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PS190178

Pfändungsurkunde (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2019-10-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe weder in ihrer Eingabe vom 9. September 2019 noch in jener vom 12. September 2019 konkrete Rechts- begehren gestellt. Zwar könne die Formulierung der Beschwerdeführerin, sie wol- le die Pfändung anfechten, allenfalls als Antrag um Aufhebung der Pfändung Nr. … verstanden werden. Doch auch dies könne nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführerin mit keinem einzigen Wort darlege, an welchen konkreten Mängeln die angefochtene Pfändung bzw. Pfändungsurkunde leide (act. 13 E. 3.2.). Die Beschwerdeführerin mache einzig geltend, sie sei zur Einreichung der Beschwerde gesundheitlich nicht in der Lage. Die Beschwerdefrist könne indes nicht erstreckt werden und selbst wenn eine Erstreckung der Beschwerdefrist möglich wäre, könnte eine solche vorliegend nicht gewährt werden. Im eingereich- ten Arztzeugnis von Dr. med. B._____ vom 6. September 2019 stehe zwar, die Beschwerdeführerin sei weder verhandlungs- noch prozessfähig. Nähere Anga-

- 4 - ben dazu, ob bzw. wann die Beschwerdeführerin untersucht worden sei sowie seit wann und wie lange der Zustand dauere, seien dem Arztzeugnis nicht zu ent- nehmen. Zudem zeigten die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 9. und

12. September 2019, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, eine "Besucherin" mit der Abfassung der Eingabe zu beauftragen und diese selber zu unterzeichnen, was im Widerspruch zum Arztzeugnis stehe (act. 13 E. 3.3.2.). Der Gegenstand, über welchen sich die Beschwerdeführerin beschwere, sei zudem alles andere als komplex: Gestützt auf das Fortsetzungsbegehren des Be- schwerdegegners in der Betreibung Nr. … habe das Betreibungsamt einen Barbe- trag von Fr. 2'500.– gepfändet, den es nach Rechtskraft der Pfändungsurkunde für die Deckung der Forderung des Beschwerdegegners sowie die Betreibungs- kosten zu verwenden beabsichtige. Der Beschwerdeführerin sei es daher zuzu- muten gewesen, einen Antrag zu stellen und zu begründen oder eine Drittperson zu beauftragen und zu instruieren. Mit den Unterlagen zu pendenten Prozessen am Bundesgericht, welche die Beschwerdeführerin eingereicht habe, beweise sie selber, dass sie dazu in der Lage sei (act. 13 E. 3.3.3). 3.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammengefasst ein, sie sei ge- sundheitlich in schlechtem Zustand und sei nicht in der Lage, ihre persönlich be- gründete Beschwerde einzureichen. Ein "Besucher" habe die Beschwerde ver- fasst und sie habe sie unterzeichnet. Sie macht Ausführungen dazu, dass ihr Mann qualvoll als Konkursschuldner verstorben sei, was die Schweizer Justiz zu verantworten habe. Sie habe aber weder sein Erbe noch seine Schulden ange- nommen. Sie dürfe und könne nie für seine Schulden haften. Die Akten der "STA des Kt. Schaffhausen, des Kantonsgerichts und des OBG des Kt. Schaffhausen" seien beizuziehen. Die Fakten sollen zu Wort kommen (act. 12). 3.3. In diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist keine Auseinanderset- zung mit dem vorinstanzlichen Entscheid zu erkennen. Sie legt nicht einmal in ru- dimentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von einer ungenügenden Begründung der Beschwerde ausging bzw. ihr zu Unrecht keine

- 5 - Erstreckung der Beschwerdefrist gewährte. Ihre Ausführungen zeigen vielmehr, dass sie – wie die Vorinstanz annahm – durchaus in der Lage ist, jemanden mit der Ausfertigung einer Eingabe und der Übermittlung ihres Standpunktes zu be- auftragen. Die Beschwerdebegründung genügt nach dem Gesagten den gesetzli- chen Anforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

E. 4 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 12, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon- Zumikon, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
  6. Oktober 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS190178-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 23. Oktober 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Schaffhausen, Beschwerdegegner, vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Schaffhausen, betreffend Pfändungsurkunde (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 19. Sep- tember 2019 (CB190029)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (nachfolgend Betreibungsamt) vom 30. August 2019 wurde der Beschwerdeführe- rin die Pfändung eines Barbetrags von Fr. 2'500.– angezeigt (act. 2/1). 1.2. Mit Eingabe vom 9. September 2019 (Datum Poststempel) erhob die Be- schwerdeführerin gegen die Pfändungsurkunde Beschwerde beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen (fortan Vorinstanz). Sie gab an, die Pfändung anfechten zu wollen. Aus gesundheitlichen Gründen könne sie aber "bis auf weiteres" keine begründe- te Beschwerde einreichen und ersuche darum, "die Frist nicht weiterlaufen zu las- sen". Mit Verfügung vom 11. September 2019 wies die Vorinstanz die Beschwer- deführerin darauf hin, dass innert laufender Beschwerdefrist eine mit Antrag und Begründung versehene Beschwerdeschrift einzureichen sei. Der Beschwerdefüh- rerin sei es zuzumuten, einen Antrag zu stellen und zu begründen bzw. eine Dritt- person zu beauftragen und zu instruieren (act. 3). Mit Eingabe vom 12. Septem- ber 2019 wiederholte die Beschwerdeführerin, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, einen Anwalt beizuziehen und ihn mit Akten zu bedie- nen (act. 5). Mit Beschluss vom 19. September 2019 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 13). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. September 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen (act. 12; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 9/1). Sie beantragt "die Einstel- lung des Verfahrens gemäss Art. 53a ZPO", den Beizug der Akten von der "STA des Kt. Schaffhausen, des Kantonsgerichts und des OBG des Kt. Schaffhausen" sowie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (act. 12). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–9). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 -

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe weder in ihrer Eingabe vom 9. September 2019 noch in jener vom 12. September 2019 konkrete Rechts- begehren gestellt. Zwar könne die Formulierung der Beschwerdeführerin, sie wol- le die Pfändung anfechten, allenfalls als Antrag um Aufhebung der Pfändung Nr. … verstanden werden. Doch auch dies könne nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführerin mit keinem einzigen Wort darlege, an welchen konkreten Mängeln die angefochtene Pfändung bzw. Pfändungsurkunde leide (act. 13 E. 3.2.). Die Beschwerdeführerin mache einzig geltend, sie sei zur Einreichung der Beschwerde gesundheitlich nicht in der Lage. Die Beschwerdefrist könne indes nicht erstreckt werden und selbst wenn eine Erstreckung der Beschwerdefrist möglich wäre, könnte eine solche vorliegend nicht gewährt werden. Im eingereich- ten Arztzeugnis von Dr. med. B._____ vom 6. September 2019 stehe zwar, die Beschwerdeführerin sei weder verhandlungs- noch prozessfähig. Nähere Anga-

- 4 - ben dazu, ob bzw. wann die Beschwerdeführerin untersucht worden sei sowie seit wann und wie lange der Zustand dauere, seien dem Arztzeugnis nicht zu ent- nehmen. Zudem zeigten die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 9. und

12. September 2019, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, eine "Besucherin" mit der Abfassung der Eingabe zu beauftragen und diese selber zu unterzeichnen, was im Widerspruch zum Arztzeugnis stehe (act. 13 E. 3.3.2.). Der Gegenstand, über welchen sich die Beschwerdeführerin beschwere, sei zudem alles andere als komplex: Gestützt auf das Fortsetzungsbegehren des Be- schwerdegegners in der Betreibung Nr. … habe das Betreibungsamt einen Barbe- trag von Fr. 2'500.– gepfändet, den es nach Rechtskraft der Pfändungsurkunde für die Deckung der Forderung des Beschwerdegegners sowie die Betreibungs- kosten zu verwenden beabsichtige. Der Beschwerdeführerin sei es daher zuzu- muten gewesen, einen Antrag zu stellen und zu begründen oder eine Drittperson zu beauftragen und zu instruieren. Mit den Unterlagen zu pendenten Prozessen am Bundesgericht, welche die Beschwerdeführerin eingereicht habe, beweise sie selber, dass sie dazu in der Lage sei (act. 13 E. 3.3.3). 3.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammengefasst ein, sie sei ge- sundheitlich in schlechtem Zustand und sei nicht in der Lage, ihre persönlich be- gründete Beschwerde einzureichen. Ein "Besucher" habe die Beschwerde ver- fasst und sie habe sie unterzeichnet. Sie macht Ausführungen dazu, dass ihr Mann qualvoll als Konkursschuldner verstorben sei, was die Schweizer Justiz zu verantworten habe. Sie habe aber weder sein Erbe noch seine Schulden ange- nommen. Sie dürfe und könne nie für seine Schulden haften. Die Akten der "STA des Kt. Schaffhausen, des Kantonsgerichts und des OBG des Kt. Schaffhausen" seien beizuziehen. Die Fakten sollen zu Wort kommen (act. 12). 3.3. In diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist keine Auseinanderset- zung mit dem vorinstanzlichen Entscheid zu erkennen. Sie legt nicht einmal in ru- dimentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von einer ungenügenden Begründung der Beschwerde ausging bzw. ihr zu Unrecht keine

- 5 - Erstreckung der Beschwerdefrist gewährte. Ihre Ausführungen zeigen vielmehr, dass sie – wie die Vorinstanz annahm – durchaus in der Lage ist, jemanden mit der Ausfertigung einer Eingabe und der Übermittlung ihres Standpunktes zu be- auftragen. Die Beschwerdebegründung genügt nach dem Gesagten den gesetzli- chen Anforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 12, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon- Zumikon, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

25. Oktober 2019