opencaselaw.ch

PS200183

Zustellung Zahlungsbefehl

Zürich OG · 2020-10-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 18 Dezember 2018, E. 4.3). 2.1.3 Damit auf die Beschwerde eingetreten wird, muss die beschwerdeführende Partei sodann ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde haben (sog. Rechtsschutzinteresse). In Bezug auf die SchK-Beschwerde bedeu- tet dies, dass mit dieser ein praktischer Verfahrenszweck verfolgt wird; die Korrek- tur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein (z.B. BGE 120 III 107, E. 2; vgl. auch BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 7 m.w.H.). Ein schutzwürdiges Feststel- lungsinteresse besteht ausnahmsweise dann, wenn sich die beanstandete Hand- lung jederzeit in ähnlicher Weise wiederholen, aber die betreffende Problematik nicht rechtzeitig beurteilt werden könnte (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 7). 2.2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vor Vorinstanz zielte darauf ab, die Zustellung der Zahlungsbefehle mittels Post zu erwirken, was einen praktischen Verfahrenszweck darstellt (act. 1). Indes teilte der Beschwerdeführer der Vor- instanz in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2020 (act. 9) mit, die Zahlungsbe- fehle zwischenzeitlich auf der Polizei abgeholt zu haben. Damit entfiel der prakti- sche Verfahrenszweck, da der Beschwerdeführer nunmehr über die Zahlungsbe- fehle verfügte und eine Postzustellung damit obsolet wurde. Ein schutzwürdiges Feststellunginteresse, dass die Zustellung via Polizei nicht zulässig wäre, besteht darüber hinaus nicht – ob eine allenfalls zukünftige Zustellung eines Zahlungsbe- fehls durch die Polizei an den Beschwerdeführer rechtens ist, lässt sich in der vor- liegenden Beschwerde nicht abstrakt beurteilen, sondern wäre aufgrund des je- weils konkreten Sachverhaltes erneut zu beurteilen. Entsprechend entfiel bereits vor Vorinstanz – welche die Beschwerde indes materiell prüfte – das Rechts- schutzinteresse, und das Verfahren hätte abgeschrieben werden können (vgl. z.B. BK ZPO-ZINGG, Art. 60 N 53; MÜLLER, DIKE Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 59 N 22). Auf die Beschwerde vor der Kammer ist damit – soweit sie sich auf das vorinstanzliche Verfahren bezieht – nicht einzutreten.

- 5 -

3. In seiner Beschwerde an die Kammer verlangt der Beschwerdeführer nicht mehr die Zustellung der Zahlungsbefehle an sich durch die Schweizerische Post. Vielmehr argumentiert er materiell zu den Kosten für die Zustellung der Zahlungs- befehle und bezeichnet diese sinngemäss als zu hoch (act. 17). Die Kosten für die Zustellung der Zahlungsbefehle bildeten nicht Gegenstand des vor- instanzlichen Beschwerdeverfahrens, und die Vorinstanz hat entsprechend in ih- rem Entscheid nicht darüber befunden, weshalb diese Thematik nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bei der Kammer bilden kann. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.

4. Festzuhalten ist aber, dass sich der Beschwerdeführer bereits in seiner Stel- lungnahme vom 13. Juli 2020 vor Vorinstanz sinngemäss zu den Kosten im Zu- sammenhang mit der Zustellung der Zahlungsbefehle äusserte und eine Erweite- rung der Beschwerde auf die Frage der "Kostenforderung" verlangte (act. 9 S. 2). So bestritt er die in Rechnung gestellte Anzahl an Zustellversuchen und bezeich- nete die Kosten als nicht nachvollziehbar hoch (so auch in der Beschwerde an die Kammer, vgl. act. 17). Die Vorinstanz äusserte sich zu diesen neuen Vorbringen bzw. dem neuen Antrag nicht. Gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG muss die Beschwerde wegen Gesetzesver- letzung oder Unangemessenheit binnen zehn Tagen seit dem Tag, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht wer- den. Die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist ist eine Verwirkungsfrist. Sie kann zum einen nicht erstreckt werden. Zum andern sind nach ihrem Ablauf eingehen- de Ergänzungen der Beschwerde nicht zu berücksichtigen (KUKO SchKG- DIETH/WOHL, 2. Aufl. 2014, Art. 17 N 29b sowie SK SchKG-MAIER/VAGNATO,

