Erwägungen (1 Absätze)
E. 18 Juli 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie drauf eintrat (act. 3). 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2019 (Da- tum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen (act. 7; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 4/2). Seine Anträge lauten wie folgt (act. 7 S. 2): "1. Es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich v. 29. Mai 2019 festzustellen und auf die Beschwerde ist einzutreten und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Die Ausführungen der Beschwerdegegner werden vollumfänglich bestritten und für unerheblich erklärt.
3. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4. Wiederaufnahme des oben genannten Verfahrens weil krasse Form- und Verfahrensfehler vorliegen.
8. Die aufschiebende Wirkung ist zu befehlen.
- 3 -
9. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist mind. auf die Ar- mutsgrenze von Fr. 2'260.– anzuheben bzw. auf den Grundbetrag Fr. 1'200.– plus Fr. 872.– Mietzins = Fr. 2'072.–. […] Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegner." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 4). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 3.1. Der Beschwerdeführer macht – neben allgemeiner Kritik am Schweizeri- schen Rechtssystem, auf welche nicht weiter einzugehen ist – im Wesentlichen geltend, bei der Einkommenspfändung sei das Existenzminimum falsch berechnet worden, weil der Mietzins von Fr. 872.– nicht berücksichtigt worden sei. Es sei ak- tenkundig, dass er seit 20 Jahren die gleiche Wohnung bewohne. Er habe dies
- 4 - der Vorinstanz und dem Betreibungsamt kommuniziert und die Mietwohnung sei aktenkundig. Die Vorinstanz hätte die Liegenschaftsverwaltung B._____ kontak- tieren oder ihn um Belege anfragen können. Alle Zahlungsnachweise seien lü- ckenlos vorhanden und hätten bei ihm eingeholt werden können (act. 7). 3.2. Vor Vorinstanz stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sein betreibungsrechtliches Existenzminimum müsse mindestens auf die schweizeri- sche Armutsgrenze (Fr. 2'260.–) angehoben werden. Es könne nicht sein, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum unter der schweizerischen Armuts- grenze liege, dies verletze Art. 8 Abs. 2 und Art. 14 EMRK (vgl. act. 1). Seine Ausführungen wonach er dem Betreibungsamt seine Mietkosten von Fr. 872.– kommuniziert habe, sind im Beschwerdeverfahren neu und damit unzulässig (vgl. hiervor E. 2), vermöchten am angefochtenen Entscheid aber ohnehin nichts zu ändern: 3.3. Die Vorinstanz wies bereits zutreffend darauf hin, dass Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums nach dem sogenannten Effektivitätsgrund- satz im Allgemeinen nur insoweit berücksichtigt werden dürften, als eine Zah- lungspflicht bestehe und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleis- tet worden seien (BGE 112 III 19, E. 4, 121 III 20 E. 3a; vgl. auch BSK SchKG I- Vonder Mühll, 2. Aufl., Art. 93 N 25). Obwohl das Betreibungsamt die tatsächli- chen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären habe, obliege es dem Schuldner, die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzu- geben. Der Schuldner habe dieser Mitwirkungspflicht bereits anlässlich der Pfän- dung und nicht erst im anschliessenden Beschwerdeverfahren nachzukommen (BGE 119 III 70, 71 f. E. 1; BGer 5P.16/2002, Urteil vom 1. März 2002, E. 4c). Dem ist nichts hinzuzufügen. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, zu belegen, dass und in welcher Höhe er Mietzinse bezahlt. Dass er entsprechende Belege dem Betreibungsamt vorgelegt hat, behauptet er nicht. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte die Belege einzufordern oder die Verwaltung über die Bezahlung des Mietzinses zu befragen gehabt (vgl. act. 7 S. 3). Wie erwähnt ist es nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde (oder des Betrei-
- 5 - bungsamtes), Nachforschungen zu den Auslagen des Schuldners anzustellen, sondern es obliegt dem Schuldner, die Behörde anlässlich der Pfändung über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzu- geben. Belegt er zu berücksichtigende Positionen nicht, wird das Existenzmini- mum ohne deren Berücksichtigung festgelegt, unter Vorbehalt einer späteren Re- vision der Pfändung (vgl. etwa BSK SchKG I-Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 25). Die Nichtberücksichtigung des Mietzinses stellt somit weder einen Nichtigkeits- grund noch einen "groben Form- oder Verfahrensfehler" dar. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Es steht dem Be- schwerdeführer indes frei, eine Revision der Einkommenspfändung beim Betrei- bungsamt zu verlangen (Art. 93 Abs. 3 SchKG). 3.4. Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Ent- scheid über den Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 6 - Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 11, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
- August 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS190122-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 8. August 2019 in Sachen A.______, Beschwerdeführer, betreffend Einkommenspfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 11) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Juli 2019 (CB190096)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 13. Juni 2019 zeigte das Betreibungsamt Zürich 11 dem Betreibungs- schuldner und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) die Einkommens- pfändung Nr. 1 an, wonach mit sofortiger Wirkung bzw. im Anschluss an die vor- gehenden Einkommenspfändungen seine das monatliche Existenzminimum von Fr. 1'200.– (mindestens jedoch Fr. 300.00 in der Höhe der Autobetriebskosten) übersteigenden Einkünfte bis zur Deckung der betriebenen Forderungen nebst Zins und Kosten gepfändet sind, und zwar längstens bis zum schriftlichen Wider- ruf. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, jeden Monat (jeweils bis zum 5. Tag) beim Betreibungsamt zu erscheinen, um über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben (act. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 7. Juli 2019 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerde- führer gegen die genannte Anzeige des Betreibungsamts Beschwerde beim Be- zirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz). Mit Zirkulationsbeschluss vom
18. Juli 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie drauf eintrat (act. 3). 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2019 (Da- tum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen (act. 7; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 4/2). Seine Anträge lauten wie folgt (act. 7 S. 2): "1. Es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich v. 29. Mai 2019 festzustellen und auf die Beschwerde ist einzutreten und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Die Ausführungen der Beschwerdegegner werden vollumfänglich bestritten und für unerheblich erklärt.
3. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4. Wiederaufnahme des oben genannten Verfahrens weil krasse Form- und Verfahrensfehler vorliegen.
8. Die aufschiebende Wirkung ist zu befehlen.
- 3 -
9. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist mind. auf die Ar- mutsgrenze von Fr. 2'260.– anzuheben bzw. auf den Grundbetrag Fr. 1'200.– plus Fr. 872.– Mietzins = Fr. 2'072.–. […] Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegner." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 4). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 3.1. Der Beschwerdeführer macht – neben allgemeiner Kritik am Schweizeri- schen Rechtssystem, auf welche nicht weiter einzugehen ist – im Wesentlichen geltend, bei der Einkommenspfändung sei das Existenzminimum falsch berechnet worden, weil der Mietzins von Fr. 872.– nicht berücksichtigt worden sei. Es sei ak- tenkundig, dass er seit 20 Jahren die gleiche Wohnung bewohne. Er habe dies
- 4 - der Vorinstanz und dem Betreibungsamt kommuniziert und die Mietwohnung sei aktenkundig. Die Vorinstanz hätte die Liegenschaftsverwaltung B._____ kontak- tieren oder ihn um Belege anfragen können. Alle Zahlungsnachweise seien lü- ckenlos vorhanden und hätten bei ihm eingeholt werden können (act. 7). 3.2. Vor Vorinstanz stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sein betreibungsrechtliches Existenzminimum müsse mindestens auf die schweizeri- sche Armutsgrenze (Fr. 2'260.–) angehoben werden. Es könne nicht sein, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum unter der schweizerischen Armuts- grenze liege, dies verletze Art. 8 Abs. 2 und Art. 14 EMRK (vgl. act. 1). Seine Ausführungen wonach er dem Betreibungsamt seine Mietkosten von Fr. 872.– kommuniziert habe, sind im Beschwerdeverfahren neu und damit unzulässig (vgl. hiervor E. 2), vermöchten am angefochtenen Entscheid aber ohnehin nichts zu ändern: 3.3. Die Vorinstanz wies bereits zutreffend darauf hin, dass Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums nach dem sogenannten Effektivitätsgrund- satz im Allgemeinen nur insoweit berücksichtigt werden dürften, als eine Zah- lungspflicht bestehe und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleis- tet worden seien (BGE 112 III 19, E. 4, 121 III 20 E. 3a; vgl. auch BSK SchKG I- Vonder Mühll, 2. Aufl., Art. 93 N 25). Obwohl das Betreibungsamt die tatsächli- chen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären habe, obliege es dem Schuldner, die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzu- geben. Der Schuldner habe dieser Mitwirkungspflicht bereits anlässlich der Pfän- dung und nicht erst im anschliessenden Beschwerdeverfahren nachzukommen (BGE 119 III 70, 71 f. E. 1; BGer 5P.16/2002, Urteil vom 1. März 2002, E. 4c). Dem ist nichts hinzuzufügen. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, zu belegen, dass und in welcher Höhe er Mietzinse bezahlt. Dass er entsprechende Belege dem Betreibungsamt vorgelegt hat, behauptet er nicht. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte die Belege einzufordern oder die Verwaltung über die Bezahlung des Mietzinses zu befragen gehabt (vgl. act. 7 S. 3). Wie erwähnt ist es nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde (oder des Betrei-
- 5 - bungsamtes), Nachforschungen zu den Auslagen des Schuldners anzustellen, sondern es obliegt dem Schuldner, die Behörde anlässlich der Pfändung über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzu- geben. Belegt er zu berücksichtigende Positionen nicht, wird das Existenzmini- mum ohne deren Berücksichtigung festgelegt, unter Vorbehalt einer späteren Re- vision der Pfändung (vgl. etwa BSK SchKG I-Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 25). Die Nichtberücksichtigung des Mietzinses stellt somit weder einen Nichtigkeits- grund noch einen "groben Form- oder Verfahrensfehler" dar. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Es steht dem Be- schwerdeführer indes frei, eine Revision der Einkommenspfändung beim Betrei- bungsamt zu verlangen (Art. 93 Abs. 3 SchKG). 3.4. Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Ent- scheid über den Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
- 6 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich 11, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
8. August 2019