Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Am 6. Oktober 2014 vollzog das Betreibungsamt Furttal in der Betreibung für eine Forderung des Arztes Dr. med. B._____ gegen A._____ aus ärztlichen Be- handlungen (zuzüglich Umtriebsspesen) von insgesamt Fr. 1'324.30 (vgl. act. 7/4/2–3) eine Einkommenspfändung. In der Pfändungsurkunde vom 11. Novem- ber 2014 hielt es fest, dass die Betreibungsschuldnerin über ein Einkommen von Fr. 2'701.– verfüge, welches sich aus einer AHV-Rente von Fr. 2'022.– und Er- gänzungsleistungen von Fr. 679.– zusammensetze. Das Existenzminimum der Schuldnerin betrage Fr. 2'350.–. Die das monatliche Existenzminimum überstei- genden Einkünfte der Schuldnerin würden längstens auf die Dauer eines Jahres seit dem Pfändungsvollzug gepfändet. Das Betreibungsamt bemerkte, dass die grundsätzliche Unpfändbarkeit der Altersrente gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG für den Forderungsteilbetrag von Fr. 782.70 zuzüglich der notwendigen Kosten des Betreibungsverfahrens gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB (Rechtsmiss- brauchsverbot) aufgehoben werde. Für die Restforderung werde ein Verlust- schein gemäss Art. 149 SchKG ausgestellt (act. 2/1 = act. 7/2). Am 14. Oktober 2014 wies das Betreibungsamt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich an, vom Rentenanspruch der Betreibungsschuldnerin bis zum Deckungsbetrag von Fr. 1'400.– monatlich Fr. 351.– (= Fr. 2'701.– ./. Fr. 2'350.–) an das Betrei- bungsamt zu überweisen (act. 2/4 = act. 7/7/1–2).
E. 2 Mit Eingabe an das Bezirksgericht Dielsdorf als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter erhob A._____ gegen die Pfändungsurkunde "resp. den Pfändungsvollzug" Beschwerde (act. 1). Sie beantragte sinngemäss, die Pfän- dung aufzuheben und ihr die Pfändungsquoten von Fr. 351.– zurückzuerstatten. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt habe einerseits bei der Berechnung ihres Existenzminimums verschiedene mass- gebliche Ausgabenpositionen nicht berücksichtigt, anderseits habe es unpfändba- re Renteneinkünfte rechtswidrig gepfändet.
- 3 -
E. 3 Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. Juli 2015 ab, soweit es darauf eintrat (act. 15). Es erwog im Wesentlichen, die Unpfändbarkeit der in der Regel knapp bemessenen Renten und Ergänzungsleistungen gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG bezwecke, dem Schuldner eine menschenwürdige Existenz zu sichern, nicht aber den zahlungsunwilligen Schuldner gegen die Zwangsvoll- streckung zu immunisieren und ihm so zu ermöglichen, auf Kosten anderer über seine Verhältnisse zu leben. Wo die Grenze zu ziehen sei, sei nicht zu beurteilen. Im vorliegenden Fall bestehe die Besonderheit, dass die Beschwerdeführerin an die vom Betreibungsgläubiger (Beschwerdegegner) in Betreibung gesetzten Arzt- rechnungen einen Krankenkassenbeitrag von Fr. 782.70 erhalten, das Geld aber nicht bestimmungsgemäss eingesetzt habe. Dieser Umstand mache die Antwort auf die Frage nach dem Rechtsmissbrauch einfach. Die zweckentfremdete Ver- wendung der anvertrauten Mittel sei hier nicht nur missbräuchlich, sondern arglis- tig. Wenn die Beschwerdeführerin anders als vorgesehen über das Geld verfüge und sich alsdann in der Zwangsvollstreckung auf die Unpfändbarkeit ihrer Renten berufe, ziele sie doppelt auf die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts. Solches verdiene keinen Rechtsschutz, weshalb die aus Renten und Ergänzungs- leistungen bestehenden Einkünfte der Beschwerdeführerin pfändbar seien (act. 15 Erw. 8). Die Beanstandung der Existenzminimums-Berechnung sei unbe- gründet (act. 15 Erw. 9–14). Soweit die Beschwerdeführerin argumentiere, dem Beschwerdegegner nichts mehr zu schulden, sei auf die Beschwerde nicht einzu- treten (act. 15 Erw. 8 S. 7 oben).
