opencaselaw.ch

PS210217

Bewilligung Rechtsvorschlag / Feststellung neuen Vermögens

Zürich OG · 2022-09-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Gesuchstellerin, Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) erhob in der von der Gesuchsgegnerin, Gläubigerin und Beschwer- degegnerin (nachfolgend Gläubigerin) eingeleiteten Betreibung Nr. … Rechtsvor- schlag mit der Begründung fehlenden neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG. Nachdem die Gläubigerin die Betreibung innert Frist nicht zurückgezogen hatte, überwies das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl am 7. Dezember 2020 dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend Vorinstanz). Aus dem entsprechenden Zahlungsbefehl geht eine Forderung von Fr. 7'874.95 zuzüglich Beitreibungskosten von Fr. 73.30 hervor (act. 6/1-2).

E. 2 Nachdem der Schuldnerin aufgrund ihres Gesuchs um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses einstweilen abgenommen worden war (act. 6/4; act. 6/11; act. 6/14) und die erste Hauptverhandlung vom 1. Juli 2021 aufgrund einer Verhandlungsunfähigkeit der Schuldnerin verschoben worden war (act. 6/16; act. 6/22-23), nahm nach Mittei- lung der Gläubigerin, nicht an der Hauptverhandlung teilzunehmen (act. 6/24), einzig die Schuldnerin an der Hauptverhandlung vom 4. August 2021 teil (Prot. Vi. S. 5 ff.).

