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PS170228

Steigerung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2017-11-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gegen den im Bezirk Bülach wohnhaften Beschwerdeführer sind gemäss Aufstellung des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon (act. 6) etliche Betrei- bungen diverser Gläubiger hängig. Im Rahmen der Fortsetzung einer dieser Be- treibungen wurde vom Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon das dem Beschwer- deführer gehörende Motorfahrzeug B._____ gepfändet und anschliessend mithilfe eines Polizeiauftrags in einem Garagenbetrieb in Regensdorf sichergestellt. Schliesslich wurde es vom Betreibungsamt Regensdorf in amtlichen Gewahrsam genommen (vgl. zum Ganzen act. 4). Mit Verwertungsauftrag vom 24. August 2017 beauftragte das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon das Betreibungsamt Regensdorf requisitionsweise (d.h. rechtshilfeweise) mit der Verwertung des Motorfahrzeuges B._____, 1. Inverkehrsetzung am 14. September 2007, eingelöst auf den Namen des Beschwerdeführers unter der Kontrollschild Nr. ZH ... (act. 5).

E. 2 In der Folge zeigte das Betreibungsamt Regensdorf dem Beschwerdeführer mit Steigerungsanzeige vom 21. September 2017 die Verwertung des obge- nannten Motorfahrzeuges B._____ an. Damit wurde mitgeteilt, dass die Stei- gerung auf den 5. Oktober 2017, 14:00 Uhr, in Regensdorf angesetzt wurde und die Publikation der Steigerung zusätzlich am 29. September 2017 im C._____ (Amtliches Publikationsorgan der Gemeinden im C._____) erfolgen werde (act. 7 und act. 8/1-9).

E. 2.1 Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht eingetreten, einziges Argument des Beschwerdeführers gegen die Verwertung seines Fahrzeuges sei die Geltendmachung von dessen Kompe- tenzqualität. Dafür sei dem Beschwerdeführer aber der Beschwerdeweg gegen die Pfändungsurkunde offen gestanden, welcher aber angesichts des bereits er- folgten Verwertungsbegehrens offenbar entweder gar nicht oder zumindest nicht erfolgreich beschritten worden sei. Im derzeitigen (fortgeschrittenen) Stadium des Zwangsvollstreckungsverfahrens sei die Geltendmachung der Unpfändbarkeit verspätet, weshalb der Beschwerdeführer damit nicht mehr zu hören sei. Da die Pfändung des fraglichen Fahrzeuges zudem nicht nichtig sei, ergebe sich die Aussichtslosigkeit der Beschwerde, weshalb darauf nicht einzutreten sei (vgl. act. 14 S. 3).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber (weiterhin) auf den Standpunkt, dem Motorfahrzeug B._____ komme Kom- petenzcharakter zu und dieses sei unpfändbar, weil er als selbständiger Taxifah-

- 5 - rer auf das als Taxi ausgerüstete Motorfahrzeug zur Berufsausübung angewiesen sei. Dies sei für das Betreibungsamt unschwer erkennbar gewesen, sodass die- ses das Fahrzeug B._____ niemals hätte pfänden dürfen und die vom Betrei- bungsamt dennoch vorgenommene Pfändung offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei (vgl. act. 15). Zwar schreibt der Beschwerdeführer wörtlich von Rechtsmiss- brauch, doch will er offensichtlich die Verletzung der Unpfändbarkeitsbestimmun- gen nach Art. 92 Abs. 1 SchKG geltend machen und nicht deren Missbrauch, so- mit also eine Rechtswidrigkeit bzw. eine Rechtsverletzung. Zusätzlich beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 92 Abs. 2 SchKG, wonach Gegenstände mit einem von vornherein zu erwartenden sehr geringen Verwertungserlös, der eine Weg- nahme nicht zu rechtfertigen vermag, nicht gepfändet werden dürfen. Der Wert des Fahrzeuges B._____ – so der Beschwerdeführer – sei mit ca. Fr. 900.– so gering, dass sich eine Verwertung gar nicht lohne (vgl. act. 15). 3.

E. 3 Gegen die Steigerungsanzeige vom 21. September 2017 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2017, persönlich überbracht am 29. September 2017 (act. 1), fristgerecht Beschwerde bei der I. Abteilung des Bezirksgerichts Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte sinngemäss die Einstellung der Verwertung des Motorfahrzeuges B._____ mit der

- 3 - Begründung, dass er von Beruf Taxifahrer sei und das Fahrzeug zur Berufsaus- übung benötige (vgl. act. 1).

E. 3.1 Vorab ist zu bemerken, dass eine Beschwerde zu begründen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass die Beschwerde führende Partei Anträge zu stellen und sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat und genau aufzeigen muss, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, respektive weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Be- schwerde führenden Partei unrichtig sein soll (BGE 137 III 617, E. 4.2.2, m.w.H.). Laien genügen diesen Anforderungen, wenn sie wenigstens rudimentär darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet und in welchem Sinne er abgeändert werden soll (OGer ZH, PF160008 vom 4. März 2016, E. II./2.1 sowie RB160035 vom 6. Januar 2017, E. II./2 f.). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis da- raus entnehmen kann (OGer ZH, RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). Genügt eine Partei den Anforderungen jedoch nicht, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (BGer, 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2, m.w.H.).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde vom 13. Oktober 2017 (Datum Poststempel) bloss das bereits vor der Vorinstanz Vorgetragene, nämlich dass er zur Ausübung seines Berufes als selbständiger Taxifahrer auf

- 6 - das Motorfahrzeug B._____ unbedingt angewiesen sei, weshalb dessen Pfändung unzulässig sei. Mit dem Inhalt des vorinstanzlichen Entscheids setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde demgegenüber mit keinem Wort auseinander. Insbesondere erklärt er nicht, weshalb er erst jetzt, nach Erhalt der Steigerungsanzeige, gegen die Pfändung des Motorfahrzeuges B._____ vor- gehen will. Es ist deshalb fraglich, ob mangels rechtsgenüglicher Begründung der Beschwerde auf diese nicht einzutreten wäre. Dies kann aber letztlich offenblei- ben, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – auch aus materiellen Gründen abzuweisen ist. 4.

E. 4 Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 dem Betrei- bungsamt Regensdorf Frist zur obligatorischen Vernehmlassung angesetzt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt hatte (act. 3), äusserte sich das Betreibungsamt Regensdorf zunächst telefonisch und anschliessend mit E-Mail vom 3. Oktober 2017, 10:57 Uhr, an den zuständigen Gerichtsschreiber der Vorinstanz zu den konkreten Sachumständen.

E. 4.1 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren rügt der Beschwerdeführer primär die Nichtbeachtung der Unpfändbarkeit des Fahrzeugs B._____ gestützt auf Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG sowie sekundär gestützt auf Art. 92 Abs. 2 SchKG durch das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon (act. 15) und sinngemäss die Nichtaufhebung dieser seiner Ansicht nach rechtswidrigen Pfändung und Ver- wertung durch die Vorinstanz.

E. 4.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Beschluss vom 4. Oktober 2017 richtig festgehalten, dass mit der Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG gesetzesver- letzende oder unangemessene Verfügungen eines Betreibungsamtes bei der Auf- sichtsbehörde innert 10 Tagen ab deren Kenntnisnahme angefochten werden können (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Verstreicht die Rechtsmittelfrist unbenutzt, erwächst die Verfügung des Betreibungsamtes unbesehen einer allfälligen Rechtsverletzung oder Unangemessenheit in (formelle) Rechtskraft (vgl. BSK SchKG I-COMETTA/ MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 21 N 14). Davon ausgenommen sind in- des geradezu nichtige Verfügungen. Gegen nichtige Verfügungen muss nicht zwingend Beschwerde geführt werden, denn Nichtigkeit ist von den Aufsichtsbe- hörden jederzeit und von Amtes wegen festzustellen (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 17 N 60). Nichtig sind Ver- fügungen eines Betreibungsamtes, die gegen Vorschriften verstossen, die im öf- fentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Perso- nen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

- 7 -

E. 4.3 Ist der Schuldner – wie hier der Beschwerdeführer – der Ansicht, es seien unpfändbare Gegenstände gepfändet worden, muss er innert 10 Tagen ab Zustel- lung der Pfändungsurkunde eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG erheben (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Bei der in Art. 17 SchKG statuierten 10-tägigen Beschwerdefrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Einhaltung als Prozessvor-aussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist (BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 17 N 50). Verzichtet der Schuldner auf das Ergreifen einer Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde, gilt dies zugleich als Verzicht auf die Geltendmachung der Unpfändbarkeit der gemäss Pfändungs- urkunde gepfändeten Gegenstände, denn grundsätzlich kann ein an sich unpfändbarer Vermögenswert freiwillig zur Pfändung hingegeben werden (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Aufl., Art. 92 N 56 und N 64).

E. 4.4 Gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon hätte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten innert 10 Tagen nach Kenntnis- nahme davon Beschwerde an die untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen ergreifen können und müssen, wenn er damit nicht einverstanden war. Das hat er nach den zutreffenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz im Beschluss vom 4. Oktober 2017 (act. 14) indes nicht oder zu- mindest nicht erfolgreich getan und damit hat er zugleich auf die Geltendmachung der Unpfändbarkeit des Fahrzeugs B._____ verzichtet. Dieses Versäumnis kann der Beschwerdeführer nun nicht mittels Erhebung einer Beschwerde an die Vorinstanz gegen die Steigerungsanzeigen des Betreibungsamtes Regensdorf vom 21. September 2017 (act. 7 und act. 8/1-9) nachholen. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist daher festzuhalten, dass der nun vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde gegen die Verwertungsanzeige erhobene Einwand der Unpfändbarkeit des Fahrzeuges B._____ verspätet erfolgt und er damit grundsätzlich nicht mehr zu hören ist.

E. 4.5 Hinzu kommt, dass die Vorinstanz für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Pfändung des Fahrzeuges B._____ selbst bei rechtzeitiger Geltendmachung der Unpfändbarkeit durch den Beschwerdeführer örtlich nicht zuständig wäre. Liegt eine requisitionsweise (d.h. rechtshilfeweise) angeordnete Massnahme im

- 8 - Streit – wie hier zumindest formell die Verwertung des Fahrzeuges B._____ – ist die Beschwerde gegen diese Massnahme bei der Aufsichtsbehörde des requirierenden Amtes (d.h. des um Rechtshilfe ersuchenden Amtes) einzureichen, weil dieses nach wie vor die Verfahrenshoheit hat und deshalb auch in diesem Fall das "pfändende" oder "verwertende" Amt bleibt. Nur wenn die Art und Weise der rechtshilfeweise vorgenommenen Massnahme beanstandet wird, ist die Beschwerde an die für das requirierte (Rechtshilfe leistende) Amt zuständige Aufsichtsbehörde zu richten (vgl. dazu BGE 96 III 93, E. 1; BGer, 7B.521/2004 vom 24. Dezember 2004, E. 2.1; KUKO SchKG-MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 4 N 11). Das Betreibungsamt Regensdorf hat die (zumindest formell) angefochtenen Steigerungsanzeigen vom 21. September 2017 gestützt auf den requi- sitionsweisen Verwertungsauftrag des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon vom 24. August 2017 erlassen. Gegen die Art und Weise der Steigerungsankün- digung durch das Betreibungsamt Regensdorf hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht. Nach den vorstehenden Ausführungen wäre die Unzulässigkeit der Verwertung deshalb vor der für das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon zuständigen Aufsichtsbehörde geltend zu machen gewesen, also vor dem Bezirksgericht Bülach (§ 17 EG SchKG i.V.m. Anhang EG SchKG) und nicht vor dem dafür unzuständigen Bezirksgericht Dielsdorf.

E. 4.6 Die Frage der Unpfändbarkeit des Fahrzeuges B._____ und die Zu- lässigkeit der Verwertung desselben kann damit weder Gegenstand des vorin- stanzlichen noch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, soweit damit die Anfechtung der Pfändung des Fahrzeuges oder dessen Verwertung an sich bezweckt wird. 5.

E. 5 Mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 widerrief die Vorinstanz die der Be- schwerde mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 erteilte aufschiebende Wirkung, trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein und nahm dem Betrei- bungsamt Regendorf die mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 angesetzte Frist zur schriftlichen Vernehmlassung ab (act. 11 = act. 14 = act. 16, nachfolgend zitiert als act. 14). Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am

E. 5.1 Eine ausnahmsweise Aufhebung der Pfändung des Fahrzeuges B._____ nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG kommt somit nur noch unter dem Aspekt der Nichtigkeit in Frage. Es ist dabei danach zu fragen, ob das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon durch die Pfändung des Fahrzeugs B._____ gegen Unpfändbarkeitsbestimmungen verstossen hat, welche im

- 9 - öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

E. 5.2 In Bezug auf die Pfändung von Vermögenswerten gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1-5 hat das Bundesgericht konkretisiert, dass die Pfändung eines an sich unpfändbaren Vermögenswertes insbesondere auch dann als nichtig zu erachten ist, wenn damit die Persönlichkeitsrechte des Schuldners übermässig beschnitten werden. Ein übermässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Schuldners liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann vor, wenn durch die Pfändung eines Vermögenswerts augenscheinlich und erheblich in das Lebens- notwendige des Schuldners eingegriffen wird und der Schuldner dadurch in eine völlig unhaltbare Lage zu kommen droht. Sind diese Voraussetzungen im kon- kreten Fall erfüllt, sind die betroffenen Vermögensgegenstände aus Gründen der Menschlichkeit an den Schuldner herauszugeben (vgl. dazu BGE 111 III 13, S. 20, mit Hinweis auf BGE 97 III 7, S. 11).

E. 5.3 Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG ist ein Personenwagen unpfändbar, wenn er für den Schuldner als Arbeitswerkzeug zur Ausübung des Berufes not- wendig ist (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Die Notwendigkeit zur Berufsausübung genügt für sich allein indes nicht. Vielmehr muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der vom Schuldner mit dem fraglichen Berufswerkzeug ausge- übte Beruf auch wirtschaftlich sein, denn es ist einem Gläubiger nur dann zumut- bar auf die Verwertung eines werthaltigen Vermögenswertes des Schuldners zu verzichten, wenn dieser damit ein vernünftiges Einkommen erzielt. Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit ist unter dem doppelten Gesichtspunkt der individuellen Existenzfähigkeit des Schuldners und der allgemeinen Wirtschaftlichkeit des Hilfsmittels im Rahmen seines Betriebes zu prüfen. Sie ist dann zu bejahen, wenn kumulativ erstens der vom Schuldner mit dem fraglichen Berufswerkzeug ausge- übte Beruf lohnend, konkurrenzfähig und nicht defizitär ist und zweitens die mit der Verwendung des Berufswerkzeugs verursachten Unkosten zu dem damit er- zielten Erwerb in einem vernünftigen Verhältnis stehen (vgl. dazu BGE 80 III 106, S. 110; BGE 87 III 61, S. 62 ff.; BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Aufl., Art. 92 N 21). Über die Pfändbarkeit entscheidet das Betreibungsamt und im Falle einer

- 10 - Beschwerde die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen (BGE 127 III 572, E. 3c; BGE 113 III 77, E. 2). Massgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Pfän- dung (BGE 111 III 55, E. 2).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben von Beruf selbständiger Taxifahrer (act. 15). Zudem geht aus der Kopie des Fahrzeugausweises des B._____ vom 2. April 2014 hervor, dass dieses für den berufsmässigen Transport von Personen benützt wird (act. 9). Es ist offensichtlich, dass ein selbständiger Taxifahrer für die Ausübung seines Berufes auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Das Fahrzeug B._____ des Beschwerdeführers stellt somit offensichtlich ein notwendiges Berufswerkzeug dar.

E. 5.5 Fraglich ist jedoch, ob die Verwendung des Fahrzeuges B._____ auch wirtschaftlich im Sinne vorstehender Erwägung 5.3 ist. Die Akten des Betrei- bungsamtes Wallisellen-Dietlikon liegen nicht im Recht, da sich die Beschwerde (zumindest formell) gegen die Steigerungsankündigung des requirierten Betreibungsamtes Regensdorf richtet. Es ist damit unklar, ob und welche Unterla- gen der Beschwerdeführer dem pfändenden Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon vorgelegt hat, um die Wirtschaftlichkeit seiner Berufsausübung nachzuweisen. Aus den vorinstanzlichen Akten geht aber immerhin hervor, dass unter der Be- rücksichtigung der vom Schuldner geleisteten Teilzahlungen per 24. August 2017 in Betreibung gesetzte Forderungen in der Höhe von Fr. 29'500.– gegen den Be- schwerdeführer bestanden haben (vgl. act. 5 und act. 6). Dieser Umstand muss zumindest als Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer seinen Beruf als selbständiger Taxifahrer zuletzt nicht gewinnbringend ausüben konnte. Somit handelt es sich beim Fahrzeug B._____ weder offensichtlich noch zwingend um ein unpfändbares Berufswerkzeug im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG, weshalb in dessen Pfändung kein zur Nichtigkeit führender Normverstoss gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 SchKG zu erblicken ist.

E. 5.6 Selbst wenn aber das Fahrzeug B._____ als unpfändbar im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zu qualifizieren wäre, zöge dies nicht zwingend die Nichtigkeit der Pfändung desselben nach sich. Dies wäre nach dem Gesagten nur dann der Fall, wenn mit der Pfändung in das für den Schuldner zum Leben Not-

- 11 - wendige eingegriffen und der Schuldner dadurch in eine unhaltbare Notlage ge- bracht würde. Bleibt dem Schuldner die Möglichkeit gewahrt, seinen bisherigen Beruf auch ohne das gepfändete Berufswerkzeug z.B. in angestellter Stellung fortzuführen oder eine Erwerbstätigkeit ausserhalb seines bisherigen Berufes zu ergreifen und damit so viel zu verdienen, dass er sich ohne öffentliche Unterstüt- zung durchbringen kann, so bringt ihn die Wegnahme eines gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG unpfändbaren Werkzeuges nicht in eine völlig unhaltbare Lage. In einem solchen Fall vermag das öffentliche Interesse an der Freigabe der betreffenden Werkzeuge an den Schuldner gegenüber dem Interesse der Gläubi- ger am Fortbestand der nicht fristgerecht angefochtenen Pfändung nicht zu über- wiegen und ist die Pfändung nicht aufzuheben (vgl. dazu BGE 76 III 33, S. 34). Vorliegend finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass es dem 52- jährigen Beschwerdeführer nicht möglich wäre, zukünftig entweder als angestell- ter Taxifahrer (mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltem Fahrzeug) oder auf einem anderen Beruf tätig zu sein. Die Pfändung des vom Beschwerde- führer als Taxi genutzten Fahrzeuges bringt ihn somit weder offensichtlich in eine unhaltbare Notlage, noch ist das Fahrzeug für den Beschwerdeführer lebensnot- wendig. Es gilt deshalb festzuhalten, dass die Pfändung des Fahrzeugs B._____ selbst dann nicht für nichtig zu erklären wäre, wenn dem besagten Fahrzeug tatsächlich Kompetenzcharakter im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG zukäme.

E. 5.7 Soweit der Beschwerdeführer weiter die Verletzung des Art. 92 Abs. 2 SchKG geltend macht (vgl. act. 15), ist zu bemerken, dass der vom Beschwerde- führer auf nur Fr. 900.– bezifferte Wert des Fahrzeuges B._____ nicht substanti- iert ist. Der Beschwerdeführer macht insbesondere keinerlei Ausführungen dazu, von welchem Schätzungswert das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon in der Pfändungsurkunde ausgegangen ist und inwiefern das besagte Betreibungsamt durch die Annahme der Verwertbarkeit des Fahrzeuges sein Ermessen über- schritten haben soll. Auf die Nichtigkeit der Pfändung des Fahrzeuges B._____ kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden, weshalb sich weitere Ausführungen zu diesem Vorbringen erübrigen.

- 12 -

6. Zusammengefasst ist die Pfändung des Fahrzeugs B._____ durch das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon weder anfechtbar noch nichtig, weshalb die Vorinstanz zu recht nicht auf die Beschwerde vom 28. September 2017 (act. 1) eingetreten ist. Die vorliegende Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 4. Oktober 2017 ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschä- digungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

E. 6 Gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 4. Oktober 2017 (act. 14) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde (act. 15). Beim Formulieren des Beschwerdeantrages ist dem Beschwerdeführer ein offensichtlicher Fehler unterlaufen, indem er wörtlich schreibt, er beantrage die Pfändung sowie die anstehende Verwertung seines Fahrzeuges B._____ (vgl. act. 15). Nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ist der Antrag des Beschwerdeführers sinngemäss wie folgt zu verstehen: "Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf (I. Abteilung) aufzuhe- ben, die anstehende Verwertung in Bezug auf das Fahrzeug B._____, eingelöst auf den Namen des Beschwerdeführers unter dem Kontrollschild Nr. ZH ..., einzustellen und die Pfändung in Bezug auf das besagte Fahrzeug aufzuheben."

E. 7 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-12). Das Einholen einer Vernehmlassung der Vorinstanz oder des Betreibungsamtes Regensdorf ist nicht erforderlich und das Verfahren erweist sich als spruchreif (vgl. dazu Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 ZPO).

- 4 - II. Rechtliches

1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Gemäss dessen Ziffer 2 ist etwa der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach sind die Bestim- mungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Demgemäss können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Dielsdorf sowie an das Betrei- bungsamt Regensdorf, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
  6. November 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS170228-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 7. November 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, betreffend Steigerung (Beschwerde über das Betreibungsamt Regensdorf) Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 4. Oktober 2017 (CB170025)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Gegen den im Bezirk Bülach wohnhaften Beschwerdeführer sind gemäss Aufstellung des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon (act. 6) etliche Betrei- bungen diverser Gläubiger hängig. Im Rahmen der Fortsetzung einer dieser Be- treibungen wurde vom Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon das dem Beschwer- deführer gehörende Motorfahrzeug B._____ gepfändet und anschliessend mithilfe eines Polizeiauftrags in einem Garagenbetrieb in Regensdorf sichergestellt. Schliesslich wurde es vom Betreibungsamt Regensdorf in amtlichen Gewahrsam genommen (vgl. zum Ganzen act. 4). Mit Verwertungsauftrag vom 24. August 2017 beauftragte das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon das Betreibungsamt Regensdorf requisitionsweise (d.h. rechtshilfeweise) mit der Verwertung des Motorfahrzeuges B._____, 1. Inverkehrsetzung am 14. September 2007, eingelöst auf den Namen des Beschwerdeführers unter der Kontrollschild Nr. ZH ... (act. 5).

2. In der Folge zeigte das Betreibungsamt Regensdorf dem Beschwerdeführer mit Steigerungsanzeige vom 21. September 2017 die Verwertung des obge- nannten Motorfahrzeuges B._____ an. Damit wurde mitgeteilt, dass die Stei- gerung auf den 5. Oktober 2017, 14:00 Uhr, in Regensdorf angesetzt wurde und die Publikation der Steigerung zusätzlich am 29. September 2017 im C._____ (Amtliches Publikationsorgan der Gemeinden im C._____) erfolgen werde (act. 7 und act. 8/1-9).

3. Gegen die Steigerungsanzeige vom 21. September 2017 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2017, persönlich überbracht am 29. September 2017 (act. 1), fristgerecht Beschwerde bei der I. Abteilung des Bezirksgerichts Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte sinngemäss die Einstellung der Verwertung des Motorfahrzeuges B._____ mit der

- 3 - Begründung, dass er von Beruf Taxifahrer sei und das Fahrzeug zur Berufsaus- übung benötige (vgl. act. 1).

4. Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 dem Betrei- bungsamt Regensdorf Frist zur obligatorischen Vernehmlassung angesetzt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt hatte (act. 3), äusserte sich das Betreibungsamt Regensdorf zunächst telefonisch und anschliessend mit E-Mail vom 3. Oktober 2017, 10:57 Uhr, an den zuständigen Gerichtsschreiber der Vorinstanz zu den konkreten Sachumständen.

5. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 widerrief die Vorinstanz die der Be- schwerde mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 erteilte aufschiebende Wirkung, trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein und nahm dem Betrei- bungsamt Regendorf die mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 angesetzte Frist zur schriftlichen Vernehmlassung ab (act. 11 = act. 14 = act. 16, nachfolgend zitiert als act. 14). Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am

6. Oktober 2017 zugestellt (act. 12/1).

6. Gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 4. Oktober 2017 (act. 14) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde (act. 15). Beim Formulieren des Beschwerdeantrages ist dem Beschwerdeführer ein offensichtlicher Fehler unterlaufen, indem er wörtlich schreibt, er beantrage die Pfändung sowie die anstehende Verwertung seines Fahrzeuges B._____ (vgl. act. 15). Nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ist der Antrag des Beschwerdeführers sinngemäss wie folgt zu verstehen: "Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf (I. Abteilung) aufzuhe- ben, die anstehende Verwertung in Bezug auf das Fahrzeug B._____, eingelöst auf den Namen des Beschwerdeführers unter dem Kontrollschild Nr. ZH ..., einzustellen und die Pfändung in Bezug auf das besagte Fahrzeug aufzuheben."

7. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-12). Das Einholen einer Vernehmlassung der Vorinstanz oder des Betreibungsamtes Regensdorf ist nicht erforderlich und das Verfahren erweist sich als spruchreif (vgl. dazu Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 ZPO).

- 4 - II. Rechtliches

1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Gemäss dessen Ziffer 2 ist etwa der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach sind die Bestim- mungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Demgemäss können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. 2.1 Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht eingetreten, einziges Argument des Beschwerdeführers gegen die Verwertung seines Fahrzeuges sei die Geltendmachung von dessen Kompe- tenzqualität. Dafür sei dem Beschwerdeführer aber der Beschwerdeweg gegen die Pfändungsurkunde offen gestanden, welcher aber angesichts des bereits er- folgten Verwertungsbegehrens offenbar entweder gar nicht oder zumindest nicht erfolgreich beschritten worden sei. Im derzeitigen (fortgeschrittenen) Stadium des Zwangsvollstreckungsverfahrens sei die Geltendmachung der Unpfändbarkeit verspätet, weshalb der Beschwerdeführer damit nicht mehr zu hören sei. Da die Pfändung des fraglichen Fahrzeuges zudem nicht nichtig sei, ergebe sich die Aussichtslosigkeit der Beschwerde, weshalb darauf nicht einzutreten sei (vgl. act. 14 S. 3). 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber (weiterhin) auf den Standpunkt, dem Motorfahrzeug B._____ komme Kom- petenzcharakter zu und dieses sei unpfändbar, weil er als selbständiger Taxifah-

- 5 - rer auf das als Taxi ausgerüstete Motorfahrzeug zur Berufsausübung angewiesen sei. Dies sei für das Betreibungsamt unschwer erkennbar gewesen, sodass die- ses das Fahrzeug B._____ niemals hätte pfänden dürfen und die vom Betrei- bungsamt dennoch vorgenommene Pfändung offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei (vgl. act. 15). Zwar schreibt der Beschwerdeführer wörtlich von Rechtsmiss- brauch, doch will er offensichtlich die Verletzung der Unpfändbarkeitsbestimmun- gen nach Art. 92 Abs. 1 SchKG geltend machen und nicht deren Missbrauch, so- mit also eine Rechtswidrigkeit bzw. eine Rechtsverletzung. Zusätzlich beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 92 Abs. 2 SchKG, wonach Gegenstände mit einem von vornherein zu erwartenden sehr geringen Verwertungserlös, der eine Weg- nahme nicht zu rechtfertigen vermag, nicht gepfändet werden dürfen. Der Wert des Fahrzeuges B._____ – so der Beschwerdeführer – sei mit ca. Fr. 900.– so gering, dass sich eine Verwertung gar nicht lohne (vgl. act. 15). 3. 3.1 Vorab ist zu bemerken, dass eine Beschwerde zu begründen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass die Beschwerde führende Partei Anträge zu stellen und sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat und genau aufzeigen muss, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, respektive weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Be- schwerde führenden Partei unrichtig sein soll (BGE 137 III 617, E. 4.2.2, m.w.H.). Laien genügen diesen Anforderungen, wenn sie wenigstens rudimentär darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet und in welchem Sinne er abgeändert werden soll (OGer ZH, PF160008 vom 4. März 2016, E. II./2.1 sowie RB160035 vom 6. Januar 2017, E. II./2 f.). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis da- raus entnehmen kann (OGer ZH, RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). Genügt eine Partei den Anforderungen jedoch nicht, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (BGer, 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2, m.w.H.). 3.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde vom 13. Oktober 2017 (Datum Poststempel) bloss das bereits vor der Vorinstanz Vorgetragene, nämlich dass er zur Ausübung seines Berufes als selbständiger Taxifahrer auf

- 6 - das Motorfahrzeug B._____ unbedingt angewiesen sei, weshalb dessen Pfändung unzulässig sei. Mit dem Inhalt des vorinstanzlichen Entscheids setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde demgegenüber mit keinem Wort auseinander. Insbesondere erklärt er nicht, weshalb er erst jetzt, nach Erhalt der Steigerungsanzeige, gegen die Pfändung des Motorfahrzeuges B._____ vor- gehen will. Es ist deshalb fraglich, ob mangels rechtsgenüglicher Begründung der Beschwerde auf diese nicht einzutreten wäre. Dies kann aber letztlich offenblei- ben, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – auch aus materiellen Gründen abzuweisen ist. 4. 4.1 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren rügt der Beschwerdeführer primär die Nichtbeachtung der Unpfändbarkeit des Fahrzeugs B._____ gestützt auf Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG sowie sekundär gestützt auf Art. 92 Abs. 2 SchKG durch das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon (act. 15) und sinngemäss die Nichtaufhebung dieser seiner Ansicht nach rechtswidrigen Pfändung und Ver- wertung durch die Vorinstanz. 4.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Beschluss vom 4. Oktober 2017 richtig festgehalten, dass mit der Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG gesetzesver- letzende oder unangemessene Verfügungen eines Betreibungsamtes bei der Auf- sichtsbehörde innert 10 Tagen ab deren Kenntnisnahme angefochten werden können (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Verstreicht die Rechtsmittelfrist unbenutzt, erwächst die Verfügung des Betreibungsamtes unbesehen einer allfälligen Rechtsverletzung oder Unangemessenheit in (formelle) Rechtskraft (vgl. BSK SchKG I-COMETTA/ MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 21 N 14). Davon ausgenommen sind in- des geradezu nichtige Verfügungen. Gegen nichtige Verfügungen muss nicht zwingend Beschwerde geführt werden, denn Nichtigkeit ist von den Aufsichtsbe- hörden jederzeit und von Amtes wegen festzustellen (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 17 N 60). Nichtig sind Ver- fügungen eines Betreibungsamtes, die gegen Vorschriften verstossen, die im öf- fentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Perso- nen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

- 7 - 4.3 Ist der Schuldner – wie hier der Beschwerdeführer – der Ansicht, es seien unpfändbare Gegenstände gepfändet worden, muss er innert 10 Tagen ab Zustel- lung der Pfändungsurkunde eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG erheben (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Bei der in Art. 17 SchKG statuierten 10-tägigen Beschwerdefrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Einhaltung als Prozessvor-aussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist (BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 17 N 50). Verzichtet der Schuldner auf das Ergreifen einer Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde, gilt dies zugleich als Verzicht auf die Geltendmachung der Unpfändbarkeit der gemäss Pfändungs- urkunde gepfändeten Gegenstände, denn grundsätzlich kann ein an sich unpfändbarer Vermögenswert freiwillig zur Pfändung hingegeben werden (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Aufl., Art. 92 N 56 und N 64). 4.4 Gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon hätte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten innert 10 Tagen nach Kenntnis- nahme davon Beschwerde an die untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen ergreifen können und müssen, wenn er damit nicht einverstanden war. Das hat er nach den zutreffenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz im Beschluss vom 4. Oktober 2017 (act. 14) indes nicht oder zu- mindest nicht erfolgreich getan und damit hat er zugleich auf die Geltendmachung der Unpfändbarkeit des Fahrzeugs B._____ verzichtet. Dieses Versäumnis kann der Beschwerdeführer nun nicht mittels Erhebung einer Beschwerde an die Vorinstanz gegen die Steigerungsanzeigen des Betreibungsamtes Regensdorf vom 21. September 2017 (act. 7 und act. 8/1-9) nachholen. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist daher festzuhalten, dass der nun vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde gegen die Verwertungsanzeige erhobene Einwand der Unpfändbarkeit des Fahrzeuges B._____ verspätet erfolgt und er damit grundsätzlich nicht mehr zu hören ist. 4.5 Hinzu kommt, dass die Vorinstanz für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Pfändung des Fahrzeuges B._____ selbst bei rechtzeitiger Geltendmachung der Unpfändbarkeit durch den Beschwerdeführer örtlich nicht zuständig wäre. Liegt eine requisitionsweise (d.h. rechtshilfeweise) angeordnete Massnahme im

- 8 - Streit – wie hier zumindest formell die Verwertung des Fahrzeuges B._____ – ist die Beschwerde gegen diese Massnahme bei der Aufsichtsbehörde des requirierenden Amtes (d.h. des um Rechtshilfe ersuchenden Amtes) einzureichen, weil dieses nach wie vor die Verfahrenshoheit hat und deshalb auch in diesem Fall das "pfändende" oder "verwertende" Amt bleibt. Nur wenn die Art und Weise der rechtshilfeweise vorgenommenen Massnahme beanstandet wird, ist die Beschwerde an die für das requirierte (Rechtshilfe leistende) Amt zuständige Aufsichtsbehörde zu richten (vgl. dazu BGE 96 III 93, E. 1; BGer, 7B.521/2004 vom 24. Dezember 2004, E. 2.1; KUKO SchKG-MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 4 N 11). Das Betreibungsamt Regensdorf hat die (zumindest formell) angefochtenen Steigerungsanzeigen vom 21. September 2017 gestützt auf den requi- sitionsweisen Verwertungsauftrag des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon vom 24. August 2017 erlassen. Gegen die Art und Weise der Steigerungsankün- digung durch das Betreibungsamt Regensdorf hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht. Nach den vorstehenden Ausführungen wäre die Unzulässigkeit der Verwertung deshalb vor der für das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon zuständigen Aufsichtsbehörde geltend zu machen gewesen, also vor dem Bezirksgericht Bülach (§ 17 EG SchKG i.V.m. Anhang EG SchKG) und nicht vor dem dafür unzuständigen Bezirksgericht Dielsdorf. 4.6 Die Frage der Unpfändbarkeit des Fahrzeuges B._____ und die Zu- lässigkeit der Verwertung desselben kann damit weder Gegenstand des vorin- stanzlichen noch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, soweit damit die Anfechtung der Pfändung des Fahrzeuges oder dessen Verwertung an sich bezweckt wird. 5. 5.1 Eine ausnahmsweise Aufhebung der Pfändung des Fahrzeuges B._____ nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG kommt somit nur noch unter dem Aspekt der Nichtigkeit in Frage. Es ist dabei danach zu fragen, ob das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon durch die Pfändung des Fahrzeugs B._____ gegen Unpfändbarkeitsbestimmungen verstossen hat, welche im

- 9 - öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 5.2 In Bezug auf die Pfändung von Vermögenswerten gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1-5 hat das Bundesgericht konkretisiert, dass die Pfändung eines an sich unpfändbaren Vermögenswertes insbesondere auch dann als nichtig zu erachten ist, wenn damit die Persönlichkeitsrechte des Schuldners übermässig beschnitten werden. Ein übermässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Schuldners liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann vor, wenn durch die Pfändung eines Vermögenswerts augenscheinlich und erheblich in das Lebens- notwendige des Schuldners eingegriffen wird und der Schuldner dadurch in eine völlig unhaltbare Lage zu kommen droht. Sind diese Voraussetzungen im kon- kreten Fall erfüllt, sind die betroffenen Vermögensgegenstände aus Gründen der Menschlichkeit an den Schuldner herauszugeben (vgl. dazu BGE 111 III 13, S. 20, mit Hinweis auf BGE 97 III 7, S. 11). 5.3 Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG ist ein Personenwagen unpfändbar, wenn er für den Schuldner als Arbeitswerkzeug zur Ausübung des Berufes not- wendig ist (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Die Notwendigkeit zur Berufsausübung genügt für sich allein indes nicht. Vielmehr muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der vom Schuldner mit dem fraglichen Berufswerkzeug ausge- übte Beruf auch wirtschaftlich sein, denn es ist einem Gläubiger nur dann zumut- bar auf die Verwertung eines werthaltigen Vermögenswertes des Schuldners zu verzichten, wenn dieser damit ein vernünftiges Einkommen erzielt. Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit ist unter dem doppelten Gesichtspunkt der individuellen Existenzfähigkeit des Schuldners und der allgemeinen Wirtschaftlichkeit des Hilfsmittels im Rahmen seines Betriebes zu prüfen. Sie ist dann zu bejahen, wenn kumulativ erstens der vom Schuldner mit dem fraglichen Berufswerkzeug ausge- übte Beruf lohnend, konkurrenzfähig und nicht defizitär ist und zweitens die mit der Verwendung des Berufswerkzeugs verursachten Unkosten zu dem damit er- zielten Erwerb in einem vernünftigen Verhältnis stehen (vgl. dazu BGE 80 III 106, S. 110; BGE 87 III 61, S. 62 ff.; BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Aufl., Art. 92 N 21). Über die Pfändbarkeit entscheidet das Betreibungsamt und im Falle einer

- 10 - Beschwerde die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen (BGE 127 III 572, E. 3c; BGE 113 III 77, E. 2). Massgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Pfän- dung (BGE 111 III 55, E. 2). 5.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben von Beruf selbständiger Taxifahrer (act. 15). Zudem geht aus der Kopie des Fahrzeugausweises des B._____ vom 2. April 2014 hervor, dass dieses für den berufsmässigen Transport von Personen benützt wird (act. 9). Es ist offensichtlich, dass ein selbständiger Taxifahrer für die Ausübung seines Berufes auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Das Fahrzeug B._____ des Beschwerdeführers stellt somit offensichtlich ein notwendiges Berufswerkzeug dar. 5.5 Fraglich ist jedoch, ob die Verwendung des Fahrzeuges B._____ auch wirtschaftlich im Sinne vorstehender Erwägung 5.3 ist. Die Akten des Betrei- bungsamtes Wallisellen-Dietlikon liegen nicht im Recht, da sich die Beschwerde (zumindest formell) gegen die Steigerungsankündigung des requirierten Betreibungsamtes Regensdorf richtet. Es ist damit unklar, ob und welche Unterla- gen der Beschwerdeführer dem pfändenden Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon vorgelegt hat, um die Wirtschaftlichkeit seiner Berufsausübung nachzuweisen. Aus den vorinstanzlichen Akten geht aber immerhin hervor, dass unter der Be- rücksichtigung der vom Schuldner geleisteten Teilzahlungen per 24. August 2017 in Betreibung gesetzte Forderungen in der Höhe von Fr. 29'500.– gegen den Be- schwerdeführer bestanden haben (vgl. act. 5 und act. 6). Dieser Umstand muss zumindest als Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer seinen Beruf als selbständiger Taxifahrer zuletzt nicht gewinnbringend ausüben konnte. Somit handelt es sich beim Fahrzeug B._____ weder offensichtlich noch zwingend um ein unpfändbares Berufswerkzeug im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG, weshalb in dessen Pfändung kein zur Nichtigkeit führender Normverstoss gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 SchKG zu erblicken ist. 5.6 Selbst wenn aber das Fahrzeug B._____ als unpfändbar im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zu qualifizieren wäre, zöge dies nicht zwingend die Nichtigkeit der Pfändung desselben nach sich. Dies wäre nach dem Gesagten nur dann der Fall, wenn mit der Pfändung in das für den Schuldner zum Leben Not-

- 11 - wendige eingegriffen und der Schuldner dadurch in eine unhaltbare Notlage ge- bracht würde. Bleibt dem Schuldner die Möglichkeit gewahrt, seinen bisherigen Beruf auch ohne das gepfändete Berufswerkzeug z.B. in angestellter Stellung fortzuführen oder eine Erwerbstätigkeit ausserhalb seines bisherigen Berufes zu ergreifen und damit so viel zu verdienen, dass er sich ohne öffentliche Unterstüt- zung durchbringen kann, so bringt ihn die Wegnahme eines gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG unpfändbaren Werkzeuges nicht in eine völlig unhaltbare Lage. In einem solchen Fall vermag das öffentliche Interesse an der Freigabe der betreffenden Werkzeuge an den Schuldner gegenüber dem Interesse der Gläubi- ger am Fortbestand der nicht fristgerecht angefochtenen Pfändung nicht zu über- wiegen und ist die Pfändung nicht aufzuheben (vgl. dazu BGE 76 III 33, S. 34). Vorliegend finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass es dem 52- jährigen Beschwerdeführer nicht möglich wäre, zukünftig entweder als angestell- ter Taxifahrer (mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltem Fahrzeug) oder auf einem anderen Beruf tätig zu sein. Die Pfändung des vom Beschwerde- führer als Taxi genutzten Fahrzeuges bringt ihn somit weder offensichtlich in eine unhaltbare Notlage, noch ist das Fahrzeug für den Beschwerdeführer lebensnot- wendig. Es gilt deshalb festzuhalten, dass die Pfändung des Fahrzeugs B._____ selbst dann nicht für nichtig zu erklären wäre, wenn dem besagten Fahrzeug tatsächlich Kompetenzcharakter im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG zukäme. 5.7 Soweit der Beschwerdeführer weiter die Verletzung des Art. 92 Abs. 2 SchKG geltend macht (vgl. act. 15), ist zu bemerken, dass der vom Beschwerde- führer auf nur Fr. 900.– bezifferte Wert des Fahrzeuges B._____ nicht substanti- iert ist. Der Beschwerdeführer macht insbesondere keinerlei Ausführungen dazu, von welchem Schätzungswert das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon in der Pfändungsurkunde ausgegangen ist und inwiefern das besagte Betreibungsamt durch die Annahme der Verwertbarkeit des Fahrzeuges sein Ermessen über- schritten haben soll. Auf die Nichtigkeit der Pfändung des Fahrzeuges B._____ kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden, weshalb sich weitere Ausführungen zu diesem Vorbringen erübrigen.

- 12 -

6. Zusammengefasst ist die Pfändung des Fahrzeugs B._____ durch das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon weder anfechtbar noch nichtig, weshalb die Vorinstanz zu recht nicht auf die Beschwerde vom 28. September 2017 (act. 1) eingetreten ist. Die vorliegende Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 4. Oktober 2017 ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschä- digungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Dielsdorf sowie an das Betrei- bungsamt Regensdorf, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:

7. November 2017