hieran ändere auch der vom Beschwerdeführer angeführte Einwand, die güterrechtliche Forderung sei infolge Schenkung mittels Schenkungsvertrags vom 9. Juni 2022 (act. 7/31/1) untergegangen, nichts. Zwar sei entgegen der dies- bezüglichen Bestreitung der Beschwerdegegner von der Echtheit des Schen- kungsvertrags auszugehen. Da die Schenkung innerhalb von fünf Jahren vor dem Tod der Erblasserin getätigt worden sei, unterliege sie aber unabhängig vom Nachweis einer Umgehungsabsicht der Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 3 ZGB (act. 6, E. 6.2.1.2 ff.). Ferner erwog die Vorinstanz, die Erblasserin sei weniger als fünf Jahre vor ihrem Tod zusammen mit dem Beschwerdeführer Miteigentümerin einer Liegen- schaft gewesen, die am 23. September 2022 für EUR 9'250'000.– verkauft wor- den sei. Der Anteil der Erblasserin an dem Verkaufserlös, der am 8. März 2022 auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten überwiesen worden sei, habe sich auf ein Vielfaches von Fr. 400'000.– belaufen. In der Folge sei der Kauferlös auf ein einzig auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes Konto transferiert wor- den, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei. Hieraus erhelle, dass sich die Erblasserin ihres Anteils am Verkaufserlös innert fünf Jahren vor ih- rem Tod entäussert habe. Dies zumal sie in der Scheidungskonvention als Ver- mögen nur die künftige Güterrechtszahlung des Beschwerdeführers angegeben habe, wobei der Beschwerdeführer in der Scheidungskonvention nach Abzug der Güterrechtszahlung von Fr. 400'000.– ein Vermögen von Fr. 1'000'000.– dekla- riert habe. Aufgrund der derzeitigen Sachlage sei daher glaubhaft, dass der
- 11 - Pflichtteil der Beschwerdegegner am Nachlass der Erblasserin mehr als Fr. 400'000.– betrage (act. 6, E. 6.2.1.8 f.). Die Vorinstanz erwog ferner, dem Argument des Beschwerdeführers, die geltend gemachte Arrestforderung sei nicht glaubhaft, da im jetzigen Zeitpunkt weder eine Pflichtteilsverletzung noch der tatsächliche Bestand der Arrestforde- rung rechtkräftig festgestellt sei, könne in Anbetracht der ex tunc eingreifenden Wirkungen eines Herabsetzungsurteils nicht gefolgt werden. Der Anspruch auf Rückleistung der Schenkung aus Herabsetzung sei unter der Voraussetzung ei- nes rechtskräftigen gutheissenden Urteils bereits mit dem Tod der Erblasserin fäl- lig geworden (act. 6, E. 6.2.1.11 f.). Auch könne daraus, dass in der eingereichten Vorladung und Verschiebungsanzeige des Schlichtungsverfahrens lediglich die Beschwerdegegnerin 1 aufgeführt werde, nicht geschlossen werden, die Be- schwerdegegner 2 und 3 würden auf die Geltendmachung ihrer – auch zukünfti- gen – Ansprüche verzichten. Es stehe ihnen somit frei, als einfache Streitgenos- senschaft zusammen gegen den Beschwerdeführer vorzugehen (act. 6, E. 6.2.1.12). Auch eine unzulässige Klageänderung liege nicht vor, da sich die Beschwerdegegner zwar anstelle der Scheidungsvereinbarung auf eine Pflicht- teilsverletzung beriefen, sich hierfür aber auf den bereits dem Arrestgesuch zu- grunde liegenden Lebenssachverhalt, insbesondere den Verkauf der im Miteigen- tum der Ehegatten stehenden Liegenschaft für EUR 9'250'000.– im Jahr 2022 ab- stützten (act. 6, E. 6.2.1.14). Der Bestand und die Fälligkeit der geltend gemach- ten Forderung über Fr. 400'000.– sei daher nach wie vor glaubhaft. Hinsichtlich der Unterhaltsforderung von Fr. 7'000.– verwarf die Vorinstanz zunächst den Einwand des Beschwerdeführers, er habe die gemäss Scheidungs- vereinbarung geschuldeten Krankenkassenprämien der Erblasserin jeweils direkt an den Versicherer bezahlt und die Unterhaltsforderung für den Monat April 2023 in den letzten drei Monaten durch drei freiwillige zusätzliche Unterhaltszahlungen von Fr. 2'000.– vorausbezahlt (act. 7/13, Rz. 7). Namentlich erwog die Vorinstanz hierzu, aus dem von den Beschwerdegegnern eingereichten Kontoauszug der Erblasserin gehe hervor, dass der Beschwerdeführer der Erblasserin im Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 27. Februar 2023 jeweils monatlich Fr. 2'000.– und
