Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) leitete mit Begehren vom
E. 1.2 Am 23. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Be- zirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend Vorinstanz) mit folgenden Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "1. Festzustellen sei, dass die Beschwerdegegnerin [recte: das Betreibungsamt] dem Beschwerdeführer keinen Zahlungsbefehl zugestellt hat, auch nicht am 20.12.2018, und deswegen keine Betreibung vorliegt.
2. Festzustellen sei, dass der Zustellungsversuch der Beschwerdegegnerin [recte: des Betreibungsamtes] vom 20.12.2018 und die darauf beruhende Betreibung nicht seien.
3. Die Beschwerdegegnerin [recte: das Betreibungsamt] sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl ordnungsgemäss zuzustellen.
- 3 -
4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuer- kennen;
5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mwst. zu Lasten des Staates." Die Vorinstanz erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 25. Januar 2019 einstweilen die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig wurde dem Betreibungsamt Frist zur Einreichung der Vernehmlassung und der Beschwerdegegnerin zur Ein- reichung der Beschwerdeantwort angesetzt (act. 4). Die Eingaben des Betrei- bungsamtes (act. 6; Beilagen act. 7/1-8) und der Beschwerdegegnerin (act. 11; Beilagen act. 12/1-2) gingen fristgerecht ein. Den Verfahrensbeteiligten wurden diese Eingaben je zur Kenntnisnahme zugestellt und die Beschwerdegegnerin wurde aufgefordert, die Zahlungsbefehle (Gläubigerexemplare) einzureichen (act. 13), was sie innert Frist tat (act. 15 f. und act. 16). Seitens des Beschwerde- führers ging am 25. Februar 2019 zudem eine Stellungnahme zur Vernehmlas- sung und zur Beschwerdeantwort ein (act. 20). Die Parteien wurden in der Folge auf den 22. Mai 2019 zur Beweisverhand- lung vorgeladen (act. 24). Im Rahmen der Beweisverhandlung wurden D._____ und E._____ als Zeuginnen befragt (Prot. Vi. S. 10 ff.). Im Übrigen wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum Beweisergebnis zu äussern (Prot. Vi. S. 30 ff.). Mit Urteil vom 29. Juli 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 33 = act. 37 [Aktenexemplar] = act. 39; nachfolgend zitiert als act. 37).
E. 1.3 Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 5. August 2019 zuge- stellt (act. 34/2). Am 15. August 2019 (Datum Poststempel) reichte der Beschwer- deführer Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein (act. 38). Er stellt folgende Begehren: "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juli 2019 (Geschäfts- Nr. CB190004-G/U/Wi-Ni/ke) aufzuheben und festzustellen, dass die Be- schwerdegegnerin [recte: das Betreibungsamt] dem Beschwerdeführer kei- nen Zahlungsbefehl zugstellt hat, auch nicht am 20.12.2018, und deswegen keine Betreibung vorliegt.
- 4 -
2. Es sei festzustellen, dass der Zustellversuch der Beschwerdegegnerin [rec- te: des Betreibungsamtes] vom 20.12.2018 und die darauf beruhende Be- treibung nichtig sind.
3. Die Beschwerdegegnerin [recte: das Betreibungsamt] sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die entsprechenden Zahlungsbefehle ordnungsgemäss zuzustellen.
4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuer- kennen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % MwSt. zu Lasten des Staates."
E. 1.4 Mit Verfügung vom 27. August 2019 wurde das Begehren des Beschwerde- führers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewie- sen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m Art. 322 ZPO Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt (act. 41). Die Beschwerdegeg- nerin liess sich innert Frist (act. 42) vernehmen (act. 43).
E. 1.5 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1 – act. 35). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. A., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu unter- suchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321
- 5 - Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Febru- ar 2011, E. 3.4). 2.3 Die Beschwerde vom 15. August 2019 (Datum Poststempel) wurde innert der Rechtsmittelfrist (vgl. act. 34/2) schriftlich, mit Anträgen versehen und be- gründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (act. 38). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be- schwert und zur Beschwerde legitimiert.
3. Vorinstanzlicher Entscheid 3.1 Die Vorinstanz legte zunächst dar, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls als Betreibungsurkunde durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post erfolge, wobei der Überbringer das Datum der Zustel- lung zu bescheinigen habe. Die Zustellbescheinigung habe Beweisfunktion. Die Beweislast für die Zustellung trage das Betreibungsamt. Die Zustellbescheinigung falle in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 SchKG und sei eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 SchKG. Falls sie formell korrekt zustande gekommen sei, komme ihr deshalb volle Beweiskraft zu, solange der Nachweis der inhaltli- chen Unrichtigkeit nicht erbracht werden könne, wobei begründete Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit nicht ausreichen würden (act. 37 E. 4.1.1 ff.). Die Vorinstanz würdigte in der Folge die Zeugenaussagen von E._____ und D._____ zur Frage, ob eine Zustellung der Zahlungsbefehle stattgefunden habe. Bei der Würdigung der Zeugenaussage von E._____ kam die Vorinstanz zum Schluss, ihre Darstellung erfülle in quantitativer und qualitativer Hinsicht diverse Realitätskriterien, während keine Phantasiesignale erkennbar seien. Ihre Aussa- gen seien glaubhaft und würden die auf den Zahlungsbefehlen angebrachten Zu- stellbescheinigungen stützen. Die Aussagen von D._____ qualifizierte die Vo- rinstanz zwar nicht als schlechterdings unglaubhaft, allerdings seien ihre Aussa- gen aufgrund von (durch die Vorinstanz dargelegten) Unstimmigkeiten aber auch
- 6 - nicht glaubhafter als die überzeugenden Zeugenaussagen von E._____. Die Vo- rinstanz betrachtete den Nachweis der inhaltlichen Unrichtigkeit der Zustellbe- scheinigung als nicht erbracht und ging sodann davon aus, die Zahlungsbefehle seien am 20. Dezember 2018 an D._____ zugestellt worden (act. 37 E. 4.3 ff.). 3.2 Die Vorinstanz hielt weiter fest, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung führe eine Zustellung während der Betreibungsferien nicht dazu, dass die Zahlungsbefehle nichtig oder anfechtbar seien, diese Betreibungshandlungen ent- falteten vielmehr erst am Tag nach Ablauf der Betreibungsferien ihre Rechtswir- kung (act. 37 E. 5). 3.3 Zuletzt erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei unbestrittenermas- sen nicht in der Wohnung anwesend gewesen, als die Zustellbeamtin E._____ die Zahlungsbefehle habe zustellen wollen, womit die Voraussetzungen einer Ersatz- zustellung gegeben gewesen seien (act. 37 E. 6.2). D._____ sei Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe sie als 'seine' Reinemachefrau bezeichnet. D._____ habe selbst angege- ben, der Beschwerdeführer habe ihren Arbeitsvertrag unterzeichnet. Es bestehe somit ein Subordinationsverhältnis, weshalb sie als Angestellte im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Satz 2 SchKG zu gelten habe und die Zustellung insgesamt den gesetzlichen Anforderungen entspreche (act. 37 E. 6.5 und E. 7). 3.4 Die Vorinstanz wies die Beschwerde vor diesem Hintergrund ab.
4. Parteistandpunkte 4.1 Der Beschwerdeführer erachtet die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich (act. 38 S. 3). Er vertritt die Ansicht, der Beschwerdeführer habe den Gegenbeweis erbracht. Die Zeugin D._____ habe bestätigt, dass sie nie einen Zahlungsbefehl entgegengenommen habe. Er geht zusammengefasst davon aus, die Vorinstanz habe beide Zeugenaussagen als glaubhaft bezeichnet. Es sei demnach willkürlich, dass die Vorinstanz dennoch im Sinne des Betreibungsam- tes entschieden habe und lasse sich auch nicht mit der gesetzlichen Vermutung von Art. 9 ZGB rechtfertigen. Er beanstandet, bei der Würdigung der Aussagen
- 7 - hätten auch die Persönlichkeiten der aussagenden Personen berücksichtigt wer- den müssen. Während die Zeugin E._____ als Angestellte des Betreibungsamtes versiert sei und wisse, auf was bei gerichtlichen Einvernahmen geachtet werden müsse, sei die Zeugin D._____ als Reinigungsfachfrau mit spanischen Wurzeln im Umgang mit Schweizer Behörden nicht geübt (act. 38 S. 5 f.). Im Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer hinsichtlich bestimmter Aussagen der Zeugin- nen konkret die Würdigung der Vorinstanz (act. 38 S. 7 ff.). Der Beschwerdeführer stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, es sei lä- cherlich, aus der Verwendung des Possessivpronomens ein Subordinationsver- hältnis ableiten zu wollen. Es sei unerheblich, wie die Vertragsparteien den Ver- trag bezeichnet hätten. Es gelte der Grundsatz "falsa demonstratio non nocet". Im Weiteren habe D._____ ausgeführt, sie sei selbständig. Es bestehe rechtlich ge- sehen somit ein Auftrag und nicht ein Arbeitsvertag (act. 38 S. 10). D._____ sei nicht seine Angestellte. Nicht zuletzt verlangt der Beschwerdeführer, die Tatsache, dass das Betrei- bungsamt widerrechtlich gehandelt habe, indem es eine Betreibungshandlung während den Betreibungsferien vorgenommen habe, sei im Rahmen einer Ge- samtwürdigung der Umstände zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksich- tigen (act. 38 S. 11). 4.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der Beschwerdeantwort zusammen- gefasst auf den Standpunkt, die bereits in den schriftlichen "Aussagen" hervorge- tretenen Widersprüchlichkeiten von Zeugin D._____ hätten sich in der persönli- chen Befragung noch verdichtet. Es sei von vorneherein klar gewesen, dass eine der beiden Zeuginnen nicht die Wahrheit sage. Die Glaubhaftmachung der Aus- sagen von Zeugin D._____ sei misslungen (act. 43).
5. Würdigung 5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob eine Zustellung der an den Beschwerdeführer adressierten Zahlungsbefehle an D._____ rechtsgültig erfolgen konnte, denn falls
- 8 - nicht, erübrigt sich eine Würdigung der Aussagen der beiden Zeuginnen zur Fra- ge, ob D._____ die Zahlungsbefehle tatsächlich übergeben worden sind. 5.2 Die Betreibungsurkunden, zu welchen der Zahlungsbefehl gehört, werden dem Schuldner gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG in seiner Wohnung oder an dem Ort, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht ange- troffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwach- sene Person oder an einen Angestellten geschehen. Es blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2018 nicht in seiner Wohnung anwesend war, womit eine Ersatzzustellung nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 SchKG zulässig war. 5.3 Ersatzzustellungen sind wie gesehen sowohl an Angestellte möglich, als auch an erwachsene Personen, die zur Haushaltung des Schuldners gehören. Zu den Angestellten des Schuldners sind sämtliche Mitarbeitenden zu zählen. Ange- stellt ist, wer als dem Schuldner untergeordnete Hilfsperson bei der Ausübung seines Berufes mitwirkt, wobei kein dauerndes Dienstverhältnis erforderlich ist (BGE 72 III 78). Seitens des Beschwerdeführers wird das Vorliegen eines vertraglichen Ver- hältnisses zwischen ihm und D._____ nicht bestritten, einzig hinsichtlich der Qua- lifikation dieses Verhältnisses ist er anderer Auffassung als die Vorinstanz. Vor dem Hintergrund der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung kann hier allerdings offen bleiben, wie der Vertrag zwischen dem Be- schwerdeführer und D._____ zu qualifizieren ist (Werkvertrag [vgl. BGer 4C.231/2004 vom 8. Oktober 2004, E. 2] oder Arbeitsvertrag) und wie die Wei- sungsbefugnisse konkret ausgestaltet sind bzw. waren. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und von D._____ ergibt sich nämlich klar, dass sie Reini- gungsarbeiten in seinem privaten Haushalt erledigte und nicht in irgendeiner Form Hilfsarbeiten für seine Geschäftstätigkeit übernommen hat (vgl. Prot. Vi. S. 17; act. 1 S. 4; act. 20 S. 3; act. 21; act. 38 S. 9 f.). Dies wird denn auch weder sei- tens des Betreibungsamtes (act. 6) noch der Beschwerdegegnerin (act. 11 und
