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PS240111

Betreibung Nr. ... und ...

Zürich OG · 2024-10-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 17 April 2024 wurden der Beschwerdeführerin am 26. April 2024 zugestellt (act. 2/1 – 8). 1.2. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Zah- lungsbefehle Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) und stellte ein Ausstandsgesuch gegen die Gerichtsbesetzung der [vorinstanzlich] erledigten Beschwerdeverfahren CB240030-L und CB240031-L (act. 1). Mit Zirku- lationsbeschluss vom 16. Mai 2024 trat die Vorinstanz auf die Ausstandsgesuche gegen Gerichtspräsidentin lic. iur. Schurr, Vizepräsident lic. iur. Dubach, Bezirks- richterin lic. iur. Canal, Ersatzrichter lic. iur. Bannwart und Gerichtsschreiberin Dr. Giger nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1) und wies die Beschwerde ab, soweit sie dar- auf eintrat (Dispositiv-Ziff. 2). Die Entscheidgebühr setzte sie auf Fr. 300.– fest und auferlegte diese der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 3, act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 8). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juni 2024 (Postaufgabe gleichentags [vgl. act. 9]) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Sinngemäss beantragte sie, Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und ihre vorinstanzlichen Ausstandsgesuche seien gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses sei für nichtig zu erklären, evtl. aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzliche Entscheidgebühr sei auf null zu setzen bzw. dem Betreibungsamt bzw. der Gerichtskasse aufzuer- legen und die Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 seien für nichtig zu erklären, evtl. auf- zuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- gegners (act. 7 S. 1). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 4). Auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden

- 3 - (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz in- nert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu ent- halten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmit- telinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS180175 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2). 2.1. Die Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist (vgl. act. 4/3 i.V.m. act. 9) schriftlich und mit Anträgen versehen bei der Kammer als zuständige Rechtsmit- telinstanz eingereicht.

- 4 - 2.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe diverse abs- trakte rechtliche Ausführungen ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Verfah- ren. Dies gilt für die Ausführungen zum Rechtsmittel der Beschwerde (act. 7 Rz. 1), zum Anspruch auf rechtliches Gehör (act. 7 Rz. 4 ff.), zum Legalitätsprin- zip (act. 7 Rz. 7), zu den Rechtsnormen in Bezug auf die Nichtigkeit von Verfü- gungen (act. 7 Rz. 10 f.), zur Rechtsanwendung von Amtes wegen (act. 7 Rz. 12 f., Rz. 17) sowie zur Willkür in der Rechtsanwendung (act. 7 Rz. 14, Rz. 16). Sodann wird pauschal eine erhebliche Verletzung von Art. 6 EMRK (act. 7 S. 1), unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (act. 7 Rz. 2), eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (act. 7 Rz. 2 f., Rz. 8), eine grobe Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV (act. 7 Rz. 3), eine Verletzung des Legalitätsprinzips ge- mäss Art. 5 BV (act. 7 Rz. 8 f.), Unangemessenheit (act. 7 Rz. 3), eine Verletzung des Völkerrechts (act. 7 Rz. 8) sowie eine Verletzung der Begründungspflicht und des Willkürverbots durch den Entscheid der Vorinstanz (act. 7 Rz. 2, Rz. 3, Rz. 15) gerügt. Die abstrakten rechtlichen Vorbringen und pauschalen Beanstan- dungen der Beschwerdeführerin, welche sie in keinen Zusammenhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen resp. zum vorinstanzlichen Entscheid setzt, genü- gen den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Sie sind daher un- beachtlich und es ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3. In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin erstmals geltend, trotz expliziter Aufforderung und entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen seien ihr die Betreibungsbegehren vom Betreibungsamt nicht ausgehändigt wor- den (act. 7 Rz. 19). Bei diesen Vorbringen handelt es sich um neue Tatsachenbe- hauptungen, die unberücksichtigt bleiben (vgl. Art. 326 ZPO). 2.4. Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, ihre Ausstandsgesuche seien be- gründet und gerechtfertigt gewesen (act. 7 Rz. 19). Mit diesem Vorbringen belässt es die Beschwerdeführerin bei pauschalen Rügen, ohne detailliert auf die einzel- nen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Insbesondere setzt sie sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach die Mitwirkung an einer für sie ungünstig ausgefallenen oder gar falschen Entscheidung für sich alleine

- 5 - noch keinen Ausstandsgrund bedeute, die Beschwerdeführerin keine objektiven Umstände darlege, die den Anschein einer Befangenheit zu begründen vermöch- ten und die Behauptungen absurd und haltlos seien, dass die Gerichtsbesetzung sich wegen Anstiftung und Urkundenfälschung im Amt strafbar gemacht habe (act. 6 E. 4). Die obengenannten Anforderungen an die Begründung sind folglich nicht erfüllt und auf die Beschwerde ist insofern ebenfalls nicht einzutreten. Sofern die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, indem die Vorinstanz das Ausstandsgesuch nicht gutgeheissen habe, habe sie offensichtlich gegen sie entschieden, weshalb sie ihr gegenüber feindlich sei (act. 7 Rz. 19), ist in Über- einstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. act. 6 E. 4) festzuhalten, dass allfällige gerichtliche Verfahrensfehler und Fehlentscheide mit den dafür vor- gesehenen Rechtsmitteln zu rügen sind. Sie sind grundsätzlich nicht geeignet, zu- sätzlich den objektiven Anschein von Befangenheit zu erwecken (BGer 4A_328/2021 vom 26. Juli 2021 E. 2.3. m.w.H.). 2.5. Unter wörtlicher Wiedergabe ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeschrift mo- niert die Beschwerdeführerin weiter, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen seien ihre Behauptungen, dass der Beschwerdegegner kein Betreibungsbegehren eingereicht habe, nicht pauschal (vgl. act. 7 S. 6 ff., Rz. 19). Die Beschwerdefüh- rerin übersieht, dass die Vorinstanz der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt ist, weil sich diese gestützt auf gerichtsnotorisches Wissen und feh- lende Anhaltspunkte als haltlos erweise. So erwog die Vorinstanz, es sei (ge- richts-)notorisch, dass ein Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nur gestützt auf ein gültiges Betreibungsbegehren ausstelle und im vorliegenden Fall keinerlei An- haltspunkte bestehen würden, um daran zu zweifeln, dass der Beschwerdegegner ein rechtskonformes Betreibungsbegehren eingereicht habe und gestützt darauf die Zahlungsbefehle erlassen wurden (act. 6 E. 5.2). Sofern die Beschwerdefüh- rerin vorbringt, die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des gerichtsnotori- schen Wissens seien willkürlich bzw. pauschal (act. 7 Rz. 23), ist ihr nicht zu fol- gen. Im Übrigen wiederholt die Beschwerdeführerin die bereits vorinstanzlich vor- gebrachte Rüge, es sei kein schriftlich oder mündlich unterschriebenes Betrei- bungsbegehren beim Betreibungsamt eingegangen, obwohl der Beschwerdegeg-

- 6 - ner ein solches einreichen müsse (vgl. act. 1 S. 4, act. 7 Rz. 21 sowie act. 1 S. 4, act. 7 Rz. 25). Damit sind die Anforderungen an die Begründung nicht erfüllt, wes- halb auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.6. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe sinngemäss geltend gemacht, es gäbe keine Aufsichtsbehörde für Betreibungsämter mehr. Dass ein Schuldner jedoch belehrt werde, er könne Beschwerde erheben, sei sodann will- kürlich (act. 7 Rz. 24). Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, in welcher Erwä- gung die Vorinstanz dies ausgeführt haben soll und solches ist auch nicht ersicht- lich. Insofern erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. 2.7. Im Übrigen sind Nichtigkeitsgründe im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG, die ein Einschreiten von Amtes wegen gebieten würden, nicht ersichtlich. 3.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt werden (vgl. OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024; PS210006 vom 4. Februar 2021; PS200001 vom 10. Januar 2020; PS190227 vom 31. Januar 2020). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Beschwerde erneut an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, sie erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher als mutwillig zu qualifizieren. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist. 3.2. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen wer- den (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 7 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 7, an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, und an die Oberge- richtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
  6. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240111-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 16. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Baurekursgericht des Kantons Zürich, betreffend Betreibung Nr. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Mai 2024 (CB240041)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Beschwerdegegner betreibt die Beschwerdeführerin in den Betreibun- gen Nr. 1 und Nr. 2 über Fr. 1'130.– bzw. Fr. 2'180.– für ausstehende Gerichts- kosten zzgl. Zins, Mahngebühren, Porti und Kosten. Die Zahlungsbefehle vom

17. April 2024 wurden der Beschwerdeführerin am 26. April 2024 zugestellt (act. 2/1 – 8). 1.2. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Zah- lungsbefehle Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) und stellte ein Ausstandsgesuch gegen die Gerichtsbesetzung der [vorinstanzlich] erledigten Beschwerdeverfahren CB240030-L und CB240031-L (act. 1). Mit Zirku- lationsbeschluss vom 16. Mai 2024 trat die Vorinstanz auf die Ausstandsgesuche gegen Gerichtspräsidentin lic. iur. Schurr, Vizepräsident lic. iur. Dubach, Bezirks- richterin lic. iur. Canal, Ersatzrichter lic. iur. Bannwart und Gerichtsschreiberin Dr. Giger nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1) und wies die Beschwerde ab, soweit sie dar- auf eintrat (Dispositiv-Ziff. 2). Die Entscheidgebühr setzte sie auf Fr. 300.– fest und auferlegte diese der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 3, act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 8). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juni 2024 (Postaufgabe gleichentags [vgl. act. 9]) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Sinngemäss beantragte sie, Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und ihre vorinstanzlichen Ausstandsgesuche seien gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses sei für nichtig zu erklären, evtl. aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzliche Entscheidgebühr sei auf null zu setzen bzw. dem Betreibungsamt bzw. der Gerichtskasse aufzuer- legen und die Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 seien für nichtig zu erklären, evtl. auf- zuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- gegners (act. 7 S. 1). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 4). Auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden

- 3 - (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz in- nert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu ent- halten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmit- telinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS180175 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2). 2.1. Die Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist (vgl. act. 4/3 i.V.m. act. 9) schriftlich und mit Anträgen versehen bei der Kammer als zuständige Rechtsmit- telinstanz eingereicht.

- 4 - 2.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe diverse abs- trakte rechtliche Ausführungen ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Verfah- ren. Dies gilt für die Ausführungen zum Rechtsmittel der Beschwerde (act. 7 Rz. 1), zum Anspruch auf rechtliches Gehör (act. 7 Rz. 4 ff.), zum Legalitätsprin- zip (act. 7 Rz. 7), zu den Rechtsnormen in Bezug auf die Nichtigkeit von Verfü- gungen (act. 7 Rz. 10 f.), zur Rechtsanwendung von Amtes wegen (act. 7 Rz. 12 f., Rz. 17) sowie zur Willkür in der Rechtsanwendung (act. 7 Rz. 14, Rz. 16). Sodann wird pauschal eine erhebliche Verletzung von Art. 6 EMRK (act. 7 S. 1), unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (act. 7 Rz. 2), eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (act. 7 Rz. 2 f., Rz. 8), eine grobe Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV (act. 7 Rz. 3), eine Verletzung des Legalitätsprinzips ge- mäss Art. 5 BV (act. 7 Rz. 8 f.), Unangemessenheit (act. 7 Rz. 3), eine Verletzung des Völkerrechts (act. 7 Rz. 8) sowie eine Verletzung der Begründungspflicht und des Willkürverbots durch den Entscheid der Vorinstanz (act. 7 Rz. 2, Rz. 3, Rz. 15) gerügt. Die abstrakten rechtlichen Vorbringen und pauschalen Beanstan- dungen der Beschwerdeführerin, welche sie in keinen Zusammenhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen resp. zum vorinstanzlichen Entscheid setzt, genü- gen den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Sie sind daher un- beachtlich und es ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3. In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin erstmals geltend, trotz expliziter Aufforderung und entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen seien ihr die Betreibungsbegehren vom Betreibungsamt nicht ausgehändigt wor- den (act. 7 Rz. 19). Bei diesen Vorbringen handelt es sich um neue Tatsachenbe- hauptungen, die unberücksichtigt bleiben (vgl. Art. 326 ZPO). 2.4. Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, ihre Ausstandsgesuche seien be- gründet und gerechtfertigt gewesen (act. 7 Rz. 19). Mit diesem Vorbringen belässt es die Beschwerdeführerin bei pauschalen Rügen, ohne detailliert auf die einzel- nen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Insbesondere setzt sie sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach die Mitwirkung an einer für sie ungünstig ausgefallenen oder gar falschen Entscheidung für sich alleine

- 5 - noch keinen Ausstandsgrund bedeute, die Beschwerdeführerin keine objektiven Umstände darlege, die den Anschein einer Befangenheit zu begründen vermöch- ten und die Behauptungen absurd und haltlos seien, dass die Gerichtsbesetzung sich wegen Anstiftung und Urkundenfälschung im Amt strafbar gemacht habe (act. 6 E. 4). Die obengenannten Anforderungen an die Begründung sind folglich nicht erfüllt und auf die Beschwerde ist insofern ebenfalls nicht einzutreten. Sofern die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, indem die Vorinstanz das Ausstandsgesuch nicht gutgeheissen habe, habe sie offensichtlich gegen sie entschieden, weshalb sie ihr gegenüber feindlich sei (act. 7 Rz. 19), ist in Über- einstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. act. 6 E. 4) festzuhalten, dass allfällige gerichtliche Verfahrensfehler und Fehlentscheide mit den dafür vor- gesehenen Rechtsmitteln zu rügen sind. Sie sind grundsätzlich nicht geeignet, zu- sätzlich den objektiven Anschein von Befangenheit zu erwecken (BGer 4A_328/2021 vom 26. Juli 2021 E. 2.3. m.w.H.). 2.5. Unter wörtlicher Wiedergabe ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeschrift mo- niert die Beschwerdeführerin weiter, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen seien ihre Behauptungen, dass der Beschwerdegegner kein Betreibungsbegehren eingereicht habe, nicht pauschal (vgl. act. 7 S. 6 ff., Rz. 19). Die Beschwerdefüh- rerin übersieht, dass die Vorinstanz der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt ist, weil sich diese gestützt auf gerichtsnotorisches Wissen und feh- lende Anhaltspunkte als haltlos erweise. So erwog die Vorinstanz, es sei (ge- richts-)notorisch, dass ein Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nur gestützt auf ein gültiges Betreibungsbegehren ausstelle und im vorliegenden Fall keinerlei An- haltspunkte bestehen würden, um daran zu zweifeln, dass der Beschwerdegegner ein rechtskonformes Betreibungsbegehren eingereicht habe und gestützt darauf die Zahlungsbefehle erlassen wurden (act. 6 E. 5.2). Sofern die Beschwerdefüh- rerin vorbringt, die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des gerichtsnotori- schen Wissens seien willkürlich bzw. pauschal (act. 7 Rz. 23), ist ihr nicht zu fol- gen. Im Übrigen wiederholt die Beschwerdeführerin die bereits vorinstanzlich vor- gebrachte Rüge, es sei kein schriftlich oder mündlich unterschriebenes Betrei- bungsbegehren beim Betreibungsamt eingegangen, obwohl der Beschwerdegeg-

- 6 - ner ein solches einreichen müsse (vgl. act. 1 S. 4, act. 7 Rz. 21 sowie act. 1 S. 4, act. 7 Rz. 25). Damit sind die Anforderungen an die Begründung nicht erfüllt, wes- halb auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.6. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe sinngemäss geltend gemacht, es gäbe keine Aufsichtsbehörde für Betreibungsämter mehr. Dass ein Schuldner jedoch belehrt werde, er könne Beschwerde erheben, sei sodann will- kürlich (act. 7 Rz. 24). Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, in welcher Erwä- gung die Vorinstanz dies ausgeführt haben soll und solches ist auch nicht ersicht- lich. Insofern erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. 2.7. Im Übrigen sind Nichtigkeitsgründe im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG, die ein Einschreiten von Amtes wegen gebieten würden, nicht ersichtlich. 3.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt werden (vgl. OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024; PS210006 vom 4. Februar 2021; PS200001 vom 10. Januar 2020; PS190227 vom 31. Januar 2020). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Beschwerde erneut an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, sie erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher als mutwillig zu qualifizieren. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist. 3.2. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen wer- den (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 7 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 7, an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, und an die Oberge- richtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

18. Oktober 2024