Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Im Rahmen des vor dem Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kan- tonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, in Sachen A._____ (Be- schwerdeführerin) gegen den Kanton Zürich (Beschwerdegegner) hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die Arreste Nrn. 1 und 2 reichte die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 19. April 2021 (Poststempel) gestützt auf die vorinstanzliche Verfügung vom 30. März 2021 (act. 5/15) eine Stellung- nahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein (act. 5/19=act. 7). Diese wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. April 2021 we- gen Ungebührlichkeit (Art. 132 Abs. 2 ZPO) im Original zurückgesandt. Ihr wurde eine Nachfrist von 7 Tagen angesetzt, um die Eingabe im Sinne der Erwägungen zu verbessern (Weglassung von ungebührlichen Äusserungen) und die Eingabe im Übrigen unverändert wieder einzureichen, ansonsten die Eingabe als nicht erfolgt gelte. Zudem wurde ihr das Doppel der Beschwer- deantwort inklusive Beilagen (act. 5/17 und 5/18/1-4) zugestellt (act. 4). Die- se Verfügung nahm die Beschwerdeführerin am 28. April 2021 bei der Post- stelle in Empfang (act. 5/22/3). Gleichentags erhob sie dagegen Beschwer- de mit folgenden Rechtsbegehren (act. 2 S. 1): "1 - Die Verfügung vom 20. April 2021 sei für nichtig zu erklären und aufzu- heben.
E. 2 Das Bezirksgericht Zürich sei gerichtlich anzuweisen, mir eine 10tägige Frist zu setzen, meine Stellungnahme vom 19. April 2021 im Original erneut einzureichen.
E. 3 Das Bezirksgericht Zürich sei gerichtlich anzuweisen, mir eine 10tägige Frist zu setzen, auf die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner zu rea- gieren.
E. 4 Das Bezirksgericht Zürich sei anzuweisen, meine Stellungnahme vom
19. April 2021, dem Betreibungsamt Kreis 7 sowie auch dem Beschwerde- gegner zur Kenntnis bzw. zur Vernehmlassung zuzustellen.
- 3 -
E. 5 Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, unverzüglich den erwähnten Saldo von Fr. 183'000.– in seiner Verfügung vom 5. März 2021 auf Bankkonto Nr. 3 zu überweisen.
E. 6 Das Bezirksgericht Zürich sei gerichtlich anzuweisen, das Betreibungs- amt Kreis 7 gerichtlich unverzüglich anzuweisen, den erwähnten Saldo von Fr. 183'000.– in seiner Verfügung vom 5. März 2021 auf Bankkonto Nr. 3 zu überweisen.
E. 7 Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, ihr sei eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort anzusetzen, ist die Beschwer- de abzuweisen. Vom Bundesrecht sind das Beschwerdeverfahren und der Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Beschwerde an eine obere kantona- le Aufsichtsinstanz nur rudimentär geregelt (Frist von zehn Tagen nach Art. 17 und 18 SchKG sowie minimale Verfahrensregeln in Art. 20a Abs. 1 SchKG) und im Übrigen, wie bereits erwähnt, den Kantonen anheim gestellt (Art. 20a Abs. 3 SchKG). § 83 f. GOG haben die allgemeine Aufsichtsbe- schwerde zum Thema. In § 83 Abs. 2 ist lediglich eine Vernehmlassung der Gegenpartei, falls nötig, vorgesehen, d.h. wenn sich die Beschwerde nicht sofort als unbegründet erweist (§ 83 Abs. 2 GOG). Ausser einer schriftlichen Beschwerdeschrift kennt somit das Beschwerdeverfahren keine weiteren ob- ligatorischen Parteivorträge. Damit unterscheidet sich das Beschwerdever- fahren vom ordentlichen und vom vereinfachten Verfahren der Zivilprozess- ordnung. Sie entspricht aber der Regelung des summarischen Verfahrens, welches der Kanton Zürich analog auf die betreibungsrechtliche Beschwerde anwendet (vgl. ZR 110 [2011] S. 243 ff.; Ingrid Jent-Sörensen, Das kantona- le Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit ei- ner Vereinheitlichung in BlSchK 2013 S. 100-101). Dem Anspruch der Be- schwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist mit der Zustellung der Beschwer- deantwort zur Kenntnisnahme genüge getan. Es steht ihr frei, sich zur Be- schwerdeantwort innert 10 Tagen zu äussern. Eine formelle Fristansetzung
- 9 - dafür ist für das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren nicht vorgese- hen.
E. 8 a) Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
b) Da die von der Vorinstanz angesetzte (richterliche) Frist zur Verbesse- rung der Eingabe vom 17. April 2021 inzwischen abgelaufen ist und die Be- schwerde sinngemäss als Fristerstreckungsgesuch zu behandeln ist, ist der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides anzusetzen, um ihre Eingabe vom 17. April 2021 im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz zu korrigieren. Zur Kontrolle der Fristeinhaltung ist der Vorinstanz der Empfangsschein der Beschwerdeführerin für dieses Urteil zuzustellen.
E. 10 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Anträge Ziffer 5-6 wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung die- ses Urteils angesetzt, um ihre Eingabe vom 17. April 2021 im Sinne der vor- instanzlichen Erwägungen zu verbessern (Weglassung von ungebührlichen Äusserungen) und die Eingabe im Übrigen unverändert wieder einzureichen, ansonsten die Eingabe als nicht erfolgt gilt. - 10 -
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Bezirksge- richt Zürich, 1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betrei- bungsämter unter Nachsendung des Empfangsscheins der Beschwerdefüh- rerin für diesen Entscheid, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
- Mai 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS210077-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-B._____ Beschluss und Urteil vom 19. Mai 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, betreffend Verfügung vom 5. März 2021 usw. / Arreste Nrn. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. April 2021 (CB210043)
- 2 - Erwägungen:
1. Im Rahmen des vor dem Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kan- tonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, in Sachen A._____ (Be- schwerdeführerin) gegen den Kanton Zürich (Beschwerdegegner) hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die Arreste Nrn. 1 und 2 reichte die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 19. April 2021 (Poststempel) gestützt auf die vorinstanzliche Verfügung vom 30. März 2021 (act. 5/15) eine Stellung- nahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein (act. 5/19=act. 7). Diese wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. April 2021 we- gen Ungebührlichkeit (Art. 132 Abs. 2 ZPO) im Original zurückgesandt. Ihr wurde eine Nachfrist von 7 Tagen angesetzt, um die Eingabe im Sinne der Erwägungen zu verbessern (Weglassung von ungebührlichen Äusserungen) und die Eingabe im Übrigen unverändert wieder einzureichen, ansonsten die Eingabe als nicht erfolgt gelte. Zudem wurde ihr das Doppel der Beschwer- deantwort inklusive Beilagen (act. 5/17 und 5/18/1-4) zugestellt (act. 4). Die- se Verfügung nahm die Beschwerdeführerin am 28. April 2021 bei der Post- stelle in Empfang (act. 5/22/3). Gleichentags erhob sie dagegen Beschwer- de mit folgenden Rechtsbegehren (act. 2 S. 1): "1 - Die Verfügung vom 20. April 2021 sei für nichtig zu erklären und aufzu- heben. 2 - Das Bezirksgericht Zürich sei gerichtlich anzuweisen, mir eine 10tägige Frist zu setzen, meine Stellungnahme vom 19. April 2021 im Original erneut einzureichen. 3 - Das Bezirksgericht Zürich sei gerichtlich anzuweisen, mir eine 10tägige Frist zu setzen, auf die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner zu rea- gieren. 4 - Das Bezirksgericht Zürich sei anzuweisen, meine Stellungnahme vom
19. April 2021, dem Betreibungsamt Kreis 7 sowie auch dem Beschwerde- gegner zur Kenntnis bzw. zur Vernehmlassung zuzustellen.
- 3 - 5 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, unverzüglich den erwähnten Saldo von Fr. 183'000.– in seiner Verfügung vom 5. März 2021 auf Bankkonto Nr. 3 zu überweisen. 6 - Das Bezirksgericht Zürich sei gerichtlich anzuweisen, das Betreibungs- amt Kreis 7 gerichtlich unverzüglich anzuweisen, den erwähnten Saldo von Fr. 183'000.– in seiner Verfügung vom 5. März 2021 auf Bankkonto Nr. 3 zu überweisen. 7 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegner."
2. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 236 ZPO).
3. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG jedoch keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet es sich gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 319 ff. ZPO). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen (Poststempel) ab Zustellung des erstin- stanzlichen Entscheides beim Obergericht einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 321 ZPO). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Es entspricht der Praxis bzw. dem Gesetz, dass ein Beschwerdeführer auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersu- chungsmaxime), sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Grün- den der angefochtene Entscheid falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (vgl. etwa OGer ZH, NQ110031 vom 9. August 2011 Erw. 2 m.w.H.; OGer ZH, PS110216 vom 2. Dezember 2011; BGE 137 III 617, 618
- 4 - ff., BGer Urteil 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, Erw. 2.1). Allerdings wird bei Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudi- mentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Neue Anträ- ge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betrei- bungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom
21. Februar 2011, Erw. 3.4).
4. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was in der angefoch- tenen Verfügung angeordnet wurde. Die Anträge Ziff. 5 und 6 beziehen sich auf die Rücküberweisung der verbliebenen Fr. 183'00.– auf das Konto der Beschwerdeführerin. Die Verwendung dieser Gelder bildet indessen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb darüber im vorliegen- den Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden kann. Demnach ist auf die Anträge Ziffer 5-6 nicht einzutreten.
5. a) Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, die Stellungnahme der Be- schwerdeführerin sei ungebührlich, und wies diesbezüglich auf folgende Aussagen hin: Ziff. 15: Caymen's Island Konto Herr B._____ / Herr C._____; Ziff. 32: Herr B._____ und Herr C._____ seien für 75% der Selbstmordver- suche im Kreis 7 verantwortlich; Ziff. 38: WTF; Ziff. 44: krankhafter Umgang von B._____ und C._____ mit Schuldnern, Narzissmus (act. 4 S. 2).
b) Die Beschwerdeführerin brachte vor, es beständen ernsthafte Fragen, die von der Aufsichtsbehörde beantwortet werden müssten. Sie habe fast einen Herzinfarkt bekommen, als sie erfahren habe, dass Fr. 213'500.– ohne Vor- warnung von ihrem Bankkonto verschwunden seien. Die Aufsichtsbehörde sei verpflichtet, unparteiisch zu sein und ihre Beschwerde unverzüglich zu überprüfen (Art. 29, 29a und Art. 30 BV; act. 2 Ziff. 9). Insbesondere sei dies zu überprüfen, da Schweizer liebten, Selbstmord zu begehen und mit
- 5 - Selbstmordversuchen weltführend seien (act. 2 Ziff. 10). Ihres Erachtens müsse die Aufsichtsbehörde ernsthaft untersuchen, ob das Verhalten von Beamten das Leben der Einwohner vom Kreis 7 gefährde. Die Würde des Menschen sei zu achten und zu schützen (Art. 7 BV). Ihres Erachtens habe das Betreibungsamt Kreis 7 vorgehabt, sie zu schockieren und damit zu tö- ten. Dann hätten sich Herr B._____ und auch Herr C._____ mit Fr. 213'000.– rechtsmissbräuchlich bereichert. Die Einwohner vom Kreis 7 hät- ten ein Recht auf Leben (Art. 10 BV). Es müssten ernsthafte Fragen beant- wortet werden, nämlich wo Fr. 213'000.– bzw. Fr. 183'000.– über einen Mo- nat lang verschwunden gewesen seien. Weshalb Herr B._____ so viel Zeit gebraucht habe, ihr die Verfügung vom 5. März 2021 zuzustellen. Überdies habe Herr B._____ sie monatelang beschimpft und beleidigt und das Be- zirksgericht habe Herrn B._____ kein einziges Mal aufgefordert, dies zu un- terlassen. Als Engländerin lege sie sehr viel Wert auf Anstand, aber irgend- wann kriege man in diesem Land mit, dass es sich nicht lohne, anständig zu sein. Herr B._____ werde andauernd von der Aufsichtsbehörde in Schutz genommen, obwohl er sie andauernd beschimpfe. Sie reagiere nicht auf seine Beschimpfung und werde dafür bestraft. Gemäss Art. 16 BV habe sie Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit. Dies sollte auch Platz haben. Herr B._____ und Herr C._____ teilten wahnsinnig gerne ihre Meinung über sie mit, seien aber offensichtlich total überfordert, wenn sie retour gebe. Sie ge- he davon aus, Grund dafür sei, dass sie eine Frau sei. In der Schweiz hätten Frauen keinen Wert. Emanzipierte Frauen würden besonders von Schweizer Männern nicht gemocht. Ihres Erachtens sei diese Verfügung ein rechts- missbräuchlicher Versuch des Bezirksgerichtes für Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung. Sie habe Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV), auch wenn dies Herrn B._____ nicht passe. Gemäss Art. 29 BV seien die Gerichte verpflichtet, unparteiisch zu sein. Aufgrund dessen müsse ihre Stel- lungnahme vom 19. April 2021 von der Aufsichtsbehörde ernst genommen werden. Es gebe ernsthafte Fragen zu beantworten. Eine Kopie ihrer Stel- lungnahme sei angeblich immer noch in den Akten. Aus unbekannten Grün- den habe ihr das Bezirksgericht nicht eine 10tägige Frist zur Stellungnahme
- 6 - zur Beschwerdeantwort vom 6. April 2021 angesetzt. Sie habe allerdings Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) (act. 2 Ziffern 11-23).
6. a) Gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO sind unleserliche, ungebührliche, unver- ständliche oder weitschweifige Eingaben zur Verbesserung zurückzuweisen. Inhaltlich sollte eine Rechtsschrift stets den durch die guten Sitten gebote- nen prozessualen Anstand wahren. Beim Begriff der Ungebührlichkeit han- delt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Eine Eingabe ist dann ungebührlich, wenn sie die Würde und Autorität des Gerichts missachtet oder wenn sie die Gegenpartei oder am Verfahren beteiligte Dritte persön- lich verunglimpft. Eine gewisse Feindseligkeit in den Äusserungen der Partei reicht jedoch meist nicht aus, damit eine Eingabe als ungebührlich qualifi- ziert wird. Sachliche Kritik ist jedoch angesichts der Meinungsäusserungs- freiheit zuzulassen (SHK ZPO- KUMSCHICK, Art. 132 N 8; MICHAEL KRA- MER/NADJA ERK, DIKE Komm-ZPO, 2. Auflage, Art. 132 N 11; BGE 106 Ia 100, Erw. 8.b; OGer ZH LF140049 vom 1.7.2014, Erw. 3.3.1). Die Grenze zu "ungebührlichen" Ausführungen ist dort überschritten, wo eine Ausdrucks- weise auch unter Berücksichtigung der Umstände des Prozesses deutlich über das hinausgeht, was noch der konsequenten Verfolgung des eigenen Standpunktes dienen kann. Die von der Vorinstanz als ungebührlich erachteten Begriffe wurden in der Stellungnahme vom 17. April 2021 (act. 5/19=act. 7) in folgendem Zusam- menhang vorgebracht: Ziffer 15: "Das heisst zur Zeit hat das Betreibungsamt Kreis 7 eine Pfändung in der Höhe von Fr. 183'000.– in Konto Nr. 4 (Caymen's Island Konto von Herr B._____ / Herr C._____) … ." Ziffer 32: "Ich bin mir 100% sicher, dass Herr B._____ und Herr C._____ für 75% der Selbstmordversuche im Kreis 7 verantwortlich sind." Ziffer 38: "Weiterhin behauptet Herr B._____, dass ich aus Anstand seine Vorladung hätte annehmen müssen. Als ob er mich zu einer Party einlädt!
- 7 - WTF. Herr B._____ ist der Meinung, dass ich ihn gezwungen habe, sein Amt zu missbrauchen." Ziffer 44: "Die Art und Weise wie B._____ und C._____ mit Schuldnern um- gehen ist unmenschlich und krankhaft. Meine Erachtens gibt es klare Hin- weise auf einen Narzissmus."
b) Die von der Vorinstanz bemängelten Textstellen - "Caymens's Island Kon- to Herr B._____ / Herr C._____"; Herr B._____ und Herr C._____ seien für 75% der Selbstmordversuche im Kreis 7 verantwortlich"; "krankhafter Um- gang von B._____ und C._____ mit Schuldnern, Narzissmus" stellen emoti- onale, nicht näher belegte Behauptungen der Beschwerdeführerin dar, die nüchtern betrachtet mit sachlichem Argumentieren nichts mehr zu tun ha- ben, sondern der blossen Stimmungsmache oder der Verunglimpfung der Betreibungsbeamten dienen. "WTF" ist ein Akronym. Das Kurzwort setzt sich zusammen aus den Wörtern "what the fuck" und ist ein im Internet ge- bräuchlicher Ausdruck. Die deutsche Übersetzung lautet: "Was verdammt noch mal", bzw. "was zum Teufel", "was zur Hölle". Bei diesem Kraftausduck könnte man sich fragen, ob dieser bei einem Laien in einer verständlichen Erbitterung verfasst worden und deshalb nicht auf die Goldwaage zu legen ist (vgl. dazu BSK ZPO- GSCHWEND, 3. Auflage, Art. 132 N 25). Darauf ist aber nicht weiter einzugehen. Bei der Frage, ob ein Begriff ungebührlich ist, handelt es sich nämlich um eine Ermessensfrage. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen so ausgeübt, dass sie den Ausdruck als ungebührlich taxierte. Bei der Korrektur von Ermessensentscheiden übt die Rechtsmittelinstanz, selbst wenn sie volle Kognition hat, Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die Vo- rinstanz grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist oder sich der Entscheid als offensichtlich unbil- lig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweist (vgl. dazu OGer ZH LF140049 Erw. 3.3.1). Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie dieses Kurzwort als ungebührlich qualifiziert, zumal sich darin kei- ne sachliche Kritik der Beschwerdeführerin erkennen lässt Das Vorgehen der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin Frist zur Verbesserung ihrer Einga-
- 8 - be anzusetzen, ansonsten diese als nicht erfolgt gelte, mag zwar aus Sicht der Beschwerdeführerin hart und unangemessen erscheinen, ist indes in der Sache vertretbar. Es besteht deshalb kein Anlass, diesen Ermessensent- scheid zu korrigieren. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin las- sen sich ihre Äusserungen nicht mit ihrem Recht auf freie Meinungsäusse- rung rechtfertigen. Auch der Hinweis, es gebe ernsthafte Fragen zu beant- worten, rechtfertigen ihre Ausdrucksweise nicht. Das Vorgehen der Vo- rinstanz ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung und daher weder rechtsmissbräuchlich noch rechtsverzögernd.
7. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, ihr sei eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort anzusetzen, ist die Beschwer- de abzuweisen. Vom Bundesrecht sind das Beschwerdeverfahren und der Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Beschwerde an eine obere kantona- le Aufsichtsinstanz nur rudimentär geregelt (Frist von zehn Tagen nach Art. 17 und 18 SchKG sowie minimale Verfahrensregeln in Art. 20a Abs. 1 SchKG) und im Übrigen, wie bereits erwähnt, den Kantonen anheim gestellt (Art. 20a Abs. 3 SchKG). § 83 f. GOG haben die allgemeine Aufsichtsbe- schwerde zum Thema. In § 83 Abs. 2 ist lediglich eine Vernehmlassung der Gegenpartei, falls nötig, vorgesehen, d.h. wenn sich die Beschwerde nicht sofort als unbegründet erweist (§ 83 Abs. 2 GOG). Ausser einer schriftlichen Beschwerdeschrift kennt somit das Beschwerdeverfahren keine weiteren ob- ligatorischen Parteivorträge. Damit unterscheidet sich das Beschwerdever- fahren vom ordentlichen und vom vereinfachten Verfahren der Zivilprozess- ordnung. Sie entspricht aber der Regelung des summarischen Verfahrens, welches der Kanton Zürich analog auf die betreibungsrechtliche Beschwerde anwendet (vgl. ZR 110 [2011] S. 243 ff.; Ingrid Jent-Sörensen, Das kantona- le Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit ei- ner Vereinheitlichung in BlSchK 2013 S. 100-101). Dem Anspruch der Be- schwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist mit der Zustellung der Beschwer- deantwort zur Kenntnisnahme genüge getan. Es steht ihr frei, sich zur Be- schwerdeantwort innert 10 Tagen zu äussern. Eine formelle Fristansetzung
- 9 - dafür ist für das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren nicht vorgese- hen.
8. a) Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
b) Da die von der Vorinstanz angesetzte (richterliche) Frist zur Verbesse- rung der Eingabe vom 17. April 2021 inzwischen abgelaufen ist und die Be- schwerde sinngemäss als Fristerstreckungsgesuch zu behandeln ist, ist der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides anzusetzen, um ihre Eingabe vom 17. April 2021 im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz zu korrigieren. Zur Kontrolle der Fristeinhaltung ist der Vorinstanz der Empfangsschein der Beschwerdeführerin für dieses Urteil zuzustellen.
10. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Auf die Anträge Ziffer 5-6 wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung die- ses Urteils angesetzt, um ihre Eingabe vom 17. April 2021 im Sinne der vor- instanzlichen Erwägungen zu verbessern (Weglassung von ungebührlichen Äusserungen) und die Eingabe im Übrigen unverändert wieder einzureichen, ansonsten die Eingabe als nicht erfolgt gilt.
- 10 -
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Bezirksge- richt Zürich, 1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betrei- bungsämter unter Nachsendung des Empfangsscheins der Beschwerdefüh- rerin für diesen Entscheid, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
20. Mai 2021