opencaselaw.ch

PS240151

Art. 17 SchKG / Ausstandsgesuch

Zürich OG · 2025-02-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. No- vember 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom 8. Juni 2020 E. 3.b.). 3.1. Beamte oder Angestellte der Betreibungs- und Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden unterstehen einer Ausstandspflicht (vgl. Randti- tel von Art. 10 SchKG). Im Sinne einer Generalklausel bestimmt Art. 10 Abs. 1 Zif- fer 4 SchKG, dass die genannten Personen keine Amtshandlungen vornehmen dürfen in Sachen, in denen sie aus anderen – als den in Ziffer 1 bis 3 genannten – Gründen befangen sein könnten. Die Auslegung dieser Generalklausel kann sich an der Rechtsprechung zu anderen Verfahrensgesetzen des Bundes orientieren. Befangenheit ist folglich immer dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit einer der in Art. 10 SchKG er- wähnten Personen zu erwecken. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass diese tatsächlich befangen sind. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit ob-

- 5 - jektiv zu begründen vermögen (BGer 5A_917/2022 vom 20. März 2023 E. 3.1. mit Verweis BGer 5A_81/2010 vom 29. April 2010 E. 5.2). 3.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es, Ausstandsgründe un- verzüglich nach Kenntnisnahme geltend zu machen, ansonsten diese als verwirkt gelten (statt vieler BGer 5A_917/2022 vom 20. März 2023 E. 3.2. mit weiteren Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen; ein zwei- bis dreiwöchi- ges Zuwarten ist dagegen bereits verspätet (vgl. etwa BGer 1B_217/2020 vom

E. 1.5 Jahre (betreffend die übrigen Beschwerdegegner) zurückliegen. 4.2. Wann der Beschwerdeführer von diesen Tatsachen Kenntnis erhalten hat, geht weder aus seinem Ausstandsgesuch an das Betreibungsamt noch aus sei- nen Beschwerden an die Vorinstanz resp. die Kammer hervor. Auch aus seiner Eingabe an die Kammer vom 7. Oktober 2024, in der er zur Frage der Rechtzei- tigkeit des Ausstandsgesuchs Stellung genommen hatte, geht dies nicht ausdrü- cklich hervor. Doch selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe von diesen Tatsachen erst im Rahmen des Akteneinsichtsrechts im November 2023 erfahren (vgl. dahingehend act. 38 Rz. 18), würde sich das erst rund vier Monate später eingereichte Ausstandsgesuch als verspätet erwei- sen. Weshalb es für den Beschwerdeführer bis im Frühling 2024 nicht möglich ge- wesen sein soll, die – seiner Ansicht nach – sorgfalts- und pflichtwidrigen Hand- lungen der Beamten resp. Hilfspersonen erkennen zu können (act. 38 Rz. 10), ist

- 6 - nicht nachvollziehbar. Stützt man sich auf die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers, so hätte gerade die "widersprüchliche", "unerklärte" und "plötzliche" Anord- nung der Zwangsverwaltung resp. Kündigung des Mietverhältnisses (act. 38 Rz. 6) dazu führen müssen, Verdacht zu erwecken. Diese Vorfälle liegen aller- dings bereits Jahre zurück. Unter diesen Umständen erscheint es im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb für das Erkennen der Ausstandsgründe eine "akri- bische Datenanalyse" erforderlich gewesen sein soll, die erst ab Januar 2024 an die Hand habe genommen werden können (vgl. act. 38 Rz. 18). Was schliesslich die letzte Handlung war, die das – um es in den Worten des Beschwerdeführers zu fassen – Fass zum Überlaufen brachte (vgl. dahingehend act. 38 Rz. 5) und ihn zum Aktivwerden bewegte, lässt der Beschwerdeführer ebenfalls völlig offen. Aufgrund der Gesamtumstände erscheint der Zeitpunkt seines Ausstandsgesuchs unmotiviert und willkürlich; das Gesuch erweist sich als klar verspätet. 4.3. Auf die Ausführungen in der (persönlichen) Beschwerde des Beschwerde- führers vom 29. Juli 2024 (act. 16) braucht folglich nicht mehr eingegangen zu werden. Die Noven in der Eingabe vom 7. Oktober 2024 (act. 7 Rz. 6, 3. Spiegel- strich, Rz. 11, und Rz. 13 f.) sowie die Eingabe vom 6. November 2024 und vom

E. 3 Juli 2020 E. 3.5. mit weiteren Hinweisen; BGer 1B_597/2021, 1B_598/2021 vom 27. Oktober 2022 m.w.H.). 4.1. Wie bereits in der Verfügung der Kammer vom 3. September 2024 erwo- gen, stützte der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren an das Betreibungs- amt vom 25. März 2024 mit Tatsachen, die – abgesehen vom Ausstandsgrund gegen Rechtsanwältin G._____ – aus dem Jahr 2022 stammen (vgl. act. 2/A Rz. 10 – 59). Den Ausstandsgrund gegen Rechtsanwältin G._____ stützt er auf eine E-Mail vom 16. August 2023 (act. 2/A Rzn. 51 und 59). Mit anderen Worten begründete der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren mit Tatsachen, die über sieben Monate (betreffend Rechtsanwältin G._____) bzw. mindestens

E. 8 Januar 2025 (act. 40 und 42) sind nicht zu berücksichtigen (vgl. vorstehende E. 2.2. i.f.). 4.4. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

5. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 7 -
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
  6. Februar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240151-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Ge- richtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 3. Februar 2025 in Sachen A._____, Betreibungsschuldner, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____,

5. F._____,

6. G._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, betreffend Art. 17 SchKG / Ausstandsgesuch Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Juli 2024 (CB240035)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Beschwerdeführer wird gemäss unangefochten gebliebener vorinstanzlicher Feststellung in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 des Betrei- bungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach über insgesamt 3.7 Mio. zzgl. Zinsen betrieben. Am 3. Januar 2023 beauftragte das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg- Erlenbach das Betreibungsamt Zürich 1 (fortan: Betreibungsamt) rechtshilfeweise mit der Verwertung der Liegenschaft H._____-gasse …, … Zürich (Requisitions- Verfahren Nr. 52812; vgl. act. 20 E. 1). 1.2.1. Mit Schreiben vom 25. März 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Betreibungsamt und stellte gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Ziffer 4 SchKG ein Ausstandsgesuch gegen einige namentlich genannte Amtspersonen, gegen sämt- liche weiteren im Requisitionsverfahren Nr. 52812 involvierten Mitarbeitenden so- wie gegen die vom Betreibungsamt beigezogene Rechtsanwältin G._____ (act. 2/A). Mit Schreiben vom 2. April 2024 führte das Betreibungsamt aus, für Ausstandsbegehren nicht zuständig zu sein, und verwies den Beschwerdeführer an die Vorinstanz. Gleichzeitig hielt das Betreibungsamt Zürich fest, nicht befan- gen zu sein und gegenteilige Behauptungen zu bestreiten (act. 2/B). 1.2.2. Gegen dieses Schreiben erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 11. April 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG (act. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 19. Juli 2024 wies die Vor- instanz das Ausstandsbegehren ab (act. 13 = act. 17/A = act. 20 [Aktenexem- plar]). 1.3.1. Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 (Datum der Überbringung: 31. Juli 2024) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss und beantragte in prozessualer Hinsicht, der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen (act. 16, zur Rechtzeitigkeit s. act. 14/7). Mit Ver- fügung vom 6. August 2024 wurde im Sinne vorsorglicher Massnahmen angeord- net, dass allfällige Verwertungshandlungen im Requisitions-Verfahren Nr. 52812 des Betreibungsamts Zürich 1 einstweilen bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu unterlassen seien (act. 24). Mit Verfügung vom 7. Au-

- 3 - gust 2024 wurde dies insofern präzisiert, als mit "Verwertungshandlungen" auch die geplante Publikation der Versteigerung gemeint sei (act. 30). Stellungnahmen zum Erlass dieser Massnahmen gingen nicht ein. 1.3.2. Mit Verfügung vom 3. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Frage der Rechtzeitigkeit seines Ausstandsbegehrens an das Betreibungsamt Zürich 1 vom 25. März 2024 Stellung zu nehmen (act. 32). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 (Datum der Über- bringung) innert der gewährten Notfrist Stellung zur Frage der Rechtzeitigkeit (act. 35 und act. 38). Am 6. November 2024 und 8. Januar 2025 reichte der Be- schwerdeführer Noveneingaben ein (act. 40 und act. 42). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1

– 14). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Beschwerdeentscheid relevant sind. 2.1. Angefochten ist ein Beschwerdeentscheid einer unteren Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 17 SchKG. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen ent- hält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Be- stimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Wei- terzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Be- schwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Hierzu hat sich die Beschwerde führende Par-

- 4 - tei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. Abgesehen von dieser Rela- tivierung gilt auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Partei- eingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz ge- bunden. Sie kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abwei- chenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; REETZ, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm., 3. Auflage 2016, Art. 318 N 21 m.w.H.; vgl. BK ZPO I-HURNI, Art. 57 N 21, N 39 ff.; GLASL, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 57 N 22). Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sind

– trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. No- vember 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom 8. Juni 2020 E. 3.b.). 3.1. Beamte oder Angestellte der Betreibungs- und Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden unterstehen einer Ausstandspflicht (vgl. Randti- tel von Art. 10 SchKG). Im Sinne einer Generalklausel bestimmt Art. 10 Abs. 1 Zif- fer 4 SchKG, dass die genannten Personen keine Amtshandlungen vornehmen dürfen in Sachen, in denen sie aus anderen – als den in Ziffer 1 bis 3 genannten – Gründen befangen sein könnten. Die Auslegung dieser Generalklausel kann sich an der Rechtsprechung zu anderen Verfahrensgesetzen des Bundes orientieren. Befangenheit ist folglich immer dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit einer der in Art. 10 SchKG er- wähnten Personen zu erwecken. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass diese tatsächlich befangen sind. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit ob-

- 5 - jektiv zu begründen vermögen (BGer 5A_917/2022 vom 20. März 2023 E. 3.1. mit Verweis BGer 5A_81/2010 vom 29. April 2010 E. 5.2). 3.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es, Ausstandsgründe un- verzüglich nach Kenntnisnahme geltend zu machen, ansonsten diese als verwirkt gelten (statt vieler BGer 5A_917/2022 vom 20. März 2023 E. 3.2. mit weiteren Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen; ein zwei- bis dreiwöchi- ges Zuwarten ist dagegen bereits verspätet (vgl. etwa BGer 1B_217/2020 vom

3. Juli 2020 E. 3.5. mit weiteren Hinweisen; BGer 1B_597/2021, 1B_598/2021 vom 27. Oktober 2022 m.w.H.). 4.1. Wie bereits in der Verfügung der Kammer vom 3. September 2024 erwo- gen, stützte der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren an das Betreibungs- amt vom 25. März 2024 mit Tatsachen, die – abgesehen vom Ausstandsgrund gegen Rechtsanwältin G._____ – aus dem Jahr 2022 stammen (vgl. act. 2/A Rz. 10 – 59). Den Ausstandsgrund gegen Rechtsanwältin G._____ stützt er auf eine E-Mail vom 16. August 2023 (act. 2/A Rzn. 51 und 59). Mit anderen Worten begründete der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren mit Tatsachen, die über sieben Monate (betreffend Rechtsanwältin G._____) bzw. mindestens 1.5 Jahre (betreffend die übrigen Beschwerdegegner) zurückliegen. 4.2. Wann der Beschwerdeführer von diesen Tatsachen Kenntnis erhalten hat, geht weder aus seinem Ausstandsgesuch an das Betreibungsamt noch aus sei- nen Beschwerden an die Vorinstanz resp. die Kammer hervor. Auch aus seiner Eingabe an die Kammer vom 7. Oktober 2024, in der er zur Frage der Rechtzei- tigkeit des Ausstandsgesuchs Stellung genommen hatte, geht dies nicht ausdrü- cklich hervor. Doch selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe von diesen Tatsachen erst im Rahmen des Akteneinsichtsrechts im November 2023 erfahren (vgl. dahingehend act. 38 Rz. 18), würde sich das erst rund vier Monate später eingereichte Ausstandsgesuch als verspätet erwei- sen. Weshalb es für den Beschwerdeführer bis im Frühling 2024 nicht möglich ge- wesen sein soll, die – seiner Ansicht nach – sorgfalts- und pflichtwidrigen Hand- lungen der Beamten resp. Hilfspersonen erkennen zu können (act. 38 Rz. 10), ist

- 6 - nicht nachvollziehbar. Stützt man sich auf die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers, so hätte gerade die "widersprüchliche", "unerklärte" und "plötzliche" Anord- nung der Zwangsverwaltung resp. Kündigung des Mietverhältnisses (act. 38 Rz. 6) dazu führen müssen, Verdacht zu erwecken. Diese Vorfälle liegen aller- dings bereits Jahre zurück. Unter diesen Umständen erscheint es im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb für das Erkennen der Ausstandsgründe eine "akri- bische Datenanalyse" erforderlich gewesen sein soll, die erst ab Januar 2024 an die Hand habe genommen werden können (vgl. act. 38 Rz. 18). Was schliesslich die letzte Handlung war, die das – um es in den Worten des Beschwerdeführers zu fassen – Fass zum Überlaufen brachte (vgl. dahingehend act. 38 Rz. 5) und ihn zum Aktivwerden bewegte, lässt der Beschwerdeführer ebenfalls völlig offen. Aufgrund der Gesamtumstände erscheint der Zeitpunkt seines Ausstandsgesuchs unmotiviert und willkürlich; das Gesuch erweist sich als klar verspätet. 4.3. Auf die Ausführungen in der (persönlichen) Beschwerde des Beschwerde- führers vom 29. Juli 2024 (act. 16) braucht folglich nicht mehr eingegangen zu werden. Die Noven in der Eingabe vom 7. Oktober 2024 (act. 7 Rz. 6, 3. Spiegel- strich, Rz. 11, und Rz. 13 f.) sowie die Eingabe vom 6. November 2024 und vom

8. Januar 2025 (act. 40 und 42) sind nicht zu berücksichtigen (vgl. vorstehende E. 2.2. i.f.). 4.4. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

5. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 7 -

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

3. Februar 2025