4. Aufl. 2017, Art. 17 N 28, je m.w.H.). Gestützt darauf ist eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde im Rahmen einer Stellungnahme nach Fristablauf grundsätzlich nicht beachtlich, und die Aufsichtsbehörde hat sich diesbezüglich nicht zu äussern. Es bleibt aber im speziellen Fall festzuhalten, dass die vor Vorinstanz neu vorgetragenen Umstän- de offenbar eine dem Beschwerdeführer (das ergibt sich zumindest sinngemäss aus seinen Ausführungen) zugestellte Kostenrechnung betreffen, was für sich ein

- 6 - anderes Beschwerdeobjekt darstellte, als die Frage nach der Zustellung der Zah- lungsbefehle. Mithin stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erweiterung der Beschwerde nicht eigentlich eine neue Beschwerde an- hängig machen wollte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen juristi- schen Laien, welchem der Umstand, dass er nicht das bereits hängige Beschwer- deverfahren thematisch erweitern kann, sondern vielmehr eine neue Beschwerde einzureichen hätte, nicht ohne weiteres bewusst sein dürfte. Unter diesen Um- ständen wäre es angezeigt gewesen, dass die Vorinstanz – auch unter Nachach- tung der geltenden Untersuchungsmaxime (§ 83 Abs. 3 GOG) – Abklärungen zur Frage, ob ein neues Beschwerdeobjekt vorliegt und die Eingabe des Beschwerde- führers allenfalls als neue Beschwerde zu behandeln wäre, trifft. Zu diesem Zweck ist der Vorinstanz nochmals eine Kopie der bei ihr eingegangenen Stel- lungnahme vom 13. Juli 2020 (act. 9) zuzustellen.

5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteienschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Eine Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2020 (act. 9) wird an die Vorinstanz zwecks Prüfung, ob es sich um eine neue Be- schwerde gegen eine Kostenrechnung handelt und um gegebenenfalls dar- über zu entscheiden, überwiesen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 7 -
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und insbesondere einer Kopie von act. 9 (zwecks Prüfung im Sinne von Dispositiv Ziffer 2) an die Vorinstanz sowie an das Be- treibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
  6. Oktober 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200183-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 23. Oktober 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, betreffend Zustellung Zahlungsbefehl (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. September 2020 (CB200008)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 26. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Abholungsaufforde- rung für den Zahlungsbefehl in der beim Betreibungsamt B._____ anhängig ge- machten Betreibung Nr. 1 zugestellt (act. 6/13). Da daraufhin offenbar keine Re- aktion erfolgte, habe – so das Betreibungsamt (act. 5 S. 2) und vom Beschwerde- führer bestritten (act. 9 S. 2; vgl. aber auch act. 10/2) – der Weibel am 3. Juni 2020, am 10. Juni 2020 sowie am 17. Juni 2020 je einen vergeblichen Versuch unternommen, dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 zuzustellen. Diesen Zahlungsbefehl und den Zahlungsbefehl in der Betrei- bung Nr. 2, diesbezüglich dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2020 ebenfalls eine Abholaufforderung zugestellt worden war (vgl. act. 6/14), auf welche er offenbar nicht reagierte, übergab das Betreibungsamt am 23. Juni 2020 zwecks Zustellung der Polizei (vgl. act. 5 S. 2). Daraufhin teilte die Stadtpolizei Winterthur dem Be- schwerdeführer mit E-Mail vom 25. Juni 2020 mit, dass ein Zahlungsbefehl auf der Wache für ihn bereit liege, welchen er schnellstmöglich abholen solle (act. 2/2). 1.2. Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer Aufsichtsbe- schwerde beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) und verlangte sinn- gemäss, es sei festzustellen, dass die Übergabe des Zahlungsbefehls an die Stadtpolizei Winterthur widerrechtlich erfolgt und ihm der Zahlungsbefehl auf dem Postweg zuzustellen sei (act. 1). Die Vorinstanz holte in der Folge eine Vernehmlassung des Betreibungsam- tes B._____ ein (act. 3 u. 5) und stellte diese dem Beschwerdeführer zu, worauf dieser wiederum Stellung nahm (act. 7). Er führte in seiner Stellungnahme u.a. aus, die Zahlungsbefehle der Betreibungen Nr. 1 und 2 zwischenzeitlich bei der Polizei abgeholt zu haben. In den Betreibungen würden Kosten für die Zustellun- gen behauptet, welche für ihn nicht nachvollziehbar seien (act. 9).

- 3 - Mit Entscheid vom 15. September 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 13 = act. 16 = act. 18, nachfolgend zitiert als act. 16). 1.3. Mit Eingabe vom 24. September 2020, eingegangen am 25. September 2020, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 17; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 14). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–14). Der Rechts- mitteleingang wurde dem Beschwerdeführer angezeigt (act. 20). Von der Einho- lung einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.1.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll, an- sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl.

- 4 - OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom

18. Dezember 2018, E. 4.3). 2.1.3 Damit auf die Beschwerde eingetreten wird, muss die beschwerdeführende Partei sodann ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde haben (sog. Rechtsschutzinteresse). In Bezug auf die SchK-Beschwerde bedeu- tet dies, dass mit dieser ein praktischer Verfahrenszweck verfolgt wird; die Korrek- tur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein (z.B. BGE 120 III 107, E. 2; vgl. auch BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 7 m.w.H.). Ein schutzwürdiges Feststel- lungsinteresse besteht ausnahmsweise dann, wenn sich die beanstandete Hand- lung jederzeit in ähnlicher Weise wiederholen, aber die betreffende Problematik nicht rechtzeitig beurteilt werden könnte (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 7). 2.2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vor Vorinstanz zielte darauf ab, die Zustellung der Zahlungsbefehle mittels Post zu erwirken, was einen praktischen Verfahrenszweck darstellt (act. 1). Indes teilte der Beschwerdeführer der Vor- instanz in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2020 (act. 9) mit, die Zahlungsbe- fehle zwischenzeitlich auf der Polizei abgeholt zu haben. Damit entfiel der prakti- sche Verfahrenszweck, da der Beschwerdeführer nunmehr über die Zahlungsbe- fehle verfügte und eine Postzustellung damit obsolet wurde. Ein schutzwürdiges Feststellunginteresse, dass die Zustellung via Polizei nicht zulässig wäre, besteht darüber hinaus nicht – ob eine allenfalls zukünftige Zustellung eines Zahlungsbe- fehls durch die Polizei an den Beschwerdeführer rechtens ist, lässt sich in der vor- liegenden Beschwerde nicht abstrakt beurteilen, sondern wäre aufgrund des je- weils konkreten Sachverhaltes erneut zu beurteilen. Entsprechend entfiel bereits vor Vorinstanz – welche die Beschwerde indes materiell prüfte – das Rechts- schutzinteresse, und das Verfahren hätte abgeschrieben werden können (vgl. z.B. BK ZPO-ZINGG, Art. 60 N 53; MÜLLER, DIKE Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 59 N 22). Auf die Beschwerde vor der Kammer ist damit – soweit sie sich auf das vorinstanzliche Verfahren bezieht – nicht einzutreten.

- 5 -

3. In seiner Beschwerde an die Kammer verlangt der Beschwerdeführer nicht mehr die Zustellung der Zahlungsbefehle an sich durch die Schweizerische Post. Vielmehr argumentiert er materiell zu den Kosten für die Zustellung der Zahlungs- befehle und bezeichnet diese sinngemäss als zu hoch (act. 17). Die Kosten für die Zustellung der Zahlungsbefehle bildeten nicht Gegenstand des vor- instanzlichen Beschwerdeverfahrens, und die Vorinstanz hat entsprechend in ih- rem Entscheid nicht darüber befunden, weshalb diese Thematik nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bei der Kammer bilden kann. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.

4. Festzuhalten ist aber, dass sich der Beschwerdeführer bereits in seiner Stel- lungnahme vom 13. Juli 2020 vor Vorinstanz sinngemäss zu den Kosten im Zu- sammenhang mit der Zustellung der Zahlungsbefehle äusserte und eine Erweite- rung der Beschwerde auf die Frage der "Kostenforderung" verlangte (act. 9 S. 2). So bestritt er die in Rechnung gestellte Anzahl an Zustellversuchen und bezeich- nete die Kosten als nicht nachvollziehbar hoch (so auch in der Beschwerde an die Kammer, vgl. act. 17). Die Vorinstanz äusserte sich zu diesen neuen Vorbringen bzw. dem neuen Antrag nicht. Gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG muss die Beschwerde wegen Gesetzesver- letzung oder Unangemessenheit binnen zehn Tagen seit dem Tag, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht wer- den. Die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist ist eine Verwirkungsfrist. Sie kann zum einen nicht erstreckt werden. Zum andern sind nach ihrem Ablauf eingehen- de Ergänzungen der Beschwerde nicht zu berücksichtigen (KUKO SchKG- DIETH/WOHL, 2. Aufl. 2014, Art. 17 N 29b sowie SK SchKG-MAIER/VAGNATO,

4. Aufl. 2017, Art. 17 N 28, je m.w.H.). Gestützt darauf ist eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde im Rahmen einer Stellungnahme nach Fristablauf grundsätzlich nicht beachtlich, und die Aufsichtsbehörde hat sich diesbezüglich nicht zu äussern. Es bleibt aber im speziellen Fall festzuhalten, dass die vor Vorinstanz neu vorgetragenen Umstän- de offenbar eine dem Beschwerdeführer (das ergibt sich zumindest sinngemäss aus seinen Ausführungen) zugestellte Kostenrechnung betreffen, was für sich ein

- 6 - anderes Beschwerdeobjekt darstellte, als die Frage nach der Zustellung der Zah- lungsbefehle. Mithin stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erweiterung der Beschwerde nicht eigentlich eine neue Beschwerde an- hängig machen wollte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen juristi- schen Laien, welchem der Umstand, dass er nicht das bereits hängige Beschwer- deverfahren thematisch erweitern kann, sondern vielmehr eine neue Beschwerde einzureichen hätte, nicht ohne weiteres bewusst sein dürfte. Unter diesen Um- ständen wäre es angezeigt gewesen, dass die Vorinstanz – auch unter Nachach- tung der geltenden Untersuchungsmaxime (§ 83 Abs. 3 GOG) – Abklärungen zur Frage, ob ein neues Beschwerdeobjekt vorliegt und die Eingabe des Beschwerde- führers allenfalls als neue Beschwerde zu behandeln wäre, trifft. Zu diesem Zweck ist der Vorinstanz nochmals eine Kopie der bei ihr eingegangenen Stel- lungnahme vom 13. Juli 2020 (act. 9) zuzustellen.

5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteienschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Eine Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2020 (act. 9) wird an die Vorinstanz zwecks Prüfung, ob es sich um eine neue Be- schwerde gegen eine Kostenrechnung handelt und um gegebenenfalls dar- über zu entscheiden, überwiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 7 -

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und insbesondere einer Kopie von act. 9 (zwecks Prüfung im Sinne von Dispositiv Ziffer 2) an die Vorinstanz sowie an das Be- treibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:

23. Oktober 2020