Erwägungen (3 Absätze)
E. 6 Januar 2021 trat die Vorinstanz auf die Einsprache gegen den Arrestbefehl nicht ein (act. 19). 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer mit folgenden An- trägen (act. 23; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 20b): " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung des Be- zirksgerichts Zürich (EQ200239-L / U) vom 6. Januar 2021 sei aufzuheben. 1.1 Es sei der Arrestbefehl vom 19. Juni 2020 (Geschäfts-Nr. EQ2000107-L) des Bezirksgerichtes Zürich aufzuheben. 1.2 Es sei der Vollzug des Arrests Nr. ... (Arrestbefehl des Bezirksge- richts Zürich vom 19. Juni 2020 durch das Betreibungsamt Zürich
1) in Bezug auf alle vom Arrest erfassten Guthaben und/oder Vermögenswerte aufzuheben. 1.3 Es sei das Betreibungsamt Zürich 1 anzuweisen, alle Guthaben und/oder Vermögenswerte gem. Rechtsbegehren Ziffer 2 aus dem Arrest zu entlassen. 1.4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners und Arrestgläubigers B._____, E._____ (…) [Stadt in Italien].
- 3 -
2. Eventualiter: 2.1 Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung des Be- zirksgerichts Zürich (EQ200239-L / U) vom 6. Januar 2021 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.2 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners und Arrestgläubigers B._____, E._____ (…)." 1.4. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 27), welcher innert Frist ein- ging (act. 32). Mit (unaufgeforderten) Eingaben vom 1. und 15. Februar 2021 be- antragte der Beschwerdegegner die Sicherstellung der Parteientschädigung bzw. die Sistierung des Verfahrens (act. 29; act. 33). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (inkl. Akten Geschäfts-Nr. EQ200170) wurden von Amtes wegen bei- gezogen (act. 1–20). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Es kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel (No- ven) sind im Beschwerdeverfahren zulässig (Art. 278 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO), sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden und soweit es sich dabei entweder um echte Noven handelt oder um solche, die zwar vor dem Ein- spracheentscheid entstanden sind, die aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO analog; BGE 145 III 324, E. 6.6). 2.2. Der Beschwerdegegner stellt mit unaufgeforderter Eingabe einen Antrag um Sicherstellung der Parteientschädigung (act. 29). Da sogleich – ohne Einholung einer Beschwerdeantwort – ein Endentscheid ergehen kann, wird der entspre- chende Antrag gegenstandslos. Gestützt auf Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO wäre der Antrag ohnehin ohne Weiteres abzuweisen gewesen. 2.3. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 15. Februar 2021 beantragt der Be- schwerdegegner die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, weil ein anderes Verfahren am Bezirksgericht Zürich hängig sei, in welchem eine im vorliegenden
- 4 - Verfahren wesentliche Frage Thema sei (act. 33). Da das vorliegende Verfahren spruchreif ist und der heutige Entscheid nicht vom Ausgang eines anderen Ver- fahrens abhängig ist, ist das Sistierungsbegehren ohne Weiteres abzuweisen. 3.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Arresturkunde sei dem Be- schwerdeführer am 6. August 2020 rechtshilfeweise in E._____ zugestellt wor- den. Die Einsprachefrist habe somit am 7. August 2020 zu laufen begonnen und
– aufgrund der verlängerten Einsprachefrist – am 26. August 2020 geendet. Der Beschwerdeführer habe die Einsprachefrist verpasst, da er erst mit Eingabe vom
E. 9 November 2020 Einsprache gegen den Arrestbefehl erhoben habe (act. 22 E. 2.2.). 3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst ein, die formelle Zustellung der Arresturkunde sei erst am 30. Oktober 2020 erfolgt (act. 23 Rz. II/2.), da der erste Zustellungsversuch des Arrestbefehls wegen Verletzung von internationalen Vorschriften sowie wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unheilbar nichtig sei (act. 23 Rz. II/3.). 3.3. Es gilt damit im Folgenden zu prüfen, ob die (erste) Zustellung vom 6. Au- gust 2020 gültig erfolgte. Die Vorinstanz bejahte dies. Sie erwog, der Beschwer- deführer habe die Annahme der Arresturkunde nicht verweigert, weshalb diese durch einfache Übergabe habe zugestellt werden können. Dabei seien die vom Haager Übereinkommen über Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ, SR. 0.274.131) vorgeschriebenen Formulare verwendet worden (Art. 3 HZÜ). Der Teil des Ersuchens mit den Angaben über den wesentlichen Inhalt der zuzustellenden Schriftstücke sei indessen aktenkundig nicht vollständig ausgefüllt worden. Das formell mangelhafte Zustellungsersuchen bedeute aber nicht ohne Weiteres, dass auch die eigentliche Zustellung unwirksam sei, wenn sie von der ersuchten Behörde trotz der formellen Mängel des Ersuchens durchgeführt wor- den sei. Für den Fall eines Ersuchens, das nicht den Vorschriften des Überein- kommens entspreche, sehe Art. 4 HZÜ nur vor, dass die ersuchte Behörde die ersuchende Stelle unverzüglich unterrichte und ihre Einwände im Einzelnen an- führe. Demgegenüber könne dem Übereinkommen nicht entnommen werden,
- 5 - dass ein formell mangelhaftes Ersuchen, welchem die ersuchte Behörde trotz der Mangelhaftigkeit entspreche, zu einer unwirksamen Zustellung führe (BGE 129 III 750 E. 3.1). Vorliegend sei das Ersuchen durch die monegassischen Behörden nicht nach Art. 4 HZÜ zur Ergänzung zurückgewiesen worden. Ein Blick auf die Rechtsprechung zeige sodann, dass die rechtshilfeweise Zustellung bei formellen Mängeln jedenfalls nicht nichtig sei: So habe das Bundesgericht eine Zustellung, bei der die im vorliegenden Fall ausgelassenen Felder des dritten Teils des For- mulars durchgestrichen worden seien, für gültig befunden, zumal die ersuchte Behörde die Zustellung nicht abgelehnt habe (BGer 5A_840/2009 vom 30. April 2010 E. 2.4.3). Weiter habe die Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen be- funden, dass bei einer Zustellung eines Zahlungsbefehls nach Italien, der lediglich mit (Kurz-)Brief und beigefügter gewöhnlicher Empfangsbestätigung ohne Ver- wendung des Musterformulars erfolgt sei, die Zustellung bloss anfechtbar sei (Amtsbericht des Obergerichts an den Kantonsrat Schaffhausen 2002, S. 87 ff., Beschluss der Aufsichtsbehörde Nr. 93/2002/16 vom 13. September 2002). Im Gegensatz hierzu sei bei der vorliegenden rechtshilfeweisen Zustellung das For- mular gemäss HZUe65 verwendet und lediglich der dritte Teil "Angaben über den wesentlichen Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks" nicht vollständig ausgefüllt worden. Immerhin sei darin die Art und der Gegenstand des Schriftstückes ange- geben ("ordre de séquestre no ... / Arrestbefehl in Arrest Nr. ...") und auch die Parteien sowie die ersuchende Stelle seien bezeichnet worden. Damit seien die Anforderungen des Notenaustausches zwischen der Schweiz und E._____ erfüllt, wonach das Gericht, von dem die Urkunde ausgeht, die Namen und die Stellung der Parteien, die Adresse des Empfängers, die Art des zu notifizierenden Schrift- stückes und der Gegenstand des Verfahrens angegeben werden müssten (Ziff. 2 Notenaustausch Schweiz und E._____). Der Rechtshilfeweg sei an sich korrekt benützt und nur das Formular über den wesentlichen Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes nicht vollständig ausgefüllt worden. Das Formular halte explizit fest, dass das beiliegende Schriftstück die Rechte und Pflichten des Adressaten berüh- ren könne und dass es unerlässlich sei, den Text des Schriftstücks zu lesen, und allenfalls eine Rechtsauskunft einzuholen. Gemäss Fussnote 2 des Formulars sei sodann Unzutreffendes aus dem Formular zu streichen, was vorliegend nicht ge-
- 6 - schehen sei. Daher habe sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen kön- nen, dass das zugestellte Schriftstück keine Fristen enthalte. Unter diesen Um- ständen rechtfertige es sich nicht, die Zustellung als absolut unverbindlich zu be- trachten. Dem Beschwerdeführer hätte es zudem freigestanden, die Annahme zu verweigern, und eine Übersetzung zu verlangen, was er indes unterlassen habe. Folglich sei auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt wor- den (act. 22 E. 2.4 f.). 3.4. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst ein, es gehe hier nicht um bloss formelle Mängel, sondern um materiell-rechtlich relevante, wichti- ge, zentrale und fundamentale Punkte, welche den Schutz des Adressaten der zuzustellenden Schriftstücke bezweckten, was gerade den Kern und Geist des Übereinkommens betreffe. Es sei der dritte Teil des Ersuchens, welches den Ad- ressaten über den wesentlichen Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks informie- ren müsse, nicht vollständig ausgefüllt worden. Insbesondere habe der Hinweis auf die Rechtsvorschlags- und Einsprachefrist gefehlt. Zudem seien keine Anga- ben über Art und Gegenstand des Verfahrens gemacht und der Betrag der gel- tenden gemachten Forderung nicht vermerkt worden. Der Beschwerdeführer sei daher nicht in der Lage gewesen, die Art und Tragweite der zugestellten Schrift- stücke zu erfassen und habe folglich nicht gewusst, dass er strickte Fristen zu beachten habe. Da die Urkunde nicht übersetzt worden und das Musterformular nicht ordnungsgemäss ausgefüllt gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nicht verstehen können, was ihm zugestellt worden sei. Die Zustellung leide daher nicht an einem bloss formellen Mangel, sondern verletze den Kern des Übereinkom- mens und sei unheilbar nichtig (act. 23 Rz. 3.1 mit Verweis auf BGE 131 III 448 E. 2.1, BGE 103 III 69 E. 4, BGE 94 III 42, E. 4, BGE 57 III 26). Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Annahme nicht verwei- gert habe, ändere nichts, da er nicht über dieses Recht informiert worden sei. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung spreche ebenfalls nicht gegen die Nichtigkeit des Zustellungsversuchs. So sei im Entscheid BGE 129 III 750 das Formular bloss in der falschen Sprache ausgefüllt worden und im Entscheid BGer 5A_804/2009 sei die Rubrik "time limits stated in the document" zu Recht nicht
- 7 - ausgefüllt worden, weil nur ein nicht firstgebundenes ausserordentliches Rechts- mittel zur Verfügung gestanden habe. Der Beschluss der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen habe die Nichtigkeit der Betreibungshandlung sodann nur indirekt behandelt, da die Rechtsvorschlagsfrist zum Schutz der Adressatin ohne- hin wiederherzustellen war. Es sei schliesslich nicht zulässig, auf den Notenaus- tausch vom 24./28. August 1961 Bezug zu nehmen, da das HZÜ erst später ab- geschlossen worden sei. Aus den gleichen obgenannten Gründen sei ferner sein rechtliches Gehör verletzt worden. In casu seien auch die kleingedruckten Hin- weise, wonach das Schriftstück die Rechte und Pflichten des Adressaten berüh- ren könne, nicht relevant. Er sei nicht über die Frist informiert worden und habe daher auch keinen Grund gehabt, eilig zu handeln. Das Vorgehen des Beschwer- degegners verstosse im Übrigen gegen Treu und Glauben, da er gewusst habe, dass er – der Beschwerdeführer – das Mandat mit seinen vormaligen Schweizer Anwälten gerade beendet habe (act. 23 Rz. 3.2f.). 3.5.1. Für die fragliche Zustellung ist das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (nachfolgend Übereinkommen oder HZÜ) anwendbar, dem sowohl E._____ als auch die Schweiz beigetreten sind. Demnach ist die Zustellung mit einem Ersuchen zu verlangen, das dem diesem Übereinkommen als Anhang beigefügten Muster entspricht, ohne dass die Schriftstücke der Beglaubigung oder einer anderen entsprechenden Förmlichkeit bedürfen (Art. 3 Abs. 1 HZÜ). Nach diesem Muster besteht das Ersuchungs- schreiben aus drei Teilen: dem eigentlichen Zustellungsantrag, dem als Emp- fangsbestätigung dienenden Zustellungszeugnis und den Angaben über den we- sentlichen Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks. Für die Zustellung selber gilt, dass sie entweder in einer Form, die das Recht des ersuchten Staates für die Zu- stellung vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ) oder in einer besonderen, von der ersuchenden Stelle gewünschten Form erfolgt (Art. 5 Abs. 1 lit. b HZÜ). Wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist, darf die Zustellung (abgesehen vom Fall nach Art. 5 Abs. 1 lit. b HZÜ) stets durch einfache Übergabe des Schriftstückes erfol- gen (Art. 5 Abs. 2 HZÜ).
- 8 - 3.5.2. Unbestritten ist, dass vorliegend das vorgedruckte Musterformular ver- wendet, der dritte Teil aber nicht vollständig ausgefüllt und der Beschwerdeführer insbesondere nicht gesondert auf die Einsprachefrist aufmerksam gemacht wurde (vgl. act. 26c). Dies stellt – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – einen (bloss) formellen Mangel dar. Eine vom Übereinkommen vorgesehene Formvorschrift wurde nicht eingehalten; das Zustellungsersuchen wurde in formel- ler Hinsicht nicht korrekt gestellt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, bedeutet ein formell mangelhaftes Er- suchen nicht ohne Weiteres, dass auch die eigentliche Zustellung unwirksam ist, wenn sie von der ersuchten Behörde trotz formeller Mängel des Ersuchens durchgeführt wurde. Für den Fall eines Ersuchens, das nicht den Vorschriften des Übereinkommens entspricht, sieht Art. 4 HZÜ nämlich nur vor, dass die ersuchte Behörde die ersuchende Stelle unverzüglich unterrichtet und ihre Einwände im Einzelnen anführt. Demgegenüber kann dem Übereinkommen nicht entnommen werden, dass ein formell mangelhaftes Ersuchen, welchem die ersuchte Behörde trotz der Mangelhaftigkeit entspricht, zu einer unwirksamen Zustellung führt. Dies hielt das Bundesgericht bereits mehrfach fest (vgl. BGE 129 III 750 E. 3.1; BGer 5A_840/2009 vom 30. April 2010 E. 2.4.3; BGer 4A_392/2007 vom 4 März 2008, E. 2, vgl. dazu auch hernach E. 3.6.2). Die Unvollständigkeit des Formulars hätte die monegassische Behörde grundsätzlich berechtigt, das Ersuchen gestützt auf Art. 4 HZÜ zurückzuweisen. Dies tat sie aber nicht, sondern nahm die Zustellung vor. Da die monegassische Behörde damit zum Ausdruck brachte, dass das Er- suchen trotz Unvollständigkeit genügend klar war, um eine Zustellung zuzulassen, kann insofern nicht auf eine ungültige Zustellung geschlossen werden. Tatsächlich war trotz der fehlenden Angaben auf dem Musterformular er- kennbar, um was für eine Angelegenheit es sich handelte. Auf dem Musterformu- lar war vermerkt, dass es sich um einen "ordre de séquester", mithin einen Ar- restbefehl bzw. eine Beschlagnahme handelte. Die Parteien und die ersuchende Behörde wurden bezeichnet. Als erste Urkunde liegt der Zahlungsbefehl bei, aus welchem auf den ersten Blick die Forderung von Fr. 12'358'443.81 ersichtlich ist, und im Arrestbefehl sind in englischer Sprache die Namen zweier Bankinstitute
- 9 - sowie die Kontonummern des Beschwerdeführers aufgeführt. Ebenfalls nicht zu übersehen ist der – nicht klein-, sondern fettgedruckte – Hinweis auf dem Muster- formular, wonach die beiliegenden Schriftstücke rechtlicher Art seien und die Rechte und Pflichten des Adressaten berührten, weshalb es unerlässlich sei, den Text der Schriftstücke zu lesen und wenn nötig eine Rechtsauskunft zu verlangen (vgl. act. 26c). 3.6.1. Die Tatsache, dass der Hinweis auf die Einsprachefrist fehlt, stellt auch keinen Nichtigkeitsgrund dar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt insbesondere kein Verstoss gegen den Kerngehalt des Übereinkommens vor. Das Übereinkommen dient in erster Linie dazu, die gegenseitige Rechtshilfe bei grenzüberschreitenden Zustellungen zu vereinfachen und zu verbessern (vgl. die Präambel des HZÜ). So wurde der Übermittlungsweg durch die Schaffung ei- ner Zentralbehörde erleichtert und die Zustellungsersuchen durch Musterformula- re vereinheitlicht (vgl. BBl 1993 III 1261, 1268f.). Die Bestimmungen des Überein- kommens richten sich deshalb an die mit der Zustellung befassten Behörden und sind vor allem technischer Natur. Der Schutz des Adressaten einer Zustellung wird dabei insofern bezweckt, als dass das Übereinkommen sicherstellen soll, dass Schriftstücke, die im Ausland zuzustellen sind, ihren Empfängern rechtzeitig zur Kenntnis gelangen (vgl. Präambel HZÜ). Für nicht gehörig erfolgte Zustellun- gen sind in Art. 15 und 16 HZÜ daher Bestimmungen aufgenommen worden, die Sanktionen vorsehen, um den Beklagten insbesondere vor den nachteiligen Wir- kungen einer fiktiven Zustellung zu schützen (vgl. BBl 1993 III 1261, 1268f., vgl. auch Thomas Bischof, Die Zustellung im internationalen Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Diss. St. Gallen 1997, S. 291). Hier ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Unterlagen effektiv erhalten hat. Da erst mit der Zustellung der Unterlagen der Fristenlauf begonnen hat, erfolgte die Zustellung auch recht- zeitig im Sinne des Übereinkommens. Ein Verstoss gegen den Kerngehalt des Übereinkommens, welcher die Nichtigkeit der Zustellung zur Folge hätte, liegt damit nicht vor. 3.6.2. Dies zeigt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung. Auch wenn den jeweiligen Ent-
- 10 - scheiden nicht der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt wie hier, ging es jeweils doch um formelle Mängel der Rechtshilfeersuchen, welche keine Nichtigkeit zur Folge hatten. Sowohl in BGE 129 III 750 als auch im Bundesgerichtsentscheid 5A_840/2009 vom 30. April 2010 hielt das Bundesgericht – wie bereits erwähnt – fest, dass ein formell mangelhaftes Ersuchen, welchem die ersuchte Behörde trotz Mangelhaftigkeit entspricht, nicht zu einer unwirksamen (und damit auch nicht zu einer nichtigen) Zustellung führt. Dies gilt auch hier (vgl. hiervor E. 3.5.2). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers äusserte sich auch die Auf- sichtsbehörde des Kantons Schaffhausen im Entscheid Nr. 93/2002/16 vom
