Sachverhalt
vorgebracht, der einen Durchgriff rechtfertigen würde. Es sei bereits im Darle- hensvertrag vom 10. September 2012 darauf hingewiesen worden, dass der Schuldner der wirtschaftlich Berechtigte der E._____ Ltd. sei, weshalb der An- nahme, er habe Vermögenswerte zwecks Gläubigerschädigung in rechtsmiss- bräuchlicher Weise auf eine juristische Person übertragen, von vornherein der Boden entzogen sei (act. 8 E. 4.5). Die Gläubigerin stimmt der Vorinstanz zu, dass keine Vermögensübertragungen zwecks Gläubigerschädigung vorgenom- men worden seien. Sie rügt jedoch zu Recht, die Vorinstanz habe den Durchgriff zu eng definiert (vgl. act. 9 Rz 12). Ein Durchgriff ist wie aufgezeigt auch in ande- ren Konstellationen möglich als in der von der Vorinstanz geprüften (vgl. E. III.4.1). Die Gläubigerin argumentiert, eine Berufung auf die rechtliche Selb- ständigkeit der E._____ Ltd. wäre rechtsmissbräuchlich. Dies, weil bereits im Dar- lehensvertrag vom 10. September 2012 mit dem Schuldner selbst vereinbart wor- den sei, dass die Fr. 29'000'000.– auf das Konto der E._____ Ltd. zu überweisen seien, wobei der Schuldner die Mittel für seine persönlichen Zwecke, nämlich ihn persönlich betreffende Transaktionen, verwenden sollte. Die Gelder stünden so- mit zur freien Disposition des Schuldners selbst, die E._____ Ltd. habe sie nicht für sich gehalten, sondern sie seien vielmehr für niemand anderen bestimmt als für den Schuldner (act. 9 Rz 15). Im zwischen C._____ und dem Schuldner abgeschlossenen Darlehensver- trag vom 10. September 2012 ist festgehalten, die für den Schuldner persönlich bestimmte Darlehensvaluta sei auf das Konto der E._____ Ltd. zu überweisen
- 9 - (act. 4/9). Auch im Schreiben vom 19. Dezember 2012 an die G._____ Ltd., der damaligen "Trustee" des D._____ Trusts (vgl. act. 1 Rz 6, act. 4/6), ersuchte der Schuldner um die Auszahlung des Betrages von Fr. 24'000'000.– an ihn persön- lich für eine persönliche Geschäftsinvestition, wobei die Summe auf ein Konto der E._____ Ltd. zu überweisen sei (act. 4/15). Der Schuldner liess sich folglich für ihn persönlich bestimmte Mittel auf ein Konto einer von ihm beherrschten Gesell- schaft auszahlen, wobei er die Gelder anschliessend für seine eigenen Zwecke weiter verwenden wollte. Damit vermischte er als alleiniger Inhaber der E._____ Ltd. (vgl. E. III.5.2) seine persönliche Rechtssphäre mit derjenigen der von ihm beherrschten Gesellschaft, indem er persönliche Transaktionen über diese abwi- ckelte. Gerade weil es sich um eine erhebliche Summe handelte, ist auch davon auszugehen, dass der Schuldner sich sicher war, über die auf das Konto der E._____ Ltd. geflossenen Mittel auch tatsächlich nach seinem Belieben verfügen zu können. Dass der Schuldner hinsichtlich eines derartigen Betrages das Risiko eingegangen wäre, einen unabhängigen Dritten faktisch die Kontrolle und die Möglichkeit, die Mittel für eigene Zwecke verwenden zu können, erlangen zu las- sen, ohne dass er dies hätte verhindern können, erscheint wenig wahrscheinlich. Es erscheint somit als glaubhaft, dass der Schuldner über die Konten der E._____ Ltd. wie über seine eigenen verfügen konnte und diese somit nur formell – die Gründe dafür mögen im vorliegenden Kontext dahingestellt bleiben – auf den Namen der E._____ Ltd. lauteten. Mangels anderer Anhaltspunkte ist im Übrigen davon auszugehen, dass es sich auch heute noch so verhält. Damit erscheint ei- ne Berufung auf die Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter tatsäch- lich als rechtsmissbräuchlich. Wie die Gläubigerin richtig darlegt (vgl. act. 9 Rz 17), ist folglich ein Durchgriffstatbestand gegeben, weshalb die bezeichneten Vermögenswerte als dem Schuldner gehörend zu betrachten und damit grund- sätzlich verarrestierbar sind. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass damit nicht ab- schliessend über die rechtliche Zugehörigkeit der Arrestobjekte zum Schuldner- vermögen entschieden ist. Für die definitive Klärung allfälliger Drittansprüche steht vielmehr das Widerspruchsverfahren im Sinne von Art. 106 ff. SchKG offen (vgl. BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 34).
- 10 - 5.4. Die Ausführungen der Vorinstanz, von einem Dritten gestützt auf einen Treuhandvertrag für den Schuldner gehaltene Vermögenswerte stünden rechtlich im Eigentum des Treuhänders und könnten grundsätzlich nicht mit Arrest belegt werden, lediglich der obligatorische Anspruch des Treugebers gegenüber dem Treuhänder sei verarrestierbar (act. 8 E. 4.5), sind im Übrigen an und für sich rich- tig (vgl. BGer 5A_629/2011 vom 26. April 2012 E. 5.1 m.w.H.; BGE 106 III 86 E. 2; OGer ZH PS160002 vom 25. Januar 2016 E. 2.4; OGer ZH PS110066 vom
11. August 2011 E. 2.5.3-6 m.w.H.), gehen vorliegend aber am Thema vorbei. So beantragt die Gläubigerin gar nicht, die vom Treuhänder gehaltenen Gesell- schaftsanteile der E._____ Ltd. seien zu verarrestieren. Vielmehr geht es wie auf- gezeigt um Vermögenswerte, die im (formellen) Eigentum der E._____ Ltd. ste- hen. Im Übrigen wären auch treuhänderisch gehaltene Vermögenswerte verar- restierbar, wenn der Treuhänder bloss ein Strohmann ist, was vorliegend aber nicht weiter geprüft werden muss. 5.5. Dass das von der Gläubigerin genannte Konto der E._____ Ltd. bei der Cre- dit Suisse AG sowie die aufgeführte Kundenbeziehung tatsächlich existieren, wurde hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. act. 4/15, act. 4/17, act. 4/20, act. 4/21 und act. 4/24). Bei der weiteren Umschreibung der zu verarrestierenden Gegen- stände handelt es sich um einen Gattungsarrest, der als zulässig zu qualifizieren ist. Zusammenfassend vermochte die Gläubigerin somit das Vorliegen der von ihr bezeichneten Arrestgegenstände glaubhaft zu machen.
