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PS190056

Betreibungskosten (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2019-04-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 A._____ ist Schuldner in der Betreibung Nr. …. Mit Beschwerde vom

E. 4 Januar 2019 beschwerte er sich bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über die Kosten auf der ihm zugestellten Konkursandrohung sowie über die Amts- führung des Betreibungsamtes (vgl. act. 1 und act. 3). Mit Beschluss vom

21. Februar 2019 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 11 = act. 14). Gegen diesen Entscheid setzte sich A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit am 25. März 2019 persönlich überbrachter Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde zur Wehr (vgl. act. 15).

2. Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen Ent- scheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde kann innert 10 Tage Be- schwerde bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde erhoben werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 und § 85 GOG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Da die betrei- bungsrechtliche Beschwerde keine gerichtliche Angelegenheit des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts ist, richtet sich der Fristenlauf nach Art. 56 Ziff. 2 und Art. 63 SchKG (vgl. BGE 141 III 170 E. 3). Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Ver- tretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 ZPO). Wird die Rechtsmittelschrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Der Beschluss der Vorinstanz vom 21. Februar 2019 wurde dem Beschwer- deführer am 12. März 2019 zugestellt (vgl. act. 12). Die zehntägige Rechtsmittel- frist endete demnach am 22. März 2019. Die Beschwerdeschrift wurde am

25. März 2019 am Empfang des Obergerichts abgegeben (vgl. Eingangsstempel auf act. 15 und angeheftetes Couvert). Die Beschwerde erweist sich damit als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

- 3 -

3. Gerichtskosten sind keine zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG), und eine Parteientschädigung ist nicht zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Stadtammann- und Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:
  5. April 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS190056-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Beschluss vom 1. April 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, betreffend Betreibungskosten (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____) Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes B._____ vom 21. Februar 2019 (CB190002)

- 2 - Erwägungen:

1. A._____ ist Schuldner in der Betreibung Nr. …. Mit Beschwerde vom

4. Januar 2019 beschwerte er sich bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über die Kosten auf der ihm zugestellten Konkursandrohung sowie über die Amts- führung des Betreibungsamtes (vgl. act. 1 und act. 3). Mit Beschluss vom

21. Februar 2019 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 11 = act. 14). Gegen diesen Entscheid setzte sich A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit am 25. März 2019 persönlich überbrachter Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde zur Wehr (vgl. act. 15).

2. Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen Ent- scheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde kann innert 10 Tage Be- schwerde bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde erhoben werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 und § 85 GOG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Da die betrei- bungsrechtliche Beschwerde keine gerichtliche Angelegenheit des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts ist, richtet sich der Fristenlauf nach Art. 56 Ziff. 2 und Art. 63 SchKG (vgl. BGE 141 III 170 E. 3). Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Ver- tretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 ZPO). Wird die Rechtsmittelschrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Der Beschluss der Vorinstanz vom 21. Februar 2019 wurde dem Beschwer- deführer am 12. März 2019 zugestellt (vgl. act. 12). Die zehntägige Rechtsmittel- frist endete demnach am 22. März 2019. Die Beschwerdeschrift wurde am

25. März 2019 am Empfang des Obergerichts abgegeben (vgl. Eingangsstempel auf act. 15 und angeheftetes Couvert). Die Beschwerde erweist sich damit als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

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3. Gerichtskosten sind keine zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG), und eine Parteientschädigung ist nicht zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Stadtammann- und Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:

2. April 2019