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PS220178

Pfändungsankündigung

Zürich OG · 2023-03-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 9 Oktober 2018 erhoben der Staat und die Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, Rechtsdienst (fortan Beschwerdegegner), beim näm- lichen Betreibungsamt die ordentliche Wohnsitzbetreibung Nr. 2 auf Zahlung ge- gen den Beschwerdeführer für eine Forderung von über Fr. 43 Mio. für Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 (vgl. act. 7/4-6), in welcher Betreibung am

2. Juni 2021 die Pfändungsankündigung erging (act. 7/6; act. 11/4). Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers beim Bezirksgericht Meilen als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz), mit Geltendmachung der örtlichen Unzuständigkeit des Betreibungsamtes zufolge schuldnerischen Auslandwohnsitzes, wurde mit Urteil von 17. Juni 2021 (Ge- schäft-Nr. CB210026) abgewiesen (vgl. act. 3/7; act. 11/5; act. 23 S. 8). Im Rah- men der zwischenzeitlich erfolgten Anfechtung der in der Wohnsitzbetreibung Nr. 2 erteilten Rechtsöffnung (OGer ZH RT200042 vom 18. Mai 2021) verfügte das Bundesgericht den Aufschub der Vollstreckung, worauf das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung vom 2. Juni 2021 mit Verfügung vom 29. Juni 2021 widerrief (act. 7/6; act. 11/6; act. 18/12-14). Nach Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht (BGer 5A_514/2021 vom 29. März 2022, act. 11/9) er- liess das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. 2 die streitgegenständliche (zwei- te) Pfändungsankündigung vom 20. Mai 2022 für eine Forderung der Beschwer- degegner für rechtskräftig veranlagte Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 in Höhe von Fr. 39'591'744.80 nebst Zins zu 4.5% seit 31. März 2017 und Fr. 3'728'365.25 (vgl. act. 3/2; act. 7/6).

- 3 - 1.2 Diese focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2022 bei der Vorinstanz an und beantragte (erneut) die Feststellung der Unzuständigkeit des Betreibungsamtes infolge fehlenden Schuldnerwohnsitzes in B._____ und damit die Aufhebung der Pfändungsankündigung vom 20. Mai 2022 in der Betrei- bung Nr. 2 (act. 1 S. 2 samt Beilagen act. 3/2-11). Nach Vernehmlassung des Be- treibungsamtes (act. 6 samt Beilagen act. 7/1-6) und Beschwerdeantwort der Be- schwerdegegner (act. 10 samt Beilagen act. 11/1-11), welche Eingaben jeweils den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act. 12), sowie der Replik des Beschwerdeführers (act. 17 samt Beilagen act. 18/12-

14) wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2022 ab (act. 19 = act. 22).

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 (Poststempel) unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO innert Frist (vgl. act. 20/3) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehör- de über die Betreibungsämter. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Gutheissung seiner vorinstanzlichen Anträge sowie in prozessualer Hinsicht die (superprovisorische) Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 23 S. 2 und S. 6 f.).

3. Da die Vorinstanz mit der Abweisung der Beschwerde nichts Voll- streckbares angeordnet hatte, das aufgeschoben werden konnte, wurde der pro- zessuale Antrag des Beschwerdeführers praxisgemäss in einen solchen um Er- lass einer vorsorglichen Massnahme umgedeutet und mit Verfügung der Kammer vom 20. Oktober 2022 abgewiesen (act. 26).

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1 - 20), weshalb sich der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers (act. 23 S. 4) als gegenstandslos erweist. Von der Einholung einer Beschwerde- antwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Den Beschwerdegegnern und dem Be- treibungsamt ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel bzw. eine Kopie von act. 23 zuzustellen.

- 4 - II. 1.1 Vor Vorinstanz liess der Beschwerdeführer im Kern geltend machen, gestützt auf die Bundesgerichtsurteile 2C_799/2017 und 2C_800/2017 je vom

