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PS240209

Arrest

Zürich OG · 2024-12-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde gegen Entscheid 10.10.2024 (Geschäfts-Nr. EQ240204-L/U Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz) gut- geheissen. Deshalb:

E. 1.1 Die Arrestbewilligung wird gutgeheissen.

E. 1.2 Folgende Vermögenswerte des Arrestschuldners seien zu arres- tieren, alles soweit arrestierbar bis zur Deckung der Arrestforde- rung von CHF 366'904.85 nebst Zins zu 5 % seit 31.7.2024 über CHF 342'250.- sowie der Kosten:

a) Sämtliche Vermögensgegenstände des Arrestschuldners, insbesondere Forderungen, Kontokorrentguthaben und Bar- schaften in in- und ausländischer Währung, Wertschriften, Depots, Edelmetalle, sonstige Vermögenswerte sowie sämt- liche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treu- handverhältnissen, insbesondere Guthaben bei der C._____ AG [Bank], ... [Adresse], lautend auf den Namen und/oder Nummer und/oder Decknamen des Arrestschuldners Arrest- schuldners B._____ S.p.A.

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 7/1-5). Der Beschwerdeführer hat den von ihm mit Verfügung vom 31. Okto- ber 2024 (act. 8) einverlangten Kostenvorschuss geleistet (vgl. act. 10). Der Ar- restschuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (vgl. BGE 133 III 589 E. 1 m.w.H.). Folglich ist vom Beschwerdegegner weder eine Beschwerdeantwort ein- zuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen. Das Ver- fahren ist spruchreif.

E. 2 Die Entscheidgebühr, Parteientschädigungen liegen in der Verantwortung des B._____ S.p.A.

- 3 -

E. 2.1 Gegen einen erstinstanzlichen Entscheid, mit dem ein Arrestgesuch abge- wiesen wird, kann innert einer zehntägigen Frist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist hierbei – wie bereits das erstinstanzli- che Arrestbewilligungsverfahren – ausnahmsweise einseitig zu führen, d.h. der Arrestschuldner ist nicht anzuhören, um den Zweck des Arrests nicht zu vereiteln, nämlich die überfallartige Sicherung der Arrestforderung (vgl. dazu OGer ZH PS200055 vom 6. April 2020 E. 2.1; BGer 5A_508/2012 vom 28. August 2012 E. 4). Wird der Arrest bewilligt, ist dem Arrestschuldner das rechtliche Gehör im Arresteinspracheverfahren nachträglich einzuräumen (Art. 278 SchKG).

E. 2.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen und muss hinreichende Rechtsmittelanträge enthalten. Begründen bedeutet aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Der Anforderung genügt eine Beschwerde führende Partei nicht, wenn sie lediglich auf die vor ers- ter Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemei- ner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Beschwerde führende Partei im Einzelnen die vorinstanzli- chen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf de- nen seine Kritik beruht (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; 141 III 569 E. 2.3.3).

- 4 - Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet werden (Art. 320 ZPO). Dass der Beschwerdeinstanz in Rechtsfragen eine umfassende Prüfungsbefugnis zukommt, bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erst- instanzliches Gericht alle sich stellenden Rechtsfragen zu überprüfen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht (mehr) aufwerfen. Vielmehr hat sie sich grundsätzlich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Beschwerdebegründung (bzw. -antwort) erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Innerhalb des so definierten Prüfprogramms ist sie jedoch weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vor- bringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden, sondern kann die Beschwerde auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung ab- weisen (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4 je m.w.H.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar blei- ben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO), weshalb in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue – echte und unechte (vgl. BGE 145 III 324 ff.) – Tat- sachen und Beweismittel geltend gemacht werden können. Für die Beschwerde eines Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gibt es jedoch keine Ausnahmeregelung. Da der Gläubiger ein abgewiesenes Arrestbegehren mit er- gänzter Sachverhaltsdarstellung jederzeit neu stellen kann (vgl. KUKO SchKG- MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 272 N 20 mit Verweis auf BGE 138 III 382 E. 3.2.2), gibt es dafür auch keine Veranlassung (vgl. statt vieler: OGer ZH PS110148 vom 5. Oktober 2011 E. II./3). Da das Recht von Amtes wegen anzu- wenden ist (Art. 57 ZPO), sind neue rechtliche Argumente indes unbeschränkt zu- lässig. 3.1 Der Beschwerdeführer nennt in seiner Beschwerdebegründung in tatsächli- cher Hinsicht zwar Aktenstücke – nämlich Beilagen, die er bei der Vorinstanz ein-

- 5 - gereicht hat. Er verweist jedoch an keiner Stelle der Beschwerde auf sein Arrest- gesuch. Er zeigt in seiner Beschwerde somit nicht auf, dass er die darin enthalte- nen Tatsachenbehauptungen bereits in seinem Arrestgesuch vor Vorinstanz auf- gestellt hatte und es sich dabei nicht um (im Beschwerdeverfahren unzulässige) Noven handelt. Inwiefern seine Tatsachenbehauptungen in der Beschwerde keine Noven sind, ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Aufgrund des Ausgangs die- ses Beschwerdeverfahrens kann jedoch offen bleiben, ob und inwieweit es sich dabei um Noven handelt. 3.2 Auf den Seiten 14 ff. der Beschwerdeschrift (unter den Titeln "Grund 3.1 - Falsche Auslegung des Vertrages" und "Grund 3.2 - Falsche Auslegung des Rü- ckkaufvertrages") setzt sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen auseinander. 3.2.1 Zunächst nimmt der Beschwerdeführer auf den Verzugszins Bezug. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer begründe seine Arrestforderung zu- nächst mit Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 7'605.55. Dies beanstandet der Be- schwerdeführer nicht. Die Vorinstanz hielt weiter fest, der Beschwerdeführer er- läutere die Berechnungsgrundlagen nicht und es fehlten jegliche Angaben zu Höhe und Valuta der einzelnen Zahlungen, welche die Beschwerdegegnerin ge- leistet habe. Deshalb sei der Verzugszins nicht rechtsgenügend behauptet (act. 6 E. 3.1). Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde – soweit ersicht- lich – insbesondere nicht, der Vorinstanz die Höhe und Valuta der einzelnen Zah- lungen dargelegt zu haben (act. 2 S. 14 ff.). Was die Vorinstanz diesbezüglich falsch gemacht haben soll, wird aus den Ausführungen des Beschwerdeführers somit nicht klar. Insoweit kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforde- rungen nicht nach. Im Übrigen hatten die (seiner Darstellung nach verspätet erfolgten) jeweili- gen Zahlungen der Beschwerdegegnerin – selbst wenn es sich um einen "Einzel- zahlungsvertrag" gehandelt hätte und nicht um einen "Ratenzahlungsvertrag", wie der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. act. 2 S. 16) – Einfluss auf die Höhe des auflaufenden Verzugszinses, denn mit jeder Zahlung verringerte sich der ge- schuldete Betrag, auf welchen nach der Darstellung des Beschwerdeführers Ver-

- 6 - zugszinsen zu leisten waren. Deshalb wäre die Höhe und Valuta der einzelnen Zahlungen der Vorinstanz darzulegen gewesen. 3.2.2 Weiter nimmt der Beschwerdeführer auf die Erwägung 3.2 der Vorinstanz Bezug (act. 2 S. 17 ff.). Die Vorinstanz hielt dort fest, der Beschwerdeführer be- gründe die Arrestforderung im Weiteren damit, dass der "Restbetrag" von Fr. 342'250.– durch den Rückkauf von 50 % der Aktien von D._____ plc durch die Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu einem Preis von 1 Pfund pro Aktie beglichen werden sollte. Dies beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Die Vorinstanz hielt dazu weiter fest, die äusserst selektive Übersetzung und Erläuterung vor allem der Vertragswerke mache es enorm schwierig, die Ge- schäftsvorgänge zu verstehen. Es sei davon auszugehen, dass die Summe von Fr. 342'250.– durch die Lieferung von Aktien der D._____ S.p.A. zu begleichen sei (act. 3/F1) und der Wert dieser Aktien durch ein Rückkaufabkommen abgesi- chert sei (act. 3/G). Das eingereichte Rückkaufabkommen (act. 3/G) stelle aber nur das Versprechen zum Abschluss eines solchen dar, und die drei weiteren Ab- sätze des Rückkaufabkommens liessen darauf schliessen, dass das Versprechen nur für eine bestimmte Frist gültig sei bzw. gewesen sei. Es handle sich wohl am ehesten um ein Optionsrecht, weshalb der eigentliche Rückkauf nur zustande komme, wenn der Beschwerdeführer sein Optionsrecht auch ausübe. Die Vorin- stanz kam so zum Schluss, der Bestand der Forderung sei von mehreren Fakto- ren abhängig, zu denen sich der Beschwerdeführer nicht geäussert habe, wes- halb auch dieser Teil der Arrestforderung nicht rechtsgenügend behauptet sei (act. 6 E. 3.2). Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde davon aus, dass es sich nicht um ein Optionsrecht gehandelt habe, sondern die Beschwerdegegnerin ver- pflichtet gewesen sei, eine Anzahl von Aktien des Unternehmens D._____ plc. "auf dem Segment der offiziellen Preisliste der Londoner Börse zurückzukaufen"; diese Aktien entsprächen dem Wert des Zessionspreises "gemäss den Festlegun- gen in der oben angeführten Vereinbarung" in Höhe von Fr. 342'500.– (act. 2 S. 17). Was er mit der "offiziellen Preisliste der Londoner Börse" und der "oben angeführten Vereinbarung" genau meint und aus welchen Beilagen sich dies er-

- 7 - geben soll, ist unklar, kann aber offen bleiben. Denn der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerdeschrift nicht dar, dass und unter Beilage welcher Beweismittel er der Vorinstanz dargelegt habe, dass diese Forderung bestanden habe bzw. die Beschwerdegegnerin zu diesem Rückkauf verpflichtet gewesen sei, und zwar zu einem Preis von Fr. 342'250.–. Auch insoweit kommt er den Begründungsanfor- derungen nicht nach. 3.2.3 Wie der Beschwerdeführer in seinem Arrestgesuch auf eine Arrestforde- rungssumme von Fr. 366'904.85 gekommen ist (vgl. act. 1 S. 1), ist im Übrigen ebenfalls nicht nachvollziehbar, kann nach dem Gesagten aber ebenfalls offen bleiben. Dasselbe gilt für die Frage, ob das im Beschwerdeverfahren auf Deutsch übersetzte Aktorum 3/G ein Novum darstellt (vgl. act. 5/DD mit act. 3/G). 3.3 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Be- schwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er jederzeit ein neues Arrestbegeh- ren mit ergänzter Sachverhaltsdarstellung stellen kann. 4.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten be- rechnen sich in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach den Bestimmungen der GebV SchKG (vgl. auch BGE 139 III 195 E. 4.2.2), welche streitwertabhän- gige Gebühren vorsieht. Der Beschwerdeführer beantragt die Verarrestierung von Vermögensgegenständen der Beschwerdegegnerin für Forderungen von Fr. 366'904.85 (vgl. oben E. 1.3). Ausgehend von einem Streitwert in dieser Höhe beträgt die erstinstanzliche Gebühr Fr. 70.– bis Fr. 2'000.– (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezo- gen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das An- derthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). In Anwendung dieser Bestimmungen ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.– festzusetzen und mit dem vom Be- schwerdeführer in entsprechender Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).

- 8 - 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr mangels Einholung einer Beschwerdeantwort keine Aufwendungen ent- standen sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 800.– verrechnet.
  3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung nur an den Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 366'904.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240209-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 3. Dezember 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Avv. MLaw X._____, gegen B._____ S.p.A., Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 10. Oktober 2024 (EQ240203)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 (act. 7/1) stellte der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) ein Arrestgesuch und reichte Beilagen ein (vgl. act. 7/3/B-O). 1.2 Mit Urteil vom 10. Oktober 2024 (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/4) wies das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorin- stanz) das Arrestgesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (nachfol- gend: Beschwerdeführer) ab und auferlegte ihm die Entscheidgebühr von Fr. 1'600.– (a.a.O., Dispositiv-Ziffern 1 und 2). 1.3 Dagegen richtet sich die mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 (act. 2) erho- bene Beschwerde des Beschwerdeführers (inkl. Beilagen act. 5/CC + 5/DD). Er beantragt was folgt:

1. Die Beschwerde gegen Entscheid 10.10.2024 (Geschäfts-Nr. EQ240204-L/U Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz) gut- geheissen. Deshalb: 1.1 Die Arrestbewilligung wird gutgeheissen. 1.2 Folgende Vermögenswerte des Arrestschuldners seien zu arres- tieren, alles soweit arrestierbar bis zur Deckung der Arrestforde- rung von CHF 366'904.85 nebst Zins zu 5 % seit 31.7.2024 über CHF 342'250.- sowie der Kosten:

a) Sämtliche Vermögensgegenstände des Arrestschuldners, insbesondere Forderungen, Kontokorrentguthaben und Bar- schaften in in- und ausländischer Währung, Wertschriften, Depots, Edelmetalle, sonstige Vermögenswerte sowie sämt- liche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treu- handverhältnissen, insbesondere Guthaben bei der C._____ AG [Bank], ... [Adresse], lautend auf den Namen und/oder Nummer und/oder Decknamen des Arrestschuldners Arrest- schuldners B._____ S.p.A.

2. Die Entscheidgebühr, Parteientschädigungen liegen in der Verantwortung des B._____ S.p.A.

- 3 - 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 7/1-5). Der Beschwerdeführer hat den von ihm mit Verfügung vom 31. Okto- ber 2024 (act. 8) einverlangten Kostenvorschuss geleistet (vgl. act. 10). Der Ar- restschuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (vgl. BGE 133 III 589 E. 1 m.w.H.). Folglich ist vom Beschwerdegegner weder eine Beschwerdeantwort ein- zuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen. Das Ver- fahren ist spruchreif. 2.1 Gegen einen erstinstanzlichen Entscheid, mit dem ein Arrestgesuch abge- wiesen wird, kann innert einer zehntägigen Frist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist hierbei – wie bereits das erstinstanzli- che Arrestbewilligungsverfahren – ausnahmsweise einseitig zu führen, d.h. der Arrestschuldner ist nicht anzuhören, um den Zweck des Arrests nicht zu vereiteln, nämlich die überfallartige Sicherung der Arrestforderung (vgl. dazu OGer ZH PS200055 vom 6. April 2020 E. 2.1; BGer 5A_508/2012 vom 28. August 2012 E. 4). Wird der Arrest bewilligt, ist dem Arrestschuldner das rechtliche Gehör im Arresteinspracheverfahren nachträglich einzuräumen (Art. 278 SchKG). 2.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen und muss hinreichende Rechtsmittelanträge enthalten. Begründen bedeutet aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Der Anforderung genügt eine Beschwerde führende Partei nicht, wenn sie lediglich auf die vor ers- ter Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemei- ner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Beschwerde führende Partei im Einzelnen die vorinstanzli- chen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf de- nen seine Kritik beruht (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; 141 III 569 E. 2.3.3).

- 4 - Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet werden (Art. 320 ZPO). Dass der Beschwerdeinstanz in Rechtsfragen eine umfassende Prüfungsbefugnis zukommt, bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erst- instanzliches Gericht alle sich stellenden Rechtsfragen zu überprüfen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht (mehr) aufwerfen. Vielmehr hat sie sich grundsätzlich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Beschwerdebegründung (bzw. -antwort) erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Innerhalb des so definierten Prüfprogramms ist sie jedoch weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vor- bringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden, sondern kann die Beschwerde auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung ab- weisen (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4 je m.w.H.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar blei- ben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO), weshalb in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue – echte und unechte (vgl. BGE 145 III 324 ff.) – Tat- sachen und Beweismittel geltend gemacht werden können. Für die Beschwerde eines Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gibt es jedoch keine Ausnahmeregelung. Da der Gläubiger ein abgewiesenes Arrestbegehren mit er- gänzter Sachverhaltsdarstellung jederzeit neu stellen kann (vgl. KUKO SchKG- MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 272 N 20 mit Verweis auf BGE 138 III 382 E. 3.2.2), gibt es dafür auch keine Veranlassung (vgl. statt vieler: OGer ZH PS110148 vom 5. Oktober 2011 E. II./3). Da das Recht von Amtes wegen anzu- wenden ist (Art. 57 ZPO), sind neue rechtliche Argumente indes unbeschränkt zu- lässig. 3.1 Der Beschwerdeführer nennt in seiner Beschwerdebegründung in tatsächli- cher Hinsicht zwar Aktenstücke – nämlich Beilagen, die er bei der Vorinstanz ein-

- 5 - gereicht hat. Er verweist jedoch an keiner Stelle der Beschwerde auf sein Arrest- gesuch. Er zeigt in seiner Beschwerde somit nicht auf, dass er die darin enthalte- nen Tatsachenbehauptungen bereits in seinem Arrestgesuch vor Vorinstanz auf- gestellt hatte und es sich dabei nicht um (im Beschwerdeverfahren unzulässige) Noven handelt. Inwiefern seine Tatsachenbehauptungen in der Beschwerde keine Noven sind, ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Aufgrund des Ausgangs die- ses Beschwerdeverfahrens kann jedoch offen bleiben, ob und inwieweit es sich dabei um Noven handelt. 3.2 Auf den Seiten 14 ff. der Beschwerdeschrift (unter den Titeln "Grund 3.1 - Falsche Auslegung des Vertrages" und "Grund 3.2 - Falsche Auslegung des Rü- ckkaufvertrages") setzt sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen auseinander. 3.2.1 Zunächst nimmt der Beschwerdeführer auf den Verzugszins Bezug. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer begründe seine Arrestforderung zu- nächst mit Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 7'605.55. Dies beanstandet der Be- schwerdeführer nicht. Die Vorinstanz hielt weiter fest, der Beschwerdeführer er- läutere die Berechnungsgrundlagen nicht und es fehlten jegliche Angaben zu Höhe und Valuta der einzelnen Zahlungen, welche die Beschwerdegegnerin ge- leistet habe. Deshalb sei der Verzugszins nicht rechtsgenügend behauptet (act. 6 E. 3.1). Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde – soweit ersicht- lich – insbesondere nicht, der Vorinstanz die Höhe und Valuta der einzelnen Zah- lungen dargelegt zu haben (act. 2 S. 14 ff.). Was die Vorinstanz diesbezüglich falsch gemacht haben soll, wird aus den Ausführungen des Beschwerdeführers somit nicht klar. Insoweit kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforde- rungen nicht nach. Im Übrigen hatten die (seiner Darstellung nach verspätet erfolgten) jeweili- gen Zahlungen der Beschwerdegegnerin – selbst wenn es sich um einen "Einzel- zahlungsvertrag" gehandelt hätte und nicht um einen "Ratenzahlungsvertrag", wie der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. act. 2 S. 16) – Einfluss auf die Höhe des auflaufenden Verzugszinses, denn mit jeder Zahlung verringerte sich der ge- schuldete Betrag, auf welchen nach der Darstellung des Beschwerdeführers Ver-

- 6 - zugszinsen zu leisten waren. Deshalb wäre die Höhe und Valuta der einzelnen Zahlungen der Vorinstanz darzulegen gewesen. 3.2.2 Weiter nimmt der Beschwerdeführer auf die Erwägung 3.2 der Vorinstanz Bezug (act. 2 S. 17 ff.). Die Vorinstanz hielt dort fest, der Beschwerdeführer be- gründe die Arrestforderung im Weiteren damit, dass der "Restbetrag" von Fr. 342'250.– durch den Rückkauf von 50 % der Aktien von D._____ plc durch die Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu einem Preis von 1 Pfund pro Aktie beglichen werden sollte. Dies beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Die Vorinstanz hielt dazu weiter fest, die äusserst selektive Übersetzung und Erläuterung vor allem der Vertragswerke mache es enorm schwierig, die Ge- schäftsvorgänge zu verstehen. Es sei davon auszugehen, dass die Summe von Fr. 342'250.– durch die Lieferung von Aktien der D._____ S.p.A. zu begleichen sei (act. 3/F1) und der Wert dieser Aktien durch ein Rückkaufabkommen abgesi- chert sei (act. 3/G). Das eingereichte Rückkaufabkommen (act. 3/G) stelle aber nur das Versprechen zum Abschluss eines solchen dar, und die drei weiteren Ab- sätze des Rückkaufabkommens liessen darauf schliessen, dass das Versprechen nur für eine bestimmte Frist gültig sei bzw. gewesen sei. Es handle sich wohl am ehesten um ein Optionsrecht, weshalb der eigentliche Rückkauf nur zustande komme, wenn der Beschwerdeführer sein Optionsrecht auch ausübe. Die Vorin- stanz kam so zum Schluss, der Bestand der Forderung sei von mehreren Fakto- ren abhängig, zu denen sich der Beschwerdeführer nicht geäussert habe, wes- halb auch dieser Teil der Arrestforderung nicht rechtsgenügend behauptet sei (act. 6 E. 3.2). Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde davon aus, dass es sich nicht um ein Optionsrecht gehandelt habe, sondern die Beschwerdegegnerin ver- pflichtet gewesen sei, eine Anzahl von Aktien des Unternehmens D._____ plc. "auf dem Segment der offiziellen Preisliste der Londoner Börse zurückzukaufen"; diese Aktien entsprächen dem Wert des Zessionspreises "gemäss den Festlegun- gen in der oben angeführten Vereinbarung" in Höhe von Fr. 342'500.– (act. 2 S. 17). Was er mit der "offiziellen Preisliste der Londoner Börse" und der "oben angeführten Vereinbarung" genau meint und aus welchen Beilagen sich dies er-

- 7 - geben soll, ist unklar, kann aber offen bleiben. Denn der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerdeschrift nicht dar, dass und unter Beilage welcher Beweismittel er der Vorinstanz dargelegt habe, dass diese Forderung bestanden habe bzw. die Beschwerdegegnerin zu diesem Rückkauf verpflichtet gewesen sei, und zwar zu einem Preis von Fr. 342'250.–. Auch insoweit kommt er den Begründungsanfor- derungen nicht nach. 3.2.3 Wie der Beschwerdeführer in seinem Arrestgesuch auf eine Arrestforde- rungssumme von Fr. 366'904.85 gekommen ist (vgl. act. 1 S. 1), ist im Übrigen ebenfalls nicht nachvollziehbar, kann nach dem Gesagten aber ebenfalls offen bleiben. Dasselbe gilt für die Frage, ob das im Beschwerdeverfahren auf Deutsch übersetzte Aktorum 3/G ein Novum darstellt (vgl. act. 5/DD mit act. 3/G). 3.3 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Be- schwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er jederzeit ein neues Arrestbegeh- ren mit ergänzter Sachverhaltsdarstellung stellen kann. 4.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten be- rechnen sich in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach den Bestimmungen der GebV SchKG (vgl. auch BGE 139 III 195 E. 4.2.2), welche streitwertabhän- gige Gebühren vorsieht. Der Beschwerdeführer beantragt die Verarrestierung von Vermögensgegenständen der Beschwerdegegnerin für Forderungen von Fr. 366'904.85 (vgl. oben E. 1.3). Ausgehend von einem Streitwert in dieser Höhe beträgt die erstinstanzliche Gebühr Fr. 70.– bis Fr. 2'000.– (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezo- gen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das An- derthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). In Anwendung dieser Bestimmungen ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.– festzusetzen und mit dem vom Be- schwerdeführer in entsprechender Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).

- 8 - 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr mangels Einholung einer Beschwerdeantwort keine Aufwendungen ent- standen sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 800.– verrechnet.

3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung nur an den Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 366'904.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: