opencaselaw.ch

PS200218

Arreste

Zürich OG · 2020-12-10 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg verarrestierte am 16. und

18. Oktober sowie am 21. November 2018 gestützt auf vier Steuer-Arrestbefehle den Liquidationsanteil des Beschwerdeführers an einer Erbschaft (Arreste Nrn. 1, 2, 3 und 4; act. 5 E. 1). Die vier Arreste wurden durch die Betreibungen Nrn. 5, 6, 7 und 8 prosequiert (act. 5 E. 1). Mit Urteilen vom 10. Juli 2019 wurde in den bei- den erstgenannten und mit Urteilen vom 10. Januar 2020 in den beiden zuletzt genannten Betreibungen definitive Rechtsöffnung erteilt (act. 7–9). Die Begehren um Fortsetzung der vier Betreibungen datieren vom 17. Juli 2019 und 21. Januar 2020 (act. 2/5–6; act. 2/10–11).

2. Mit Beschwerde vom 29. September 2020 gelangte der Beschwerdeführer ans Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 13 SchKG (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte darin, es sei der Dahin- fall der vier Arreste zu bestätigen und die vom Arrestbeschlag erfassten Vermö- genswerte seien freizugeben (act. 1 S. 2). Als Begründung brachte er insbeson- dere vor, die vier Arreste seien hinsichtlich der Stellung der Fortsetzungsbegeh- ren verspätet prosequiert worden. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom 14. Oktober 2020 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 10 S. 12 = act. 13 [Ak- tenexemplar der Kammer] = act. 15; nachfolgend als act. 13 zitiert). Nicht eigetre- ten ist sie auf die Beschwerde, soweit darin auch Ausführungen zur Wahrung der Prosequierungsfrist hinsichtlich der Einleitung der Betreibungen gemacht wurden, da ein diese Frage betreffendes Verfahren bereits anderweitig rechtshängig sei (act. 13 E. 2.3. f.; momentan unter der Geschäfts-Nr. 5A_559/2020 beim Bundes- gericht hängig; betrifft weitergezogenes Urteil OGer ZH PS200118 vom 19. Juni 2020 [act. 5]).

3. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 9. November 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragt darin dessen Aufhebung. Stattdessen sei der Dahinfall der vier Arreste

- 3 - Nrn. 1, 2, 3 und 4 zu bestätigen und die vom Arrestbeschlag erfassten Vermö- genswerte seien freizugeben (act. 14 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–11) wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurs- sachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Ver- fahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerde- verfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechts- mittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder kei- ne Begründung, ist darauf nicht einzutreten (HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).

2. Das Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2020 zugestellt (act. 11/1). Die vorliegende Beschwerde (Poststempel: 9. November 2020; act. 14) erfolgte damit innert der zehntägigen Frist. Die Anforderungen ge- mäss Art. 321 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

- 4 - III. Zur Beschwerde im Einzelnen

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg verarrestierte am 16. und

18. Oktober sowie am 21. November 2018 gestützt auf vier Steuer-Arrestbefehle den Liquidationsanteil des Beschwerdeführers an einer Erbschaft (Arreste Nrn. 1, 2, 3 und 4; act. 5 E. 1). Die vier Arreste wurden durch die Betreibungen Nrn. 5, 6, 7 und 8 prosequiert (act. 5 E. 1). Mit Urteilen vom 10. Juli 2019 wurde in den bei- den erstgenannten und mit Urteilen vom 10. Januar 2020 in den beiden zuletzt genannten Betreibungen definitive Rechtsöffnung erteilt (act. 7–9). Die Begehren um Fortsetzung der vier Betreibungen datieren vom 17. Juli 2019 und 21. Januar 2020 (act. 2/5–6; act. 2/10–11).

E. 2 Mit Beschwerde vom 29. September 2020 gelangte der Beschwerdeführer ans Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 13 SchKG (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte darin, es sei der Dahin- fall der vier Arreste zu bestätigen und die vom Arrestbeschlag erfassten Vermö- genswerte seien freizugeben (act. 1 S. 2). Als Begründung brachte er insbeson- dere vor, die vier Arreste seien hinsichtlich der Stellung der Fortsetzungsbegeh- ren verspätet prosequiert worden. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom 14. Oktober 2020 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 10 S. 12 = act. 13 [Ak- tenexemplar der Kammer] = act. 15; nachfolgend als act. 13 zitiert). Nicht eigetre- ten ist sie auf die Beschwerde, soweit darin auch Ausführungen zur Wahrung der Prosequierungsfrist hinsichtlich der Einleitung der Betreibungen gemacht wurden, da ein diese Frage betreffendes Verfahren bereits anderweitig rechtshängig sei (act. 13 E. 2.3. f.; momentan unter der Geschäfts-Nr. 5A_559/2020 beim Bundes- gericht hängig; betrifft weitergezogenes Urteil OGer ZH PS200118 vom 19. Juni 2020 [act. 5]).

E. 3 Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 9. November 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragt darin dessen Aufhebung. Stattdessen sei der Dahinfall der vier Arreste

- 3 - Nrn. 1, 2, 3 und 4 zu bestätigen und die vom Arrestbeschlag erfassten Vermö- genswerte seien freizugeben (act. 14 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–11) wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurs- sachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Ver- fahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerde- verfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechts- mittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder kei- ne Begründung, ist darauf nicht einzutreten (HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).

2. Das Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2020 zugestellt (act. 11/1). Die vorliegende Beschwerde (Poststempel: 9. November 2020; act. 14) erfolgte damit innert der zehntägigen Frist. Die Anforderungen ge- mäss Art. 321 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

- 4 - III. Zur Beschwerde im Einzelnen

Dispositiv
  1. 1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor der Kammer erneut vor, in den Betreibun- gen Nrn. 5 und 6 (Arreste Nrn. 1 und 2) seien die Fortsetzungsbegehren erst am
  2. August 2019 bzw. ausserhalb der Arrest-Prosequierungsfrist gestellt worden (act. 14 S. 4 f. und 7 f.). In einem an die Beschwerdegegnerinnen gerichteten Schreiben des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg vom 3. Oktober 2019 mit dem Titel "Mitteilung provisorische Teilnahme gemäss Art. 281 Abs. 1 SchKG" wird als Datum der Einreichung der Fortsetzungsbegehren zwar der
  3. August 2019 angegeben (act. 2/2 = act. 16/2; sich in den Akten des Betrei- bungsamtes befindliche Kopie dieses Schreibens). Die Fortsetzungsbegehren selbst tragen als Ausstellungsdatum hingegen den 17. Juli 2019 sowie je einen Eingangsstempel des Betreibungsamtes vom 19. Juli 2019 (act. 2/5 und 2/6). Im Weiteren befindet sich auf diesen am Ende (vor dem Datums- und Unterschriften- block) je der folgende handschriftliche Vermerk: "8.8.2019". 1.2. Abzustellen ist hinsichtlich der Stellung und des Einganges der Fortsetzungs- begehren auf die beiden Daten vom 17. und 19. Juli 2019, da diese Daten durch den amtlich angebrachten Eingangsstempel ausgewiesen sind. Das Datum vom
  4. August 2019 tragen die zwei in der Folge an den Beschwerdeführer versende- ten Pfändungsankündigungen (act. 2/7 und 2/8 = act. 16/3). Beim erwähnten handschriftlichen Datumsvermerk auf den Fortsetzungsbegehren muss es sich demnach um einen Verweis auf diese Pfändungsankündigungen handeln. Das Datum vom 8. August 2019 fand dann offenbar versehentlich Eingang in das Schreiben vom 3. Oktober 2019. Die zwanzigtätige Prosequierungsfrist gemäss Art. 279 Abs. 3 SchKG ist mit den am 17. Juli 2019 gestellten und am 19. Juli 2019 eingegangenen Fortsetzungsbegehren bezüglich der Arreste Nrn. 1 und 2 gewahrt (Erteilung der definitiven Rechtsöffnung am 10. Juli 2019). Die Rüge des Beschwerdeführers ist deshalb unberechtigt.
  5. Der Beschwerdeführer macht, wie schon im vorinstanzlichen Verfahren, wei- ter geltend, in den Betreibungen Nrn. 7 und 8 (Arreste Nrn. 3 und 4) seien die am
  6. Januar 2020 gestellten Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der zehntägi- - 5 - gen Prosequierungsfrist gestellt worden (act. 14 S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer geht hinsichtlich der Prosequierungsfrist offensichtlich von der Rechtslage vor 2011 aus, was sich auch daraus ergibt, dass er in seinen Ausführungen auf einen bereits im Jahr 2006 erschienenen Aufsatz von Felix Rajower verweist (Sicher- stellung und Arrest im Recht der direkten Bundessteuer und nach zürcherischem Steuergesetz, ZZZ 2006, S. 353 ff.; act. 14 S. 7). Art. 279 Abs. 3 SchKG wurde auf den 1. Januar 2011 geändert (AS 2010 5601, BBl 2009 1777). Nach gelten- dem Recht beträgt die Prosequierungsfrist zwanzig Tage. Diese Frist wurde mit den am 21. Januar 2020 gestellten und am 22. Januar 2020 eingegangenen Fort- setzungsbegehren (act. 2/10–12) hinsichtlich der Arreste Nrn. 3 und 4 gewahrt (Erteilung der definitiven Rechtsöffnung am 10. Januar 2020). Auch diese Rüge ist deshalb unberechtigt.
