Sachverhalt
von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer-
- 3 - den (Art. 320 ZPO). Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dafür hat sich die Beschwerde führende Par- tei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Gel- tung des Untersuchungsgrundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom
8. Juni 2020 E. 3.b.). 3.1.1. Die Beschwerdeführerin erachtet die zwei fraglichen Betreibungen gegen sie als nichtig. Sie begründet dies damit, dass sie aufgrund des nichtigen Kaufver- trags vom 30. September 2010 nicht Eigentümerin der gepfändeten Liegenschaft an der E._____-strasse …, F._____, geworden sei (vgl. act. 10 S. 5 4. Absatz ff.). Gegenstand dieser Beschwerde sei die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufver- trags vom 30. September 2010 (act. 10 S. 2 3. Absatz). Dieser sei deshalb nich- tig, weil es sich bei der fraglichen Liegenschaft zu diesem Zeitpunkt um eine Fa- milienwohnung gehandelt habe (u.a. in act. 10 S. 1 unten). Die Liegenschaft habe die Beschwerdeführerin einzig durch Übernahme von Schuldbriefen in Höhe von CHF 620'000.– übernommen, wodurch die Rechte an den Wohnräumen der Fa- milie beschränkt worden seien und es schliesslich zum Verlust der unbelasteten Familienwohnung gekommen sei. Ohne die Zustimmung des Ehemannes mache dieser Belastungsübertrag die Eigentumsübertragung nichtig (act. 10 S. 4 3. Ab- satz ff.). 3.1.2. Bereits im Beschwerdeverfahren PS230077 machte die Beschwerdefüh- rerin geltend, der Kaufvertrag vom 30. September 2010 sei wegen Verletzung von Formvorschriften nichtig (vgl. OGer ZH PS230077 vom 7. Juni 2023 E. 3.2.1.). Schon damals wurde ihr entgegengehalten, dass materiellrechtliche Fragen grundsätzlich vom Sachgericht zu prüfen und zu entscheiden sind, nicht von den Aufsichtsbehörden (vgl. BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 17
- 4 - N 8 ff.). Insbesondere fällt die Feststellung der Eigentümerschaft am Pfandobjekt und die Feststellung des materiellen Bestandes eines Pfandes nicht in die Zustän- digkeit der Aufsichtsbehörden, sondern ist zum Gegenstand eines Widerspruchs- prozesses zu machen (vgl. BGE 127 III 115 ff.; BGer 5A_68/2014 vom 23. Mai 2014, E. 2.3.2). Mit anderen Worten ist für die Frage, ob der Kaufvertrag vom
30. September 2010 aufgrund der (behaupteten) fehlenden Zustimmung des Ehe- gatten nichtig ist, das Sachgericht zuständig. Entsprechend hat an dieser Stelle die Frage offen zu bleiben, ob es sich beim Rechtsgeschäft vom 30. September 2010 überhaupt um eine Einschränkung im Sinne von Art. 169 ZGB gehandelt hat. Im Übrigen wäre die Behauptung der Beschwerdeführerin unbegründet, die Zustimmung ihres Ehemannes zum fraglichen Rechtsgeschäft liege nicht vor, nachdem er (als Vertreter der damals veräussernden G._____ AG) den fraglichen Kaufvertrag, in welchem die von ihr geltend gemachten Tatsachen betreffend Schuldbriefübernahme festgehalten sind, mitunterzeichnet hat (vgl. act. 2/5 S. 7 und 10). Auch ist auf den Entscheid der Kammer vom 6. Mai 2022 im Verfahren PS220072 zu verweisen, insbesondere auf die Erwägung, wonach die erst im jet- zigen Stadium der Betreibung – nach der Verwertung der Liegenschaft – vorge- brachte Behauptung, der Verkauf der Liegenschaft an die Beschwerdeführerin sei ungültig, rechtsmissbräuchlich anmutet (vgl. OGer ZH PS220072 vom 6. Mai 2022 E. 3.4.1.). 3.2.1. In Bezug auf die Verarrestierung und Versteigerung von Liegenschaften der Beschwerdeführerin in H._____ hielt die Vorinstanz fest, die Argumentation der Beschwerdeführerin sei weder schlüssig belegt noch könne ihr gefolgt wer- den. Zum einen handle es sich um verschiedene hier zur Diskussion stehende Grundstücke (zwei in H._____ und eines in F._____) und zum anderen würden die jeweiligen Versteigerungen bzw. Grundpfandverwertungen verschiedene in Betreibung gesetzte Forderungen gegen die Beschwerdeführerin von unter- schiedlichen Gläubigern betreffen (act. 9 E. 2.8.). 3.2.2. Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie wiederholt in diesem Zusammenhang über weite Teile lediglich ihren bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Standpunkt, mit der Versteigerung
- 5 - der Liegenschaften in H._____ seien alle Schuldverpflichtungen der Beschwerde- führerin untergegangen und für die gleichen Forderungen könne nicht nochmal betrieben werden (vgl. act. 10 S. 6 und im vorinstanzlichen Verfahren act. 1 S. 5). Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabge- setzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in keiner Weise. 3.3. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 4.1. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu CHF 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Als bös- oder mutwillige Beschwerdeführung gelten zunächst reine Verschleppungsmanöver, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmiss- brauch, indem eine Partei unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe unnütz ausschöpft. Ferner kann der Tatbestand der Mutwillig- keit insbesondere auch dann erfüllt sein, wenn eine Partei Tatsachen wider bes- seres Wissen als wahr behauptet, wenn sie ihre Stellungnahme auf einen Sach- verhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, Art. 20a N 26 m.w.H.). Die Beschwerde- führerin wurde im Hinblick auf allfällige ähnliche Beschwerden in der gleichen Sa- che im letztem Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen (vgl. OGer ZH PS230077 vom 7. Juni 2023 E. 4.1.).
- 6 - Wie vorstehend aufgezeigt machte die Beschwerdeführerin auch in jenem Beschwerdeverfahren bereits die Nichtigkeit des Kaufvertrags vom 30. September 2010 geltend, wobei zugleich festgehalten wurde, dass zur Feststellung der Nich- tigkeit das Sachgericht zuständig ist (vgl. dazu vorstehend E. 3.1.2.). Nachdem sie nun erneut die Nichtigkeit des Vertrags geltend macht und ihr ein rechtsmiss- bräuchliches Prozessverhalten vorzuwerfen ist, sind für dieses Verfahren Kosten zu erheben, die auf CHF 300.– festzusetzen sind. 4.2. Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 8 Juni 2020 E. 3.b.). 3.1.1. Die Beschwerdeführerin erachtet die zwei fraglichen Betreibungen gegen sie als nichtig. Sie begründet dies damit, dass sie aufgrund des nichtigen Kaufver- trags vom 30. September 2010 nicht Eigentümerin der gepfändeten Liegenschaft an der E._____-strasse …, F._____, geworden sei (vgl. act. 10 S. 5 4. Absatz ff.). Gegenstand dieser Beschwerde sei die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufver- trags vom 30. September 2010 (act. 10 S. 2 3. Absatz). Dieser sei deshalb nich- tig, weil es sich bei der fraglichen Liegenschaft zu diesem Zeitpunkt um eine Fa- milienwohnung gehandelt habe (u.a. in act. 10 S. 1 unten). Die Liegenschaft habe die Beschwerdeführerin einzig durch Übernahme von Schuldbriefen in Höhe von CHF 620'000.– übernommen, wodurch die Rechte an den Wohnräumen der Fa- milie beschränkt worden seien und es schliesslich zum Verlust der unbelasteten Familienwohnung gekommen sei. Ohne die Zustimmung des Ehemannes mache dieser Belastungsübertrag die Eigentumsübertragung nichtig (act. 10 S. 4 3. Ab- satz ff.). 3.1.2. Bereits im Beschwerdeverfahren PS230077 machte die Beschwerdefüh- rerin geltend, der Kaufvertrag vom 30. September 2010 sei wegen Verletzung von Formvorschriften nichtig (vgl. OGer ZH PS230077 vom 7. Juni 2023 E. 3.2.1.). Schon damals wurde ihr entgegengehalten, dass materiellrechtliche Fragen grundsätzlich vom Sachgericht zu prüfen und zu entscheiden sind, nicht von den Aufsichtsbehörden (vgl. BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 17
- 4 - N 8 ff.). Insbesondere fällt die Feststellung der Eigentümerschaft am Pfandobjekt und die Feststellung des materiellen Bestandes eines Pfandes nicht in die Zustän- digkeit der Aufsichtsbehörden, sondern ist zum Gegenstand eines Widerspruchs- prozesses zu machen (vgl. BGE 127 III 115 ff.; BGer 5A_68/2014 vom 23. Mai 2014, E. 2.3.2). Mit anderen Worten ist für die Frage, ob der Kaufvertrag vom
30. September 2010 aufgrund der (behaupteten) fehlenden Zustimmung des Ehe- gatten nichtig ist, das Sachgericht zuständig. Entsprechend hat an dieser Stelle die Frage offen zu bleiben, ob es sich beim Rechtsgeschäft vom 30. September 2010 überhaupt um eine Einschränkung im Sinne von Art. 169 ZGB gehandelt hat. Im Übrigen wäre die Behauptung der Beschwerdeführerin unbegründet, die Zustimmung ihres Ehemannes zum fraglichen Rechtsgeschäft liege nicht vor, nachdem er (als Vertreter der damals veräussernden G._____ AG) den fraglichen Kaufvertrag, in welchem die von ihr geltend gemachten Tatsachen betreffend Schuldbriefübernahme festgehalten sind, mitunterzeichnet hat (vgl. act. 2/5 S. 7 und 10). Auch ist auf den Entscheid der Kammer vom 6. Mai 2022 im Verfahren PS220072 zu verweisen, insbesondere auf die Erwägung, wonach die erst im jet- zigen Stadium der Betreibung – nach der Verwertung der Liegenschaft – vorge- brachte Behauptung, der Verkauf der Liegenschaft an die Beschwerdeführerin sei ungültig, rechtsmissbräuchlich anmutet (vgl. OGer ZH PS220072 vom 6. Mai 2022 E. 3.4.1.). 3.2.1. In Bezug auf die Verarrestierung und Versteigerung von Liegenschaften der Beschwerdeführerin in H._____ hielt die Vorinstanz fest, die Argumentation der Beschwerdeführerin sei weder schlüssig belegt noch könne ihr gefolgt wer- den. Zum einen handle es sich um verschiedene hier zur Diskussion stehende Grundstücke (zwei in H._____ und eines in F._____) und zum anderen würden die jeweiligen Versteigerungen bzw. Grundpfandverwertungen verschiedene in Betreibung gesetzte Forderungen gegen die Beschwerdeführerin von unter- schiedlichen Gläubigern betreffen (act. 9 E. 2.8.). 3.2.2. Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie wiederholt in diesem Zusammenhang über weite Teile lediglich ihren bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Standpunkt, mit der Versteigerung
- 5 - der Liegenschaften in H._____ seien alle Schuldverpflichtungen der Beschwerde- führerin untergegangen und für die gleichen Forderungen könne nicht nochmal betrieben werden (vgl. act. 10 S. 6 und im vorinstanzlichen Verfahren act. 1 S. 5). Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabge- setzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in keiner Weise. 3.3. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 4.1. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu CHF 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Als bös- oder mutwillige Beschwerdeführung gelten zunächst reine Verschleppungsmanöver, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmiss- brauch, indem eine Partei unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe unnütz ausschöpft. Ferner kann der Tatbestand der Mutwillig- keit insbesondere auch dann erfüllt sein, wenn eine Partei Tatsachen wider bes- seres Wissen als wahr behauptet, wenn sie ihre Stellungnahme auf einen Sach- verhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, Art. 20a N 26 m.w.H.). Die Beschwerde- führerin wurde im Hinblick auf allfällige ähnliche Beschwerden in der gleichen Sa- che im letztem Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen (vgl. OGer ZH PS230077 vom 7. Juni 2023 E. 4.1.).
- 6 - Wie vorstehend aufgezeigt machte die Beschwerdeführerin auch in jenem Beschwerdeverfahren bereits die Nichtigkeit des Kaufvertrags vom 30. September 2010 geltend, wobei zugleich festgehalten wurde, dass zur Feststellung der Nich- tigkeit das Sachgericht zuständig ist (vgl. dazu vorstehend E. 3.1.2.). Nachdem sie nun erneut die Nichtigkeit des Vertrags geltend macht und ihr ein rechtsmiss- bräuchliches Prozessverhalten vorzuwerfen ist, sind für dieses Verfahren Kosten zu erheben, die auf CHF 300.– festzusetzen sind. 4.2. Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 300.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage von Kopien von act. 10, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
- Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230245-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 20. Februar 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____ A.G.,
2. C._____ AG, Beschwerdegegnerinnen 1, 2 vertreten durch D._____ Rechtsanwälte AG, betreffend Abrechnung der Einkommenspfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Uster) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 15. Dezember 2023 (CB230039)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin wird in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 des Be- treibungsamtes Uster (nachfolgend Betreibungsamt) von den Beschwerdegegne- rinnen betrieben. Die Beschwerdegegnerinnen sind Teilnehmerinnen in der Pfän- dung Nr. 3 (act. 2/1, 3 und 4). In dieser Pfändung zeigte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. November 2023 die Abrechnung einer Einkommenspfändung an (act. 2/1). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. November 2023 Beschwerde an die Vorinstanz (act. 1). Die Vor- instanz zog daraufhin die Betreibungsprotokolle der Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 sowie ihren Beschluss vom 13. April 2023 (Geschäfts-Nr. CB230010-I) bei (act. 3
– 5). Mit Urteil vom 15. Dezember 2023 wies sie die Beschwerde ab (act. 6 = act. 9 = act. 11, fortan act. 9). 1.2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 (Datum der elektronischen Über- mittlung) erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Dezember 2023 bei der Kammer (act. 10; zur Rechtzeitigkeit s. act. 7). Die vorinstanzlichen Verfahrensakten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 7). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen und Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant sind. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwer- deverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer-
- 3 - den (Art. 320 ZPO). Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dafür hat sich die Beschwerde führende Par- tei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Gel- tung des Untersuchungsgrundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom
8. Juni 2020 E. 3.b.). 3.1.1. Die Beschwerdeführerin erachtet die zwei fraglichen Betreibungen gegen sie als nichtig. Sie begründet dies damit, dass sie aufgrund des nichtigen Kaufver- trags vom 30. September 2010 nicht Eigentümerin der gepfändeten Liegenschaft an der E._____-strasse …, F._____, geworden sei (vgl. act. 10 S. 5 4. Absatz ff.). Gegenstand dieser Beschwerde sei die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufver- trags vom 30. September 2010 (act. 10 S. 2 3. Absatz). Dieser sei deshalb nich- tig, weil es sich bei der fraglichen Liegenschaft zu diesem Zeitpunkt um eine Fa- milienwohnung gehandelt habe (u.a. in act. 10 S. 1 unten). Die Liegenschaft habe die Beschwerdeführerin einzig durch Übernahme von Schuldbriefen in Höhe von CHF 620'000.– übernommen, wodurch die Rechte an den Wohnräumen der Fa- milie beschränkt worden seien und es schliesslich zum Verlust der unbelasteten Familienwohnung gekommen sei. Ohne die Zustimmung des Ehemannes mache dieser Belastungsübertrag die Eigentumsübertragung nichtig (act. 10 S. 4 3. Ab- satz ff.). 3.1.2. Bereits im Beschwerdeverfahren PS230077 machte die Beschwerdefüh- rerin geltend, der Kaufvertrag vom 30. September 2010 sei wegen Verletzung von Formvorschriften nichtig (vgl. OGer ZH PS230077 vom 7. Juni 2023 E. 3.2.1.). Schon damals wurde ihr entgegengehalten, dass materiellrechtliche Fragen grundsätzlich vom Sachgericht zu prüfen und zu entscheiden sind, nicht von den Aufsichtsbehörden (vgl. BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 17
- 4 - N 8 ff.). Insbesondere fällt die Feststellung der Eigentümerschaft am Pfandobjekt und die Feststellung des materiellen Bestandes eines Pfandes nicht in die Zustän- digkeit der Aufsichtsbehörden, sondern ist zum Gegenstand eines Widerspruchs- prozesses zu machen (vgl. BGE 127 III 115 ff.; BGer 5A_68/2014 vom 23. Mai 2014, E. 2.3.2). Mit anderen Worten ist für die Frage, ob der Kaufvertrag vom
30. September 2010 aufgrund der (behaupteten) fehlenden Zustimmung des Ehe- gatten nichtig ist, das Sachgericht zuständig. Entsprechend hat an dieser Stelle die Frage offen zu bleiben, ob es sich beim Rechtsgeschäft vom 30. September 2010 überhaupt um eine Einschränkung im Sinne von Art. 169 ZGB gehandelt hat. Im Übrigen wäre die Behauptung der Beschwerdeführerin unbegründet, die Zustimmung ihres Ehemannes zum fraglichen Rechtsgeschäft liege nicht vor, nachdem er (als Vertreter der damals veräussernden G._____ AG) den fraglichen Kaufvertrag, in welchem die von ihr geltend gemachten Tatsachen betreffend Schuldbriefübernahme festgehalten sind, mitunterzeichnet hat (vgl. act. 2/5 S. 7 und 10). Auch ist auf den Entscheid der Kammer vom 6. Mai 2022 im Verfahren PS220072 zu verweisen, insbesondere auf die Erwägung, wonach die erst im jet- zigen Stadium der Betreibung – nach der Verwertung der Liegenschaft – vorge- brachte Behauptung, der Verkauf der Liegenschaft an die Beschwerdeführerin sei ungültig, rechtsmissbräuchlich anmutet (vgl. OGer ZH PS220072 vom 6. Mai 2022 E. 3.4.1.). 3.2.1. In Bezug auf die Verarrestierung und Versteigerung von Liegenschaften der Beschwerdeführerin in H._____ hielt die Vorinstanz fest, die Argumentation der Beschwerdeführerin sei weder schlüssig belegt noch könne ihr gefolgt wer- den. Zum einen handle es sich um verschiedene hier zur Diskussion stehende Grundstücke (zwei in H._____ und eines in F._____) und zum anderen würden die jeweiligen Versteigerungen bzw. Grundpfandverwertungen verschiedene in Betreibung gesetzte Forderungen gegen die Beschwerdeführerin von unter- schiedlichen Gläubigern betreffen (act. 9 E. 2.8.). 3.2.2. Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie wiederholt in diesem Zusammenhang über weite Teile lediglich ihren bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Standpunkt, mit der Versteigerung
- 5 - der Liegenschaften in H._____ seien alle Schuldverpflichtungen der Beschwerde- führerin untergegangen und für die gleichen Forderungen könne nicht nochmal betrieben werden (vgl. act. 10 S. 6 und im vorinstanzlichen Verfahren act. 1 S. 5). Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabge- setzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in keiner Weise. 3.3. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 4.1. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu CHF 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Als bös- oder mutwillige Beschwerdeführung gelten zunächst reine Verschleppungsmanöver, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmiss- brauch, indem eine Partei unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe unnütz ausschöpft. Ferner kann der Tatbestand der Mutwillig- keit insbesondere auch dann erfüllt sein, wenn eine Partei Tatsachen wider bes- seres Wissen als wahr behauptet, wenn sie ihre Stellungnahme auf einen Sach- verhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, Art. 20a N 26 m.w.H.). Die Beschwerde- führerin wurde im Hinblick auf allfällige ähnliche Beschwerden in der gleichen Sa- che im letztem Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen (vgl. OGer ZH PS230077 vom 7. Juni 2023 E. 4.1.).
- 6 - Wie vorstehend aufgezeigt machte die Beschwerdeführerin auch in jenem Beschwerdeverfahren bereits die Nichtigkeit des Kaufvertrags vom 30. September 2010 geltend, wobei zugleich festgehalten wurde, dass zur Feststellung der Nich- tigkeit das Sachgericht zuständig ist (vgl. dazu vorstehend E. 3.1.2.). Nachdem sie nun erneut die Nichtigkeit des Vertrags geltend macht und ihr ein rechtsmiss- bräuchliches Prozessverhalten vorzuwerfen ist, sind für dieses Verfahren Kosten zu erheben, die auf CHF 300.– festzusetzen sind. 4.2. Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 300.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage von Kopien von act. 10, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
20. Februar 2024