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PS210092

Diverse Pfändungsankündigungen / Betreibungen / Pfändungen

Zürich OG · 2021-06-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m

- 3 - § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 3.1.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, obwohl Kran- kenkassen privatrechtliche Unternehmen seien, würden sie Aufträge des öffentli- chen Rechts ausführen, weshalb ihre Forderungen gemäss Art. 43 SchKG von einer Konkursbetreibung ausgeschlossen seien (act. 13 Ziff. 1). 3.1.2. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 43 Ziff. 1 SchKG sei die Konkursbe- treibung in jedem Fall ausgeschlossen für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder Beamte. Nach ständiger Rechtsprechungen müssten hier zwei Vor- aussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich ein Schuldner auf diese Bestim- mung berufen könne: Einerseits müsse die in Betreibung gesetzte Forderung ih- ren Rechtsgrund im öffentlichen Recht haben und andererseits müsse der Gläu- biger eine Anstalt des öffentlichen Rechts sein. Rechtssubjekte des Privatrechts wie die vorliegende … Krankenversicherung als privatrechtliche Aktiengesell- schaft nach Art. 620 ff. OR würden nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 43 Ziff. 1 SchKG fallen, selbst wenn es sich um Forderungen handeln sollte, die im öffentlichen Recht begründet seien, wie dies z.B. bei Krankrenkassenprä-

- 4 - mien der Fall sei (act. 12 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 139 III 290 E. 2.1.1 und BGE 125 III 250 E. 2). 3.1.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ausei- nander. Er legt nicht einmal in rudimentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt un- zutreffend festgestellt haben soll. Vielmehr wiederholt er einzig und pauschal – ohne jegliche Bezugnahme zum Entscheid – seinen bereits vor Vorinstanz vorge- tragenen Standpunkt, wonach nach seiner Auffassung Forderungen von Kran- kenkassen unter Art. 43 Ziff. 1 SchKG fallen. Dabei zeigt er nicht auf, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen falsch bzw. die zitierte bundesgerichtliche Recht- sprechung hier nicht einschlägig sein sollte. Damit genügt die Beschwerdebe- gründung selbst den für Laien herabgesetzten gesetzlichen Anforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 3.2.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Betreibungen Nr. 7, 8 und 10 seien zu 56% bereits bezahlt (act. 13 Ziff. 2). Die Betreibungen Nr. 1 und 2 seien zudem mit der Betreibung Nr. 14 verknüpft und es bestehe eine Abzah- lungsvereinbarung, wobei bereits 93% bezahlt sei (act. 13 Ziff. 3) 3.2.2. Die Vorinstanz erwog, es erschliesse sich ihr nicht, was der Beschwer- deführer aus dem Hinweis auf laufende Teilzahlungsvereinbarung bzw. mit der behaupteten Verknüpfung mit der Betreibung Nr. 14 zu seinen Gunsten ableiten wolle. Auf die Beschwerde sei daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, einerseits da sämtliche mit der jeweiligen Pfändung verbundenen Anzeigen infolge Nichtigkeit der jeweili- gen Betreibung auf Pfändung ohnehin gegenstandslos und gelöscht worden sei- en. Andererseits würden die Betreibungen Nr. 1 und 2 Forderungen einer Privat- person betreffen und somit von Vornherein nicht von der Konkursbetreibung aus- geschlossen sein. Das Vorgehen des Betreibungsamtes, die Betreibungen Nr. 1 und 2 unter einer neuen Nummer auf dem Weg der Konkursbetreibung fortzufüh- ren, wäre somit aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden (act. 12 E. 4.3).

- 5 - 3.2.3. Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander, sondern wiederholt bloss seinen bereits vor Vorinstanz vor- getragenen Standpunkt. Dabei ist auch im Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus den behaupteten Teilzahlungen zu seinen Guns- ten abzuleiten versucht. Die blosse Wiederholung der eigenen Vorbringen genügt den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige – hier nicht be- hauptete – vollständige Tilgung einer Betreibungsforderung von ihm auch im Rahmen des Konkursbetreibungsverfahrens nachgewiesen werden könnte. 3.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Betreibungsamt sei über die Gründung seines Einzelunternehmens mündlich und schriftlich mit vielen E-Mails orientiert gewesen (act. 13 S. 2). Diese Behauptung ist im Beschwerde- verfahren einerseits neu und damit verspätet und andererseits gänzlich unbelegt, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 3.4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 10, je gegen Empfangsschein. - 6 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
  6. Juni 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS210092-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichts- schreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 11. Juni 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend diverse Pfändungsankündigungen vom 9. April 2021 / Betreibungen Nrn. 1 ff. / Pfändungen Nrn. 3, 4, 5 und 6 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 10) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Mai 2021 (CB210056)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Das Betreibungsamt Zürich 10 vollzog ab dem 28. Oktober 2019 diverse Pfändungen gegen den Beschwerdeführer, obwohl dieser seit dem 30. Juli 2019 als Inhaber eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen ist und des- halb der Konkursbetreibung unterliegt. Mit Verfügung vom 9. April 2021 teilte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer u.a. mit, die vollzogenen Pfändungen seien nichtig und die Konkursandrohungen würden dem Beschwerdeführer mit den Be- trägen des jeweiligen Verteilungsplans gemäss Fortsetzungsbegehren zugestellt (act. 3/1–8). 1.2. Mit Eingabe vom 23. April 2021 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerde- führer beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen die "Umwandlung" der Betreibungen auf Pfändung in Betreibungen auf Konkurs mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1 Ziff. 3 sinngemäss): Die Betreibungen auf Pfändung in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 (Pfän- dung Nr. …, recte: 3), 7 und 8 (Pfändung Nr. 4), 9, 10 und 11 (Pfändung Nr. 5) sowie 12 und 13 (Pfändung Nr. 6) seien von der Umwandlung in eine Betreibung auf Konkurs auszuschliessen. 1.3. Nach Beizug zweier Bertreibungsprotokolle (act. 6 und act. 7/1–2) und Ein- holung einer mündlichen Auskunft beim Betreibungsamt (act. 8) wies die Vor- instanz die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 18. Mai 2021 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 12). 1.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2021 recht- zeitig (vgl. act. 10/1) Beschwerde mit folgendem Antrag (act. 13 sinngemäss): Von einer Umwandlung einer Betreibung auf Pfändung in eine Betrei- bung auf Konkurs sei für die Betreibungen Nr. 9, 12, 7, 8, 10, 1, 2 ab- zusehen. 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–10). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m

- 3 - § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 3.1.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, obwohl Kran- kenkassen privatrechtliche Unternehmen seien, würden sie Aufträge des öffentli- chen Rechts ausführen, weshalb ihre Forderungen gemäss Art. 43 SchKG von einer Konkursbetreibung ausgeschlossen seien (act. 13 Ziff. 1). 3.1.2. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 43 Ziff. 1 SchKG sei die Konkursbe- treibung in jedem Fall ausgeschlossen für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder Beamte. Nach ständiger Rechtsprechungen müssten hier zwei Vor- aussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich ein Schuldner auf diese Bestim- mung berufen könne: Einerseits müsse die in Betreibung gesetzte Forderung ih- ren Rechtsgrund im öffentlichen Recht haben und andererseits müsse der Gläu- biger eine Anstalt des öffentlichen Rechts sein. Rechtssubjekte des Privatrechts wie die vorliegende … Krankenversicherung als privatrechtliche Aktiengesell- schaft nach Art. 620 ff. OR würden nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 43 Ziff. 1 SchKG fallen, selbst wenn es sich um Forderungen handeln sollte, die im öffentlichen Recht begründet seien, wie dies z.B. bei Krankrenkassenprä-

- 4 - mien der Fall sei (act. 12 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 139 III 290 E. 2.1.1 und BGE 125 III 250 E. 2). 3.1.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ausei- nander. Er legt nicht einmal in rudimentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt un- zutreffend festgestellt haben soll. Vielmehr wiederholt er einzig und pauschal – ohne jegliche Bezugnahme zum Entscheid – seinen bereits vor Vorinstanz vorge- tragenen Standpunkt, wonach nach seiner Auffassung Forderungen von Kran- kenkassen unter Art. 43 Ziff. 1 SchKG fallen. Dabei zeigt er nicht auf, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen falsch bzw. die zitierte bundesgerichtliche Recht- sprechung hier nicht einschlägig sein sollte. Damit genügt die Beschwerdebe- gründung selbst den für Laien herabgesetzten gesetzlichen Anforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 3.2.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Betreibungen Nr. 7, 8 und 10 seien zu 56% bereits bezahlt (act. 13 Ziff. 2). Die Betreibungen Nr. 1 und 2 seien zudem mit der Betreibung Nr. 14 verknüpft und es bestehe eine Abzah- lungsvereinbarung, wobei bereits 93% bezahlt sei (act. 13 Ziff. 3) 3.2.2. Die Vorinstanz erwog, es erschliesse sich ihr nicht, was der Beschwer- deführer aus dem Hinweis auf laufende Teilzahlungsvereinbarung bzw. mit der behaupteten Verknüpfung mit der Betreibung Nr. 14 zu seinen Gunsten ableiten wolle. Auf die Beschwerde sei daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, einerseits da sämtliche mit der jeweiligen Pfändung verbundenen Anzeigen infolge Nichtigkeit der jeweili- gen Betreibung auf Pfändung ohnehin gegenstandslos und gelöscht worden sei- en. Andererseits würden die Betreibungen Nr. 1 und 2 Forderungen einer Privat- person betreffen und somit von Vornherein nicht von der Konkursbetreibung aus- geschlossen sein. Das Vorgehen des Betreibungsamtes, die Betreibungen Nr. 1 und 2 unter einer neuen Nummer auf dem Weg der Konkursbetreibung fortzufüh- ren, wäre somit aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden (act. 12 E. 4.3).

- 5 - 3.2.3. Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander, sondern wiederholt bloss seinen bereits vor Vorinstanz vor- getragenen Standpunkt. Dabei ist auch im Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus den behaupteten Teilzahlungen zu seinen Guns- ten abzuleiten versucht. Die blosse Wiederholung der eigenen Vorbringen genügt den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige – hier nicht be- hauptete – vollständige Tilgung einer Betreibungsforderung von ihm auch im Rahmen des Konkursbetreibungsverfahrens nachgewiesen werden könnte. 3.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Betreibungsamt sei über die Gründung seines Einzelunternehmens mündlich und schriftlich mit vielen E-Mails orientiert gewesen (act. 13 S. 2). Diese Behauptung ist im Beschwerde- verfahren einerseits neu und damit verspätet und andererseits gänzlich unbelegt, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 3.4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 10, je gegen Empfangsschein.

- 6 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:

11. Juni 2021