  7. Was sodann die behauptete Vorenthaltung von Unterlagen durch das Betrei- bungsamt im oben unter E. I. 2. erwähnten, zur Zeit vor dem Bundesgericht hän- gigen Verfahren betrifft (act. 14 S. 2 f. und insb. S. 6), ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er gemäss seinen eigenen Aussagen im Sommer 2020 beim Betreibungsamt Einsicht in die (bis dahin angeblich nicht vorgelegten) Akten betreffend Betreibungsfortsetzung nehmen konnte (act. 1 S. 4). Insbesondere ge- stützt darauf leitete er dann das vorliegende Beschwerdeverfahren wegen verspä- teter Stellung der Fortsetzungsbegehren bei der Vorinstanz ein (act. 1). Seine diesbezüglichen Rügen wurden von dieser (act. 13 E. 5.3.) und nun auch von der Kammer behandelt. Der Beschwerdeführer vermag aus allfälligen Aktenvorenthal- tungen in einem anderen Verfahren deshalb nichts zu seinen Gunsten für das vor- liegende Verfahren abzuleiten.
  8. Gegen Verfügungen des Betreibungsamtes kann innert zehn Tagen Be- schwerde erhoben werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29. September 2020 (act. 1) richtete sich zwar nicht ge- gen ein solches Anfechtungsobjekt. Die Vorinstanz trat auf die Haupt-Rügen der verspäteten Arrestprosequierung aber dennoch zu Recht ein, denn die Aufrecht- erhaltung des Arrestes im Falle einer vom Betreibungsamt als rechtzeitig beurteil- ten Prosequierungshandlung zieht keine Verfügung nach sich, die innert einer be- - 6 - stimmten Frist hätte angefochten werden können (act. 13 E. 2). Soweit der Be- schwerdeführer daneben aber auch Betreibungshandlungen des Fortsetzungs- bzw. Pfändungsverfahrens als fehlerhaft rügte (act. 1 S. 6), hätte die Vorinstanz diese nicht materiell zu beurteilen und sodann abzuweisen gehabt (act. 13 E. 5.2.). Vielmehr wäre darauf mangels (fristgerechter) Anfechtung einer spezifi- schen Verfügung (Pfändungsankündigung, Pfändungsurkunde) gar nicht erst ein- zutreten gewesen. Das vorinstanzliche Urteilsdispositiv erweist sich aber dennoch als korrekt. In dessen Ziffer 1 wurde erkannt, dass die Beschwerde abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten wird (act. 13 S. 12). An dieser Formulierung hätte auch ein weitergehendes Nichteintreten nichts geändert.
  9. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Partei- bzw. Um- triebsentschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  11. Es werden keine Kosten erhoben.
  12. Es werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen. - 7 -
  13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage eines Doppels von act. 14, sowie an die Vorinstanz und das Betrei- bungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:
  15. Dezember 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200218-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller so- wie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Urteil vom 10. Dezember 2020 in Sachen A.______, Beschwerdeführer gegen

1. Schweizerische Eidgenossenschaft,

2. Kanton Zürich, Beschwerdegegnerinnen 1, 2 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Arreste 1, 2, 3 und 4 (Beschwerde über das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 14. Oktober 2020 (CB200031)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Sachverhalt

1. Das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg verarrestierte am 16. und

18. Oktober sowie am 21. November 2018 gestützt auf vier Steuer-Arrestbefehle den Liquidationsanteil des Beschwerdeführers an einer Erbschaft (Arreste Nrn. 1, 2, 3 und 4; act. 5 E. 1). Die vier Arreste wurden durch die Betreibungen Nrn. 5, 6, 7 und 8 prosequiert (act. 5 E. 1). Mit Urteilen vom 10. Juli 2019 wurde in den bei- den erstgenannten und mit Urteilen vom 10. Januar 2020 in den beiden zuletzt genannten Betreibungen definitive Rechtsöffnung erteilt (act. 7–9). Die Begehren um Fortsetzung der vier Betreibungen datieren vom 17. Juli 2019 und 21. Januar 2020 (act. 2/5–6; act. 2/10–11).

2. Mit Beschwerde vom 29. September 2020 gelangte der Beschwerdeführer ans Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 13 SchKG (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte darin, es sei der Dahin- fall der vier Arreste zu bestätigen und die vom Arrestbeschlag erfassten Vermö- genswerte seien freizugeben (act. 1 S. 2). Als Begründung brachte er insbeson- dere vor, die vier Arreste seien hinsichtlich der Stellung der Fortsetzungsbegeh- ren verspätet prosequiert worden. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom 14. Oktober 2020 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 10 S. 12 = act. 13 [Ak- tenexemplar der Kammer] = act. 15; nachfolgend als act. 13 zitiert). Nicht eigetre- ten ist sie auf die Beschwerde, soweit darin auch Ausführungen zur Wahrung der Prosequierungsfrist hinsichtlich der Einleitung der Betreibungen gemacht wurden, da ein diese Frage betreffendes Verfahren bereits anderweitig rechtshängig sei (act. 13 E. 2.3. f.; momentan unter der Geschäfts-Nr. 5A_559/2020 beim Bundes- gericht hängig; betrifft weitergezogenes Urteil OGer ZH PS200118 vom 19. Juni 2020 [act. 5]).

3. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 9. November 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragt darin dessen Aufhebung. Stattdessen sei der Dahinfall der vier Arreste

- 3 - Nrn. 1, 2, 3 und 4 zu bestätigen und die vom Arrestbeschlag erfassten Vermö- genswerte seien freizugeben (act. 14 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–11) wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurs- sachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Ver- fahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerde- verfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechts- mittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder kei- ne Begründung, ist darauf nicht einzutreten (HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).

2. Das Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2020 zugestellt (act. 11/1). Die vorliegende Beschwerde (Poststempel: 9. November 2020; act. 14) erfolgte damit innert der zehntägigen Frist. Die Anforderungen ge- mäss Art. 321 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

- 4 - III. Zur Beschwerde im Einzelnen 1. 1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor der Kammer erneut vor, in den Betreibun- gen Nrn. 5 und 6 (Arreste Nrn. 1 und 2) seien die Fortsetzungsbegehren erst am

8. August 2019 bzw. ausserhalb der Arrest-Prosequierungsfrist gestellt worden (act. 14 S. 4 f. und 7 f.). In einem an die Beschwerdegegnerinnen gerichteten Schreiben des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg vom 3. Oktober 2019 mit dem Titel "Mitteilung provisorische Teilnahme gemäss Art. 281 Abs. 1 SchKG" wird als Datum der Einreichung der Fortsetzungsbegehren zwar der

8. August 2019 angegeben (act. 2/2 = act. 16/2; sich in den Akten des Betrei- bungsamtes befindliche Kopie dieses Schreibens). Die Fortsetzungsbegehren selbst tragen als Ausstellungsdatum hingegen den 17. Juli 2019 sowie je einen Eingangsstempel des Betreibungsamtes vom 19. Juli 2019 (act. 2/5 und 2/6). Im Weiteren befindet sich auf diesen am Ende (vor dem Datums- und Unterschriften- block) je der folgende handschriftliche Vermerk: "8.8.2019". 1.2. Abzustellen ist hinsichtlich der Stellung und des Einganges der Fortsetzungs- begehren auf die beiden Daten vom 17. und 19. Juli 2019, da diese Daten durch den amtlich angebrachten Eingangsstempel ausgewiesen sind. Das Datum vom

8. August 2019 tragen die zwei in der Folge an den Beschwerdeführer versende- ten Pfändungsankündigungen (act. 2/7 und 2/8 = act. 16/3). Beim erwähnten handschriftlichen Datumsvermerk auf den Fortsetzungsbegehren muss es sich demnach um einen Verweis auf diese Pfändungsankündigungen handeln. Das Datum vom 8. August 2019 fand dann offenbar versehentlich Eingang in das Schreiben vom 3. Oktober 2019. Die zwanzigtätige Prosequierungsfrist gemäss Art. 279 Abs. 3 SchKG ist mit den am 17. Juli 2019 gestellten und am 19. Juli 2019 eingegangenen Fortsetzungsbegehren bezüglich der Arreste Nrn. 1 und 2 gewahrt (Erteilung der definitiven Rechtsöffnung am 10. Juli 2019). Die Rüge des Beschwerdeführers ist deshalb unberechtigt.

2. Der Beschwerdeführer macht, wie schon im vorinstanzlichen Verfahren, wei- ter geltend, in den Betreibungen Nrn. 7 und 8 (Arreste Nrn. 3 und 4) seien die am

21. Januar 2020 gestellten Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der zehntägi-

- 5 - gen Prosequierungsfrist gestellt worden (act. 14 S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer geht hinsichtlich der Prosequierungsfrist offensichtlich von der Rechtslage vor 2011 aus, was sich auch daraus ergibt, dass er in seinen Ausführungen auf einen bereits im Jahr 2006 erschienenen Aufsatz von Felix Rajower verweist (Sicher- stellung und Arrest im Recht der direkten Bundessteuer und nach zürcherischem Steuergesetz, ZZZ 2006, S. 353 ff.; act. 14 S. 7). Art. 279 Abs. 3 SchKG wurde auf den 1. Januar 2011 geändert (AS 2010 5601, BBl 2009 1777). Nach gelten- dem Recht beträgt die Prosequierungsfrist zwanzig Tage. Diese Frist wurde mit den am 21. Januar 2020 gestellten und am 22. Januar 2020 eingegangenen Fort- setzungsbegehren (act. 2/10–12) hinsichtlich der Arreste Nrn. 3 und 4 gewahrt (Erteilung der definitiven Rechtsöffnung am 10. Januar 2020). Auch diese Rüge ist deshalb unberechtigt.

3. Was sodann die behauptete Vorenthaltung von Unterlagen durch das Betrei- bungsamt im oben unter E. I. 2. erwähnten, zur Zeit vor dem Bundesgericht hän- gigen Verfahren betrifft (act. 14 S. 2 f. und insb. S. 6), ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er gemäss seinen eigenen Aussagen im Sommer 2020 beim Betreibungsamt Einsicht in die (bis dahin angeblich nicht vorgelegten) Akten betreffend Betreibungsfortsetzung nehmen konnte (act. 1 S. 4). Insbesondere ge- stützt darauf leitete er dann das vorliegende Beschwerdeverfahren wegen verspä- teter Stellung der Fortsetzungsbegehren bei der Vorinstanz ein (act. 1). Seine diesbezüglichen Rügen wurden von dieser (act. 13 E. 5.3.) und nun auch von der Kammer behandelt. Der Beschwerdeführer vermag aus allfälligen Aktenvorenthal- tungen in einem anderen Verfahren deshalb nichts zu seinen Gunsten für das vor- liegende Verfahren abzuleiten.

4. Gegen Verfügungen des Betreibungsamtes kann innert zehn Tagen Be- schwerde erhoben werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29. September 2020 (act. 1) richtete sich zwar nicht ge- gen ein solches Anfechtungsobjekt. Die Vorinstanz trat auf die Haupt-Rügen der verspäteten Arrestprosequierung aber dennoch zu Recht ein, denn die Aufrecht- erhaltung des Arrestes im Falle einer vom Betreibungsamt als rechtzeitig beurteil- ten Prosequierungshandlung zieht keine Verfügung nach sich, die innert einer be-

- 6 - stimmten Frist hätte angefochten werden können (act. 13 E. 2). Soweit der Be- schwerdeführer daneben aber auch Betreibungshandlungen des Fortsetzungs- bzw. Pfändungsverfahrens als fehlerhaft rügte (act. 1 S. 6), hätte die Vorinstanz diese nicht materiell zu beurteilen und sodann abzuweisen gehabt (act. 13 E. 5.2.). Vielmehr wäre darauf mangels (fristgerechter) Anfechtung einer spezifi- schen Verfügung (Pfändungsankündigung, Pfändungsurkunde) gar nicht erst ein- zutreten gewesen. Das vorinstanzliche Urteilsdispositiv erweist sich aber dennoch als korrekt. In dessen Ziffer 1 wurde erkannt, dass die Beschwerde abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten wird (act. 13 S. 12). An dieser Formulierung hätte auch ein weitergehendes Nichteintreten nichts geändert.

5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Partei- bzw. Um- triebsentschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

- 7 -

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage eines Doppels von act. 14, sowie an die Vorinstanz und das Betrei- bungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:

11. Dezember 2020