- 9 - act. 43) so behauptet. Ausgehend von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei D._____ somit nicht von einer Angestellten im Sinne von Art. 64 Abs. 2 SchKG auszugehen. 5.3 In der von der Vorinstanz zitierten Literatur wird die dargelegte Rechtspre- chung teilweise als zu eng angesehen und dafürgehalten, ein im privaten Haus- halt des Schuldners tätiger Raumpfleger oder eine dort tätige Putzfrau gölten ebenfalls als Angestellte im Sinne von Art. 64 Abs. 2 SchKG (SK-Kommentar- PENON/WOHLGEMUTH, Art. 64 N 13; BSK SchKG-ANGST, Art. 62 N 19 f.). Diese In- terpretation vermag indessen nicht zu überzeugen. Zunächst erfolgt die Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ohne dass diese Autoren ihre Kritik wei- ter begründen würden. Sie äussern folglich nur eine Meinung, die keine Argumen- te zu benennen vermag, warum der Begriff des Angestellten zu eng sei. Im Weite- ren vermag die pauschal für Reinigungskräfte in privaten Haushalten erfolgte Qualifikation auch deshalb nicht zu überzeugen, weil sich die Autoren insofern selbst widersprechen, als dass sie zwar zunächst darlegen, es bedürfe eines Subordinationsverhältnisses, damit eine Person als angestellt im Sinne von Art. 64 Abs. 2 SchKG gelte, um sodann ohne weitere Abgrenzung in einem Haus- halt tätiges Reinigungspersonal gesamthaft dem Angestelltenbegriff unterzuord- nen. Auch das überzeugt nicht. Gerade bei Zustellungen am Wohnort des Schuldners, mithin im privaten Rahmen, ist es für den zustellenden Beamten nicht ohne Weiteres überprüfbar, in was für einem (vertraglichen) Verhältnis die am Wohnort angetroffene Person mit dem Schuldner steht (vgl. dazu auch BGE 72 III 78), hängt dies doch von der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses ab. Neben der Weisungsge- bundenheit können weitere Tatsachen, wie beispielsweise, ob AHV-Beiträge ab- gerechnet werden, eine Unfallversicherung besteht etc. massgebend für die kon- krete Qualifikation sein. Dies gilt umso mehr, als sich heute diverse Modelle für die Übertragung von Reinigungsarbeiten etabliert haben, die sich in ihrer vertrag- lichen Ausgestaltung allerdings stark unterscheiden. So ist es heute beispielswei- se nicht unüblich, mit spezialisierten Reinigungsunternehmen Verträge für solche Leistungen abzuschliessen, wobei die diese Arbeiten ausführenden Personen
- 10 - nicht in einem vertraglichen Verhältnis zum Schuldner, sondern zur Reinigungs- unternehmung stehen. Dass der Betreibungsbeamte bzw. der mit der Zustellung betraute Beamte oder gar der Postbote im Rahmen der Zustellung einer Betrei- bungsurkunde zum einen durch ein Gespräch mit der angetroffenen Person ver- lässlich in Erfahrung bringen kann, wie die konkrete Ausgestaltung dieses vertrag- lichen Verhältnisses aussieht und zum anderen dann das vertragliche Verhältnis korrekt qualifizieren kann, erscheint als fraglich und im Ergebnis daher als unprak- tikabel, weil damit erhebliche Rechtsunsicherheiten verbunden sind, solche sind bei Zustellungen von Betreibungsurkunden zu vermeiden. 5.4 Im Übrigen kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es einerseits zu den Aufgaben einer mit der Reinigung einer Privatwohnung betrauten Person gehört, behördliche Urkunden für den Bewohner dieser Woh- nung entgegenzunehmen und an ihn weiterzuleiten, sowie dass andererseits die- se Person auch tatsächlich für eine unverzügliche und tatsächliche Weiterleitung besorgt ist. Hintergrund der Regelung in Art. 64 Abs. 1 Satz 2 SchKG bzw. des für die Ersatzzustellung umschriebene Personenkreises ist es aber gerade, dass bei diesen Personen davon ausgegangen wird, dass eine tatsächliche und unverzüg- liche Weiterleitung der Betreibungsurkunde an den Schuldner erfolgt (vgl. dazu statt vieler BGE 72 III 78; SK-Kommentar-PENON/WOHLGEMUTH, Art. 64 N 10 ff.; BSK SchKG-ANGST, Art. 64 N 19 f.; vgl. dazu auch OGer ZH PS160081 vom
3. Juni 2016 – in diesem Entscheid wurde im Zusammenhang mit einer Zustellung im Rahmen von Art. 138 Abs. 2 ZPO, der ebenfalls die Zulässigkeit einer Ersatz- zustellung an im selben Haushalt lebende Personen und Angestellte regelt, erwo- gen, nicht jede vom Adressaten angestellte Person sei zur Entgegennahme be- rechtigt, eine Zustellung an das angestellte Reinigungspersonal sei beispielswei- se unzulässig). 5.5 Aus allen diesen Gründen besteht kein begründeter Anlass, den für Ersatz- zustellungen massgeblichen Begriff des Angestellten auf Personen auszuweiten, die im Haushalt eines Schuldners der Raumpflege obliegen. Vielmehr ist auf die einschlägige, Rechtssicherheit bietende bundesgerichtliche Rechtsprechung ab-
- 11 - zustellen, die verlangt, dass die Hilfsperson bei der Ausübung des Berufes des Schuldners mitwirkt. Die Zustellung an D._____ war somit mangelhaft – sofern sie überhaupt er- folgt ist. Ob sie tatsächlich erfolgt ist oder nicht braucht damit nicht weiter geprüft zu werden.
