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32 Rechtliche Massnahmen für die Hotelindustrie. N° 9. JAEGER, ZU Art. 294 N. 7). In der Tat wird ja durch Gewährung der Nachlasstundung vorerst nur « auf das Begehren eingetreten )), wie sich Art. 295 SchKG aus- drückt. Dazu genügt nach Art. 30 HSchG, dass das Gesuch « nicht zum vorneherein als aussichtslos erscheint ». Damit ist dem Hauptentscheid nicht vorgegriffen, der von Ge- setzes wegen auch den Gläubigern, die sich am Verfahren beteiligt haben, zu eröffnen ist (Art. 67 Abs. 3 HSchG) und der Weiterziehung durch sie unterliegt. Nichts Abwei- chendes folgt daraus, dass die Verordnung über das Pfand- nachlassverfahren für Hotelgrundstücke, vom 18. Dezem- ber 1920, in Art. 32 vorschrieb, dass die Eröffnung des Ver- fahrens auch den betroffenen Pfandgläubigern mitzuteilen sei, und dass der Entscheid der Weiterziehung nach Art. 19 SchKG an das Bundesgericht unterliege (ebenso die spä- tern Erlasse über das Pfandnachlassverfahren). Nur kraft dieser besondern Vorschrift wurden eben die betroffenen Pfandgläubiger Partei im Eröffnungsverfahren, und nur sie, nicht Kurrentgläubiger. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. IMPRIMERIES REUNIES s. A., LAUSANNE , i J ! ( I 33 A. Sebuldbetreibungs- und Konkursreebt. Poursnite et Faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
10. Auszug aus dem Entscheid vom 28. Juni 1950 i. S. Chesini Unpfändbarkeit. Unter welchen Voraussetzungen sind gepfändete bezw. arrestierte Gegenstände, insbesondere Berufsgeräte, trotz Versäumnis der von der Zustellung der Pfändungs- bezw. Arresturkunde an laufenden Frist für die Unprandbar- keitsbeschwerde freizugeben ? Imaisi88abilite. A quelles conditions doit-on liberer du poids de la saisie ou du sequestre des biens frappes de ces mesures lorsque le delai pour porter plainte en raison de leur insaisissa- billte pretendue, delai courant du jour de la communication du proces-verba! de saisie ou de sequestre, est expire ? I mpignorabilitd. A quali condizioni i beni pignorati 0 sequestrati possono essere svincolati dal pignoramento 0 da! sequestro quando il termine per far valere la loro pretesa impignorabillta (termine ehe corre dal giorno in cui venne comunicato il verbale di pignoramento 0 di sequestro) e spirato ? Der Rekurrent, in dessen Schuhmacherwerkstätte am
19. Januar 1949 Maschinen und Mobiliar arrestiert worden waren, führte am 13. Februar 1950, unmittelbar vor der Pfandung, Beschwerde mit dem Begehren, die arrestierten Gegenstände seien als Kompetenzstücke freizugeben, da er sie zur Ausübung seines Berufs dringend brauche und wegen Teilinvalidität keiner andern Beschäftigung nach- gehen könne. Die zürcherischen Aufsichtsbehörden erklä- ren die Beschwerde als verspätet. Das Bundesgericht weist die Sache an die Vorinstanz zurück. 3 AS 76 ur - 1950
Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N0 10. Begründung : Ausnahmsweise ist nach BGE 71 TII 148 eine Pfändung aus Gründen d~r öffentlichen Ordnung trotz Versäumnis der Beschwerdefrist aufzuheben, wenn sie offenkundig und beträchtlich in das zum Leben Notwendige eingreift und den Schuldner in eine völlig unhaltbare Lage zu bringen droht. Dies kann nicht bloss bei der Pfändung von Kleidern, Wohnungsmobiliar, Nahrungs- und Feuer- ungsmitteln, Nahrung liefernden Haustieren usw. zutref- fen, sondern auch bei der Pfändung von Berufsgeräten. Berufsgeräte ohne Rücksicht auf die Versäumnis der Be- schwerdefrist von Amtes wegen aus der Pfändung zu entlassen, rechtfertigt sich aber nicht schon dann, wenn ihre Wegnahme dem Schuldner die Berufsausübung erschwert, oder wenn er ohne sie seinen bisherigen Beruf nicht mehr in selbständiger Stellung oder überhaupt nicht mehr ausüben kann. Bleibt ihm die Möglichkeit gewahrt, sein Gewerbe, wenn auch unter erschwerten Bedingungen, weiterzubetreiben oder in seinem Beruf ohne den Besitz eigener Werkzeuge Beschäftigung als Arbeitnehmer zu finden oder eine Erwerbstätigkeit ausser- halb seines bisherigen Berufes zu ergreifen und auf die eine oder andere Weise so viel zu verdienen, dass er sich und seine Familie ohne öffentliche Unterstützung durch- bringen kann, oder hat er Gelegenheit, die unentbehrlichen Werkzeuge zu einem für ihn erschwinglichen Preise zu mieten, so bringt ihn die Wegnahme von gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG unpfändbaren Werkzeugen nicht in ein völlig unhaltbare Lage. In eine solche gerät er nur, wenn ihm diese Möglichkeiten verschlossen sind und es ihm demzufolge bei Wegnahme der fraglichen Werkzeuge überhaupt unmöglich ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie aus eigener Kraft zu bestreiten (vgl. Entscheid vom 27. August 1946 i. S. Müller). Nur in einem solchen Falle besteht an der Freigabe der betreffen-;, den Werkzeuge ein öffentliches Interesse, das gegenüber ~ 1 I .') ! 1 r Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 10. 35 dem Interesse des Gläubigers am Fortbestand der nicht fristgerecht angefochtenen Pfandung den Vorrang ver- dient. Was hienach für die Pfändung gilt, muss entsprechend auch für den Arrest gelten. Ist die erwähnte Voraus- setzung erfüllt, so müssen demnach arrestierte Berufs- werkzeuge freigegeben werden, auch wenn der Schuldner nicht innert 10 Tagen seit Zustellung der Arresturkunde (vgl. BGE 7I III 98), sondern erst nach Ablauf dieser Frist (sei es auch erst nach der viel später erfolgten Pfän- dungsankündigung oder Pfändung) Beschwerde geführt hat. Verlangt der Schuldner die Freigabe erst lange nach Ablauf der genannten Frist, und ist anzunehmen, der Gläubiger habe im Vertrauen darauf, dass seine Forderung durch die Arrestgegenstände ganz oder zum Teil gedeckt sei, Prozessaufwendungen gemacht, die er sich bei recht- zeitiger Geltendmachung der Unpfändbarkeit erspart hätte, so mag es sich freilich rechtfertigen, die Verhältnisse besonders genau zu prüfen, bevor angenommen -wird, das öffentliche Interesse verlange die Freigabe der betref- fenden Gegenstände (vgl. den zit. Entscheid i. S. Müller, wo gesagt wurde, « grösste Zurückhaltung in der Gewäh- rung des privilegierten Kompetenzanspruchs » sei geboten, wenn es sich um das Retentionsrecht des Vermieters handle, « der gerade im Verlass auf die nicht rechtzeitig mit Beschwerde angefochtene Retentionsurkunde von einem schärferen Vorgehen gegen den Mieter abgesehen haben mag, durch das er sich sonst vor weiterem Schaden hätte bewahren können »). Am Grundsatze, dass gegebe- nenfalls das öffentliche Interesse dem Privatinteresse des Gläubigers vorgeht, wird aber hiedurch nichts geändert. Die Frage, ob einer Unpfändbarkeitsbeschwerde trotz Versäumnis der Beschwerdefrist aus Gründen der öffentli- chen Ordnung entsprochen werden müsse, ist von den Aufsichtsbehörden entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht bloss dann zu prüfen, wenn der Schuldner aus- drücklich behauptet, dass er im Falle der Wegnahme der
36 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 11. fraglichen Gegenstände für seinen Lebensunterhalt nicht mehr aus eigenen Kräften aufzukommen vermöchte, sondern die öffentliche Fürsorge in Anspruch nehmen müsste. Dies~ Frage ist vielmehr von Amtes wegen zu prüfen, sobald die Vorbringen des Schuldners oder der übrige Akteninhalt ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür bieten, dass es sich so verhalten könnte. Im vorliegenden Falle hat der Rekurrent, der ver- heiratet ist und für drei Kinder im Alter von 9 bezw.7 bezw. 6 Jahren zu sorgen hat, schon in der Beschwerde behauptet, er benötige die arrestierten Berufsgeräte « dringend », und es sei ihm wegen Teilinvalidität nicht möglich, einer andern Beschäftigung nachzugehen. Nach der Arresturkunde . hat es sodann den Anschein, dass das Betreibungsamt, obwohl der Arrestbefehl sogar noch ausdrücklich nur die pfändbaren Maschinen und Mobiliar- stücke als Arrestgegenstände bezeichnet hatte, in fla- granter Verletzung von Art. 92 Ziff. 3 SchKG kurzweg sämtliche Maschinen und das gesamte übrige Mobiliar in der Werkstätte des Rekurrenten mit Arrest belegte. Unter diesen Umständen verdient die Frage, ob diese Geräte (oder ein Teil davon) zum Vermeidung einer unhaltbaren Lage freizugeben seien, näher abgeklärt zu werden. Zu diesem Zwecke ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. H. Entscheid vom 16. Oktober 1950 i. S. Hauert. Unpjändbarkeit.
1. Ein Zuchttier ist kein Werkzeug, das Halten eines einzigen Zuchthundes kein Beruf im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG.
2. Hunde gehören nicht zu den nach Art. 92 Ziff. 4 SchKG un- pfändbaren Haustieren. lnaaiBiBsabilite.
1. Un animal destine a la reproduction n'est pas insaisissable en qualiM d'instrument de travail, et Ja detention d'un seul ehien reRroducteur ne constitue pas une profession dans le sens de 1 art. 92 eh. 3 LP.
2. Les chiens ne rentrent pas dans Ja caMgorie des animaux domestiques insaisissables en vertu de l'art. 92 eh. 4 LP. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 11. 37 I mpignorabilita.
1. Un animale destinato alla. riproduzione non e strumento di lavoro, e il tenere solamente un eane da razza non eostituisee professione a norma dell'art. 92 cifra 3 LEF.
2. I cani non rientrano nella categoria degli animali domestici impignorabili in virtu dell'art. 92 cifra 4 LEF. Auf Beschwerde der Schuldnerin hat die kantonale Aufsichtsbehörde die vom Betreibungsamt Bern am 10. Juli 1950 vollzogene Pfändung des deutschen Schäfer- Rüden « Fero von Feurig-Blut » im Schätzungswerte von Fr. 500.- aufgehoben mit der Begründung, die Schuld" nerin halte diesen Hund, um ihn andern Hundebesitzern zum Decken ihrer Hündinnen zur Verfügung zu stellen und damit einen kleinen Nebenverdienst zu erzielen, der ihr einziges Einkommen darstelle; bei dieser Tätigkeit handle es sich nicht um eine Unternehmung, sondern um die Ausübung eines Berufes im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG; unter den hier verwendeten Begriff der Werkzeuge usw. falle nach BGE 52 III Nr. 9 nicht bloss totes Material; der für die Ausübung des erwähnten Berufs unentbehrliche Hund sei daher nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG unpfändbar. Das Bundesgericht hebt diesen - von der Gläubigerin angefochtenen - Entscheid auf und weist die Beschwerde der Schuldnerin ab. Erwägungen: In Abweichung von seiner früheren Praxis, die die Anwendung von Art. 92 Ziff. 3 SchKG auf Tiere schlecht- hin abgelehnt hatte, hat das Bundesgericht in BGE 52 III 32 angenommen, bei einem Last- oder Zugtier könne in einem weitern Sinne auch von einem Werkzeug ge- sprochen werden. Auf Grund dieser Annahme und der Feststellung, dass die im Betrieb einer kleinen Gärtnerei und dem Verkauf des darin gepflanzten Gemüses bestehen- de Erwerbstätigkeit der damaligen Rekrurentin nicht den Charakter einer Unternehmung, sondern eines Berufes trage, hat es den Zughund, mit dessen Hilfe die Rekurrentin ihr Gemüse an den Markttagen zur Stadt brachte, als unpfändbar erklärt.