Erwägungen (1 Absätze)
E. 27 September 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Oberge- richt als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 7, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 4/2). Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gutheissung seiner vor Vorinstanz ge- stellten Anträge. Die Beschwerdeschrift (act. 7) trägt offenbar – wie bereits diejenige vor Vor- instanz (vgl. act. 1B) – nicht die Unterschrift des Beschwerdeführers, sondern ei- ne "i.V."-Unterschrift, wobei nicht ersichtlich ist, wer die unterschreibende Person ist. Eine Vollmacht liegt der Beschwerde nicht bei. Indes kann vorliegend auf das Ansetzen einer Nachfrist in Anwendung von Art. 132 ZPO zur Nachreichung der
- 3 - entsprechenden Vollmacht bzw. Genehmigung der Beschwerdeschrift durch den Beschwerdeführer abgesehen werden, da der Beschwerde von vornherein kein Erfolg beschieden ist. Vom Einholen einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefoch- tene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3.1.1. Vor Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, es gebe nur ei- ne korrekte Schreibweise für Namen. Zuerst komme der (Nach-)Name, dann ein Datenfeldtrenner, also entweder ein Komma oder eine Zeilenschaltung, danach der Vorname (oder mehrere, wenn vorhanden). Auf Titelbezeichnungen und so- genannten Höflichkeitsanreden (Herr, Frau, usw.) sei zu verzichten. Da diese Schreibweise auf dem Zahlungsbefehl nicht eingehalten worden sei, sei dieser ungültig (act. 1B). 3.1.2. Zu diesen Vorbringen erwog die Vorinstanz, ein Schuldner sei auf dem Zahlungsbefehl klar und unzweideutig zu bezeichnen, so dass dieser eindeutig
- 4 - identifiziert werden könne; eine unklare Parteibezeichnung sei nichtig. Die Ver- wendung des amtlichen Namens stelle die eindeutige Identifikation auf jeden Fall sicher. Falls die Betroffenen über die Identität der Parteien nach Treu und Glau- ben keine Zweifel hegen konnten und ihre Interessen nicht beeinträchtigt worden seien, werde aber selbst eine fehlerhafte Parteibezeichnung geheilt (u.H.a. BGer 5A_34/2016 vom 30. Mai 2016). Daran, dass über die Identität keine Zweifel be- stehen würden, könne weder die Reihenfolge der Nennung von Vor- und Nach- name noch die Trennung mit oder ohne Komma etwas ändern. Entsprechend sei das Betreibungsamt – entgegen dem Beschwerdeführer – nicht gehalten, dessen Nachnamen vor seinem Vornamen zu nennen und diese durch ein Komma oder einen anderen "Datenfeldtrenner" abzutrennen. Die Identität des Beschwerdefüh- rers stehe somit aufgrund der vom Betreibungsamt verwendeten Namensnen- nung unzweideutig fest und das Argument des Beschwerdeführers verfange nicht (act. 6 E. III./2.). 3.1.3. Der Beschwerdeführer macht vor Obergericht geltend (vgl. act. 7), die Vorinstanz verwende absichtlich seinen falschen Namen, was zu einem betrüge- rischen Vorteil für sie führe. Die "Mechanismen im Hintergrund" dürften bekannt sein (act. 7 S. 2). In der Folge wiederholt der Beschwerdeführer über mehr als ei- ne Seite hinweg wortwörtlich seinen vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt (act. 7 S. 3 f.). Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, es gehe nicht darum, dass keine Zweifel an seiner Identität bestehen würden. Vielmehr gehe es darum, dass das Betreibungsamt willkürlich die Reihenfolge seines Namens vertauscht und auf einen Datenfeldtrenner verzichtet habe. Dies lasse sich nur so erklären, dass im Hintergrund "betrügerische Prozesse und Buchungen ablaufen" würden (act. 7 S. 4). 3.2. Mit diesen Vorbringen wiederholt der Beschwerdeführer zu einem grossen Teil wortwörtlich seinen bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt, was den Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht genügt. Zudem hält er den mit Verweisen auf die Rechtsprechung untermauerten, zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es auf die Reihenfolge bzw. Ver- wendung von einem "Datenfeldtrenner" nicht ankomme, sofern über die Identität
- 5 - des Betriebenen keine Zweifel bestünden, nichts entgegen. Insbesondere macht er nicht geltend, dass über seine Identität in irgendeiner Form Zweifel bestehen würden, und zu einer solchen Annahme besteht auch kein Anlass, wie er nicht zu- letzt mit seinem eigenen Verhalten zeigt, denn aufgrund der Publikation im Amts- blatt des Kantons Zürich schien ihm doch ohne weiteres klar zu sein, dass sich die Betreibung gegen ihn richtet. Wenn er geltend macht, es gehe ihm auch gar nicht darum, dass keine Zweifel über seine Identität bestünden, sondern darum, dass das Betreibungsamt "willkürlich" die Reihenfolge seines Namens vertauscht und keine "Datenfeldtrenner" verwendet habe, so bleibt unklar, was er aus diesen Umständen zu seinen Gunsten ableiten will bzw. inwiefern ihm dies zum Nachteil gereichte. Die Beschwerdebegründung genügt damit insgesamt den oben ge- nannten Anforderungen nicht (vgl. E. 2.). Selbst wenn sich der Beschwerdeführer einlässlich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander gesetzt hätte, wäre seiner diesbezüglichen Rüge im Übrigen inhaltlich kein Erfolg beschieden gewe- sen (vgl. auch BGer 5A_441/2023 vom 31. August 2023, E. 2.). 3.3. Vor Vorinstanz bemängelte der Beschwerdeführer sodann die sich auf dem Zahlungsbefehl befindliche "mitgedruckte Unterschrift" (act. 1B S. 3). Die Vorin- stanz setzte sich mit diesen Vorbringen auseinander und verneinte, dass der Zah- lungsbefehl ungültig sei (act. 6 E. III./3). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht (act. 7). Entsprechend braucht vorliegend auf diesen Punkt nicht mehr eingegangen zu werden. 3.4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Der Tatbestand der Mutwilligkeit kann insbesondere dann erfüllt sein, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet, wenn sie ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an ei- ner offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält. Darauf ist der Beschwer-
- 6 - deführer im Hinblick auf allfällige zukünftige Beschwerden gleichen Inhalts hinzu- weisen. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Betreibungsamt Ge- roldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
- Oktober 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230182-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 3. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen) Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksgerichtes Dietikon vom
7. September 2023 (CB230021)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 28. August 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Be- treibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen (nachfolgend Betreibungsamt) eine Beschwerde gegen die publizierte Betreibungsurkunde im Betreibungsverfahren Nr. … mit folgenden Rechtsbegehren ein: "Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG zu gewähren, da ansonsten Nachteile entstehen in Bezug auf den weiteren Verfahrensablauf, welche nicht rückgängig gemacht wer- den können. Ich sei von allen beteiligten Gerichten und Behörden und der Gläubige- rin ab sofort mit dem korrekten amtlichen Namen "A._____" in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben, wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden kann. Der erwähnte Zahlungsbefehl sei als nichtig bzw. ungültig zu erklären; die Betreibung sei aufzuheben. Alle Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen." 1.2. Das Betreibungsamt leitete die Beschwerde mit Kurzbrief vom 30. August 2023 an das Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) weiter (act. 1A und 1B). Mit Entscheid vom 7. September 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und schrieb das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab ([act. 3 =] act. 6 [= act. 8]). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
27. September 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Oberge- richt als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 7, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 4/2). Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gutheissung seiner vor Vorinstanz ge- stellten Anträge. Die Beschwerdeschrift (act. 7) trägt offenbar – wie bereits diejenige vor Vor- instanz (vgl. act. 1B) – nicht die Unterschrift des Beschwerdeführers, sondern ei- ne "i.V."-Unterschrift, wobei nicht ersichtlich ist, wer die unterschreibende Person ist. Eine Vollmacht liegt der Beschwerde nicht bei. Indes kann vorliegend auf das Ansetzen einer Nachfrist in Anwendung von Art. 132 ZPO zur Nachreichung der
- 3 - entsprechenden Vollmacht bzw. Genehmigung der Beschwerdeschrift durch den Beschwerdeführer abgesehen werden, da der Beschwerde von vornherein kein Erfolg beschieden ist. Vom Einholen einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefoch- tene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3.1.1. Vor Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, es gebe nur ei- ne korrekte Schreibweise für Namen. Zuerst komme der (Nach-)Name, dann ein Datenfeldtrenner, also entweder ein Komma oder eine Zeilenschaltung, danach der Vorname (oder mehrere, wenn vorhanden). Auf Titelbezeichnungen und so- genannten Höflichkeitsanreden (Herr, Frau, usw.) sei zu verzichten. Da diese Schreibweise auf dem Zahlungsbefehl nicht eingehalten worden sei, sei dieser ungültig (act. 1B). 3.1.2. Zu diesen Vorbringen erwog die Vorinstanz, ein Schuldner sei auf dem Zahlungsbefehl klar und unzweideutig zu bezeichnen, so dass dieser eindeutig
- 4 - identifiziert werden könne; eine unklare Parteibezeichnung sei nichtig. Die Ver- wendung des amtlichen Namens stelle die eindeutige Identifikation auf jeden Fall sicher. Falls die Betroffenen über die Identität der Parteien nach Treu und Glau- ben keine Zweifel hegen konnten und ihre Interessen nicht beeinträchtigt worden seien, werde aber selbst eine fehlerhafte Parteibezeichnung geheilt (u.H.a. BGer 5A_34/2016 vom 30. Mai 2016). Daran, dass über die Identität keine Zweifel be- stehen würden, könne weder die Reihenfolge der Nennung von Vor- und Nach- name noch die Trennung mit oder ohne Komma etwas ändern. Entsprechend sei das Betreibungsamt – entgegen dem Beschwerdeführer – nicht gehalten, dessen Nachnamen vor seinem Vornamen zu nennen und diese durch ein Komma oder einen anderen "Datenfeldtrenner" abzutrennen. Die Identität des Beschwerdefüh- rers stehe somit aufgrund der vom Betreibungsamt verwendeten Namensnen- nung unzweideutig fest und das Argument des Beschwerdeführers verfange nicht (act. 6 E. III./2.). 3.1.3. Der Beschwerdeführer macht vor Obergericht geltend (vgl. act. 7), die Vorinstanz verwende absichtlich seinen falschen Namen, was zu einem betrüge- rischen Vorteil für sie führe. Die "Mechanismen im Hintergrund" dürften bekannt sein (act. 7 S. 2). In der Folge wiederholt der Beschwerdeführer über mehr als ei- ne Seite hinweg wortwörtlich seinen vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt (act. 7 S. 3 f.). Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, es gehe nicht darum, dass keine Zweifel an seiner Identität bestehen würden. Vielmehr gehe es darum, dass das Betreibungsamt willkürlich die Reihenfolge seines Namens vertauscht und auf einen Datenfeldtrenner verzichtet habe. Dies lasse sich nur so erklären, dass im Hintergrund "betrügerische Prozesse und Buchungen ablaufen" würden (act. 7 S. 4). 3.2. Mit diesen Vorbringen wiederholt der Beschwerdeführer zu einem grossen Teil wortwörtlich seinen bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt, was den Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht genügt. Zudem hält er den mit Verweisen auf die Rechtsprechung untermauerten, zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es auf die Reihenfolge bzw. Ver- wendung von einem "Datenfeldtrenner" nicht ankomme, sofern über die Identität
- 5 - des Betriebenen keine Zweifel bestünden, nichts entgegen. Insbesondere macht er nicht geltend, dass über seine Identität in irgendeiner Form Zweifel bestehen würden, und zu einer solchen Annahme besteht auch kein Anlass, wie er nicht zu- letzt mit seinem eigenen Verhalten zeigt, denn aufgrund der Publikation im Amts- blatt des Kantons Zürich schien ihm doch ohne weiteres klar zu sein, dass sich die Betreibung gegen ihn richtet. Wenn er geltend macht, es gehe ihm auch gar nicht darum, dass keine Zweifel über seine Identität bestünden, sondern darum, dass das Betreibungsamt "willkürlich" die Reihenfolge seines Namens vertauscht und keine "Datenfeldtrenner" verwendet habe, so bleibt unklar, was er aus diesen Umständen zu seinen Gunsten ableiten will bzw. inwiefern ihm dies zum Nachteil gereichte. Die Beschwerdebegründung genügt damit insgesamt den oben ge- nannten Anforderungen nicht (vgl. E. 2.). Selbst wenn sich der Beschwerdeführer einlässlich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander gesetzt hätte, wäre seiner diesbezüglichen Rüge im Übrigen inhaltlich kein Erfolg beschieden gewe- sen (vgl. auch BGer 5A_441/2023 vom 31. August 2023, E. 2.). 3.3. Vor Vorinstanz bemängelte der Beschwerdeführer sodann die sich auf dem Zahlungsbefehl befindliche "mitgedruckte Unterschrift" (act. 1B S. 3). Die Vorin- stanz setzte sich mit diesen Vorbringen auseinander und verneinte, dass der Zah- lungsbefehl ungültig sei (act. 6 E. III./3). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht (act. 7). Entsprechend braucht vorliegend auf diesen Punkt nicht mehr eingegangen zu werden. 3.4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Der Tatbestand der Mutwilligkeit kann insbesondere dann erfüllt sein, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet, wenn sie ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an ei- ner offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält. Darauf ist der Beschwer-
- 6 - deführer im Hinblick auf allfällige zukünftige Beschwerden gleichen Inhalts hinzu- weisen. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Betreibungsamt Ge- roldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
5. Oktober 2023