18. September 2018 als "vermeintliche" Rechtsöffnungstitel habe der Kanton Zü- rich eine Vielzahl von Betreibungen gegen ihn (den Beschwerdeführer) eingelei- tet, so u.a. die Betreibung Nr. 1 sowie zusammen mit der Stadt Zürich die Betrei- bung Nr. 2. Unbestrittenermassen habe er bis Februar 2017 seinen Wohnsitz in C._____ [Staat in Europa] (fortan C._____) gehabt. Bisher sei er der Ansicht ge- wesen, seinen Wohnsitz hernach in die Schweiz nach B._____ verlegt zu haben. Dies jedoch zu Unrecht, habe doch der Kanton Zürich, vertreten durch kantonale Amtsstellen, bei seinen Betreibungen auf dem fortdauernden Auslandwohnsitz beharrt (act. 1 S. 6 f., 9). Das Betreibungsamt habe spätestens seit dem Urteil der Vorinstanz vom 17. Juni 2021 (CB210026) von der Wohnsitzproblematik gewusst. Auch habe er das Betreibungsamt mit Schreiben vom 30. Juni 2021 auf den vom Kanton Zürich vehement vertretenen Auslandwohnsitz hingewiesen (act. 1 S. 7). Im Fortsetzungsbegehren vom 12. Mai 2022 in der Betreibung Nr. 1 habe der Kanton Zürich als Schuldneradresse … … D._____ E._____, C._____, angege- ben. Statt seine Zuständigkeit in vorliegender Betreibungssache zu verneinen o- der zumindest diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, habe das Betrei- bungsamt im Parallelverfahren die Auslandadresse von Amtes wegen in einen schweizerischen Wohnsitz getauscht. Aufgrund der konsistenten Behauptung des Kantons Zürich müsse davon ausgegangen werden, dass er (der Beschwerdefüh- rer) in B._____ über keinen Wohnsitz verfüge. Widersprüchliches Verhalten der Behörden verletze das Prinzip von Treu und Glauben und verstosse gegen Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV, welche grundrechtlichen Garantien auch dann einzuhalten seien, wenn sich der Staat durch unterschiedliche staatliche Organe vertreten lasse. Das Betreibungsamt hätte den Kanton Zürich bei seiner Behauptung des Auslandwohnsitzes im Parallelverfahren behaften müssen mit der Konsequenz, dass kein ordentlicher Betreibungsort bestehe. Mit der streitgegenständlichen Pfändungsankündigung habe das Betreibungsamt Art. 53 SchKG verletzt (act. 1 S. 8 - 10; act. 17 S. 7-9).

- 5 - 1.2 Die Beschwerdegegner hielten ihrerseits im Kern dafür, dass sämtliche Abklärungen den Wohnsitz des Beschwerdeführers in B._____ bestätigt hätten und das Betreibungsamt zum Erlass der Pfändungsankündigung zuständig gewe- sen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 2 bis vor Bun- desgericht nie geltend gemacht, keinen Wohnsitz in B._____ zu haben und dass die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes nicht gegeben sei. Andere Be- treibungsverfahren, welche andere Steuerbezugsverfahren mit unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und anderer Gläubigerzusammensetzung und Vertre- tung betreffen, seien für das vorliegende Verfahren nicht von Belang (act. 10 S. 6

- 11). 1.3 Das Betreibungsamt verwies in seiner Vernehmlassung auf die Melde- verhältnisse gemäss Einwohnerkontrolle B._____ und führte aus, dass in den Be- treibungen Nr. 1 und Nr. 2 am 20. Mai 2022 die Pfändungsankündigungen erlas- sen worden seien, wobei die Arrestbetreibung Nr. 1 bei einem schuldnerischen Wohnsitz in der Schweiz wahlweise am Arrestort oder am Wohnsitz eingeleitet werden könne, um den Arrest zu prosequieren (act. 6 S. 2).

2. Die Vorinstanz bejahte die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes zum Erlass der Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 2. Sie führte aus, die Beurteilung allfälliger unterschiedlicher Angaben zum Wohnsitz des Be- schwerdeführers durch die Beschwerdegegner bzw. andere Gläubiger in anderen Betreibungsverfahren als dem Betreibungsverfahren Nr. 2 sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei einzig die Frage, ob das Betreibungsamt aufgrund der Angaben der Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. 2 gehalten gewesen wäre, den Wohnsitz des Beschwerde- führers zu überprüfen bzw. ob das Betreibungsamt zu Unrecht von dessen Schweizer Wohnsitz ausgegangen sei. Im Fortsetzungsbegehren der Betreibung Nr. 2 vom 12. Mai 2022 sei als Wohnsitz des Beschwerdeführers "B._____ ZH" angegeben worden. Auf diese Angaben habe sich das Betreibungsamt verlassen dürfen. Daran ändere das Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2021, mit welchem er das Betreibungsamt auf die (angebliche) Abklärungsbedürftigkeit seines Wohnsitzes hingewiesen habe, nichts, zumal er es bereits damals unter-

- 6 - lassen habe, konkrete Beweise für seinen Auslandwohnsitz vorzubringen. Dessen blosse Behauptung sei nicht ausreichend. Auch im Beschwerdeverfahren habe der Beschwerdeführer zwar seinen Auslandwohnsitz im Zeitpunkt der Pfändungs- ankündigung vom 20. Mai 2022 behauptet, jedoch zum Beweis hierfür keinerlei Beweismittel ins Recht gelegt. Da jedoch sämtliche Änderungen der im Einwoh- nerregister geführten Daten (bspw. Wohnsitznahme oder -aufgabe) der Wohnge- meinde gemäss § 3 Abs. 3 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwoh- nerregister [MERG]) mitzuteilen seien, hätte er ohne Weiteres einen urkundlichen Beweis für die Abmeldung in B._____ erbringen können. Auch aus der Tatsache, dass das Urteil im Verfahren CB210026-G dem Betreibungsamt zugestellt worden sei, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da das be- sagte Urteil klar zum Schluss gekommen sei, dass die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes aufgrund seines Wohnsitzes in B._____ gegeben sei (act. 22 S. 8 f). Hinzu komme, dass sämtliche im Rahmen des vorliegenden Beschwerde- verfahrens eingeholten Erkundigungen bei der Einwohnerkontrolle in B._____ be- stätigt hätten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 vom C._____ nach B._____ gezogen sei und seither seinen Wohnsitz nicht mehr verlegt habe. Mit Blick darauf sei nicht ersichtlich, inwiefern sich ein anderer Wohnsitz ergeben hät- te, selbst wenn das Betreibungsamt – wie vom Beschwerdeführer verlangt – vor dem 20. Mai 2022 Abklärungen zu dessen Wohnsitz angestellt hätte. Das Betrei- bungsamt habe aufgrund der Angaben der Beschwerdegegner sowie den unbe- wiesenen Behauptungen des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgehen dür- fen, dass Letzterer im Zeitpunkt der Pfändungsankündigung am 20. Mai 2022 Wohnsitz in B._____ gehabt habe (act. 22 S. 9 f.).

3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt offen- sichtlich unrichtig festgestellt, aufgrund einer "gehörsverletzenden Sachverhalts- verkürzung" die Zuständigkeit des Betreibungsamtes zu Unrecht bejaht und Art. 53 SchKG verletzt zu haben (act. 23 S. 5 und 10). Auch habe die Vorinstanz seine Rüge der offensichtlichen Verletzung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV igno- riert (act. 23 S. 10 f.). In der Rechtsmittelschrift wiederholt der Beschwerdeführer über weite Strecken seine vorinstanzliche Sachdarstellung (act. 23 S. 7 RN 23 - S. 9 RN 30) und macht geltend, beschrieben und nachgewiesen zu haben, dass

- 7 - sein Wohnsitz im C._____ über all die Jahre hinweg bestehen geblieben sei und folglich eine rechtsgültige Wohnsitznahme in B._____ nie stattgefunden habe (act. 23 S. 7). Entgegen der Vorinstanz habe er zahlreiche Unterlagen ins Recht gelegt, aus denen ersichtlich, bewiesen und unbestritten sei, dass der Kanton Zü- rich gestützt auf das gleiche Bundesgerichtsurteil auch in der Betreibung Nr. 1 ei- ne Rechtsöffnung erwirkt und hiefür ebenfalls am 12. Mai 2022 das Fortsetzungs- begehren gestellt habe unter Angabe seines (des Beschwerdeführers) Ausland- wohnsitzes. Es sei willkürlich, das Wissen des Betreibungsamtes "künstlich" auf die konkrete Betreibung Nr. 2 zu beschränken. Aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens des Kantons Zürich habe ihn das Betreibungsamt ungeachtet des Wahrheitsgehalts bei seiner Behauptung des Auslandwohnsitzes behaften müs- sen, mit der Konsequenz, dass kein ordentlicher Betreibungsort bestehe. Auch sei willkürlich, wenn die Vorinstanz trotz dieser Widersprüchlichkeit auf die blosse Behauptung der Beschwerdegegner abstelle, während sie von ihm den Entlas- tungsbeweis fordere. Die Gegenpartei leite Rechte aus ihren widersprüchlichen Wohnsitzbehauptungen ab und werde von den Folgen der Beweislosigkeit getrof- fen. Das Betreibungsamt hätte seine Zuständigkeit verweigern oder zumindest weiter abklären müssen (act. 23 S. 10-12).

4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (act. 22 S. 7 f.), ist es nicht Aufga- be des Betreibungsamtes den Wohnsitz des Schuldners ausfindig zu machen. Es muss aber die Angaben des Gläubigers überprüfen, da die Zuständigkeit des Be- treibungsamtes davon abhängt. Wenn der Schuldner behauptet, er habe einen von den Angaben des Gläubigers abweichenden Wohnsitz, so ist er hierfür be- weispflichtig (vgl. BGer 5A_284/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 2.1). 4.1.1 Das Betreibungsamt hat auf die Angaben der Beschwerdegegner im Fortsetzungsbegehren der Betreibung Nr. 2 abstellen dürfen. Einerseits aufgrund der Kenntnis des ihm zugestellten Urteils der Vorinstanz vom 17. Juni 2021 (Ge- schäft-Nr. CB210026), mit welchem nach Anfechtung der ersten Pfändungsan- kündigung in der nämlichen Betreibung die örtliche Zuständigkeit des Betrei- bungsamtes bejaht und die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wurde (vgl. act. 3/7); das Urteil blieb unangefochten (act. 17 S. 6; act. 23 S. 8).

- 8 - Anderseits hatte der Beschwerdeführer in seinem nachfolgenden Schreiben an das Betreibungsamt vom 30. Juni 2021, worin er sich unter Verweis auf seine Be- schwerdeschrift im vorerwähnten Verfahren auf den Standpunkt stellte, sein Wohnsitz und die Zuständigkeit des Betreibungsamtes seien unklar und abklä- rungsbedürftig (act. 3/8), weder einen von B._____ abweichenden Wohnsitz sub- stantiiert behauptet noch belegt. 4.1.2 Der Beschwerdeführer hält auch in der Rechtsmittelschrift dafür, das Betreibungsamt hätte vor Erlass der Pfändungsankündigung vom 20. Mai 2022 weitere Abklärungen zum Wohnsitz machen müssen (act. 23 S. 11). Er legt je- doch weder dar, gestützt worauf diese zu einem anderen Schluss geführt hätten. Noch setzt er sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz ausei- nander, wonach sämtliche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Erkundigungen bei der Einwohnerkontrolle in B._____ bestätigt hätten, dass er im Jahr 2017 vom C._____ nach B._____ gezogen sei und seither seinen Wohnsitz nicht mehr verlegt habe, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern sich ein anderer Wohnsitz ergeben hätte, selbst wenn das Betreibungsamt vor dem 20. Mai 2022 Abklärungen zu dessen Wohnsitz angestellt hätte (act. 22 S 9). 4.2 Auch die wiederholte Behauptung des Auslandwohnsitzes im Rahmen der Anfechtung der streitgegenständlichen zweiten Pfändungsankündigung blieb unbewiesen. Objektive und subjektive Anhaltspunkte oder Dokumente, die vor der Pfändungsankündigung auf einen anderen Wohnsitz als B._____ schliessen lies- sen, trug der Beschwerdeführer auch vor Vorinstanz nicht vor. Er legte auch nicht dar, welche Umstände ihn – wie geltend gemacht – bisher zu Unrecht hätten glauben lassen, er habe seit 2017 Wohnsitz in B._____. Auf Hinweis der Be- schwerdegegner in der Beschwerdeantwort, der Beschwerdeführer führe im Rubrum seiner Beschwerdeschrift selbst auf, "wohnhaft an der F._____-strasse … in B._____" zu sein (act. 10 S. 6), replizierte dieser, das Beschwerderubrum verweise bloss irrtümlich und daher missverständlich auf B._____ (act. 17 S. 8). 4.3 Die Beschwerdegegner machten vor Vorinstanz geltend, der Be- schwerdeführer habe im Rechtsöffnungsverfahren der Wohnsitzbetreibung bis vor Bundesgericht nie behauptet, keinen Wohnsitz in B._____ zu haben und dass die

- 9 - örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes nicht gegeben sei. Im Gegenteil ha- be er vor Bundesgericht auf das Gebot der schonenden Rechtsausübung durch Betreibung einzig an seinem Wohnsitz in B._____ verwiesen (act. 10 S. 7 und act. 11/8). Dies hat der Beschwerdeführer in der Replik nicht (substantiiert) bestritten (act. 17 S. 7 f.). Trotz des bis vor Bundesgericht getragenen Rechtsöffnungs- streits in der vorliegenden Wohnsitzbetreibung Nr. 2 wurde weder behauptet noch ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bis zum Erlass der streitgegenständ- lichen Pfändungsankündigung vom 20. Mai 2022 (Jahre nach erfolgter Betrei- bungsanhebung 2018) seinen B._____er Wohnsitz je in Frage gestellt hätte. Auch in den zahlreich geführten Verfahren zwischen den Parteien vor der hiesigen In- stanz war im Rubrum stets B._____ als Wohnsitz des Beschwerdeführers aufge- führt (vgl. z.B. OGer ZH PS190188, PS190198, PS190204). Der Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens fällt damit auf ihn zurück. 4.4 Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, den Beweis für seinen Aus- landwohnsitz allein damit erbracht zu haben, dass der Kanton Zürich in der Be- treibung Nr. 1 ebendiesen geltend gemacht habe. Das ist für das vorliegende Ver- fahren vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten (Wohnsitzangabe der Be- schwerdegegner im Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. 2 deckt sich mit derjenigen im Urteil der Vorinstanz vom 17. Juni 2021; trotz Rechtsöffnungserfah- ren wurde erstmals im Stadium des Fortsetzungsbegehrens die örtliche Unzu- ständigkeit des Betreibungsamtes mangels Wohnsitzbegründung in der Schweiz geltend gemacht, wobei die Behauptung des Auslandwohnsitzes durch den Be- schwerdeführer unsubstantiiert und unbewiesen geblieben ist) nicht entscheidend. Das Betreibungsamt hatte in der Betreibung Nr. 2 wie gesagt zu Recht auf den B._____er Wohnsitz des Beschwerdeführers geschlossen. Dieser brachte auch im Rechtsmittelverfahren nichts vor, was eine andere Beurteilung nahe legen würde.

- 10 - 4.5 Der Vorinstanz ist nach dem Gesagten beizupflichten, dass dem Be- treibungsamt beim Erlass der Pfändungsankündigung vom 20. Mai 2022 in der Betreibung Nr. 2 keine Gesetzesverletzung vorgeworfen werden kann. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. III. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 23, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon- Zumikon unter Beilage einer Kopie von act. 23, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
  6. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220178-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 2. März 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X1.____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen Staat und Stadt Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Oktober 2022 (CB220010)

- 2 - Erwägungen: I. 1.1 Aktenkundig und unbestritten ist folgender Sachverhalt: Am 8. Oktober 2018 erhob der Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste, die Arrest-Betreibung Nr. 1 gegen den Beschwerdeführer als Schuldner (fortan Beschwerdeführer) beim Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon- Zumikon (fortan Betreibungsamt) für eine Forderung von über Fr. 80 Mio. zzgl. Zins für Staats- und Gemeindesteuern (Nachsteuern 2005 bis 2009). Am

9. Oktober 2018 erhoben der Staat und die Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, Rechtsdienst (fortan Beschwerdegegner), beim näm- lichen Betreibungsamt die ordentliche Wohnsitzbetreibung Nr. 2 auf Zahlung ge- gen den Beschwerdeführer für eine Forderung von über Fr. 43 Mio. für Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 (vgl. act. 7/4-6), in welcher Betreibung am

2. Juni 2021 die Pfändungsankündigung erging (act. 7/6; act. 11/4). Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers beim Bezirksgericht Meilen als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz), mit Geltendmachung der örtlichen Unzuständigkeit des Betreibungsamtes zufolge schuldnerischen Auslandwohnsitzes, wurde mit Urteil von 17. Juni 2021 (Ge- schäft-Nr. CB210026) abgewiesen (vgl. act. 3/7; act. 11/5; act. 23 S. 8). Im Rah- men der zwischenzeitlich erfolgten Anfechtung der in der Wohnsitzbetreibung Nr. 2 erteilten Rechtsöffnung (OGer ZH RT200042 vom 18. Mai 2021) verfügte das Bundesgericht den Aufschub der Vollstreckung, worauf das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung vom 2. Juni 2021 mit Verfügung vom 29. Juni 2021 widerrief (act. 7/6; act. 11/6; act. 18/12-14). Nach Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht (BGer 5A_514/2021 vom 29. März 2022, act. 11/9) er- liess das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. 2 die streitgegenständliche (zwei- te) Pfändungsankündigung vom 20. Mai 2022 für eine Forderung der Beschwer- degegner für rechtskräftig veranlagte Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 in Höhe von Fr. 39'591'744.80 nebst Zins zu 4.5% seit 31. März 2017 und Fr. 3'728'365.25 (vgl. act. 3/2; act. 7/6).

- 3 - 1.2 Diese focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2022 bei der Vorinstanz an und beantragte (erneut) die Feststellung der Unzuständigkeit des Betreibungsamtes infolge fehlenden Schuldnerwohnsitzes in B._____ und damit die Aufhebung der Pfändungsankündigung vom 20. Mai 2022 in der Betrei- bung Nr. 2 (act. 1 S. 2 samt Beilagen act. 3/2-11). Nach Vernehmlassung des Be- treibungsamtes (act. 6 samt Beilagen act. 7/1-6) und Beschwerdeantwort der Be- schwerdegegner (act. 10 samt Beilagen act. 11/1-11), welche Eingaben jeweils den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act. 12), sowie der Replik des Beschwerdeführers (act. 17 samt Beilagen act. 18/12-

14) wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2022 ab (act. 19 = act. 22).

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 (Poststempel) unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO innert Frist (vgl. act. 20/3) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehör- de über die Betreibungsämter. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Gutheissung seiner vorinstanzlichen Anträge sowie in prozessualer Hinsicht die (superprovisorische) Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 23 S. 2 und S. 6 f.).

3. Da die Vorinstanz mit der Abweisung der Beschwerde nichts Voll- streckbares angeordnet hatte, das aufgeschoben werden konnte, wurde der pro- zessuale Antrag des Beschwerdeführers praxisgemäss in einen solchen um Er- lass einer vorsorglichen Massnahme umgedeutet und mit Verfügung der Kammer vom 20. Oktober 2022 abgewiesen (act. 26).

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1 - 20), weshalb sich der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers (act. 23 S. 4) als gegenstandslos erweist. Von der Einholung einer Beschwerde- antwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Den Beschwerdegegnern und dem Be- treibungsamt ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel bzw. eine Kopie von act. 23 zuzustellen.

- 4 - II. 1.1 Vor Vorinstanz liess der Beschwerdeführer im Kern geltend machen, gestützt auf die Bundesgerichtsurteile 2C_799/2017 und 2C_800/2017 je vom

18. September 2018 als "vermeintliche" Rechtsöffnungstitel habe der Kanton Zü- rich eine Vielzahl von Betreibungen gegen ihn (den Beschwerdeführer) eingelei- tet, so u.a. die Betreibung Nr. 1 sowie zusammen mit der Stadt Zürich die Betrei- bung Nr. 2. Unbestrittenermassen habe er bis Februar 2017 seinen Wohnsitz in C._____ [Staat in Europa] (fortan C._____) gehabt. Bisher sei er der Ansicht ge- wesen, seinen Wohnsitz hernach in die Schweiz nach B._____ verlegt zu haben. Dies jedoch zu Unrecht, habe doch der Kanton Zürich, vertreten durch kantonale Amtsstellen, bei seinen Betreibungen auf dem fortdauernden Auslandwohnsitz beharrt (act. 1 S. 6 f., 9). Das Betreibungsamt habe spätestens seit dem Urteil der Vorinstanz vom 17. Juni 2021 (CB210026) von der Wohnsitzproblematik gewusst. Auch habe er das Betreibungsamt mit Schreiben vom 30. Juni 2021 auf den vom Kanton Zürich vehement vertretenen Auslandwohnsitz hingewiesen (act. 1 S. 7). Im Fortsetzungsbegehren vom 12. Mai 2022 in der Betreibung Nr. 1 habe der Kanton Zürich als Schuldneradresse … … D._____ E._____, C._____, angege- ben. Statt seine Zuständigkeit in vorliegender Betreibungssache zu verneinen o- der zumindest diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, habe das Betrei- bungsamt im Parallelverfahren die Auslandadresse von Amtes wegen in einen schweizerischen Wohnsitz getauscht. Aufgrund der konsistenten Behauptung des Kantons Zürich müsse davon ausgegangen werden, dass er (der Beschwerdefüh- rer) in B._____ über keinen Wohnsitz verfüge. Widersprüchliches Verhalten der Behörden verletze das Prinzip von Treu und Glauben und verstosse gegen Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV, welche grundrechtlichen Garantien auch dann einzuhalten seien, wenn sich der Staat durch unterschiedliche staatliche Organe vertreten lasse. Das Betreibungsamt hätte den Kanton Zürich bei seiner Behauptung des Auslandwohnsitzes im Parallelverfahren behaften müssen mit der Konsequenz, dass kein ordentlicher Betreibungsort bestehe. Mit der streitgegenständlichen Pfändungsankündigung habe das Betreibungsamt Art. 53 SchKG verletzt (act. 1 S. 8 - 10; act. 17 S. 7-9).

- 5 - 1.2 Die Beschwerdegegner hielten ihrerseits im Kern dafür, dass sämtliche Abklärungen den Wohnsitz des Beschwerdeführers in B._____ bestätigt hätten und das Betreibungsamt zum Erlass der Pfändungsankündigung zuständig gewe- sen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 2 bis vor Bun- desgericht nie geltend gemacht, keinen Wohnsitz in B._____ zu haben und dass die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes nicht gegeben sei. Andere Be- treibungsverfahren, welche andere Steuerbezugsverfahren mit unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und anderer Gläubigerzusammensetzung und Vertre- tung betreffen, seien für das vorliegende Verfahren nicht von Belang (act. 10 S. 6

- 11). 1.3 Das Betreibungsamt verwies in seiner Vernehmlassung auf die Melde- verhältnisse gemäss Einwohnerkontrolle B._____ und führte aus, dass in den Be- treibungen Nr. 1 und Nr. 2 am 20. Mai 2022 die Pfändungsankündigungen erlas- sen worden seien, wobei die Arrestbetreibung Nr. 1 bei einem schuldnerischen Wohnsitz in der Schweiz wahlweise am Arrestort oder am Wohnsitz eingeleitet werden könne, um den Arrest zu prosequieren (act. 6 S. 2).

2. Die Vorinstanz bejahte die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes zum Erlass der Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 2. Sie führte aus, die Beurteilung allfälliger unterschiedlicher Angaben zum Wohnsitz des Be- schwerdeführers durch die Beschwerdegegner bzw. andere Gläubiger in anderen Betreibungsverfahren als dem Betreibungsverfahren Nr. 2 sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei einzig die Frage, ob das Betreibungsamt aufgrund der Angaben der Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. 2 gehalten gewesen wäre, den Wohnsitz des Beschwerde- führers zu überprüfen bzw. ob das Betreibungsamt zu Unrecht von dessen Schweizer Wohnsitz ausgegangen sei. Im Fortsetzungsbegehren der Betreibung Nr. 2 vom 12. Mai 2022 sei als Wohnsitz des Beschwerdeführers "B._____ ZH" angegeben worden. Auf diese Angaben habe sich das Betreibungsamt verlassen dürfen. Daran ändere das Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2021, mit welchem er das Betreibungsamt auf die (angebliche) Abklärungsbedürftigkeit seines Wohnsitzes hingewiesen habe, nichts, zumal er es bereits damals unter-