E. 4 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht mit vom 5. August 2015 datierter und der Post am 12. August 2015 übergebener Ein- gabe rechtzeitig Beschwerde (act. 16; vgl. act. 13/1). Sie hält an ihren Anträgen auf Aufhebung der Pfändungsurkunde und Verpflichtung des Betreibungsbeamten zur Auszahlung der gepfändeten Quoten an sie fest (act. 16 S. 8). Wiederum be- anstandet die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin vorwiegend die Hö- he des ihr zugestandenen Existenzminimums. Sinngemäss bestreitet sie auch die Erwägung der Vorinstanz, sie habe mit der Zweckentfremdung der Krankenkas- senleistungen "arglistig" gehandelt (act. 15 Erw. 8): Der Begriff der Arglist, macht sie unter Bezugnahme auf diesen Vorwurf geltend, passe zum Pfändungsproto-
- 4 - koll des Betreibungsbeamten; die Pfändungsurkunde sei rechtswidrig und miss- bräuchlich (act. 16 S. 9).
E. 5 Die Beschwerdeinstanz zog die erstinstanzlichen Akten bei (act. 1–13) und er- teilte der Beschwerde mit Verfügung vom 24. August 2015 in dem Sinn aufschie- bende Wirkung, dass der gepfändete Betrag einstweilen nicht verteilt werden darf (act. 19). Mit Verfügung vom 10. September 2015 wurde dem Beschwerdegegner Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Er machte davon keinen Gebrauch (act. 21 f.). II.
1. Die Leistungen der Ersten Säule (Renten der AHV und IV sowie Ergänzungs- leistungen) werden durch Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG von der Pfändung ausge- schlossen (vgl. Art. 20 AHVG, Art. 50 IVG, Art. 20 ELG). Sie unterscheiden sich mithin von anderen Einkünften, die nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar sind. Der Ausschluss der Pfändung gilt sowohl für die eidgenössischen als auch für die kantonalen Ergänzungsleistungen, soweit sie zur Deckung der Lebensbedürfnisse bestimmt sind (BSK SchKG I-Vonder Mühll, 2. Aufl., Art. 92 N 37; BGE 135 III 20 [= Pra 98/2009 Nr. 78] Erw. 4).
2. Die von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG erfassten Leistungen sind dem Zugriff der Gläubiger entzogen, selbst wenn sie einmal das Existenzminimum des Schuld- ners und seiner Familie übersteigen sollten (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N 37; BGE 135 III 20 Erw. 5). Die "absolute" Unpfändbarkeit der Leistungen der Ersten Säule wurde in der bundesrätlichen Botschaft über die Änderung des SchKG von 1991 (BBl. 1991 III 1 ff., S. 76 f.) mit sozialpolitischen Erwägungen, aber auch mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine "beschränkte" Pfändbarkeit (Art. 93 SchKG) der Ersten Säule begründet. Laut Verfassung habe der Bund eine Erste Säule zu errichten, die den Existenzbedarf der Menschen namentlich bei Alter und Invalidität angemessen decke (Art. 34quater aBV; neu: Art. 112 und 112a BV). Die beschränkte Pfändbarkeit der Ersten Säule stände damit in wohl unverträglichem Widerspruch. Der Frage ihrer Pfändbarkeit komme
- 5 - aber an sich nur untergeordnete Bedeutung zu, da in der Praxis das individuell berechnete (d.h. die konkreten Lebensverhältnisse berücksichtigende), bei der beschränkten Pfändbarkeit massgebliche betreibungsrechtliche Existenzminimum regelmässig höher liege als die Leistungen der Ersten Säule. Im Fall, dass – de lege ferenda – die Erste Säule in absoluten Zahlen einmal tatsächlich mehr leis- ten sollte als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, wäre das Pfandbar- keitsregime zu überdenken (a.a.O., S. 76 f.).
3. Eine grundsätzliche Schranke der Unpfändbarkeit ergibt sich immerhin aus dem Verbot des Rechtsmissbrauchs. Auch das Institut der absoluten Unpfändbar- keit steht unter dem Verbot rechtsmissbräuchlicher Anrufung (BBl. 1991 III 1 ff., S. 76/77; BGE 135 III 20 Erw. 5.1; BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N 37). In einem vom Betreibungsamt vor Vorinstanz (act. 6 S. 2/3) zitierten Urteil vom
14. Mai 2007 (BGer 5A_14/2007) bejahte das Bundesgericht bei folgendem Sachverhalt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Schuldners: Nachdem die- ser während vieler Jahre Sozialhilfe bezogen hatte, gewährte ihm die IV für diese Zeit eine Rentennachzahlung. Die kantonale Sozialbehörde verpflichtete ihn in diesem Umfang zur Rückzahlung der Sozialhilfe an den Kanton und setzte den Betrag in Betreibung, worauf der Anspruch des Schuldners auf Rentennachzah- lung gepfändet wurde. Das Bundesgericht zog in Betracht, dass der Schuldner für beinahe die ganze Periode, wofür die IV-Leistung bestimmt war, das Existenzmi- nimum deckende Sozialhilfeleistungen bezogen habe. Für diese Situation habe der Gesetzgeber die Unpfändbarkeit der Rente, worauf sich der Schuldner berufe, nicht statuiert. Sein Verhalten stelle einen offenbaren Rechtsmissbrauch zum Nachteil seiner Gläubiger und der Allgemeinheit dar und verdiene den Schutz des Gesetzes nicht. Das Bundesgericht erachtete deshalb die Pfändung des IV-Gut- habens des Schuldners – wie schon seine Vorinstanzen – als zulässig. Die von seiner Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob Rentennachzahlungen überhaupt unter Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG fielen (vgl. Art. 22 ATSG), liess das Bundesgericht offen (a.a.O., Erw. 3.4). Im vorliegenden Fall kann der Auffassung der Vorinstanz, der Widerstand der Be- schwerdeführerin gegen die Pfändung verstosse gegen das Rechtsmissbrauchs-
- 6 - verbot, nicht gefolgt werden. Der vom Bundesgericht beurteilte Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Jener zeichnet sich dadurch aus, dass ein An- spruch auf Nachzahlung von Renten gepfändet wurde, die für den Lebensbedarf in einer vergangenen Periode bestimmt waren, in welcher der Schuldner das Existenzminimum deckende Sozialhilfe bezogen hatte. Im hier zu beurteilenden Fall wurden Renten gepfändet, die für den laufenden Lebensbedarf bestimmt sind. Damit wurde der gesetzliche Zweck der laufenden Renten – angemessene Deckung des Existenzbedarfs des Schuldners (vgl. Art. 112 und 112a BV) – verei- telt. Die Rentenpfändung ist deshalb aufzuheben. Das Verhalten der Beschwerde- führerin ist zwar stossend, trotzdem vermag es die Unpfändbarkeit der laufenden AHV-Rente nicht aufzuheben. Die unbefriedigende Situation ergibt sich aus dem auf Missbräuche anfälligen System der Erstattungspflicht der Krankenkassen oh- ne Nachweis der versicherten Person, dass die Rechnung des Leistungserbrin- gers beglichen ist, resp. der direkten Auszahlung an den Versicherten. Das ist aber der Beurteilung der Aufsichtsbehörden im Betreibungsrecht entzogen. III. Die Beschwerdeführerin beantragte vor Vorinstanz, die betreibungsamtlichen Kosten des Pfändungsverfahrens, nämlich: Fr. 14.00 Pfändungsankündigung Fr. 16.00 Fehlende Unterlagen, Formular Fr. 45.00 Vollzugskosten Fr. 41.00 Abschrift an Schuldner Fr. 22.50 Revision Fr. 53.30 Abschrift an Gläubiger Fr. 13.30 Anzeige an Versicherer Fr. 16.00 VZ-Protokoll Fr. 5.00 Protokoll Fr. 226.10 nichtig zu erklären (act. 1 S. 5; vgl. act. 2/1 S. 2). Im obergerichtliche Verfahren beantragt sie, die "Zusatzkosten des Betreibungsamtes" aufzuheben, ohne sich allerdings mit deren Begründetheit auseinanderzusetzen (sie macht sinngemäss geltend, dass für diese Kosten keine AHV-Renten und Zusatzleistungen gepfän- det werden dürften; act. 16 S. 8 Mitte). Dazu sei Folgendes festgehalten:
- 7 - Die Verrichtungen des Betreibungsamtes sind grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 68 SchKG; Art. 1 GebV SchKG). Für nicht vorgeschriebene, unnötige oder nicht vorgenommene Amtshandlungen besteht keine Gebührenpflicht (BSK SchKG I-Emmel, Art. 68 N 20; vgl. auch BGE 139 III 44 Erw. 3.3). Aufgrund des Fortsetzungsbegehrens des Beschwerdegegners (act. 7/4/2) ist das Betreibungs- amt aber zur Durchführung des Pfändungsverfahrens verpflichtet (Art. 89 ff. SchKG). Die Gebührenpflicht entfällt deshalb mit der Aufhebung der Rentenpfän- dung nicht für sämtliche im Pfändungsverfahren bisher erfolgten Amtshandlun- gen, sondern nur, so weit diese unnötig waren. Es handelt sich namentlich um die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Festsetzung des Existenzminimums und der Pfändungsanzeige an die Sozialversicherungsanstalt ("Versicherer"). Als Folge der Aufhebung der Rentenpfändung wird das Betreibungsamt die Kos- tenrechnung abzuändern haben. Es wird allenfalls auch zu beachten haben, dass, wenn eine mangelhafte Amtshandlung wiederholt werden muss, die Kosten dem Betreibungsschuldner nur einmal belastet werden dürfen. IV.
Dispositiv
- Das angefochtene Urteil ist somit, soweit das Bezirksgericht Dielsdorf die Be- schwerde abwies, aufzuheben. Die Rentenpfändung des Betreibungsamtes Furt- tal vom 6. Oktober 2014 ist rückwirkend aufzuheben. Die Entlassung der bei ihm eingegangenen Rentenquoten aus dem Pfändungsbeschlag wird Sache des Be- treibungsamtes sein.
- Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Behörden ist grundsätzlich kos- tenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (act. 16 S. 8) (infolge Gegenstandslosigkeit) abzuschreiben ist. Eine Par- teientschädigung darf im Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 GebV SchKG). - 8 - Es wird beschlossen:
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.
- Mitteilungen und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 28. Juli 2015 wird, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, aufgehoben. Die im Rahmen der Pfändung Nr. … des Betreibungsamtes Furttal (Pfän- dungsurkunde vom 11. November 2014) am 6. Oktober 2014 vollzogene Rentenpfändung wird rückwirkend aufgehoben. Das Betreibungsamt Furttal wird die Kostenrechnung entsprechend anzu- passen haben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und an das Betrei- bungsamt Furttal, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS150139-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Isler Beschluss und Urteil vom 5. Oktober 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen B._____, Beschwerdegegner, betreffend Pfändungsvollzug (Beschwerde über das Betreibungsamt Furttal) Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom
28. Juli 2015 (CB140029)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 6. Oktober 2014 vollzog das Betreibungsamt Furttal in der Betreibung für eine Forderung des Arztes Dr. med. B._____ gegen A._____ aus ärztlichen Be- handlungen (zuzüglich Umtriebsspesen) von insgesamt Fr. 1'324.30 (vgl. act. 7/4/2–3) eine Einkommenspfändung. In der Pfändungsurkunde vom 11. Novem- ber 2014 hielt es fest, dass die Betreibungsschuldnerin über ein Einkommen von Fr. 2'701.– verfüge, welches sich aus einer AHV-Rente von Fr. 2'022.– und Er- gänzungsleistungen von Fr. 679.– zusammensetze. Das Existenzminimum der Schuldnerin betrage Fr. 2'350.–. Die das monatliche Existenzminimum überstei- genden Einkünfte der Schuldnerin würden längstens auf die Dauer eines Jahres seit dem Pfändungsvollzug gepfändet. Das Betreibungsamt bemerkte, dass die grundsätzliche Unpfändbarkeit der Altersrente gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG für den Forderungsteilbetrag von Fr. 782.70 zuzüglich der notwendigen Kosten des Betreibungsverfahrens gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB (Rechtsmiss- brauchsverbot) aufgehoben werde. Für die Restforderung werde ein Verlust- schein gemäss Art. 149 SchKG ausgestellt (act. 2/1 = act. 7/2). Am 14. Oktober 2014 wies das Betreibungsamt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich an, vom Rentenanspruch der Betreibungsschuldnerin bis zum Deckungsbetrag von Fr. 1'400.– monatlich Fr. 351.– (= Fr. 2'701.– ./. Fr. 2'350.–) an das Betrei- bungsamt zu überweisen (act. 2/4 = act. 7/7/1–2).
2. Mit Eingabe an das Bezirksgericht Dielsdorf als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter erhob A._____ gegen die Pfändungsurkunde "resp. den Pfändungsvollzug" Beschwerde (act. 1). Sie beantragte sinngemäss, die Pfän- dung aufzuheben und ihr die Pfändungsquoten von Fr. 351.– zurückzuerstatten. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt habe einerseits bei der Berechnung ihres Existenzminimums verschiedene mass- gebliche Ausgabenpositionen nicht berücksichtigt, anderseits habe es unpfändba- re Renteneinkünfte rechtswidrig gepfändet.
- 3 -
3. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. Juli 2015 ab, soweit es darauf eintrat (act. 15). Es erwog im Wesentlichen, die Unpfändbarkeit der in der Regel knapp bemessenen Renten und Ergänzungsleistungen gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG bezwecke, dem Schuldner eine menschenwürdige Existenz zu sichern, nicht aber den zahlungsunwilligen Schuldner gegen die Zwangsvoll- streckung zu immunisieren und ihm so zu ermöglichen, auf Kosten anderer über seine Verhältnisse zu leben. Wo die Grenze zu ziehen sei, sei nicht zu beurteilen. Im vorliegenden Fall bestehe die Besonderheit, dass die Beschwerdeführerin an die vom Betreibungsgläubiger (Beschwerdegegner) in Betreibung gesetzten Arzt- rechnungen einen Krankenkassenbeitrag von Fr. 782.70 erhalten, das Geld aber nicht bestimmungsgemäss eingesetzt habe. Dieser Umstand mache die Antwort auf die Frage nach dem Rechtsmissbrauch einfach. Die zweckentfremdete Ver- wendung der anvertrauten Mittel sei hier nicht nur missbräuchlich, sondern arglis- tig. Wenn die Beschwerdeführerin anders als vorgesehen über das Geld verfüge und sich alsdann in der Zwangsvollstreckung auf die Unpfändbarkeit ihrer Renten berufe, ziele sie doppelt auf die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts. Solches verdiene keinen Rechtsschutz, weshalb die aus Renten und Ergänzungs- leistungen bestehenden Einkünfte der Beschwerdeführerin pfändbar seien (act. 15 Erw. 8). Die Beanstandung der Existenzminimums-Berechnung sei unbe- gründet (act. 15 Erw. 9–14). Soweit die Beschwerdeführerin argumentiere, dem Beschwerdegegner nichts mehr zu schulden, sei auf die Beschwerde nicht einzu- treten (act. 15 Erw. 8 S. 7 oben).
4. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht mit vom 5. August 2015 datierter und der Post am 12. August 2015 übergebener Ein- gabe rechtzeitig Beschwerde (act. 16; vgl. act. 13/1). Sie hält an ihren Anträgen auf Aufhebung der Pfändungsurkunde und Verpflichtung des Betreibungsbeamten zur Auszahlung der gepfändeten Quoten an sie fest (act. 16 S. 8). Wiederum be- anstandet die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin vorwiegend die Hö- he des ihr zugestandenen Existenzminimums. Sinngemäss bestreitet sie auch die Erwägung der Vorinstanz, sie habe mit der Zweckentfremdung der Krankenkas- senleistungen "arglistig" gehandelt (act. 15 Erw. 8): Der Begriff der Arglist, macht sie unter Bezugnahme auf diesen Vorwurf geltend, passe zum Pfändungsproto-
- 4 - koll des Betreibungsbeamten; die Pfändungsurkunde sei rechtswidrig und miss- bräuchlich (act. 16 S. 9).
5. Die Beschwerdeinstanz zog die erstinstanzlichen Akten bei (act. 1–13) und er- teilte der Beschwerde mit Verfügung vom 24. August 2015 in dem Sinn aufschie- bende Wirkung, dass der gepfändete Betrag einstweilen nicht verteilt werden darf (act. 19). Mit Verfügung vom 10. September 2015 wurde dem Beschwerdegegner Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Er machte davon keinen Gebrauch (act. 21 f.). II.
1. Die Leistungen der Ersten Säule (Renten der AHV und IV sowie Ergänzungs- leistungen) werden durch Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG von der Pfändung ausge- schlossen (vgl. Art. 20 AHVG, Art. 50 IVG, Art. 20 ELG). Sie unterscheiden sich mithin von anderen Einkünften, die nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar sind. Der Ausschluss der Pfändung gilt sowohl für die eidgenössischen als auch für die kantonalen Ergänzungsleistungen, soweit sie zur Deckung der Lebensbedürfnisse bestimmt sind (BSK SchKG I-Vonder Mühll, 2. Aufl., Art. 92 N 37; BGE 135 III 20 [= Pra 98/2009 Nr. 78] Erw. 4).
2. Die von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG erfassten Leistungen sind dem Zugriff der Gläubiger entzogen, selbst wenn sie einmal das Existenzminimum des Schuld- ners und seiner Familie übersteigen sollten (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N 37; BGE 135 III 20 Erw. 5). Die "absolute" Unpfändbarkeit der Leistungen der Ersten Säule wurde in der bundesrätlichen Botschaft über die Änderung des SchKG von 1991 (BBl. 1991 III 1 ff., S. 76 f.) mit sozialpolitischen Erwägungen, aber auch mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine "beschränkte" Pfändbarkeit (Art. 93 SchKG) der Ersten Säule begründet. Laut Verfassung habe der Bund eine Erste Säule zu errichten, die den Existenzbedarf der Menschen namentlich bei Alter und Invalidität angemessen decke (Art. 34quater aBV; neu: Art. 112 und 112a BV). Die beschränkte Pfändbarkeit der Ersten Säule stände damit in wohl unverträglichem Widerspruch. Der Frage ihrer Pfändbarkeit komme
- 5 - aber an sich nur untergeordnete Bedeutung zu, da in der Praxis das individuell berechnete (d.h. die konkreten Lebensverhältnisse berücksichtigende), bei der beschränkten Pfändbarkeit massgebliche betreibungsrechtliche Existenzminimum regelmässig höher liege als die Leistungen der Ersten Säule. Im Fall, dass – de lege ferenda – die Erste Säule in absoluten Zahlen einmal tatsächlich mehr leis- ten sollte als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, wäre das Pfandbar- keitsregime zu überdenken (a.a.O., S. 76 f.).
3. Eine grundsätzliche Schranke der Unpfändbarkeit ergibt sich immerhin aus dem Verbot des Rechtsmissbrauchs. Auch das Institut der absoluten Unpfändbar- keit steht unter dem Verbot rechtsmissbräuchlicher Anrufung (BBl. 1991 III 1 ff., S. 76/77; BGE 135 III 20 Erw. 5.1; BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N 37). In einem vom Betreibungsamt vor Vorinstanz (act. 6 S. 2/3) zitierten Urteil vom
14. Mai 2007 (BGer 5A_14/2007) bejahte das Bundesgericht bei folgendem Sachverhalt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Schuldners: Nachdem die- ser während vieler Jahre Sozialhilfe bezogen hatte, gewährte ihm die IV für diese Zeit eine Rentennachzahlung. Die kantonale Sozialbehörde verpflichtete ihn in diesem Umfang zur Rückzahlung der Sozialhilfe an den Kanton und setzte den Betrag in Betreibung, worauf der Anspruch des Schuldners auf Rentennachzah- lung gepfändet wurde. Das Bundesgericht zog in Betracht, dass der Schuldner für beinahe die ganze Periode, wofür die IV-Leistung bestimmt war, das Existenzmi- nimum deckende Sozialhilfeleistungen bezogen habe. Für diese Situation habe der Gesetzgeber die Unpfändbarkeit der Rente, worauf sich der Schuldner berufe, nicht statuiert. Sein Verhalten stelle einen offenbaren Rechtsmissbrauch zum Nachteil seiner Gläubiger und der Allgemeinheit dar und verdiene den Schutz des Gesetzes nicht. Das Bundesgericht erachtete deshalb die Pfändung des IV-Gut- habens des Schuldners – wie schon seine Vorinstanzen – als zulässig. Die von seiner Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob Rentennachzahlungen überhaupt unter Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG fielen (vgl. Art. 22 ATSG), liess das Bundesgericht offen (a.a.O., Erw. 3.4). Im vorliegenden Fall kann der Auffassung der Vorinstanz, der Widerstand der Be- schwerdeführerin gegen die Pfändung verstosse gegen das Rechtsmissbrauchs-
- 6 - verbot, nicht gefolgt werden. Der vom Bundesgericht beurteilte Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Jener zeichnet sich dadurch aus, dass ein An- spruch auf Nachzahlung von Renten gepfändet wurde, die für den Lebensbedarf in einer vergangenen Periode bestimmt waren, in welcher der Schuldner das Existenzminimum deckende Sozialhilfe bezogen hatte. Im hier zu beurteilenden Fall wurden Renten gepfändet, die für den laufenden Lebensbedarf bestimmt sind. Damit wurde der gesetzliche Zweck der laufenden Renten – angemessene Deckung des Existenzbedarfs des Schuldners (vgl. Art. 112 und 112a BV) – verei- telt. Die Rentenpfändung ist deshalb aufzuheben. Das Verhalten der Beschwerde- führerin ist zwar stossend, trotzdem vermag es die Unpfändbarkeit der laufenden AHV-Rente nicht aufzuheben. Die unbefriedigende Situation ergibt sich aus dem auf Missbräuche anfälligen System der Erstattungspflicht der Krankenkassen oh- ne Nachweis der versicherten Person, dass die Rechnung des Leistungserbrin- gers beglichen ist, resp. der direkten Auszahlung an den Versicherten. Das ist aber der Beurteilung der Aufsichtsbehörden im Betreibungsrecht entzogen. III. Die Beschwerdeführerin beantragte vor Vorinstanz, die betreibungsamtlichen Kosten des Pfändungsverfahrens, nämlich: Fr. 14.00 Pfändungsankündigung Fr. 16.00 Fehlende Unterlagen, Formular Fr. 45.00 Vollzugskosten Fr. 41.00 Abschrift an Schuldner Fr. 22.50 Revision Fr. 53.30 Abschrift an Gläubiger Fr. 13.30 Anzeige an Versicherer Fr. 16.00 VZ-Protokoll Fr. 5.00 Protokoll Fr. 226.10 nichtig zu erklären (act. 1 S. 5; vgl. act. 2/1 S. 2). Im obergerichtliche Verfahren beantragt sie, die "Zusatzkosten des Betreibungsamtes" aufzuheben, ohne sich allerdings mit deren Begründetheit auseinanderzusetzen (sie macht sinngemäss geltend, dass für diese Kosten keine AHV-Renten und Zusatzleistungen gepfän- det werden dürften; act. 16 S. 8 Mitte). Dazu sei Folgendes festgehalten:
- 7 - Die Verrichtungen des Betreibungsamtes sind grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 68 SchKG; Art. 1 GebV SchKG). Für nicht vorgeschriebene, unnötige oder nicht vorgenommene Amtshandlungen besteht keine Gebührenpflicht (BSK SchKG I-Emmel, Art. 68 N 20; vgl. auch BGE 139 III 44 Erw. 3.3). Aufgrund des Fortsetzungsbegehrens des Beschwerdegegners (act. 7/4/2) ist das Betreibungs- amt aber zur Durchführung des Pfändungsverfahrens verpflichtet (Art. 89 ff. SchKG). Die Gebührenpflicht entfällt deshalb mit der Aufhebung der Rentenpfän- dung nicht für sämtliche im Pfändungsverfahren bisher erfolgten Amtshandlun- gen, sondern nur, so weit diese unnötig waren. Es handelt sich namentlich um die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Festsetzung des Existenzminimums und der Pfändungsanzeige an die Sozialversicherungsanstalt ("Versicherer"). Als Folge der Aufhebung der Rentenpfändung wird das Betreibungsamt die Kos- tenrechnung abzuändern haben. Es wird allenfalls auch zu beachten haben, dass, wenn eine mangelhafte Amtshandlung wiederholt werden muss, die Kosten dem Betreibungsschuldner nur einmal belastet werden dürfen. IV.
1. Das angefochtene Urteil ist somit, soweit das Bezirksgericht Dielsdorf die Be- schwerde abwies, aufzuheben. Die Rentenpfändung des Betreibungsamtes Furt- tal vom 6. Oktober 2014 ist rückwirkend aufzuheben. Die Entlassung der bei ihm eingegangenen Rentenquoten aus dem Pfändungsbeschlag wird Sache des Be- treibungsamtes sein.
2. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Behörden ist grundsätzlich kos- tenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (act. 16 S. 8) (infolge Gegenstandslosigkeit) abzuschreiben ist. Eine Par- teientschädigung darf im Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 GebV SchKG).
- 8 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.
2. Mitteilungen und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 28. Juli 2015 wird, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, aufgehoben. Die im Rahmen der Pfändung Nr. … des Betreibungsamtes Furttal (Pfän- dungsurkunde vom 11. November 2014) am 6. Oktober 2014 vollzogene Rentenpfändung wird rückwirkend aufgehoben. Das Betreibungsamt Furttal wird die Kostenrechnung entsprechend anzu- passen haben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und an das Betrei- bungsamt Furttal, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am: