Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer ist Schuldner (nachfolgend Schuldner) und die Gesuchs- sowie Beschwerdegegnerin ist Gläubigerin (nach- folgend Gläubigerin) in der Betreibung Nr. …. Am 19. Januar 2018 stellte das Be- treibungsamt Dielsdorf-Nord dem Schuldner bzw. C._____ den Zahlungsbefehl zu. Nachdem der Schuldner am 30. Januar 2018 Rechtsvorschlag erhoben hatte, wies das genannte Betreibungsamt den Rechtsvorschlag mit Verfügung vom
31. Januar 2018 zurück und verwies den Schuldner auf die Möglichkeit der Frist- wiederherstellung nach Art. 33 Abs. 4 SchKG (vgl. act. 2).
E. 1.2 In der Folge ersuchte der Schuldner mit Eingabe vom 5. Februar 2018 das Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter (nachfolgend Vorinstanz) um Wiederherstellung der Rechtsvor- schlagsfrist gegen den erwähnten Zahlungsbefehl (vgl. act. 1). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Urteil vom 7. Februar 2018 ab (vgl. act. 4 = act. 7 = act. 9, nachfolgend zitiert als act. 7).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 (Datum Poststempel) gelangte der Schuldner rechtzeitig an das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (vgl. act. 8, zur Rechtzeitigkeit siehe act. 5). Er bean- tragt (sinngemäss) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ersucht um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist gegen den in der Betreibung Nr. … ergangenen Zahlungsbefehl (vgl. act. 8).
E. 1.4 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (vgl. act. 1- 5). Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen (vgl. Art. 322 ZPO). Die Sache ist spruchreif.
E. 2.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen
- 3 - enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obe- re kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerde-verfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103, mit Hinweisen auf die Gerichtspraxis). Mit der Beschwerde können die un- richtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
E. 2.2 Die Beschwerde wurde rechtzeitig, schriftlich und begründet erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 18 SchKG). Der Schuldner ist durch den angefochte- nen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 3.1 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, in- nert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein be- gründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zustän- digen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Wiederherstellung einer Frist im SchKG ist an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hinder- nisses geknüpft. Demzufolge ist ein Restitutionsgesuch nur bei objektiver Unmög- lichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder ent- schuldbarer Fristversäumnis gutzuheissen (vgl. BGer 7B.171/2005 E. 3.2.3). Überdies muss die Schwere des Hindernisses dergestalt sein, dass es dem Be- troffenen nicht möglich war, einen Vertreter zu bestellen und zu instruieren. Bei einer Krankheit kann dies der Fall sein, wenn sie derart schwer ist, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. OGer ZH PS160111 vom 8. August 2016 m.w.H., siehe auch KUKO SchKG- RUSSENBERGER/MINET, 2. A., Art. 33 N 22 f. m.w.H., insbesondere auf die reiche
- 4 - Bundesgerichtspraxis, KREN KOSTKIEWICZ, OFK SchKG, 19. A., Art. 33 N. 11 m.w.H. und BSK SchKG I-Nordmann, 2. A., Art. 33 N 10 ff.). Darauf wies die Vo- rinstanz in ihrem Entscheid zutreffend hin (vgl. act. 7 E. 5).
E. 3.2 Der Schuldner brachte vor Vorinstanz zusammengefasst vor, sein Versäum- nis sei auf eine Magen-Darm-Grippe zurückzuführen, an welcher er seit dem
26. Januar 2018 erkrankt sei. Deswegen habe er erst am 30. Januar 2018 tätig werden können. Dem beigelegten Attest könne sodann entnommen werden, dass er sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen und nicht in der Lage ge- wesen sei, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. act. 1). Die Vorinstanz erblickte in diesen Vorbringen keinen ausreichenden Grund, die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags wiederherzustellen. Sie erwog im Wesentlichen, das vom Schuldner vorgelegte Arztzeugnis bescheinige zwar das Vorliegen einer Krankheit, die ab dem 29. Januar 2018 zur Arbeitsunfähigkeit des Schuldners geführt habe. Die Krankheit sei im Arztzeugnis aber nicht näher um- schrieben. Arbeitsunfähigkeit bedeute nicht ohne Weiteres die Unmöglichkeit jed- weder Tätigkeit. Eine erzwungene ununterbrochene Bettlägerigkeit oder sonstige Hausgebundenheit habe nicht vorgelegen. Selbst wenn es dem Schuldner ver- wehrt gewesen wäre, zeitweise die Wohnung oder das Bett zu verlassen, hätte er sich Unterstützung suchen und eine bevollmächtigte Vertrauensperson mit der schriftlichen Rechtsvorschlagserklärung entsenden können. Noch naheliegender wäre es gewesen, telefonisch Rechtsvorschlag zu erheben (vgl. act. 7 E. 6).
E. 3.3 Dagegen bringt der Schuldner im Wesentlichen vor, es sei ihm höchst schleierhaft, wie die Vorinstanz darauf komme, dass keine erzwungene ununter- brochene Bettlägerigkeit oder sonstige Hausgebundenheit vorgelegen habe. Er sei faktisch ans Bett gefesselt gewesen. Es sei grundsätzlich korrekt, dass er eine bevollmächtigte Vertrauensperson mit der schriftlichen Rechtsvorschlagserklä- rung hätte beauftragen können. In seinem Zustand habe er sich jedoch nicht mit möglichen Lösungsansätzen beschäftigt. Er sei davon ausgegangen, dass eine Krankheit Grund genug sei, die um einen Arbeitstag überschrittene Frist wieder- herstellen zu lassen. Er sei der festen Überzeugung, dass die Frist aufgrund einer unverschuldeten persönlichen Unmöglichkeit oder einer entschuldbaren Fristver-
- 5 - säumnis oder einer schweren plötzlichen Krankheit wiederherzustellen sei (vgl. act. 8).
E. 3.4 Der Schuldner stützt sich für die Begründung seines Gesuchs um Wieder- herstellung der Rechtsvorschlagsfrist hauptsächlich auf das von ihm eingereichte Arztzeugnis, das ihm am 2. Februar 2018 ausgestellt wurde. Daraus geht hervor, dass der Schuldner bei Dr. med. D._____ zwar wegen Krankheit/Unfall in Be- handlung ist und seine Arbeitsunfähigkeit vom 29. Januar 2018 bis 6. Februar 2018 100% betrug (vgl. act. 3 = act. 10). In dieser Zeitspanne war es dem Schuldner aber möglich, am 30. Januar 2018 Rechtsvorschlag zu erheben und am 5. Februar 2018 eine Rechtsschrift an die Vorinstanz zu verfassen. Inwiefern der Schuldner aufgrund seines Krankheitszustandes an der Fristeinhaltung ge- hindert war, er mithin für eine bestimmte Zeit krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sein soll, seine Interessen wahrzunehmen oder einen Dritten mit der Er- hebung des Rechtsvorschlages zu betrauen, lässt sich weder dem Arztzeugnis noch seinen Ausführungen entnehmen. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift, er sei ans Bett gefesselt gewesen und er habe sich in dieser Zeit nicht mit möglichen Lösungsansätzen beschäftigt, reicht zur Begründung eines absolut unverschulde- ten Hindernisses jedenfalls nicht, zumal der Schuldner den Rechtsvorschlag auch telefonisch hätte erheben können (vgl. BGE 127 III 181 E. 4). Nach dem Gesag- ten hat der Schuldner für das Versäumnis einzustehen. Die Vorinstanz hat damit das Wiederherstellungsgesuch des Schuldners zu Recht abgewiesen. Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 4 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteienschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei der Gläubigerin ohnehin keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
- 6 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, an die Vorinstanz unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord, je ge- gen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:
- Februar 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS180020-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 27. Februar 2018 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen B._____ Schweiz AG, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, vertreten durch B._____ Schweiz AG, Rechtsdienst, betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Beschwerde über das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord) Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom
7. Februar 2018 (CB180004)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer ist Schuldner (nachfolgend Schuldner) und die Gesuchs- sowie Beschwerdegegnerin ist Gläubigerin (nach- folgend Gläubigerin) in der Betreibung Nr. …. Am 19. Januar 2018 stellte das Be- treibungsamt Dielsdorf-Nord dem Schuldner bzw. C._____ den Zahlungsbefehl zu. Nachdem der Schuldner am 30. Januar 2018 Rechtsvorschlag erhoben hatte, wies das genannte Betreibungsamt den Rechtsvorschlag mit Verfügung vom
31. Januar 2018 zurück und verwies den Schuldner auf die Möglichkeit der Frist- wiederherstellung nach Art. 33 Abs. 4 SchKG (vgl. act. 2). 1.2. In der Folge ersuchte der Schuldner mit Eingabe vom 5. Februar 2018 das Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter (nachfolgend Vorinstanz) um Wiederherstellung der Rechtsvor- schlagsfrist gegen den erwähnten Zahlungsbefehl (vgl. act. 1). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Urteil vom 7. Februar 2018 ab (vgl. act. 4 = act. 7 = act. 9, nachfolgend zitiert als act. 7). 1.3. Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 (Datum Poststempel) gelangte der Schuldner rechtzeitig an das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (vgl. act. 8, zur Rechtzeitigkeit siehe act. 5). Er bean- tragt (sinngemäss) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ersucht um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist gegen den in der Betreibung Nr. … ergangenen Zahlungsbefehl (vgl. act. 8). 1.4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (vgl. act. 1- 5). Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen (vgl. Art. 322 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen
- 3 - enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obe- re kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerde-verfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103, mit Hinweisen auf die Gerichtspraxis). Mit der Beschwerde können die un- richtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig, schriftlich und begründet erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 18 SchKG). Der Schuldner ist durch den angefochte- nen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Be- schwerde einzutreten. 3. 3.1. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, in- nert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein be- gründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zustän- digen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Wiederherstellung einer Frist im SchKG ist an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hinder- nisses geknüpft. Demzufolge ist ein Restitutionsgesuch nur bei objektiver Unmög- lichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder ent- schuldbarer Fristversäumnis gutzuheissen (vgl. BGer 7B.171/2005 E. 3.2.3). Überdies muss die Schwere des Hindernisses dergestalt sein, dass es dem Be- troffenen nicht möglich war, einen Vertreter zu bestellen und zu instruieren. Bei einer Krankheit kann dies der Fall sein, wenn sie derart schwer ist, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. OGer ZH PS160111 vom 8. August 2016 m.w.H., siehe auch KUKO SchKG- RUSSENBERGER/MINET, 2. A., Art. 33 N 22 f. m.w.H., insbesondere auf die reiche
- 4 - Bundesgerichtspraxis, KREN KOSTKIEWICZ, OFK SchKG, 19. A., Art. 33 N. 11 m.w.H. und BSK SchKG I-Nordmann, 2. A., Art. 33 N 10 ff.). Darauf wies die Vo- rinstanz in ihrem Entscheid zutreffend hin (vgl. act. 7 E. 5). 3.2. Der Schuldner brachte vor Vorinstanz zusammengefasst vor, sein Versäum- nis sei auf eine Magen-Darm-Grippe zurückzuführen, an welcher er seit dem
26. Januar 2018 erkrankt sei. Deswegen habe er erst am 30. Januar 2018 tätig werden können. Dem beigelegten Attest könne sodann entnommen werden, dass er sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen und nicht in der Lage ge- wesen sei, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. act. 1). Die Vorinstanz erblickte in diesen Vorbringen keinen ausreichenden Grund, die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags wiederherzustellen. Sie erwog im Wesentlichen, das vom Schuldner vorgelegte Arztzeugnis bescheinige zwar das Vorliegen einer Krankheit, die ab dem 29. Januar 2018 zur Arbeitsunfähigkeit des Schuldners geführt habe. Die Krankheit sei im Arztzeugnis aber nicht näher um- schrieben. Arbeitsunfähigkeit bedeute nicht ohne Weiteres die Unmöglichkeit jed- weder Tätigkeit. Eine erzwungene ununterbrochene Bettlägerigkeit oder sonstige Hausgebundenheit habe nicht vorgelegen. Selbst wenn es dem Schuldner ver- wehrt gewesen wäre, zeitweise die Wohnung oder das Bett zu verlassen, hätte er sich Unterstützung suchen und eine bevollmächtigte Vertrauensperson mit der schriftlichen Rechtsvorschlagserklärung entsenden können. Noch naheliegender wäre es gewesen, telefonisch Rechtsvorschlag zu erheben (vgl. act. 7 E. 6). 3.3. Dagegen bringt der Schuldner im Wesentlichen vor, es sei ihm höchst schleierhaft, wie die Vorinstanz darauf komme, dass keine erzwungene ununter- brochene Bettlägerigkeit oder sonstige Hausgebundenheit vorgelegen habe. Er sei faktisch ans Bett gefesselt gewesen. Es sei grundsätzlich korrekt, dass er eine bevollmächtigte Vertrauensperson mit der schriftlichen Rechtsvorschlagserklä- rung hätte beauftragen können. In seinem Zustand habe er sich jedoch nicht mit möglichen Lösungsansätzen beschäftigt. Er sei davon ausgegangen, dass eine Krankheit Grund genug sei, die um einen Arbeitstag überschrittene Frist wieder- herstellen zu lassen. Er sei der festen Überzeugung, dass die Frist aufgrund einer unverschuldeten persönlichen Unmöglichkeit oder einer entschuldbaren Fristver-
- 5 - säumnis oder einer schweren plötzlichen Krankheit wiederherzustellen sei (vgl. act. 8). 3.4. Der Schuldner stützt sich für die Begründung seines Gesuchs um Wieder- herstellung der Rechtsvorschlagsfrist hauptsächlich auf das von ihm eingereichte Arztzeugnis, das ihm am 2. Februar 2018 ausgestellt wurde. Daraus geht hervor, dass der Schuldner bei Dr. med. D._____ zwar wegen Krankheit/Unfall in Be- handlung ist und seine Arbeitsunfähigkeit vom 29. Januar 2018 bis 6. Februar 2018 100% betrug (vgl. act. 3 = act. 10). In dieser Zeitspanne war es dem Schuldner aber möglich, am 30. Januar 2018 Rechtsvorschlag zu erheben und am 5. Februar 2018 eine Rechtsschrift an die Vorinstanz zu verfassen. Inwiefern der Schuldner aufgrund seines Krankheitszustandes an der Fristeinhaltung ge- hindert war, er mithin für eine bestimmte Zeit krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sein soll, seine Interessen wahrzunehmen oder einen Dritten mit der Er- hebung des Rechtsvorschlages zu betrauen, lässt sich weder dem Arztzeugnis noch seinen Ausführungen entnehmen. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift, er sei ans Bett gefesselt gewesen und er habe sich in dieser Zeit nicht mit möglichen Lösungsansätzen beschäftigt, reicht zur Begründung eines absolut unverschulde- ten Hindernisses jedenfalls nicht, zumal der Schuldner den Rechtsvorschlag auch telefonisch hätte erheben können (vgl. BGE 127 III 181 E. 4). Nach dem Gesag- ten hat der Schuldner für das Versäumnis einzustehen. Die Vorinstanz hat damit das Wiederherstellungsgesuch des Schuldners zu Recht abgewiesen. Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteienschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei der Gläubigerin ohnehin keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
- 6 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, an die Vorinstanz unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord, je ge- gen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:
27. Februar 2018