- 12 - Fr. 5'000.– überwiesen habe (act. 7/3/12). Diese Beträge entsprächen den ge- mäss der Scheidungsvereinbarung geschuldeten Beträgen. Es liege damit nahe, dass der Beschwerdeführer mit den von ihm monatlich überwiesenen Fr. 2'000.– seiner Verpflichtung zur Zahlung der Krankenkassenprämien nachgekommen sei und es sich entgegen seiner Darstellung nicht um freiwillige Zahlungen gehandelt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer für seine Behauptung, er habe die Krankenkassenprämien der Erblasserin jeweils direkt bezahlt, keinen Beleg ins Recht gelegt, obwohl ihm dies leicht möglich gewesen wäre (act. 6, E. 6.2.2.2). Auch den zusätzlichen Einwand des Beschwerdeführers, die Unterhaltsfor- derung für den Monat April 2023 sei beglichen worden, indem der Beschwerde- führer Mietzinszahlungen für die Erblasserin geleistet habe (act. 7/13, Rz. 7), ver- warf die Vorinstanz. Sie erwog in diesem Zusammenhang, aus der Scheidungs- vereinbarung ergebe sich nicht, dass die Mietzinse Teil des Ehegattenunterhalts seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die Mietzinse zusätzlich zu den ver- einbarten Unterhaltsbeiträgen und nicht aufgrund der Scheidungsvereinbarung geleistet worden seien. Der Beschwerdeführer habe ausserdem nur Zahlungsbe- lege der Monate April bis Oktober 2022 eingereicht und nicht diejenigen des frag- lichen Monats April 2023. Ohnehin könnten Unterhaltsansprüche, die zum Unter- halt der Gläubigerin und ihrer Familie unbedingt erforderlich seien, nicht wider den Willen der Gläubigerin durch Verrechnung getilgt werden (Art. 125 Ziff. 2 OR). Eine solche Einwilligung der Erblasserin werde weder behauptet noch urkundlich untermauert. Die Verrechnungseinrede helfe dem Beschwerdeführer somit nicht weiter (act. 6, E. 6.2.2.1 f.). Im Ergebnis kam die Vorinstanz zum Schluss, die Arrestvoraussetzungen erschienen auch unter Berücksichtigung der Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 2. August 2024 unverändert als gegeben, und wies die Einsprache ab.
4. Beurteilung der Beschwerde 4.1.
- 13 - 4.1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Erbengemeinschaft der Erb- lasserin den Arrest gegen den Beschwerdeführer für Forderungen des Nachlas- ses verlangt habe. Deshalb hätten alle gesetzlichen Erben als notwendige Streit- genossen geklagt. Für die Herabsetzung, auf die das angefochtene Urteil nun ab- stütze, seien aber die pflichtteilsgeschützten Erben aktivlegitimiert. Die Parteien seien somit nicht identisch. Der vorliegende Arrest könne daher nicht als Sicher- heit von (zukünftigen) Herabsetzungsansprüchen im Umfang von Fr. 400'000.– dienen (act. 2, Rz. 7). 4.1.2. Auf die Rüge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Der Beschwer- deführer wiederholt lediglich seinen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertre- tenen Standpunkt, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander zu setzen. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, bei den Beschwerdegegnern handle es sich um die Nachkommen der Erblasserin und da- mit um pflichtteilsgeschützte Erben (act. 6, E. 6.2.1.6). Mit seinem Vorbringen, die Parteien des Arrest- und Herabsetzungsverfahrens seien nicht identisch, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb die vorinstanzliche Erwägung, die Be- schwerdegegner 1-3 seien pflichtteilsgeschützte Nachkommen der Erblasserin, unzutreffend wäre. Denn zur Herabsetzungsklage ist jeder pflichtteilsgeschützte Erbe einzeln oder mehre Erben als einfache Streitgenossenschaft aktivlegitimiert (PraxKomm-Erbrecht-HRUBESCH-MILLAUER, 5. Aufl. 2023, Vorb. zu Art. 522 ff. ZGB, N 5). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. act. 6, E. 6.2.1.12), kann daher aus dem Umstand, dass bei Erlass des angefochtenen Entscheids lediglich von der Beschwerdegegnerin 1 eine Herabsetzungsklage anhängig gemacht wor- den war, nicht abgeleitet werden, die Beschwerdegegner 2 und 3 würden auf die Geltendmachung ihrer – auch zukünftigen – Ansprüche verzichten. Die vorin- stanzliche Schlussfolgerung, es habe den Beschwerdegegnern freigestanden, im vorliegenden Arrestverfahren als einfache Streitgenossenschaft zusammen gegen den Beschwerdeführer vorzugehen (act. 6, E. 6.2.1.12), ist daher nicht zu bean- standen. Im Ergebnis ist auf die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid nicht einzutreten. Wäre darauf einzutreten, wäre die Rüge aus den ge- nannten Gründen unbegründet.