E. 13 September 2002 (in Erw. 3. c) explizit zur Nichtigkeit eines formell mangelhaf- ten Rechtshilfeersuchens und verneinte dies klar. Dort wurde ein Zahlungsbefehl mit einem (Kurz-)Brief und beigefügter gewöhnlicher Empfangsbescheinigung, mithin gänzlich ohne Verwendung des Musterformulars, nach Italien zugestellt. Die Aufsichtsbehörde hielt fest, die italienische Behörde habe nicht eingewandt, das Ersuchen entspreche nicht dem Übereinkommen, daher rechtfertige es sich nicht, die Zustellung als absolut unverbindlich zu betrachten. Eine nichtige Betrei- bungshandlung liege nur vor, wenn die Betriebene vom Inhalt des Zahlungsbe- fehls keine Kenntnis erhalte. Da die Betriebene Kenntnis vom Zahlungsbefehl er- halten habe, sei die Zustellung nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Wie der Be- schwerdeführer richtig erkannte, wurde aufgrund der formellen Mängel des Rechtshilfeersuchens die Rechtsvorschlagsfrist auf Ersuchen der Betriebenen wiederhergestellt. Ein entsprechendes Gesuch um Fristwiederherstellung hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wie bereits die Vorinstanz festhielt (act. 22 E. 2.7) aber nicht gestellt. Es erübrigen sich daher Weiterungen dazu. 3.6.3. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus den vom Beschwerdeführer aufgeführten Bundesgerichtsentscheiden (act. 23 Rz. 3.1. u. 6). Drei der vier Bundesgerichtsentscheide, aus welchen der Beschwerdeführer die Nichtigkeit der vorliegenden Zustellung abzuleiten versucht, betreffen jeweils direkte postalische Zustellungen ins Ausland (BGE 131 III 448, E. 2.1; BGE 94 III 42, E. 4; BGE 57 III 26). Diese Zustellungen erfolgten nicht nur in Verletzung staatvertraglicher Best- immungen, sondern auch unter Verletzung ausländischer Hoheitsrechte. Sie sind auch unter Geltung des HZÜ nicht zulässig. Bei solchen Zustellungen kann denn
- 11 - auch keine Prüfung des Begehrens nach Art. 4 HZÜ erfolgen. Ein Fall einer direk- ten postalischen Zustellung liegt hier aber unbestrittenermassen nicht vor. Weiter führt der Beschwerdeführer einen Bundesgerichtsentscheid an, welcher festhält, dass Nichtigkeit nur mit äusserster Zurückhaltung angenommen werde, mithin nur, wenn eine qualifizierte Rechtsverletzung vorliege oder Interessen Dritter ver- letzt würden. Eine Zustellung, welche nicht in einer Amtssprache des Wohnsitz- staats des Empfängers erfolgte, sei aus diesem Grund nicht nichtig (BGE 103 III 69, E. 4). Was der Beschwerdeführer aus diesem Entscheid zu seinen Gunsten abzuleiten versucht, ist nicht ersichtlich. 3.6.4. Vor diesem Hintergrund ist der von der Vorinstanz vorgenommene (act. 22 E. 2.4) und vom Beschwerdeführer kritisierte (act. 23 Rz. 4) Beizug des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und E._____ vom 24./28. August 1961 entbehrlich. 3.7. Ferner ist festzuhalten, dass auch die eigentliche Zustellung an sich nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer weist zwar mehrfach darauf hin, dass die Dokumente nicht übersetzt worden seien. Da vorliegend aber keine besondere Zustellungsform verlangt wurde, konnte die Zustellung vorbehältlich der Annah- meverweigerung durch den Beschwerdeführer durch einfache Übergabe erfolgen (Art. 5 Abs. 2 HZÜ). Bei einer einfachen Übergabe ist keine Übersetzung vorge- schrieben. Das Fehlen einer Übersetzung stellt damit keinen Mangel dar. Mit der Annahme durch den Empfänger ist die Zustellung daher rechtsgültig. Die Behaup- tung, der Beschwerdeführer sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass er die Annahme verweigern und eine Übersetzung verlangen könne, ist im Be- schwerdeverfahren neu. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb es ihm bei zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen ist, dies bereits vor Vorinstanz vorzu- tragen. Damit ist der Einwand verspätet. Ohnehin schreibt das HZÜ aber nicht vor, dass der Empfänger speziell auf diese Rechte aufmerksam gemacht werden müsste (vgl. Art. 5 HZÜ sowie die Musterformulare). 3.8. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben ist schliesslich ebenfalls nicht ersicht- lich. Einem Gläubiger steht es frei, jederzeit ein Arrestgesuch zu stellen, unab-
- 12 - hängig davon, ob die Gegenseite in diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten ist oder nicht. Ohnehin würde dies nicht zu einer Unwirksamkeit einer Zustellung führen. 3.9. Nach dem Gesagten liegt weder ein Nichtigkeitsgrund, noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Zustellung ist trotz Mängeln im Zustellungsbegeh- ren am 6. August 2020 gültig in E._____ erfolgt. Die 20-tägige Einsprachefrist (auf welche im zugestellten Arrestbefehl deutlich und unmissverständlich hingewiesen wird) begann somit am 7. August 2020 zu laufen, weshalb die am 9. November 2020 erhobene Einsprache verspätet ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er un- terliegt. Dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind, und insbesondere ist er nicht für die unaufgefor- derten Eingaben zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der Antrag des Beschwerdegegners auf Sicherstellung seiner zweitinstanz- lichen Parteientschädigung wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.
- Der Antrag des Beschwerdegegners auf Sistierung des Verfahrens wird ab- gewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 13 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss bezogen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage von act. 29 u. act. 33, an den Beschwerdegegner unter Beilage von act. 23, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'358'443.81. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
- Februar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS210015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Ge- richtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 18. Februar 2021 in Sachen A._____, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt X1._____ und / oder Rechtsanwalt X2._____, gegen B._____, Gesuchsteller, Einsprache- und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____, betreffend Arresteinsprache Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 6. Januar 2021 (EQ200239)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 ersuchte B._____ (Gesuchsteller, Einspra- che- und Beschwerdegegner, fortan Beschwerdegegner) das Einzelgericht Audi- enz des Bezirksgerichtes Zürich um Verarrestierung sämtlicher Guthaben und Vermögenswerte von A._____ bei der C._____ (Schweiz) sowie der D._____ (Switzerland AG) bis zur Deckung der Arrestforderung in der Höhe von CHF 12'358'443.81 nebst Zins zu 5% seit Zustellung des Arrestbefehls (act. 1). Mit Arrestbefehl vom 19. Juni 2020 gab das Einzelgericht Audienz des Bezirksge- richtes Zürich dem Gesuch statt und bewilligte den Arrest, welcher vom Betrei- bungsamt Zürich 1 am 23. Juni 2020 vollzogen wurde (act. 5). 1.2. Mit Eingabe vom 9. November 2020 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) Einsprache gegen den Arrestbefehl (act. 13). Mit Verfügung vom
6. Januar 2021 trat die Vorinstanz auf die Einsprache gegen den Arrestbefehl nicht ein (act. 19). 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer mit folgenden An- trägen (act. 23; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 20b): " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung des Be- zirksgerichts Zürich (EQ200239-L / U) vom 6. Januar 2021 sei aufzuheben. 1.1 Es sei der Arrestbefehl vom 19. Juni 2020 (Geschäfts-Nr. EQ2000107-L) des Bezirksgerichtes Zürich aufzuheben. 1.2 Es sei der Vollzug des Arrests Nr. ... (Arrestbefehl des Bezirksge- richts Zürich vom 19. Juni 2020 durch das Betreibungsamt Zürich
1) in Bezug auf alle vom Arrest erfassten Guthaben und/oder Vermögenswerte aufzuheben. 1.3 Es sei das Betreibungsamt Zürich 1 anzuweisen, alle Guthaben und/oder Vermögenswerte gem. Rechtsbegehren Ziffer 2 aus dem Arrest zu entlassen. 1.4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners und Arrestgläubigers B._____, E._____ (…) [Stadt in Italien].
- 3 -
2. Eventualiter: 2.1 Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung des Be- zirksgerichts Zürich (EQ200239-L / U) vom 6. Januar 2021 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.2 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners und Arrestgläubigers B._____, E._____ (…)." 1.4. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 27), welcher innert Frist ein- ging (act. 32). Mit (unaufgeforderten) Eingaben vom 1. und 15. Februar 2021 be- antragte der Beschwerdegegner die Sicherstellung der Parteientschädigung bzw. die Sistierung des Verfahrens (act. 29; act. 33). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (inkl. Akten Geschäfts-Nr. EQ200170) wurden von Amtes wegen bei- gezogen (act. 1–20). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Es kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel (No- ven) sind im Beschwerdeverfahren zulässig (Art. 278 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO), sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden und soweit es sich dabei entweder um echte Noven handelt oder um solche, die zwar vor dem Ein- spracheentscheid entstanden sind, die aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO analog; BGE 145 III 324, E. 6.6). 2.2. Der Beschwerdegegner stellt mit unaufgeforderter Eingabe einen Antrag um Sicherstellung der Parteientschädigung (act. 29). Da sogleich – ohne Einholung einer Beschwerdeantwort – ein Endentscheid ergehen kann, wird der entspre- chende Antrag gegenstandslos. Gestützt auf Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO wäre der Antrag ohnehin ohne Weiteres abzuweisen gewesen. 2.3. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 15. Februar 2021 beantragt der Be- schwerdegegner die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, weil ein anderes Verfahren am Bezirksgericht Zürich hängig sei, in welchem eine im vorliegenden
- 4 - Verfahren wesentliche Frage Thema sei (act. 33). Da das vorliegende Verfahren spruchreif ist und der heutige Entscheid nicht vom Ausgang eines anderen Ver- fahrens abhängig ist, ist das Sistierungsbegehren ohne Weiteres abzuweisen. 3.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Arresturkunde sei dem Be- schwerdeführer am 6. August 2020 rechtshilfeweise in E._____ zugestellt wor- den. Die Einsprachefrist habe somit am 7. August 2020 zu laufen begonnen und
– aufgrund der verlängerten Einsprachefrist – am 26. August 2020 geendet. Der Beschwerdeführer habe die Einsprachefrist verpasst, da er erst mit Eingabe vom
9. November 2020 Einsprache gegen den Arrestbefehl erhoben habe (act. 22 E. 2.2.). 3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst ein, die formelle Zustellung der Arresturkunde sei erst am 30. Oktober 2020 erfolgt (act. 23 Rz. II/2.), da der erste Zustellungsversuch des Arrestbefehls wegen Verletzung von internationalen Vorschriften sowie wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unheilbar nichtig sei (act. 23 Rz. II/3.). 3.3. Es gilt damit im Folgenden zu prüfen, ob die (erste) Zustellung vom 6. Au- gust 2020 gültig erfolgte. Die Vorinstanz bejahte dies. Sie erwog, der Beschwer- deführer habe die Annahme der Arresturkunde nicht verweigert, weshalb diese durch einfache Übergabe habe zugestellt werden können. Dabei seien die vom Haager Übereinkommen über Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ, SR. 0.274.131) vorgeschriebenen Formulare verwendet worden (Art. 3 HZÜ). Der Teil des Ersuchens mit den Angaben über den wesentlichen Inhalt der zuzustellenden Schriftstücke sei indessen aktenkundig nicht vollständig ausgefüllt worden. Das formell mangelhafte Zustellungsersuchen bedeute aber nicht ohne Weiteres, dass auch die eigentliche Zustellung unwirksam sei, wenn sie von der ersuchten Behörde trotz der formellen Mängel des Ersuchens durchgeführt wor- den sei. Für den Fall eines Ersuchens, das nicht den Vorschriften des Überein- kommens entspreche, sehe Art. 4 HZÜ nur vor, dass die ersuchte Behörde die ersuchende Stelle unverzüglich unterrichte und ihre Einwände im Einzelnen an- führe. Demgegenüber könne dem Übereinkommen nicht entnommen werden,
- 5 - dass ein formell mangelhaftes Ersuchen, welchem die ersuchte Behörde trotz der Mangelhaftigkeit entspreche, zu einer unwirksamen Zustellung führe (BGE 129 III 750 E. 3.1). Vorliegend sei das Ersuchen durch die monegassischen Behörden nicht nach Art. 4 HZÜ zur Ergänzung zurückgewiesen worden. Ein Blick auf die Rechtsprechung zeige sodann, dass die rechtshilfeweise Zustellung bei formellen Mängeln jedenfalls nicht nichtig sei: So habe das Bundesgericht eine Zustellung, bei der die im vorliegenden Fall ausgelassenen Felder des dritten Teils des For- mulars durchgestrichen worden seien, für gültig befunden, zumal die ersuchte Behörde die Zustellung nicht abgelehnt habe (BGer 5A_840/2009 vom 30. April 2010 E. 2.4.3). Weiter habe die Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen be- funden, dass bei einer Zustellung eines Zahlungsbefehls nach Italien, der lediglich mit (Kurz-)Brief und beigefügter gewöhnlicher Empfangsbestätigung ohne Ver- wendung des Musterformulars erfolgt sei, die Zustellung bloss anfechtbar sei (Amtsbericht des Obergerichts an den Kantonsrat Schaffhausen 2002, S. 87 ff., Beschluss der Aufsichtsbehörde Nr. 93/2002/16 vom 13. September 2002). Im Gegensatz hierzu sei bei der vorliegenden rechtshilfeweisen Zustellung das For- mular gemäss HZUe65 verwendet und lediglich der dritte Teil "Angaben über den wesentlichen Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks" nicht vollständig ausgefüllt worden. Immerhin sei darin die Art und der Gegenstand des Schriftstückes ange- geben ("ordre de séquestre no ... / Arrestbefehl in Arrest Nr. ...") und auch die Parteien sowie die ersuchende Stelle seien bezeichnet worden. Damit seien die Anforderungen des Notenaustausches zwischen der Schweiz und E._____ erfüllt, wonach das Gericht, von dem die Urkunde ausgeht, die Namen und die Stellung der Parteien, die Adresse des Empfängers, die Art des zu notifizierenden Schrift- stückes und der Gegenstand des Verfahrens angegeben werden müssten (Ziff. 2 Notenaustausch Schweiz und E._____). Der Rechtshilfeweg sei an sich korrekt benützt und nur das Formular über den wesentlichen Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes nicht vollständig ausgefüllt worden. Das Formular halte explizit fest, dass das beiliegende Schriftstück die Rechte und Pflichten des Adressaten berüh- ren könne und dass es unerlässlich sei, den Text des Schriftstücks zu lesen, und allenfalls eine Rechtsauskunft einzuholen. Gemäss Fussnote 2 des Formulars sei sodann Unzutreffendes aus dem Formular zu streichen, was vorliegend nicht ge-
- 6 - schehen sei. Daher habe sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen kön- nen, dass das zugestellte Schriftstück keine Fristen enthalte. Unter diesen Um- ständen rechtfertige es sich nicht, die Zustellung als absolut unverbindlich zu be- trachten. Dem Beschwerdeführer hätte es zudem freigestanden, die Annahme zu verweigern, und eine Übersetzung zu verlangen, was er indes unterlassen habe. Folglich sei auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt wor- den (act. 22 E. 2.4 f.). 3.4. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst ein, es gehe hier nicht um bloss formelle Mängel, sondern um materiell-rechtlich relevante, wichti- ge, zentrale und fundamentale Punkte, welche den Schutz des Adressaten der zuzustellenden Schriftstücke bezweckten, was gerade den Kern und Geist des Übereinkommens betreffe. Es sei der dritte Teil des Ersuchens, welches den Ad- ressaten über den wesentlichen Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks informie- ren müsse, nicht vollständig ausgefüllt worden. Insbesondere habe der Hinweis auf die Rechtsvorschlags- und Einsprachefrist gefehlt. Zudem seien keine Anga- ben über Art und Gegenstand des Verfahrens gemacht und der Betrag der gel- tenden gemachten Forderung nicht vermerkt worden. Der Beschwerdeführer sei daher nicht in der Lage gewesen, die Art und Tragweite der zugestellten Schrift- stücke zu erfassen und habe folglich nicht gewusst, dass er strickte Fristen zu beachten habe. Da die Urkunde nicht übersetzt worden und das Musterformular nicht ordnungsgemäss ausgefüllt gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nicht verstehen können, was ihm zugestellt worden sei. Die Zustellung leide daher nicht an einem bloss formellen Mangel, sondern verletze den Kern des Übereinkom- mens und sei unheilbar nichtig (act. 23 Rz. 3.1 mit Verweis auf BGE 131 III 448 E. 2.1, BGE 103 III 69 E. 4, BGE 94 III 42, E. 4, BGE 57 III 26). Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Annahme nicht verwei- gert habe, ändere nichts, da er nicht über dieses Recht informiert worden sei. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung spreche ebenfalls nicht gegen die Nichtigkeit des Zustellungsversuchs. So sei im Entscheid BGE 129 III 750 das Formular bloss in der falschen Sprache ausgefüllt worden und im Entscheid BGer 5A_804/2009 sei die Rubrik "time limits stated in the document" zu Recht nicht
- 7 - ausgefüllt worden, weil nur ein nicht firstgebundenes ausserordentliches Rechts- mittel zur Verfügung gestanden habe. Der Beschluss der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen habe die Nichtigkeit der Betreibungshandlung sodann nur indirekt behandelt, da die Rechtsvorschlagsfrist zum Schutz der Adressatin ohne- hin wiederherzustellen war. Es sei schliesslich nicht zulässig, auf den Notenaus- tausch vom 24./28. August 1961 Bezug zu nehmen, da das HZÜ erst später ab- geschlossen worden sei. Aus den gleichen obgenannten Gründen sei ferner sein rechtliches Gehör verletzt worden. In casu seien auch die kleingedruckten Hin- weise, wonach das Schriftstück die Rechte und Pflichten des Adressaten berüh- ren könne, nicht relevant. Er sei nicht über die Frist informiert worden und habe daher auch keinen Grund gehabt, eilig zu handeln. Das Vorgehen des Beschwer- degegners verstosse im Übrigen gegen Treu und Glauben, da er gewusst habe, dass er – der Beschwerdeführer – das Mandat mit seinen vormaligen Schweizer Anwälten gerade beendet habe (act. 23 Rz. 3.2f.). 3.5.1. Für die fragliche Zustellung ist das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (nachfolgend Übereinkommen oder HZÜ) anwendbar, dem sowohl E._____ als auch die Schweiz beigetreten sind. Demnach ist die Zustellung mit einem Ersuchen zu verlangen, das dem diesem Übereinkommen als Anhang beigefügten Muster entspricht, ohne dass die Schriftstücke der Beglaubigung oder einer anderen entsprechenden Förmlichkeit bedürfen (Art. 3 Abs. 1 HZÜ). Nach diesem Muster besteht das Ersuchungs- schreiben aus drei Teilen: dem eigentlichen Zustellungsantrag, dem als Emp- fangsbestätigung dienenden Zustellungszeugnis und den Angaben über den we- sentlichen Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks. Für die Zustellung selber gilt, dass sie entweder in einer Form, die das Recht des ersuchten Staates für die Zu- stellung vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ) oder in einer besonderen, von der ersuchenden Stelle gewünschten Form erfolgt (Art. 5 Abs. 1 lit. b HZÜ). Wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist, darf die Zustellung (abgesehen vom Fall nach Art. 5 Abs. 1 lit. b HZÜ) stets durch einfache Übergabe des Schriftstückes erfol- gen (Art. 5 Abs. 2 HZÜ).
- 8 - 3.5.2. Unbestritten ist, dass vorliegend das vorgedruckte Musterformular ver- wendet, der dritte Teil aber nicht vollständig ausgefüllt und der Beschwerdeführer insbesondere nicht gesondert auf die Einsprachefrist aufmerksam gemacht wurde (vgl. act. 26c). Dies stellt – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – einen (bloss) formellen Mangel dar. Eine vom Übereinkommen vorgesehene Formvorschrift wurde nicht eingehalten; das Zustellungsersuchen wurde in formel- ler Hinsicht nicht korrekt gestellt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, bedeutet ein formell mangelhaftes Er- suchen nicht ohne Weiteres, dass auch die eigentliche Zustellung unwirksam ist, wenn sie von der ersuchten Behörde trotz formeller Mängel des Ersuchens durchgeführt wurde. Für den Fall eines Ersuchens, das nicht den Vorschriften des Übereinkommens entspricht, sieht Art. 4 HZÜ nämlich nur vor, dass die ersuchte Behörde die ersuchende Stelle unverzüglich unterrichtet und ihre Einwände im Einzelnen anführt. Demgegenüber kann dem Übereinkommen nicht entnommen werden, dass ein formell mangelhaftes Ersuchen, welchem die ersuchte Behörde trotz der Mangelhaftigkeit entspricht, zu einer unwirksamen Zustellung führt. Dies hielt das Bundesgericht bereits mehrfach fest (vgl. BGE 129 III 750 E. 3.1; BGer 5A_840/2009 vom 30. April 2010 E. 2.4.3; BGer 4A_392/2007 vom 4 März 2008, E. 2, vgl. dazu auch hernach E. 3.6.2). Die Unvollständigkeit des Formulars hätte die monegassische Behörde grundsätzlich berechtigt, das Ersuchen gestützt auf Art. 4 HZÜ zurückzuweisen. Dies tat sie aber nicht, sondern nahm die Zustellung vor. Da die monegassische Behörde damit zum Ausdruck brachte, dass das Er- suchen trotz Unvollständigkeit genügend klar war, um eine Zustellung zuzulassen, kann insofern nicht auf eine ungültige Zustellung geschlossen werden. Tatsächlich war trotz der fehlenden Angaben auf dem Musterformular er- kennbar, um was für eine Angelegenheit es sich handelte. Auf dem Musterformu- lar war vermerkt, dass es sich um einen "ordre de séquester", mithin einen Ar- restbefehl bzw. eine Beschlagnahme handelte. Die Parteien und die ersuchende Behörde wurden bezeichnet. Als erste Urkunde liegt der Zahlungsbefehl bei, aus welchem auf den ersten Blick die Forderung von Fr. 12'358'443.81 ersichtlich ist, und im Arrestbefehl sind in englischer Sprache die Namen zweier Bankinstitute
- 9 - sowie die Kontonummern des Beschwerdeführers aufgeführt. Ebenfalls nicht zu übersehen ist der – nicht klein-, sondern fettgedruckte – Hinweis auf dem Muster- formular, wonach die beiliegenden Schriftstücke rechtlicher Art seien und die Rechte und Pflichten des Adressaten berührten, weshalb es unerlässlich sei, den Text der Schriftstücke zu lesen und wenn nötig eine Rechtsauskunft zu verlangen (vgl. act. 26c). 3.6.1. Die Tatsache, dass der Hinweis auf die Einsprachefrist fehlt, stellt auch keinen Nichtigkeitsgrund dar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt insbesondere kein Verstoss gegen den Kerngehalt des Übereinkommens vor. Das Übereinkommen dient in erster Linie dazu, die gegenseitige Rechtshilfe bei grenzüberschreitenden Zustellungen zu vereinfachen und zu verbessern (vgl. die Präambel des HZÜ). So wurde der Übermittlungsweg durch die Schaffung ei- ner Zentralbehörde erleichtert und die Zustellungsersuchen durch Musterformula- re vereinheitlicht (vgl. BBl 1993 III 1261, 1268f.). Die Bestimmungen des Überein- kommens richten sich deshalb an die mit der Zustellung befassten Behörden und sind vor allem technischer Natur. Der Schutz des Adressaten einer Zustellung wird dabei insofern bezweckt, als dass das Übereinkommen sicherstellen soll, dass Schriftstücke, die im Ausland zuzustellen sind, ihren Empfängern rechtzeitig zur Kenntnis gelangen (vgl. Präambel HZÜ). Für nicht gehörig erfolgte Zustellun- gen sind in Art. 15 und 16 HZÜ daher Bestimmungen aufgenommen worden, die Sanktionen vorsehen, um den Beklagten insbesondere vor den nachteiligen Wir- kungen einer fiktiven Zustellung zu schützen (vgl. BBl 1993 III 1261, 1268f., vgl. auch Thomas Bischof, Die Zustellung im internationalen Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Diss. St. Gallen 1997, S. 291). Hier ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Unterlagen effektiv erhalten hat. Da erst mit der Zustellung der Unterlagen der Fristenlauf begonnen hat, erfolgte die Zustellung auch recht- zeitig im Sinne des Übereinkommens. Ein Verstoss gegen den Kerngehalt des Übereinkommens, welcher die Nichtigkeit der Zustellung zur Folge hätte, liegt damit nicht vor. 3.6.2. Dies zeigt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung. Auch wenn den jeweiligen Ent-
- 10 - scheiden nicht der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt wie hier, ging es jeweils doch um formelle Mängel der Rechtshilfeersuchen, welche keine Nichtigkeit zur Folge hatten. Sowohl in BGE 129 III 750 als auch im Bundesgerichtsentscheid 5A_840/2009 vom 30. April 2010 hielt das Bundesgericht – wie bereits erwähnt – fest, dass ein formell mangelhaftes Ersuchen, welchem die ersuchte Behörde trotz Mangelhaftigkeit entspricht, nicht zu einer unwirksamen (und damit auch nicht zu einer nichtigen) Zustellung führt. Dies gilt auch hier (vgl. hiervor E. 3.5.2). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers äusserte sich auch die Auf- sichtsbehörde des Kantons Schaffhausen im Entscheid Nr. 93/2002/16 vom
13. September 2002 (in Erw. 3. c) explizit zur Nichtigkeit eines formell mangelhaf- ten Rechtshilfeersuchens und verneinte dies klar. Dort wurde ein Zahlungsbefehl mit einem (Kurz-)Brief und beigefügter gewöhnlicher Empfangsbescheinigung, mithin gänzlich ohne Verwendung des Musterformulars, nach Italien zugestellt. Die Aufsichtsbehörde hielt fest, die italienische Behörde habe nicht eingewandt, das Ersuchen entspreche nicht dem Übereinkommen, daher rechtfertige es sich nicht, die Zustellung als absolut unverbindlich zu betrachten. Eine nichtige Betrei- bungshandlung liege nur vor, wenn die Betriebene vom Inhalt des Zahlungsbe- fehls keine Kenntnis erhalte. Da die Betriebene Kenntnis vom Zahlungsbefehl er- halten habe, sei die Zustellung nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Wie der Be- schwerdeführer richtig erkannte, wurde aufgrund der formellen Mängel des Rechtshilfeersuchens die Rechtsvorschlagsfrist auf Ersuchen der Betriebenen wiederhergestellt. Ein entsprechendes Gesuch um Fristwiederherstellung hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wie bereits die Vorinstanz festhielt (act. 22 E. 2.7) aber nicht gestellt. Es erübrigen sich daher Weiterungen dazu. 3.6.3. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus den vom Beschwerdeführer aufgeführten Bundesgerichtsentscheiden (act. 23 Rz. 3.1. u. 6). Drei der vier Bundesgerichtsentscheide, aus welchen der Beschwerdeführer die Nichtigkeit der vorliegenden Zustellung abzuleiten versucht, betreffen jeweils direkte postalische Zustellungen ins Ausland (BGE 131 III 448, E. 2.1; BGE 94 III 42, E. 4; BGE 57 III 26). Diese Zustellungen erfolgten nicht nur in Verletzung staatvertraglicher Best- immungen, sondern auch unter Verletzung ausländischer Hoheitsrechte. Sie sind auch unter Geltung des HZÜ nicht zulässig. Bei solchen Zustellungen kann denn
- 11 - auch keine Prüfung des Begehrens nach Art. 4 HZÜ erfolgen. Ein Fall einer direk- ten postalischen Zustellung liegt hier aber unbestrittenermassen nicht vor. Weiter führt der Beschwerdeführer einen Bundesgerichtsentscheid an, welcher festhält, dass Nichtigkeit nur mit äusserster Zurückhaltung angenommen werde, mithin nur, wenn eine qualifizierte Rechtsverletzung vorliege oder Interessen Dritter ver- letzt würden. Eine Zustellung, welche nicht in einer Amtssprache des Wohnsitz- staats des Empfängers erfolgte, sei aus diesem Grund nicht nichtig (BGE 103 III 69, E. 4). Was der Beschwerdeführer aus diesem Entscheid zu seinen Gunsten abzuleiten versucht, ist nicht ersichtlich. 3.6.4. Vor diesem Hintergrund ist der von der Vorinstanz vorgenommene (act. 22 E. 2.4) und vom Beschwerdeführer kritisierte (act. 23 Rz. 4) Beizug des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und E._____ vom 24./28. August 1961 entbehrlich. 3.7. Ferner ist festzuhalten, dass auch die eigentliche Zustellung an sich nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer weist zwar mehrfach darauf hin, dass die Dokumente nicht übersetzt worden seien. Da vorliegend aber keine besondere Zustellungsform verlangt wurde, konnte die Zustellung vorbehältlich der Annah- meverweigerung durch den Beschwerdeführer durch einfache Übergabe erfolgen (Art. 5 Abs. 2 HZÜ). Bei einer einfachen Übergabe ist keine Übersetzung vorge- schrieben. Das Fehlen einer Übersetzung stellt damit keinen Mangel dar. Mit der Annahme durch den Empfänger ist die Zustellung daher rechtsgültig. Die Behaup- tung, der Beschwerdeführer sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass er die Annahme verweigern und eine Übersetzung verlangen könne, ist im Be- schwerdeverfahren neu. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb es ihm bei zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen ist, dies bereits vor Vorinstanz vorzu- tragen. Damit ist der Einwand verspätet. Ohnehin schreibt das HZÜ aber nicht vor, dass der Empfänger speziell auf diese Rechte aufmerksam gemacht werden müsste (vgl. Art. 5 HZÜ sowie die Musterformulare). 3.8. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben ist schliesslich ebenfalls nicht ersicht- lich. Einem Gläubiger steht es frei, jederzeit ein Arrestgesuch zu stellen, unab-
- 12 - hängig davon, ob die Gegenseite in diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten ist oder nicht. Ohnehin würde dies nicht zu einer Unwirksamkeit einer Zustellung führen. 3.9. Nach dem Gesagten liegt weder ein Nichtigkeitsgrund, noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Zustellung ist trotz Mängeln im Zustellungsbegeh- ren am 6. August 2020 gültig in E._____ erfolgt. Die 20-tägige Einsprachefrist (auf welche im zugestellten Arrestbefehl deutlich und unmissverständlich hingewiesen wird) begann somit am 7. August 2020 zu laufen, weshalb die am 9. November 2020 erhobene Einsprache verspätet ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er un- terliegt. Dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind, und insbesondere ist er nicht für die unaufgefor- derten Eingaben zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Der Antrag des Beschwerdegegners auf Sicherstellung seiner zweitinstanz- lichen Parteientschädigung wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.
2. Der Antrag des Beschwerdegegners auf Sistierung des Verfahrens wird ab- gewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 13 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss bezogen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage von act. 29 u. act. 33, an den Beschwerdegegner unter Beilage von act. 23, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangs- schein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'358'443.81. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
19. Februar 2021