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72_III_78

BGE 72 III 78

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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78 Behuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 22. categorie di beni assolutamente 0 relativemente impigno- rabili non previste dalla legge. Gli art. 92 e 93 LEF sta- biliscono le categorie dei beni impignorabili, nessuna delle quall comprende i beni legati in concreto. In particolare la restrizione imposta dal testatore a1 diritto di disposi- zione dellegatario non puo essere considerata come un ueufrutto a' sensi dell'art. 93 LEF 0 come una rendita vitalizia a' senei dell'art. 92, cifra 7 LEF. La Banca can- tonale di Zurigo non puo quindi invocare questa restri- zione prevista nel testamento per sottrarsi all'obbligo della consegna dei beni pignorati all'ufficio (art. 98 LEF). L'Ufficio di Lugano dov!a quindi incancare quello di Zurigo I della realizzazione dei titoli in discorso. Per ottenerne la consegna dalla banca, si applicheranno eventualmente i mezzi legali.L'impignorabilita allegata dalla banca dipende dal diritto d'esecuzione e non dal diritto sostanziale. Spetta adunque alle autorita d'esecu- zione e non ai tribunali di pronunciarsi su questo punto. La Oamera d'esecuzione e dei fallimenti pronuncia: n ricorso e ammesso ed e quindi annullato l'incanto tenuto in odio di Gustavo Lehmkuhl, il primo giugno 1946, presso l'Ufficio di esecuzione di Lugano.

22. Entseheid vom 19. September 1N8

i. S. Beaud, Rolandez &: Oe. ZuBtelJ..ung von BetreibunfI8Urkwnden, Art. 64 Abs. 1 SchKG. « Angestellter 1I des Schuldners ist, wer als ibm untergeordnete Hilfsperson bei der Ausübung seines Berufes mitwirkt. Ein dauemdes Dienstverhältnis ist nicht erforderlich. Notifl.cation des acte8 de 1101JA'BUit6. Est un em'ploye du debiteur dans le sens de l'art. 64 aJ. 1 LP celui qUl coHabore avec lui dans I'exercice de sa. profession en quaJite de subordonne. n n'est pas necessaire qu'il s'agisse d'un engagement durable. Notifl,ca degU atti eaecutivi. E' un impiegato dei debitore a' sensi dell'art. 64 LEF chi colla.bora con lui nell'esercizio della sua. profesaione in quaJitA di 8ubor. dinato. Non occorre ehe si tratti d'un'a.ssunzione duratura. Schuldbetreibungs- und Konkurarecht. N° 22. 7. A. - Auf Begehren der Rekurrentin erliese das Be- treibungsamt Bern am 22./23. Juli 1946 an ein kriegs- wirtschaftliches Syndikat und an Fürsprecher Dr. X., dessen Sekretär, je einen Zahlungsbefehl für Fr. 93,500.-. Die beiden Zahlungsbefehle wurden am 25. Juli 1946, während Dr. X. und seine ständige Büroangestellte sich in den Ferien befanden, dem in seinem Büro anwesenden Frä.ulein Y. zugestellt. Fräulein Y. steht im Dienste einer A.-G., die mit Dr. X. Bürogemeinschaft unterhält, und besorgte für ihn während der Abwesenheit seiner ständigen Angestellten aus Gefä.lligkeit den Bürodienst. B. - Den Zahlungsbefehl für das Syndikat leitete Frä.ulein Y. an Dr. X. weiter, sodass dieser in der Betrei- bung gegen das Syndikat innert Frist Recht vorschlagen konnte. Den für Dr. X. bestimmten Zahlungsbefehl liess sie dagegen in der Meinung, dass es sich nur um ein Doppel des andern handle, bei den übrigen eingegangenen Korrespondenzen liegen. Dr. X. erhielt davon erst am

12. August 1946 Kenntnis, als er aus den Ferien zurück- kehrte. Mit Beschwerde vom gleichen Tage beantragte er, der an ihn gerichtete Zahlungsbefehl sei aufzuheben, und das Betreibungsamt sei zu vemruassen, ihm einen neuen Zahlungsbefehl in seiner Wohnung zuzustellen. Die kan- tonale AuIsichtsbehörde hat am 3. September 1946 entschieden, die Beschwerde werde in dem Sinne gut- geheissen, dass der angefochtene Zahlungsbefehl auf- gehoben und das Betreibungsamt angewiesen werde, dem Beschwerdeführer einen neuen Zahlungsbefehl zuzustellen. O. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Ab- weisung der Beschwerde. Die Scmdclbetreibungs- und Konkur8kammer zieht in Erwägung : Wie die Vorinstanz mit Recht erklärt, hat der Be- sohwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass die Zu~ stellung eines an ihn gerichteten Zahlungsbefehls in

80 Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 22. seiner Wohnung und an ihn persönlich erfolge, sondern .gemMs Art. 64 SchKG kann ihm ein solcher auch an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, also in seinem Büro, zugestellt werden lind darf die Zustellung, wenn er dort nicht angetroffen wird, an einen dort anwe- senden Angestellten geschehen. Die streitige Zustellung ist daher nicht zu beanstanden, wenn Fräulein Y. im Sinne der erwähnten Bestimmung als Angestellte zu gelten hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dies der Fall. Der Beschwerdeführer hatte Fräulein Y. die Auf- gabe übertragen, bei ihm den Bürodienst zu besorgen, während er und seine ständige Angestellte in den Ferien waren. Sie wirkte also während einer gewissen Zeit als ihm untergeordnete Hilfsperson bei der Ausübung seines Berufes mit. Mehr braucht es nicht, um sie als Angestellte des Beschwerdeführers erscheinen zu lassen. Personen, die mit dem Bürodienst auf einem Advokatui'büro betraut sind, darf die Eigenschaft von Angestellten und damit die Berechtigung, für den Vorgesetzten Betreibungsur- kunden in Empfang zu nehmen; umso weniger abge- sprochen werden, als die Entgegennahme von amtlichen Zustellungen aller Art zu den normalen Obliegenheiten solchen Personals gehört. Das Bestehen eines dauernden Dienstverhältnisses; wie die Vorinstanz es fordert, wird in A,t. 64 SchKG nicht vorausgesetzt. Dem Zustellungsbeamten wäre es gar nicht m:öglich, nachzuprüfen; ob ein solches Verhältnis vorliege oder nicht, und es darf nicht nur von ständigen Ange- stellten, sondern auch von Personen, die aushilfsweise Funktionen der .erwähnten Art ausüben, erwartet werden, dass sie Betreibungsurkunden, die ihnen . zuhanden des Vorgesetzten ausgehändigt werden, richtig an diesen weiterleiten, dU l:iie nun ihren Dienst gegen Lohn oder aus Gefälligkeit \Tersehen. Wenn in BGE 25 I 121 = Sep. ausg. 2 S. 11 gesagt wurde, Art. 64 SchKG verstehe unter einem ~estellten eine Person, die mit dem Schuld- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 23. SI ner .« in continui e diretti rapporti d'affari» stehe, so wollte damit nur der Gegensatz zu einem Sonderbevoll- mächtigten (Anwalt) bezeichnet werden; dass Art. 64 SchKG einen festen Dienstvertrag fordere, ist daraus nicht abzuleiten. Die Zustellung an Fräulein Y. ist also für den Beschwer- deführer wirksam. Hätte er verbindern wollen, dass in Abwesenheit seiner selbst und seiner ständigen Ange- stellten in seinem Büro Betreibungsurkunden an ihn zugestellt werden können, so hätte er sein Büro schllessen müssen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer .' Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.

23. Bescheid vom 27. September 1946 an die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz. Eintragung von Eigentumsvorbehalten. Das Amt ist nicht befugt, Ws Ausweis bei einseitiger Anmeldung des Eigentumsvorbe- haltes mehr als I Vertragsexemplar (Original oder beglaubigte Abschrift) zu verlangen. Das vorgelegte Exemplar ist nach der Eintragung wieder auszuhändigen. ZGB 715, Vo. betr. Eintra- gung der Eigentumsvorbehalte vom 19. Dezember 1910, Art. 4 Z. 2, a. lnacription de8 pactes de r6serve de propriet6. En eas de requisition unilaterale, l'office n'est pas en droit d'exiger a titre de piece justi~cative plus d'un exemplaire de la convention (en original ou en eopie certifiee conforme). L'exemplaire produit doit etre restitue une fois l'inscription faite. Art. 715 ce, 4 eh. 2 lettre a de l'ordolthance du TF du 19 dooembre 1910. 18cnzione dei patti di fi8erva di propriettl. In caso di ricbiesta d'una sola parte, l'uftl.c~Q non ha il diritto di esigere a titolo di documento giustifiefl;tivo phi d'un esemplare deI eontratto (originale 0 copia aut{lhticata). L'esemplare prodotto dev'essere restituito una volta eHe l'iserizione e stata fatta. Art. 715 ce; 4 cifra 2, lett. aj deI i'egolamento 19 dicembre 1910 deI Tribunale federale. Nach Art. 4 Ziff. 2 a) der Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte 6 AS 72 III - 1946