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PS150049

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2015-04-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1.1 Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 21. Januar 2015 (persön- lich überbracht am 28. Januar 2015) an das Bezirksgericht Dietikon als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und erklärte, dass er über kein neu- es Vermögen verfüge und wegen krankheitsbedingten Gedächtnislücken keinen Rechtsvorschlag erhoben habe (act. 1). Als Beilagen reichte er eine Pfändungs- ankündigung des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weiningen vom

E. 1.2 Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

26. März 2015 Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 7). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort und ei- ner Vernehmlassung der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 322 ZPO und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das

- 3 - Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 2.3. Die vorliegende Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Beschwer- deführer hält darin an seinem vorinstanzlichen Gesuch fest und reicht ein neues Arztzeugnis vom 26. März 2015 ein (act. 7 und act. 9/3; siehe nachfolgend E. 3.2.). Die Beschwerde enthält damit wenigstens sinngemäss Anträge und eine Begründung. Ferner ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwer- de einzutreten. 3. 3.1. Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid die rechtlichen Grundlagen der Frist- wiederherstellung nach Art. 33 Abs. 4 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 SchKG zutreffend dar. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (act. 6 S. 2 f.). Gestützt auf diese Ausführungen begründet die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid mit dem Umstand, der Beschwerdeführer habe mit dem am 28. Januar 2015 dem Gericht überbrachten Gesuch die Wiederherstellungs-

- 4 - frist verpasst. Sie erwog, der Beschwerdeführer habe eine vollumfängliche Ar- beitsunfähigkeit nur bis zum 30. November 2014 belegt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ab dem 1. Dezember 2014 keine gesundheitliche Beeinträchti- gung des Beschwerdeführers mehr bestanden habe und dieser in der Lage ge- wesen wäre, ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist zu stel- len. Die zehntägige Wiederherstellungsfrist sei somit am 11. Dezember 2014 ab- gelaufen. Im Weiteren erwog sie, dass die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit alleine ohnehin nicht ausgereicht hätte, um die objektive oder unverschuldete persönliche Unmöglichkeit eines fristgerechten Rechtshandelns zu belegen (act. 6 S. 3 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer macht mit der Beschwerde geltend, aus gesundheitli- chen Gründen den Rechtsvorschlagsgrund (Einrede des mangelnden neuen Vermögens) nicht erhoben zu haben. Die Vorinstanz habe diesen "Einspruch" nicht beachtet, weil er kein detailliertes Arztzeugnis vorgelegt habe. Gestützt auf die bisherigen Unterlagen und ein detailliertes Arztzeugnis ersuche er um erneute Beurteilung (act. 7). Gleichzeitig legt der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 26. März 2015 vor, wonach er aufgrund seiner Grunderkrankung (Angststörung, depressive Affektstö- rung) und damit verbundenen phasenweisen Konzentrations- und Gedächtnisstö- rungen in der Fähigkeit eingeschränkt sei, administrative Angelegenheiten fristge- recht zu erledigen. Die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis seien zusätzlich durch die angstlindernde Medikation beeinträchtigt (act. 9/3). 3.3. Die Beschwerde stützt sich damit einzig auf das neu eingereichte Arztzeug- nis vom 26. März 2015. Dabei handelt es sich allerdings um ein neues Beweismit- tel, welches auf Grund des geltenden Novenausschlusses (vgl. E. 2.2. vorste- hend) nicht berücksichtigt werden kann. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts gegen den vorinstanzlichen Entscheid vor, weshalb die Beschwerde abzu- weisen ist.

- 5 - 3.4. Damit bleibt es bei der verpassten Frist zur Erhebung des Rechtsvorschla- ges mangels neuen Vermögens. Lediglich ergänzend kann erwähnt werden, dass sich für den Beschwerdeführer aber auch bei diesem Ergebnis zumindest in fi- nanzieller Hinsicht kaum ein Nachteil ergeben dürfte, zumal den Akten entnom- men werden kann, dass er von der Fürsorgebehörde Weiningen seit dem

E. 4 Dezember 2014 betreffend eine Forderung der Beschwerdegegnerin samt ent- sprechendem Verlustschein vom 20. Januar 2015 (act. 2/1 und act. 2/2) sowie ein Arztzeugnis, eine ärztliche Stellungnahme und eine Bestätigung der Sozialen Dienste Weiningen ins Recht (act. 2/3-5). Die Pfändungsankündigung enthält zu- dem eine handschriftliche Anmerkung mit dem Inhalt: "Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Gedächtnislücken) mit Arztzeugnis". Das Bezirksgericht Dietikon nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG entgegen und trat darauf mit Beschluss vom 10. März 2015 nicht ein (act. 3 = act. 6).

