Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Beim Konkursamt I._____ (nachfolgend Konkursamt) ist ein Konkursver- fahren über die J._____ Immobilien AG in Liquidation hängig. C._____, der Be- schwerdeführer 3, gelangte mit Schreiben vom 12. April 2019 sowie mit "Mahn- schreiben" vom 2. Mai 2019 an das Konkursamt und forderte dieses in eigenem Namen sowie im Namen diverser anderer Personen auf, eine Abschlagszahlung von Fr. 5 Mio. an die K._____ Switzerland AG [Bank] auszurichten. Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 wies das Konkursamt dieses Begehren ab und teilte dem Be- schwerdeführer 3 mit, die Konkursverwaltung werde vorläufig keine Abschlags- zahlungen gemäss Art. 266 SchKG vornehmen (act. 2).
E. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer 3 mit Eingabe vom 21. Mai 2019 (act. 1) in eigenem Namen sowie im Namen anderer Personen Beschwerde beim Bezirksgericht Affoltern als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz), und stellte folgende Anträge (act. 1 S. 5 ff.): " 1. Es sei die "Verfügung vom 13. Mai 2019" aufzuheben.
E. 1.3 Die Vorinstanz bejahte die Vertretungsberechtigung des Beschwerdefüh- rers 3 für die Beschwerdeführer 1, 2 und 4-7, nicht aber für die K._____ Switzer- land AG und für R._____, die der Beschwerdeführer 3 ebenfalls als Parteien be- nannt habe, für die er aber auch auf gerichtliche Aufforderung hin keine Vollmach- ten beigebracht habe (act. 21, E. I.4). Angefochten sei die (schriftlich mitgeteilte) Weigerung des Konkursamtes, eine Abschlagszahlung vorzunehmen. Weil das fragliche Schreiben des Konkursamtes keine eingehende Begründung enthalte,
- 4 - sei das Anfechtungsobjekt eine formelle Rechtsverweigerung, und nicht eine Ver- fügung i.S.v. Art. 17 Abs. 1 SchKG (act. 21, E. II.3). Den Beschwerdeantrag, es sei eine Abschlagszahlung in der Höhe von Fr. 5 Mio. an die K._____ Switzerland AG auszurichten, wies die Vorinstanz im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass Abschlagszahlungen nur in Bezug auf Forderungen getätigt werden können, die rechtskräftig kolloziert seien, dass aber sämtliche kollozierten Konkursforde- rungen (also auch jene der K._____ Switzerland AG) seit mehreren Jahren Ge- genstand von Kollokationsprozessen seien (unter den Geschäfts-Nr. FB060002, FB060005, FB170001, FB170002, FB170003, FB170004 und FB170005; act. 21, E. II.4). Auch die übrigen Beschwerdeanträge wies die Vorinstanz ab (mit Aus- nahme der Anträge Ziff. 5-7, denen sie bereits nachgekommen sei bzw. mit Mittei- lung des Urteils nachkomme; act. 21, E. II.4 a.E.).
E. 1.4 Dagegen erhob der Beschwerdeführer 3 mit Eingabe vom 2. November 2019 (Datum Poststempel) in eigenem Namen und im Namen weiterer Personen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichts- behörde und stellte die folgenden Anträge: " 1. Es sei der Entscheid (Urteil vom 18. Oktober 2019) aufzuheben.
2. Es sollen die nachstehenden Parteien im Rubrum aufgeführt werden.
3. Es sei unmittelbar nach Eingang dieser Beschwerde die Streithelferin [i.e. die K._____ Switzerland AG] zu orientieren und der Streithelferin ein Exemplar dieser Beschwerde zuzustellen, mit allf. notwendigen Aufforderungen / Auflagen usw. Weitere Anträge siehe unten Seiten 5 bis 8 (Eingabe vom 20. Mai 2019 an die Vorinstanz)"
E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten (Geschäfts-Nr. CB190007-A; act. 1-19) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung ist abzusehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.
E. 2 Es sei das Konkursamt I._____ anzuweisen den Betrag von 5 Mio CH-Franken (Fr. 5'000'000) als Abschlagszahlung, sofort an die K._____ Switzerland AG, ... [Adresse] zu vergüten, laut Auftrag vom 12. April 2019 und Mahnung vom 2. Mai 2019.
E. 2.1 Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes bzw. einer Konkursverwaltung kann nach Art. 17 SchKG innert zehn Tagen bei der unteren Aufsichtsbehörde und gegen deren Entscheid hernach – ebenfalls innert zehn
- 5 - Tagen – bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung kann jederzeit Be- schwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 2 SchKG). Das Verfah- ren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmung enthält, regeln die Kantone das Verfah- ren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdever- fahren gemäss §§ 17 f. EG SchKG nach §§ 80 f. und §§ 83 f. GOG. Nach § 83 Abs. 3 GOG sind die Vorschriften der ZPO sinngemäss anwendbar; für den Wei- terzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über das Be- schwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss (§ 84 GOG; vgl. hierzu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103).
E. 2.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Be- gründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittel- instanz ohne Weiteres verstanden werden zu können. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinan- derzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefoch- tene Entscheid aus ihrer Sicht unrichtig ist und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die ange- fochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Rechtsmittelschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). Bei Laien werden an die Begründung des Rechtsmittels zwar nur minimale Anforderungen gestellt. Es muss aber wenigs- tens rudimentär und in für die Rechtsmittelinstanz verständlicher Weise dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH, NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2; PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; LF170043 vom 7. August 2017, E. 2).
- 6 -
E. 2.3 Die Partei, die mit einer Beschwerde nach Art. 18 SchKG an die obere Aufsichtsbehörde gelangt, hat einen hinreichenden Rechtsmittelantrag zu stellen. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, der auch für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde die Dispositionsmaxime vorschreibt, sowie zum anderen – als kantonales Recht – aus Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO. Letz- tere Bestimmung nennt als Zulässigkeitsvoraussetzung zwar nur die Begründung, es müssen danach aber auch Anträge enthalten sein, auf welche sich die Be- gründung bezieht. Diese müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle einer Gut- heissung der Beschwerde grundsätzlich unverändert zum Urteil erhoben werden können. Aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde (Art. 21 SchKG und Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) ist grundsätzlich ein Antrag in der Sache erforder- lich. Die Formulierung bzw. der Wortlaut der Anträge ist jedoch nicht allein ent- scheidend, sondern es sind die gestellten Begehren nach Treu und Glauben so- wie im Lichte der Begründung auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Be- gründung des Rechtsmittels, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Ent- scheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeän- dert werden soll (BGE 137 III 617, E. 4; BGer, 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018, E. 2.2; 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.2.1). 3.
E. 3 Sollte der voreingenommene, vorbefasste Vorsteher des Konkursamtes I._____ sich weiterhin weigern, für eine Schadensminderung, für das Einhalten der ge- setzlichen Bestimmungen Art. 2 ZGB, BV, SchKG Art. 270, EMRK, ZGB, OR, SchKG, ZPO ZH, GVG ZH, ZPO CH usw. tätig zu werden, sei sein Arbeitgeber vollumfänglich zu orientieren und für sämtlichen Schaden als schadenersatzpflich- tig zu bestimmen usw.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer 3 erhebt die vorliegende Beschwerde in eigenem Namen, im Namen der Beschwerdeführer 1, 2 und 4-7 sowie im Namen der K._____ Switzerland AG und von R._____ (vgl. act. 22 S. 1 f.). Wie bereits im vor- instanzlichen Verfahren reicht der Beschwerdeführer 3 für die letzteren beiden Personen indessen keine Vollmachten ein. Die der Beschwerde beigelegten und teilweise gelb markierten Dokumente (ein [provisorisches] Aktenverzeichnis [act. 24/2], ein Auszug aus dem [provisorischen] Protokoll [act. 24/3] und ein [pro- visorisches] internes Stammblatt [act. 24/1] aus dem vorinstanzlichen Verfahren sowie ein Auszug aus der erstinstanzlichen Beschwerdeschrift [act. 24/5]) bele- gen in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer 3 befugt wäre, die K._____ Switzerland AG und R._____ zu vertreten. Diese beiden Personen sind deshalb
- 7 - nicht als Parteien im Rubrum aufzunehmen und es ist ihnen auch keine Mitteilung zu machen; die entsprechenden prozessualen Anträge der Beschwerdeführer sind insofern abzuweisen. Mit Bezug auf die anderen Personen, in deren Namen der Beschwerdeführer 3 Beschwerde erhebt (Beschwerdeführer 1, 2, 4-7), ist demgegenüber von einer hinreichenden Vertretungsberechtigung auszugehen (vgl. Art. 27 Abs. 1 SchKG); diesbezüglich kann auf die vorinstanzliche Begrün- dung verwiesen werden (act. 21, E. I.4).
E. 3.2 Abgesehen von prozessualen Anträgen stellen die Beschwerdeführer das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und verweisen für "weitere Anträge" auf ihre vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren, die auf S. 6–8 der Beschwerdeschrift (act. 22) abgedruckt sind. Damit wird hinreichend deutlich, dass sie in der Sache (unter anderem) verlangen, es sei das Konkursamt anzuweisen, der K._____ Switzerland AG eine Abschlagszahlung von Fr. 5 Mio. auszurichten. Insoweit stellen sie hinreichende Rechtsmittelanträge.
E. 3.3 Die Beschwerdeführer legen mit keinem Wort dar – weder vor Vorinstanz noch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren –, inwiefern sie an der erhobe- nen Beschwerde, mit der sie wie gesagt eine Abschlagszahlung an eine Drittper- son (die K._____ Switzerland AG) verlangen, ein hinreichendes Rechtsschutzinte- resse haben sollen. Die Vorinstanz hat diese Rechtsmittelvoraussetzung ohne Begründung – stillschweigend – bejaht. Ob und inwiefern dies zutrifft, kann aus nachfolgenden Gründen offen bleiben.
E. 3.4 Der Beschwerdeschrift ist keine hinreichende Begründung zu entnehmen, die den Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO (i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG) genügen würde. Die Beschwerdeführer zitieren zunächst über 15 Seiten praktisch wörtlich aus ihrer vor Vorinstanz einge- reichten Beschwerdeschrift (act. 22 S. 2–15), und verweisen darauf (act. 22 S. 16); dies genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen wie gesagt nicht (vgl. dazu oben, E. 2.2). Alsdann werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz pauschal Befangenheit bzw. Vorbefassung vor, ohne jeden konkreten Hinweis da- rauf, worin dies begründet sein soll. Dasselbe gilt für die Beanstandung, die Vor- instanz habe das rechtliche Gehör sowie das Gebot einer beförderlichen Verfah-
- 8 - renserledigung und einer fairen Prozessführung verletzt, sie habe "klares materi- elles Recht verletzt", es werde "überspitzter Formalismus zelebriert um die über 20 jährige Verfahrensdauer hinwegzutäuschen", es handle sich "[g]anz klar […] um Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung" und es sei ein "Anspruch auf öffentliche Gerichtsverhandlungen, öffentliche Gläubigerversammlungen, Durch- führung von Beweisverfahren" verletzt worden (act. 22 S. 16 f., 19). Über derart pauschale und unbegründete Vorwürfe kann in einem Rechtsmittelverfahren nicht entschieden werden. Darauf ist mangels Begründung nicht einzutreten.
E. 3.5 Die Beschwerdeführer lassen weiter ausführen, es hätten sämtliche Grundpfandgläubiger im dritten Rang einer Abschlagszahlung von Fr. 5 Mio. an die K._____ Switzerland AG zugestimmt, es könne dadurch niemand zu Schaden kommen, es könne aber umgekehrt weiterer Schaden abgewendet werden (act. 22 S. 17). Damit wiederholen sie letztlich bloss ihre bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen, ohne sich aber mit den relevanten vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen.
E. 3.6 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründet, dass Abschlagszahlungen nur für Forderungen in Betracht kommen, die im Kollokati- onsplan nicht angefochten wurden, dass aber über sämtliche kollozierten Forde- rungen (also auch über jene, für die Abschlagszahlungen beantragt werden) Kol- lokationsprozesse hängig seien (act. 21, E. II.4). In diesem Zusammenhang füh- ren die Beschwerdeführer aus, es sei "nicht aktenkundig, woher die […] Vor- instanz Hinweise auf den Inhalt von hängigen Prozesse[n]" habe, es seien ent- sprechende Akten im vorinstanzlichen Verfahren nicht beigezogen worden, es sei "falsch und willkürlich", dass es in den von der Vorinstanz erwähnten Kollokati- onsverfahren (Geschäfts-Nr. FB060002, FB060005, FB170001, FB170002, FB170003, FB170004 und FB170005) "gerade die K._____ Switzerland AG [ge- wesen sei], welche […] angemeldete Forderungen angefochten [habe]", es wür- den (nur) die Verfahren FB060002 und FB060005 andere Parteien betreffen und es "[möge] zutreffen, dass die [K._____ Switzerland AG] Kollokationsklagen ein- geleitet [habe]" (act. 22 S. 18). Diese Ausführungen sind nicht ohne Weiteres schlüssig bzw. nur teilweise verständlich. Jedenfalls aber machen die Beschwer-
- 9 - deführer damit nicht – oder nicht mit hinreichender Deutlichkeit – geltend, es sei- en jene Forderungen, für die Abschlagszahlungen beantragt werden (i.e. Forde- rungen der K._____ Switzerland AG), rechtskräftig kolloziert worden. Dies war aber eine der tragenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids. Dass und inwiefern diese Erwägung unrichtig sein soll, legen die Beschwerdeführer nicht – bzw. nicht in verständlicher Form – dar. Es fehlt insofern an einer genügenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und damit an einer hinrei- chenden Beschwerdebegründung. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutre- ten.
4. Selbst wenn aber auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre sie – aus ähnlichen Gründen – abzuweisen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, können Abschlagszahlungen gemäss Art. 266 SchKG von vornherein nur für For- derungen ausgerichtet werden, die rechtskräftig kolloziert wurden, nicht aber für solche, deren Kollokation Gegenstand eines hängigen Kollokationsprozesses ist (vgl. BSK SchKG II-STAEHELIN, Art. 266 N 1). Dass und inwiefern Forderungen der K._____ Switzerland AG, für die eine Abschlagszahlung beantragt wird, in der Höhe von Fr. 5 Mio. rechtskräftig kolloziert sein sollen, legen die Beschwerdefüh- rer nicht dar, und zwar weder vor Vorinstanz noch in ihrer zweitinstanzlichen Be- schwerdeschrift.
5. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 10 - Es wird beschlossen:
E. 4 Der Inhalt der Verfügung vom 13. Mai 2019 sei als nichtig zu erklären, ab Ab- satz 2 (Seite 1 und Seite 2) resp. vollumfänglich aufzuheben resp. zurückzuwei- sen. Die Behauptungen seien aus dem Recht zu weisen, nämlich: "Wir teilen Ihnen … Folgendes mit:
- Die Konkursverwaltung kommt der Aufforderung zur Zahlung von Fr. 5'000'000 in- nert der angegebenen Frist nicht nach.
- Die Konkursverwaltung wird vorläufig keine Abschlagsverteilung nach Art. 266 SchKG vornehmen.
- 3 -
E. 5 Es sei diese Eingabe mit der Verfügung vom 13. Mai 2019 auch an die Bank (K._____ Switzerland AG) als Direktbetroffene (frühere Geschäftspartnerin der J._____ Immobilien AG) zuzustellen.
E. 6 Es sei der Eingang der Beschwerde bis am 24. Mai 2019 mit Angabe der Verfah- rens-Nr. den Beschwerdeführern und der K._____ Switzerland AG zu bestätigen.
E. 7 Es sei den beiden Parteien, Beschwerdeführerin 1 (Bank) und Beschwerdeführe- rin 2 (IG L._____) nach Eröffnung des Verfahrens schriftlich mitzuteilen, welche Personen als Mitglieder der Aufsichtsbehörde resp. als Gerichtsschreiber an der Behandlung der Beschwerde mitwirken werden.
E. 8 Das Verfahren sei öffentlich durchzuführen, es sei vollumfängliche Einsichtnahme in sämtliche Akten zu gewähren.
E. 9 Es sei die Pflicht zur Verminderung von Schaden über alle unzutreffenden Be- hauptungen des voreigenommenen, vorbefassten Vorstehers des Konkursamtes I._____ (M._____) zu stellen.
E. 10 Es sei überspitzter Formalismus ausser Acht zu lassen, es seien Rechtsverzöge- rungen, Rechtsverweigerungen zu vermeiden.
E. 11 Es seien die wirtschaftlichen Interessen der K._____ Switzerland AG und/oder K._____ AG (Grundpfandgläubigerin im 1. Rang) in Sachen J._____ Immobilien AG, I._____ [Ortschaft] und allen Mitgliedern der IG L._____ (Grundpfandgläubi- ger im 3. Rang) adäquat zu berücksichtigen und gemäss den erwähnten gesetzli- chen Bestimmungen OHNE weitere Verzögerung durch Leistung einer Ab- schlagszahlung von Fr. 5'000'000 an die Bank durchzuführen.
E. 12 Es sei ein öffentliches Verfahren mit Beweisabnahmen, mit Einvernahme von Zeugen, mit persönlichen Befragungen von Herr N._____ Herr O._____ Herr P._____ Frau Q._____ Herr C._____ Herr B._____ durchzuführen.
E. 13 Es sei M._____ in Anwesenheit der unter Ziff. 12 erwähnten Personen, persön- lich, an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zu befragen. ALLES unter Kosten- und Entschädigung zu Lasten des Arbeitgebers der Mitarbeiten- den des Kantons Zürich"
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, an die Vorinstanz (unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten) sowie an das Konkursamt I._____, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am:
- November 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS190208-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber PD Dr. S. Zogg Beschluss vom 25. November 2019 in Sachen
1. A._____ Dienstleistungen AG,
2. B._____,
3. C._____,
4. D._____,
5. F._____ Immobilien AG,
6. G._____,
7. H._____, Beschwerdeführer, 1, 2, 4, 5, 6, 7 vertreten durch 3, C._____, c/o A._____ Dienstleistungen AG, betreffend Abschlagsverteilung (Beschwerde über das Konkursamt I._____) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 18. Oktober 2019 (CB190007)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Beim Konkursamt I._____ (nachfolgend Konkursamt) ist ein Konkursver- fahren über die J._____ Immobilien AG in Liquidation hängig. C._____, der Be- schwerdeführer 3, gelangte mit Schreiben vom 12. April 2019 sowie mit "Mahn- schreiben" vom 2. Mai 2019 an das Konkursamt und forderte dieses in eigenem Namen sowie im Namen diverser anderer Personen auf, eine Abschlagszahlung von Fr. 5 Mio. an die K._____ Switzerland AG [Bank] auszurichten. Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 wies das Konkursamt dieses Begehren ab und teilte dem Be- schwerdeführer 3 mit, die Konkursverwaltung werde vorläufig keine Abschlags- zahlungen gemäss Art. 266 SchKG vornehmen (act. 2). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer 3 mit Eingabe vom 21. Mai 2019 (act. 1) in eigenem Namen sowie im Namen anderer Personen Beschwerde beim Bezirksgericht Affoltern als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz), und stellte folgende Anträge (act. 1 S. 5 ff.): " 1. Es sei die "Verfügung vom 13. Mai 2019" aufzuheben.
2. Es sei das Konkursamt I._____ anzuweisen den Betrag von 5 Mio CH-Franken (Fr. 5'000'000) als Abschlagszahlung, sofort an die K._____ Switzerland AG, ... [Adresse] zu vergüten, laut Auftrag vom 12. April 2019 und Mahnung vom 2. Mai 2019.
3. Sollte der voreingenommene, vorbefasste Vorsteher des Konkursamtes I._____ sich weiterhin weigern, für eine Schadensminderung, für das Einhalten der ge- setzlichen Bestimmungen Art. 2 ZGB, BV, SchKG Art. 270, EMRK, ZGB, OR, SchKG, ZPO ZH, GVG ZH, ZPO CH usw. tätig zu werden, sei sein Arbeitgeber vollumfänglich zu orientieren und für sämtlichen Schaden als schadenersatzpflich- tig zu bestimmen usw.
4. Der Inhalt der Verfügung vom 13. Mai 2019 sei als nichtig zu erklären, ab Ab- satz 2 (Seite 1 und Seite 2) resp. vollumfänglich aufzuheben resp. zurückzuwei- sen. Die Behauptungen seien aus dem Recht zu weisen, nämlich: "Wir teilen Ihnen … Folgendes mit:
- Die Konkursverwaltung kommt der Aufforderung zur Zahlung von Fr. 5'000'000 in- nert der angegebenen Frist nicht nach.
- Die Konkursverwaltung wird vorläufig keine Abschlagsverteilung nach Art. 266 SchKG vornehmen.
- 3 -
5. Es sei diese Eingabe mit der Verfügung vom 13. Mai 2019 auch an die Bank (K._____ Switzerland AG) als Direktbetroffene (frühere Geschäftspartnerin der J._____ Immobilien AG) zuzustellen.
6. Es sei der Eingang der Beschwerde bis am 24. Mai 2019 mit Angabe der Verfah- rens-Nr. den Beschwerdeführern und der K._____ Switzerland AG zu bestätigen.
7. Es sei den beiden Parteien, Beschwerdeführerin 1 (Bank) und Beschwerdeführe- rin 2 (IG L._____) nach Eröffnung des Verfahrens schriftlich mitzuteilen, welche Personen als Mitglieder der Aufsichtsbehörde resp. als Gerichtsschreiber an der Behandlung der Beschwerde mitwirken werden.
8. Das Verfahren sei öffentlich durchzuführen, es sei vollumfängliche Einsichtnahme in sämtliche Akten zu gewähren.
9. Es sei die Pflicht zur Verminderung von Schaden über alle unzutreffenden Be- hauptungen des voreigenommenen, vorbefassten Vorstehers des Konkursamtes I._____ (M._____) zu stellen.
10. Es sei überspitzter Formalismus ausser Acht zu lassen, es seien Rechtsverzöge- rungen, Rechtsverweigerungen zu vermeiden.
11. Es seien die wirtschaftlichen Interessen der K._____ Switzerland AG und/oder K._____ AG (Grundpfandgläubigerin im 1. Rang) in Sachen J._____ Immobilien AG, I._____ [Ortschaft] und allen Mitgliedern der IG L._____ (Grundpfandgläubi- ger im 3. Rang) adäquat zu berücksichtigen und gemäss den erwähnten gesetzli- chen Bestimmungen OHNE weitere Verzögerung durch Leistung einer Ab- schlagszahlung von Fr. 5'000'000 an die Bank durchzuführen.
12. Es sei ein öffentliches Verfahren mit Beweisabnahmen, mit Einvernahme von Zeugen, mit persönlichen Befragungen von Herr N._____ Herr O._____ Herr P._____ Frau Q._____ Herr C._____ Herr B._____ durchzuführen.
13. Es sei M._____ in Anwesenheit der unter Ziff. 12 erwähnten Personen, persön- lich, an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zu befragen. ALLES unter Kosten- und Entschädigung zu Lasten des Arbeitgebers der Mitarbeiten- den des Kantons Zürich" 1.3. Die Vorinstanz bejahte die Vertretungsberechtigung des Beschwerdefüh- rers 3 für die Beschwerdeführer 1, 2 und 4-7, nicht aber für die K._____ Switzer- land AG und für R._____, die der Beschwerdeführer 3 ebenfalls als Parteien be- nannt habe, für die er aber auch auf gerichtliche Aufforderung hin keine Vollmach- ten beigebracht habe (act. 21, E. I.4). Angefochten sei die (schriftlich mitgeteilte) Weigerung des Konkursamtes, eine Abschlagszahlung vorzunehmen. Weil das fragliche Schreiben des Konkursamtes keine eingehende Begründung enthalte,
- 4 - sei das Anfechtungsobjekt eine formelle Rechtsverweigerung, und nicht eine Ver- fügung i.S.v. Art. 17 Abs. 1 SchKG (act. 21, E. II.3). Den Beschwerdeantrag, es sei eine Abschlagszahlung in der Höhe von Fr. 5 Mio. an die K._____ Switzerland AG auszurichten, wies die Vorinstanz im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass Abschlagszahlungen nur in Bezug auf Forderungen getätigt werden können, die rechtskräftig kolloziert seien, dass aber sämtliche kollozierten Konkursforde- rungen (also auch jene der K._____ Switzerland AG) seit mehreren Jahren Ge- genstand von Kollokationsprozessen seien (unter den Geschäfts-Nr. FB060002, FB060005, FB170001, FB170002, FB170003, FB170004 und FB170005; act. 21, E. II.4). Auch die übrigen Beschwerdeanträge wies die Vorinstanz ab (mit Aus- nahme der Anträge Ziff. 5-7, denen sie bereits nachgekommen sei bzw. mit Mittei- lung des Urteils nachkomme; act. 21, E. II.4 a.E.). 1.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer 3 mit Eingabe vom 2. November 2019 (Datum Poststempel) in eigenem Namen und im Namen weiterer Personen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichts- behörde und stellte die folgenden Anträge: " 1. Es sei der Entscheid (Urteil vom 18. Oktober 2019) aufzuheben.
2. Es sollen die nachstehenden Parteien im Rubrum aufgeführt werden.
3. Es sei unmittelbar nach Eingang dieser Beschwerde die Streithelferin [i.e. die K._____ Switzerland AG] zu orientieren und der Streithelferin ein Exemplar dieser Beschwerde zuzustellen, mit allf. notwendigen Aufforderungen / Auflagen usw. Weitere Anträge siehe unten Seiten 5 bis 8 (Eingabe vom 20. Mai 2019 an die Vorinstanz)" 1.5. Die vorinstanzlichen Akten (Geschäfts-Nr. CB190007-A; act. 1-19) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung ist abzusehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes bzw. einer Konkursverwaltung kann nach Art. 17 SchKG innert zehn Tagen bei der unteren Aufsichtsbehörde und gegen deren Entscheid hernach – ebenfalls innert zehn
- 5 - Tagen – bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung kann jederzeit Be- schwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 2 SchKG). Das Verfah- ren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmung enthält, regeln die Kantone das Verfah- ren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdever- fahren gemäss §§ 17 f. EG SchKG nach §§ 80 f. und §§ 83 f. GOG. Nach § 83 Abs. 3 GOG sind die Vorschriften der ZPO sinngemäss anwendbar; für den Wei- terzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über das Be- schwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss (§ 84 GOG; vgl. hierzu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103). 2.2. Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Be- gründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittel- instanz ohne Weiteres verstanden werden zu können. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinan- derzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefoch- tene Entscheid aus ihrer Sicht unrichtig ist und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die ange- fochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Rechtsmittelschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). Bei Laien werden an die Begründung des Rechtsmittels zwar nur minimale Anforderungen gestellt. Es muss aber wenigs- tens rudimentär und in für die Rechtsmittelinstanz verständlicher Weise dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH, NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2; PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; LF170043 vom 7. August 2017, E. 2).
- 6 - 2.3. Die Partei, die mit einer Beschwerde nach Art. 18 SchKG an die obere Aufsichtsbehörde gelangt, hat einen hinreichenden Rechtsmittelantrag zu stellen. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, der auch für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde die Dispositionsmaxime vorschreibt, sowie zum anderen – als kantonales Recht – aus Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO. Letz- tere Bestimmung nennt als Zulässigkeitsvoraussetzung zwar nur die Begründung, es müssen danach aber auch Anträge enthalten sein, auf welche sich die Be- gründung bezieht. Diese müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle einer Gut- heissung der Beschwerde grundsätzlich unverändert zum Urteil erhoben werden können. Aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde (Art. 21 SchKG und Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) ist grundsätzlich ein Antrag in der Sache erforder- lich. Die Formulierung bzw. der Wortlaut der Anträge ist jedoch nicht allein ent- scheidend, sondern es sind die gestellten Begehren nach Treu und Glauben so- wie im Lichte der Begründung auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Be- gründung des Rechtsmittels, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Ent- scheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeän- dert werden soll (BGE 137 III 617, E. 4; BGer, 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018, E. 2.2; 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.2.1). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer 3 erhebt die vorliegende Beschwerde in eigenem Namen, im Namen der Beschwerdeführer 1, 2 und 4-7 sowie im Namen der K._____ Switzerland AG und von R._____ (vgl. act. 22 S. 1 f.). Wie bereits im vor- instanzlichen Verfahren reicht der Beschwerdeführer 3 für die letzteren beiden Personen indessen keine Vollmachten ein. Die der Beschwerde beigelegten und teilweise gelb markierten Dokumente (ein [provisorisches] Aktenverzeichnis [act. 24/2], ein Auszug aus dem [provisorischen] Protokoll [act. 24/3] und ein [pro- visorisches] internes Stammblatt [act. 24/1] aus dem vorinstanzlichen Verfahren sowie ein Auszug aus der erstinstanzlichen Beschwerdeschrift [act. 24/5]) bele- gen in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer 3 befugt wäre, die K._____ Switzerland AG und R._____ zu vertreten. Diese beiden Personen sind deshalb
- 7 - nicht als Parteien im Rubrum aufzunehmen und es ist ihnen auch keine Mitteilung zu machen; die entsprechenden prozessualen Anträge der Beschwerdeführer sind insofern abzuweisen. Mit Bezug auf die anderen Personen, in deren Namen der Beschwerdeführer 3 Beschwerde erhebt (Beschwerdeführer 1, 2, 4-7), ist demgegenüber von einer hinreichenden Vertretungsberechtigung auszugehen (vgl. Art. 27 Abs. 1 SchKG); diesbezüglich kann auf die vorinstanzliche Begrün- dung verwiesen werden (act. 21, E. I.4). 3.2. Abgesehen von prozessualen Anträgen stellen die Beschwerdeführer das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und verweisen für "weitere Anträge" auf ihre vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren, die auf S. 6–8 der Beschwerdeschrift (act. 22) abgedruckt sind. Damit wird hinreichend deutlich, dass sie in der Sache (unter anderem) verlangen, es sei das Konkursamt anzuweisen, der K._____ Switzerland AG eine Abschlagszahlung von Fr. 5 Mio. auszurichten. Insoweit stellen sie hinreichende Rechtsmittelanträge. 3.3. Die Beschwerdeführer legen mit keinem Wort dar – weder vor Vorinstanz noch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren –, inwiefern sie an der erhobe- nen Beschwerde, mit der sie wie gesagt eine Abschlagszahlung an eine Drittper- son (die K._____ Switzerland AG) verlangen, ein hinreichendes Rechtsschutzinte- resse haben sollen. Die Vorinstanz hat diese Rechtsmittelvoraussetzung ohne Begründung – stillschweigend – bejaht. Ob und inwiefern dies zutrifft, kann aus nachfolgenden Gründen offen bleiben. 3.4. Der Beschwerdeschrift ist keine hinreichende Begründung zu entnehmen, die den Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO (i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG) genügen würde. Die Beschwerdeführer zitieren zunächst über 15 Seiten praktisch wörtlich aus ihrer vor Vorinstanz einge- reichten Beschwerdeschrift (act. 22 S. 2–15), und verweisen darauf (act. 22 S. 16); dies genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen wie gesagt nicht (vgl. dazu oben, E. 2.2). Alsdann werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz pauschal Befangenheit bzw. Vorbefassung vor, ohne jeden konkreten Hinweis da- rauf, worin dies begründet sein soll. Dasselbe gilt für die Beanstandung, die Vor- instanz habe das rechtliche Gehör sowie das Gebot einer beförderlichen Verfah-
- 8 - renserledigung und einer fairen Prozessführung verletzt, sie habe "klares materi- elles Recht verletzt", es werde "überspitzter Formalismus zelebriert um die über 20 jährige Verfahrensdauer hinwegzutäuschen", es handle sich "[g]anz klar […] um Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung" und es sei ein "Anspruch auf öffentliche Gerichtsverhandlungen, öffentliche Gläubigerversammlungen, Durch- führung von Beweisverfahren" verletzt worden (act. 22 S. 16 f., 19). Über derart pauschale und unbegründete Vorwürfe kann in einem Rechtsmittelverfahren nicht entschieden werden. Darauf ist mangels Begründung nicht einzutreten. 3.5. Die Beschwerdeführer lassen weiter ausführen, es hätten sämtliche Grundpfandgläubiger im dritten Rang einer Abschlagszahlung von Fr. 5 Mio. an die K._____ Switzerland AG zugestimmt, es könne dadurch niemand zu Schaden kommen, es könne aber umgekehrt weiterer Schaden abgewendet werden (act. 22 S. 17). Damit wiederholen sie letztlich bloss ihre bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen, ohne sich aber mit den relevanten vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. 3.6. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründet, dass Abschlagszahlungen nur für Forderungen in Betracht kommen, die im Kollokati- onsplan nicht angefochten wurden, dass aber über sämtliche kollozierten Forde- rungen (also auch über jene, für die Abschlagszahlungen beantragt werden) Kol- lokationsprozesse hängig seien (act. 21, E. II.4). In diesem Zusammenhang füh- ren die Beschwerdeführer aus, es sei "nicht aktenkundig, woher die […] Vor- instanz Hinweise auf den Inhalt von hängigen Prozesse[n]" habe, es seien ent- sprechende Akten im vorinstanzlichen Verfahren nicht beigezogen worden, es sei "falsch und willkürlich", dass es in den von der Vorinstanz erwähnten Kollokati- onsverfahren (Geschäfts-Nr. FB060002, FB060005, FB170001, FB170002, FB170003, FB170004 und FB170005) "gerade die K._____ Switzerland AG [ge- wesen sei], welche […] angemeldete Forderungen angefochten [habe]", es wür- den (nur) die Verfahren FB060002 und FB060005 andere Parteien betreffen und es "[möge] zutreffen, dass die [K._____ Switzerland AG] Kollokationsklagen ein- geleitet [habe]" (act. 22 S. 18). Diese Ausführungen sind nicht ohne Weiteres schlüssig bzw. nur teilweise verständlich. Jedenfalls aber machen die Beschwer-
- 9 - deführer damit nicht – oder nicht mit hinreichender Deutlichkeit – geltend, es sei- en jene Forderungen, für die Abschlagszahlungen beantragt werden (i.e. Forde- rungen der K._____ Switzerland AG), rechtskräftig kolloziert worden. Dies war aber eine der tragenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids. Dass und inwiefern diese Erwägung unrichtig sein soll, legen die Beschwerdeführer nicht – bzw. nicht in verständlicher Form – dar. Es fehlt insofern an einer genügenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und damit an einer hinrei- chenden Beschwerdebegründung. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutre- ten.
4. Selbst wenn aber auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre sie – aus ähnlichen Gründen – abzuweisen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, können Abschlagszahlungen gemäss Art. 266 SchKG von vornherein nur für For- derungen ausgerichtet werden, die rechtskräftig kolloziert wurden, nicht aber für solche, deren Kollokation Gegenstand eines hängigen Kollokationsprozesses ist (vgl. BSK SchKG II-STAEHELIN, Art. 266 N 1). Dass und inwiefern Forderungen der K._____ Switzerland AG, für die eine Abschlagszahlung beantragt wird, in der Höhe von Fr. 5 Mio. rechtskräftig kolloziert sein sollen, legen die Beschwerdefüh- rer nicht dar, und zwar weder vor Vorinstanz noch in ihrer zweitinstanzlichen Be- schwerdeschrift.
5. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 10 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, an die Vorinstanz (unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten) sowie an das Konkursamt I._____, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am:
25. November 2019