E. 3 Mit Verfügung und Urteil vom 18. November 2021 in begründeter Fassung (act. 5 = act. 6/27, nachfolgend zitiert als act. 5) entschied die Vorinstanz wie folgt: Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen. 2./3. (Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel.) - 3 - Es wird erkannt:
  2. Der Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens wird nicht bewilligt. Demgemäss wird festgestellt, dass die Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 19. Oktober 2020) im Umfang der betriebenen Forderung zu neuem Vermögen gekommen ist.
  3. Es wird vorgemerkt, dass sich der Rechtsvorschlag nicht auf die Forderung bezieht.
  4. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 260.– festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5./6. (Schriftliche Mitteilung / Klagefrist.)
  6. Dagegen reichte die Schuldnerin die als "Einsprache" betitelte Eingabe vom
  7. Dezember 2021 (Poststempel) beim hiesigen Gericht ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-28). Auf das Einholen einer Beschwerdeant- wort der Gläubigerin ist zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Eingabe der Schuldnerin zuzu- stellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechts- mittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Bei Rechts- mitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Be- gründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet respektive weshalb der an- gefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrich- - 4 - tig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Be- schwerde nicht eingetreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013 E. II./2.1; vgl. BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 18 und 22). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz gibt dazu Anlass (BGE 139 III 466 E. 3.4). 1.2 Die als "Einsprache" betitelte Eingabe erfolgte rechtzeitig und ist als Be- schwerde entgegen zu nehmen (act. 2; act. 6/28). Aus der Eingabe der nicht an- waltlich vertretenen Schuldnerin ist sinngemäss der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und hernach die Bewilligung des Rechtsvorschlags aufgrund fehlenden neuen Vermögens und in diesem Zusammenhang die Neu- beurteilung der Kostenverteilung sowie sinngemäss die Gutheissung ihres Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren zu entneh- men. Ausserdem ist aus der Beschwerdeschrift sinngemäss ein Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren heraus- zulesen (act. 2). 2.1 Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Gericht des Betreibungsortes vor (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Das Gericht hat den Rechtsvorschlag im summarischen Verfahren zu prüfen (Art. 251 lit. d ZPO). Es hört die Parteien an und entscheidet; gegen diesen Entscheid ist grundsätzlich kein Rechtsmittel zulässig (Art. 265a Abs. 1 SchKG; vgl. auch BGE 134 III 524 E. 1.3; BGer 5D_69/2020 vom 28. April 2020 E. 1). Der Schuldner und der Gläu- biger können aber innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens erheben (Art. 265 Abs. 4 SchKG). Dieser ordentliche Prozess hat das gleiche Thema zum Gegenstand wie das summarische Verfahren. Es handelt sich jedoch nicht um ein Rechtsmittelver- fahren, sondern um einen neuen, vom Summarverfahren unabhängigen Prozess. Vergleichbar ist die Situation mit dem Verhältnis zwischen Rechtsöffnung und An- bzw. Aberkennungsklage (BSK SchKG II-Huber/Sogo, Art. 265a N 42). Ein - 5 - Rechtsmittel gegen den Summarentscheid ist dann ausnahmsweise zulässig, wenn der behauptete Mangel im ordentlichen Verfahren nicht thematisiert werden kann. In diesem Sinne nicht überprüfbar bzw. heilbar im Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG ist unter anderem die Regelung der Prozesskosten und der unent- geltlichen Rechtspflege. Gegen die Prozesskosten(-verteilung) wie auch den Ent- scheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege in diesem Summarverfahren ist die Beschwerde zulässig (vgl. Art 110 ZPO und Art. 121 ZPO; siehe zum Ganzen OGer ZH PS170031 vom 22. März 2017 E. 3 mit Präzisierung der Kammerpraxis, u.a. mit Hinweis auf BGE 134 III 524 und BGE 138 III 130; BGer 5A_449/2018 vom 14. März 2019 E. 1.3; BSK SchKG-Huber/Sogo, Basel 2021, Art. 265a N 37c). 2.2.1 Die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Nichtbewilligung des Rechts- vorschlages / Feststellung neuen Vermögens – ist wie erwähnt (vgl. obige E. II./2.1) – nicht möglich, weshalb auf die diesbezügliche (sinngemässe) Beschwerde der Schuldnerin nicht einzutreten ist. 2.2.2 Die Eingabe der Schuldnerin könnte hingegen als Klage auf Bestreitung neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a Abs. 4 SchKG verstanden werden, wo- für jedoch nicht das Obergericht, sondern das Bezirksgericht (Einzelgericht) am Beitreibungsort zuständig ist (Art. 265a Abs. 4 SchKG i.V.m. Art. 198 lit. e Ziff. 7 ZPO i.V.m. § 24 lit. b GOG). Die Eingabe wurde vorliegend innert der 20-tägigen Frist beim Obergericht eingereicht (vgl. act. 2; act. 6/28). Ist auf eine Eingabe – wie hier in Bezug auf die sinngemässe Bestreitung des neuen Vermögens – nicht einzutreten, kann diese innert 20 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Ur- teils beim zuständigen Gericht neu eingereicht werden (Art. 63 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 265a Abs. 4 SchKG; vgl. BGE 138 III 610 E. 2). Als Zeitpunkt der Rechtshän- gigkeit, welcher für die Wahrung der Klagefrist entscheidend ist, gilt das Datum der ersten Einreichung beim dafür unzuständigen Gericht (vorliegend am 3. De- zember 2021 beim Obergericht Zürich), sofern die Klage innert der 20-tägigen Frist beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird (Art. 63 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. Art. 265a Abs. 4 SchKG). Sollte die Schuldnerin also Klage auf Bestreitung neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a Abs. 4 SchKG erheben wollen, hätte - 6 - sie dies innert 20 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Entscheids zu tun, in- dem sie das Original der Eingabe vom 3. Dezember 2021 beim zuständigen Be- zirksgericht einreicht. Deshalb ist ihr das Original der entsprechenden Eingabe zurückzusenden, wobei eine Kopie davon in den obergerichtlichen Akten ver- bleibt. 2.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind somit die Pro- zesskosten und die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. III.
  8. Kostenauflage (Art. 106 ZPO) 1.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, der Schuld- nerin sei infolge Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags wegen neuen Vermögens die Spruchgebühr von Fr. 260.– aufzuerlegen (act. 5 S. 13 E. 5). 1.2 Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde insbesondere Ausführungen zu ihrem Einkommen, dem Familienbedarf und ihrem Vermögen. Sie bringt zusam- mengefasst vor, stets im Minus zu sein, im Monat knapp durchzukommen und bestimmt nicht zu neuem Vermögen gekommen zu sein (act. 2). 1.3 Die Schuldnerin führt mit ihren Vorbringen gegen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids betreffend die Nichtgewährung des Rechtsvorschlags infolge neuen Vermögens sinngemäss auch aus, die Kostenverteilung sei falsch vorgenommen worden. Wie bereits dargelegt (vgl. obige E. II./2.1) kann der Ent- scheid über die Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages nicht mit Beschwerde angefochten werden, sondern es ist Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG einzulei- ten. Es kann im Beschwerdeverfahren daher nur überprüft werden, ob die Kos- tenverteilung der Vorinstanz – ausgehend davon, dass sie den Rechtsvorschlag vollumfänglich nicht bewilligte – korrekt erfolgte. Da die Schuldnerin mit ihrem entsprechenden Begehren vor Vorinstanz vollumfänglich unterlag, ist die Kosten- auflage zu ihren Lasten nicht zu beanstanden (Art. 106 ZPO). Auch die Höhe der Spruchgebühr von Fr. 260.–, wozu Äusserungen der Schuldnerin und damit eine genügende Begründung der Beschwerde ohnehin fehlen, ist im Hinblick auf die in - 7 - Frage stehende Betreibung über Fr. 7'874.95 nicht zu beanstanden (vgl. Art. 48 GebV SchKG). Der entsprechende Antrag der Schuldnerin ist folglich abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.
  9. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO) 2.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittel- los ist und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf die rechtlichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (act. 5 E. 4.1.1). Bei der Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gilt die durch die Mitwirkungspflicht be- schränkte Untersuchungsmaxime. Es obliegt der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre finanziellen Verpflichtungen umfassend offenzulegen und zu belegen; bei Ehegatten in Haushaltsgemein- schaft sind dies beide Nettoeinkommen und der gemeinsame Lebensbedarf (Art. 119 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. BGer 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2 m.w.H; vgl. KUKO ZPO-Jent-Sørensen, 3. Aufl. 2021, Art. 119 N 10; ZK ZPO- Emmel, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 6 und 12). Eine Partei gilt als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzu- greifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und des- jenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 m.w.H.). Es ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs ab- zustellen (BGE 135 I 221 E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25 S. 171; BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGer 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.2 m.w.H.; BGer 4A_114/2013 vom
  10. Juni 2013 E. 2.1 m.w.H.). 2.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Schuldnerin um unentgeltliche Rechts- pflege mit der Begründung ab, ihre Mittellosigkeit sei aufgrund der Gegenüberstel- lung der Bedarfspositionen und der Einkünfte gestützt auf die Berechnungen be- treffend die Frage des neuen Vermögens nicht gegeben (act. 5 S. 12 E. 4.1.2). 2.3 Die Schuldnerin äussert sich in ihrer Beschwerde zum Familieneinkommen, macht eine Bedarfsaufstellung und merkt an, nicht zu neuem Vermögen gekom- men zu sein. Sie hält insbesondere fest, dass der gesamte Haushalt mit ihrem - 8 - Einkommen finanziert werde, da ihr Ehemann arbeitslos sei und weder ALK- Taggelder noch Sozialhilfe oder sonstige finanzielle Unterstützung erhalte (act. 2). Die entsprechenden Ausführungen zum Einkommen machte die Schuldnerin auch bereits im vorinstanzlichen Verfahren, wobei sie dort konkret ausführte, ihr Ehe- mann beziehe seit Januar 2021 keine Arbeitslosentaggelder mehr (vgl. Prot. Vi S. 10 f.). Die vorliegende Beschwerde enthält damit eine (Teil-)Begründung mit Ausführungen zum Einkommen und zum Bedarf der Schuldnerin, also zu ihrer prozessualen Mittellosigkeit. Die Schuldnerin macht jedoch nicht explizit Ausfüh- rungen dazu, inwiefern ihr Rechtsbegehren im vorinstanzlichen Verfahren nicht aussichtslos gemäss Art. 117 lit. b ZPO erschienen sei und inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt oder das Recht falsch angewandt habe. Daraus, dass die nicht anwaltlich vertretene Schuldnerin mit ihren Ausfüh- rungen zu Einkommen und Bedarf geltend macht, entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid nicht zu neuem Vermögen gekommen zu sein, ist jedoch ableitbar, dass ihrer Auffassung nach nicht von einer von vornherein ersichtlichen Aus- sichtslosigkeit im vorinstanzlichen Verfahren ausgegangen werden konnte und sie mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung bzw. Rechtsanwendung nicht einverstanden ist. Es kann vorliegend insgesamt von einer hinreichenden Be- schwerdebegründung ausgegangen werden, zumal die fehlende Aussichtslosig- keit lediglich glaubhaft zu machen ist und als solche letztlich eine rechtliche Frage ist, die es vom Gericht zu prüfen gilt. 2.4 Mittellosigkeit 2.4.