6. Folgen der mangelhaften Zustellung
E. 6 November 2018 (act. 7/3) und 10. Dezember 2018 (act. 7/1) zwei Betreibungen gegen A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Betreibungsamt C._____ (nachfolgend Betreibungsamt) ein. Das Betreibungsamt stellte zwei Zahlungsbe- fehle aus, datierend vom 7. November 2018 (Betreibung Nr. 1; act. 7/8) und vom
E. 6.1 Gelangt ein Zahlungsbefehl wegen eines Zustellungsmangels nicht in die Hände des Betriebenen, ist die Zustellung nichtig (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A., Bern 2013, § 13 N 28; BGE 110 III 9 E. 2). Gelangt der Zahlungsbefehl aber trotz des Zustellungsman- gels in die Hände des Betriebenen, entfaltet er seine Wirkung, sobald der Betrie- bene davon Kenntnis erhält (BGE 120 III 114 E. 3b; BGE 128 III 101 E. 2).
E. 6.2 Vor Vorinstanz stellte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Standpunkt, er stütze sich bei seiner Beschwerde auf Informationen, welche der Betreibungsbeamte F._____ ihm am 16. Januar 2019 im Amtslokal des Betrei- bungsamtes gegeben habe. Er habe nach seinen Ferien am 15. Januar 2019 probiert, beim Betreibungsamt anzurufen, um mitzuteilen, er komme am
E. 6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet somit, überhaupt Kenntnis vom Inhalt der Zahlungsbefehle erhalten zu haben. Dass die Zahlungsbefehle in die Hände des Beschwerdeführers gelangt wären, ergibt sich weder aus der Vernehmlassung des Betreibungsamtes (act. 6), noch aus den vom Betreibungsamt eingereichten Unterlagen (act. 7/1-8). Insbesondere ist nicht klar, ob der Beschwerdeführer am
E. 6.4 Der Beschwerdeführer erhielt keine Kenntnis vom Inhalt der Zahlungsbefeh- le. Das hat wie gesehen die Nichtigkeit der allfälligen Zustellungen der Zahlungs- befehle in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 des Betreibungsamtes zur Folge. Es ist daher festzustellen, dass keine gültige Zustellungen der Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 des Betreibungsamtes C._____ erfolgt ist. Auf die weiteren Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist folge- richtig nicht einzutreten, weil der damit anbegehrte Rechtsschutz bereits mit der Feststellung, dass keine gültige Zustellung der erwähnten Zahlungsbefehle statt- gefunden hat, gewährt worden ist. Das Betreibungsamt hat für eine Zustellung in rechtsgültiger Form besorgt zu sein.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), weshalb auch keine Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens umzuverteilen sind.
- 13 - Das Betreibungsamt wird die unnötigen betreibungsamtlichen Kosten auf die Amtskasse zu nehmen haben. Der Beschwerdeführer verlangt zudem eine Parteientschädigung (act. 38 S. 2). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG darf im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17-19 des SchKG allerdings keine Parteientschädigung zugespro- chen werden, weshalb davon abzusehen ist. Es wird erkannt:
E. 11 Dezember 2018 (Betreibung Nr. 2; act. 7/7). Ersteren versuchte das Betrei- bungsamt am 23. November 2018, am 30. November 2018 und am 11. Dezember 2018 erfolglos zuzustellen (act. 7/6). Am 20. Dezember 2018 fand ein weiterer Zustellversuch statt, diesmal für beide Zahlungsbefehle (vgl. act. 7/2 und act. 7/6). Daran beteiligt waren sowohl die Reinigungsfachkraft des Beschwerdeführers, D._____, sowie eine Mitarbeite- rin des Betreibungsamtes, E._____. Das Betreibungsamt geht davon aus, beide Zahlungsbefehle seien am 20. Dezember 2018 zugestellt worden (vgl. act. 7/2 und act. 7/6).
E. 16 Januar 2019 eine Kopie der Zahlungsbefehle erhalten hat. Hier vermögen
- 12 - denn auch weder die Zustellbescheinigungen auf den Zahlungsbefehlen noch die Aussagen der Zeuginnen weiterzuhelfen. Selbst wenn eine Zustellung an D._____ nachgewiesen werden könnte, wäre damit nämlich noch nicht belegt, dass die Zahlungsbefehle in der Folge auch in die Hände des Beschwerdeführers gelangten. Dafür, dass der Beschwerdeführer die Zahlungsbefehle erhalten hat, ist das Betreibungsamt beweispflichtig. Dieser Beweis wurde nicht geleistet. Es genügt denn auch nicht, dass der Beschwerdeführer von der fehlerhaften Zustel- lung Kenntnis erhielt, was am 16. Januar 2019 offenbar geschah, sondern es muss ein Schuldner ausserdem den genauen Inhalt des Zahlungsbefehls kennen (BGE 110 III 9 E. 3 = Pra 73 Nr. 187 E. 3). Nur der tatsächliche Besitz des fehler- haft zugestellten Zahlungsbefehls kann die von der Zustellung an laufenden Fris- ten in Gang setzen (BGE 104 III 13 E. 2 = Pra 67 Nr. 166 E. 2). Dieser ist beim Beschwerdeführer nicht nachgewiesen.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des angefochtene Urteils des Bezirksgerichts Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Be- treibungsämter vom 29. Juli 2019 aufgehoben.
- Es wird festgestellt, dass keine gültige Zustellung der Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 des Betreibungsamtes C._____ erfolgt ist.
- Auf die weiteren Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
- Das Betreibungsamtes C._____ wird angewiesen, die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 dem Beschwerdeführer rechtsgültig zuzu- stellen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage des Doppels der Beschwerdeantwort (act. 43), sowie an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 14 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Ochsner versandt am:
- September 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS190132-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin MLaw A. Ochsner Urteil vom 12. September 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschwerdegegnerin, betreffend Zahlungsbefehle (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 29. Juli 2019 (CB190004)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) leitete mit Begehren vom
6. November 2018 (act. 7/3) und 10. Dezember 2018 (act. 7/1) zwei Betreibungen gegen A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Betreibungsamt C._____ (nachfolgend Betreibungsamt) ein. Das Betreibungsamt stellte zwei Zahlungsbe- fehle aus, datierend vom 7. November 2018 (Betreibung Nr. 1; act. 7/8) und vom
11. Dezember 2018 (Betreibung Nr. 2; act. 7/7). Ersteren versuchte das Betrei- bungsamt am 23. November 2018, am 30. November 2018 und am 11. Dezember 2018 erfolglos zuzustellen (act. 7/6). Am 20. Dezember 2018 fand ein weiterer Zustellversuch statt, diesmal für beide Zahlungsbefehle (vgl. act. 7/2 und act. 7/6). Daran beteiligt waren sowohl die Reinigungsfachkraft des Beschwerdeführers, D._____, sowie eine Mitarbeite- rin des Betreibungsamtes, E._____. Das Betreibungsamt geht davon aus, beide Zahlungsbefehle seien am 20. Dezember 2018 zugestellt worden (vgl. act. 7/2 und act. 7/6). 1.2 Am 23. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Be- zirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend Vorinstanz) mit folgenden Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "1. Festzustellen sei, dass die Beschwerdegegnerin [recte: das Betreibungsamt] dem Beschwerdeführer keinen Zahlungsbefehl zugestellt hat, auch nicht am 20.12.2018, und deswegen keine Betreibung vorliegt.
2. Festzustellen sei, dass der Zustellungsversuch der Beschwerdegegnerin [recte: des Betreibungsamtes] vom 20.12.2018 und die darauf beruhende Betreibung nicht seien.
3. Die Beschwerdegegnerin [recte: das Betreibungsamt] sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl ordnungsgemäss zuzustellen.
- 3 -
4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuer- kennen;
5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mwst. zu Lasten des Staates." Die Vorinstanz erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 25. Januar 2019 einstweilen die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig wurde dem Betreibungsamt Frist zur Einreichung der Vernehmlassung und der Beschwerdegegnerin zur Ein- reichung der Beschwerdeantwort angesetzt (act. 4). Die Eingaben des Betrei- bungsamtes (act. 6; Beilagen act. 7/1-8) und der Beschwerdegegnerin (act. 11; Beilagen act. 12/1-2) gingen fristgerecht ein. Den Verfahrensbeteiligten wurden diese Eingaben je zur Kenntnisnahme zugestellt und die Beschwerdegegnerin wurde aufgefordert, die Zahlungsbefehle (Gläubigerexemplare) einzureichen (act. 13), was sie innert Frist tat (act. 15 f. und act. 16). Seitens des Beschwerde- führers ging am 25. Februar 2019 zudem eine Stellungnahme zur Vernehmlas- sung und zur Beschwerdeantwort ein (act. 20). Die Parteien wurden in der Folge auf den 22. Mai 2019 zur Beweisverhand- lung vorgeladen (act. 24). Im Rahmen der Beweisverhandlung wurden D._____ und E._____ als Zeuginnen befragt (Prot. Vi. S. 10 ff.). Im Übrigen wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum Beweisergebnis zu äussern (Prot. Vi. S. 30 ff.). Mit Urteil vom 29. Juli 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 33 = act. 37 [Aktenexemplar] = act. 39; nachfolgend zitiert als act. 37). 1.3 Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 5. August 2019 zuge- stellt (act. 34/2). Am 15. August 2019 (Datum Poststempel) reichte der Beschwer- deführer Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein (act. 38). Er stellt folgende Begehren: "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juli 2019 (Geschäfts- Nr. CB190004-G/U/Wi-Ni/ke) aufzuheben und festzustellen, dass die Be- schwerdegegnerin [recte: das Betreibungsamt] dem Beschwerdeführer kei- nen Zahlungsbefehl zugstellt hat, auch nicht am 20.12.2018, und deswegen keine Betreibung vorliegt.
- 4 -
2. Es sei festzustellen, dass der Zustellversuch der Beschwerdegegnerin [rec- te: des Betreibungsamtes] vom 20.12.2018 und die darauf beruhende Be- treibung nichtig sind.
3. Die Beschwerdegegnerin [recte: das Betreibungsamt] sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die entsprechenden Zahlungsbefehle ordnungsgemäss zuzustellen.
4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuer- kennen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % MwSt. zu Lasten des Staates." 1.4 Mit Verfügung vom 27. August 2019 wurde das Begehren des Beschwerde- führers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewie- sen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m Art. 322 ZPO Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt (act. 41). Die Beschwerdegeg- nerin liess sich innert Frist (act. 42) vernehmen (act. 43). 1.5 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1 – act. 35). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. A., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu unter- suchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321
- 5 - Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Febru- ar 2011, E. 3.4). 2.3 Die Beschwerde vom 15. August 2019 (Datum Poststempel) wurde innert der Rechtsmittelfrist (vgl. act. 34/2) schriftlich, mit Anträgen versehen und be- gründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (act. 38). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be- schwert und zur Beschwerde legitimiert.
3. Vorinstanzlicher Entscheid 3.1 Die Vorinstanz legte zunächst dar, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls als Betreibungsurkunde durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post erfolge, wobei der Überbringer das Datum der Zustel- lung zu bescheinigen habe. Die Zustellbescheinigung habe Beweisfunktion. Die Beweislast für die Zustellung trage das Betreibungsamt. Die Zustellbescheinigung falle in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 SchKG und sei eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 SchKG. Falls sie formell korrekt zustande gekommen sei, komme ihr deshalb volle Beweiskraft zu, solange der Nachweis der inhaltli- chen Unrichtigkeit nicht erbracht werden könne, wobei begründete Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit nicht ausreichen würden (act. 37 E. 4.1.1 ff.). Die Vorinstanz würdigte in der Folge die Zeugenaussagen von E._____ und D._____ zur Frage, ob eine Zustellung der Zahlungsbefehle stattgefunden habe. Bei der Würdigung der Zeugenaussage von E._____ kam die Vorinstanz zum Schluss, ihre Darstellung erfülle in quantitativer und qualitativer Hinsicht diverse Realitätskriterien, während keine Phantasiesignale erkennbar seien. Ihre Aussa- gen seien glaubhaft und würden die auf den Zahlungsbefehlen angebrachten Zu- stellbescheinigungen stützen. Die Aussagen von D._____ qualifizierte die Vo- rinstanz zwar nicht als schlechterdings unglaubhaft, allerdings seien ihre Aussa- gen aufgrund von (durch die Vorinstanz dargelegten) Unstimmigkeiten aber auch
- 6 - nicht glaubhafter als die überzeugenden Zeugenaussagen von E._____. Die Vo- rinstanz betrachtete den Nachweis der inhaltlichen Unrichtigkeit der Zustellbe- scheinigung als nicht erbracht und ging sodann davon aus, die Zahlungsbefehle seien am 20. Dezember 2018 an D._____ zugestellt worden (act. 37 E. 4.3 ff.). 3.2 Die Vorinstanz hielt weiter fest, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung führe eine Zustellung während der Betreibungsferien nicht dazu, dass die Zahlungsbefehle nichtig oder anfechtbar seien, diese Betreibungshandlungen ent- falteten vielmehr erst am Tag nach Ablauf der Betreibungsferien ihre Rechtswir- kung (act. 37 E. 5). 3.3 Zuletzt erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei unbestrittenermas- sen nicht in der Wohnung anwesend gewesen, als die Zustellbeamtin E._____ die Zahlungsbefehle habe zustellen wollen, womit die Voraussetzungen einer Ersatz- zustellung gegeben gewesen seien (act. 37 E. 6.2). D._____ sei Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe sie als 'seine' Reinemachefrau bezeichnet. D._____ habe selbst angege- ben, der Beschwerdeführer habe ihren Arbeitsvertrag unterzeichnet. Es bestehe somit ein Subordinationsverhältnis, weshalb sie als Angestellte im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Satz 2 SchKG zu gelten habe und die Zustellung insgesamt den gesetzlichen Anforderungen entspreche (act. 37 E. 6.5 und E. 7). 3.4 Die Vorinstanz wies die Beschwerde vor diesem Hintergrund ab.
4. Parteistandpunkte 4.1 Der Beschwerdeführer erachtet die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich (act. 38 S. 3). Er vertritt die Ansicht, der Beschwerdeführer habe den Gegenbeweis erbracht. Die Zeugin D._____ habe bestätigt, dass sie nie einen Zahlungsbefehl entgegengenommen habe. Er geht zusammengefasst davon aus, die Vorinstanz habe beide Zeugenaussagen als glaubhaft bezeichnet. Es sei demnach willkürlich, dass die Vorinstanz dennoch im Sinne des Betreibungsam- tes entschieden habe und lasse sich auch nicht mit der gesetzlichen Vermutung von Art. 9 ZGB rechtfertigen. Er beanstandet, bei der Würdigung der Aussagen
- 7 - hätten auch die Persönlichkeiten der aussagenden Personen berücksichtigt wer- den müssen. Während die Zeugin E._____ als Angestellte des Betreibungsamtes versiert sei und wisse, auf was bei gerichtlichen Einvernahmen geachtet werden müsse, sei die Zeugin D._____ als Reinigungsfachfrau mit spanischen Wurzeln im Umgang mit Schweizer Behörden nicht geübt (act. 38 S. 5 f.). Im Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer hinsichtlich bestimmter Aussagen der Zeugin- nen konkret die Würdigung der Vorinstanz (act. 38 S. 7 ff.). Der Beschwerdeführer stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, es sei lä- cherlich, aus der Verwendung des Possessivpronomens ein Subordinationsver- hältnis ableiten zu wollen. Es sei unerheblich, wie die Vertragsparteien den Ver- trag bezeichnet hätten. Es gelte der Grundsatz "falsa demonstratio non nocet". Im Weiteren habe D._____ ausgeführt, sie sei selbständig. Es bestehe rechtlich ge- sehen somit ein Auftrag und nicht ein Arbeitsvertag (act. 38 S. 10). D._____ sei nicht seine Angestellte. Nicht zuletzt verlangt der Beschwerdeführer, die Tatsache, dass das Betrei- bungsamt widerrechtlich gehandelt habe, indem es eine Betreibungshandlung während den Betreibungsferien vorgenommen habe, sei im Rahmen einer Ge- samtwürdigung der Umstände zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksich- tigen (act. 38 S. 11). 4.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der Beschwerdeantwort zusammen- gefasst auf den Standpunkt, die bereits in den schriftlichen "Aussagen" hervorge- tretenen Widersprüchlichkeiten von Zeugin D._____ hätten sich in der persönli- chen Befragung noch verdichtet. Es sei von vorneherein klar gewesen, dass eine der beiden Zeuginnen nicht die Wahrheit sage. Die Glaubhaftmachung der Aus- sagen von Zeugin D._____ sei misslungen (act. 43).
5. Würdigung 5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob eine Zustellung der an den Beschwerdeführer adressierten Zahlungsbefehle an D._____ rechtsgültig erfolgen konnte, denn falls
- 8 - nicht, erübrigt sich eine Würdigung der Aussagen der beiden Zeuginnen zur Fra- ge, ob D._____ die Zahlungsbefehle tatsächlich übergeben worden sind. 5.2 Die Betreibungsurkunden, zu welchen der Zahlungsbefehl gehört, werden dem Schuldner gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG in seiner Wohnung oder an dem Ort, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht ange- troffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwach- sene Person oder an einen Angestellten geschehen. Es blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2018 nicht in seiner Wohnung anwesend war, womit eine Ersatzzustellung nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 SchKG zulässig war. 5.3 Ersatzzustellungen sind wie gesehen sowohl an Angestellte möglich, als auch an erwachsene Personen, die zur Haushaltung des Schuldners gehören. Zu den Angestellten des Schuldners sind sämtliche Mitarbeitenden zu zählen. Ange- stellt ist, wer als dem Schuldner untergeordnete Hilfsperson bei der Ausübung seines Berufes mitwirkt, wobei kein dauerndes Dienstverhältnis erforderlich ist (BGE 72 III 78). Seitens des Beschwerdeführers wird das Vorliegen eines vertraglichen Ver- hältnisses zwischen ihm und D._____ nicht bestritten, einzig hinsichtlich der Qua- lifikation dieses Verhältnisses ist er anderer Auffassung als die Vorinstanz. Vor dem Hintergrund der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung kann hier allerdings offen bleiben, wie der Vertrag zwischen dem Be- schwerdeführer und D._____ zu qualifizieren ist (Werkvertrag [vgl. BGer 4C.231/2004 vom 8. Oktober 2004, E. 2] oder Arbeitsvertrag) und wie die Wei- sungsbefugnisse konkret ausgestaltet sind bzw. waren. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und von D._____ ergibt sich nämlich klar, dass sie Reini- gungsarbeiten in seinem privaten Haushalt erledigte und nicht in irgendeiner Form Hilfsarbeiten für seine Geschäftstätigkeit übernommen hat (vgl. Prot. Vi. S. 17; act. 1 S. 4; act. 20 S. 3; act. 21; act. 38 S. 9 f.). Dies wird denn auch weder sei- tens des Betreibungsamtes (act. 6) noch der Beschwerdegegnerin (act. 11 und
- 9 - act. 43) so behauptet. Ausgehend von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei D._____ somit nicht von einer Angestellten im Sinne von Art. 64 Abs. 2 SchKG auszugehen. 5.3 In der von der Vorinstanz zitierten Literatur wird die dargelegte Rechtspre- chung teilweise als zu eng angesehen und dafürgehalten, ein im privaten Haus- halt des Schuldners tätiger Raumpfleger oder eine dort tätige Putzfrau gölten ebenfalls als Angestellte im Sinne von Art. 64 Abs. 2 SchKG (SK-Kommentar- PENON/WOHLGEMUTH, Art. 64 N 13; BSK SchKG-ANGST, Art. 62 N 19 f.). Diese In- terpretation vermag indessen nicht zu überzeugen. Zunächst erfolgt die Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ohne dass diese Autoren ihre Kritik wei- ter begründen würden. Sie äussern folglich nur eine Meinung, die keine Argumen- te zu benennen vermag, warum der Begriff des Angestellten zu eng sei. Im Weite- ren vermag die pauschal für Reinigungskräfte in privaten Haushalten erfolgte Qualifikation auch deshalb nicht zu überzeugen, weil sich die Autoren insofern selbst widersprechen, als dass sie zwar zunächst darlegen, es bedürfe eines Subordinationsverhältnisses, damit eine Person als angestellt im Sinne von Art. 64 Abs. 2 SchKG gelte, um sodann ohne weitere Abgrenzung in einem Haus- halt tätiges Reinigungspersonal gesamthaft dem Angestelltenbegriff unterzuord- nen. Auch das überzeugt nicht. Gerade bei Zustellungen am Wohnort des Schuldners, mithin im privaten Rahmen, ist es für den zustellenden Beamten nicht ohne Weiteres überprüfbar, in was für einem (vertraglichen) Verhältnis die am Wohnort angetroffene Person mit dem Schuldner steht (vgl. dazu auch BGE 72 III 78), hängt dies doch von der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses ab. Neben der Weisungsge- bundenheit können weitere Tatsachen, wie beispielsweise, ob AHV-Beiträge ab- gerechnet werden, eine Unfallversicherung besteht etc. massgebend für die kon- krete Qualifikation sein. Dies gilt umso mehr, als sich heute diverse Modelle für die Übertragung von Reinigungsarbeiten etabliert haben, die sich in ihrer vertrag- lichen Ausgestaltung allerdings stark unterscheiden. So ist es heute beispielswei- se nicht unüblich, mit spezialisierten Reinigungsunternehmen Verträge für solche Leistungen abzuschliessen, wobei die diese Arbeiten ausführenden Personen
- 10 - nicht in einem vertraglichen Verhältnis zum Schuldner, sondern zur Reinigungs- unternehmung stehen. Dass der Betreibungsbeamte bzw. der mit der Zustellung betraute Beamte oder gar der Postbote im Rahmen der Zustellung einer Betrei- bungsurkunde zum einen durch ein Gespräch mit der angetroffenen Person ver- lässlich in Erfahrung bringen kann, wie die konkrete Ausgestaltung dieses vertrag- lichen Verhältnisses aussieht und zum anderen dann das vertragliche Verhältnis korrekt qualifizieren kann, erscheint als fraglich und im Ergebnis daher als unprak- tikabel, weil damit erhebliche Rechtsunsicherheiten verbunden sind, solche sind bei Zustellungen von Betreibungsurkunden zu vermeiden. 5.4 Im Übrigen kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es einerseits zu den Aufgaben einer mit der Reinigung einer Privatwohnung betrauten Person gehört, behördliche Urkunden für den Bewohner dieser Woh- nung entgegenzunehmen und an ihn weiterzuleiten, sowie dass andererseits die- se Person auch tatsächlich für eine unverzügliche und tatsächliche Weiterleitung besorgt ist. Hintergrund der Regelung in Art. 64 Abs. 1 Satz 2 SchKG bzw. des für die Ersatzzustellung umschriebene Personenkreises ist es aber gerade, dass bei diesen Personen davon ausgegangen wird, dass eine tatsächliche und unverzüg- liche Weiterleitung der Betreibungsurkunde an den Schuldner erfolgt (vgl. dazu statt vieler BGE 72 III 78; SK-Kommentar-PENON/WOHLGEMUTH, Art. 64 N 10 ff.; BSK SchKG-ANGST, Art. 64 N 19 f.; vgl. dazu auch OGer ZH PS160081 vom
3. Juni 2016 – in diesem Entscheid wurde im Zusammenhang mit einer Zustellung im Rahmen von Art. 138 Abs. 2 ZPO, der ebenfalls die Zulässigkeit einer Ersatz- zustellung an im selben Haushalt lebende Personen und Angestellte regelt, erwo- gen, nicht jede vom Adressaten angestellte Person sei zur Entgegennahme be- rechtigt, eine Zustellung an das angestellte Reinigungspersonal sei beispielswei- se unzulässig). 5.5 Aus allen diesen Gründen besteht kein begründeter Anlass, den für Ersatz- zustellungen massgeblichen Begriff des Angestellten auf Personen auszuweiten, die im Haushalt eines Schuldners der Raumpflege obliegen. Vielmehr ist auf die einschlägige, Rechtssicherheit bietende bundesgerichtliche Rechtsprechung ab-
- 11 - zustellen, die verlangt, dass die Hilfsperson bei der Ausübung des Berufes des Schuldners mitwirkt. Die Zustellung an D._____ war somit mangelhaft – sofern sie überhaupt er- folgt ist. Ob sie tatsächlich erfolgt ist oder nicht braucht damit nicht weiter geprüft zu werden.
6. Folgen der mangelhaften Zustellung 6.1 Gelangt ein Zahlungsbefehl wegen eines Zustellungsmangels nicht in die Hände des Betriebenen, ist die Zustellung nichtig (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A., Bern 2013, § 13 N 28; BGE 110 III 9 E. 2). Gelangt der Zahlungsbefehl aber trotz des Zustellungsman- gels in die Hände des Betriebenen, entfaltet er seine Wirkung, sobald der Betrie- bene davon Kenntnis erhält (BGE 120 III 114 E. 3b; BGE 128 III 101 E. 2). 6.2 Vor Vorinstanz stellte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Standpunkt, er stütze sich bei seiner Beschwerde auf Informationen, welche der Betreibungsbeamte F._____ ihm am 16. Januar 2019 im Amtslokal des Betrei- bungsamtes gegeben habe. Er habe nach seinen Ferien am 15. Januar 2019 probiert, beim Betreibungsamt anzurufen, um mitzuteilen, er komme am
16. Januar 2019 vorbei, um allfällige Zahlungsbefehle abzuholen. Am 16. Januar 2019 sei er dann im Betreibungslokal erschienen. Es sei ihm mitgeteilt worden, die Zahlungsbefehle seien am 20. Dezember 2018 zugestellt worden, er könne eine Kopie der Zahlungsbefehle mitnehmen. Er hält im Weiteren fest, er habe kei- nen Zahlungsbefehl erhalten und kenne dessen Inhalt nicht (act. 1 S. 2 f. und S. 5 f.; vgl. auch act. 20 S. 5). 6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet somit, überhaupt Kenntnis vom Inhalt der Zahlungsbefehle erhalten zu haben. Dass die Zahlungsbefehle in die Hände des Beschwerdeführers gelangt wären, ergibt sich weder aus der Vernehmlassung des Betreibungsamtes (act. 6), noch aus den vom Betreibungsamt eingereichten Unterlagen (act. 7/1-8). Insbesondere ist nicht klar, ob der Beschwerdeführer am
16. Januar 2019 eine Kopie der Zahlungsbefehle erhalten hat. Hier vermögen
- 12 - denn auch weder die Zustellbescheinigungen auf den Zahlungsbefehlen noch die Aussagen der Zeuginnen weiterzuhelfen. Selbst wenn eine Zustellung an D._____ nachgewiesen werden könnte, wäre damit nämlich noch nicht belegt, dass die Zahlungsbefehle in der Folge auch in die Hände des Beschwerdeführers gelangten. Dafür, dass der Beschwerdeführer die Zahlungsbefehle erhalten hat, ist das Betreibungsamt beweispflichtig. Dieser Beweis wurde nicht geleistet. Es genügt denn auch nicht, dass der Beschwerdeführer von der fehlerhaften Zustel- lung Kenntnis erhielt, was am 16. Januar 2019 offenbar geschah, sondern es muss ein Schuldner ausserdem den genauen Inhalt des Zahlungsbefehls kennen (BGE 110 III 9 E. 3 = Pra 73 Nr. 187 E. 3). Nur der tatsächliche Besitz des fehler- haft zugestellten Zahlungsbefehls kann die von der Zustellung an laufenden Fris- ten in Gang setzen (BGE 104 III 13 E. 2 = Pra 67 Nr. 166 E. 2). Dieser ist beim Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. 6.4 Der Beschwerdeführer erhielt keine Kenntnis vom Inhalt der Zahlungsbefeh- le. Das hat wie gesehen die Nichtigkeit der allfälligen Zustellungen der Zahlungs- befehle in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 des Betreibungsamtes zur Folge. Es ist daher festzustellen, dass keine gültige Zustellungen der Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 des Betreibungsamtes C._____ erfolgt ist. Auf die weiteren Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist folge- richtig nicht einzutreten, weil der damit anbegehrte Rechtsschutz bereits mit der Feststellung, dass keine gültige Zustellung der erwähnten Zahlungsbefehle statt- gefunden hat, gewährt worden ist. Das Betreibungsamt hat für eine Zustellung in rechtsgültiger Form besorgt zu sein.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), weshalb auch keine Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens umzuverteilen sind.
- 13 - Das Betreibungsamt wird die unnötigen betreibungsamtlichen Kosten auf die Amtskasse zu nehmen haben. Der Beschwerdeführer verlangt zudem eine Parteientschädigung (act. 38 S. 2). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG darf im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17-19 des SchKG allerdings keine Parteientschädigung zugespro- chen werden, weshalb davon abzusehen ist. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des angefochtene Urteils des Bezirksgerichts Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Be- treibungsämter vom 29. Juli 2019 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass keine gültige Zustellung der Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 des Betreibungsamtes C._____ erfolgt ist.
3. Auf die weiteren Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
4. Das Betreibungsamtes C._____ wird angewiesen, die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 dem Beschwerdeführer rechtsgültig zuzu- stellen.
5. Es werden keine Kosten erhoben.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage des Doppels der Beschwerdeantwort (act. 43), sowie an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 14 -
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Ochsner versandt am:
12. September 2019