Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Es sei festzustellen, dass der für den Betrag von Fr. 4'220.85 nebst Zins zu 5 % seit dem 17. Oktober 2024 im Verfahren EQ240213-L/U gewährte Arrest rechtskräftig und vollstreckbar sei.
E. 2.1 Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 (act. 12) zog der Beschwerdeführer die Be- schwerde zurück. Das sistierte Verfahren ist entsprechend wieder aufzunehmen und abzuschreiben.
E. 2.2 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von ei- nem Streitwert von Fr. 10'970.04 ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr mit Blick auf den angefallenen Aufwand des Gerichts auf Fr. 400.– festzusetzen (vgl. BGE 139 III 195 E. 4.2.2; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für die Kos- ten des zweitinstanzlichen Verfahrens ist der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– heranzuziehen (vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO); der Überschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, unter Vorbehalt ei- nes allfälligen Verrechnungsanspruchs. Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:
E. 3 Es sei das Arresturteil des Bezirksgerichts Zürich EQ240213-L/U vom 18. Oktober 2024 insofern aufzuheben, als dass der Arrest für den Betrag von Fr. 10'970.04 nebst Zins zu 5 % seit dem
17. Oktober 2024 zu erteilen sei.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwer- degegners." 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-5). Der Beschwerdeführer hat den von ihm mit Verfügung vom 1. Novem- ber 2024 (act. 7) einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 600.– geleistet (vgl. act. 9). Der Arrestschuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht an- zuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (vgl. BGE 133 III 589 E. 1 m.w.H.). Folglich ist vom Beschwerdegegner weder eine Beschwerde- antwort einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu ma- chen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 (act. 10) wurde das Verfahren auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers bis 31. März 2025 sistiert.
- 3 -
Dispositiv
- Das Verfahren wird wieder aufgenommen und abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Beschwerdeführer geleistete Vorschuss von Fr. 600.– herangezogen; der Überschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet, unter Vorbehalt ei- nes allfälligen Verrechnungsanspruchs.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung einzig an den Beschwerdeführer sowie – unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. - 4 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'970.04. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240211-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 27. Januar 2025 in Sachen Kanton Wallis, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch IBU, gegen A._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 18. Oktober 2024 (EQ240213)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 stellte der Gesuchsteller und Beschwer- deführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) ein Arrestgesuch (act. 6/1-2) samt Beilagen (act. 6/3/1-4). 1.2 Mit Urteil vom 18. Oktober 2024 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/5) hiess die Vorinstanz das Arrestgesuch des Gesuchstellers und Beschwerdefüh- rers (nachfolgend: Beschwerdeführer) nur im Umfang von Fr. 4'220.85 nebst Zins zu 5 % seit 17. Oktober 2024 gut und wies das Gesuch im Umfang von Fr. 10'970.04 ab und bezog die Entscheidgebühr von Fr. 400.– vom Beschwerde- führer (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 1 und 2 i.V.m. act. 6/4/3 [Arrestbefehl]). 1.3 Dagegen richtet sich die mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 (act. 2) erho- bene Beschwerde des Beschwerdeführers. Er beantragt was folgt (a.a.O. S. 3): "1. Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen.
2. Es sei festzustellen, dass der für den Betrag von Fr. 4'220.85 nebst Zins zu 5 % seit dem 17. Oktober 2024 im Verfahren EQ240213-L/U gewährte Arrest rechtskräftig und vollstreckbar sei.
3. Es sei das Arresturteil des Bezirksgerichts Zürich EQ240213-L/U vom 18. Oktober 2024 insofern aufzuheben, als dass der Arrest für den Betrag von Fr. 10'970.04 nebst Zins zu 5 % seit dem
17. Oktober 2024 zu erteilen sei.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwer- degegners." 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-5). Der Beschwerdeführer hat den von ihm mit Verfügung vom 1. Novem- ber 2024 (act. 7) einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 600.– geleistet (vgl. act. 9). Der Arrestschuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht an- zuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (vgl. BGE 133 III 589 E. 1 m.w.H.). Folglich ist vom Beschwerdegegner weder eine Beschwerde- antwort einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu ma- chen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 (act. 10) wurde das Verfahren auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers bis 31. März 2025 sistiert.
- 3 - 2.1 Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 (act. 12) zog der Beschwerdeführer die Be- schwerde zurück. Das sistierte Verfahren ist entsprechend wieder aufzunehmen und abzuschreiben. 2.2 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von ei- nem Streitwert von Fr. 10'970.04 ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr mit Blick auf den angefallenen Aufwand des Gerichts auf Fr. 400.– festzusetzen (vgl. BGE 139 III 195 E. 4.2.2; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für die Kos- ten des zweitinstanzlichen Verfahrens ist der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– heranzuziehen (vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO); der Überschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, unter Vorbehalt ei- nes allfälligen Verrechnungsanspruchs. Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen und abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Beschwerdeführer geleistete Vorschuss von Fr. 600.– herangezogen; der Überschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet, unter Vorbehalt ei- nes allfälligen Verrechnungsanspruchs.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung einzig an den Beschwerdeführer sowie – unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
- 4 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'970.04. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: