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PS240204

Kontosperren

Zürich OG · 2024-12-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Parallel zum Beschwerdeverfahren gegen die Kontosperren führte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die vom Betreibungs- amt erlassenen Pfändungsanzeigen an die Drittschuldner vom 29. August 2024. Dieses Verfahren führte die Vorinstanz unter der Verfahrensnummer CB240107. Mit Zirkulationsbeschluss vom 18. September 2024 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Auch dagegen führte die Be- schwerdeführerin hierorts Beschwerde, welches Verfahren unter der Geschäfts- Nr. PS240205 geführt wird.

E. 3 Weiter führte die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Vorinstanz gegen die Pfändungsankündigungen vom 9. August 2024 in den Betreibun- gen Nrn. 1 und 2. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss

- 3 - vom 18. September 2024 (Geschäfts-Nr. CB240098) ab, soweit darauf eingetre- ten wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde bei der Kammer (Geschäfts-Nr. PS240191) wurde mit Urteil vom 29. November 2024 gutgeheissen und die Pfän- dungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 zufolge nicht rechtzeitiger Zustellung aufgehoben. Das Betreibungsamt wird diese neu zuzustellen haben. Dies ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (Erw. III.3.2), für das vorliegende Verfahren nicht entscheidrelevant.

E. 3.1 Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuld- ner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungs- amt leisten könne (Art. 99 SchKG). Diese Sicherungsmassnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei besonderer Dringlichkeit auch als vor- sorgliche Massnahme zulässig, insbesondere zur Vorbereitung der eigentlichen Pfändung und zum Schutz der Gläubigerinteressen. Diesfalls kann das Betrei- bungsamt auch schon vor der Ankündigung der Pfändung sämtliche Guthaben des betriebenen Schuldners bei Dritten sperren, indem es eine Anzeige an die be- troffenen Drittschuldner erlässt. Diese Massnahme rechtfertigt sich im Einzelfall auch, wenn sich der Schuldner stetig dem Vollzug entzieht und dadurch eine or- dentliche Pfändung für die Gläubiger nicht zeitgerecht erfolgen kann (vgl. BGE 142 III 643 E. 2.1; KuKo SchKG-Zopfi, 2. A. 2014, Art. 99 N 6).

E. 3.2 Vorliegend ergibt sich bereits aus den Ausführungen der Beschwerde- führerin und ist aus dem Parallelverfahren zwischen den Parteien bekannt und

- 6 - darf berücksichtigt werden, dass die Pfändung im Zeitpunkt der Anzeigen an die Drittschuldner noch nicht vollzogen war. Bei den Kontosperren handelt es sich demzufolge um eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme noch vor dem Pfän- dungsvollzug bzw. vor der effektiven Einvernahme der Betreibungsschuldnerin (vgl. OGer ZH PS170238 vom 13. Dezember 2017, E. 2.2.). Aus dem Parallelverfahren zwischen den Parteien ist sodann bekannt und darf im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden, dass die Anzeige entsprechend auch als vorsorgliche dringliche Sicherungsmassnahme bezeichnet wurde. Dass sie als solche der Be- schwerdeführerin als Betreibungsschuldnerin nicht vorgängig zugestellt wird, liegt in der Natur der Sache. Die Beschwerdeführerin ficht die vorinstanzliche Erwä- gung, dass der Beschwerdeführerin entsprechende sichernde Massnahmen be- kannt sind, nicht an. Sie stellt sodann weder die Dringlichkeit der Massnahme in Abrede noch bestreitet sie, den Pfändungsankündigungen und Vorladungen zum Pfändungsvollzug trotz Kenntnis ihrer Mitwirkungspflicht konsequent keine Folge zu leisten. Dass dadurch die Abwicklung des Betreibungsverfahrens für die Gläu- biger verzögert wird, liegt auf der Hand. Aus den zahlreichen Verfahren der letz- ten Jahre zwischen den Parteien ist bekannt und gerichtsnotorisch, dass sich die Beschwerdeführerin beharrlich dem Zugriff der Vollstreckungsbehörde entzieht. Dass es diesmal anders gewesen wäre, wenn die Pfändungsankündigungen rechtzeitig erfolgt wären, wird denn auch nicht geltend gemacht. Die vorsorglichen Kontosperren sind in der vorliegenden Konstellation nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten ist im Ergebnis nicht entscheidend, dass die Pfändungsankündi- gungen in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 zufolge Mangels zu wiederholen sein werden (vgl. vorstehend Erw. I.3). Die Beschwerdeführerin wird alsdann Gelegen- heit haben, der Pfändung beizuwohnen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.

E. 4 Ausführungen der Beschwerdeführerin zu anderen Verfahren (Anzeige der Pfändung an die Drittschuldner, Pfändungsankündigung, act. 9 S. 1-9) sind nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde (vgl. Erw. I.2-3), weshalb darauf nicht einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist.

- 7 - IV.

1. Vor dem Hintergrund des Gesagten sind die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten im angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden.

2. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessfüh- rung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auf- erlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin be- kannt. Der Beschwerdeführerin ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auf- erlegt würden (vgl. etwa OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Deshalb sind der Be- schwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheid- gebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen ist.

3. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 8 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– fest- gesetzt.
  3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 9), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 7, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
  7. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240204-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 19. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Kontosperren (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. September 2024 (CB240103) Erwägungen: I. 1.1 Mit Eingaben je vom 3. September 2024 (Daten Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Auf-

- 2 - sichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) Beschwerde gegen die Sperrung ihres Privatkontos bei der UBS und beantragte die Aufhebung der Kontosperre (vgl. act. 1-3). Zur Begründung brachte sie vor, die Kontosperre sei rechts- und verfassungswidrig. Auch habe ihr das Betreibungsamt Zürich 7 (fortan Betreibungsamt) vorgängig keine anfechtbare Verfügung zugestellt (act.1 und act. 2 S. 1). Mit Eingabe vom 13. September 2024 (Datum Ausstellung) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde dahingehend, dass sie nun auch von der Kontosperre bei der ZKB erfahren habe und beantrage, es sei auch diese Kontosperre aufzuheben (act. 4). 1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 18. September 2024 (Geschäfts- Nr. CB240103) trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin die auf Fr. 300.– festgesetzte Entscheidgebühr (act. 5 = act. 8). 1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 9; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/2). Sie beantragt in der Sache die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids sowie der Kontosperren und Befreiung von der ihr auferlegten Entscheid- gebühr (act. 9 S. 6 f.).

2. Parallel zum Beschwerdeverfahren gegen die Kontosperren führte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die vom Betreibungs- amt erlassenen Pfändungsanzeigen an die Drittschuldner vom 29. August 2024. Dieses Verfahren führte die Vorinstanz unter der Verfahrensnummer CB240107. Mit Zirkulationsbeschluss vom 18. September 2024 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Auch dagegen führte die Be- schwerdeführerin hierorts Beschwerde, welches Verfahren unter der Geschäfts- Nr. PS240205 geführt wird.

3. Weiter führte die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Vorinstanz gegen die Pfändungsankündigungen vom 9. August 2024 in den Betreibun- gen Nrn. 1 und 2. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss

- 3 - vom 18. September 2024 (Geschäfts-Nr. CB240098) ab, soweit darauf eingetre- ten wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde bei der Kammer (Geschäfts-Nr. PS240191) wurde mit Urteil vom 29. November 2024 gutgeheissen und die Pfän- dungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 zufolge nicht rechtzeitiger Zustellung aufgehoben. Das Betreibungsamt wird diese neu zuzustellen haben. Dies ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (Erw. III.3.2), für das vorliegende Verfahren nicht entscheidrelevant.

4. Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-6). Auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO). 1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab ange- legt wird, ist bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS240150 vom

23. August 2024 E. 2; PS240079 vom 16. Mai 2024 E. 3.1.1; PS110192 vom

21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel

- 4 - sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS240132 vom 28. August 2024 E. 3; PS240070 vom 29. Juli 2024 E. 2; PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 1.3 Da die Beschwerdeführerin für sämtliche vorerwähnten Verfahren (vgl. Erw. I.1-3) die gleiche Beschwerdeschrift einreichte, vermengte sie entspre- chend auch die Anträge (vgl. act. 9 S. 6 f.). Auf die vorliegende Beschwerde ist nur insoweit einzutreten, als sie die angefochtenen Kontosperren beschlägt.

2. Die Frage nach der Rechtsstellung der Zwangsvollstreckungsorgane im Beschwerdeverfahren wird nicht einheitlich beantwortet. Nach der Praxis der Kammer ist das SchK-Organ kein eigentlicher Beschwerdegegner und im Be- schwerdeverfahren wird im Regelfall ein Zweiparteienverfahren zwischen Gläubi- ger und Schuldner erblickt (vgl. Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 102). Entsprechend wurde im Rubrum der Gläubiger als Beschwerdegegner aufgeführt. Auf das vorinstanzliche oder das vorliegende Ver- fahren hat dies keine Auswirkungen. III.

1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst und unter Hinweis auf frühere Verfahren zwischen den Parteien, der Beschwerdeführerin sei als einer im SchKG versierten Partei bekannt, dass es sich bei Kontosperren um vorsorgliche, dringli- che Sicherungsmassnahmen zur Vermögenserhaltung und zur Wahrung der Gläu- bigerinteressen vor dem Pfändungsvollzug bzw. vor der Einvernahme der Be- schwerdeführerin als Betreibungsschuldnerin handle. Diesbezüglich sei der Be- schwerdeführerin ebenfalls bekannt und sei nicht zu beanstanden, dass das Betrei- bungsamt ihr vorgängig keine anfechtbare Verfügung zugestellt habe, andernfalls der Sinn der Sicherungsmassnahme vereitelt wäre. Zudem sei ihr aus dem paralle- len Beschwerdeverfahren CB240098-L bekannt, dass ihr das Betreibungsamt in den Betreibungen-Nrn. 1 und 2 die Pfändung auf den 19. August 2024 angekündigt

- 5 - habe. Der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin habe daher bewusst sein müs- sen, dass es sich bei den angefochtenen Kontosperren um Sicherungsmassnah- men in diesen Betreibungen handle. Dies habe sie auch durch Einsichtnahme in die Betreibungsakten beim Betreibungsamt vor Anhebung der Beschwerde in Er- fahrung bringen können und müssen. Komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin den angekündigten Pfändungen und Vorladungen zum Pfändungsvollzug gerichts- notorisch jeweils keine Folge leiste, obwohl sie bereits mehrfach von verschiede- nen Gerichtsinstanzen darauf hingewiesen worden sei, dass ihr nach Art. 91 Abs. 1 SchKG eine Mitwirkungspflicht beim Vollzug einer Pfändung bzw. eines Arrestes obliege. Sie verweigere, wie bereits in den Arrestverfahren Nrn. 3 und 4, konse- quent jegliche Mitwirkung an Vollzugshandlungen des Betreibungsamtes (act. 8 S. 2 ff.).

2. Die Beschwerdeführerin hält dem sinngemäss entgegen, die Voraus- setzungen für die Kontosperren seien nicht gegeben, da ihr die Pfändungen nicht rechtzeitig angekündigt worden seien. Entsprechend seien die Kontosperren auf- zuheben (act. 9 S. 3 f., 7 und 9). 3.1 Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuld- ner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungs- amt leisten könne (Art. 99 SchKG). Diese Sicherungsmassnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei besonderer Dringlichkeit auch als vor- sorgliche Massnahme zulässig, insbesondere zur Vorbereitung der eigentlichen Pfändung und zum Schutz der Gläubigerinteressen. Diesfalls kann das Betrei- bungsamt auch schon vor der Ankündigung der Pfändung sämtliche Guthaben des betriebenen Schuldners bei Dritten sperren, indem es eine Anzeige an die be- troffenen Drittschuldner erlässt. Diese Massnahme rechtfertigt sich im Einzelfall auch, wenn sich der Schuldner stetig dem Vollzug entzieht und dadurch eine or- dentliche Pfändung für die Gläubiger nicht zeitgerecht erfolgen kann (vgl. BGE 142 III 643 E. 2.1; KuKo SchKG-Zopfi, 2. A. 2014, Art. 99 N 6). 3.2 Vorliegend ergibt sich bereits aus den Ausführungen der Beschwerde- führerin und ist aus dem Parallelverfahren zwischen den Parteien bekannt und

- 6 - darf berücksichtigt werden, dass die Pfändung im Zeitpunkt der Anzeigen an die Drittschuldner noch nicht vollzogen war. Bei den Kontosperren handelt es sich demzufolge um eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme noch vor dem Pfän- dungsvollzug bzw. vor der effektiven Einvernahme der Betreibungsschuldnerin (vgl. OGer ZH PS170238 vom 13. Dezember 2017, E. 2.2.). Aus dem Parallelverfahren zwischen den Parteien ist sodann bekannt und darf im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden, dass die Anzeige entsprechend auch als vorsorgliche dringliche Sicherungsmassnahme bezeichnet wurde. Dass sie als solche der Be- schwerdeführerin als Betreibungsschuldnerin nicht vorgängig zugestellt wird, liegt in der Natur der Sache. Die Beschwerdeführerin ficht die vorinstanzliche Erwä- gung, dass der Beschwerdeführerin entsprechende sichernde Massnahmen be- kannt sind, nicht an. Sie stellt sodann weder die Dringlichkeit der Massnahme in Abrede noch bestreitet sie, den Pfändungsankündigungen und Vorladungen zum Pfändungsvollzug trotz Kenntnis ihrer Mitwirkungspflicht konsequent keine Folge zu leisten. Dass dadurch die Abwicklung des Betreibungsverfahrens für die Gläu- biger verzögert wird, liegt auf der Hand. Aus den zahlreichen Verfahren der letz- ten Jahre zwischen den Parteien ist bekannt und gerichtsnotorisch, dass sich die Beschwerdeführerin beharrlich dem Zugriff der Vollstreckungsbehörde entzieht. Dass es diesmal anders gewesen wäre, wenn die Pfändungsankündigungen rechtzeitig erfolgt wären, wird denn auch nicht geltend gemacht. Die vorsorglichen Kontosperren sind in der vorliegenden Konstellation nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten ist im Ergebnis nicht entscheidend, dass die Pfändungsankündi- gungen in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 zufolge Mangels zu wiederholen sein werden (vgl. vorstehend Erw. I.3). Die Beschwerdeführerin wird alsdann Gelegen- heit haben, der Pfändung beizuwohnen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.

4. Ausführungen der Beschwerdeführerin zu anderen Verfahren (Anzeige der Pfändung an die Drittschuldner, Pfändungsankündigung, act. 9 S. 1-9) sind nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde (vgl. Erw. I.2-3), weshalb darauf nicht einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist.

- 7 - IV.

1. Vor dem Hintergrund des Gesagten sind die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten im angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden.

2. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessfüh- rung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auf- erlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin be- kannt. Der Beschwerdeführerin ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auf- erlegt würden (vgl. etwa OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Deshalb sind der Be- schwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheid- gebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen ist.

3. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 8 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– fest- gesetzt.

3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 9), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 7, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

20. Dezember 2024