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PS150226

Lohnpfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2016-03-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte

E. 1.1 Das Betreibungsamt Feuerthalen vollzog am 26. August 2015 bei der Be- schwerdeführerin eine stille Einkommenspfändung. Dabei verpflichtete es diese, die jeden Monat neu zu berechnende pfändbare Quote jeweils am 10. des Monats dem Betreibungsamt abzuliefern (act. 9/2).

E. 1.2 Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin mit verschiedenen Fragen zur Einkommenspfändung, Quote September 2015, an das Bezirksgericht Andelfingen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs (fortan Vorinstanz; act. 1). Nach Rücksprache mit der Be- schwerdeführerin (act. 3) nahm die Vorinstanz das erwähnte Schreiben als Be- schwerde gegen die Lohnpfändung vom 7. Oktober 2015 (Quote September

2015) entgegen, und wies diese mit Urteil vom 23. November 2015 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 12 = act. 15 = act. 17, nachfolgend zitiert als act. 15).

E. 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

E. 1.4 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens sind beigezogen worden (act. 1- 13). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2 Prozessuale Vorbemerkungen Die betreibungsrechtliche Beschwerde dient der einheitlichen und richtigen An- wendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und

- 3 - Angemessenheit. Mit der Beschwerde können daher grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden. Das Beschwerdeobjekt ist ei- ne formelle Verfügung, worunter eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen ist, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungs- bestimmungen erlassen worden ist. Die Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG ist nur zulässig, wenn die Beschwerdeführer damit im Falle ihrer Gutheissung ei- nen praktischen Zweck auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung erreichen kön- nen (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 2, 13 und 18). Auf Beschwerden zum blossen Zweck, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Un- terlassung eines Vollstreckungsorgans feststellen zu lassen, ist nicht einzutreten (BGer 7B.139/2006, Erw. 1.1).

E. 3 Zur Beschwerde

E. 3.1 Mit ihrem Schreiben an die Vorinstanz vom 7. Oktober 2015 rügte die Be- schwerdeführerin die Nichtberücksichtigung der Unterhaltszahlung für ihren voll- jährigen Sohn im Existenzminimum. Dabei machte sie geltend, sie hätte sich zu- vor beim für die Lohnpfändung zuständigen Betreibungsbeamten informiert, ob der Studienunterhalt für ihren Sohn, welcher im Rahmen seiner Erstausbildung an der ETH Zürich studiere, ab September 2015 im Notbedarf berücksichtigt würde, was dieser bejaht habe. Gestützt auf diese Auskunft habe sie die Studiengebüh- ren für September 2015 in der Höhe von Fr. 1'795.– bezahlt. Bei der Berechnung der pfändbaren Quote für September 2015, welche der Betreibungsbeamte am

E. 3.2 Die Vorinstanz nahm das Schreiben der Beschwerdeführerin als Beschwer- de gegen die Lohnpfändung vom 7. Oktober 2015 (Quote September 2015) ent- gegen. Die Abweisung der Beschwerde begründete sie damit, dass die mit dem Studium volljähriger Kinder verbundenen Auslagen nicht als zum Leben des

- 4 - Schuldners und seiner Familie unbedingt notwendige Kosten im Sinne von Art. 93 SchKG bezeichnet und daher auch nicht im Existenzminimum einbezogen werden könnten. Sie verwies dabei auf einen Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 1972 (BGE 98 III 34), den zuvor bereits der Betreibungsbeamte in seiner Ver- nehmlassung erwähnt hatte (act. 8 und act. 15).

E. 3.3 Mit ihrer Beschwerde an die Kammer macht die Beschwerdeführerin gel- tend, die Vorinstanz hätte lediglich die Frage nach der Berücksichtigung der Stu- diengelder in ihrem Notbedarf behandelt. Nicht eingegangen sei sie hingegen auf ihre Frage in Bezug auf das Verhalten des Betreibungsbeamten, welcher ihr eine falsche Auskunft erteilt habe. Nur gestützt auf diese Auskunft habe sie ihren Sohn unterstützt, was wiederum dazu geführt habe, dass sie die pfändbare Quote für den Monat September 2015 nicht vollständig habe abliefern können. Unklar sei vor diesem Hintergrund, ob der ausstehende Betrag für die Quote September 2015 trotz falscher Auskunft des Betreibungsbeamten nachbezahlt werden müs- se, und wenn ja, von wem (act. 16).

E. 3.4 Die Lohnpfändung für die Quote September 2015, gegen welche die Be- schwerdeführerin sich wehrt (act. 1) und welche die Vorinstanz als Anfechtungs- objekt bezeichnet hat (act. 15 S. 2), liegt nicht bei den Akten. Auch aus den übri- gen von der Beschwerdeführerin und vom Betreibungsamt eingereichten Unterla- gen ist weder der Anteil der Schuldnerin am Existenzminimum noch die Berech- nung der pfändbaren Quote für den Monat September 2015 ersichtlich. Bei den Akten liegt lediglich die Pfändungsurkunde vom 26. August 2015 (act. 9/2), wel- che gemäss Stellungnahme des Betreibungsbeamten der Lohnpfändung vom September 2015 zugrunde lag (act. 8 S. 2). Das gemeinschaftliche Existenzmini- mum der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ist darin auf Fr. 4'007.40 festgesetzt worden (act. 9/2 S. 3). Die Höhe der pfändbaren Quote ist nicht fest- gehalten worden. Hingegen findet sich u.a. folgender Hinweis (act. 9/2 S. 4 un- ten): Der Schuldner wird angewiesen, jeden Monat, d.h. bis spätestens am 5. Tag jedes Monats, beim Betreibungsamt vorzusprechen, um über seine Ein- kommensverhältnisse und auch über diejenigen seines Ehegatten Auskunft

- 5 - zu geben, zwecks Berechnung der pfändbaren Quote. Die jeweils berechne- te Pfändungsquote ist bis zum 10. Tag jedes Monats dem Betreibungsamt abzuliefern.

E. 3.5 Der Vollzug der Einkommenspfändung geschieht entsprechend bundesge- richtlicher Rechtsprechung in dem Zeitpunkt, in welchem der Betreibungsbeamte dem Schuldner bekannt gibt, dass er ohne seine Einwilligung nicht mehr über die gepfändete Einkommensquote verfügen dürfe (BGE 109 III 11, E. 2 = Pra 1983, S. 588 ff.). Dabei hat das Betreibungsamt gestützt auf die Unterlagen des Schuld- ners sowohl die Existenzminimumberechnung resp. den Anteil des Schuldners daran als auch den genauen Betrag der pfändbaren Quote in der Pfändungsur- kunde festzuhalten. Erst damit ist die Einkommenspfändung vollzogen (vgl. BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N 43 ff. mit weiteren Hinweisen). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Betreibungsamt für jeden Mo- nat eine neue Berechnung der pfändbaren Quote vorzunehmen und sowohl die Berechnung als auch die genaue Höhe der Pfändungsquote zu verfügen hat. Nur auf diese Weise kann überprüft werden, ob die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Feststellung des pfändbaren Einkommens geführt haben, korrekt ermittelt und in der Berechnung berücksichtigt wurden. Da die Pfändungsurkunde vom 26. Au- gust 2015 aber wie gesehen nichts über die pfändbare Quote für den Monat Sep- tember 2015 aussagt, kann sie nicht als Anfechtungsobjekt für die vorliegende Beschwerde dienen. Als Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17 SchKG kommt wie erwähnt (vgl. Ziff. 2) nur eine formelle Verfügung in Betracht. Mangels Be- schwerdeobjekt hätte die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 7. Oktober 2015 daher nicht eintreten sollen. Daran ändert auch die Stellungnahme des Betrei- bungsbeamten in seiner anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Vernehmlassung, wonach die Beschwerdeführerin die nicht bezahlten Fr. 1'795.– für die Quote September 2015 nachzuzahlen hat, nichts. Bei dieser Stellungnah- me handelt es sich um eine blosse Meinungsäusserung und nicht um eine Verfü- gung im Sinne von Art. 17 SchKG (vgl. BGE 121 III 35, E. 2).

E. 7 Oktober 2015 vorgenommen habe, habe dieser entgegen seiner Auskunft die Unterhaltszahlung für September 2015 im Notbedarf nicht berücksichtigt. Aus die- sem Grund habe sie dem Betreibungsbeamten für die Quote September 2015 an- statt Fr. 1'921.– lediglich Fr. 126.20 abgeben können (act. 1).

Dispositiv
  1. August 2015 widersprechen, sondern auch einen unzulässigen Eingriff in ihr Existenzminimum bedeuten.
  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteient- schädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). - 9 - Es wird erkannt:
  3. Das Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 23. November 2015 wird aufgehoben, und es wird auf die Beschwerde gegen die Lohnpfändung vom
  4. Oktober 2015, Quote September 2015, nicht eingetreten.
  5. Es werden keine Kosten erhoben.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 16, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Andelfingen sowie an das Betreibungsamt Feuerthalen, je gegen Empfangsschein.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Barblan versandt am:
  9. März 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS150226-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber lic. iur. R. Barblan. Urteil vom 14. März 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen B._____, Dr. med., Beschwerdegegner, betreffend Lohnpfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Feuerthalen) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 23. Novem- ber 2015 (CB150019)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Das Betreibungsamt Feuerthalen vollzog am 26. August 2015 bei der Be- schwerdeführerin eine stille Einkommenspfändung. Dabei verpflichtete es diese, die jeden Monat neu zu berechnende pfändbare Quote jeweils am 10. des Monats dem Betreibungsamt abzuliefern (act. 9/2). 1.2. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin mit verschiedenen Fragen zur Einkommenspfändung, Quote September 2015, an das Bezirksgericht Andelfingen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs (fortan Vorinstanz; act. 1). Nach Rücksprache mit der Be- schwerdeführerin (act. 3) nahm die Vorinstanz das erwähnte Schreiben als Be- schwerde gegen die Lohnpfändung vom 7. Oktober 2015 (Quote September

2015) entgegen, und wies diese mit Urteil vom 23. November 2015 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 12 = act. 15 = act. 17, nachfolgend zitiert als act. 15). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

2. Dezember 2015 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 16). 1.4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens sind beigezogen worden (act. 1- 13). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuale Vorbemerkungen Die betreibungsrechtliche Beschwerde dient der einheitlichen und richtigen An- wendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und

- 3 - Angemessenheit. Mit der Beschwerde können daher grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden. Das Beschwerdeobjekt ist ei- ne formelle Verfügung, worunter eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen ist, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungs- bestimmungen erlassen worden ist. Die Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG ist nur zulässig, wenn die Beschwerdeführer damit im Falle ihrer Gutheissung ei- nen praktischen Zweck auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung erreichen kön- nen (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 2, 13 und 18). Auf Beschwerden zum blossen Zweck, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Un- terlassung eines Vollstreckungsorgans feststellen zu lassen, ist nicht einzutreten (BGer 7B.139/2006, Erw. 1.1).

3. Zur Beschwerde 3.1. Mit ihrem Schreiben an die Vorinstanz vom 7. Oktober 2015 rügte die Be- schwerdeführerin die Nichtberücksichtigung der Unterhaltszahlung für ihren voll- jährigen Sohn im Existenzminimum. Dabei machte sie geltend, sie hätte sich zu- vor beim für die Lohnpfändung zuständigen Betreibungsbeamten informiert, ob der Studienunterhalt für ihren Sohn, welcher im Rahmen seiner Erstausbildung an der ETH Zürich studiere, ab September 2015 im Notbedarf berücksichtigt würde, was dieser bejaht habe. Gestützt auf diese Auskunft habe sie die Studiengebüh- ren für September 2015 in der Höhe von Fr. 1'795.– bezahlt. Bei der Berechnung der pfändbaren Quote für September 2015, welche der Betreibungsbeamte am

7. Oktober 2015 vorgenommen habe, habe dieser entgegen seiner Auskunft die Unterhaltszahlung für September 2015 im Notbedarf nicht berücksichtigt. Aus die- sem Grund habe sie dem Betreibungsbeamten für die Quote September 2015 an- statt Fr. 1'921.– lediglich Fr. 126.20 abgeben können (act. 1). 3.2. Die Vorinstanz nahm das Schreiben der Beschwerdeführerin als Beschwer- de gegen die Lohnpfändung vom 7. Oktober 2015 (Quote September 2015) ent- gegen. Die Abweisung der Beschwerde begründete sie damit, dass die mit dem Studium volljähriger Kinder verbundenen Auslagen nicht als zum Leben des

- 4 - Schuldners und seiner Familie unbedingt notwendige Kosten im Sinne von Art. 93 SchKG bezeichnet und daher auch nicht im Existenzminimum einbezogen werden könnten. Sie verwies dabei auf einen Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 1972 (BGE 98 III 34), den zuvor bereits der Betreibungsbeamte in seiner Ver- nehmlassung erwähnt hatte (act. 8 und act. 15). 3.3. Mit ihrer Beschwerde an die Kammer macht die Beschwerdeführerin gel- tend, die Vorinstanz hätte lediglich die Frage nach der Berücksichtigung der Stu- diengelder in ihrem Notbedarf behandelt. Nicht eingegangen sei sie hingegen auf ihre Frage in Bezug auf das Verhalten des Betreibungsbeamten, welcher ihr eine falsche Auskunft erteilt habe. Nur gestützt auf diese Auskunft habe sie ihren Sohn unterstützt, was wiederum dazu geführt habe, dass sie die pfändbare Quote für den Monat September 2015 nicht vollständig habe abliefern können. Unklar sei vor diesem Hintergrund, ob der ausstehende Betrag für die Quote September 2015 trotz falscher Auskunft des Betreibungsbeamten nachbezahlt werden müs- se, und wenn ja, von wem (act. 16). 3.4. Die Lohnpfändung für die Quote September 2015, gegen welche die Be- schwerdeführerin sich wehrt (act. 1) und welche die Vorinstanz als Anfechtungs- objekt bezeichnet hat (act. 15 S. 2), liegt nicht bei den Akten. Auch aus den übri- gen von der Beschwerdeführerin und vom Betreibungsamt eingereichten Unterla- gen ist weder der Anteil der Schuldnerin am Existenzminimum noch die Berech- nung der pfändbaren Quote für den Monat September 2015 ersichtlich. Bei den Akten liegt lediglich die Pfändungsurkunde vom 26. August 2015 (act. 9/2), wel- che gemäss Stellungnahme des Betreibungsbeamten der Lohnpfändung vom September 2015 zugrunde lag (act. 8 S. 2). Das gemeinschaftliche Existenzmini- mum der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ist darin auf Fr. 4'007.40 festgesetzt worden (act. 9/2 S. 3). Die Höhe der pfändbaren Quote ist nicht fest- gehalten worden. Hingegen findet sich u.a. folgender Hinweis (act. 9/2 S. 4 un- ten): Der Schuldner wird angewiesen, jeden Monat, d.h. bis spätestens am 5. Tag jedes Monats, beim Betreibungsamt vorzusprechen, um über seine Ein- kommensverhältnisse und auch über diejenigen seines Ehegatten Auskunft

- 5 - zu geben, zwecks Berechnung der pfändbaren Quote. Die jeweils berechne- te Pfändungsquote ist bis zum 10. Tag jedes Monats dem Betreibungsamt abzuliefern. 3.5. Der Vollzug der Einkommenspfändung geschieht entsprechend bundesge- richtlicher Rechtsprechung in dem Zeitpunkt, in welchem der Betreibungsbeamte dem Schuldner bekannt gibt, dass er ohne seine Einwilligung nicht mehr über die gepfändete Einkommensquote verfügen dürfe (BGE 109 III 11, E. 2 = Pra 1983, S. 588 ff.). Dabei hat das Betreibungsamt gestützt auf die Unterlagen des Schuld- ners sowohl die Existenzminimumberechnung resp. den Anteil des Schuldners daran als auch den genauen Betrag der pfändbaren Quote in der Pfändungsur- kunde festzuhalten. Erst damit ist die Einkommenspfändung vollzogen (vgl. BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N 43 ff. mit weiteren Hinweisen). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Betreibungsamt für jeden Mo- nat eine neue Berechnung der pfändbaren Quote vorzunehmen und sowohl die Berechnung als auch die genaue Höhe der Pfändungsquote zu verfügen hat. Nur auf diese Weise kann überprüft werden, ob die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Feststellung des pfändbaren Einkommens geführt haben, korrekt ermittelt und in der Berechnung berücksichtigt wurden. Da die Pfändungsurkunde vom 26. Au- gust 2015 aber wie gesehen nichts über die pfändbare Quote für den Monat Sep- tember 2015 aussagt, kann sie nicht als Anfechtungsobjekt für die vorliegende Beschwerde dienen. Als Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17 SchKG kommt wie erwähnt (vgl. Ziff. 2) nur eine formelle Verfügung in Betracht. Mangels Be- schwerdeobjekt hätte die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 7. Oktober 2015 daher nicht eintreten sollen. Daran ändert auch die Stellungnahme des Betrei- bungsbeamten in seiner anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Vernehmlassung, wonach die Beschwerdeführerin die nicht bezahlten Fr. 1'795.– für die Quote September 2015 nachzuzahlen hat, nichts. Bei dieser Stellungnah- me handelt es sich um eine blosse Meinungsäusserung und nicht um eine Verfü- gung im Sinne von Art. 17 SchKG (vgl. BGE 121 III 35, E. 2). Aus diesen Gründen ist das Urteil der Vorinstanz vom 23. November 2015 aufzuheben, und es ist auf

- 6 - die Beschwerde gegen die Lohnpfändung vom 7. Oktober 2015, Quote Septem- ber 2015, nicht einzutreten. 3.6. Wie gesehen bringt die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 7. Oktober 2015 (act. 1) als auch in ihrer Beschwerdeschrift an die Kammer vom 2. Dezember 2015 (act. 16) zum Ausdruck, dass aufgrund der Handlungen des Betreibungsamtes unklar sei, ob der ausstehende Betrag für die Quote September 2015 trotz falscher Auskunft des zuständigen Betreibungsbe- amten nachbezahlt werden müsse, und wenn ja, von wem. Da die Vorgehenswei- se des Betreibungsamts – wie sogleich zu zeigen sein wird – in Bezug auf die Be- rücksichtigung der Unterhaltszahlung für den Sohn in der Tat widersprüchlich ist, sind die Rügen der Beschwerdeführerin verständlich. Klärungsbedarf besteht nicht zuletzt auch deshalb, weil die Vorinstanz, obwohl sie auf die Beschwerde eingetreten ist, auf die Frage, ob der Ausstand für die Quote September 2015 aufgrund der Falschauskunft nachbezahlt werden müsse, nicht eingegangen ist (act. 15). Auch wenn auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, sind daher – um Missverständnisse zu vermeiden – folgende Anmerkungen anzubringen: 3.6.1. Vorab ist festzuhalten, dass die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Nichtberücksichtigung der Studiengelder für den volljährigen Sohn der Beschwerdeführerin in deren Notbedarf zutreffend sind. Das Bundesgericht hält in seiner langjährigen Rechtsprechung dazu fest, Unterhaltsleistungen für ein volljähriges Kind, das sich im Studium befinde, würden nicht als unbedingt not- wendige Auslagen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG gelten. Auch wenn volljäh- rigen Kindern, die studieren, grundsätzlich ein Anspruch auf Unterhalt zustehe, so sei dieser Anspruch doch begrenzt durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Dies führe dazu, dass bei fehlender Leistungsfähig- keit der Unterhalt für ein sich im Studium befindendes Kind bei der Existenzmini- mumbestimmung der Eltern nicht berücksichtigt werden dürfe. Der betriebene Schuldner solle nicht zu Lasten der Gläubiger für das Studium seiner Kinder auf- kommen (BGE 69 III 41; BGE 98 III 34, E. 2 f.; BGer 5A_330/2008, E. 3; BGer 5A_ 429/2013, E. 4). Diese Auffassung wird auch von der Lehre vertreten (vgl.

- 7 - AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, S. 211; BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N 24; KREN KOSTKIE- WICZ, OFK-SchKG, 19. Aufl. 2016, Art. 93 N 36). 3.6.2. Indem sie einwendet, sie habe die Studiengelder für ihren Sohn nur auf- grund der Auskunft des Betreibungsbeamten bezahlt und deshalb die pfändbare Quote für September 2015 im Umfang von Fr. 1'795.– nicht abliefern können (act. 1 und act. 16), beruft sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Ver- trauensschutz. Nach Art. 52 ZPO haben alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln. In seiner grundrechtlichen Ausprägung (vgl. Art. 9 BV) verleiht der Grundsatz von Treu und Glauben einer Person u.a. An- spruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in eine selbst unrichtige Auskunft oder Zusicherung der Behörde. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. Art. 9 BV; BGE 137 I 69, E. 2.5.1; BGE 131 II 627, E. 6.1; ZK ZPO-SUTTER-SOMM/CHEVALIER, 3. Aufl. 2016, Art. 52 N 15 und 19). Das gemeinschaftliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin und ihres Ehe- mannes ist gemäss Pfändungsurkunde vom 26. August 2015 auf Fr. 4'007.40 festgesetzt worden. Darin sind die Studiengelder für den Sohn zwar nicht berück- sichtigt, jedoch wurde eine Position Unterhaltspflicht Erstausbildung des Sohnes C._____ (nur gegen Quittung) mit Fr. 0.– veranschlagt (act. 9/2 S. 3). Die Bemer- kung nur gegen Quittung kann nur so verstanden werden, dass die Unterhaltszah- lung bei Vorlage des entsprechenden Belegs im Existenzminimum berücksichtigt wird. Dies muss umso mehr gelten, als es sich vorliegend um eine sogenannte stille Lohnpfändung handelt und der Betreibungsbeamte in der Pfändungsurkunde auch die Berechnungs- und Zahlungsmodalitäten festgehalten hat. So hat er die Beschwerdeführerin angewiesen, bis spätestens am 5. Tag eines jeden Monats, beim Betreibungsamt vorzusprechen, damit dieser für jeden Monat zunächst ihren Anteil am gemeinschaftlichen Existenzminimum und gestützt darauf sodann die pfändbare Quote neu berechnen kann. Der so errechnete Betrag soll dann jeweils bis am 10. Tag des jeweiligen Monats beim Betreibungsamt abgegeben werden

- 8 - (act. 9/2 S. 4). Gestützt auf den klaren Wortlaut der Pfändungsurkunde und auf- grund der darin festgehaltenen Berechnungs- und Zahlungsmodalitäten durfte die Beschwerdeführerin ohne Weiteres und in gutem Glauben davon ausgehen, dass die Studiengelder für ihren Sohn nach Vorlage des entsprechenden Belegs im Existenzminimum berücksichtigt werden. Ob sie sich darüber hinaus beim Betreibungsbeamten über die Berücksichtigung der Studiengelder erkundigte, was dieser in seiner Vernehmlassung nicht bestrit- ten hat (act. 8 S. 2), spielt somit keine Rolle und kann offen bleiben. Die Be- schwerdeführerin konnte mit anderen Worten auch ohne diese Auskunft darauf vertrauen, dass die Studienunterstützung für ihren Sohn im Existenzminimum be- rücksichtigt wird. Vor diesem Hintergrund sind die überwiesenen Studiengelder von Fr. 1'795.– an die ETH Zürich (act. 5/5) – trotz Widerspruchs zur Rechtslage – im Existenzmini- mum der Beschwerdeführerin für die Einkommenspfändung vom September 2015 zu berücksichtigen. Aufgrund des Hinweises des Betreibungsbeamten am 7. Ok- tober 2015 muss der Beschwerdeführerin die Rechtslage betreffend Unterhalts- zahlungen für volljährige Kinder inzwischen klar sein (vgl. act. 2). Trotzdem ist dem Betreibungsamt zu empfehlen, die Pfändung vom 26. August 2015 in diesem Punkt formell zu revidieren. Nach dem Gesagten ist die Auffassung des Betreibungsbeamten, die Beschwer- deführerin müsse für die Quote September 2015 Fr. 1'795.– (= Unterstützungs- leistung für den Sohn) nachzahlen (act. 8 S. 2), falsch. Eine Verpflichtung der Be- schwerdeführerin zur Nachzahlung würde nicht nur der Pfändungsurkunde vom

26. August 2015 widersprechen, sondern auch einen unzulässigen Eingriff in ihr Existenzminimum bedeuten.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteient- schädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 9 - Es wird erkannt:

1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 23. November 2015 wird aufgehoben, und es wird auf die Beschwerde gegen die Lohnpfändung vom

7. Oktober 2015, Quote September 2015, nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 16, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Andelfingen sowie an das Betreibungsamt Feuerthalen, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Barblan versandt am:

15. März 2016