6. Es bleibt der Arrestort zu prüfen. Ein Arrest kann entweder am Betreibungs- ort oder am Ort, wo sich die Vermögensgegenstände befinden, gelegt werden (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Körperliche Gegenstände inklusive in Wertpapieren ver- briefte Forderungen gelten als dort belegen, wo sie sich physisch befinden (BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 46 f.). Forderungen sind entweder am schweizerischen Wohnsitz des Arrestschuldners oder aber, wenn der Arrest- schuldner im Ausland wohnt, am Sitz des Drittschuldners belegen (BGE 140 III 512 E. 3.2; BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 48 f.). Da der Schuldner soweit ersichtlich nicht in der Schweiz wohnt, können so- wohl die sich bei der Credit Suisse AG befindlichen, in Wertpapieren verbrieften
- 11 - Forderungen als auch Forderungen und Guthaben gegenüber dieser Bank als Drittschuldnerin an deren Sitz verarrestiert werden. Auf die als Arrestgegenstände bezeichneten Vermögenswerte kann folglich in Zürich Arrest gelegt werden, wo- bei das Betreibungsamt Zürich 1 zuständig ist.
7. Die Voraussetzungen von Art. 272 Abs. 1 SchKG sind alle erfüllt. Der vor- instanzliche Entscheid ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist im Sinne obiger Erwägungen ein Arrestbefehl nach Massgabe des se- paraten Formulars „Arrestbefehl“ zu erteilen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Von der Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids sind auch die erstin- stanzlichen Kosten erfasst, über welche folglich ebenfalls zu entscheiden ist. Da die Gläubigerin mit ihrem Begehren obsiegt und der Schuldner der Natur des Ver- fahrens nach nicht in das Beschwerdeverfahren einbezogen wurde, sind für das vorliegende Verfahrens keine Kosten zu erheben und die erstinstanzlichen Kosten der Vorinstanz zu belassen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Für den von der Kammer auszustellende Arrestbefehl sind sodann die Kosten zu erheben, welche die Vor- instanz richtigerweise erhoben hätte (vgl. Art. 48 GebV SchKG). Diese der Gläu- bigerin aufzuerlegenden Kosten sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
2. Da der Schuldner bis anhin nicht in das Verfahren involviert wurde und er sich dementsprechend auch nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifizierte, kann er nicht zur Leistung einer Parteientschädigung an die obsiegende Gläubi- gerin verpflichtet werden. Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse spricht die Kammer einer Partei ferner nur dann zu, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt (bzw. sich mit dem fehlerhaften Entscheid nicht identifiziert) und sich der ange- fochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014 E. 3.1). Vorliegend ist die Voraussetzung der quali-
- 12 - fizierten Unrichtigkeit nicht erfüllt. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren sind daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Einzelgerichtes Audi- enz des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Mai 2017 aufgehoben. Es wird ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars "Arrestbefehl" erteilt.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Bezirksgericht Zü- rich belassen.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
4. Die Kosten des Arrestbefehls von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführe- rin auferlegt und aus dem von ihr beim Obergericht geleisteten Kostenvor- schuss bezogen.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl an die Be- schwerdeführerin, an das Betreibungsamt Zürich 1, an die Obergerichtskas- se sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzel- gericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
7. Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls (vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemerkungen auf dem Formular "Arrestbefehl") hat nicht bei der II. Zivilkammer des Obergerichts, sondern beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich zu erfolgen.
- 13 -
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
28. Juli 2017
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Es sei von der Auferlegung einer Arrestkaution abzusehen.
E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwer- degegners, eventualiter zu Lasten der kantonalen Kasse."
E. 4 Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 wurde der Gläubigerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 12). Dieser ging rechtzeitig ein (act. 14). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen; das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen
Dispositiv
- Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Aus- schlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt somit auch für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrest- begehren (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 309 N 34). Als Beschwerde- gründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sach- verhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
- Der Arrestschuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht an- zuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (BGE 107 III 29 E. 2 und 3). Folglich ist vom Schuldner weder eine Beschwerdeantwort im Sin- ne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen. - 5 - III. Zur Beschwerde im Einzelnen
- Die Vorinstanz erachtete es als glaubhaft gemacht, dass eine fällige Arrest- forderung über Fr. 29'000'000.– besteht und dass die Voraussetzungen des Ar- restgrundes gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG erfüllt sind (act. 8 E. 4.1). Sie verneinte jedoch das Vorliegen von Arrestgegenständen mit der Begründung, es handle sich bei der E._____ Ltd. um ein eigenständiges Rechtssubjekt und es sei weder klar, ob der Schuldner an der E._____ Ltd. wirtschaftlich berechtigt sei, noch liege ein Missbrauchstatbestand vor, der einen Durchgriff rechtfertigen wür- de (act. 8 E. 4.3-5).
- Die Gläubigerin ist hingegen nach wie vor der Ansicht, sie habe glaubhaft gemacht, dass die von ihr genannten Vermögenswerte der E._____ Ltd. wirt- schaftlich dem Schuldner zustünden und es rechtsmissbräuchlich wäre, sich auf die rechtliche Selbständigkeit der E._____ Ltd. zu berufen. Damit seien die Vo- raussetzungen für einen Durchgriff erfüllt, weshalb Arrestgegenstände vorliegen würden (act. 9 Rz 6 ff.).
- Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermö- gensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass eine Arrestforderung und ein Arrestgrund bestehen sowie Arrestgegenstän- de vorliegen (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Das Glaubhaftmachen verlangt zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht ausgeschlossen werden muss, dass es sich anders verhalten könnte. Blosse Behauptungen des Arrest- gläubigers genügen aber nicht (BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 4 ff.). 4.1. Bei den Arrestgegenständen muss es sich um in der Schweiz gelegene und dem Schuldner gehörende Vermögenswerte handeln (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Als dem Schuldner gehörend sind grundsätzlich nur Sachen und Rechte zu quali- fizieren, die zumindest nach den glaubhaften Angaben des Gläubigers rechtlich - 6 - – nicht bloss wirtschaftlich – Eigentum des Schuldners sind. So ist die Arrestle- gung auf Vermögenswerte, welche einer Person gehören, die ein vom Schuldner verschiedenes Rechtsobjekt darstellt, normalerweise unzulässig. Nur ausnahms- weise darf Dritteigentum mit Arrest belegt werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass die Vermögenswerte nur formell auf den Namen eines Dritten lauten, der sie als Strohmann für den Schuldner hält. Ausserdem ist ein sogenannter Durchgriff möglich, wenn der Schuldner seine Vermögenswerte in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise auf eine von ihm be- herrschte Gesellschaft übertrug, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen (vgl. BGer 5A_629/2011 vom 26. April 2012 E. 5.1 m.w.H.; OGer ZH PS160002 vom 25. Januar 2016 E. 2.4; OGer ZH PS110066 vom 11. August 2011 E. 2.5.3). Eine weitere Ausnahmesituation, in welcher über die rechtliche Selbständigkeit einer juristischen Person hinwegzusehen ist, liegt vor, wenn diese im Einzelfall rechtsmissbräuchlich, also gegen Treu und Glauben verstossend, geltend ge- macht wird (BGE 121 III 319 E. 5.a.aa; BGE 102 III 165 E. II.1; BGer 5C.23/2000 vom 13. März 2000 E. 4a) oder wo die juristische Person vorgeschoben wird, um Gesetzes- oder Vertragspflichten zu umgehen. Ein Zugriff auf Vermögenswerte, die einer Person gehören, welche ein vom Schuldner verschiedenes Rechtssub- jekt darstellt, ist schliesslich auch dann möglich, wenn Vermögenswerte auf frem- den Namen lauten, aber für Rechnung des Arrestschuldners gehalten werden (BGE 126 III 95 = Pra 90 [2001] Nr. 52; BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 32). Stets vorausgesetzt für einen Durchgriff ist die wirtschaftliche Iden- tität zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (BGer 5C.23/2000 vom 13. März 2000 E. 4b). Dies ist der Fall, wenn alle oder praktisch alle Gesellschaftsanteile direkt oder über eine dazwischengeschaltete Person einem Gesellschafter gehö- ren, sodass dieser über die juristische Person im eigenen Interesse verfügen kann und diese nicht als unabhängig erscheint (BGE 121 III 319 E. 5.a.aa; BGE 102 III 165 E. II.1; BGer 5C.23/2000 vom 13. März 2000 E. 4b). 4.2. Der Gläubiger hat die Arrestgegenstände unmissverständlich zu bezeichnen und deren Existenz glaubhaft zu machen (BSK SchKG II-Stoffel, a.a.O., Art. 272 N 27). Zulässig ist allerdings der sog. Gattungsarrest, also das Umschreiben von Werten lediglich ihrer Art nach, wobei dann aber der Ort anzugeben ist, an dem - 7 - sie sich befinden. So ist bei Bankguthaben und dergleichen etwa die fragliche Bank zu bezeichnen (BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 35 f. m.w.H.; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, 2. Aufl. 2014, Vor Art. 271–281 N 6). 5.1. Bei den vorliegend von der Gläubigerin als Arrestgegenstände bezeichneten Vermögenswerten handelt es sich um bei einer Bank mit Sitz in Zürich und damit in der Schweiz gelegene Guthaben (vgl. E. III.6), die wie bereits erwähnt rechtlich nicht dem Schuldner gehören. Vielmehr ist die Eigentümerin die E._____ Ltd., bei der es sich, wie die Vorinstanz korrekt erwog (act. 8 E. 4.3) und die Gläubigerin nicht bestreitet, um ein eigenständiges Rechtssubjekt handelt. Die entsprechen- den Vermögenswerte können somit grundsätzlich nicht verarrestiert werden, es sei denn, es läge ein Durchgriffstatbestand vor, sodass sie als dem Schuldner gehörend betrachtet werden könnten. 5.2. Was die wirtschaftliche Berechtigung des Schuldners an der E._____ Ltd. betrifft, so ging die Vorinstanz anhand von verschiedenen Unterlagen davon aus, diese sei eher nicht glaubhaft gemacht. Schlussendlich liess sie die Frage aber offen (vgl. act. 8 E. 4.3). Die Gläubigerin hingegen ist der Ansicht, sie habe dies nicht nur glaubhaft gemacht, sondern sogar mittels Belegen erstellt (act. 9 Rz 14). Dem ist zuzustimmen, zumindest soweit es die Glaubhaftmachung betrifft. So er- wog die Vorinstanz zwar zu Recht, dass aus den Registrierungsdokumenten der E._____ Ltd. nicht hervorgehe, wer an der Gesellschaft berechtigt sei (vgl. act. 8 E. 4.3). Der Declaration of Trust vom 1. Januar 2012 lässt sich immerhin klar ent- nehmen, dass der Treuhänder F._____ 100 % der Anteile der E._____ Ltd. für den Schuldner hält und nur mit dessen Einverständnis darüber verfügen kann (act. 4/16). Damit besteht jedenfalls ein Indiz dafür, dass vor Unterzeichnung des Darlehensvertrages dem Schuldner – wenn auch indirekt über einen Treuhänder – sämtliche Gesellschaftsanteile gehörten, sodass er faktisch über die E._____ Ltd. verfügen konnte bzw. diese von ihm beherrscht wurde (vgl. act. 9 Rz 14). Weitere Indizien hierfür ergeben sich zudem aus dem Darlehensvertrag vom
- September 2012 selbst, in welchem ein Vermerk betreffend die wirtschaftliche Berechtigung des Schuldners an der E._____ Ltd. angebracht ist (vgl. act. 4/9 S. 1; bei der an dieser Stelle vorgenommenen Bezeichnung als "Partei 1", womit - 8 - C._____ gemeint ist, handelt es sich offensichtlich um einen Fehler, wie sich aus dem Kontext ergibt). Ferner ging auch die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts in ihrem Beschluss vom 5. April 2017 davon aus, der Schuldner sei an den Vermögenswerten der E._____ Ltd. wirtschaftlich berechtigt. Dies erscheint insgesamt als glaubhaft (vgl. act. 4/21 E. 1.4). 5.3. Da die wirtschaftliche Berechtigung des Schuldners an der E._____ Ltd. glaubhaft ist, stellt sich die Frage, ob ein Missbrauchstatbestand vorliegt. Die Vo- rinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, die Gläubigerin habe sich auf die Be- hauptung der wirtschaftlichen Berechtigung beschränkt und keinen Sachverhalt vorgebracht, der einen Durchgriff rechtfertigen würde. Es sei bereits im Darle- hensvertrag vom 10. September 2012 darauf hingewiesen worden, dass der Schuldner der wirtschaftlich Berechtigte der E._____ Ltd. sei, weshalb der An- nahme, er habe Vermögenswerte zwecks Gläubigerschädigung in rechtsmiss- bräuchlicher Weise auf eine juristische Person übertragen, von vornherein der Boden entzogen sei (act. 8 E. 4.5). Die Gläubigerin stimmt der Vorinstanz zu, dass keine Vermögensübertragungen zwecks Gläubigerschädigung vorgenom- men worden seien. Sie rügt jedoch zu Recht, die Vorinstanz habe den Durchgriff zu eng definiert (vgl. act. 9 Rz 12). Ein Durchgriff ist wie aufgezeigt auch in ande- ren Konstellationen möglich als in der von der Vorinstanz geprüften (vgl. E. III.4.1). Die Gläubigerin argumentiert, eine Berufung auf die rechtliche Selb- ständigkeit der E._____ Ltd. wäre rechtsmissbräuchlich. Dies, weil bereits im Dar- lehensvertrag vom 10. September 2012 mit dem Schuldner selbst vereinbart wor- den sei, dass die Fr. 29'000'000.– auf das Konto der E._____ Ltd. zu überweisen seien, wobei der Schuldner die Mittel für seine persönlichen Zwecke, nämlich ihn persönlich betreffende Transaktionen, verwenden sollte. Die Gelder stünden so- mit zur freien Disposition des Schuldners selbst, die E._____ Ltd. habe sie nicht für sich gehalten, sondern sie seien vielmehr für niemand anderen bestimmt als für den Schuldner (act. 9 Rz 15). Im zwischen C._____ und dem Schuldner abgeschlossenen Darlehensver- trag vom 10. September 2012 ist festgehalten, die für den Schuldner persönlich bestimmte Darlehensvaluta sei auf das Konto der E._____ Ltd. zu überweisen - 9 - (act. 4/9). Auch im Schreiben vom 19. Dezember 2012 an die G._____ Ltd., der damaligen "Trustee" des D._____ Trusts (vgl. act. 1 Rz 6, act. 4/6), ersuchte der Schuldner um die Auszahlung des Betrages von Fr. 24'000'000.– an ihn persön- lich für eine persönliche Geschäftsinvestition, wobei die Summe auf ein Konto der E._____ Ltd. zu überweisen sei (act. 4/15). Der Schuldner liess sich folglich für ihn persönlich bestimmte Mittel auf ein Konto einer von ihm beherrschten Gesell- schaft auszahlen, wobei er die Gelder anschliessend für seine eigenen Zwecke weiter verwenden wollte. Damit vermischte er als alleiniger Inhaber der E._____ Ltd. (vgl. E. III.5.2) seine persönliche Rechtssphäre mit derjenigen der von ihm beherrschten Gesellschaft, indem er persönliche Transaktionen über diese abwi- ckelte. Gerade weil es sich um eine erhebliche Summe handelte, ist auch davon auszugehen, dass der Schuldner sich sicher war, über die auf das Konto der E._____ Ltd. geflossenen Mittel auch tatsächlich nach seinem Belieben verfügen zu können. Dass der Schuldner hinsichtlich eines derartigen Betrages das Risiko eingegangen wäre, einen unabhängigen Dritten faktisch die Kontrolle und die Möglichkeit, die Mittel für eigene Zwecke verwenden zu können, erlangen zu las- sen, ohne dass er dies hätte verhindern können, erscheint wenig wahrscheinlich. Es erscheint somit als glaubhaft, dass der Schuldner über die Konten der E._____ Ltd. wie über seine eigenen verfügen konnte und diese somit nur formell – die Gründe dafür mögen im vorliegenden Kontext dahingestellt bleiben – auf den Namen der E._____ Ltd. lauteten. Mangels anderer Anhaltspunkte ist im Übrigen davon auszugehen, dass es sich auch heute noch so verhält. Damit erscheint ei- ne Berufung auf die Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter tatsäch- lich als rechtsmissbräuchlich. Wie die Gläubigerin richtig darlegt (vgl. act. 9 Rz 17), ist folglich ein Durchgriffstatbestand gegeben, weshalb die bezeichneten Vermögenswerte als dem Schuldner gehörend zu betrachten und damit grund- sätzlich verarrestierbar sind. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass damit nicht ab- schliessend über die rechtliche Zugehörigkeit der Arrestobjekte zum Schuldner- vermögen entschieden ist. Für die definitive Klärung allfälliger Drittansprüche steht vielmehr das Widerspruchsverfahren im Sinne von Art. 106 ff. SchKG offen (vgl. BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 34). - 10 - 5.4. Die Ausführungen der Vorinstanz, von einem Dritten gestützt auf einen Treuhandvertrag für den Schuldner gehaltene Vermögenswerte stünden rechtlich im Eigentum des Treuhänders und könnten grundsätzlich nicht mit Arrest belegt werden, lediglich der obligatorische Anspruch des Treugebers gegenüber dem Treuhänder sei verarrestierbar (act. 8 E. 4.5), sind im Übrigen an und für sich rich- tig (vgl. BGer 5A_629/2011 vom 26. April 2012 E. 5.1 m.w.H.; BGE 106 III 86 E. 2; OGer ZH PS160002 vom 25. Januar 2016 E. 2.4; OGer ZH PS110066 vom
- August 2011 E. 2.5.3-6 m.w.H.), gehen vorliegend aber am Thema vorbei. So beantragt die Gläubigerin gar nicht, die vom Treuhänder gehaltenen Gesell- schaftsanteile der E._____ Ltd. seien zu verarrestieren. Vielmehr geht es wie auf- gezeigt um Vermögenswerte, die im (formellen) Eigentum der E._____ Ltd. ste- hen. Im Übrigen wären auch treuhänderisch gehaltene Vermögenswerte verar- restierbar, wenn der Treuhänder bloss ein Strohmann ist, was vorliegend aber nicht weiter geprüft werden muss. 5.5. Dass das von der Gläubigerin genannte Konto der E._____ Ltd. bei der Cre- dit Suisse AG sowie die aufgeführte Kundenbeziehung tatsächlich existieren, wurde hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. act. 4/15, act. 4/17, act. 4/20, act. 4/21 und act. 4/24). Bei der weiteren Umschreibung der zu verarrestierenden Gegen- stände handelt es sich um einen Gattungsarrest, der als zulässig zu qualifizieren ist. Zusammenfassend vermochte die Gläubigerin somit das Vorliegen der von ihr bezeichneten Arrestgegenstände glaubhaft zu machen.