- 14 - 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer moniert sodann, die Vorinstanz halte in der Sachver- haltsdarstellung des angefochtenen Entscheids (act. 6, S. 4 ff.) fälschlicherweise fest, der Kauf des Grundstücks in H._____ im Jahr 2002 sei zu einem grossen Teil aus dem geerbten Vermögen der Erblasserin finanziert worden. Dies sei durch die Beschwerdegegner ohne entsprechende Beweisofferte lediglich be- hauptet worden und werde ausdrücklich bestritten (act. 2, Rz. 10). Sodann sei auch die Feststellung des Sachverhalts in E. 6.2.1.8 des angefochtenen Ent- scheids fehlerhaft und werde bestritten. Die Liegenschaft in H._____ habe zum Eigengut des Beschwerdeführers gehört, weshalb die Erblasserin keinen Anteil am Verkaufserlös der Liegenschaft gehabt habe. Der Verkaufserlös der Liegen- schaft falle daher nicht in die Erbmasse (act. 2, Rz. 10). 4.2.2. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren weder die Be- hauptung der Beschwerdegegner, das Grundstück in H._____ im Jahr 2002 sei zu einem grossen Teil aus dem geerbten Vermögen der Erblasserin finanziert worden (vgl. act. 7/1, Rz. 14), bestritten, noch die Behauptung aufgestellt, die Lie- genschaft habe zu seinem Eigengut gehört. Beide Aspekte betreffen Tatsachen- vorgänge aus der Zeit vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids. Es handelt sich somit um unechte Noven, welche im Beschwerdeverfahren nur unter der Vor- aussetzung gehört werden können, dass sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. hierzu E. 2.2). Der Beschwer- deführer zeigt nicht auf, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Ausfüh- rungen der Beschwerdegegner zur Finanzierung des Grundstücks in H._____ be- reits im vorinstanzlichen Verfahren zu bestreiten bzw. die Behauptung, die Lie- genschaft habe zu seinem Eigengut gehört, bereits im vorinstanz-lichen Verfahren aufzustellen. Damit sind die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers verspätet und haben im Rechtsmittelverfahren unberücksichtigt zu bleiben. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hat im Rechtsmittelverfahren Bestand. In der Konsequenz ist auch für das Rechtsmittelverfahren davon auszugehen, dass der Erblasserin ein Anteil am Verkaufserlös der Liegenschaft in H._____ zuge- standen hätte.
- 15 - 4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die vorinstanzliche Feststellung in E. 6.2.1.12 des angefochtenen Entscheids (act. 6), wonach der Anspruch auf Rückleistung der Schenkung bzw. des Verkaufserlöses der Liegenschaft aus Her- absetzung unter Voraussetzung eines rechtskräftigen gutheissenden Urteils be- reits mit dem Tod der Erblasserin fällig geworden sei. Nach Auffassung des Be- schwerdeführers seien die Arrestvoraussetzungen weder hinsichtlich der Schen- kung von Fr. 400'000.– aus güterrechtlicher Auseinandersetzung noch hinsichtlich des Verkaufserlöses der Liegenschaft gegeben (act. 2, Rz. 14). Indem möglicher- weise ein Herabsetzungsanspruch vorliege, seien zur Zeit weder Bestand noch Fälligkeit einer arrestierbaren Forderung (recte: gemeint wohl Arrestforderung) gegeben. Die Vorinstanz versuche in unzulässiger Rechtsanwendung über die Wirkung einer allfälligen gutzuheissenden Herabsetzungsklage auf den Todestag der Erblasserin (ex tunc) die Fälligkeit einer zukünftigen Forderung der Beschwer- degegner gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen. Eine rein hypothetische Annahme der Vorinstanz über ein hypothetisches, zukünftiges Urteil vermöge den von Art. 272 SchKG geforderten Nachweis einer fälligen Forderung nicht zu er- bringen. Ein potenzieller Herabsetzungsanspruch könne nicht mit einer fälligen Forderung im Sinne eines Leistungsanspruches aus einem rechtskräftigen Urteil gleichgesetzt werden. Die Herabsetzung entspreche einer Gestaltungsklage, so- dass der Anspruch auf Herabsetzung erst im Zeitpunkt des Herabsetzungsurteils entstehe. Erst mit der Leistungsklage, die gestützt auf das Herabsetzungsurteil er- hoben werden könne, könne der pflichtteilsberechtigte Kläger die Forderung ex tunc bzw. rückwirkend auf den Erbgang durchsetzen. Deshalb werde empfohlen, die Herabsetzungsklage mit einer Leistungsklage zu verbinden. Vorliegend ba- siere die Herabsetzungsklage der Beschwerdegegnerin 1 vom tt.mm.2023 somit auf keiner fälligen Forderung. Eine solche entstehe erst mit dem Herabsetzungs-, mithin Gestaltungsurteil. Die Vorinstanz widerspreche sich selbst, wenn sie be- haupte, dass die Forderung bereits im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin fällig sei, obwohl die Voraussetzungen für die ex tunc Wirkung gemäss der von der Vorinstanz unvollständig zitieren Rechtsprechung noch nicht gegeben seien. Der von der Vorinstanz zitierte BGE 102 II 329 führe ausdrücklich aus, dass das
- 16 - Recht zur Anhebung der Herabsetzungsklage nicht mit dem Rückleistungsan- spruch identisch sei und der Leistungsanspruch erst mit der Rechtskraft des Her- absetzungsurteils entstehe. Selbst wenn es zuträfe, dass den Erben die Möglich- keit einer Herabsetzungsklage offenstehe, lasse sich daraus noch keine Forde- rung in einer bestimmten Höhe festlegen und es fehle wiederum an der Fälligkeit. Die Voraussetzungen für einen Arrest seien demnach nicht gegeben (act. 2, Rz. 13 f.). 4.3.2. Auch diese Rügen dringen nicht durch: Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass die Arrestgewährung die Glaubhaftmachung des Bestands und der Fälligkeit einer Arrestforderung voraussetzt (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Auch trifft es zu, dass das Bundesgericht in BGE 102 II 329, E. 2 ausführte, das Recht zur Anhebung der Herabsetzungsklage sei mit dem Rückleistungsanspruch nicht identisch und der Leistungsanspruch entstehe erst mit der Rechtskraft des Herabsetzungsurteils (act. 2, Rz. 14). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht dies der Arrestlegung vorliegend aber nicht entgegen. Denn ein Herabsetzungsanspruch, der im Falle seiner Gutheissung ex tunc bzw. rückwirkend per Todestag der Erb- lasserin als bestehend und fällig anzusehen wäre, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit einer gewöhnlichen, erst zukünftig fällig werden- den Forderung gleichgesetzt werden. Die Frage, ob ein glaubhaft gemachter Her- absetzungsanspruch bereits vor dem gutheissenden Herabsetzungsurteil die Vor- aussetzung einer sicherzustellenden Arrestforderung erfüllen könne, war im Übri- gen bereits Gegenstand gerichtlicher Beurteilung. Sie wurde vom Kantonsgericht Graubünden mit nachvollziehbarer Begründung bejaht (vgl. KGer GR, KSK 12 35 vom 3. August 2012, E. II.4.c, wobei die Herabsetzungsklage im Rahmen der Ar- restprosequierung erfolgte, vgl. Buchstabe L. der Sachverhaltsdarstellung) und im anschliessenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht in Frage ge- stellt (vgl. BGer 5A_639/2012 vom 5. Dezember 2012). Auch im Schrifttum wird mit Verweis auf die vorgenannte Rechtsprechung vertreten, ein erbrechtlicher Rü- ckforderungsanspruch könne als Arrestforderung glaubhaft gemacht werden (vgl. OFK SchKG, 20. Aufl. 2020, Art. 271 SchKG N 24). Davon, dass das Vorgehen der Vorinstanz Art. 271 Abs. 1 SchKG sowie Lehre und Rechtsprechung wider- spreche, wie es der Beschwerdeführer behauptet (vgl. act. 2, Rz. 17), kann somit
- 17 - keine Rede sein. Das Urteil der Vorinstanz ist damit, auch wenn im Arrestverfah- ren eine strenge Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen angezeigt sein mag (so der Beschwerdeführer in act. 2, Rz. 17), nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten muss auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorausset- zung der Fälligkeit gemäss Art. 271 Abs. 2 SchKG entfalle lediglich bei mangeln- dem festem Wohnsitz oder bei Beiseiteschaffung von Vermögenswerten (act. 2, Rz. 8), mangels Entscheidrelevanz nicht eingegangen werden. 4.4. Zu keinem anderen Ergebnis führt das Vorbringen des Beschwerdeführers, es lasse sich aus dem Umstand, dass den Erben die Möglichkeit einer Herabset- zungsklage offen stehe, keine Forderung in bestimmter Höhe ableiten. Denn für das vorliegende Arrestverfahren ist lediglich entscheidend, dass eine Arrestforde- rung von Fr. 400'000.– glaubhaft gemacht wurde. Dies bejahte die Vorinstanz un- ter Berücksichtigung einer möglichen Herabsetzung der güterrechtlichen Forde- rung von Fr. 400'000.– einerseits und der Kaufpreiszahlung von EUR 9'250'000.– aus dem Verkauf der Liegenschaft in H._____ im Jahr 2021 andererseits zu Recht. Das Erfordernis der Glaubhaftmachung einer Arrestforderung über Fr. 400'000.– ist damit erfüllt.
- 18 - 4.5. 4.5.1. Hinsichtlich der Unterhaltsforderung von Fr. 7'000.– macht der Beschwer- deführer geltend, die Vorinstanz gehe davon aus, dass es sich nicht um freiwillige Zahlungen gehandelt habe, wobei ein von den Beschwerdegegnern eingereichter Kontobeleg für die Glaubhaftmachung genügt habe. Der Beschwerdeführer reicht einen Kontoauszug der K._____ Kantonalbank vom 1. August 2021 bis 26. De- zember 2022 (act. 5/4) ein, aus welchem nach Auffassung des Beschwerdefüh- rers hervorgehe, dass er sowohl vor als auch nach der Scheidung vom 27. Mai 2022 einen Betrag von Fr. 7'000.– überwiesen habe. Am 3. August 2022 sei die- ser Betrag erstmals in zwei gleichzeitige Überweisungen von Fr. 5'000.– und Fr. 2'000.– aufgeteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sicherstellen wollen, dass im Auszug des Kontos die im Scheidungsurteil festgelegte Summe von Fr. 5'000.– ersichtlich sei (act. 2, Rz. 15 f.). 4.5.2. Der vom Beschwerdeführer neu eingereichte Kontobeleg der K._____ Kan- tonalbank datiert vom 26. Dezember 2022 und betrifft den Zeitraum vom 1. Au- gust 2021 bis 26. Dezember 2022 (act. 5/4). Es handelt sich dabei um ein unech- tes Novum. Dasselbe gilt für die Erläuterung des Beschwerdeführers, weshalb er ab 3. August 2022 dazu übergegangen sein will, statt einer Überweisung von Fr. 7'000.– jeweils zwei Überweisungen zu Fr. 2'000.– und Fr. 5'000.– zu tätigen. Nachdem der Beschwerdeführer keine Ausführungen dazu macht, weshalb er die- ses Beweismittel und diese Behauptung bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorbringen können (vgl. hierzu E. 2.2), müssen sie im vorlie- genden Beschwerdeverfahren unberücksichtigt bleiben. Abgesehen davon wäre aber auch nicht ersichtlich, inwiefern die nunmehri- gen Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet wären, die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. Es kann daher auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 3.6). 4.6. Im Ergebnis ist die Beschwerde damit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 19 -
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das erst- und zweitin- stanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 407'000.– ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG und unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 2'500.– festzusetzen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 5.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen keine entschä- digungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 2'500.– verrechnet.
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen 1, 3 und 4 (act. 2, 4, 5/3 und 5/4), an das Bezirksgericht Zürich so- wie an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 407'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
20. Februar 2025