Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 In der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. … zeigte das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon der Schuldnerin A._____ AG in Liquidation mit Schreiben vom 18. Februar 2019 die Auflage der Verteilungsliste, der Kosten- rechnung über die Verwertung und der Abrechnung über die Verwaltung an, unter Beifügung eines summarischen, über den zu verteilenden Nettoerlös Aufschluss gebenden Auszuges der Kostenrechnung und mit dem Hinweis, dass diese Ver- fügung gemäss Art. 17 SchKG bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden könne (act. 2; vgl. Art. 112 Abs. 2 VZG). Mit Eingabe vom 24. Februar 2019 erhob die Betreibungsschuldnerin – noch vor der auf den 26. Februar 2019 angesetzten Aktenauflage – beim Bezirksgericht Meilen als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter Be- schwerde "in Sachen Rechtsvorschlag" (act. 1). Sie beantragte, die Anzeige vom
18. Februar 2019 zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückzuweisen. Sie machte sinngemäss geltend, das Bezirksgericht habe willkürlich Rechtsöffnung gewährt. Sie habe diesen Entscheid beim Obergericht rechtzeitig angefochten ("schriftliches Abtretungsverbot"). Es sei rechtsmissbräuchlich, die Verteilungsliste zu erstellen, solange die Versteigerung nicht rechtskräftig sei. Sie wies auf ein bezirksgerichtliches Urteil vom 4. Januar 2019 hin.
E. 2 Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 18. März 2019 ab, so- weit darauf einzutreten sei. Es erwog im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin bringe nicht vor, inwiefern die angefochtene Anzeige nicht korrekt sei. Der Be- schwerde gegen einen Entscheid über die Rechtsöffnung komme nach Art. 325 Abs. 1 ZPO keine aufschiebende Wirkung zu. Das Betreibungsamt dürfe die Ver- teilungsliste unabhängig davon erstellen, ob die Versteigerung rechtskräftig sei. Ein mit Urteil vom 4. Januar 2019 abgeschlossenes Verfahren in Sachen der Be- schwerdeführerin sei nicht bekannt (act. 7).
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E. 3 Betreibungsrechtliche Beschwerden (Art. 17 ff. SchKG) gegen die Grundstück- versteigerung bzw. den Steigerungszuschlag haben – entgegen der allgemeinen Regel von Art. 36 SchKG – von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 66 Abs. 1 VZG; BGE 121 III 197, 129 III 100; Dieth/Wohl, KUKO SchKG,
2. Aufl., Art. 36 N 6). Die Beschwerdeführerin behauptet, das Obergericht habe kürzlich ihre "Beschwerde gegen die Versteigerung von anfangs Januar 2019 zu- rueck an das BG Meilen zum Entscheid zuruecküberwiesen" (act. 8). Dabei be- zieht sie sich offensichtlich auf den bereits erwähnten, im Verfahren über die Be- willigung des nachträglichen Rechtsvorschlages ergangenen Entscheid des Obergerichts vom 27. Februar 2019, der einen ganz anderen Inhalt aufweist (vgl. vorn Erw. II/1). Wurde die Versteigerung bzw. der Steigerungszuschlag vom
E. 8 Januar 2019 nicht innert Frist mit einer betreibungsrechtlichen Beschwerde an- gefochten, stand auch diesbezüglich der Fortführung des Betreibungsverfahrens nichts entgegen.
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4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Eine Gehörsverletzung ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen (vgl. act. 8 unten). Auf die Erwägung der Vorinstanz, das Betreibungsamt dürfe die Verteilungsliste unab- hängig von der Rechtskraft der Versteigerung erstellen (act. 7 Erw. II/3 am Ende), braucht nicht eingegangen zu werden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
5. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen SchK-Aufsichtsbehörden ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG); Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 8, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungs- amt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS190064-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 15. April 2019 in Sachen A._____ AG in Liquidation, Beschwerdeführerin, gegen B._____ Bank (Schweiz) AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Anzeige über die Auflage der Verteilungsliste und der Kostenrechnung (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. März 2019 (CB190009)
- 2 - Erwägungen: I.
1. In der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. … zeigte das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon der Schuldnerin A._____ AG in Liquidation mit Schreiben vom 18. Februar 2019 die Auflage der Verteilungsliste, der Kosten- rechnung über die Verwertung und der Abrechnung über die Verwaltung an, unter Beifügung eines summarischen, über den zu verteilenden Nettoerlös Aufschluss gebenden Auszuges der Kostenrechnung und mit dem Hinweis, dass diese Ver- fügung gemäss Art. 17 SchKG bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden könne (act. 2; vgl. Art. 112 Abs. 2 VZG). Mit Eingabe vom 24. Februar 2019 erhob die Betreibungsschuldnerin – noch vor der auf den 26. Februar 2019 angesetzten Aktenauflage – beim Bezirksgericht Meilen als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter Be- schwerde "in Sachen Rechtsvorschlag" (act. 1). Sie beantragte, die Anzeige vom
18. Februar 2019 zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückzuweisen. Sie machte sinngemäss geltend, das Bezirksgericht habe willkürlich Rechtsöffnung gewährt. Sie habe diesen Entscheid beim Obergericht rechtzeitig angefochten ("schriftliches Abtretungsverbot"). Es sei rechtsmissbräuchlich, die Verteilungsliste zu erstellen, solange die Versteigerung nicht rechtskräftig sei. Sie wies auf ein bezirksgerichtliches Urteil vom 4. Januar 2019 hin.
2. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 18. März 2019 ab, so- weit darauf einzutreten sei. Es erwog im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin bringe nicht vor, inwiefern die angefochtene Anzeige nicht korrekt sei. Der Be- schwerde gegen einen Entscheid über die Rechtsöffnung komme nach Art. 325 Abs. 1 ZPO keine aufschiebende Wirkung zu. Das Betreibungsamt dürfe die Ver- teilungsliste unabhängig davon erstellen, ob die Versteigerung rechtskräftig sei. Ein mit Urteil vom 4. Januar 2019 abgeschlossenes Verfahren in Sachen der Be- schwerdeführerin sei nicht bekannt (act. 7).
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3. Gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 18. März 2019 erhob die Beschwer- deführerin beim Obergericht mit Eingabe vom 30. März 2019 (Postaufgabe:
31. März 2019) rechtzeitig Beschwerde "in Sachen Rechtsvorschlag" (act. 8; vgl. act. 5/3). Sie beantragt, das Urteil sei zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Sie macht geltend, das Obergericht habe kürzlich zu ihren Guns- ten entschieden und die "Beschwerde gegen die Versteigerung von anfangs 2019" zum Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es sei rechtsmiss- bräuchlich, wenn das Betreibungsamt die Verteilungsliste erstelle, solange die Versteigerung nicht rechtskräftig sei. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts vom 18. März 2019 verletze ihren Gehörsanspruch. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen. II.
1. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Verfahren sind gerichtsnotorisch (OGer Gesch. Nr. PS190007 i.S. der Parteien betr. nachträglichen Rechtsvor- schlag, Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Januar 2019, EB180390): Im De- zember 2018 zeigte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin einen Gläubi- gerwechsel gemäss Art. 77 SchKG an. An die Stelle der B._____ Bank AG, Vaduz, trat neu die B._____ Bank (Schweiz) AG, die heutige Beschwerdegegne- rin. Die Beschwerdeführerin erhob beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen nachträglichen Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 4. Januar 2019, welche die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz unpräzis als Urteil bezeichnete, wies das Einzelgericht den Antrag der Beschwerdeführerin ab, die Betreibung im Sinne von Art. 77 Abs. 3 SchKG vorläufig einzustellen, und auferlegte ihr einen Kostenvor- schuss. Die Kammer trat mit Entscheid vom 27. Februar 2019 auf die von der Be- schwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, soweit sie sich gegen die Verweigerung der vorläufigen Einstellung richtete, während sie den Entscheid über den Kostenvorschuss aufhob und die Sache insoweit zu neuem Entscheid an das Einzelgericht zurückwies (vgl. act. 10).
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2. Im Unterschied zu einem nach Zustellung des Zahlungsbefehls erhobenen Rechtsvorschlag im Sinne von Art. 74 SchKG bewirkt der nachträgliche Rechts- vorschlag bei Gläubigerwechsel im Sinne von Art. 77 SchKG die Einstellung der Betreibung nicht automatisch. Die Einstellung der Betreibung wird erst durch die gerichtliche Bewilligung des Rechtsvorschlages oder eine entsprechende vorläu- fige Anordnung des Einzelgerichts bewirkt. Das Einzelgericht des Bezirksgerich- tes hat der Beschwerdeführerin die vorläufige Einstellung der Betreibung mit Zwi- schenentscheid vom 4. Januar 2019 verweigert, und das Obergericht hat daran mit Entscheid vom 27. Februar 2019 nichts geändert. Das beim Einzelgericht hängige Verfahren betreffend Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages stand deshalb der Fortführung des Betreibungsverfahrens durch Auflage der Ver- teilungsliste, der Kostenrechnung über die Verwertung und der Abrechnung über die Verwaltung nicht entgegen.
3. Betreibungsrechtliche Beschwerden (Art. 17 ff. SchKG) gegen die Grundstück- versteigerung bzw. den Steigerungszuschlag haben – entgegen der allgemeinen Regel von Art. 36 SchKG – von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 66 Abs. 1 VZG; BGE 121 III 197, 129 III 100; Dieth/Wohl, KUKO SchKG,
2. Aufl., Art. 36 N 6). Die Beschwerdeführerin behauptet, das Obergericht habe kürzlich ihre "Beschwerde gegen die Versteigerung von anfangs Januar 2019 zu- rueck an das BG Meilen zum Entscheid zuruecküberwiesen" (act. 8). Dabei be- zieht sie sich offensichtlich auf den bereits erwähnten, im Verfahren über die Be- willigung des nachträglichen Rechtsvorschlages ergangenen Entscheid des Obergerichts vom 27. Februar 2019, der einen ganz anderen Inhalt aufweist (vgl. vorn Erw. II/1). Wurde die Versteigerung bzw. der Steigerungszuschlag vom
8. Januar 2019 nicht innert Frist mit einer betreibungsrechtlichen Beschwerde an- gefochten, stand auch diesbezüglich der Fortführung des Betreibungsverfahrens nichts entgegen.
- 5 -
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Eine Gehörsverletzung ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen (vgl. act. 8 unten). Auf die Erwägung der Vorinstanz, das Betreibungsamt dürfe die Verteilungsliste unab- hängig von der Rechtskraft der Versteigerung erstellen (act. 7 Erw. II/3 am Ende), braucht nicht eingegangen zu werden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
5. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen SchK-Aufsichtsbehörden ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG); Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 8, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungs- amt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am: