Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Frau A._____ (Beschwerdeführerin) verlangte beim Betreibungsamt Zürich 7 Einsicht in die Akten über diverse Betreibungsregisterauszüge. Das Betreibungs- amt teilte ihr am 9. Dezember 2019 mit, dass diese Akten teilweise nicht mehr existierten, da Akten über Registerauszüge gestützt auf § 25 lit. c der Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) nur 2 Jahre, vom Tag der Erledigung an gerechnet, aufbewahrt werden müssten (vgl. act. 2). In der Fol- ge erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (Vorinstanz). Sie bat um Überprüfung, ob das Betreibungsamt ihre Aufbewahrungsfristen eingehalten habe. Ausserdem wäre sie dankbar, wenn die Vorinstanz das Betreibungsamt künftig bitten könnte, ihr die Akten sofort zur Verfügung zu stellen, bevor sie diese vernichte (vgl. act. 1). Die Vorinstanz verwies in ihrem Beschluss vom 13. Januar 2020 erneut auf § 25 lit. c VBG und erklärte, das Betreibungsamt habe nicht rechtswidrig gehandelt. Der erste Antrag der Beschwerdeführerin wurde demnach abgewiesen. Auf den zweiten Antrag trat die Vorinstanz mangels Anfechtungsobjekt sowie mangels ei- nes rechtlich schützenswerten Interesses nicht ein (vgl. act. 8 E. 5). Dagegen er- hob die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2020 (Poststempel) rechtzeitig Be- schwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Be- treibungsämter. Sie beantragte die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Stellungnahme zu zwei von ihr vorgeschlagenen Gesetzesänderungen (vgl. act. 5/2 und 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen
- 3 - und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Aus- einandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2). Neue Anträ- ge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (vgl. Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungs- rechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2).
E. 3 Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die Überprüfung des vorinstanzli- chen Entscheids, legt aber nicht einmal in rudimentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, das Betreibungsamt habe aufgrund von § 25 lit. c VBG rechtmässig gehandelt und für die Behandlung des zweiten Antrags der Beschwerdeführerin fehle es an einem Anfechtungsob- jekt und einem schutzwürdigen Interesse. Damit sind die elementaren Vorausset- zungen an die Beschwerdebegründung nicht erfüllt. Beim Antrag auf Stellung- nahme zu zwei vorgeschlagenen Gesetzesänderungen handelt es sich um einen unzulässigen neuen Antrag. Darüber hinaus fällt die Stellungnahme zu von Be- schwerdeführern vorgeschlagenen Gesetzesänderungen offensichtlich nicht in den Aufgabenkatalog der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter. Auf die Beschwerde ist im Ergebnis nicht einzutreten.
E. 4 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- ämter ist grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung kön- nen aber Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt wer- den (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Mit Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 10. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin angedroht, dass sie im Falle weiterer mangelhafter oder klar unberechtigter Eingaben mit der
- 4 - Auflage von Gebühren und Auslagen zu rechnen habe (vgl. OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E.12; zugestellt am 18. Januar 2020). In ihrer Beschwerde setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise mit der vorinstanzlichen Be- gründung auseinander, sondern beschränkt sich auf unzulässige neue Vorbringen zu zwei aus ihrer Sicht notwendigen Gesetzesänderungen und einen damit zu- sammenhängenden unzulässigen neuen Antrag, wobei die sachliche Zuständig- keit der angerufenen Instanz zur Behandlung dieses Antrags auch für die Be- schwerdeführerin erkennbar nicht gegeben ist. Die Eingabe ist klar unberechtigt, weshalb ihr androhungsgemäss die Kosten aufzuerlegen sind. Parteientschädi- gungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
- Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS200025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 7. April 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, betreffend Tagebuch Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Januar 2020 (CB190219)
- 2 - Erwägungen:
1. Frau A._____ (Beschwerdeführerin) verlangte beim Betreibungsamt Zürich 7 Einsicht in die Akten über diverse Betreibungsregisterauszüge. Das Betreibungs- amt teilte ihr am 9. Dezember 2019 mit, dass diese Akten teilweise nicht mehr existierten, da Akten über Registerauszüge gestützt auf § 25 lit. c der Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG) nur 2 Jahre, vom Tag der Erledigung an gerechnet, aufbewahrt werden müssten (vgl. act. 2). In der Fol- ge erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (Vorinstanz). Sie bat um Überprüfung, ob das Betreibungsamt ihre Aufbewahrungsfristen eingehalten habe. Ausserdem wäre sie dankbar, wenn die Vorinstanz das Betreibungsamt künftig bitten könnte, ihr die Akten sofort zur Verfügung zu stellen, bevor sie diese vernichte (vgl. act. 1). Die Vorinstanz verwies in ihrem Beschluss vom 13. Januar 2020 erneut auf § 25 lit. c VBG und erklärte, das Betreibungsamt habe nicht rechtswidrig gehandelt. Der erste Antrag der Beschwerdeführerin wurde demnach abgewiesen. Auf den zweiten Antrag trat die Vorinstanz mangels Anfechtungsobjekt sowie mangels ei- nes rechtlich schützenswerten Interesses nicht ein (vgl. act. 8 E. 5). Dagegen er- hob die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2020 (Poststempel) rechtzeitig Be- schwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Be- treibungsämter. Sie beantragte die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Stellungnahme zu zwei von ihr vorgeschlagenen Gesetzesänderungen (vgl. act. 5/2 und 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen
- 3 - und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Aus- einandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2). Neue Anträ- ge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (vgl. Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungs- rechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2).
3. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die Überprüfung des vorinstanzli- chen Entscheids, legt aber nicht einmal in rudimentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, das Betreibungsamt habe aufgrund von § 25 lit. c VBG rechtmässig gehandelt und für die Behandlung des zweiten Antrags der Beschwerdeführerin fehle es an einem Anfechtungsob- jekt und einem schutzwürdigen Interesse. Damit sind die elementaren Vorausset- zungen an die Beschwerdebegründung nicht erfüllt. Beim Antrag auf Stellung- nahme zu zwei vorgeschlagenen Gesetzesänderungen handelt es sich um einen unzulässigen neuen Antrag. Darüber hinaus fällt die Stellungnahme zu von Be- schwerdeführern vorgeschlagenen Gesetzesänderungen offensichtlich nicht in den Aufgabenkatalog der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter. Auf die Beschwerde ist im Ergebnis nicht einzutreten.
4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- ämter ist grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung kön- nen aber Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt wer- den (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Mit Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 10. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin angedroht, dass sie im Falle weiterer mangelhafter oder klar unberechtigter Eingaben mit der
- 4 - Auflage von Gebühren und Auslagen zu rechnen habe (vgl. OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E.12; zugestellt am 18. Januar 2020). In ihrer Beschwerde setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise mit der vorinstanzlichen Be- gründung auseinander, sondern beschränkt sich auf unzulässige neue Vorbringen zu zwei aus ihrer Sicht notwendigen Gesetzesänderungen und einen damit zu- sammenhängenden unzulässigen neuen Antrag, wobei die sachliche Zuständig- keit der angerufenen Instanz zur Behandlung dieses Antrags auch für die Be- schwerdeführerin erkennbar nicht gegeben ist. Die Eingabe ist klar unberechtigt, weshalb ihr androhungsgemäss die Kosten aufzuerlegen sind. Parteientschädi- gungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am: