opencaselaw.ch

PS180189

Arrest

Zürich OG · 2018-11-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte

E. 1.1 Das auf die Beschwerdegegnerin lautende Mietzinskautionskonto IBAN … bei der C._____ AG [Bank], … [Adresse] (CHE-…).

E. 1.2 Alle Guthaben der Arrestschuldnerin gegenüber der D._____ GmbH, … [Adresse] (CHE-…).

E. 1.3 Alle Guthaben der Arrestschuldnerin gegenüber der E._____ GmbH, … [Adresse] (CHE-…), insbesondere aber die Kaufpreis- forderung infolge des Vertrags zur Übertragung des Mietvertrages des Restaurantlokals F._____ sowie Verkaufs des zugehörigen Inventars vom 23. Juni 2018 in der Höhe von Fr. 170'000.–.

E. 1.4 Das Gesellschaftskonto der Arrestschuldnerin IBAN … bei der G._____ [Bank], … [Adresse] (CHE-…).

E. 2 Es sei das zuständige Betreibungsamt anzuweisen, den Arrest gemäss Ziff. 1 zu vollziehen.

E. 3 Eventualiter zu Rechtsbegehren 1-2 seien die Dispositivziffern 1-2 des Entscheids des Einzelgerichts (Audienz) am Bezirksgericht Zürich vom 7. September 2018 (EQ180157-L/U) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zürich zu- rückzuweisen.

E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Beschwerdegegnerin, even- tualiter zu Lasten der Staatskasse. Prozessuale Anträge:

Dispositiv
  1. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu er- teilen.
  2. Der Beschwerdegegnerin sei von dieser Beschwerde keine Kenntnis zu geben und die Beschwerdegegnerin sei insbesonde- re nicht zur Stellungnahme aufzufordern." - 4 - 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Mit Beschluss vom
  3. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine 10-tägige Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– für das Beschwerdever- fahren angesetzt und gleichzeitig der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (vgl. act. 12). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht bei der Obergerichtskasse ein (vgl. act. 13 i.V.m. act. 14). Die Arrestschuldnerin bzw. Gesuchs- und Beschwerdegegnerin ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (vgl. BGE 107 III 29 ff., E. 2 und 3). Folglich ist von der Beschwerdegegnerin zum vornherein weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO ein- zuholen noch ist ihr Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen. Das Ver- fahren ist spruchreif.
  4. Prozessuales 2.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Aus- schlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (vgl. Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt somit auch für das Rechtsmittel des Arrestgläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 309 N 34; KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 272 N 26). 2.2 Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offen- sichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet (sog. Begründungslast). Sind diese Voraus- setzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PS130072 vom 28. Mai 2013, E. 2.1 m.w.H.; siehe im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff. und 22). Noven sind im Beschwerde- verfahren unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar bleiben besondere Bestimmun- gen des Gesetzes vorbehalten (Abs. 2). So können in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen geltend gemacht werden. Für die Beschwerde des Arrestgläubigers gegen die - 5 - Nichtgewährung des Arrestes gilt das jedoch nicht (vgl. OGer ZH PS150011 vom
  5. März 2015, E. II./1.3; OGer ZH PS170259 vom 18. Dezember 2017, E. 2). 2.3 Ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, steht in der Disposition der Parteien (vgl. BGE 137 III 617 ff., E. 4.5.3). Das Rechtsmittel auf einzelne Urteilsteile zu beschränken ist zulässig. Dies stellt keine Klageände- rung dar (vgl. BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 326 N 2). Wie bereits ausgeführt wies die Vorinstanz im angefochtenen Urteil das Ar- restgesuch des Beschwerdeführers ab, mit welchem er die Arrestlegung für eine Arrestforderung von Fr. 102'876.10 verlangt hatte (vgl. act. 8 Dispositiv-Ziffer 1), und auferlegte ihm die Spruchgebühr von Fr. 800.– (vgl. a.a.O., Dispositiv- Ziffer 2). Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Entscheid hinsichtlich der Arrestforderungspositionen Bonus, Überstunden- und Ferienentschädigung, Forderung aus missbräuchlicher Kündigung und Um- satzbeteiligung nicht anficht. Vielmehr verlangt er mit Blick auf die Beschwer- debegründung nur noch die Arrestlegung für eine (bereits vor Vorinstanz verlang- te) Bruttolohnforderung von Fr. 52'518.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Septem- ber 2017 (vgl. act. 9 Rz. 20 f. i.V.m. Rz. 5 f.). Diese Bruttolohnforderung basiert auf dem vom Beschwerdeführer behaupteten Bruttolohnanspruch von Fr. 115'900.–, von welchem er Abschlagszahlungen in der Höhe von Fr. 45'145.65, Verpflegungspauschalen und Mietkostenpauschalen in der Höhe von Fr. 5'040.– und Fr. 9'000.– sowie Kreditkartenbezüge in der Höhe von Fr. 4'196.20 in Abzug bringt (vgl. act. 9 Rz. 20). Diese Beschränkung der Be- schwerde auf die Abweisung des Arrestgesuchs im Umfang der Bruttolohnforde- rung von Fr. 52'518.15 ist zulässig, weshalb dem Eintreten auf die Beschwerde insoweit nichts im Weg steht. Der Beschwerdeführer verlangt in seinem Rechtsbegehren zwar auch die vollumfängliche Aufhebung der Kostenfolge zu seinen Lasten (vgl. act. 9 S. 2), verliert hierzu allerdings kein Wort der Begründung. Eine vollumfängliche Aufhe- bung der Kostenfolge nach nur teilweiser Anfechtung der Abweisung des Arrest- - 6 - gesuches kommt von vornherein nicht in Betracht. Insoweit ist auf die Beschwer- de nicht einzutreten (vgl. nachfolgend E. 4.2).
  6. Materielles Der Arrest wird bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forde- rung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (vgl. Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1-3 SchKG). Wie die Vorinstanz bereits ausführte, ist das Glaubhaftmachen weniger als Beweisen, jedoch mehr als das blosse Behaupten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Tatsache bereits dann als glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 130 III 321 ff., E. 3.3 m.w.H.). Mit anderen Worten ist eine Tatsache glaub- haft gemacht, wenn das Arrestgericht aufgrund der ihm vorgelegten Elemente den Eindruck gewinnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vorliegt, ohne aus- schliessen zu müssen, dass es sich anders verhalten haben könnte (vgl. BGer 5A_969/2015 vom 8. März 2016, E. 4.1; BGer 5A_832/2015 vom 19. Februar 2016, E. 3.2.2; SK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 4. Aufl. 2017, Art. 272 N 7 m.w.H.). Die rechtliche Prüfung des Bestandes der Arrestforderung ist summarisch, d.h. weder endgültig noch restlos (vgl. BGE 138 III 232 ff., E. 4.1.1 m.w.H.). 3.1 Arrestforderung (Bruttolohn) 3.1.1 Die Vorinstanz hielt zur geltend gemachten Bruttolohnforderung fest, es er- scheine zwar als glaubhaft, dass noch Lohnzahlungen ausstehend seien. Doch habe der Beschwerdeführer das Quantitativ des ihm zustehenden Nettolohns nicht hinreichend dargetan (vgl. act. 8 E. 3.6). Es erscheine aufgrund der Akten zwar glaubhaft, dass das Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2016 begonnen und bis zum 30. April 2018, mithin 19 Monate ge- dauert habe. Im Arbeitsvertrag hätten die Parteien einen monatlichen Bruttolohn von total Fr. 6'100.– vereinbart. Der Beschwerdeführer könne aber von seiner Ar- beitgeberin nicht den Brutto- sondern lediglich den Nettolohn fordern. Es seien - 7 - (gemäss Arbeitsvertrag) vom Bruttolohn zunächst die Sozialversicherungsabzüge für AHV/IV/ALV/EO nach den gesetzlichen Ansätzen abzuziehen sowie die Ar- beitnehmerbeiträge für NBUV, KTV und BAV gemäss den gesetzlichen Bestim- mungen bzw. respektive den Verträgen mit den Versicherungsgesellschaften in Abzug zu bringen (vgl. act. 4/3 Ziff. 5 dritter Absatz). Wie hoch diese Abzüge in den Monaten Oktober 2016 bis April 2018 jeweils ausgefallen seien, habe der Be- schwerdeführer nicht dargetan. Auch sei es nicht die Aufgabe des Gerichtes, die- se Abzüge zu berechnen, zumal sich in den Akten gar nicht alle dazu erforderli- chen Informationen entnehmen liessen (vgl. act. 8 E. 3.1.2). 3.1.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in rechtlicher Hinsicht auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf den Bruttolohn und bringt zur Begründung vor, in einem Erkenntnisverfahren werde das Gericht die Arbeitnehmerin verpflich- ten, die Arbeitnehmerbeiträge an die Ausgleichskasse bzw. an die Vorsorgeein- richtung weiterzuleiten. Würde nur der Nettolohn verarrestiert, wären die Arbeit- nehmerbeiträge an die Ausgleichskasse bzw. an die Vorsorgeeinrichtung nicht gesichert (vgl. act. 9 Rz. 16 ff.). 3.1.3 Der Arrest dient der Sicherstellung einer schuldrechtlichen Forderung, hier der behaupteten Bruttolohnforderung. Die Höhe des Lohnes ist klassischer Be- standteil der Abrede zwischen den Vertragsparteien. Der Lohnanspruch des Ar- beitnehmers bemisst sich folglich nach dem vereinbarten Betrag. Abzugrenzen sind der Bruttolohn, der Nettolohn und der Brutto-Bruttolohn. Der Bruttolohn ent- spricht dem dem Arbeitnehmer geschuldeten Lohn vor Abzug der Arbeitnehmer- sozialversicherungsbeiträge, der Nettolohn dem dem Arbeitnehmer nach Abzug aller Sozialversicherungsbeiträge auszurichtenden Betrag und bei dem sogenann- ten Brutto-Bruttolohn handelt es sich um den Bruttolohn zuzüglich Arbeitgeberso- zialversicherungsbeiträge. Die Vereinbarung eines Bruttolohns bildet den Normal- fall bzw. wird regelmässig unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerbeiträge (AHV, IV, Pensionskasse, Unfallversicherung) festgesetzt und als «brutto» be- zeichnet. Auf diesen Bruttolohn hat der Arbeitnehmer Anspruch (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, a.a.O., Art. 322 OR N 3). Haben die Parteien vertraglich keine andere Abrede getroffen, so hat der Arbeitgeber die Arbeitge- - 8 - berbeiträge zusätzlich zum vereinbarten Lohn zu tragen (vgl. BGE 127 III 449 ff., E. 3c, in: AJP 2002, S. 587 ff. m.w.H.). Es regeln keine klaren gesetzlichen Bestimmungen die Frage, ob der Netto- oder Bruttolohn einzuklagen resp. zuzusprechen ist. Die Praxis der Gerichte vari- iert; wichtig ist, dass stets klargestellt wird, ob Netto- oder Bruttobeträge zuge- sprochen werden. Wird im Urteil der Bruttobetrag zugesprochen, so ist dafür auch Rechtsöffnung zu erteilen, soweit der Arbeitgeber nicht die Höhe der Sozialabzü- ge und deren Bezahlung nachweist. Die Beweislast, dass abgezogene Sozialbei- träge gerechtfertigt waren, obliegt ebenfalls dem Arbeitgeber (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, Art. 322 N 14 m.w.H.). 3.1.4 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machte, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin 19 Monate (von Oktober 2016 bis Ende April 2018) dauerte. Da er vor Vorinstanz bereits behauptete, für die Funktion als Geschäftsführer und für die Funktion als Küchenchef insgesamt Anspruch auf den Bruttolohn von Fr. 6'100.– pro Monat zu haben (vgl. act. 1 Rz. 21), und dies anhand des von ihm eingereichten Arbeitsver- trages glaubhaft erscheint, da darin zumindest von einem "Grundlohn" von insge- samt Fr. 6'100.– pro Monat sowie von "Abzüge(n) für AHV, ALV, IV und EO ge- mäss den gesetzlichen Ansätzen" die Rede ist (vgl. act. 4/3 S. 2), erscheint damit ein Bruttolohnanspruch im Sinne eines geschuldeten Lohnes vor Abzug der Ar- beitnehmersozialversicherungsbeiträge von Fr. 115'900.– als glaubhaft. Da dieser Bruttolohnanspruch nach dem Gesagten grundsätzlich einklagbar ist, ist er auch verarrestierbar. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abzüge für Mie- te (Fr. 500.–/Monat) und Essen (Fr. 280.–/Monat) erschliesst sich – wie die Vor- instanz bereits feststellte (vgl. act. 8 E. 3.1.2) – nicht, weshalb diese nur 18 mal in Abzug zu bringen seien, obwohl das Arbeitsverhältnis (auch gemäss der Darstel- lung des Beschwerdeführers) 19 Monate dauerte (01.10.2016-30.04.2018). Ent- sprechend sind von der Bruttolohnforderung neben der behaupteten Abschlags- zahlung von Fr. 45'145.65 und den behaupteten Kreditkartenschulden des Be- schwerdeführers von Fr. 4'196.20 auch Fr. 9'500.– (19 x Fr. 500.–) für Miete und - 9 - Fr. 5'320.– (19 x Fr. 280.–) für Essen in Abzug zu bringen. Daraus resultiert eine Arrestforderung von total Fr. 51'738.15. In Bezug auf den Zins führt der Beschwerdeführer aus, der mittlere Verfall- tag seiner Bruttolohnforderung sei der 15. September 2017 (vgl. act. 9 Rz. 21). Mit Blick auf die glaubhaft gemachte Anstellungsdauer von Oktober 2016 bis En- de April 2018 und auf die behaupteten Abschlagszahlungen erscheint dies plausi- bel. 3.1.5 Nach dem Gesagten ist eine Arrestforderung von Fr. 51'738.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. September 2017 glaubhaft. 3.2 Arrestgrund Beim Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 hat ein Arrestgläubiger in seinem Gesuch zum einen glaubhaft zu machen, dass Vermögenswerte beiseite ge- schafft bzw. dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden resp. entsprechende An- stalten oder Vorbereitungshandlungen diesbezüglich getroffen werden (objektive Komponente). Dies kann namentlich dann angenommen werden, wenn der Schuldner Vermögenswerte verbirgt, verschenkt, zu Schleuderpreisen verkauft, ohne plausible Erklärung verpfändet oder sie ins Ausland bringt oder hierzu auch erst Anstalten macht oder Vorbereitungshandlungen trifft. Zum anderen hat er glaubhaft zu machen, dass dahinter eine unredliche Absicht steckt (subjektive Komponente), sich den Verbindlichkeiten zu entziehen. Als innere Tatsache kann diese Absicht nicht bewiesen werden. Vom Gläubiger kann nur verlangt werden, dass er Tatsachen nennt, die normalerweise auf eine solche Absicht schliessen lassen (vgl. SK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 271 N 48 ff.). 3.2.1 Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer habe den behaupte- ten Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nicht glaubhaft gemacht (vgl. act. 8 E. 4.1). Zur Kaufpreiszahlung über Fr. 170'000.– führte die Vorinstanz aus, selbst wenn die (unbelegte) Behauptung zutreffen sollte, dass die Geschäftsführer H._____ und I._____ den Vertrag über die Übertragung des Mietvertrags des - 10 - Restaurantlokals F._____ sowie den Verkauf des zugehörigen Inventars ohne Kenntnis des Beschwerdeführers unterzeichnet haben sollten, könne daraus nicht auf eine unredliche Entzugsabsicht geschlossen werden. Inwiefern die Vertrags- unterzeichnung der vorgängigen Zustimmung des Beschwerdeführers bedurft hät- te, führe dieser nicht näher aus. Inwiefern der Beschwerdeführer im Rahmen ei- ner Abstimmung gegen die beiden anderen Geschäftsführer sich hätte durchset- zen können, die den Verkauf des Restaurants offenbar beide befürworteten, sei nicht ersichtlich. Unter Verweis auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kündigung, welche "unter Berufung auf völlig aus der Luft gegriffene Gründe" er- folgt sei, hielt die Vorinstanz sodann fest, der Beschwerdeführer habe dem Ge- richt die schriftliche Kündigungsbegründung vorenthalten und es dränge sich der Verdacht auf, dass er versuche, die Beweislage durch eine unvollständige Akten- vorlage zu seinen Gunsten zu verzerren. Es sei durchaus denkbar, dass die Ge- schäftsführer H._____ und I._____ gute Gründe gehabt hätten, den Beschwerde- führer nicht in die Vertragsverhandlungen zu involvieren. Zudem hätten diese bei- den dem Beschwerdeführer an der ausserordentlichen Geschäftsführersitzung vom 14. August 2018 bereitwillig Auskunft erteilt, was ebenfalls gegen eine unred- liche Entzugsabsicht spreche (vgl. act. 8 E. 3.4 und E. 4.2). Weiter könne aus dem Umstand, dass der Erlös aus dem Verkauf des Res- taurants inkl. des zugehörigen Inventars zunächst an die D._____ GmbH über- wiesen und erst danach an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet werden solle, nicht auf eine Entzugsabsicht geschlossen werden. Objektive Anhaltspunkte da- für, dass diese nicht an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet werden könnte, würden sich aus den Akten nicht ergeben und entsprechende Befürchtungen ha- be der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert behauptet. Der Umstand, dass die genannte Gesellschaft mit Sitz in Zürich "von einem italienischen Staatsange- hörigen" beherrscht werde, genüge dafür ebenso wenig, wie die Tatsache, dass die Gesellschaft von I._____ als "dealer" oder "broker" bezeichnet worden sei. Inwiefern diese Gesellschaft eine "dubiose Treuhandgesellschaft" darstelle, führe der Beschwerdeführer nicht näher aus (vgl. act. 8 E. 4.3). - 11 - Zum Mietkautionsdepot über rund Fr. 37'200.– führte die Vorinstanz aus, es erscheine zwar glaubhaft, dass dieses Geld an die Gesellschaft J._____ transfe- riert werden solle, welche sich seit vielen Jahren im Besitz der Familie I._____ be- finde. Der Beschwerdeführer habe aber selber ausgeführt, dass I._____ im Zeit- punkt der Gründung der Beschwerdegegnerin Risikokapital im Sinne von Darle- hen zur Verfügung gestellt haben soll. Wenn nun dieses Darlehen (oder ein Teil davon) zurückgeführt werde, könne daraus nicht auf eine unredliche Entzugsab- sicht der Beschwerdegegnerin geschlossen werden, zumal dieser voraussichtlich weitere Fr. 170'000.– aus dem Verkauf des Restaurants zufliessen werde. Zudem behaupte der Beschwerdeführer zwar sinngemäss, es würden neben ihm noch weitere Gläubiger auf Zahlungen der Beschwerdegegnerin warten. Indes habe er nicht ausgeführt und auch nicht belegt, wer diese Gläubiger und wie hoch die Ausstände seien. Daher gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Erlös aus dem Verkauf des Restaurants nicht ausreichen könnte, um die For- derungen des Beschwerdeführers und der angeblichen übrigen Gläubiger zu be- gleichen (vgl. act. 8 E. 4.4). 3.2.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, es reiche aus, Tatsachen zu nennen, die normalerweise auf eine Entzugsabsicht schliessen liessen. Er habe dargelegt, dass die Kaufpreisforderung von Fr. 170'000.– nicht an die Verkäuferin bzw. Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin), son- dern an die D._____ GmbH veräussert und dass die Mietzinskaution an die J._____ von I._____ ausbezahlt werden solle (vgl. act. 9 Rz. 29 f.). Wenn die Idee darin bestanden hätte, diese Vermögenswerte an die Beschwerdegegnerin zu transferieren, sei nicht einzusehen, weshalb die Zahlung dann nicht direkt an die Beschwerdegegnerin erfolgt sei (vgl. act. 9 Rz. 36). 3.2.3 Soweit der Beschwerdeführer nach seinen Vorbringen zum Schluss kommt, I._____ beabsichtige für die Beschwerdegegnerin, die Vermögenswerte dem Zugriff des Beschwerdeführers zu entziehen (vgl. act. 9 Rz. 38), übergeht er zwar, dass der angerufene Arrestgrund auch eine subjektive Komponente hat und die Vorinstanz das Gesuch an dieser scheitern liess. - 12 - Doch ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass der Umstand, dass zwei substantielle Vermögenswerte ohne ersichtliche, direkte Gegenleistung für die Beschwerdegegnerin veräussert werden, grundsätzlich auf eine Absicht, sich den Verbindlichkeiten zu entziehen, hindeutet. Vor dem Hintergrund der ur- kundlich belegten Entlassung des Beschwerdeführers – auch wenn die Gründe für diese noch nicht bekannt sind – kann eine Entzugsabsicht damit als glaubhaft gemacht gelten. 3.3 Arrestgegenstände 3.3.1 Neben der Bezeichnung der Objekte, auf welche der Arrest gelegt werden soll, muss der Gläubiger auch den Ort angeben, wo sie sich befinden. Bei nicht in Wertpapieren verkörperten Forderungen wird der Wohnsitz des Forderungsgläu- bigers als Ort der belegenen Sache angenommen (vgl. SK SchKG-KREN KOST- KIEWICZ, 4. Aufl. 2017, Art. 272 N 17, 21). 3.3.2 Die Vorinstanz äusserte sich zu den Arrestgegenständen nicht. Der Be- schwerdeführer bezeichnete vier Arrestgegenstände bzw. Forderungen und Gut- haben der Beschwerdegegnerin gegenüber Dritten (vgl. act. 9 Rz. 39 f. i.V.m. act. 1 Rz. 46 ff.). Dass diese Forderungen und Guthaben bestehen, erscheint aufgrund der Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. act. 1 Rz. 46 ff.) und auf- grund der eingereichten Unterlagen (vgl. act. 4/18a-22) als glaubhaft. 3.4 Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Arrest zu bewilligen. - 13 -
  7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde obsiegt und die Be- schwerdegegnerin der Natur des Verfahrens nach nicht in das Beschwerdeverfah- ren einbezogen wurde, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 4.2 Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 2.3) begründet der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren um (vollumfängliche) Aufhebung der vorinstanzlichen Spruchgebühr von Fr. 800.– nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Spruchgebühr von Fr. 800.– zulasten des Beschwerdeführers. Weiter sind für den von der Kammer auszustellenden Arrestbefehl die Kos- ten zu erheben, welche das Einzelgericht für dieses Arrestgesuch mit einer Ar- restforderung von Fr. 52'518.15 erhoben hätte (Art. 48 GebV SchKG). Die Obergerichtskasse wird die Gebühr für den Arrestbefehl aus dem für das Beschwerdeverfahren geleisteten Vorschuss beziehen. Der Beschwerdeführer wird berechtigt sein, diese Gebühr aus einem allfälligen Erlös der Arrestgegen- stände vorwegzunehmen (Art. 281 Abs. 2 SchKG). 4.3 Ein Entschädigungsanspruch steht dem Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin im Arrestbewilligungsverfahren nicht zu, zumal sie nicht an- gehört wurde. Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse ist sodann mangels gesetzli- cher Grundlage ebenfalls nicht zuzusprechen, zumal kein Fall vorliegt, in welchem der Staat materiell als Partei zu betrachten und deshalb gestützt auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung die Zusprechung einer Parteientschädigung aus der Staatskasse ausnahmsweise zu prüfen wäre (vgl. BGE 140 III 501 ff., E. 4 sowie URWYLER/GRÜTTER, DIKE Kommentar-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 107 N 13). - 14 - Es wird erkannt:
  8. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und es wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom
  9. September 2018 (EQ180157-L/U) im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Es wird ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars "Arrest- befehl" erteilt. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
  10. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  11. Die Kosten des Arrestbefehls von Fr. 260.– werden aus dem von dem Ge- suchsteller und Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren geleisteten Vorschuss von Fr. 750.– bezogen. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer – unter Vorbehalt des Verrech- nungsrechts des Staates – zurückerstattet.
  12. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
  13. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheides samt Arrestbefehl (im Doppel) an den Gesuchsteller und Beschwerdeführer und an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Will der Gesuchsteller und Beschwerdeführer den Arrest vollstrecken lassen, hat er dem Betreibungsamt Zürich 3 das Doppel des Arrestbe- fehls einzureichen. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  14. Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls (vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemerkungen auf dem Formular "Arrestbefehl") hat nicht bei der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich, sondern beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich zu erfolgen. - 15 -
  15. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 52'518.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
  16. November 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS180189-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 8. November 2018 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ gegen B._____ GmbH, , Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. September 2018 (EQ180157)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1 Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) stützt sein Arrestbegehren auf Forderungen, die gemäss seiner Behauptung dem Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) entspringen. Er sei in dem von der Be- schwerdegegnerin betriebenen Restaurant ab 1. Oktober 2016 auf unbestimmte Zeit als Geschäftsführer und Küchenchef angestellt gewesen (vgl. act. 1 Rz. 5), bis ihm diese unter Berufung auf völlig aus der Luft gegriffene Gründe unter Be- rücksichtigung der vertraglichen Kündigungsfrist auf den 30. April 2018 gekündigt habe (vgl. act. 1 Rz. 6 und 19). Der Beschwerdeführer beschränkt seine Arrestforderung in seiner Be- schwerde auf die bereits vor Vorinstanz (vgl. act. 8 E. 3.1) geltend gemachte Brut- tolohnforderung (Bruttolohn abzüglich Essenspauschale, Mietkostenpauschale und Kreditkartenbezüge) in der Höhe von total Fr. 52'518.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. September 2017 (vgl. act. 9 Rz. 21). Damit sind die übrigen, vor Vor- instanz noch geltend gemachten Positionen (Bonus, Überstunden- und Ferienent- schädigung, Forderung aus missbräuchlicher Kündigung, Umsatzbeteiligung) nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. act. 9 Rz. 6 und Rz. 20 f.). 1.2 Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 7. September 2018 an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) und stellte das Begehren, es sei gegen die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG im Umfang seiner Forderung von Fr. 102'876.10 zuzüglich Zins von 5 % auf Fr. 85'592.80 seit 15. September 2017 und 5 % auf Fr. 17'283.30 seit 1. Mai 2018 sowie der Kosten für das vorliegende Verfahren (Prozesskosten) Arrest auf die von ihm bezeichneten Arrestgegenstände zu legen (vgl. act. 1 S. 2).

- 3 - 1.3 Mit Urteil vom 7. September 2018 wies die Vorinstanz das Arrestgesuch ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Spruchgebühr von Fr. 800.– (vgl. act. 5 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 10). 1.4 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2018 (Datum Poststempel, act. 9 S. 1) rechtzeitig (vgl. act. 5 i.V.m. act. 6 i.V.m. act. 9 S. 1) Beschwerde (vgl. act. 9-11) mit den folgenden Anträgen: "1. Es seien die Dispositivziffern 1-2 des Entscheids des Einzelge- richts (Audienz) am Bezirksgericht Zürich vom 7. September 2018 (EQ180157-L/U) aufzuheben und es seien bis zur Deckung der Arrestforderung von Fr. 58'258.– zzgl. 5 % Zins seit 15. Septem- ber 2017 sowie der Kosten des vorliegenden Verfahrens (Pro- zesskosten) die folgenden Vermögenswerte zu verarrestieren: 1.1 Das auf die Beschwerdegegnerin lautende Mietzinskautionskonto IBAN … bei der C._____ AG [Bank], … [Adresse] (CHE-…). 1.2 Alle Guthaben der Arrestschuldnerin gegenüber der D._____ GmbH, … [Adresse] (CHE-…). 1.3 Alle Guthaben der Arrestschuldnerin gegenüber der E._____ GmbH, … [Adresse] (CHE-…), insbesondere aber die Kaufpreis- forderung infolge des Vertrags zur Übertragung des Mietvertrages des Restaurantlokals F._____ sowie Verkaufs des zugehörigen Inventars vom 23. Juni 2018 in der Höhe von Fr. 170'000.–. 1.4 Das Gesellschaftskonto der Arrestschuldnerin IBAN … bei der G._____ [Bank], … [Adresse] (CHE-…).

2. Es sei das zuständige Betreibungsamt anzuweisen, den Arrest gemäss Ziff. 1 zu vollziehen.

3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1-2 seien die Dispositivziffern 1-2 des Entscheids des Einzelgerichts (Audienz) am Bezirksgericht Zürich vom 7. September 2018 (EQ180157-L/U) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zürich zu- rückzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Beschwerdegegnerin, even- tualiter zu Lasten der Staatskasse. Prozessuale Anträge:

1. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu er- teilen.

2. Der Beschwerdegegnerin sei von dieser Beschwerde keine Kenntnis zu geben und die Beschwerdegegnerin sei insbesonde- re nicht zur Stellungnahme aufzufordern."

- 4 - 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Mit Beschluss vom

27. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine 10-tägige Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– für das Beschwerdever- fahren angesetzt und gleichzeitig der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (vgl. act. 12). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht bei der Obergerichtskasse ein (vgl. act. 13 i.V.m. act. 14). Die Arrestschuldnerin bzw. Gesuchs- und Beschwerdegegnerin ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (vgl. BGE 107 III 29 ff., E. 2 und 3). Folglich ist von der Beschwerdegegnerin zum vornherein weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO ein- zuholen noch ist ihr Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen. Das Ver- fahren ist spruchreif.

2. Prozessuales 2.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Aus- schlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (vgl. Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt somit auch für das Rechtsmittel des Arrestgläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 309 N 34; KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 272 N 26). 2.2 Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offen- sichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet (sog. Begründungslast). Sind diese Voraus- setzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PS130072 vom 28. Mai 2013, E. 2.1 m.w.H.; siehe im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff. und 22). Noven sind im Beschwerde- verfahren unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar bleiben besondere Bestimmun- gen des Gesetzes vorbehalten (Abs. 2). So können in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen geltend gemacht werden. Für die Beschwerde des Arrestgläubigers gegen die

- 5 - Nichtgewährung des Arrestes gilt das jedoch nicht (vgl. OGer ZH PS150011 vom

18. März 2015, E. II./1.3; OGer ZH PS170259 vom 18. Dezember 2017, E. 2). 2.3 Ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, steht in der Disposition der Parteien (vgl. BGE 137 III 617 ff., E. 4.5.3). Das Rechtsmittel auf einzelne Urteilsteile zu beschränken ist zulässig. Dies stellt keine Klageände- rung dar (vgl. BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 326 N 2). Wie bereits ausgeführt wies die Vorinstanz im angefochtenen Urteil das Ar- restgesuch des Beschwerdeführers ab, mit welchem er die Arrestlegung für eine Arrestforderung von Fr. 102'876.10 verlangt hatte (vgl. act. 8 Dispositiv-Ziffer 1), und auferlegte ihm die Spruchgebühr von Fr. 800.– (vgl. a.a.O., Dispositiv- Ziffer 2). Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Entscheid hinsichtlich der Arrestforderungspositionen Bonus, Überstunden- und Ferienentschädigung, Forderung aus missbräuchlicher Kündigung und Um- satzbeteiligung nicht anficht. Vielmehr verlangt er mit Blick auf die Beschwer- debegründung nur noch die Arrestlegung für eine (bereits vor Vorinstanz verlang- te) Bruttolohnforderung von Fr. 52'518.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Septem- ber 2017 (vgl. act. 9 Rz. 20 f. i.V.m. Rz. 5 f.). Diese Bruttolohnforderung basiert auf dem vom Beschwerdeführer behaupteten Bruttolohnanspruch von Fr. 115'900.–, von welchem er Abschlagszahlungen in der Höhe von Fr. 45'145.65, Verpflegungspauschalen und Mietkostenpauschalen in der Höhe von Fr. 5'040.– und Fr. 9'000.– sowie Kreditkartenbezüge in der Höhe von Fr. 4'196.20 in Abzug bringt (vgl. act. 9 Rz. 20). Diese Beschränkung der Be- schwerde auf die Abweisung des Arrestgesuchs im Umfang der Bruttolohnforde- rung von Fr. 52'518.15 ist zulässig, weshalb dem Eintreten auf die Beschwerde insoweit nichts im Weg steht. Der Beschwerdeführer verlangt in seinem Rechtsbegehren zwar auch die vollumfängliche Aufhebung der Kostenfolge zu seinen Lasten (vgl. act. 9 S. 2), verliert hierzu allerdings kein Wort der Begründung. Eine vollumfängliche Aufhe- bung der Kostenfolge nach nur teilweiser Anfechtung der Abweisung des Arrest-

- 6 - gesuches kommt von vornherein nicht in Betracht. Insoweit ist auf die Beschwer- de nicht einzutreten (vgl. nachfolgend E. 4.2).

3. Materielles Der Arrest wird bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forde- rung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (vgl. Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1-3 SchKG). Wie die Vorinstanz bereits ausführte, ist das Glaubhaftmachen weniger als Beweisen, jedoch mehr als das blosse Behaupten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Tatsache bereits dann als glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 130 III 321 ff., E. 3.3 m.w.H.). Mit anderen Worten ist eine Tatsache glaub- haft gemacht, wenn das Arrestgericht aufgrund der ihm vorgelegten Elemente den Eindruck gewinnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vorliegt, ohne aus- schliessen zu müssen, dass es sich anders verhalten haben könnte (vgl. BGer 5A_969/2015 vom 8. März 2016, E. 4.1; BGer 5A_832/2015 vom 19. Februar 2016, E. 3.2.2; SK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 4. Aufl. 2017, Art. 272 N 7 m.w.H.). Die rechtliche Prüfung des Bestandes der Arrestforderung ist summarisch, d.h. weder endgültig noch restlos (vgl. BGE 138 III 232 ff., E. 4.1.1 m.w.H.). 3.1 Arrestforderung (Bruttolohn) 3.1.1 Die Vorinstanz hielt zur geltend gemachten Bruttolohnforderung fest, es er- scheine zwar als glaubhaft, dass noch Lohnzahlungen ausstehend seien. Doch habe der Beschwerdeführer das Quantitativ des ihm zustehenden Nettolohns nicht hinreichend dargetan (vgl. act. 8 E. 3.6). Es erscheine aufgrund der Akten zwar glaubhaft, dass das Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2016 begonnen und bis zum 30. April 2018, mithin 19 Monate ge- dauert habe. Im Arbeitsvertrag hätten die Parteien einen monatlichen Bruttolohn von total Fr. 6'100.– vereinbart. Der Beschwerdeführer könne aber von seiner Ar- beitgeberin nicht den Brutto- sondern lediglich den Nettolohn fordern. Es seien

- 7 - (gemäss Arbeitsvertrag) vom Bruttolohn zunächst die Sozialversicherungsabzüge für AHV/IV/ALV/EO nach den gesetzlichen Ansätzen abzuziehen sowie die Ar- beitnehmerbeiträge für NBUV, KTV und BAV gemäss den gesetzlichen Bestim- mungen bzw. respektive den Verträgen mit den Versicherungsgesellschaften in Abzug zu bringen (vgl. act. 4/3 Ziff. 5 dritter Absatz). Wie hoch diese Abzüge in den Monaten Oktober 2016 bis April 2018 jeweils ausgefallen seien, habe der Be- schwerdeführer nicht dargetan. Auch sei es nicht die Aufgabe des Gerichtes, die- se Abzüge zu berechnen, zumal sich in den Akten gar nicht alle dazu erforderli- chen Informationen entnehmen liessen (vgl. act. 8 E. 3.1.2). 3.1.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in rechtlicher Hinsicht auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf den Bruttolohn und bringt zur Begründung vor, in einem Erkenntnisverfahren werde das Gericht die Arbeitnehmerin verpflich- ten, die Arbeitnehmerbeiträge an die Ausgleichskasse bzw. an die Vorsorgeein- richtung weiterzuleiten. Würde nur der Nettolohn verarrestiert, wären die Arbeit- nehmerbeiträge an die Ausgleichskasse bzw. an die Vorsorgeeinrichtung nicht gesichert (vgl. act. 9 Rz. 16 ff.). 3.1.3 Der Arrest dient der Sicherstellung einer schuldrechtlichen Forderung, hier der behaupteten Bruttolohnforderung. Die Höhe des Lohnes ist klassischer Be- standteil der Abrede zwischen den Vertragsparteien. Der Lohnanspruch des Ar- beitnehmers bemisst sich folglich nach dem vereinbarten Betrag. Abzugrenzen sind der Bruttolohn, der Nettolohn und der Brutto-Bruttolohn. Der Bruttolohn ent- spricht dem dem Arbeitnehmer geschuldeten Lohn vor Abzug der Arbeitnehmer- sozialversicherungsbeiträge, der Nettolohn dem dem Arbeitnehmer nach Abzug aller Sozialversicherungsbeiträge auszurichtenden Betrag und bei dem sogenann- ten Brutto-Bruttolohn handelt es sich um den Bruttolohn zuzüglich Arbeitgeberso- zialversicherungsbeiträge. Die Vereinbarung eines Bruttolohns bildet den Normal- fall bzw. wird regelmässig unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerbeiträge (AHV, IV, Pensionskasse, Unfallversicherung) festgesetzt und als «brutto» be- zeichnet. Auf diesen Bruttolohn hat der Arbeitnehmer Anspruch (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, a.a.O., Art. 322 OR N 3). Haben die Parteien vertraglich keine andere Abrede getroffen, so hat der Arbeitgeber die Arbeitge-

- 8 - berbeiträge zusätzlich zum vereinbarten Lohn zu tragen (vgl. BGE 127 III 449 ff., E. 3c, in: AJP 2002, S. 587 ff. m.w.H.). Es regeln keine klaren gesetzlichen Bestimmungen die Frage, ob der Netto- oder Bruttolohn einzuklagen resp. zuzusprechen ist. Die Praxis der Gerichte vari- iert; wichtig ist, dass stets klargestellt wird, ob Netto- oder Bruttobeträge zuge- sprochen werden. Wird im Urteil der Bruttobetrag zugesprochen, so ist dafür auch Rechtsöffnung zu erteilen, soweit der Arbeitgeber nicht die Höhe der Sozialabzü- ge und deren Bezahlung nachweist. Die Beweislast, dass abgezogene Sozialbei- träge gerechtfertigt waren, obliegt ebenfalls dem Arbeitgeber (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, Art. 322 N 14 m.w.H.). 3.1.4 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machte, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin 19 Monate (von Oktober 2016 bis Ende April 2018) dauerte. Da er vor Vorinstanz bereits behauptete, für die Funktion als Geschäftsführer und für die Funktion als Küchenchef insgesamt Anspruch auf den Bruttolohn von Fr. 6'100.– pro Monat zu haben (vgl. act. 1 Rz. 21), und dies anhand des von ihm eingereichten Arbeitsver- trages glaubhaft erscheint, da darin zumindest von einem "Grundlohn" von insge- samt Fr. 6'100.– pro Monat sowie von "Abzüge(n) für AHV, ALV, IV und EO ge- mäss den gesetzlichen Ansätzen" die Rede ist (vgl. act. 4/3 S. 2), erscheint damit ein Bruttolohnanspruch im Sinne eines geschuldeten Lohnes vor Abzug der Ar- beitnehmersozialversicherungsbeiträge von Fr. 115'900.– als glaubhaft. Da dieser Bruttolohnanspruch nach dem Gesagten grundsätzlich einklagbar ist, ist er auch verarrestierbar. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abzüge für Mie- te (Fr. 500.–/Monat) und Essen (Fr. 280.–/Monat) erschliesst sich – wie die Vor- instanz bereits feststellte (vgl. act. 8 E. 3.1.2) – nicht, weshalb diese nur 18 mal in Abzug zu bringen seien, obwohl das Arbeitsverhältnis (auch gemäss der Darstel- lung des Beschwerdeführers) 19 Monate dauerte (01.10.2016-30.04.2018). Ent- sprechend sind von der Bruttolohnforderung neben der behaupteten Abschlags- zahlung von Fr. 45'145.65 und den behaupteten Kreditkartenschulden des Be- schwerdeführers von Fr. 4'196.20 auch Fr. 9'500.– (19 x Fr. 500.–) für Miete und

- 9 - Fr. 5'320.– (19 x Fr. 280.–) für Essen in Abzug zu bringen. Daraus resultiert eine Arrestforderung von total Fr. 51'738.15. In Bezug auf den Zins führt der Beschwerdeführer aus, der mittlere Verfall- tag seiner Bruttolohnforderung sei der 15. September 2017 (vgl. act. 9 Rz. 21). Mit Blick auf die glaubhaft gemachte Anstellungsdauer von Oktober 2016 bis En- de April 2018 und auf die behaupteten Abschlagszahlungen erscheint dies plausi- bel. 3.1.5 Nach dem Gesagten ist eine Arrestforderung von Fr. 51'738.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. September 2017 glaubhaft. 3.2 Arrestgrund Beim Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 hat ein Arrestgläubiger in seinem Gesuch zum einen glaubhaft zu machen, dass Vermögenswerte beiseite ge- schafft bzw. dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden resp. entsprechende An- stalten oder Vorbereitungshandlungen diesbezüglich getroffen werden (objektive Komponente). Dies kann namentlich dann angenommen werden, wenn der Schuldner Vermögenswerte verbirgt, verschenkt, zu Schleuderpreisen verkauft, ohne plausible Erklärung verpfändet oder sie ins Ausland bringt oder hierzu auch erst Anstalten macht oder Vorbereitungshandlungen trifft. Zum anderen hat er glaubhaft zu machen, dass dahinter eine unredliche Absicht steckt (subjektive Komponente), sich den Verbindlichkeiten zu entziehen. Als innere Tatsache kann diese Absicht nicht bewiesen werden. Vom Gläubiger kann nur verlangt werden, dass er Tatsachen nennt, die normalerweise auf eine solche Absicht schliessen lassen (vgl. SK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 271 N 48 ff.). 3.2.1 Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer habe den behaupte- ten Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nicht glaubhaft gemacht (vgl. act. 8 E. 4.1). Zur Kaufpreiszahlung über Fr. 170'000.– führte die Vorinstanz aus, selbst wenn die (unbelegte) Behauptung zutreffen sollte, dass die Geschäftsführer H._____ und I._____ den Vertrag über die Übertragung des Mietvertrags des

- 10 - Restaurantlokals F._____ sowie den Verkauf des zugehörigen Inventars ohne Kenntnis des Beschwerdeführers unterzeichnet haben sollten, könne daraus nicht auf eine unredliche Entzugsabsicht geschlossen werden. Inwiefern die Vertrags- unterzeichnung der vorgängigen Zustimmung des Beschwerdeführers bedurft hät- te, führe dieser nicht näher aus. Inwiefern der Beschwerdeführer im Rahmen ei- ner Abstimmung gegen die beiden anderen Geschäftsführer sich hätte durchset- zen können, die den Verkauf des Restaurants offenbar beide befürworteten, sei nicht ersichtlich. Unter Verweis auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kündigung, welche "unter Berufung auf völlig aus der Luft gegriffene Gründe" er- folgt sei, hielt die Vorinstanz sodann fest, der Beschwerdeführer habe dem Ge- richt die schriftliche Kündigungsbegründung vorenthalten und es dränge sich der Verdacht auf, dass er versuche, die Beweislage durch eine unvollständige Akten- vorlage zu seinen Gunsten zu verzerren. Es sei durchaus denkbar, dass die Ge- schäftsführer H._____ und I._____ gute Gründe gehabt hätten, den Beschwerde- führer nicht in die Vertragsverhandlungen zu involvieren. Zudem hätten diese bei- den dem Beschwerdeführer an der ausserordentlichen Geschäftsführersitzung vom 14. August 2018 bereitwillig Auskunft erteilt, was ebenfalls gegen eine unred- liche Entzugsabsicht spreche (vgl. act. 8 E. 3.4 und E. 4.2). Weiter könne aus dem Umstand, dass der Erlös aus dem Verkauf des Res- taurants inkl. des zugehörigen Inventars zunächst an die D._____ GmbH über- wiesen und erst danach an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet werden solle, nicht auf eine Entzugsabsicht geschlossen werden. Objektive Anhaltspunkte da- für, dass diese nicht an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet werden könnte, würden sich aus den Akten nicht ergeben und entsprechende Befürchtungen ha- be der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert behauptet. Der Umstand, dass die genannte Gesellschaft mit Sitz in Zürich "von einem italienischen Staatsange- hörigen" beherrscht werde, genüge dafür ebenso wenig, wie die Tatsache, dass die Gesellschaft von I._____ als "dealer" oder "broker" bezeichnet worden sei. Inwiefern diese Gesellschaft eine "dubiose Treuhandgesellschaft" darstelle, führe der Beschwerdeführer nicht näher aus (vgl. act. 8 E. 4.3).

- 11 - Zum Mietkautionsdepot über rund Fr. 37'200.– führte die Vorinstanz aus, es erscheine zwar glaubhaft, dass dieses Geld an die Gesellschaft J._____ transfe- riert werden solle, welche sich seit vielen Jahren im Besitz der Familie I._____ be- finde. Der Beschwerdeführer habe aber selber ausgeführt, dass I._____ im Zeit- punkt der Gründung der Beschwerdegegnerin Risikokapital im Sinne von Darle- hen zur Verfügung gestellt haben soll. Wenn nun dieses Darlehen (oder ein Teil davon) zurückgeführt werde, könne daraus nicht auf eine unredliche Entzugsab- sicht der Beschwerdegegnerin geschlossen werden, zumal dieser voraussichtlich weitere Fr. 170'000.– aus dem Verkauf des Restaurants zufliessen werde. Zudem behaupte der Beschwerdeführer zwar sinngemäss, es würden neben ihm noch weitere Gläubiger auf Zahlungen der Beschwerdegegnerin warten. Indes habe er nicht ausgeführt und auch nicht belegt, wer diese Gläubiger und wie hoch die Ausstände seien. Daher gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Erlös aus dem Verkauf des Restaurants nicht ausreichen könnte, um die For- derungen des Beschwerdeführers und der angeblichen übrigen Gläubiger zu be- gleichen (vgl. act. 8 E. 4.4). 3.2.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, es reiche aus, Tatsachen zu nennen, die normalerweise auf eine Entzugsabsicht schliessen liessen. Er habe dargelegt, dass die Kaufpreisforderung von Fr. 170'000.– nicht an die Verkäuferin bzw. Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin), son- dern an die D._____ GmbH veräussert und dass die Mietzinskaution an die J._____ von I._____ ausbezahlt werden solle (vgl. act. 9 Rz. 29 f.). Wenn die Idee darin bestanden hätte, diese Vermögenswerte an die Beschwerdegegnerin zu transferieren, sei nicht einzusehen, weshalb die Zahlung dann nicht direkt an die Beschwerdegegnerin erfolgt sei (vgl. act. 9 Rz. 36). 3.2.3 Soweit der Beschwerdeführer nach seinen Vorbringen zum Schluss kommt, I._____ beabsichtige für die Beschwerdegegnerin, die Vermögenswerte dem Zugriff des Beschwerdeführers zu entziehen (vgl. act. 9 Rz. 38), übergeht er zwar, dass der angerufene Arrestgrund auch eine subjektive Komponente hat und die Vorinstanz das Gesuch an dieser scheitern liess.

- 12 - Doch ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass der Umstand, dass zwei substantielle Vermögenswerte ohne ersichtliche, direkte Gegenleistung für die Beschwerdegegnerin veräussert werden, grundsätzlich auf eine Absicht, sich den Verbindlichkeiten zu entziehen, hindeutet. Vor dem Hintergrund der ur- kundlich belegten Entlassung des Beschwerdeführers – auch wenn die Gründe für diese noch nicht bekannt sind – kann eine Entzugsabsicht damit als glaubhaft gemacht gelten. 3.3 Arrestgegenstände 3.3.1 Neben der Bezeichnung der Objekte, auf welche der Arrest gelegt werden soll, muss der Gläubiger auch den Ort angeben, wo sie sich befinden. Bei nicht in Wertpapieren verkörperten Forderungen wird der Wohnsitz des Forderungsgläu- bigers als Ort der belegenen Sache angenommen (vgl. SK SchKG-KREN KOST- KIEWICZ, 4. Aufl. 2017, Art. 272 N 17, 21). 3.3.2 Die Vorinstanz äusserte sich zu den Arrestgegenständen nicht. Der Be- schwerdeführer bezeichnete vier Arrestgegenstände bzw. Forderungen und Gut- haben der Beschwerdegegnerin gegenüber Dritten (vgl. act. 9 Rz. 39 f. i.V.m. act. 1 Rz. 46 ff.). Dass diese Forderungen und Guthaben bestehen, erscheint aufgrund der Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. act. 1 Rz. 46 ff.) und auf- grund der eingereichten Unterlagen (vgl. act. 4/18a-22) als glaubhaft. 3.4 Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Arrest zu bewilligen.

- 13 -

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde obsiegt und die Be- schwerdegegnerin der Natur des Verfahrens nach nicht in das Beschwerdeverfah- ren einbezogen wurde, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 4.2 Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 2.3) begründet der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren um (vollumfängliche) Aufhebung der vorinstanzlichen Spruchgebühr von Fr. 800.– nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Spruchgebühr von Fr. 800.– zulasten des Beschwerdeführers. Weiter sind für den von der Kammer auszustellenden Arrestbefehl die Kos- ten zu erheben, welche das Einzelgericht für dieses Arrestgesuch mit einer Ar- restforderung von Fr. 52'518.15 erhoben hätte (Art. 48 GebV SchKG). Die Obergerichtskasse wird die Gebühr für den Arrestbefehl aus dem für das Beschwerdeverfahren geleisteten Vorschuss beziehen. Der Beschwerdeführer wird berechtigt sein, diese Gebühr aus einem allfälligen Erlös der Arrestgegen- stände vorwegzunehmen (Art. 281 Abs. 2 SchKG). 4.3 Ein Entschädigungsanspruch steht dem Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin im Arrestbewilligungsverfahren nicht zu, zumal sie nicht an- gehört wurde. Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse ist sodann mangels gesetzli- cher Grundlage ebenfalls nicht zuzusprechen, zumal kein Fall vorliegt, in welchem der Staat materiell als Partei zu betrachten und deshalb gestützt auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung die Zusprechung einer Parteientschädigung aus der Staatskasse ausnahmsweise zu prüfen wäre (vgl. BGE 140 III 501 ff., E. 4 sowie URWYLER/GRÜTTER, DIKE Kommentar-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 107 N 13).

- 14 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und es wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom

7. September 2018 (EQ180157-L/U) im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Es wird ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars "Arrest- befehl" erteilt. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Die Kosten des Arrestbefehls von Fr. 260.– werden aus dem von dem Ge- suchsteller und Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren geleisteten Vorschuss von Fr. 750.– bezogen. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer – unter Vorbehalt des Verrech- nungsrechts des Staates – zurückerstattet.

4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheides samt Arrestbefehl (im Doppel) an den Gesuchsteller und Beschwerdeführer und an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Will der Gesuchsteller und Beschwerdeführer den Arrest vollstrecken lassen, hat er dem Betreibungsamt Zürich 3 das Doppel des Arrestbe- fehls einzureichen. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls (vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemerkungen auf dem Formular "Arrestbefehl") hat nicht bei der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich, sondern beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich zu erfolgen.

- 15 -

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 52'518.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

9. November 2018