- 6 - lassen habe, konkrete Beweise für seinen Auslandwohnsitz vorzubringen. Dessen blosse Behauptung sei nicht ausreichend. Auch im Beschwerdeverfahren habe der Beschwerdeführer zwar seinen Auslandwohnsitz im Zeitpunkt der Pfändungs- ankündigung vom 20. Mai 2022 behauptet, jedoch zum Beweis hierfür keinerlei Beweismittel ins Recht gelegt. Da jedoch sämtliche Änderungen der im Einwoh- nerregister geführten Daten (bspw. Wohnsitznahme oder -aufgabe) der Wohnge- meinde gemäss § 3 Abs. 3 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwoh- nerregister [MERG]) mitzuteilen seien, hätte er ohne Weiteres einen urkundlichen Beweis für die Abmeldung in B._____ erbringen können. Auch aus der Tatsache, dass das Urteil im Verfahren CB210026-G dem Betreibungsamt zugestellt worden sei, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da das be- sagte Urteil klar zum Schluss gekommen sei, dass die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes aufgrund seines Wohnsitzes in B._____ gegeben sei (act. 22 S. 8 f). Hinzu komme, dass sämtliche im Rahmen des vorliegenden Beschwerde- verfahrens eingeholten Erkundigungen bei der Einwohnerkontrolle in B._____ be- stätigt hätten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 vom C._____ nach B._____ gezogen sei und seither seinen Wohnsitz nicht mehr verlegt habe. Mit Blick darauf sei nicht ersichtlich, inwiefern sich ein anderer Wohnsitz ergeben hät- te, selbst wenn das Betreibungsamt – wie vom Beschwerdeführer verlangt – vor dem 20. Mai 2022 Abklärungen zu dessen Wohnsitz angestellt hätte. Das Betrei- bungsamt habe aufgrund der Angaben der Beschwerdegegner sowie den unbe- wiesenen Behauptungen des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgehen dür- fen, dass Letzterer im Zeitpunkt der Pfändungsankündigung am 20. Mai 2022 Wohnsitz in B._____ gehabt habe (act. 22 S. 9 f.).

3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt offen- sichtlich unrichtig festgestellt, aufgrund einer "gehörsverletzenden Sachverhalts- verkürzung" die Zuständigkeit des Betreibungsamtes zu Unrecht bejaht und Art. 53 SchKG verletzt zu haben (act. 23 S. 5 und 10). Auch habe die Vorinstanz seine Rüge der offensichtlichen Verletzung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV igno- riert (act. 23 S. 10 f.). In der Rechtsmittelschrift wiederholt der Beschwerdeführer über weite Strecken seine vorinstanzliche Sachdarstellung (act. 23 S. 7 RN 23 - S. 9 RN 30) und macht geltend, beschrieben und nachgewiesen zu haben, dass

- 7 - sein Wohnsitz im C._____ über all die Jahre hinweg bestehen geblieben sei und folglich eine rechtsgültige Wohnsitznahme in B._____ nie stattgefunden habe (act. 23 S. 7). Entgegen der Vorinstanz habe er zahlreiche Unterlagen ins Recht gelegt, aus denen ersichtlich, bewiesen und unbestritten sei, dass der Kanton Zü- rich gestützt auf das gleiche Bundesgerichtsurteil auch in der Betreibung Nr. 1 ei- ne Rechtsöffnung erwirkt und hiefür ebenfalls am 12. Mai 2022 das Fortsetzungs- begehren gestellt habe unter Angabe seines (des Beschwerdeführers) Ausland- wohnsitzes. Es sei willkürlich, das Wissen des Betreibungsamtes "künstlich" auf die konkrete Betreibung Nr. 2 zu beschränken. Aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens des Kantons Zürich habe ihn das Betreibungsamt ungeachtet des Wahrheitsgehalts bei seiner Behauptung des Auslandwohnsitzes behaften müs- sen, mit der Konsequenz, dass kein ordentlicher Betreibungsort bestehe. Auch sei willkürlich, wenn die Vorinstanz trotz dieser Widersprüchlichkeit auf die blosse Behauptung der Beschwerdegegner abstelle, während sie von ihm den Entlas- tungsbeweis fordere. Die Gegenpartei leite Rechte aus ihren widersprüchlichen Wohnsitzbehauptungen ab und werde von den Folgen der Beweislosigkeit getrof- fen. Das Betreibungsamt hätte seine Zuständigkeit verweigern oder zumindest weiter abklären müssen (act. 23 S. 10-12).

4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (act. 22 S. 7 f.), ist es nicht Aufga- be des Betreibungsamtes den Wohnsitz des Schuldners ausfindig zu machen. Es muss aber die Angaben des Gläubigers überprüfen, da die Zuständigkeit des Be- treibungsamtes davon abhängt. Wenn der Schuldner behauptet, er habe einen von den Angaben des Gläubigers abweichenden Wohnsitz, so ist er hierfür be- weispflichtig (vgl. BGer 5A_284/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 2.1). 4.1.1 Das Betreibungsamt hat auf die Angaben der Beschwerdegegner im Fortsetzungsbegehren der Betreibung Nr. 2 abstellen dürfen. Einerseits aufgrund der Kenntnis des ihm zugestellten Urteils der Vorinstanz vom 17. Juni 2021 (Ge- schäft-Nr. CB210026), mit welchem nach Anfechtung der ersten Pfändungsan- kündigung in der nämlichen Betreibung die örtliche Zuständigkeit des Betrei- bungsamtes bejaht und die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wurde (vgl. act. 3/7); das Urteil blieb unangefochten (act. 17 S. 6; act. 23 S. 8).

- 8 - Anderseits hatte der Beschwerdeführer in seinem nachfolgenden Schreiben an das Betreibungsamt vom 30. Juni 2021, worin er sich unter Verweis auf seine Be- schwerdeschrift im vorerwähnten Verfahren auf den Standpunkt stellte, sein Wohnsitz und die Zuständigkeit des Betreibungsamtes seien unklar und abklä- rungsbedürftig (act. 3/8), weder einen von B._____ abweichenden Wohnsitz sub- stantiiert behauptet noch belegt. 4.1.2 Der Beschwerdeführer hält auch in der Rechtsmittelschrift dafür, das Betreibungsamt hätte vor Erlass der Pfändungsankündigung vom 20. Mai 2022 weitere Abklärungen zum Wohnsitz machen müssen (act. 23 S. 11). Er legt je- doch weder dar, gestützt worauf diese zu einem anderen Schluss geführt hätten. Noch setzt er sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz ausei- nander, wonach sämtliche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Erkundigungen bei der Einwohnerkontrolle in B._____ bestätigt hätten, dass er im Jahr 2017 vom C._____ nach B._____ gezogen sei und seither seinen Wohnsitz nicht mehr verlegt habe, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern sich ein anderer Wohnsitz ergeben hätte, selbst wenn das Betreibungsamt vor dem 20. Mai 2022 Abklärungen zu dessen Wohnsitz angestellt hätte (act. 22 S 9). 4.2 Auch die wiederholte Behauptung des Auslandwohnsitzes im Rahmen der Anfechtung der streitgegenständlichen zweiten Pfändungsankündigung blieb unbewiesen. Objektive und subjektive Anhaltspunkte oder Dokumente, die vor der Pfändungsankündigung auf einen anderen Wohnsitz als B._____ schliessen lies- sen, trug der Beschwerdeführer auch vor Vorinstanz nicht vor. Er legte auch nicht dar, welche Umstände ihn – wie geltend gemacht – bisher zu Unrecht hätten glauben lassen, er habe seit 2017 Wohnsitz in B._____. Auf Hinweis der Be- schwerdegegner in der Beschwerdeantwort, der Beschwerdeführer führe im Rubrum seiner Beschwerdeschrift selbst auf, "wohnhaft an der F._____-strasse … in B._____" zu sein (act. 10 S. 6), replizierte dieser, das Beschwerderubrum verweise bloss irrtümlich und daher missverständlich auf B._____ (act. 17 S. 8). 4.3 Die Beschwerdegegner machten vor Vorinstanz geltend, der Be- schwerdeführer habe im Rechtsöffnungsverfahren der Wohnsitzbetreibung bis vor Bundesgericht nie behauptet, keinen Wohnsitz in B._____ zu haben und dass die

- 9 - örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes nicht gegeben sei. Im Gegenteil ha- be er vor Bundesgericht auf das Gebot der schonenden Rechtsausübung durch Betreibung einzig an seinem Wohnsitz in B._____ verwiesen (act. 10 S. 7 und act. 11/8). Dies hat der Beschwerdeführer in der Replik nicht (substantiiert) bestritten (act. 17 S. 7 f.). Trotz des bis vor Bundesgericht getragenen Rechtsöffnungs- streits in der vorliegenden Wohnsitzbetreibung Nr. 2 wurde weder behauptet noch ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bis zum Erlass der streitgegenständ- lichen Pfändungsankündigung vom 20. Mai 2022 (Jahre nach erfolgter Betrei- bungsanhebung 2018) seinen B._____er Wohnsitz je in Frage gestellt hätte. Auch in den zahlreich geführten Verfahren zwischen den Parteien vor der hiesigen In- stanz war im Rubrum stets B._____ als Wohnsitz des Beschwerdeführers aufge- führt (vgl. z.B. OGer ZH PS190188, PS190198, PS190204). Der Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens fällt damit auf ihn zurück. 4.4 Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, den Beweis für seinen Aus- landwohnsitz allein damit erbracht zu haben, dass der Kanton Zürich in der Be- treibung Nr. 1 ebendiesen geltend gemacht habe. Das ist für das vorliegende Ver- fahren vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten (Wohnsitzangabe der Be- schwerdegegner im Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. 2 deckt sich mit derjenigen im Urteil der Vorinstanz vom 17. Juni 2021; trotz Rechtsöffnungserfah- ren wurde erstmals im Stadium des Fortsetzungsbegehrens die örtliche Unzu- ständigkeit des Betreibungsamtes mangels Wohnsitzbegründung in der Schweiz geltend gemacht, wobei die Behauptung des Auslandwohnsitzes durch den Be- schwerdeführer unsubstantiiert und unbewiesen geblieben ist) nicht entscheidend. Das Betreibungsamt hatte in der Betreibung Nr. 2 wie gesagt zu Recht auf den B._____er Wohnsitz des Beschwerdeführers geschlossen. Dieser brachte auch im Rechtsmittelverfahren nichts vor, was eine andere Beurteilung nahe legen würde.

- 10 - 4.5 Der Vorinstanz ist nach dem Gesagten beizupflichten, dass dem Be- treibungsamt beim Erlass der Pfändungsankündigung vom 20. Mai 2022 in der Betreibung Nr. 2 keine Gesetzesverletzung vorgeworfen werden kann. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. III. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 23, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon- Zumikon unter Beilage einer Kopie von act. 23, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:

7. März 2023