Dispositiv
  1. Mai 2013 sozialhilferechtlich vollumfänglich unterstützt wird (act. 2/5 = act. 9/2).
  2. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessent- schädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Es werden keine Kosten erhoben.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 7, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde sowie an das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen, je gegen Emp- fangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS150049-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili. Urteil vom 17. April 2015 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen B._____ AG, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Beschwerde über das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. März 2015 (CB150002)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 21. Januar 2015 (persön- lich überbracht am 28. Januar 2015) an das Bezirksgericht Dietikon als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und erklärte, dass er über kein neu- es Vermögen verfüge und wegen krankheitsbedingten Gedächtnislücken keinen Rechtsvorschlag erhoben habe (act. 1). Als Beilagen reichte er eine Pfändungs- ankündigung des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weiningen vom

4. Dezember 2014 betreffend eine Forderung der Beschwerdegegnerin samt ent- sprechendem Verlustschein vom 20. Januar 2015 (act. 2/1 und act. 2/2) sowie ein Arztzeugnis, eine ärztliche Stellungnahme und eine Bestätigung der Sozialen Dienste Weiningen ins Recht (act. 2/3-5). Die Pfändungsankündigung enthält zu- dem eine handschriftliche Anmerkung mit dem Inhalt: "Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Gedächtnislücken) mit Arztzeugnis". Das Bezirksgericht Dietikon nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG entgegen und trat darauf mit Beschluss vom 10. März 2015 nicht ein (act. 3 = act. 6). 1.2. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

26. März 2015 Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 7). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort und ei- ner Vernehmlassung der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 322 ZPO und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das

- 3 - Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 2.3. Die vorliegende Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Beschwer- deführer hält darin an seinem vorinstanzlichen Gesuch fest und reicht ein neues Arztzeugnis vom 26. März 2015 ein (act. 7 und act. 9/3; siehe nachfolgend E. 3.2.). Die Beschwerde enthält damit wenigstens sinngemäss Anträge und eine Begründung. Ferner ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwer- de einzutreten. 3. 3.1. Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid die rechtlichen Grundlagen der Frist- wiederherstellung nach Art. 33 Abs. 4 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 SchKG zutreffend dar. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (act. 6 S. 2 f.). Gestützt auf diese Ausführungen begründet die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid mit dem Umstand, der Beschwerdeführer habe mit dem am 28. Januar 2015 dem Gericht überbrachten Gesuch die Wiederherstellungs-

- 4 - frist verpasst. Sie erwog, der Beschwerdeführer habe eine vollumfängliche Ar- beitsunfähigkeit nur bis zum 30. November 2014 belegt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ab dem 1. Dezember 2014 keine gesundheitliche Beeinträchti- gung des Beschwerdeführers mehr bestanden habe und dieser in der Lage ge- wesen wäre, ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist zu stel- len. Die zehntägige Wiederherstellungsfrist sei somit am 11. Dezember 2014 ab- gelaufen. Im Weiteren erwog sie, dass die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit alleine ohnehin nicht ausgereicht hätte, um die objektive oder unverschuldete persönliche Unmöglichkeit eines fristgerechten Rechtshandelns zu belegen (act. 6 S. 3 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer macht mit der Beschwerde geltend, aus gesundheitli- chen Gründen den Rechtsvorschlagsgrund (Einrede des mangelnden neuen Vermögens) nicht erhoben zu haben. Die Vorinstanz habe diesen "Einspruch" nicht beachtet, weil er kein detailliertes Arztzeugnis vorgelegt habe. Gestützt auf die bisherigen Unterlagen und ein detailliertes Arztzeugnis ersuche er um erneute Beurteilung (act. 7). Gleichzeitig legt der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 26. März 2015 vor, wonach er aufgrund seiner Grunderkrankung (Angststörung, depressive Affektstö- rung) und damit verbundenen phasenweisen Konzentrations- und Gedächtnisstö- rungen in der Fähigkeit eingeschränkt sei, administrative Angelegenheiten fristge- recht zu erledigen. Die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis seien zusätzlich durch die angstlindernde Medikation beeinträchtigt (act. 9/3). 3.3. Die Beschwerde stützt sich damit einzig auf das neu eingereichte Arztzeug- nis vom 26. März 2015. Dabei handelt es sich allerdings um ein neues Beweismit- tel, welches auf Grund des geltenden Novenausschlusses (vgl. E. 2.2. vorste- hend) nicht berücksichtigt werden kann. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts gegen den vorinstanzlichen Entscheid vor, weshalb die Beschwerde abzu- weisen ist.

- 5 - 3.4. Damit bleibt es bei der verpassten Frist zur Erhebung des Rechtsvorschla- ges mangels neuen Vermögens. Lediglich ergänzend kann erwähnt werden, dass sich für den Beschwerdeführer aber auch bei diesem Ergebnis zumindest in fi- nanzieller Hinsicht kaum ein Nachteil ergeben dürfte, zumal den Akten entnom- men werden kann, dass er von der Fürsorgebehörde Weiningen seit dem

1. Mai 2013 sozialhilferechtlich vollumfänglich unterstützt wird (act. 2/5 = act. 9/2).

4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessent- schädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 7, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde sowie an das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen, je gegen Emp- fangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: