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PS170171

Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2017-10-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin (fortan: Schuldnerin) ist Stockwerkeigentümerin der Liegenschaft an der E._____-Strasse … in F._____ und Schuldnerin in den Be- treibungen Nr. 1 und Nr. 2 sowie in der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamtes Uster. Die Beschwerdegegnerinnen sind die Gläubigerinnen in diesen Betreibun- gen (nachfolgend: Gläubigerinnen). Am 10. Mai 2017 verlangten die Gläubigerin- nen 1 und 2 die Fortsetzung der Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 (act. 6/10; act. 6/11). Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 zeigte das Betreibungsamt Uster der Schuldnerin die Schätzung des Stockwerkeigentums an der E._____-Strasse … in F._____ an und stellte ihr gleichzeitig die Pfändungsankündigungen in den ge- nannten Betreibungen zu (act. 2/1 = act. 6/4; act. 2/2). Hiergegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 21. Juni 2017 Beschwerde beim Bezirksgericht Us- ter als untere kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen (fortan: Vorinstanz, act. 1). Sie stellte folgende Anträge (act. 1 S. 2): " 1. Die Verfügung über die Ankündigung der Schätzung am Mitt- woch, den 28. Juni 2017, sei aufzuheben.

E. 2 Die Pfändungsankündigungen der C._____ AG und B._____ AG seien aufzuheben.

E. 3 Eventuell sei[en] die Betreibungen der C._____ AG und B._____ AG der Beschwerdeführerin zuzustellen.

E. 4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. II. Rechtliche Vorbemerkungen

Dispositiv
  1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach sind die Bestim- mungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss den Art. 319 ff. ZPO (vgl. § 84 GOG).
  2. Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Anträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde füh- rende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entschei- des einlässlich auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Mit der Beschwerde kön- nen (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Ver- - 4 - fahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde gilt auch die Bestimmung von Art. 326 ZPO. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind grund- sätzlich nicht zulässig (vgl. OGer ZH PS 140112 vom 4. Juli 2014 E. II./3.3. m.w.H.; siehe dazu auch E. III./4.1. unten).
  3. Mit der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG kann jede Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorganes, die das Zwangsvollstreckungsverfahren voran- treibt, angefochten werden (BGE 142 III 425, E. 3.3). Die Vorinstanz hielt zutref- fend fest, eine Pfändungsankündigung stelle ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG dar. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederho- lungen, kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 12 E. 2.2. und E. 2.5). Die Ankündigung der Schätzung qualifizierte die Vor- instanz hingegen als nicht beschwerdefähige Verfügung und trat diesbezüglich auf die Beschwerde nicht ein (vgl. act. 12 E. 2.4). Die Schuldnerin beanstandet dies in ihrer Beschwerde nicht. Weiterungen dazu erübrigen sich. III. Zur Beschwerde im Einzelnen 1.1. Die Schuldnerin stellte sich vor Vorinstanz im Wesentlichen auf den Stand- punkt, da sie gegen die Betreibungen der Gläubigerinnen 1 und 2 beim Betrei- bungsamt Kreuzlingen Rechtsvorschlag erhoben habe, seien die Pfändungsan- kündigungen gesetzeswidrig (act. 1 S. 1). Im Weiteren brachte sie diverse Rügen im Zusammenhang mit den Betreibungsverfahren in Kreuzlingen vor (act. 1 S. 2 ff.). 1.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, in Kreuzlingen seien die Betrei- bungen Nr. 4 und Nr. 5 hängig und in Uster seien die Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 pendent. Es handle sich um unterschiedliche Betreibungsverfahren. Dies habe die Schuldnerin missverstanden. Die Gläubigerinnen 1 und 2 hätten sowohl in Kreuzlingen als auch in Uster eine Betreibung gegen die Schuldnerin eingeleitet. Die zur Diskussion stehenden Pfändungsankündigungen vom 6. Juni 2017 wür- den die Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 und damit das in Uster hängige Betrei- - 5 - bungsverfahren betreffen (act. 12 E. 3.2.). Das Betreibungsamt Uster habe ver- sucht, die entsprechenden Zahlungsbefehle auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen. Gemäss Bericht der Schweizerischen Botschaft in Stockholm habe die Schuldne- rin die Sendungen jedoch sowohl am 1. Dezember 2016 als auch am 9. Januar 2017 nicht entgegen genommen (act. 12 E. 3.4. mit Verweis auf act. 7). Daher sei die Zustellung am 31. März 2017 durch Publikation der Zahlungsbefehle ersetzt worden (act. 12 E. 3.4. mit Verweis auf act. 4). Dass die Schuldnerin gegen diese zwei Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag erhoben habe, werde von ihr weder gel- tend gemacht noch gehe dies aus den Akten hervor. Die in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 erfolgten Pfändungsankündigungen vom 6. Juni 2017 des Betrei- bungsamtes Uster seien somit rechtsgültig (act. 12 E. 3.4). 1.3. Die Schuldnerin bringt dagegen zusammengefasst vor, die Zustellung der zwei Betreibungen des Betreibungsamtes Uster mittels Publikation sei nicht zu- lässig gewesen. Da das Betreibungsamt Kreuzlingen ihr im selben Zeitraum Zah- lungsbefehle rechtshilfeweise habe zustellen können, erweise sich die vom Be- treibungsamt Uster vorgenommene Zustellung durch Publikation als gesetzwidrig. Dem Betreibungsamt Uster sei ihre Adresse bekannt gewesen, weshalb die Zu- stellung durch Vermittlung der schwedischen Behörden hätte erfolgen sollen. Zu- dem sei sie bisher vom Betreibungsamt Uster immer zuerst per E-Mail über alle Betreibungen informiert worden und das Betreibungsamt habe nachgefragt, wie die Zustellung erfolgen soll. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Das Betrei- bungsamt habe daher nicht alle ihm bekannten Möglichkeiten ausgeschöpft, um ihr die Betreibungsurkunden zuzustellen (act. 13 S. 2 f.). Weiter macht die Schuldnerin eine Gehörsverletzung geltend (vgl. dazu E. 2.1. und 2.2. sogleich). Ferner erhebt die Schuldnerin in ihrer Beschwerde Rechtsvorschlag, mit der Be- gründung, von den Zahlungsbefehlen des Betreibungsamtes Uster habe sie erst aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids vom 28. Juni 2017 Kenntnis erhalten (act. 13 S. 5). Schliesslich wendet die Schuldnerin unter Wiederholung des bereits vor Vorinstanz Vorgetragenem ein, es handle sich um simulierte Betreibungen bzw. rechtsmissbräuchliche Forderungen (act. 13 S. 5 ff.). - 6 - 2.1. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195, E. 2.2). 2.2. Die Schuldnerin bringt vor, die Vorinstanz nehme Bezug auf act. 7, wonach zwei Zustellungsversuche erfolgt seien. Dieses Aktenstück sei ihr nicht zugestellt worden, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei (act. 13 S. 4). Bei act. 7 handelt es sich um ein Aktenstück, das im Zusammenhang mit der rechts- hilfeweisen Zustellung der Zahlungsbefehle der Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 steht. Es umfasst zwei Kurzbriefe, ein Terminprotokoll der internationalen Rechts- hilfe des Obergerichts des Kantons Zürich, zwei Zustellungsgesuche, zwei Emp- fangsbescheinigungen, ein Musterformular nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland und ein Rechtshilfegesuch des Betreibungsamtes Uster. Die Vorinstanz nahm insbesondere auf das Terminprotokoll Bezug, aus welchem hervor geht, dass die Schuldnerin die Sendungen vom 1. Dezember 2016 und vom 9. Januar 2017 nicht abgeholt hat. Mehr ist diesem Terminprotokoll nicht zu entnehmen, mithin dokumentiert es einzig die behördlichen Zustellungsversuche. Solche Aktenstü- cke sind Bestandteil der Verfahrensakten. Die Schuldnerin hat bei der Vorinstanz Beschwerde erhoben. Sie hatte daher das Recht zur Einsicht in alle Verfahrens- akten und hätte dieses Recht auch ausüben können (vgl. Art. 53 Abs. 2 ZPO). Dass sie um solche Einsicht ersucht hätte, behauptet sie selbst nicht, und sie legt auch sonst nicht dar, dass ihr die Akteneinsicht verweigert wurde oder nicht mög- lich gewesen wäre. Sich nun vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde darüber zu beschweren, das Terminprotokoll nicht gesehen zu haben, geht daher an der Sache vorbei, uns sie hat sich das selbst zuzuschreiben. Ein Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
  4. Sodann ist festzuhalten, dass materiellrechtliche Einwände gegen den Be- stand und den Umfang einer betriebenen Forderung weder vom Betreibungsamt noch von der Aufsichtsbehörde geprüft und berücksichtigt werden können. Auf die entsprechenden Ausführungen der Schuldnerin (act. 13 S. 5 ff.) ist daher nicht - 7 - einzugehen. Von der Schuldnerin blieb zudem unbestritten, dass sie gegen die beiden Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Uster keinen Rechtsvorschlag er- hoben hat und somit den Pfändungsankündigungen auch kein Rechtsvorschlag entgegensteht (act. 13 S. 2, S. 5). 4.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit im Kern die Zustellung der Zahlungsbefehle durch öffentliche Bekanntmachung (Ediktal- zustellung). Zurecht macht die Schuldnerin keine Nichtigkeit eines Zahlungsbe- fehls geltend. Denn erfolgt eine Publikation, ohne dass die Voraussetzungen da- für erfüllt waren, ist der Zahlungsbefehl grundsätzlich nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (BGE 136 III 571 E. 6.1 = Pra 100 (2011) Nr. 53). Die Einwände der Schuldnerin gegen die Ediktalzustellung wurden erstmals vor zweiter Instanz vor- getragen und sind somit neu. Wie erwähnt, sind neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. E. II/2. oben). Immerhin müssen Noven vor dem Obergericht als Vorinstanz des Bundesgerichts aber in dem Umfang zugelassen werden, in welchem sie auch vor Bundesgericht zuläs- sig sind (BGE 139 III 466, E. 3.4; OGer ZH PS140112 vom 4. Juli 2014 E. 3.3. m.w.H.). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen daher insoweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Durch diese Ausnahme werden vor allem Tatsachen anvisiert, die erstmals durch den angefochtenen Entscheid rechtlich erheblich wurden. Dagegen dürfen keine Tatsachen vorgebracht werden, die lediglich aufgrund eines Versäumnisses der Parteien nicht bereits vor Vorinstanz vorgetragen wurden (BGE 136 III 123 = Pra 99 (2010) Nr. 111, E. 4.4.3). 4.2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin einem Miss- verständnis unterlag. Sie – die Schuldnerin – ging im vorinstanzlichen Verfahren davon aus, dass sich die Pfändungsankündigungen auf die beiden in Kreuzlingen hängigen Betreibungen beziehen (act. 1 S. 1). Entsprechend brachte sie nur Ein- wendungen zu diesen Betreibungen vor (act. 1 S. 1 ff.). Die vorinstanzliche Be- gründung deckte diesen Irrtum auf und gab damit Anlass zu den neuen Vorbrin- gen. Die Berücksichtigung dieser Vorbringen ist aber nur zulässig, sofern der - 8 - Schuldnerin kein Versäumnis anzulasten ist, mithin sie auch bei Aufwendung der zumutbaren Sorgfalt die Vorbringen nicht bereits vor Vorinstanz hätte vortragen können. Die in der Pfändungsankündigung aufgeführten Gläubigerinnen und der Forde- rungsbetrag stimmen – abgesehen von den Arrest- und Gerichtskosten – mit den Betreibungen in Kreuzlingen überein (act. 2/2; act. 2/3). Es ist jedoch unbestritten, dass die Pfändungsankündigungen der Schuldnerin vom Betreibungsamt Uster – und nicht vom Betreibungsamt Kreuzlingen – zugestellt wurden (act. 1 S. 1). Aus den streitgegenständlichen Pfändungsankündigungen sowie aus der gleich- zeitig zugestellten Schätzungsankündigung geht denn auch das Betreibungsamt Uster als Aussteller hervor (act. 2/1; act. 2/2). Die Schuldnerin richtete folglich auch ihre Beschwerde an das Bezirksgericht Uster als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 1). Einen Hinweis auf Kreuzlingen findet sich in den entsprechenden Unterlagen nicht. Auf den Pfändungsankündigen sind sodann die Betreibungsnummern klar vermerkt (act. 2/2). Die Pfändungsankündi- gungen betreffen die Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2. In der Schätzungsankündi- gung wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass am selben Datum in den Be- treibungen Nr. 1 und Nr. 2 die Pfändung vollzogen werde (act. 2/1). Die Betrei- bungen in Kreuzlingen tragen demgegenüber die Nummern 4 und 5. Ein einfacher Abgleich der Betreibungsnummern hätte das Missverständnis aufgedeckt und die Schuldnerin hätte bereits vor Vorinstanz die ihrer Ansicht nach mangelhafte Zu- stellung der Zahlungsbefehle rügen können. Eine Überprüfung der Betreibungs- nummern hätte sich der Schuldnerin umso mehr aufdrängen müssen, als sie be- reits zahlreiche Betreibungsverfahren sowohl in Kreuzlingen als auch in Uster hängig hat. Alleine aus den von der Schuldnerin eingereichten Unterlagen gehen – neben den zwei heute zu beurteilenden Betreibungen – neun weitere Betrei- bungen hervor. Beim Betreibungsamt Uster sind es deren vier (act. 2/1: B.-Nr. 3; act. 15/2: B.-Nr. 6, B.-Nr. 7, B.-Nr. 8), beim Betreibungsamt Kreuzlingen deren fünf (act. 2/3: B.-Nr. 5, B.-Nr. 4; act. 2/11: B.-Nr. 9, B.-Nr. 10; act. 2/23: B.-Nr. 11). Es ist daher der Nachlässigkeit der Schuldnerin zuzuschreiben, dass sie die – aus ihrer Sicht – mangelhafte Zustellung der Zahlungsbefehle nicht bereits vor Vo- rinstanz rügt. Die Vorbringen der Schuldnerin sind damit verspätet und unzuläs- - 9 - sig. Abgesehen davon hat die Schuldnerin auch in keiner Weise dargetan, inwie- fern ein nachträgliches Vorbringen der neuen Behauptungen hier ausnahmsweise zulässig sein soll. Demzufolge erweist sich die Beschwerde nicht als hinreichend begründet im vorhin dargelegten Sinn, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
  5. Selbst wenn die Vorbringen der Schuldnerin zuzulassen wären, würde dies aus folgenden Gründen am Ausgang des Verfahrens nichts Wesentliches ändern. Die Beschwerde wäre vielmehr abzuweisen: 5.1. Betreibungsurkunden, zu welchen der Zahlungsbefehl gehört, sind dem Schuldner aufgrund ihrer Bedeutung in qualifizierter Weise zuzustellen. Die Zu- stellung erfolgt entweder persönlich durch den Betreibungsbeamten bzw. einen Angestellten des Amtes oder durch die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Bei im Aus- land wohnhaften Schuldnern erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dor- tigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post (Art. 66 Abs. 3 SchKG). 5.2. Zustellungen nach Schweden erfolgen nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ65; SR 0.274.131). Das Übereinkommen sieht neben dem ordentlichen Übermittlungsweg nach Art. 2-7 HZÜ65 vor, dass es jedem Vertragsstaat frei steht, Personen, die sich im Ausland befinden, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch seine diplomati- schen oder konsularischen Vertreter ohne Anwendung von Zwang zustellen zu lassen (Art. 8 HZÜ65). Die Schweiz hat sich jedoch gegen den Übermittlungsweg von Art. 8 HZÜ65 zur Wehr gesetzt. Die schweizerischen Behörden sehen ent- sprechend davon ab, Übermittlungswege zu benutzen, die in der Schweiz unzu- lässig sind. Der Empfangsstaat kann jedoch darauf verzichten, sich auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit, der in Artikel 21 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (SR 0.111) statuiert ist, zu berufen. Dies hat Schwe- den getan und erklärt, gegenüber den Staaten, die einen Vorbehalt zu Artikel 8 (und Artikel 10) angebracht haben, kein Gegenrecht zu fordern (vgl. Punkt 79 der "Conclusions et Recommandations" von 2003 http://www.hcch.net/upload/wop/ lse_concl _f.pdf). Dies wurde der Schuldnerin bereits im Verfahren PS120167 mit - 10 - Beschluss und Urteil vom 28. September 2012 im Zusammenhang mit Art. 10 HZÜ65 erläutert. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Schuldnerin die Annahme entsprechender Zustellungen nach wie vor verweigert (act. 1 S. 2). Die vorliegend erfolgten Zustellungsversuche via die Schweizerische Botschaft in Stockholm sind nicht zu beanstanden. Eine Zustellung über die schwedischen Behörden, wie die Schuldnerin es bevorzugt, war nicht erforderlich. Die Schuldnerin macht weiter geltend, es sei bei den Zustellungsversuchen unzu- lässiger Zwang ausgeübt worden (act. 13 S. 4). Inwiefern Zwang ausgeübt wor- den sei, legt sie indessen nicht dar, und es ist solches auch nicht ersichtlich. 5.3. Aus dem Terminprotokoll geht sodann hervor, dass die Schuldnerin die zwei Sendungen vom 1. Dezember 2016 und 9. Januar 2017, welche u.a. die beiden Zahlungsbefehle enthielten, nicht abholte (act. 7). Die Schuldnerin bestätigt dies. Sie räumt ein, ihr hätten am 1.12.2016 und 9.12.2017 [recte: 9.1.2017] durch das Konsulat Unterlagen zugestellt werden sollen. Sie habe die Sendungen indessen nicht entgegen genommen, da weder auf dem Abholzettel noch auf dem Um- schlag Hinweise angebracht gewesen seien, es handle sich um Betreibungsur- kunden (act. 13 S. 4). Dies mag zutreffen, rechtfertigt eine Annahmeverweigerung aber nicht. Das HZÜ65 sieht keine Pflicht zum Anbringen eines entsprechenden Vermerks auf dem Umschlag vor. Als Formvorschrift ist einzig die Verwendung von Musterformularen vorgesehen (Art. 3 HZÜ65). Und selbst dies gilt nur für Er- suchen auf dem ordentlichen Übermittlungsweg, also bei Übermittlungen nach Art. 2-7 HZÜ65. Wird - wie hier - der subsidiäre Zustellungsweg nach Art. 8 HZÜ65 beschritten, brauchen die Musterformulare nicht verwendet zu werden (Bundesamt für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Wegleitung,
  6. Auflage, Stand Januar 2013, S. 12). Dennoch wurde vorliegend ein solches Musterformular mit den wesentlichen Angaben des zuzustellenden Schriftstücks beigelegt (act. 7). Somit wurden sämtliche Formvorschriften eingehalten. Die Schuldnerin ist zudem prozesserfahren. Es haben – wie sie selbst ausführt – be- reits mehrere Zustellungen gerichtlicher Dokumente über die Schweizerische Bot- schaft stattgefunden (act. 1 S. 2; act. 13 S. 4). Die Schuldnerin musste also damit rechnen, dass die Sendungen Dokumente im Zusammenhang mit Gerichts- oder - 11 - Betreibungsverfahren enthalten. Dennoch verweigerte sie die Entgegennahme. Damit hat sie auch die Konsequenzen der Annahmeverweigerung zu tragen. 5.4. Die Rechtswirkungen der Zustellung und damit auch die Wirkung einer An- nahmeverweigerung werden nicht durch das HZÜ65 geregelt. Sie ergeben sich somit aus dem nationalen Recht. Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG sieht vor, die Zu- stellung durch öffentliche Bekanntmachung zu ersetzen, wenn (als einer von drei Fällen) der Schuldner sich in beharrlicher Weise der Zustellung entzieht (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG). Dazu ist erforderlich, dass der Schuldner zwar am Betrei- bungsort anwesend ist, sich aber absichtlich der Zustellung entzieht, weshalb die Zustellung des Betreibungsamtes trotz Einsetzung aller von Art. 64 ff. SchKG vor- gesehenen Mittel nicht erfolgen kann. Erst wenn alle Anstrengungen gemacht worden sind, den Schuldner persönlich zu erreichen, und diese zu keinem Erfolg geführt haben, ist die öffentliche Bekanntmachung – im Sinne einer Ausnahme – zulässig (Urteil BGer 5A_343/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.1 und 4.2; Komm SchKG-Kostkiewicz, 19. Aufl. 2016, N 18 zu Art. 66 SchKG; KuKo SchKG-Gehri,
  7. Aufl. 2014, N 14 zu Art. 66 SchKG). 5.5. Die Schuldnerin hat unbestrittenermassen Wohnsitz im Ausland. Die Zustel- lungsversuche erfolgten beide auf dem vorgeschriebenen Rechtshilfeweg an die korrekte Adresse der Schuldnerin. Dennoch scheiterten beide Zustellungsversu- che. Bei ausländischem Wohnsitz des Schuldners sieht das SchKG kein anderes Mittel als die rechtshilfeweise Zustellung vor. Insbesondere greift die Möglichkeit der Übergabe der Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners an einen Ge- meinde- oder Polizeibeamten im Sinne von Art. 64 Abs. 2 SchKG nicht. Damit wurden alle zur Verfügung stehenden Zustellungsmittel bereits ausgeschöpft. Ei- ne Zustellung per E-Mail – wie die Schuldnerin verlangt – ist im SchKG nicht vor- gesehen und wäre auch nicht gültig. Ein Anspruch auf vorgängige Information per E-Mail besteht ebenfalls nicht. Folglich ist die Publikation der Zahlungsbefehle nicht zu beanstanden. Ohnehin ist fraglich, ob angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine öffentliche Bekanntmachung nach den erfolglosen Zu- stellungsversuchen überhaupt noch notwendig war (vgl. BGE 90 III 8; BSK - 12 - SchKG I-ANGST, a.a.O., Art. 66 N 13). Dies kann hier jedoch offen gelassen wer- den. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
  8. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  9. Es werden keine Kosten erhoben.
  10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift samt Beilagen (act. 13-15), an das Bezirksgericht Uster unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein.
  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Nagel versandt am:
  13. Oktober 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS170171-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin MLaw J. Nagel Beschluss vom 13. Oktober 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen

1. B._____ A.G.,

2. C._____ AG,

3. D._____, Beschwerdegegnerinnen, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Uster) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 28. Juni 2017 (CB170021)

- 2 - Erwägungen: I. Übersicht Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Beschwerdeführerin (fortan: Schuldnerin) ist Stockwerkeigentümerin der Liegenschaft an der E._____-Strasse … in F._____ und Schuldnerin in den Be- treibungen Nr. 1 und Nr. 2 sowie in der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamtes Uster. Die Beschwerdegegnerinnen sind die Gläubigerinnen in diesen Betreibun- gen (nachfolgend: Gläubigerinnen). Am 10. Mai 2017 verlangten die Gläubigerin- nen 1 und 2 die Fortsetzung der Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 (act. 6/10; act. 6/11). Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 zeigte das Betreibungsamt Uster der Schuldnerin die Schätzung des Stockwerkeigentums an der E._____-Strasse … in F._____ an und stellte ihr gleichzeitig die Pfändungsankündigungen in den ge- nannten Betreibungen zu (act. 2/1 = act. 6/4; act. 2/2). Hiergegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 21. Juni 2017 Beschwerde beim Bezirksgericht Us- ter als untere kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen (fortan: Vorinstanz, act. 1). Sie stellte folgende Anträge (act. 1 S. 2): " 1. Die Verfügung über die Ankündigung der Schätzung am Mitt- woch, den 28. Juni 2017, sei aufzuheben.

2. Die Pfändungsankündigungen der C._____ AG und B._____ AG seien aufzuheben.

3. Es sei festzustellen, dass die Arreste der B._____ AG und C._____ AG nicht bestehen."

2. Die Vorinstanz wies die Beschwerde der Schuldnerin ohne Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung mit Beschluss vom 28. Juni 2017 ab (act. 12).

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. August 2017 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zü- rich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurs- sachen (act. 13; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 16). Ihre Anträge lauten wie folgt (act. 13 S. 1):

- 3 - " 1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 28. Juni 2017 sei aufzuheben.

2. Die Pfändungsankündigungen der C._____ AG und B._____ AG seien aufzuheben;

3. Eventuell sei[en] die Betreibungen der C._____ AG und B._____ AG der Beschwerdeführerin zuzustellen.

4. Es sei festzustellen, dass die Arreste der B._____ AG und der C._____ AG nicht bestehen."

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. II. Rechtliche Vorbemerkungen

1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach sind die Bestim- mungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss den Art. 319 ff. ZPO (vgl. § 84 GOG).

2. Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Anträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde füh- rende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entschei- des einlässlich auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Mit der Beschwerde kön- nen (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Ver-

- 4 - fahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde gilt auch die Bestimmung von Art. 326 ZPO. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind grund- sätzlich nicht zulässig (vgl. OGer ZH PS 140112 vom 4. Juli 2014 E. II./3.3. m.w.H.; siehe dazu auch E. III./4.1. unten).

3. Mit der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG kann jede Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorganes, die das Zwangsvollstreckungsverfahren voran- treibt, angefochten werden (BGE 142 III 425, E. 3.3). Die Vorinstanz hielt zutref- fend fest, eine Pfändungsankündigung stelle ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG dar. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederho- lungen, kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 12 E. 2.2. und E. 2.5). Die Ankündigung der Schätzung qualifizierte die Vor- instanz hingegen als nicht beschwerdefähige Verfügung und trat diesbezüglich auf die Beschwerde nicht ein (vgl. act. 12 E. 2.4). Die Schuldnerin beanstandet dies in ihrer Beschwerde nicht. Weiterungen dazu erübrigen sich. III. Zur Beschwerde im Einzelnen 1.1. Die Schuldnerin stellte sich vor Vorinstanz im Wesentlichen auf den Stand- punkt, da sie gegen die Betreibungen der Gläubigerinnen 1 und 2 beim Betrei- bungsamt Kreuzlingen Rechtsvorschlag erhoben habe, seien die Pfändungsan- kündigungen gesetzeswidrig (act. 1 S. 1). Im Weiteren brachte sie diverse Rügen im Zusammenhang mit den Betreibungsverfahren in Kreuzlingen vor (act. 1 S. 2 ff.). 1.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, in Kreuzlingen seien die Betrei- bungen Nr. 4 und Nr. 5 hängig und in Uster seien die Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 pendent. Es handle sich um unterschiedliche Betreibungsverfahren. Dies habe die Schuldnerin missverstanden. Die Gläubigerinnen 1 und 2 hätten sowohl in Kreuzlingen als auch in Uster eine Betreibung gegen die Schuldnerin eingeleitet. Die zur Diskussion stehenden Pfändungsankündigungen vom 6. Juni 2017 wür- den die Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 und damit das in Uster hängige Betrei-

- 5 - bungsverfahren betreffen (act. 12 E. 3.2.). Das Betreibungsamt Uster habe ver- sucht, die entsprechenden Zahlungsbefehle auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen. Gemäss Bericht der Schweizerischen Botschaft in Stockholm habe die Schuldne- rin die Sendungen jedoch sowohl am 1. Dezember 2016 als auch am 9. Januar 2017 nicht entgegen genommen (act. 12 E. 3.4. mit Verweis auf act. 7). Daher sei die Zustellung am 31. März 2017 durch Publikation der Zahlungsbefehle ersetzt worden (act. 12 E. 3.4. mit Verweis auf act. 4). Dass die Schuldnerin gegen diese zwei Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag erhoben habe, werde von ihr weder gel- tend gemacht noch gehe dies aus den Akten hervor. Die in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 erfolgten Pfändungsankündigungen vom 6. Juni 2017 des Betrei- bungsamtes Uster seien somit rechtsgültig (act. 12 E. 3.4). 1.3. Die Schuldnerin bringt dagegen zusammengefasst vor, die Zustellung der zwei Betreibungen des Betreibungsamtes Uster mittels Publikation sei nicht zu- lässig gewesen. Da das Betreibungsamt Kreuzlingen ihr im selben Zeitraum Zah- lungsbefehle rechtshilfeweise habe zustellen können, erweise sich die vom Be- treibungsamt Uster vorgenommene Zustellung durch Publikation als gesetzwidrig. Dem Betreibungsamt Uster sei ihre Adresse bekannt gewesen, weshalb die Zu- stellung durch Vermittlung der schwedischen Behörden hätte erfolgen sollen. Zu- dem sei sie bisher vom Betreibungsamt Uster immer zuerst per E-Mail über alle Betreibungen informiert worden und das Betreibungsamt habe nachgefragt, wie die Zustellung erfolgen soll. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Das Betrei- bungsamt habe daher nicht alle ihm bekannten Möglichkeiten ausgeschöpft, um ihr die Betreibungsurkunden zuzustellen (act. 13 S. 2 f.). Weiter macht die Schuldnerin eine Gehörsverletzung geltend (vgl. dazu E. 2.1. und 2.2. sogleich). Ferner erhebt die Schuldnerin in ihrer Beschwerde Rechtsvorschlag, mit der Be- gründung, von den Zahlungsbefehlen des Betreibungsamtes Uster habe sie erst aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids vom 28. Juni 2017 Kenntnis erhalten (act. 13 S. 5). Schliesslich wendet die Schuldnerin unter Wiederholung des bereits vor Vorinstanz Vorgetragenem ein, es handle sich um simulierte Betreibungen bzw. rechtsmissbräuchliche Forderungen (act. 13 S. 5 ff.).

- 6 - 2.1. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195, E. 2.2). 2.2. Die Schuldnerin bringt vor, die Vorinstanz nehme Bezug auf act. 7, wonach zwei Zustellungsversuche erfolgt seien. Dieses Aktenstück sei ihr nicht zugestellt worden, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei (act. 13 S. 4). Bei act. 7 handelt es sich um ein Aktenstück, das im Zusammenhang mit der rechts- hilfeweisen Zustellung der Zahlungsbefehle der Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 steht. Es umfasst zwei Kurzbriefe, ein Terminprotokoll der internationalen Rechts- hilfe des Obergerichts des Kantons Zürich, zwei Zustellungsgesuche, zwei Emp- fangsbescheinigungen, ein Musterformular nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland und ein Rechtshilfegesuch des Betreibungsamtes Uster. Die Vorinstanz nahm insbesondere auf das Terminprotokoll Bezug, aus welchem hervor geht, dass die Schuldnerin die Sendungen vom 1. Dezember 2016 und vom 9. Januar 2017 nicht abgeholt hat. Mehr ist diesem Terminprotokoll nicht zu entnehmen, mithin dokumentiert es einzig die behördlichen Zustellungsversuche. Solche Aktenstü- cke sind Bestandteil der Verfahrensakten. Die Schuldnerin hat bei der Vorinstanz Beschwerde erhoben. Sie hatte daher das Recht zur Einsicht in alle Verfahrens- akten und hätte dieses Recht auch ausüben können (vgl. Art. 53 Abs. 2 ZPO). Dass sie um solche Einsicht ersucht hätte, behauptet sie selbst nicht, und sie legt auch sonst nicht dar, dass ihr die Akteneinsicht verweigert wurde oder nicht mög- lich gewesen wäre. Sich nun vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde darüber zu beschweren, das Terminprotokoll nicht gesehen zu haben, geht daher an der Sache vorbei, uns sie hat sich das selbst zuzuschreiben. Ein Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

3. Sodann ist festzuhalten, dass materiellrechtliche Einwände gegen den Be- stand und den Umfang einer betriebenen Forderung weder vom Betreibungsamt noch von der Aufsichtsbehörde geprüft und berücksichtigt werden können. Auf die entsprechenden Ausführungen der Schuldnerin (act. 13 S. 5 ff.) ist daher nicht

- 7 - einzugehen. Von der Schuldnerin blieb zudem unbestritten, dass sie gegen die beiden Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Uster keinen Rechtsvorschlag er- hoben hat und somit den Pfändungsankündigungen auch kein Rechtsvorschlag entgegensteht (act. 13 S. 2, S. 5). 4.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit im Kern die Zustellung der Zahlungsbefehle durch öffentliche Bekanntmachung (Ediktal- zustellung). Zurecht macht die Schuldnerin keine Nichtigkeit eines Zahlungsbe- fehls geltend. Denn erfolgt eine Publikation, ohne dass die Voraussetzungen da- für erfüllt waren, ist der Zahlungsbefehl grundsätzlich nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (BGE 136 III 571 E. 6.1 = Pra 100 (2011) Nr. 53). Die Einwände der Schuldnerin gegen die Ediktalzustellung wurden erstmals vor zweiter Instanz vor- getragen und sind somit neu. Wie erwähnt, sind neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. E. II/2. oben). Immerhin müssen Noven vor dem Obergericht als Vorinstanz des Bundesgerichts aber in dem Umfang zugelassen werden, in welchem sie auch vor Bundesgericht zuläs- sig sind (BGE 139 III 466, E. 3.4; OGer ZH PS140112 vom 4. Juli 2014 E. 3.3. m.w.H.). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen daher insoweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Durch diese Ausnahme werden vor allem Tatsachen anvisiert, die erstmals durch den angefochtenen Entscheid rechtlich erheblich wurden. Dagegen dürfen keine Tatsachen vorgebracht werden, die lediglich aufgrund eines Versäumnisses der Parteien nicht bereits vor Vorinstanz vorgetragen wurden (BGE 136 III 123 = Pra 99 (2010) Nr. 111, E. 4.4.3). 4.2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin einem Miss- verständnis unterlag. Sie – die Schuldnerin – ging im vorinstanzlichen Verfahren davon aus, dass sich die Pfändungsankündigungen auf die beiden in Kreuzlingen hängigen Betreibungen beziehen (act. 1 S. 1). Entsprechend brachte sie nur Ein- wendungen zu diesen Betreibungen vor (act. 1 S. 1 ff.). Die vorinstanzliche Be- gründung deckte diesen Irrtum auf und gab damit Anlass zu den neuen Vorbrin- gen. Die Berücksichtigung dieser Vorbringen ist aber nur zulässig, sofern der

- 8 - Schuldnerin kein Versäumnis anzulasten ist, mithin sie auch bei Aufwendung der zumutbaren Sorgfalt die Vorbringen nicht bereits vor Vorinstanz hätte vortragen können. Die in der Pfändungsankündigung aufgeführten Gläubigerinnen und der Forde- rungsbetrag stimmen – abgesehen von den Arrest- und Gerichtskosten – mit den Betreibungen in Kreuzlingen überein (act. 2/2; act. 2/3). Es ist jedoch unbestritten, dass die Pfändungsankündigungen der Schuldnerin vom Betreibungsamt Uster

– und nicht vom Betreibungsamt Kreuzlingen – zugestellt wurden (act. 1 S. 1). Aus den streitgegenständlichen Pfändungsankündigungen sowie aus der gleich- zeitig zugestellten Schätzungsankündigung geht denn auch das Betreibungsamt Uster als Aussteller hervor (act. 2/1; act. 2/2). Die Schuldnerin richtete folglich auch ihre Beschwerde an das Bezirksgericht Uster als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 1). Einen Hinweis auf Kreuzlingen findet sich in den entsprechenden Unterlagen nicht. Auf den Pfändungsankündigen sind sodann die Betreibungsnummern klar vermerkt (act. 2/2). Die Pfändungsankündi- gungen betreffen die Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2. In der Schätzungsankündi- gung wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass am selben Datum in den Be- treibungen Nr. 1 und Nr. 2 die Pfändung vollzogen werde (act. 2/1). Die Betrei- bungen in Kreuzlingen tragen demgegenüber die Nummern 4 und 5. Ein einfacher Abgleich der Betreibungsnummern hätte das Missverständnis aufgedeckt und die Schuldnerin hätte bereits vor Vorinstanz die ihrer Ansicht nach mangelhafte Zu- stellung der Zahlungsbefehle rügen können. Eine Überprüfung der Betreibungs- nummern hätte sich der Schuldnerin umso mehr aufdrängen müssen, als sie be- reits zahlreiche Betreibungsverfahren sowohl in Kreuzlingen als auch in Uster hängig hat. Alleine aus den von der Schuldnerin eingereichten Unterlagen gehen

– neben den zwei heute zu beurteilenden Betreibungen – neun weitere Betrei- bungen hervor. Beim Betreibungsamt Uster sind es deren vier (act. 2/1: B.-Nr. 3; act. 15/2: B.-Nr. 6, B.-Nr. 7, B.-Nr. 8), beim Betreibungsamt Kreuzlingen deren fünf (act. 2/3: B.-Nr. 5, B.-Nr. 4; act. 2/11: B.-Nr. 9, B.-Nr. 10; act. 2/23: B.-Nr. 11). Es ist daher der Nachlässigkeit der Schuldnerin zuzuschreiben, dass sie die – aus ihrer Sicht – mangelhafte Zustellung der Zahlungsbefehle nicht bereits vor Vo- rinstanz rügt. Die Vorbringen der Schuldnerin sind damit verspätet und unzuläs-

- 9 - sig. Abgesehen davon hat die Schuldnerin auch in keiner Weise dargetan, inwie- fern ein nachträgliches Vorbringen der neuen Behauptungen hier ausnahmsweise zulässig sein soll. Demzufolge erweist sich die Beschwerde nicht als hinreichend begründet im vorhin dargelegten Sinn, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

5. Selbst wenn die Vorbringen der Schuldnerin zuzulassen wären, würde dies aus folgenden Gründen am Ausgang des Verfahrens nichts Wesentliches ändern. Die Beschwerde wäre vielmehr abzuweisen: 5.1. Betreibungsurkunden, zu welchen der Zahlungsbefehl gehört, sind dem Schuldner aufgrund ihrer Bedeutung in qualifizierter Weise zuzustellen. Die Zu- stellung erfolgt entweder persönlich durch den Betreibungsbeamten bzw. einen Angestellten des Amtes oder durch die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Bei im Aus- land wohnhaften Schuldnern erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dor- tigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post (Art. 66 Abs. 3 SchKG). 5.2. Zustellungen nach Schweden erfolgen nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ65; SR 0.274.131). Das Übereinkommen sieht neben dem ordentlichen Übermittlungsweg nach Art. 2-7 HZÜ65 vor, dass es jedem Vertragsstaat frei steht, Personen, die sich im Ausland befinden, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch seine diplomati- schen oder konsularischen Vertreter ohne Anwendung von Zwang zustellen zu lassen (Art. 8 HZÜ65). Die Schweiz hat sich jedoch gegen den Übermittlungsweg von Art. 8 HZÜ65 zur Wehr gesetzt. Die schweizerischen Behörden sehen ent- sprechend davon ab, Übermittlungswege zu benutzen, die in der Schweiz unzu- lässig sind. Der Empfangsstaat kann jedoch darauf verzichten, sich auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit, der in Artikel 21 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (SR 0.111) statuiert ist, zu berufen. Dies hat Schwe- den getan und erklärt, gegenüber den Staaten, die einen Vorbehalt zu Artikel 8 (und Artikel 10) angebracht haben, kein Gegenrecht zu fordern (vgl. Punkt 79 der "Conclusions et Recommandations" von 2003 http://www.hcch.net/upload/wop/ lse_concl _f.pdf). Dies wurde der Schuldnerin bereits im Verfahren PS120167 mit

- 10 - Beschluss und Urteil vom 28. September 2012 im Zusammenhang mit Art. 10 HZÜ65 erläutert. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Schuldnerin die Annahme entsprechender Zustellungen nach wie vor verweigert (act. 1 S. 2). Die vorliegend erfolgten Zustellungsversuche via die Schweizerische Botschaft in Stockholm sind nicht zu beanstanden. Eine Zustellung über die schwedischen Behörden, wie die Schuldnerin es bevorzugt, war nicht erforderlich. Die Schuldnerin macht weiter geltend, es sei bei den Zustellungsversuchen unzu- lässiger Zwang ausgeübt worden (act. 13 S. 4). Inwiefern Zwang ausgeübt wor- den sei, legt sie indessen nicht dar, und es ist solches auch nicht ersichtlich. 5.3. Aus dem Terminprotokoll geht sodann hervor, dass die Schuldnerin die zwei Sendungen vom 1. Dezember 2016 und 9. Januar 2017, welche u.a. die beiden Zahlungsbefehle enthielten, nicht abholte (act. 7). Die Schuldnerin bestätigt dies. Sie räumt ein, ihr hätten am 1.12.2016 und 9.12.2017 [recte: 9.1.2017] durch das Konsulat Unterlagen zugestellt werden sollen. Sie habe die Sendungen indessen nicht entgegen genommen, da weder auf dem Abholzettel noch auf dem Um- schlag Hinweise angebracht gewesen seien, es handle sich um Betreibungsur- kunden (act. 13 S. 4). Dies mag zutreffen, rechtfertigt eine Annahmeverweigerung aber nicht. Das HZÜ65 sieht keine Pflicht zum Anbringen eines entsprechenden Vermerks auf dem Umschlag vor. Als Formvorschrift ist einzig die Verwendung von Musterformularen vorgesehen (Art. 3 HZÜ65). Und selbst dies gilt nur für Er- suchen auf dem ordentlichen Übermittlungsweg, also bei Übermittlungen nach Art. 2-7 HZÜ65. Wird - wie hier - der subsidiäre Zustellungsweg nach Art. 8 HZÜ65 beschritten, brauchen die Musterformulare nicht verwendet zu werden (Bundesamt für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Wegleitung,

3. Auflage, Stand Januar 2013, S. 12). Dennoch wurde vorliegend ein solches Musterformular mit den wesentlichen Angaben des zuzustellenden Schriftstücks beigelegt (act. 7). Somit wurden sämtliche Formvorschriften eingehalten. Die Schuldnerin ist zudem prozesserfahren. Es haben – wie sie selbst ausführt – be- reits mehrere Zustellungen gerichtlicher Dokumente über die Schweizerische Bot- schaft stattgefunden (act. 1 S. 2; act. 13 S. 4). Die Schuldnerin musste also damit rechnen, dass die Sendungen Dokumente im Zusammenhang mit Gerichts- oder

- 11 - Betreibungsverfahren enthalten. Dennoch verweigerte sie die Entgegennahme. Damit hat sie auch die Konsequenzen der Annahmeverweigerung zu tragen. 5.4. Die Rechtswirkungen der Zustellung und damit auch die Wirkung einer An- nahmeverweigerung werden nicht durch das HZÜ65 geregelt. Sie ergeben sich somit aus dem nationalen Recht. Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG sieht vor, die Zu- stellung durch öffentliche Bekanntmachung zu ersetzen, wenn (als einer von drei Fällen) der Schuldner sich in beharrlicher Weise der Zustellung entzieht (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG). Dazu ist erforderlich, dass der Schuldner zwar am Betrei- bungsort anwesend ist, sich aber absichtlich der Zustellung entzieht, weshalb die Zustellung des Betreibungsamtes trotz Einsetzung aller von Art. 64 ff. SchKG vor- gesehenen Mittel nicht erfolgen kann. Erst wenn alle Anstrengungen gemacht worden sind, den Schuldner persönlich zu erreichen, und diese zu keinem Erfolg geführt haben, ist die öffentliche Bekanntmachung – im Sinne einer Ausnahme – zulässig (Urteil BGer 5A_343/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.1 und 4.2; Komm SchKG-Kostkiewicz, 19. Aufl. 2016, N 18 zu Art. 66 SchKG; KuKo SchKG-Gehri,

2. Aufl. 2014, N 14 zu Art. 66 SchKG). 5.5. Die Schuldnerin hat unbestrittenermassen Wohnsitz im Ausland. Die Zustel- lungsversuche erfolgten beide auf dem vorgeschriebenen Rechtshilfeweg an die korrekte Adresse der Schuldnerin. Dennoch scheiterten beide Zustellungsversu- che. Bei ausländischem Wohnsitz des Schuldners sieht das SchKG kein anderes Mittel als die rechtshilfeweise Zustellung vor. Insbesondere greift die Möglichkeit der Übergabe der Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners an einen Ge- meinde- oder Polizeibeamten im Sinne von Art. 64 Abs. 2 SchKG nicht. Damit wurden alle zur Verfügung stehenden Zustellungsmittel bereits ausgeschöpft. Ei- ne Zustellung per E-Mail – wie die Schuldnerin verlangt – ist im SchKG nicht vor- gesehen und wäre auch nicht gültig. Ein Anspruch auf vorgängige Information per E-Mail besteht ebenfalls nicht. Folglich ist die Publikation der Zahlungsbefehle nicht zu beanstanden. Ohnehin ist fraglich, ob angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine öffentliche Bekanntmachung nach den erfolglosen Zu- stellungsversuchen überhaupt noch notwendig war (vgl. BGE 90 III 8; BSK

- 12 - SchKG I-ANGST, a.a.O., Art. 66 N 13). Dies kann hier jedoch offen gelassen wer- den. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift samt Beilagen (act. 13-15), an das Bezirksgericht Uster unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Nagel versandt am:

16. Oktober 2017