- Es bleibt der Arrestort zu prüfen. Ein Arrest kann entweder am Betreibungs- ort oder am Ort, wo sich die Vermögensgegenstände befinden, gelegt werden (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Körperliche Gegenstände inklusive in Wertpapieren ver- briefte Forderungen gelten als dort belegen, wo sie sich physisch befinden (BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 46 f.). Forderungen sind entweder am schweizerischen Wohnsitz des Arrestschuldners oder aber, wenn der Arrest- schuldner im Ausland wohnt, am Sitz des Drittschuldners belegen (BGE 140 III 512 E. 3.2; BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 48 f.). Da der Schuldner soweit ersichtlich nicht in der Schweiz wohnt, können so- wohl die sich bei der Credit Suisse AG befindlichen, in Wertpapieren verbrieften - 11 - Forderungen als auch Forderungen und Guthaben gegenüber dieser Bank als Drittschuldnerin an deren Sitz verarrestiert werden. Auf die als Arrestgegenstände bezeichneten Vermögenswerte kann folglich in Zürich Arrest gelegt werden, wo- bei das Betreibungsamt Zürich 1 zuständig ist.
- Die Voraussetzungen von Art. 272 Abs. 1 SchKG sind alle erfüllt. Der vor- instanzliche Entscheid ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist im Sinne obiger Erwägungen ein Arrestbefehl nach Massgabe des se- paraten Formulars „Arrestbefehl“ zu erteilen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Von der Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids sind auch die erstin- stanzlichen Kosten erfasst, über welche folglich ebenfalls zu entscheiden ist. Da die Gläubigerin mit ihrem Begehren obsiegt und der Schuldner der Natur des Ver- fahrens nach nicht in das Beschwerdeverfahren einbezogen wurde, sind für das vorliegende Verfahrens keine Kosten zu erheben und die erstinstanzlichen Kosten der Vorinstanz zu belassen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Für den von der Kammer auszustellende Arrestbefehl sind sodann die Kosten zu erheben, welche die Vor- instanz richtigerweise erhoben hätte (vgl. Art. 48 GebV SchKG). Diese der Gläu- bigerin aufzuerlegenden Kosten sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
- Da der Schuldner bis anhin nicht in das Verfahren involviert wurde und er sich dementsprechend auch nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifizierte, kann er nicht zur Leistung einer Parteientschädigung an die obsiegende Gläubi- gerin verpflichtet werden. Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse spricht die Kammer einer Partei ferner nur dann zu, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt (bzw. sich mit dem fehlerhaften Entscheid nicht identifiziert) und sich der ange- fochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014 E. 3.1). Vorliegend ist die Voraussetzung der quali- - 12 - fizierten Unrichtigkeit nicht erfüllt. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren sind daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Einzelgerichtes Audi- enz des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Mai 2017 aufgehoben. Es wird ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars "Arrestbefehl" erteilt.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Bezirksgericht Zü- rich belassen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Die Kosten des Arrestbefehls von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführe- rin auferlegt und aus dem von ihr beim Obergericht geleisteten Kostenvor- schuss bezogen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl an die Be- schwerdeführerin, an das Betreibungsamt Zürich 1, an die Obergerichtskas- se sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzel- gericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
- Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls (vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemerkungen auf dem Formular "Arrestbefehl") hat nicht bei der II. Zivilkammer des Obergerichts, sondern beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich zu erfolgen. - 13 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
- Juli 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS170112-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 26. Juli 2017 in Sachen A._____ Ltd., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. X1._____ und Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Mai 2017 (EQ170109)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am 10. September 2012 schloss der Gesuchs- und Beschwerdegegner (nachfolgend: Schuldner) mit seiner Schwester C._____ einen Darlehensvertrag, gemäss welchem C._____ ihm ein Darlehen über Fr. 29'000'000.– versprach, das es ihm ermöglichen sollte, in ein Immobilien-Entwicklungsprojekt in Südfrankreich zu investieren. Die Darlehensvaluta sollte in zwei Tranchen à Fr. 4'000'000.– und Fr. 25'000'000.– aus dem Trustvermögen des "D._____ Trusts" entrichtet werden, dessen Treugeberin ("Settlor") und Begünstigte C._____ war. Auch der Schuldner wurde am 28. November 2012 in den Kreis der Begünstigten aufgenommen, da dies eine Voraussetzung für die Auszahlung der Darlehenssumme aus dem Trust war. Überwiesen werden sollte die Darlehensvaluta von einem Konto der Ge- suchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gläubigerin), einem Unter- nehmen mit Sitz in Nassau, Bahamas, das seine gesamten Aktien in den D._____ Trust eingebracht hatte, auf ein Konto bei der Credit Suisse AG der E._____ Ltd., an deren Anteilen der Schuldner zu 100 % berechtigt war. Zurück bezahlt werden sollte das Darlehen innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Gewährung der zweiten Tranche. 1.2. In der Folge überwies die Gläubigerin am 18. Dezember 2012 Fr. 5'000'000.– und am 18. Januar 2013 Fr. 24'000'000.– auf das vom Schuldner bezeichnete Konto der E._____ Ltd. Im April 2013 leitete die Bundesanwaltschaft gegen C._____, den Schuldner und weitere Personen eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB ein, wobei die schweizerischen Konten der Gläubigerin und der E._____ Ltd. beschlagnahmt wurden. Die Be- schlagnahme wurde im Februar 2017 aufgehoben, wobei auf eine Beschwerde C._____s und der Gläubigerin gegen diesen Entscheid – soweit er die Konten der E._____ Ltd. betraf – nicht eingetreten wurde. Am 26. April 2017 trat C._____ den Rückforderungsanspruch aus dem Darlehensvertrag vom 10. September 2012 an die Gläubigerin ab.
- 3 -
2. Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 gelangten die Gläubigerin an das Einzelge- richt Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) und stellten folgendes Arrestbegehren (act. 1 S. 2): "1. Es sei zugunsten der Arrestgläubigerin der folgende Arrest zu bewilli- gen und der Arrestbefehl an das zuständige Betreibungsamt zum Voll- zug zuzustellen: Arrestgläubigerin: A._____ Ltd, vorgenannt Arrestschuldner: B._____, vorgenannt Arrestforderung: CHF 29'000'000.00 sowie die Kosten dieses Verfah- rens Arrestgrund: Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG Arrestgegenstand: Die Forderungen / Guthaben einschliesslich lau- fender und künftiger Zinsen, insbesondere Kon- tokorrentguthaben, lautend auf E._____ Ltd, ... [Adresse], British Virgin Islands, namentlich die Kundenkonten unter Nr. ..., insbesondere das Konto mit IBAN ..., bei der Credit Suisse AG, Pa- radeplatz 8, 8001 Zürich, bis zur Deckung der Arrestforderungen samt Kosten.
2. Es sei von der Auferlegung einer Arrestkaution abzusehen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten des Arrestschuldners." Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Urteil vom 31. Mai 2017 ab (act. 5 = act. 8 = act. 10, nachfolgend zitiert als act. 8).
3. Gegen diesen Entscheid erhob die Gläubigerin mit Eingabe vom 9. Juni 2017 fristgerecht (vgl. act. 6) Beschwerde bei der Kammer, wobei sie folgende Anträge stellte (act. 9 S. 1):
- 4 - "1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Mai 2017 (EQ170109-L/U) aufzuheben.
2. Es seien die gemäss Arrestgesuch gestellten Rechtsbegehren gutzu- heissen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwer- degegners, eventualiter zu Lasten der kantonalen Kasse."
4. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 wurde der Gläubigerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 12). Dieser ging rechtzeitig ein (act. 14). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen; das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Aus- schlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt somit auch für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrest- begehren (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 309 N 34). Als Beschwerde- gründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sach- verhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
2. Der Arrestschuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht an- zuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (BGE 107 III 29 E. 2 und 3). Folglich ist vom Schuldner weder eine Beschwerdeantwort im Sin- ne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen.
- 5 - III. Zur Beschwerde im Einzelnen
1. Die Vorinstanz erachtete es als glaubhaft gemacht, dass eine fällige Arrest- forderung über Fr. 29'000'000.– besteht und dass die Voraussetzungen des Ar- restgrundes gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG erfüllt sind (act. 8 E. 4.1). Sie verneinte jedoch das Vorliegen von Arrestgegenständen mit der Begründung, es handle sich bei der E._____ Ltd. um ein eigenständiges Rechtssubjekt und es sei weder klar, ob der Schuldner an der E._____ Ltd. wirtschaftlich berechtigt sei, noch liege ein Missbrauchstatbestand vor, der einen Durchgriff rechtfertigen wür- de (act. 8 E. 4.3-5).
2. Die Gläubigerin ist hingegen nach wie vor der Ansicht, sie habe glaubhaft gemacht, dass die von ihr genannten Vermögenswerte der E._____ Ltd. wirt- schaftlich dem Schuldner zustünden und es rechtsmissbräuchlich wäre, sich auf die rechtliche Selbständigkeit der E._____ Ltd. zu berufen. Damit seien die Vo- raussetzungen für einen Durchgriff erfüllt, weshalb Arrestgegenstände vorliegen würden (act. 9 Rz 6 ff.).
3. Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermö- gensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass eine Arrestforderung und ein Arrestgrund bestehen sowie Arrestgegenstän- de vorliegen (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Das Glaubhaftmachen verlangt zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht ausgeschlossen werden muss, dass es sich anders verhalten könnte. Blosse Behauptungen des Arrest- gläubigers genügen aber nicht (BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 4 ff.). 4.1. Bei den Arrestgegenständen muss es sich um in der Schweiz gelegene und dem Schuldner gehörende Vermögenswerte handeln (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Als dem Schuldner gehörend sind grundsätzlich nur Sachen und Rechte zu quali- fizieren, die zumindest nach den glaubhaften Angaben des Gläubigers rechtlich
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– nicht bloss wirtschaftlich – Eigentum des Schuldners sind. So ist die Arrestle- gung auf Vermögenswerte, welche einer Person gehören, die ein vom Schuldner verschiedenes Rechtsobjekt darstellt, normalerweise unzulässig. Nur ausnahms- weise darf Dritteigentum mit Arrest belegt werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass die Vermögenswerte nur formell auf den Namen eines Dritten lauten, der sie als Strohmann für den Schuldner hält. Ausserdem ist ein sogenannter Durchgriff möglich, wenn der Schuldner seine Vermögenswerte in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise auf eine von ihm be- herrschte Gesellschaft übertrug, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen (vgl. BGer 5A_629/2011 vom 26. April 2012 E. 5.1 m.w.H.; OGer ZH PS160002 vom 25. Januar 2016 E. 2.4; OGer ZH PS110066 vom 11. August 2011 E. 2.5.3). Eine weitere Ausnahmesituation, in welcher über die rechtliche Selbständigkeit einer juristischen Person hinwegzusehen ist, liegt vor, wenn diese im Einzelfall rechtsmissbräuchlich, also gegen Treu und Glauben verstossend, geltend ge- macht wird (BGE 121 III 319 E. 5.a.aa; BGE 102 III 165 E. II.1; BGer 5C.23/2000 vom 13. März 2000 E. 4a) oder wo die juristische Person vorgeschoben wird, um Gesetzes- oder Vertragspflichten zu umgehen. Ein Zugriff auf Vermögenswerte, die einer Person gehören, welche ein vom Schuldner verschiedenes Rechtssub- jekt darstellt, ist schliesslich auch dann möglich, wenn Vermögenswerte auf frem- den Namen lauten, aber für Rechnung des Arrestschuldners gehalten werden (BGE 126 III 95 = Pra 90 [2001] Nr. 52; BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 32). Stets vorausgesetzt für einen Durchgriff ist die wirtschaftliche Iden- tität zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (BGer 5C.23/2000 vom 13. März 2000 E. 4b). Dies ist der Fall, wenn alle oder praktisch alle Gesellschaftsanteile direkt oder über eine dazwischengeschaltete Person einem Gesellschafter gehö- ren, sodass dieser über die juristische Person im eigenen Interesse verfügen kann und diese nicht als unabhängig erscheint (BGE 121 III 319 E. 5.a.aa; BGE 102 III 165 E. II.1; BGer 5C.23/2000 vom 13. März 2000 E. 4b). 4.2. Der Gläubiger hat die Arrestgegenstände unmissverständlich zu bezeichnen und deren Existenz glaubhaft zu machen (BSK SchKG II-Stoffel, a.a.O., Art. 272 N 27). Zulässig ist allerdings der sog. Gattungsarrest, also das Umschreiben von Werten lediglich ihrer Art nach, wobei dann aber der Ort anzugeben ist, an dem
- 7 - sie sich befinden. So ist bei Bankguthaben und dergleichen etwa die fragliche Bank zu bezeichnen (BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 35 f. m.w.H.; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, 2. Aufl. 2014, Vor Art. 271–281 N 6). 5.1. Bei den vorliegend von der Gläubigerin als Arrestgegenstände bezeichneten Vermögenswerten handelt es sich um bei einer Bank mit Sitz in Zürich und damit in der Schweiz gelegene Guthaben (vgl. E. III.6), die wie bereits erwähnt rechtlich nicht dem Schuldner gehören. Vielmehr ist die Eigentümerin die E._____ Ltd., bei der es sich, wie die Vorinstanz korrekt erwog (act. 8 E. 4.3) und die Gläubigerin nicht bestreitet, um ein eigenständiges Rechtssubjekt handelt. Die entsprechen- den Vermögenswerte können somit grundsätzlich nicht verarrestiert werden, es sei denn, es läge ein Durchgriffstatbestand vor, sodass sie als dem Schuldner gehörend betrachtet werden könnten. 5.2. Was die wirtschaftliche Berechtigung des Schuldners an der E._____ Ltd. betrifft, so ging die Vorinstanz anhand von verschiedenen Unterlagen davon aus, diese sei eher nicht glaubhaft gemacht. Schlussendlich liess sie die Frage aber offen (vgl. act. 8 E. 4.3). Die Gläubigerin hingegen ist der Ansicht, sie habe dies nicht nur glaubhaft gemacht, sondern sogar mittels Belegen erstellt (act. 9 Rz 14). Dem ist zuzustimmen, zumindest soweit es die Glaubhaftmachung betrifft. So er- wog die Vorinstanz zwar zu Recht, dass aus den Registrierungsdokumenten der E._____ Ltd. nicht hervorgehe, wer an der Gesellschaft berechtigt sei (vgl. act. 8 E. 4.3). Der Declaration of Trust vom 1. Januar 2012 lässt sich immerhin klar ent- nehmen, dass der Treuhänder F._____ 100 % der Anteile der E._____ Ltd. für den Schuldner hält und nur mit dessen Einverständnis darüber verfügen kann (act. 4/16). Damit besteht jedenfalls ein Indiz dafür, dass vor Unterzeichnung des Darlehensvertrages dem Schuldner – wenn auch indirekt über einen Treuhänder
– sämtliche Gesellschaftsanteile gehörten, sodass er faktisch über die E._____ Ltd. verfügen konnte bzw. diese von ihm beherrscht wurde (vgl. act. 9 Rz 14). Weitere Indizien hierfür ergeben sich zudem aus dem Darlehensvertrag vom
10. September 2012 selbst, in welchem ein Vermerk betreffend die wirtschaftliche Berechtigung des Schuldners an der E._____ Ltd. angebracht ist (vgl. act. 4/9 S. 1; bei der an dieser Stelle vorgenommenen Bezeichnung als "Partei 1", womit
- 8 - C._____ gemeint ist, handelt es sich offensichtlich um einen Fehler, wie sich aus dem Kontext ergibt). Ferner ging auch die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts in ihrem Beschluss vom 5. April 2017 davon aus, der Schuldner sei an den Vermögenswerten der E._____ Ltd. wirtschaftlich berechtigt. Dies erscheint insgesamt als glaubhaft (vgl. act. 4/21 E. 1.4). 5.3. Da die wirtschaftliche Berechtigung des Schuldners an der E._____ Ltd. glaubhaft ist, stellt sich die Frage, ob ein Missbrauchstatbestand vorliegt. Die Vo- rinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, die Gläubigerin habe sich auf die Be- hauptung der wirtschaftlichen Berechtigung beschränkt und keinen Sachverhalt vorgebracht, der einen Durchgriff rechtfertigen würde. Es sei bereits im Darle- hensvertrag vom 10. September 2012 darauf hingewiesen worden, dass der Schuldner der wirtschaftlich Berechtigte der E._____ Ltd. sei, weshalb der An- nahme, er habe Vermögenswerte zwecks Gläubigerschädigung in rechtsmiss- bräuchlicher Weise auf eine juristische Person übertragen, von vornherein der Boden entzogen sei (act. 8 E. 4.5). Die Gläubigerin stimmt der Vorinstanz zu, dass keine Vermögensübertragungen zwecks Gläubigerschädigung vorgenom- men worden seien. Sie rügt jedoch zu Recht, die Vorinstanz habe den Durchgriff zu eng definiert (vgl. act. 9 Rz 12). Ein Durchgriff ist wie aufgezeigt auch in ande- ren Konstellationen möglich als in der von der Vorinstanz geprüften (vgl. E. III.4.1). Die Gläubigerin argumentiert, eine Berufung auf die rechtliche Selb- ständigkeit der E._____ Ltd. wäre rechtsmissbräuchlich. Dies, weil bereits im Dar- lehensvertrag vom 10. September 2012 mit dem Schuldner selbst vereinbart wor- den sei, dass die Fr. 29'000'000.– auf das Konto der E._____ Ltd. zu überweisen seien, wobei der Schuldner die Mittel für seine persönlichen Zwecke, nämlich ihn persönlich betreffende Transaktionen, verwenden sollte. Die Gelder stünden so- mit zur freien Disposition des Schuldners selbst, die E._____ Ltd. habe sie nicht für sich gehalten, sondern sie seien vielmehr für niemand anderen bestimmt als für den Schuldner (act. 9 Rz 15). Im zwischen C._____ und dem Schuldner abgeschlossenen Darlehensver- trag vom 10. September 2012 ist festgehalten, die für den Schuldner persönlich bestimmte Darlehensvaluta sei auf das Konto der E._____ Ltd. zu überweisen
- 9 - (act. 4/9). Auch im Schreiben vom 19. Dezember 2012 an die G._____ Ltd., der damaligen "Trustee" des D._____ Trusts (vgl. act. 1 Rz 6, act. 4/6), ersuchte der Schuldner um die Auszahlung des Betrages von Fr. 24'000'000.– an ihn persön- lich für eine persönliche Geschäftsinvestition, wobei die Summe auf ein Konto der E._____ Ltd. zu überweisen sei (act. 4/15). Der Schuldner liess sich folglich für ihn persönlich bestimmte Mittel auf ein Konto einer von ihm beherrschten Gesell- schaft auszahlen, wobei er die Gelder anschliessend für seine eigenen Zwecke weiter verwenden wollte. Damit vermischte er als alleiniger Inhaber der E._____ Ltd. (vgl. E. III.5.2) seine persönliche Rechtssphäre mit derjenigen der von ihm beherrschten Gesellschaft, indem er persönliche Transaktionen über diese abwi- ckelte. Gerade weil es sich um eine erhebliche Summe handelte, ist auch davon auszugehen, dass der Schuldner sich sicher war, über die auf das Konto der E._____ Ltd. geflossenen Mittel auch tatsächlich nach seinem Belieben verfügen zu können. Dass der Schuldner hinsichtlich eines derartigen Betrages das Risiko eingegangen wäre, einen unabhängigen Dritten faktisch die Kontrolle und die Möglichkeit, die Mittel für eigene Zwecke verwenden zu können, erlangen zu las- sen, ohne dass er dies hätte verhindern können, erscheint wenig wahrscheinlich. Es erscheint somit als glaubhaft, dass der Schuldner über die Konten der E._____ Ltd. wie über seine eigenen verfügen konnte und diese somit nur formell – die Gründe dafür mögen im vorliegenden Kontext dahingestellt bleiben – auf den Namen der E._____ Ltd. lauteten. Mangels anderer Anhaltspunkte ist im Übrigen davon auszugehen, dass es sich auch heute noch so verhält. Damit erscheint ei- ne Berufung auf die Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter tatsäch- lich als rechtsmissbräuchlich. Wie die Gläubigerin richtig darlegt (vgl. act. 9 Rz 17), ist folglich ein Durchgriffstatbestand gegeben, weshalb die bezeichneten Vermögenswerte als dem Schuldner gehörend zu betrachten und damit grund- sätzlich verarrestierbar sind. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass damit nicht ab- schliessend über die rechtliche Zugehörigkeit der Arrestobjekte zum Schuldner- vermögen entschieden ist. Für die definitive Klärung allfälliger Drittansprüche steht vielmehr das Widerspruchsverfahren im Sinne von Art. 106 ff. SchKG offen (vgl. BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 34).
- 10 - 5.4. Die Ausführungen der Vorinstanz, von einem Dritten gestützt auf einen Treuhandvertrag für den Schuldner gehaltene Vermögenswerte stünden rechtlich im Eigentum des Treuhänders und könnten grundsätzlich nicht mit Arrest belegt werden, lediglich der obligatorische Anspruch des Treugebers gegenüber dem Treuhänder sei verarrestierbar (act. 8 E. 4.5), sind im Übrigen an und für sich rich- tig (vgl. BGer 5A_629/2011 vom 26. April 2012 E. 5.1 m.w.H.; BGE 106 III 86 E. 2; OGer ZH PS160002 vom 25. Januar 2016 E. 2.4; OGer ZH PS110066 vom
11. August 2011 E. 2.5.3-6 m.w.H.), gehen vorliegend aber am Thema vorbei. So beantragt die Gläubigerin gar nicht, die vom Treuhänder gehaltenen Gesell- schaftsanteile der E._____ Ltd. seien zu verarrestieren. Vielmehr geht es wie auf- gezeigt um Vermögenswerte, die im (formellen) Eigentum der E._____ Ltd. ste- hen. Im Übrigen wären auch treuhänderisch gehaltene Vermögenswerte verar- restierbar, wenn der Treuhänder bloss ein Strohmann ist, was vorliegend aber nicht weiter geprüft werden muss. 5.5. Dass das von der Gläubigerin genannte Konto der E._____ Ltd. bei der Cre- dit Suisse AG sowie die aufgeführte Kundenbeziehung tatsächlich existieren, wurde hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. act. 4/15, act. 4/17, act. 4/20, act. 4/21 und act. 4/24). Bei der weiteren Umschreibung der zu verarrestierenden Gegen- stände handelt es sich um einen Gattungsarrest, der als zulässig zu qualifizieren ist. Zusammenfassend vermochte die Gläubigerin somit das Vorliegen der von ihr bezeichneten Arrestgegenstände glaubhaft zu machen.
6. Es bleibt der Arrestort zu prüfen. Ein Arrest kann entweder am Betreibungs- ort oder am Ort, wo sich die Vermögensgegenstände befinden, gelegt werden (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Körperliche Gegenstände inklusive in Wertpapieren ver- briefte Forderungen gelten als dort belegen, wo sie sich physisch befinden (BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 46 f.). Forderungen sind entweder am schweizerischen Wohnsitz des Arrestschuldners oder aber, wenn der Arrest- schuldner im Ausland wohnt, am Sitz des Drittschuldners belegen (BGE 140 III 512 E. 3.2; BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 48 f.). Da der Schuldner soweit ersichtlich nicht in der Schweiz wohnt, können so- wohl die sich bei der Credit Suisse AG befindlichen, in Wertpapieren verbrieften
- 11 - Forderungen als auch Forderungen und Guthaben gegenüber dieser Bank als Drittschuldnerin an deren Sitz verarrestiert werden. Auf die als Arrestgegenstände bezeichneten Vermögenswerte kann folglich in Zürich Arrest gelegt werden, wo- bei das Betreibungsamt Zürich 1 zuständig ist.
7. Die Voraussetzungen von Art. 272 Abs. 1 SchKG sind alle erfüllt. Der vor- instanzliche Entscheid ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist im Sinne obiger Erwägungen ein Arrestbefehl nach Massgabe des se- paraten Formulars „Arrestbefehl“ zu erteilen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Von der Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids sind auch die erstin- stanzlichen Kosten erfasst, über welche folglich ebenfalls zu entscheiden ist. Da die Gläubigerin mit ihrem Begehren obsiegt und der Schuldner der Natur des Ver- fahrens nach nicht in das Beschwerdeverfahren einbezogen wurde, sind für das vorliegende Verfahrens keine Kosten zu erheben und die erstinstanzlichen Kosten der Vorinstanz zu belassen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Für den von der Kammer auszustellende Arrestbefehl sind sodann die Kosten zu erheben, welche die Vor- instanz richtigerweise erhoben hätte (vgl. Art. 48 GebV SchKG). Diese der Gläu- bigerin aufzuerlegenden Kosten sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
2. Da der Schuldner bis anhin nicht in das Verfahren involviert wurde und er sich dementsprechend auch nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifizierte, kann er nicht zur Leistung einer Parteientschädigung an die obsiegende Gläubi- gerin verpflichtet werden. Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse spricht die Kammer einer Partei ferner nur dann zu, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt (bzw. sich mit dem fehlerhaften Entscheid nicht identifiziert) und sich der ange- fochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014 E. 3.1). Vorliegend ist die Voraussetzung der quali-
- 12 - fizierten Unrichtigkeit nicht erfüllt. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren sind daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Einzelgerichtes Audi- enz des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Mai 2017 aufgehoben. Es wird ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars "Arrestbefehl" erteilt.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Bezirksgericht Zü- rich belassen.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
4. Die Kosten des Arrestbefehls von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführe- rin auferlegt und aus dem von ihr beim Obergericht geleisteten Kostenvor- schuss bezogen.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl an die Be- schwerdeführerin, an das Betreibungsamt Zürich 1, an die Obergerichtskas- se sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzel- gericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
7. Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls (vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemerkungen auf dem Formular "Arrestbefehl") hat nicht bei der II. Zivilkammer des Obergerichts, sondern beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich zu erfolgen.
- 13 -
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
28. Juli 2017