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, es sei gestützt auf die Berechnungen zur Frage des Vorhandenseins neuen Vermögens keine Mittello- sigkeit gegeben. Mit dem pauschalen Verweis auf diese Berechnung verkennt die Vorinstanz, dass für die Frage des neuen Vermögens und die Frage der Mittello- sigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht dieselben Zeitpunkte massgebend sind. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung darf für die Beurteilung der Mittellosigkeit grundsätzlich nicht auf einen Zeitpunkt vor der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ab- gestellt werden. Damit gilt es zu prüfen, ob sich vorliegend die finanziellen Ver- - 9 - hältnisse zwischen dem massgebenden Zeitraum für die Frage des neuen Ver- mögens und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verändert haben. 2.4.2 Für die Frage des neuen Vermögens stellte die Vorinstanz richtigerweise gestützt auf die Zustellung des Zahlungsbefehls am 9. November 2020 auf den Zeitraum vom 9. November 2019 bis zum 9. November 2020 ab (vgl. act. 5 E. 3.3). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde am 18. März 2021 (Poststempel) eingereicht (vgl. act. 6/11). Wie sogleich zu sehen sein wird, haben sich die finanziellen Verhältnisse seit dem Zeitraum zwischen dem 9. November 2019 und 9. November 2020 bis zur Gesuchseinreichung am 18. März 2021 massgebend verändert, weshalb der pauschale Verweis auf die Berechnung zur Frage des neuen Vermögens nicht möglich ist. 2.4.3 Wie die Schuldnerin bereits anlässlich der vorinstanzlichen Befragung am
  11. August 2021 festhielt und in ihrer Beschwerde wiederum schreibt, beziehe ihr seit August 2017 arbeitsloser Ehemann seit Januar 2021 keine Arbeitslosentag- gelder mehr, wobei er auch sonst keine finanzielle Unterstützung erhalte (vgl. Prot. Vi. S. 10 f.; act. 2). Darauf ist abzustellen. Das monatliche Nettoeinkommen der Schuldnerin inkl. 13. Monatslohn beträgt seit Januar 2020 unverändert jeweils gerundet Fr. 6'259.– (act. 6/25/1; mit einer einmaligen, nicht berücksichtigten Schichtvergütung von Fr. 16.–). Damit ist für den Zeitraum ab März 2021 – in Ab- weichung zum vorinstanzlichen Entscheid – von einem gesamthaften Familien- einkommen von monatlich Fr. 6'259.– auszugehen, da für den hier massgeben- den Zeitraum insbesondere keine Arbeitslosentaggelder des Ehemanns mehr zu berücksichtigen sind. 2.4.4 In Bezug auf das im Rahmen der Prüfung der Mittellosigkeit zu eruierende Existenzminimum ist zunächst auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Ent- scheid zu verweisen (vgl. act. 5 E. 3.6 ff.). Die Vorinstanz stellte auf die Befragung der Schuldnerin sowie die von ihr eingereichten Belege ab. Die gemachte Be- darfsberechnung durch die Vorinstanz ist auch für das Jahr 2021 aktuell, wie es den Belegen und Ausführungen der Schuldnerin in der vorinstanzlichen Befra- gung zu entnehmen ist (act. 6/25/1-21; Prot. Vi. S. 5 ff.). Allerdings ist im Rahmen des Existenzminimums kein Zweidrittel-Zuschlag zum Grundbetrag zu gewähren, - 10 - so dass insgesamt ein Bedarf der Schuldnerin und ihres Ehemannes von Fr. 5'306.– (Fr. 4'707.– + Fr. 599.–) resultiert. 2.4.5 In Gegenüberstellung des Einkommens und des Existenzminimums der Schuldnerin und ihres Ehemannes im Sinne der obigen Erwägungen ist ab Ge- suchseinreichung von einem monatlichen Freibetrag von rund Fr. 950.– auszuge- hen. Unter Berücksichtigung der Spruchgebühr von Fr. 260.– ist die Mittellosigkeit deshalb – im Ergebnis übereinstimmend mit der Vorinstanz, jedoch mit anderer Begründung – zu verneinen. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege. In Bestätigung der vorinstanzlichen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist die Beschwerde abzuweisen. IV.
  12. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdever- fahren zu verzichten. Das (sinngemässe) Gesuch der Schuldnerin um unentgeltli- che Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist damit gegenstandslos und ab- zuschreiben.
  13. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie keine zu entschädigenden Aufwände geltend gemacht hat, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:
  14. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  15. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
  16. Das Gesuch der Schuldnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  17. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 11 -
  18. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Schuldnerin unter Rücksen- dung ihrer Originaleingabe (act. 2) und Beibehaltung einer Kopie davon in den obergerichtlichen Akten, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach und an das Betreibungsamt Opfikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  19. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ge- rundet Fr. 8'435.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am:
  20. September 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS210217-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Urteil vom 2. September 2022 in Sachen A._____, Gesuchstellerin, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag / Feststellung neuen Vermögens Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. November 2021 (EB200608)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Gesuchstellerin, Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) erhob in der von der Gesuchsgegnerin, Gläubigerin und Beschwer- degegnerin (nachfolgend Gläubigerin) eingeleiteten Betreibung Nr. … Rechtsvor- schlag mit der Begründung fehlenden neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG. Nachdem die Gläubigerin die Betreibung innert Frist nicht zurückgezogen hatte, überwies das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl am 7. Dezember 2020 dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend Vorinstanz). Aus dem entsprechenden Zahlungsbefehl geht eine Forderung von Fr. 7'874.95 zuzüglich Beitreibungskosten von Fr. 73.30 hervor (act. 6/1-2).

2. Nachdem der Schuldnerin aufgrund ihres Gesuchs um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses einstweilen abgenommen worden war (act. 6/4; act. 6/11; act. 6/14) und die erste Hauptverhandlung vom 1. Juli 2021 aufgrund einer Verhandlungsunfähigkeit der Schuldnerin verschoben worden war (act. 6/16; act. 6/22-23), nahm nach Mittei- lung der Gläubigerin, nicht an der Hauptverhandlung teilzunehmen (act. 6/24), einzig die Schuldnerin an der Hauptverhandlung vom 4. August 2021 teil (Prot. Vi. S. 5 ff.).

3. Mit Verfügung und Urteil vom 18. November 2021 in begründeter Fassung (act. 5 = act. 6/27, nachfolgend zitiert als act. 5) entschied die Vorinstanz wie folgt: Es wird verfügt:

1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen. 2./3. (Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel.)

- 3 - Es wird erkannt:

1. Der Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens wird nicht bewilligt. Demgemäss wird festgestellt, dass die Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 19. Oktober 2020) im Umfang der betriebenen Forderung zu neuem Vermögen gekommen ist.

2. Es wird vorgemerkt, dass sich der Rechtsvorschlag nicht auf die Forderung bezieht.

3. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 260.– festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5./6. (Schriftliche Mitteilung / Klagefrist.)

4. Dagegen reichte die Schuldnerin die als "Einsprache" betitelte Eingabe vom

3. Dezember 2021 (Poststempel) beim hiesigen Gericht ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-28). Auf das Einholen einer Beschwerdeant- wort der Gläubigerin ist zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Eingabe der Schuldnerin zuzu- stellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechts- mittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Bei Rechts- mitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Be- gründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet respektive weshalb der an- gefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrich-

- 4 - tig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Be- schwerde nicht eingetreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013 E. II./2.1; vgl. BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 18 und 22). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz gibt dazu Anlass (BGE 139 III 466 E. 3.4). 1.2 Die als "Einsprache" betitelte Eingabe erfolgte rechtzeitig und ist als Be- schwerde entgegen zu nehmen (act. 2; act. 6/28). Aus der Eingabe der nicht an- waltlich vertretenen Schuldnerin ist sinngemäss der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und hernach die Bewilligung des Rechtsvorschlags aufgrund fehlenden neuen Vermögens und in diesem Zusammenhang die Neu- beurteilung der Kostenverteilung sowie sinngemäss die Gutheissung ihres Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren zu entneh- men. Ausserdem ist aus der Beschwerdeschrift sinngemäss ein Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren heraus- zulesen (act. 2). 2.1 Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Gericht des Betreibungsortes vor (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Das Gericht hat den Rechtsvorschlag im summarischen Verfahren zu prüfen (Art. 251 lit. d ZPO). Es hört die Parteien an und entscheidet; gegen diesen Entscheid ist grundsätzlich kein Rechtsmittel zulässig (Art. 265a Abs. 1 SchKG; vgl. auch BGE 134 III 524 E. 1.3; BGer 5D_69/2020 vom 28. April 2020 E. 1). Der Schuldner und der Gläu- biger können aber innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens erheben (Art. 265 Abs. 4 SchKG). Dieser ordentliche Prozess hat das gleiche Thema zum Gegenstand wie das summarische Verfahren. Es handelt sich jedoch nicht um ein Rechtsmittelver- fahren, sondern um einen neuen, vom Summarverfahren unabhängigen Prozess. Vergleichbar ist die Situation mit dem Verhältnis zwischen Rechtsöffnung und An- bzw. Aberkennungsklage (BSK SchKG II-Huber/Sogo, Art. 265a N 42). Ein

- 5 - Rechtsmittel gegen den Summarentscheid ist dann ausnahmsweise zulässig, wenn der behauptete Mangel im ordentlichen Verfahren nicht thematisiert werden kann. In diesem Sinne nicht überprüfbar bzw. heilbar im Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG ist unter anderem die Regelung der Prozesskosten und der unent- geltlichen Rechtspflege. Gegen die Prozesskosten(-verteilung) wie auch den Ent- scheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege in diesem Summarverfahren ist die Beschwerde zulässig (vgl. Art 110 ZPO und Art. 121 ZPO; siehe zum Ganzen OGer ZH PS170031 vom 22. März 2017 E. 3 mit Präzisierung der Kammerpraxis, u.a. mit Hinweis auf BGE 134 III 524 und BGE 138 III 130; BGer 5A_449/2018 vom 14. März 2019 E. 1.3; BSK SchKG-Huber/Sogo, Basel 2021, Art. 265a N 37c). 2.2.1 Die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Nichtbewilligung des Rechts- vorschlages / Feststellung neuen Vermögens – ist wie erwähnt (vgl. obige E. II./2.1) – nicht möglich, weshalb auf die diesbezügliche (sinngemässe) Beschwerde der Schuldnerin nicht einzutreten ist. 2.2.2 Die Eingabe der Schuldnerin könnte hingegen als Klage auf Bestreitung neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a Abs. 4 SchKG verstanden werden, wo- für jedoch nicht das Obergericht, sondern das Bezirksgericht (Einzelgericht) am Beitreibungsort zuständig ist (Art. 265a Abs. 4 SchKG i.V.m. Art. 198 lit. e Ziff. 7 ZPO i.V.m. § 24 lit. b GOG). Die Eingabe wurde vorliegend innert der 20-tägigen Frist beim Obergericht eingereicht (vgl. act. 2; act. 6/28). Ist auf eine Eingabe

– wie hier in Bezug auf die sinngemässe Bestreitung des neuen Vermögens – nicht einzutreten, kann diese innert 20 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Ur- teils beim zuständigen Gericht neu eingereicht werden (Art. 63 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 265a Abs. 4 SchKG; vgl. BGE 138 III 610 E. 2). Als Zeitpunkt der Rechtshän- gigkeit, welcher für die Wahrung der Klagefrist entscheidend ist, gilt das Datum der ersten Einreichung beim dafür unzuständigen Gericht (vorliegend am 3. De- zember 2021 beim Obergericht Zürich), sofern die Klage innert der 20-tägigen Frist beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird (Art. 63 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. Art. 265a Abs. 4 SchKG). Sollte die Schuldnerin also Klage auf Bestreitung neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a Abs. 4 SchKG erheben wollen, hätte

- 6 - sie dies innert 20 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Entscheids zu tun, in- dem sie das Original der Eingabe vom 3. Dezember 2021 beim zuständigen Be- zirksgericht einreicht. Deshalb ist ihr das Original der entsprechenden Eingabe zurückzusenden, wobei eine Kopie davon in den obergerichtlichen Akten ver- bleibt. 2.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind somit die Pro- zesskosten und die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. III.

1. Kostenauflage (Art. 106 ZPO) 1.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, der Schuld- nerin sei infolge Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags wegen neuen Vermögens die Spruchgebühr von Fr. 260.– aufzuerlegen (act. 5 S. 13 E. 5). 1.2 Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde insbesondere Ausführungen zu ihrem Einkommen, dem Familienbedarf und ihrem Vermögen. Sie bringt zusam- mengefasst vor, stets im Minus zu sein, im Monat knapp durchzukommen und bestimmt nicht zu neuem Vermögen gekommen zu sein (act. 2). 1.3 Die Schuldnerin führt mit ihren Vorbringen gegen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids betreffend die Nichtgewährung des Rechtsvorschlags infolge neuen Vermögens sinngemäss auch aus, die Kostenverteilung sei falsch vorgenommen worden. Wie bereits dargelegt (vgl. obige E. II./2.1) kann der Ent- scheid über die Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages nicht mit Beschwerde angefochten werden, sondern es ist Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG einzulei- ten. Es kann im Beschwerdeverfahren daher nur überprüft werden, ob die Kos- tenverteilung der Vorinstanz – ausgehend davon, dass sie den Rechtsvorschlag vollumfänglich nicht bewilligte – korrekt erfolgte. Da die Schuldnerin mit ihrem entsprechenden Begehren vor Vorinstanz vollumfänglich unterlag, ist die Kosten- auflage zu ihren Lasten nicht zu beanstanden (Art. 106 ZPO). Auch die Höhe der Spruchgebühr von Fr. 260.–, wozu Äusserungen der Schuldnerin und damit eine genügende Begründung der Beschwerde ohnehin fehlen, ist im Hinblick auf die in

- 7 - Frage stehende Betreibung über Fr. 7'874.95 nicht zu beanstanden (vgl. Art. 48 GebV SchKG). Der entsprechende Antrag der Schuldnerin ist folglich abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO) 2.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittel- los ist und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf die rechtlichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (act. 5 E. 4.1.1). Bei der Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gilt die durch die Mitwirkungspflicht be- schränkte Untersuchungsmaxime. Es obliegt der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre finanziellen Verpflichtungen umfassend offenzulegen und zu belegen; bei Ehegatten in Haushaltsgemein- schaft sind dies beide Nettoeinkommen und der gemeinsame Lebensbedarf (Art. 119 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. BGer 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2 m.w.H; vgl. KUKO ZPO-Jent-Sørensen, 3. Aufl. 2021, Art. 119 N 10; ZK ZPO- Emmel, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 6 und 12). Eine Partei gilt als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzu- greifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und des- jenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 m.w.H.). Es ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs ab- zustellen (BGE 135 I 221 E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25 S. 171; BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGer 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.2 m.w.H.; BGer 4A_114/2013 vom

20. Juni 2013 E. 2.1 m.w.H.). 2.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Schuldnerin um unentgeltliche Rechts- pflege mit der Begründung ab, ihre Mittellosigkeit sei aufgrund der Gegenüberstel- lung der Bedarfspositionen und der Einkünfte gestützt auf die Berechnungen be- treffend die Frage des neuen Vermögens nicht gegeben (act. 5 S. 12 E. 4.1.2). 2.3 Die Schuldnerin äussert sich in ihrer Beschwerde zum Familieneinkommen, macht eine Bedarfsaufstellung und merkt an, nicht zu neuem Vermögen gekom- men zu sein. Sie hält insbesondere fest, dass der gesamte Haushalt mit ihrem

- 8 - Einkommen finanziert werde, da ihr Ehemann arbeitslos sei und weder ALK- Taggelder noch Sozialhilfe oder sonstige finanzielle Unterstützung erhalte (act. 2). Die entsprechenden Ausführungen zum Einkommen machte die Schuldnerin auch bereits im vorinstanzlichen Verfahren, wobei sie dort konkret ausführte, ihr Ehe- mann beziehe seit Januar 2021 keine Arbeitslosentaggelder mehr (vgl. Prot. Vi S. 10 f.). Die vorliegende Beschwerde enthält damit eine (Teil-)Begründung mit Ausführungen zum Einkommen und zum Bedarf der Schuldnerin, also zu ihrer prozessualen Mittellosigkeit. Die Schuldnerin macht jedoch nicht explizit Ausfüh- rungen dazu, inwiefern ihr Rechtsbegehren im vorinstanzlichen Verfahren nicht aussichtslos gemäss Art. 117 lit. b ZPO erschienen sei und inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt oder das Recht falsch angewandt habe. Daraus, dass die nicht anwaltlich vertretene Schuldnerin mit ihren Ausfüh- rungen zu Einkommen und Bedarf geltend macht, entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid nicht zu neuem Vermögen gekommen zu sein, ist jedoch ableitbar, dass ihrer Auffassung nach nicht von einer von vornherein ersichtlichen Aus- sichtslosigkeit im vorinstanzlichen Verfahren ausgegangen werden konnte und sie mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung bzw. Rechtsanwendung nicht einverstanden ist. Es kann vorliegend insgesamt von einer hinreichenden Be- schwerdebegründung ausgegangen werden, zumal die fehlende Aussichtslosig- keit lediglich glaubhaft zu machen ist und als solche letztlich eine rechtliche Frage ist, die es vom Gericht zu prüfen gilt. 2.4 Mittellosigkeit 2.4.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, es sei gestützt auf die Berechnungen zur Frage des Vorhandenseins neuen Vermögens keine Mittello- sigkeit gegeben. Mit dem pauschalen Verweis auf diese Berechnung verkennt die Vorinstanz, dass für die Frage des neuen Vermögens und die Frage der Mittello- sigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht dieselben Zeitpunkte massgebend sind. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung darf für die Beurteilung der Mittellosigkeit grundsätzlich nicht auf einen Zeitpunkt vor der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ab- gestellt werden. Damit gilt es zu prüfen, ob sich vorliegend die finanziellen Ver-

- 9 - hältnisse zwischen dem massgebenden Zeitraum für die Frage des neuen Ver- mögens und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verändert haben. 2.4.2 Für die Frage des neuen Vermögens stellte die Vorinstanz richtigerweise gestützt auf die Zustellung des Zahlungsbefehls am 9. November 2020 auf den Zeitraum vom 9. November 2019 bis zum 9. November 2020 ab (vgl. act. 5 E. 3.3). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde am 18. März 2021 (Poststempel) eingereicht (vgl. act. 6/11). Wie sogleich zu sehen sein wird, haben sich die finanziellen Verhältnisse seit dem Zeitraum zwischen dem 9. November 2019 und 9. November 2020 bis zur Gesuchseinreichung am 18. März 2021 massgebend verändert, weshalb der pauschale Verweis auf die Berechnung zur Frage des neuen Vermögens nicht möglich ist. 2.4.3 Wie die Schuldnerin bereits anlässlich der vorinstanzlichen Befragung am

4. August 2021 festhielt und in ihrer Beschwerde wiederum schreibt, beziehe ihr seit August 2017 arbeitsloser Ehemann seit Januar 2021 keine Arbeitslosentag- gelder mehr, wobei er auch sonst keine finanzielle Unterstützung erhalte (vgl. Prot. Vi. S. 10 f.; act. 2). Darauf ist abzustellen. Das monatliche Nettoeinkommen der Schuldnerin inkl. 13. Monatslohn beträgt seit Januar 2020 unverändert jeweils gerundet Fr. 6'259.– (act. 6/25/1; mit einer einmaligen, nicht berücksichtigten Schichtvergütung von Fr. 16.–). Damit ist für den Zeitraum ab März 2021 – in Ab- weichung zum vorinstanzlichen Entscheid – von einem gesamthaften Familien- einkommen von monatlich Fr. 6'259.– auszugehen, da für den hier massgeben- den Zeitraum insbesondere keine Arbeitslosentaggelder des Ehemanns mehr zu berücksichtigen sind. 2.4.4 In Bezug auf das im Rahmen der Prüfung der Mittellosigkeit zu eruierende Existenzminimum ist zunächst auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Ent- scheid zu verweisen (vgl. act. 5 E. 3.6 ff.). Die Vorinstanz stellte auf die Befragung der Schuldnerin sowie die von ihr eingereichten Belege ab. Die gemachte Be- darfsberechnung durch die Vorinstanz ist auch für das Jahr 2021 aktuell, wie es den Belegen und Ausführungen der Schuldnerin in der vorinstanzlichen Befra- gung zu entnehmen ist (act. 6/25/1-21; Prot. Vi. S. 5 ff.). Allerdings ist im Rahmen des Existenzminimums kein Zweidrittel-Zuschlag zum Grundbetrag zu gewähren,

- 10 - so dass insgesamt ein Bedarf der Schuldnerin und ihres Ehemannes von Fr. 5'306.– (Fr. 4'707.– + Fr. 599.–) resultiert. 2.4.5 In Gegenüberstellung des Einkommens und des Existenzminimums der Schuldnerin und ihres Ehemannes im Sinne der obigen Erwägungen ist ab Ge- suchseinreichung von einem monatlichen Freibetrag von rund Fr. 950.– auszuge- hen. Unter Berücksichtigung der Spruchgebühr von Fr. 260.– ist die Mittellosigkeit deshalb – im Ergebnis übereinstimmend mit der Vorinstanz, jedoch mit anderer Begründung – zu verneinen. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege. In Bestätigung der vorinstanzlichen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist die Beschwerde abzuweisen. IV.

1. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdever- fahren zu verzichten. Das (sinngemässe) Gesuch der Schuldnerin um unentgeltli- che Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist damit gegenstandslos und ab- zuschreiben.

2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie keine zu entschädigenden Aufwände geltend gemacht hat, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Das Gesuch der Schuldnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 11 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Schuldnerin unter Rücksen- dung ihrer Originaleingabe (act. 2) und Beibehaltung einer Kopie davon in den obergerichtlichen Akten, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach und an das Betreibungsamt Opfikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ge- rundet Fr. 8'435.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am:

5. September 2022