Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 A._____ (fortan Beschwerdeführer) ist Schuldner in mehreren Betreibungen des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (fortan Betreibungsamt). Er verlangte vom Betreibungsamt einen Betreibungsregisterauszug, welchen er am
22. Dezember 2020 erhielt. Am 27. Dezember 2020 wandte sich der Beschwerde- führer mit E-Mail betreffend die Betreibung Nr. 1 an das Betreibungsamt. Er nahm im E-Mail u.a. auch Bezug auf den Betreibungsregisterauszug, die Betreibungen Nrn. 2 und 3 sowie ein von ihm gestelltes Betreibungsbegehren. Das Betrei- bungsamt antwortete dem Beschwerdeführer auf das E-Mail mit Schreiben vom
7. Januar 2020 (vgl. act. 7/1, act. 7/4-5).
E. 1.2 Mit Eingaben vom 24. resp. 28. Dezember 2020 (Eingang am 28. und
29. Dezember 2020) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nach- folgend Vorinstanz) Beschwerde. Er strebte darin diverse Auskünfte bzw. Stel- lungnahmen zum Betreibungsregisterauszug an und er erhob Beanstandungen zur Immobilienschätzung durch das Betreibungsamt sowie zur angeblich fehlen- den Besetzung resp. öffentlichen Bekanntgabe des Amtes des Stadtammannes (act. 1). Die Vorinstanz setzte dem Betreibungsamt mit Präsidialverfügung vom
E. 5 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 8 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
- März 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS210037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 19. März 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Betreibungen / Auskunft / Verletzung rechtliches Gehör usw. (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom
18. Februar 2021 (CB200028)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführer) ist Schuldner in mehreren Betreibungen des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (fortan Betreibungsamt). Er verlangte vom Betreibungsamt einen Betreibungsregisterauszug, welchen er am
22. Dezember 2020 erhielt. Am 27. Dezember 2020 wandte sich der Beschwerde- führer mit E-Mail betreffend die Betreibung Nr. 1 an das Betreibungsamt. Er nahm im E-Mail u.a. auch Bezug auf den Betreibungsregisterauszug, die Betreibungen Nrn. 2 und 3 sowie ein von ihm gestelltes Betreibungsbegehren. Das Betrei- bungsamt antwortete dem Beschwerdeführer auf das E-Mail mit Schreiben vom
7. Januar 2020 (vgl. act. 7/1, act. 7/4-5). 1.2. Mit Eingaben vom 24. resp. 28. Dezember 2020 (Eingang am 28. und
29. Dezember 2020) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nach- folgend Vorinstanz) Beschwerde. Er strebte darin diverse Auskünfte bzw. Stel- lungnahmen zum Betreibungsregisterauszug an und er erhob Beanstandungen zur Immobilienschätzung durch das Betreibungsamt sowie zur angeblich fehlen- den Besetzung resp. öffentlichen Bekanntgabe des Amtes des Stadtammannes (act. 1). Die Vorinstanz setzte dem Betreibungsamt mit Präsidialverfügung vom
5. Januar 2021 Frist zur schriftlichen Beantwortung der Beschwerde und Einsen- dung allfälliger Belege an (act. 3). In der Stellungnahme beantragte das Betrei- bungsamt die Abweisung der Beschwerde (act. 6 S. 2). Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Januar 2021 zur Kenntnis ge- bracht (act. 8). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu nicht. Mit Beschluss vom 18. Februar 2021 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerde- führers nicht ein (act. 10 = act. 13). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 5. März 2021 (Datum Poststempel) gelangte der Be- schwerdeführer rechtzeitig mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zü- rich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 11 und act. 14). Dabei stellt er folgende Anträge (act. 14 S. 4):
- 3 - "1. Der Beschluss vom 18. Februar 2021, CB200028-K/UB/mm, ist infolge Ge- hörsverletzung an das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Auf- sichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, zwecks Vervoll- ständigung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid (Urteil) zurückzuwei- sen.
2. Es sei gerichtlich festzuhalten, dass mein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV, vom Bezirksgericht Winterthur verletzt wurde.
3. Das Bezirksgericht Winterthur ist aufzufordern, dem Beschwerdeführer Ko- pien von act. 6 und 7/1-5, zur Verfügung zu stellen und ihm allenfalls Gele- genheit zur Stellungnahme zu geben.
4. Der Kläger verlangt von den Gesuchsgegnern Betreibungsamt bzw. Stadt Winterthur (Gläubiger), eine offizielle Entschuldigung und eine vom Oberge- richt festzusetzende Genugtuung und Entschädigung für seine Aufwendun- gen.
5. Unter Entschädigungs- und Kostenfolgen zulasten Beschwerdegegnerin bzw. Bezirksgericht Winterthur." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-11). Auf die Einholung einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung und unter Hinweis auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG nötig ist. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und
- 4 - anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom
21. Februar 2011, Erw. 3.4). 4. 4.1. Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten auf die Beschwerde des Be- schwerdeführers damit, dass dieser bezüglich verschiedener Punkte Auskunft vom Betreibungsamt verlange und er sich dabei auf einen Betreibungsregister- auszug vom 21. Dezember 2020 beziehe, was keine anfechtbare Verfügung des Betreibungsamtes darstelle. Auf Vorbringen des Beschwerdeführers, welche be- reits in früheren Beschwerdeverfahren (von der unteren und oberen Aufsichtsbe- hörde) abgehandelt worden seien, sei ebenfalls nicht einzutreten (act. 13 S. 2 f., E. II.2.). Im Weiteren machte die Vorinstanz gleichwohl noch Anmerkungen zu den einzelnen Punkten in der Beschwerde des Beschwerdeführers (act. 13 S. 3 f., E. II.2.1.-2.5.). 4.2. Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 17 f. SchKG einzig dazu dienen kann, eine konkrete Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes auf allfällige Rechtsverletzungen oder Un- angemessenheiten hin zu überprüfen (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Unter einer Verfügung ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangs- vollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktion ergeht und die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht be- einflusst; die Handlung wirkt nach aussen und bezweckt, das Zwangsvollstre- ckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen. Die Beschwerde ist dabei überhaupt nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer im Falle ihrer Gutheissung
- 5 - eine vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung des gerügten Verfahrensfeh- lers erreichen kann (vgl. BGE 142 III 425 E. 3.3 S. 427; BGE 129 III 400 E. 1.1 S. 401 und BGE 116 III 91 E. 1 S. 93, je mit Hinweisen; Kren Kostkiewicz/Walder, OFK-SchKG, 2. A., Zürich 2015, Art. 17 N 7; Kurt Amonn/Fridolin Walter, Grund- riss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A., Bern 2013, § 6 N 2). 4.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an die Kammer pau- schale Vorwürfe hinsichtlich (vom Betreibungsamt) nicht erhaltener Unterlagen sowie ungenügender Auskünfte. Er rügt pauschal einen Verstoss gegen Treu und Glauben durch das Betreibungsamt sowie die Vorinstanz. Auch verweist er auf laufende Strafverfahren (act. 14 S. 1 und 4). Diesen Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt es nicht nur an einer genügen- den Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, ihnen lässt sich zu- dem auch nicht entnehmen, dass damit eine konkrete Verfügung des Betrei- bungsamtes angefochten und/oder überhaupt eine vollstreckungsrechtlich wirk- same Korrektur des Betreibungsverfahrens angestrebt wird. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist insofern nicht einzutreten. Zu blossen Kommentierun- gen der vorinstanzlichen Erwägungen durch den Beschwerdeführer, wie den vor- instanzlichen Verschrieben ("Rechtsverzeigung" statt "Rechtsverzögerung" und "B._____-strasse" statt "B'._____-strasse") und dem Hinweis auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG, erübrigen sich Weiterungen. 4.4. Der Beschwerdeführer rügt überdies eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs. Ihm seien die (vorinstanzlichen) act. 6 und 7/1-5 in rechtswidriger Weise vorenthalten worden. Es sei ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die act. 6 und 7/1-5 seien ihm zuzustellen und es sei ihm allenfalls Gele- genheit zur Stellungnahme zu geben (act. 14 S. 2 und 4). Es gilt der Grundsatz, dass einer Partei aus einer allfälligen mangelhaften Zustel- lung keine Nachteile erwachsen dürfen. Es ist jedoch im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Zustellungsmangel tatsäch- lich benachteiligt worden ist. In diesem Sinne findet die Berufung auf Formmängel ihre Grenzen am Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGer 4A_367/2007 vom
- 6 -
31. November 2007 E. 3.2). Bei act. 6 handelt es sich um die Stellungnahme des Betreibungsamtes zur Beschwerde. Die act. 7/1-5 sind die Beilagen dazu. Ge- mäss der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Januar 2021 wurde dem Be- schwerdeführer eine Kopie von act. 6 zugestellt, welche er laut Sendungsverfol- gung der Post am 21. Januar 2021 in Empfang nahm (act. 8-9). Vom Erhalt der Stellungnahme am 21. Januar 2021 an bis zum vorinstanzlichen Entscheid am
18. Februar 2021 bestand für den Beschwerdeführer genügend Zeit und Gele- genheit, um sich zur Stellungnahme des Betreibungsamtes zu äussern. Dass der Beschwerdeführer sein Recht auf Stellungnahme nicht hinreichend hätte wahr- nehmen können, weil ihm gemäss Aktenlage die Beilagen act. 7/1-5 nicht eigens zugestellt worden sind, ist nicht ersichtlich. In der Stellungnahme des Betrei- bungsamtes sind die Beilagen klar bezeichnet. Bei ihnen handelt es sich um Do- kumente, welche dem Beschwerdeführer allesamt vorliegen müssten. So wurde ihm die Pfändungsurkunde vom Betreibungsamt zugestellt (act. 7/1-2), die be- zirksgerichtlichen Urteile vom 7. Oktober 2019 und 24. August 2020 wurden ihm eröffnet (act. 7/3). Bei act. 7/4-5 handelt es sich um das E-Mail des Beschwerde- führers vom 27. Dezember 2020 an das Betreibungsamt bzw. das Antwortschrei- ben des Amtes an ihn vom 27. Dezember 2020. Unter diesen Umständen er- scheint eine Berufung auf einen Zustellungsmangel als rechtsmissbräuchlich. Hät- te der Beschwerdeführer wider Erwarten (auch) der Beilagen bedurft, so wäre es nach Treu und Glauben geboten sowie ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich bei der Vorinstanz zu melden, um die Beilagen erhältlich zu machen. Von ei- ner Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz kann jedenfalls keine Rede sein. Die Beschwerdeanträge Ziffern 1-3 des Beschwerdeführers sind ab- zuweisen. 4.5. Der Beschwerdeführer möchte, dass seine Beschwerde an die Kammer gleichzeitig als Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Winterthur als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ent- gegengenommen werde. Für den Fall, dass das Obergericht des Kantons Zürich dafür nicht zuständig sei, bittet er um Weiterleitung an den korrekten Adressaten (act. 14 S. 4).
- 7 - Der Beschwerdeführer wurde bereits darauf hingewiesen (vgl. OGer ZH PS190185 vom 30. Oktober 2019, E. 2.8.), dass nicht die Kammer, sondern die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51) zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen die Bezirksgerichte zuständig ist. Auf seinen Antrag ist deshalb nicht einzutreten. Von einer Weiterleitung ist zum einen abzusehen, weil der Beschwerdeführer im Wissen um die Unzuständigkeit der Kammer und die Zuständigkeit der Verwaltungskommission wiederum an die Kammer gelangte. Zum anderen besteht auch aufgrund des Inhalts der Beschwerde keine Veranlassung für eine Weiterleitung. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, mit einer entsprechend begründeten Eingabe selber an die Verwaltungskommission zu gelangen. 4.6. Schliesslich ist auch auf den Antrag des Beschwerdeführers, mit welchem er eine offizielle Entschuldigung vom Betreibungsamt und der Stadt Winterthur (Gläubigerin) sowie eine vom Obergericht festzusetzende Genugtuung und Aufwandsentschädigung verlangt, nicht einzutreten. Es fehlt nicht nur an einer Begründung des genannten Antrages, die Kammer als obere Aufsichtsbehörde ist auch in sachlicher Hinsicht für dessen Behandlung nicht zuständig. 4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde des Be- schwerdeführers als unbegründet erweist, soweit sie überhaupt zulässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 8 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
22. März 2021