Erwägungen (16 Absätze)
E. 2 Der zu viel bezahlte Betrag für die vergangenen Pfändungen sei dem Schuldner wieder gutzuschreiben bzw. zurückbezahlt wer- den.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz geltend, im Lohnpfän- dungsjahr sei zu viel gepfändet worden, da von November 2016 bis Oktober 2017 das Existenzminimum nicht gedeckt gewesen und dennoch die festgelegte mo- natliche Quote "wie in der Pfändungsurkunde dokumentiert" eingefordert worden sei (act. 1). Als solche reichte er die erste Seite der Pfändungsurkunde mit der Pfändungs-Nr. ... ein (act. 2/1). Nachdem sich sein Verdienst verschlechtert habe, habe er eine Revision der Pfändung verlangt, welche nie ergangen sei. Überdies habe in den Monaten, in welchen sein Einkommen unter dem Existenzminimum gelegen habe, kein Ausgleich aus den Überschüssen der anderen Monate statt- gefunden. Es bestehe der offensichtliche Anschein, dass die zuständige Beamtin befangen sei (act. 1).
- 6 - Weiter rügte der Beschwerdeführer, der Kollokationsplan der Pfändung Nr. ... vom 28. November 2017 sei falsch und die Verfahrenskosten von Fr. 145.30 seien für einen Laien nicht nachvollziehbar bzw. zu hoch (act. 1).
E. 2.2 Neben der erwähnten ersten Seite der Pfändungsurkunde (act. 2/1) reichte er die Anzeige des Betreibungsamtes betreffend Abrechnung der Ein- kommenspfändung Nr. ... vom 28. November 2017 (act. 2/2) sowie zwei an das Betreibungsamt adressierte Schreiben vom 30. November und 28. Dezember 2017 je mit dem Betreff "Revision Pfändungen" ein (act. 2/3-4).
3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Betreibungsamt sei auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 30. November 2017 einge- gangen und habe ihn mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 aufgefordert, detail- lierte Abrechnungen einzureichen, unter Hinweis darauf, weshalb der von ihm eingereichte Übersichtsplan nicht genüge. Der Beschwerdeführer habe nicht gel- tend gemacht, dieser Aufforderung nachgekommen zu sein. Eine Korrektur der Pfändungsquote und des Kollokationsplans sei ohne Belege über das tatsächliche Einkommen und die Ausgaben nicht möglich. Eine Rechtsverweigerung des Be- treibungsamtes und Befangenheit seien nicht ersichtlich (act. 11 S. 3 f.).
E. 3 Für die Rechtsverweigerung des Betreibungsamtes soll eine an- gemessene Massnahme zum Schutz des Schuldners getroffen werden. Das Betreibungsamt sei anzuhalten, sich an die Recht- sprechung zu halten.
E. 4 Der Kollokationsplan sei zu korrigieren.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vorinstanz habe den "Sachverhalt falsch aufgenommen und falsch wiedergegeben und entsprechend falsch beurteilt". Sie habe das Revisionsgesuch und die Beschwerde nur auf die Pfändung Nr. ... bezogen, dabei habe er für diese Pfändung keine Revision ver- langt, sondern Kollokationsklage erhoben. Für "alle anderen laufenden Pfändun- gen" habe er Beschwerde erhoben, damit die notwendige und vom Betreibungs- amt nicht behandelte Revision durchgeführt werde sowie "die Mängel des Amtes beseitig würden". Aus nicht erklärbaren Gründen habe die Vorinstanz diese Be- schwerde nicht behandelt (act. 12 S. 3 f.). In seiner Eingabe an die Vorinstanz äusserte sich der Beschwerdeführer nur in Bezug auf die Pfändung Nr. .... So sprach er von der Periode November 2016 bis Oktober 2017, in welcher das Existenzminimum nicht gedeckt gewesen sei, und verwies im Zusammenhang mit der beanstandeten festen Pfändungsquote
- 7 - ausdrücklich auf die eingereichte Kopie der Pfändungsurkunde mit der Pfän- dungs-Nr. .... Gemäss dieser dauerte die Einkommenspfändung vom 17. Oktober 2016 bis 17. Oktober 2017, was sich mit den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers deckt (act. 3/1). Die eingereichte Anzeige über die Abrechnung der Einkom- menspfändung betrifft ebenfalls die Pfändung Nr. ... (act. 2/2), wie auch die Rüge, der Kollokationsplan dieser Pfändung sei falsch. Dass sich seine Revisionsbegeh- ren gemäss den eingereichten Schreiben vom 30. November und 28. Dezember 2017 (act. 2/3-4) auf eine andere Pfändung als jene mit der Nr. ... bezogen haben sollen, lässt sich weder den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 1) noch den beiden Schreiben (act. 2/3-4) entnehmen. Zwar beantragte der Beschwerde- führer vor Vorinstanz die "Revision der laufenden und vergangenen Pfändungen" (act. 1 S. 2), erwähnte in der gesamten Beschwerdeschrift jedoch keine andere Pfändung als jene mit der Nr. ... und machte auch keinerlei konkrete Angaben zu allfällig weiteren Pfändungen. Die Vorinstanz ist aufgrund der Beschwerdeschrift (act. 1) und der eingereichten Unterlagen (act. 2/1-4) zu Recht davon ausgegan- gen, dass sich die Beschwerde wegen nicht durchgeführter Revision nur auf die Pfändung Nr. ... bezogen hat. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, ist folglich unbegründet und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
E. 4.2 Weiter macht der Beschwerdeführer Nichtigkeit der Pfändung Nr. ... zu- folge Eingriffs in sein Existenzminimum geltend (act. 12 S. 4). Dies wäre durch das Gericht von Amtes wegen und deshalb auch im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren zu beachten. Die Pfändbarkeit des Einkommens beurteilt sich anhand der Verhältnisse im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs, somit vorliegend am 17. Oktober 2016 (act. 3/1). Die pfändbare Quote wurde anhand des vom Beschwerdeführer ange- gebenen Einkommens von ca. Fr. 3'500.– unter Abzug seines Anteils am Exis- tenzminimum ermittelt. Nichtigkeitsgründe im Zeitpunkt des Vollzugs der Pfän- dung Nr. ... sind weder aktenkundig noch wurden solche dargelegt. Vielmehr erblickt der Beschwerdeführer die Nichtigkeit darin, dass trotz ver- änderten Einkommens die festgelegte Pfändungsquote unverändert geblieben
- 8 - und dies zu einem Eingriff in seinen Notbedarf geführt habe. Dabei übersieht er, dass nach dem Pfändungsvollzug eingetretene Veränderungen im Einkommen oder im Existenzminimum während des Lohnpfändungsjahres nicht zur Nichtigkeit einer bestehenden Pfändung führen, sondern den neuen Verhältnissen mittels Revision Rechnung zu tragen ist (SK SchKG-Winkler, a.a.O., N 18 und 21 zu Art. 93 SchKG; vgl. nachstehend Ziff. 4.3). Die Rüge der Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) der Einkommenspfändung Nr. ... ist ebenfalls unbegründet.
E. 4.3 Das Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres ab Pfän- dungsvollzug gepfändet werden (Art. 93 Abs. 2 SchKG). Erhält das Amt während der Pfändungsdauer Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an (sog. Revision, Art. 93 Abs. 3 SchKG). Ein entsprechendes Gesuch um Revision kann auch von den Betreibungsparteien beim Betreibungsamt gestellt werden. Den Schuldner trifft bei veränderten Ver- hältnissen die Pflicht, das Betreibungsamt aktiv zu informieren. Die Wirkung der Revision richtet sich immer in die Zukunft (SK SchKG-Winkler, 4. Aufl. 2017, N 82 ff. zu Art. 93 SchKG). Der Vorinstanz ist zwar beizupflichten, dass eine Korrektur bzw. Revision der Pfändungsquote ohne Belege über das tatsächliche Einkommen und die Aus- gaben nicht möglich ist, indes konnte der Beschwerdeführer mit dem Revisions- gesuch vom 30. November 2017 ohnehin keine Revision der bereits am
17. Oktober 2017 beendeten Einkommenspfändung Nr. ... erwirken, da eine sol- che nur während der Dauer der Pfändung und nur für die Zukunft möglich ist. Dass er während der einjährigen Einkommenspfändung Nr. ... eine Revision ver- langt habe, welche ihm verweigert worden sei, machte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz nicht geltend. Seine Beschwerde wegen nicht durchgeführter Revision wurde im Ergebnis somit zu Recht abgewiesen. Da eine rückwirkende Revision der Einkommenspfändung nicht möglich war, war die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 12 S. 3 f.) auch nicht gehalten, ihm hinsichtlich seines unklaren Antrags um Abänderung des Existenzminimums (vgl. act. 11 S. 3; act. 1 S. 2 Ziff. 7) Gelegenheit zur Klarstel-
- 9 - lung zu geben. Die Rügen der Rechtsverweigerung, der Verletzung der gerichtli- chen Fragepflicht sowie der vom Beschwerdeführer daraus abgeleiteten Befan- genheit der vorinstanzlichen Richter (act. 12 S. 3-5) sind nach dem Gesagten un- begründet, zumal Ausstandsgründe nach Art. 47 ZPO weder behauptet wurden noch aktenkundig sind und überdies dazu die Regeln von Art. 49 f. ZPO hätten beachtet werden müssen. Solches wird auch nicht behauptet.
E. 4.4 Pfändbar ist grundsätzlich der ganze Überschuss des Lohnes über das Existenzminimum (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Nach der Rechtsprechung hat der Schuldner Anspruch auf einen entsprechenden Ausgleich, wenn sein veränderli- cher Lohn zeitweilig unter das Existenzminimum sinkt. Das Betreibungsamt hat die Ausgleichungsansprüche des Schuldners für die zu erwartenden Rückschläge dadurch zu wahren, dass es bis zum Ablauf der Pfändungsdauer jede vorzeitige Auszahlung der Lohnüberschüsse an die Gläubiger unterlässt. Die Ausgleichsan- sprüche des Schuldners können schon während und nicht erst am Ende der Pfändungsdauer berücksichtigt werden. Damit lässt sich vermeiden, dass der Schuldner die unter Umständen beträchtlichen Ausfälle am Existenzminimum erst bei der Schlussabrechnung über die Lohnpfändung wettmachen kann. Soweit der Schuldner einen seit Beginn der Lohnpfändung erlittenen derartigen Lohnausfall ziffernmässig nachweist, hat ihm das Betreibungsamt jeweils sofort das zur Errei- chung des Existenzminimums Fehlende aus den allfällig verfügbaren Lohnüber- schüssen auszurichten. Mithin hat der Schuldner das Recht, sich jederzeit beim Betreibungsamt über ungenügende, das heisst das Existenzminimum nicht errei- chende Lohnergebnisse der Pfändungsdauer auszuweisen und die Auszahlung der betreffenden Beträge aus den Pfändungseingängen zu verlangen, sobald und soweit solche verfügbar sind (vgl. BGer Urteil 5A_657/2013 vom 28. August 2013, E. 5.2; Winkler, a.a.O., N 69 ff. zu Art. 93 SchKG). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in Monaten, in wel- chen sein variables Einkommen unter dem Existenzminimum gelegen habe, zu Unrecht die festgelegte monatliche Pfändungsquote an das Betreibungsamt "ab- geliefert", ist ihm entgegen zu halten, dass er während der laufenden Pfändung Nr. ... beim Betreibungsamt unter Nachweis des Lohnausfalls aus allenfalls be-
- 10 - reits erfolgten Pfändungseingängen eine Ausgleichszahlung hätte verlangen kön- ne. Dass er dies je gemacht hätte und ihm die entsprechende Ausgleichszahlung verweigert worden wäre, machte er im ganzen Verfahren nicht geltend (act. 1, act. 12), und es lässt sich Entsprechendes auch den Akten nicht entnehmen. Damit erweist sich auch seine Rüge der Befangenheit der Betreibungsamtes als unbe- gründet und wurde die Beschwerde im Ergebnis auch in diesem Punkt zu Recht abgewiesen.
E. 4.5 Erstmals im Rechtsmittelverfahren macht der Beschwerdeführer gel- tend, er habe dem Betreibungsamt seit April 2016 monatlich detaillierte Erfolgs- rechnungen vorgelegt, weshalb dieses in Kenntnis der grossen Einkommens- schwankungen von Amtes wegen eine Revision durchführen und Ausgleichszah- lungen hätte vornehmen müssen (act. 12 S. 1-4). Dabei handelt es sich um unzu- lässige neue Vorbringen, auf welche nicht einzugehen ist. Offen gelassen werden kann daher auch, weshalb der Beschwerdeführer glaubt, das Betreibungsamt hät- te während der laufenden Pfändung Nr. ... bzw. zwischen dem 17. Oktober 2016 und 17. Oktober 2017 von sich aus im geltend gemachten Sinne tätig werden sol- len, obwohl der Beschwerdeführer selbst seiner Darstellung nach (act. 12 S. 2) erst im Herbst 2017 und damit begriffsnotwendig erst Ende September 2017 bzw. gemäss seinem Schreiben vom 28. Dezember 2017 (act. 2/4) sogar erst im Okto- ber/November realisiert hat, dass sein Einkommen im Jahre 2017 kaum sein Exis- tenzminimum zu decken vermochte. Von der beantragen Einholung weiterer Betreibungsakten kann abgesehen werden, denn selbst wenn davon ausgegangen würde, dass das Betreibungsamt trotz Kenntnis der Einkommensschwankungen keine Revision und keine Aus- gleichszahlungen vorgenommen habe, wäre eine diesbezügliche Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG nur zulässig, wenn dadurch noch eine verfahrensrechtliche Korrektur bewirkt werden könnte (vgl. Urteil BGer 5A_343/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.2). Dies war mit der Beschwerdeerhebung vom 3. Januar 2018 nicht mehr der Fall. Die Revision war wie bereits gesagt nach Beendigung des Ein- kommenspfändungsjahres per 17. Oktober 2017 ausgeschlossen und allfällige Ausgleichszahlungen waren spätestens nach erfolgter Verteilung (vgl. act. 3/2)
- 11 - nicht mehr möglich. Eine Beschwerde allein mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit ei- ner nicht vorgenommenen Revision und/oder Ausgleichszahlung feststellen zu lassen, ist unzulässig.
E. 4.6 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Kosten von Fr. 145.35 gemäss Kollokationsplan und Verteilungsliste in der Pfändung Nr. ... (act. 3/2) erwog die Vorinstanz, der Kollokationsplan habe innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG angefochten werden müs- sen, welche Frist für den am 28. November 2017 aufgelegte Kollokationsplan im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 3. Januar 2018 längst verstrichen gewe- sen sei (act. 11 S. 4). Der Beschwerdeführer, welcher lediglich kritisiert, der Kollo- kationsplan sei an verschiedenen Stellen falsch (act. 12 S. 3), setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides mit keinem Wort auseinander, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
5. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben und sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Entschädigungen zuzusprechen.
- 12 - Es wird erkannt:
E. 5 Die Pfändungsurkunde soll auch für einen Laien nachvollziehbar erstellt werden.
E. 6 Die feste Quote von CHF 400.00 sei aufzuheben.
E. 7 Existenzminimum soll abgeändert werden bei Total pro Monat "ohne Sozialkosten, Steuern und Gewinnungskosten".
E. 8 Sollte das Bezirksgericht vom Schuldner und Antragsteller eine genaue Summe betreffend Antrag 2 und 4 und Belege des Schrif- tenwechsels benötigen, sei ihm eine ausreichende Frist für die Berechnung der Beträge einzuräumen.
E. 9 Aufgrund der Befangenheit der Beamten soll eine unbefangene Amtsperson eingesetzt werden." 1.2 Die Akten des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (fortan Betreibungsamt) in der Pfändung Nr. ... wurden von der Vorinstanz beigezogen (act. 3/1-5). Dem Betreibungsamt und den Beschwerdegegnerinnen wurde mit Verfügung vom 17. Januar 2018 eine Kopie der Beschwerdeschrift zugestellt (act. 4). Weitere Eingaben der Parteien erfolgen nicht. Mit Beschluss vom 6. März
- 3 - 2018 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Eben- falls abgewiesen wurde das Ausstandsbegehren (act. 5).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage von act. 12 und act. 14/1-2 (in Kopie), unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS180047-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 4. Juni 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen
1. Staat Zürich und Gemeinde Thalwil und Römisch-Katholische Kirchgemeinde,
2. Schweiz. Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerinnen, Nr. 1 vertreten durch Steueramt der Gemeinde Thalwil, Nr. 2 vertreten durch Eidg. Steuerverwaltung, betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom 6. März 2018 (CB180002)
- 2 - Erwägungen: I. 1.1 Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 erhob A._____ (fortan Beschwerde- führer) beim Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs "Beschwerde & Kollokationsklage" (act. 1 inkl. Bei- lagen act. 2/1-4) und stellte die folgenden Anträge: "1. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Revision der laufenden und vergangenen Pfändungen von Frau B._____ durchzuführen.
2. Der zu viel bezahlte Betrag für die vergangenen Pfändungen sei dem Schuldner wieder gutzuschreiben bzw. zurückbezahlt wer- den.
3. Für die Rechtsverweigerung des Betreibungsamtes soll eine an- gemessene Massnahme zum Schutz des Schuldners getroffen werden. Das Betreibungsamt sei anzuhalten, sich an die Recht- sprechung zu halten.
4. Der Kollokationsplan sei zu korrigieren.
5. Die Pfändungsurkunde soll auch für einen Laien nachvollziehbar erstellt werden.
6. Die feste Quote von CHF 400.00 sei aufzuheben.
7. Existenzminimum soll abgeändert werden bei Total pro Monat "ohne Sozialkosten, Steuern und Gewinnungskosten".
8. Sollte das Bezirksgericht vom Schuldner und Antragsteller eine genaue Summe betreffend Antrag 2 und 4 und Belege des Schrif- tenwechsels benötigen, sei ihm eine ausreichende Frist für die Berechnung der Beträge einzuräumen.
9. Aufgrund der Befangenheit der Beamten soll eine unbefangene Amtsperson eingesetzt werden." 1.2 Die Akten des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (fortan Betreibungsamt) in der Pfändung Nr. ... wurden von der Vorinstanz beigezogen (act. 3/1-5). Dem Betreibungsamt und den Beschwerdegegnerinnen wurde mit Verfügung vom 17. Januar 2018 eine Kopie der Beschwerdeschrift zugestellt (act. 4). Weitere Eingaben der Parteien erfolgen nicht. Mit Beschluss vom 6. März
- 3 - 2018 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Eben- falls abgewiesen wurde das Ausstandsbegehren (act. 5). 2.1 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31. März 2018 rechtzeitig Beschwerde (act. 12 inkl. Beilagen act. 14/1-2; zur Rechtzeitig- keit vgl. act. 6/1; Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO sowie Art. 143 Abs. 1 ZPO) bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obe- re kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und beantragte (act. 12 S. 5, sinngemäss):
1. Den Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen aufzuheben;
2. Das Bezirksgericht Horgen zu rügen;
3. Die vor Vorinstanz gestellten Anträge gutzuheissen;
4. Eventualiter ein unbefangenes Gericht zu beauftragen, das vor- liegende Verfahren als auch künftige Verfahren von einem ande- ren Gericht beurteilen zu lassen;
5. Alle Akten des Betreibungsamtes und der Vorinstanz einzufor- dern. 2.2. Dass die im angefochtenen Beschluss angegebene Rechtsmittelfrist von 10 Tagen falsch sein soll (vgl. act. 7), macht der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren (act. 12) zu Recht nicht (mehr) geltend (vgl. Art. 18 Abs. 1 SchKG).
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes beigezogen (act. 1 - 9). Der entsprechende Antrag ist gegenstandslos. Von der Einholung einer Be- schwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das
- 4 - Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO).
2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzu- geben, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und inwiefern er ab- geändert werden sollte. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (vgl. OGerZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren (vgl. OGerZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). Die vom Beschwerdeführer erstmals im Rechtsmittelverfahren eingereichten Einkommenstabellen (act. 14/1-2) haben als unzulässige Noven unberücksichtigt zu bleiben. Für den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ist dies, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. III.), nicht entscheidend.
3. Die Betreibungsakten in der Pfändung Nr. ... (act. 3/1-5) wurden im vo- rinstanzlichen Verfahren von Amtes wegen beigezogen. Dabei handelt es sich um Dokumente, die bereits der Beschwerdeführer (in unvollständiger Form, vgl. nach- folgend Ziff. III.2.2) eingereicht hatte, nämlich die Pfändungsurkunde der Pfän- dung Nr. ... (act. 3/1), der Kollokationsplan und die Verteilungsliste der Pfändung Nr. ... (act. 3/2), zwei Schreiben des Beschwerdeführers an das Betreibungsamt vom 30. November und 28. Dezember 2017 (act. 3/3 und act. 3/5) sowie zusätz- lich das Antwortschreiben des Betreibungsamtes vom 8. Dezember 2017 (act. 3/4).
- 5 - Hätte die Vorinstanz eine Vernehmlassung des Betreibungsamtes und/oder eine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerinnen eingeholt, wären diese dem Beschwerdeführer zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zuzustellen ge- wesen. Da sowohl auf die Vernehmlassung als auch auf Beschwerdeantworten verzichtet wurde und auch unaufgefordert keine Eingaben erfolgten (vgl. act. 4 und vorstehend Ziff. I.1.2), ist die Rüge des Beschwerdeführers, er sei "ausge- schlossen" worden (act. 12 S. 3), unbegründet. III.
1. Aktenkundig ist folgender Sachverhalt: Mit Pfändungsvollzug vom
17. Oktober 2016 pfändete das Betreibungsamt vom Netto-Monatslohn des Be- schwerdeführers von ca. Fr. 3'500.– mit sofortiger Wirkung, resp. im Anschluss an die vorgehenden Einkommenspfändungen, die das monatliche Existenzminimum von Fr. 2'440.50 übersteigenden Einkünfte, jedoch mindestens Fr. 400.– pro Mo- nat für die Dauer eines Jahres ab dem Pfändungsvollzug bzw. bis zum 17. Okto- ber 2017. Die entsprechende Pfändungsurkunde (Pfändung Nr. ...) wurde am
25. November 2016 versandt (act. 3/1). Am 28. November 2017 wurden der Kol- lokationsplan und die Verteilungsliste erstellt (act. 3/2). 2.1 Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz geltend, im Lohnpfän- dungsjahr sei zu viel gepfändet worden, da von November 2016 bis Oktober 2017 das Existenzminimum nicht gedeckt gewesen und dennoch die festgelegte mo- natliche Quote "wie in der Pfändungsurkunde dokumentiert" eingefordert worden sei (act. 1). Als solche reichte er die erste Seite der Pfändungsurkunde mit der Pfändungs-Nr. ... ein (act. 2/1). Nachdem sich sein Verdienst verschlechtert habe, habe er eine Revision der Pfändung verlangt, welche nie ergangen sei. Überdies habe in den Monaten, in welchen sein Einkommen unter dem Existenzminimum gelegen habe, kein Ausgleich aus den Überschüssen der anderen Monate statt- gefunden. Es bestehe der offensichtliche Anschein, dass die zuständige Beamtin befangen sei (act. 1).
- 6 - Weiter rügte der Beschwerdeführer, der Kollokationsplan der Pfändung Nr. ... vom 28. November 2017 sei falsch und die Verfahrenskosten von Fr. 145.30 seien für einen Laien nicht nachvollziehbar bzw. zu hoch (act. 1). 2.2 Neben der erwähnten ersten Seite der Pfändungsurkunde (act. 2/1) reichte er die Anzeige des Betreibungsamtes betreffend Abrechnung der Ein- kommenspfändung Nr. ... vom 28. November 2017 (act. 2/2) sowie zwei an das Betreibungsamt adressierte Schreiben vom 30. November und 28. Dezember 2017 je mit dem Betreff "Revision Pfändungen" ein (act. 2/3-4).
3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Betreibungsamt sei auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 30. November 2017 einge- gangen und habe ihn mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 aufgefordert, detail- lierte Abrechnungen einzureichen, unter Hinweis darauf, weshalb der von ihm eingereichte Übersichtsplan nicht genüge. Der Beschwerdeführer habe nicht gel- tend gemacht, dieser Aufforderung nachgekommen zu sein. Eine Korrektur der Pfändungsquote und des Kollokationsplans sei ohne Belege über das tatsächliche Einkommen und die Ausgaben nicht möglich. Eine Rechtsverweigerung des Be- treibungsamtes und Befangenheit seien nicht ersichtlich (act. 11 S. 3 f.). 4.1 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vorinstanz habe den "Sachverhalt falsch aufgenommen und falsch wiedergegeben und entsprechend falsch beurteilt". Sie habe das Revisionsgesuch und die Beschwerde nur auf die Pfändung Nr. ... bezogen, dabei habe er für diese Pfändung keine Revision ver- langt, sondern Kollokationsklage erhoben. Für "alle anderen laufenden Pfändun- gen" habe er Beschwerde erhoben, damit die notwendige und vom Betreibungs- amt nicht behandelte Revision durchgeführt werde sowie "die Mängel des Amtes beseitig würden". Aus nicht erklärbaren Gründen habe die Vorinstanz diese Be- schwerde nicht behandelt (act. 12 S. 3 f.). In seiner Eingabe an die Vorinstanz äusserte sich der Beschwerdeführer nur in Bezug auf die Pfändung Nr. .... So sprach er von der Periode November 2016 bis Oktober 2017, in welcher das Existenzminimum nicht gedeckt gewesen sei, und verwies im Zusammenhang mit der beanstandeten festen Pfändungsquote
- 7 - ausdrücklich auf die eingereichte Kopie der Pfändungsurkunde mit der Pfän- dungs-Nr. .... Gemäss dieser dauerte die Einkommenspfändung vom 17. Oktober 2016 bis 17. Oktober 2017, was sich mit den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers deckt (act. 3/1). Die eingereichte Anzeige über die Abrechnung der Einkom- menspfändung betrifft ebenfalls die Pfändung Nr. ... (act. 2/2), wie auch die Rüge, der Kollokationsplan dieser Pfändung sei falsch. Dass sich seine Revisionsbegeh- ren gemäss den eingereichten Schreiben vom 30. November und 28. Dezember 2017 (act. 2/3-4) auf eine andere Pfändung als jene mit der Nr. ... bezogen haben sollen, lässt sich weder den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 1) noch den beiden Schreiben (act. 2/3-4) entnehmen. Zwar beantragte der Beschwerde- führer vor Vorinstanz die "Revision der laufenden und vergangenen Pfändungen" (act. 1 S. 2), erwähnte in der gesamten Beschwerdeschrift jedoch keine andere Pfändung als jene mit der Nr. ... und machte auch keinerlei konkrete Angaben zu allfällig weiteren Pfändungen. Die Vorinstanz ist aufgrund der Beschwerdeschrift (act. 1) und der eingereichten Unterlagen (act. 2/1-4) zu Recht davon ausgegan- gen, dass sich die Beschwerde wegen nicht durchgeführter Revision nur auf die Pfändung Nr. ... bezogen hat. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, ist folglich unbegründet und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 4.2 Weiter macht der Beschwerdeführer Nichtigkeit der Pfändung Nr. ... zu- folge Eingriffs in sein Existenzminimum geltend (act. 12 S. 4). Dies wäre durch das Gericht von Amtes wegen und deshalb auch im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren zu beachten. Die Pfändbarkeit des Einkommens beurteilt sich anhand der Verhältnisse im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs, somit vorliegend am 17. Oktober 2016 (act. 3/1). Die pfändbare Quote wurde anhand des vom Beschwerdeführer ange- gebenen Einkommens von ca. Fr. 3'500.– unter Abzug seines Anteils am Exis- tenzminimum ermittelt. Nichtigkeitsgründe im Zeitpunkt des Vollzugs der Pfän- dung Nr. ... sind weder aktenkundig noch wurden solche dargelegt. Vielmehr erblickt der Beschwerdeführer die Nichtigkeit darin, dass trotz ver- änderten Einkommens die festgelegte Pfändungsquote unverändert geblieben
- 8 - und dies zu einem Eingriff in seinen Notbedarf geführt habe. Dabei übersieht er, dass nach dem Pfändungsvollzug eingetretene Veränderungen im Einkommen oder im Existenzminimum während des Lohnpfändungsjahres nicht zur Nichtigkeit einer bestehenden Pfändung führen, sondern den neuen Verhältnissen mittels Revision Rechnung zu tragen ist (SK SchKG-Winkler, a.a.O., N 18 und 21 zu Art. 93 SchKG; vgl. nachstehend Ziff. 4.3). Die Rüge der Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) der Einkommenspfändung Nr. ... ist ebenfalls unbegründet. 4.3 Das Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres ab Pfän- dungsvollzug gepfändet werden (Art. 93 Abs. 2 SchKG). Erhält das Amt während der Pfändungsdauer Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an (sog. Revision, Art. 93 Abs. 3 SchKG). Ein entsprechendes Gesuch um Revision kann auch von den Betreibungsparteien beim Betreibungsamt gestellt werden. Den Schuldner trifft bei veränderten Ver- hältnissen die Pflicht, das Betreibungsamt aktiv zu informieren. Die Wirkung der Revision richtet sich immer in die Zukunft (SK SchKG-Winkler, 4. Aufl. 2017, N 82 ff. zu Art. 93 SchKG). Der Vorinstanz ist zwar beizupflichten, dass eine Korrektur bzw. Revision der Pfändungsquote ohne Belege über das tatsächliche Einkommen und die Aus- gaben nicht möglich ist, indes konnte der Beschwerdeführer mit dem Revisions- gesuch vom 30. November 2017 ohnehin keine Revision der bereits am
17. Oktober 2017 beendeten Einkommenspfändung Nr. ... erwirken, da eine sol- che nur während der Dauer der Pfändung und nur für die Zukunft möglich ist. Dass er während der einjährigen Einkommenspfändung Nr. ... eine Revision ver- langt habe, welche ihm verweigert worden sei, machte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz nicht geltend. Seine Beschwerde wegen nicht durchgeführter Revision wurde im Ergebnis somit zu Recht abgewiesen. Da eine rückwirkende Revision der Einkommenspfändung nicht möglich war, war die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 12 S. 3 f.) auch nicht gehalten, ihm hinsichtlich seines unklaren Antrags um Abänderung des Existenzminimums (vgl. act. 11 S. 3; act. 1 S. 2 Ziff. 7) Gelegenheit zur Klarstel-
- 9 - lung zu geben. Die Rügen der Rechtsverweigerung, der Verletzung der gerichtli- chen Fragepflicht sowie der vom Beschwerdeführer daraus abgeleiteten Befan- genheit der vorinstanzlichen Richter (act. 12 S. 3-5) sind nach dem Gesagten un- begründet, zumal Ausstandsgründe nach Art. 47 ZPO weder behauptet wurden noch aktenkundig sind und überdies dazu die Regeln von Art. 49 f. ZPO hätten beachtet werden müssen. Solches wird auch nicht behauptet. 4.4 Pfändbar ist grundsätzlich der ganze Überschuss des Lohnes über das Existenzminimum (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Nach der Rechtsprechung hat der Schuldner Anspruch auf einen entsprechenden Ausgleich, wenn sein veränderli- cher Lohn zeitweilig unter das Existenzminimum sinkt. Das Betreibungsamt hat die Ausgleichungsansprüche des Schuldners für die zu erwartenden Rückschläge dadurch zu wahren, dass es bis zum Ablauf der Pfändungsdauer jede vorzeitige Auszahlung der Lohnüberschüsse an die Gläubiger unterlässt. Die Ausgleichsan- sprüche des Schuldners können schon während und nicht erst am Ende der Pfändungsdauer berücksichtigt werden. Damit lässt sich vermeiden, dass der Schuldner die unter Umständen beträchtlichen Ausfälle am Existenzminimum erst bei der Schlussabrechnung über die Lohnpfändung wettmachen kann. Soweit der Schuldner einen seit Beginn der Lohnpfändung erlittenen derartigen Lohnausfall ziffernmässig nachweist, hat ihm das Betreibungsamt jeweils sofort das zur Errei- chung des Existenzminimums Fehlende aus den allfällig verfügbaren Lohnüber- schüssen auszurichten. Mithin hat der Schuldner das Recht, sich jederzeit beim Betreibungsamt über ungenügende, das heisst das Existenzminimum nicht errei- chende Lohnergebnisse der Pfändungsdauer auszuweisen und die Auszahlung der betreffenden Beträge aus den Pfändungseingängen zu verlangen, sobald und soweit solche verfügbar sind (vgl. BGer Urteil 5A_657/2013 vom 28. August 2013, E. 5.2; Winkler, a.a.O., N 69 ff. zu Art. 93 SchKG). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in Monaten, in wel- chen sein variables Einkommen unter dem Existenzminimum gelegen habe, zu Unrecht die festgelegte monatliche Pfändungsquote an das Betreibungsamt "ab- geliefert", ist ihm entgegen zu halten, dass er während der laufenden Pfändung Nr. ... beim Betreibungsamt unter Nachweis des Lohnausfalls aus allenfalls be-
- 10 - reits erfolgten Pfändungseingängen eine Ausgleichszahlung hätte verlangen kön- ne. Dass er dies je gemacht hätte und ihm die entsprechende Ausgleichszahlung verweigert worden wäre, machte er im ganzen Verfahren nicht geltend (act. 1, act. 12), und es lässt sich Entsprechendes auch den Akten nicht entnehmen. Damit erweist sich auch seine Rüge der Befangenheit der Betreibungsamtes als unbe- gründet und wurde die Beschwerde im Ergebnis auch in diesem Punkt zu Recht abgewiesen. 4.5 Erstmals im Rechtsmittelverfahren macht der Beschwerdeführer gel- tend, er habe dem Betreibungsamt seit April 2016 monatlich detaillierte Erfolgs- rechnungen vorgelegt, weshalb dieses in Kenntnis der grossen Einkommens- schwankungen von Amtes wegen eine Revision durchführen und Ausgleichszah- lungen hätte vornehmen müssen (act. 12 S. 1-4). Dabei handelt es sich um unzu- lässige neue Vorbringen, auf welche nicht einzugehen ist. Offen gelassen werden kann daher auch, weshalb der Beschwerdeführer glaubt, das Betreibungsamt hät- te während der laufenden Pfändung Nr. ... bzw. zwischen dem 17. Oktober 2016 und 17. Oktober 2017 von sich aus im geltend gemachten Sinne tätig werden sol- len, obwohl der Beschwerdeführer selbst seiner Darstellung nach (act. 12 S. 2) erst im Herbst 2017 und damit begriffsnotwendig erst Ende September 2017 bzw. gemäss seinem Schreiben vom 28. Dezember 2017 (act. 2/4) sogar erst im Okto- ber/November realisiert hat, dass sein Einkommen im Jahre 2017 kaum sein Exis- tenzminimum zu decken vermochte. Von der beantragen Einholung weiterer Betreibungsakten kann abgesehen werden, denn selbst wenn davon ausgegangen würde, dass das Betreibungsamt trotz Kenntnis der Einkommensschwankungen keine Revision und keine Aus- gleichszahlungen vorgenommen habe, wäre eine diesbezügliche Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG nur zulässig, wenn dadurch noch eine verfahrensrechtliche Korrektur bewirkt werden könnte (vgl. Urteil BGer 5A_343/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.2). Dies war mit der Beschwerdeerhebung vom 3. Januar 2018 nicht mehr der Fall. Die Revision war wie bereits gesagt nach Beendigung des Ein- kommenspfändungsjahres per 17. Oktober 2017 ausgeschlossen und allfällige Ausgleichszahlungen waren spätestens nach erfolgter Verteilung (vgl. act. 3/2)
- 11 - nicht mehr möglich. Eine Beschwerde allein mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit ei- ner nicht vorgenommenen Revision und/oder Ausgleichszahlung feststellen zu lassen, ist unzulässig. 4.6 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Kosten von Fr. 145.35 gemäss Kollokationsplan und Verteilungsliste in der Pfändung Nr. ... (act. 3/2) erwog die Vorinstanz, der Kollokationsplan habe innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG angefochten werden müs- sen, welche Frist für den am 28. November 2017 aufgelegte Kollokationsplan im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 3. Januar 2018 längst verstrichen gewe- sen sei (act. 11 S. 4). Der Beschwerdeführer, welcher lediglich kritisiert, der Kollo- kationsplan sei an verschiedenen Stellen falsch (act. 12 S. 3), setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides mit keinem Wort auseinander, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
5. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben und sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Entschädigungen zuzusprechen.
- 12 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage von act. 12 und act. 14/1-2 (in Kopie), unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: