Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der unteren Aufsichtsbehörde und gegen deren Ent- scheid hernach bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde ge- führt werden. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Für den Kanton Zürich verweist § 18 EG SchKG (ZH) auf § 83 f. GOG (ZH) und dort weiter auf die ZPO ganz allgemein (§ 83 Abs. 3
- 4 - GOG) sowie auf die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Obere kanto- nale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist das Obergericht (§ 17 Abs. 1 EG SchKG).
E. 2 Die Aufsichtsbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest und sind an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und dass in der Begrün- dung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG (bzw. Art. 320 ZPO) geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. An die Begründung der Beschwerde werden bei Laien nur minimale Anforderungen gestellt. Beschwerden, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen oder nur auf die Akten der Vorinstanz verweisen, und rein appellatorische Kritik, wonach der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei, genügen dem Erfordernis der Begründung indes- sen nicht. Es muss wenigstens rudimentär zum Ausdruck kommen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sei und deshalb abgeändert werden müsse (vgl. ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 21). Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011).
E. 2.1 Die Vorinstanz führte zunächst anhand des Lohnpfändungsblattes aus, wie sich der vom Beschwerdeführer erwähnte Betrag von Fr. 114'320.40 zusammen- setze. Sie hielt anhand dessen fest, dass die Lohnquote Oktober 2013 der Pfän- dung Nr. 3 und die Lohnquoten November 2013 bis und mit März 2014 der Pfän- dung Nr. 4 gutgeschrieben worden seien. Die Abrechnung und Verteilung der ge- nannten Pfändungen seien offensichtlich rechtskräftig und eine Rückerstattung des diesen Pfändungen gutgeschriebenen Totalbetrages von Fr. 32'003.70 kom- me nicht in Frage (act. 28 S. 5 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ausführungen der Vorinstanz zum Lohnpfändungsblatt und zur Zuordnung der verschiedenen Lohnquoten seien falsch. Der Hinweis, dass die Pfändungen Nr. 3 und Nr. 4 abgerechnet worden seien, tue hier nichts zur Sache (act. 29 S. 3). Der Beschwerdeführer führt nicht aus, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen falsch sein oder nichts zur Sache tun sollen. Seine Vorbringen erschöpfen sich in rein appellatorischer Kritik am vo- rinstanzlichen Entscheid und genügen den Anforderungen an die Beschwerdebe- gründung nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. oben Erw. II.2.).
- 6 -
E. 3 Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Im Beschwerdever- fahren sind deshalb neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen (Art. 326 ZPO); neue rechtliche Erwägungen hingegen sind zulässig (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3). Dies, damit die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit hat, sich gegen eine falsche Rechts- anwendung oder die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zur Wehr zu setzen. Entscheidend ist jedoch mit Blick auf das Noven- verbot im Beschwerdeverfahren (Art. 326 ZPO), dass sich der Beschwerdegrund
- 5 - aus dem vorinstanzlichen Entscheid bzw. den vorinstanzlichen Akten ergeben muss. III.
1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an die Kammer in Wie- derholung seiner Vorbringen vor Vorinstanz geltend, dass das Betreibungsamt vom 28. Oktober 2013 bis 18. August 2014 insgesamt Fr. 114'320.40 aus Lohn- pfändungen eingenommen habe. Da die Pfändung Nr. 2 lediglich den Betrag von Fr. 18'500.20 umfasst habe und ihm Ende August 2014 Fr. 27'814.65 ausbezahlt worden seien, sei ihm der Reinerlös aus der Abrechnung der Pfändung Nr. 1 von Fr. 34'938.85 sowie der Restbetrag von Fr. 33'066.70 zurückzubezahlen (act. 29 S. 2).
E. 3.1 Im Weiteren wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz vorgetragene Ansicht, dass die Einforderung der Lohnquoten und anderer Zahlungen seit Oktober 2013 grundsätzlich unzulässig gewesen sei, weil sie bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin unter Vorspiegelung falscher Tatsachen
– nämlich der Pfändung Nr. 2 – erfolgt sei. Das Betreibungsamt sei erstmals mit Lohnsperranzeige vom 10. Oktober 2013 an die Arbeitgeberin gelangt und habe die monatliche Überweisung einer Lohnquote in der Pfändung Nr. 2 verlangt. Die Lohnpfändungsanzeige vom 28. Mai 2014 sei ebenfalls in der Pfändung Nr. 2 er- gangen und habe diejenige vom 10. Oktober 2013 ersetzt (act. 29 S. 3). Die Vo- rinstanz hatte dazu erwogen, dass der Pfändungsakt nicht mit der Lohnpfän- dungsanzeige verwechselt werden dürfe. Die Pfändung sei mit der Pfändungser- klärung gegenüber dem Schuldner vollzogen, und die Anzeige an die Arbeitgebe- rin gemäss Art. 99 SchKG sei eine blosse Sicherungsvorkehr. Dass nicht die Pfändungs-Nr. 1 gegenüber der Arbeitgeberin angezeigt worden sei, sei irrelevant für die Gültigkeit der Einkommenspfändung. Diese sei ordnungsgemäss erklärt sowie gültig vollzogen worden und die Beträge seien der Pfändung Nr. 1 korrekt zugerechnet worden (act. 28 S. 6 f.). Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Kammer zusammengefasst, dass vor dem 10. Oktober 2013 keine Pfändungshandlungen vollzogen worden seien. Der erste Pfändungs- akt und die Pfändungserklärung hätten erst mit Zusendung der Lohnpfändungs- anzeige vorgelegen. Es sei nicht irrelevant, dass gegenüber der Arbeitgeberin die Pfändungs-Nr. 2 erwähnt worden sei. Die Pfändung Nr. 2 habe einen Totalbetrag von Fr. 18'500.00 betroffen und der Betrag sei per 27. August 2014 vollumfänglich beglichen worden. Das Betreibungsamt habe absichtlich die Pfändungs-Nr. 2 auf den Anzeigen erwähnt, weil diese Pfändung bis zum 16. Juli 2014 und die Pfän- dung Nr. 1 nur bis zum 4. März 2014 gelaufen seien (act. 29 S. 4).
E. 3.2 Die an den Arbeitgeber eines unselbständig erwerbenden Schuldners zu er- lassende Anzeige gemäss Art. 99 SchKG (eidg. Formular Nr. 10) ist kein wesent- licher Bestandteil des Pfändungsvollzugs und nicht Gültigkeitsvoraussetzung der Pfändung. Die Pfändung ist mit der Lohnpfändungserklärung gegenüber dem Schuldner vollzogen, das heisst mit der Erklärung ihm gegenüber, dass ein be- stimmter Betrag seines Erwerbseinkommens gepfändet sei und er sich bei Straf-
- 7 - folge jeder nicht bewilligten Verfügung über diesen Betrag zu enthalten habe (Art. 96 Abs. 1 SchKG). Die Lohnpfändungsanzeige an den Arbeitgeber dagegen ist eine reine Sicherungsmassnahme, die zur Pfändung hinzutritt (BGE 93 III 33, E. 1 m.w.H.; KUKO SchKG-Zopfi, 2. A., Basel 2014, Art. 99 N 2). Vor diesem Hin- tergrund hat die Vorinstanz zu Recht gefolgert, dass die Angabe der Pfändungs- Nummer in der Anzeige an den Arbeitgeber nicht von Relevanz für die Gültigkeit der Einkommenspfändung sein kann (act. 28 S. 7). Der Vollzug der Einkommens- pfändung in der Pfändung Nr. 1 erfolgte am 16. Juli 2013, derjenige in der Pfän- dung Nr. 2 am 4. September 2013; entgegen den Vorbringen des Beschwerdefüh- rers und entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen (act. 28 S. 6) lief die einjährige Einkommenspfändung in der Pfändung Nr. 1 damit bis zum 16. Juli 2014 und in der Pfändung Nr. 2 bis zum 4. September 2014, dies unter Berück- sichtigung der Pfändungsvorgänge in der Pfändung Nr. 3 bis zum 11. Januar 2014 und in der Pfändung Nr. 5 bis zum 4. März 2014 (act. 7/2 S. 5; act. 7/4 S. 5; vgl. act. 7/5 S. 7 ff.). Im Zusammenhang mit der Abrechnung der Einkommens- pfändung der Pfändung Nr. 1 ist folglich nicht die Angabe der Pfändungs-Nummer auf der Anzeige an die Arbeitgeber entscheidend, sondern einzig, dass der in der Pfändung Nr. 1 im Zeitraum vom 16. Juli 2013 bis 16. Juli 2014 gepfändete Lohn
– unter Berücksichtigung der vorgehenden Pfändungen bis zum 4. März 2014 – dieser und nicht der Pfändung Nr. 2 zugeordnet wurde. Dies ist gemäss den bei den Akten liegenden Lohnpfändungsblättern in Verbindung mit dem Kontoauszug der Fall (der Pfändungs-Nr. 1 wurden die Lohnquoten April bis Juni 2014, im Mai 2014 inkl. Dienstaltersgeschenk, zugerechnet; vgl. act. 14/1/1-2 und act. 14/3/2). Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich damit insofern als unbe- gründet und ist abzuweisen.
E. 4 Der Beschwerdeführer bringt im zweitinstanzlichen Verfahren vor, er habe durch die Lohnpfändungsanzeige seine Arbeitsstelle verloren und es treffe nicht zu, dass – wie von der Vorinstanz erwogen – eine Lohnpfändungsanzeige not- wendig geworden sei, weil er die in stiller Lohnpfändung geduldeten Quotenzah- lungen nicht mehr abgeliefert habe. Ihm sei vom Betreibungsamt für die Zahlung der September-Quote 2013 eine Zahlungsfrist bis zum 17. Oktober gewährt wor- den. Das Betreibungsamt habe diese Frist nicht abgewartet und die Lohnpfän-
- 8 - dungsanzeige am 10. Oktober 2013 vorgenommen. Darin sei eine Unangemes- senheit in der Vorgehensweise des Betreibungsamtes zu sehen (act. 29 S. 3 f.). Bei diesen vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen und der dazu einge- reichten E-Mail vom 30. September 2013 (act. 31/4) handelt es sich um (unzuläs- sige) Noven, welche im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berück- sichtigen sind (vgl. oben Erw. II.3.). Es ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 5 Schliesslich ist auch der Rüge des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt habe es unterlassen, seine Ehefrau sowie Tochter auf die Teilnahme gemäss Art. 111 Abs. 1 SchKG aufmerksam zu machen und die mündlich geäusserte An- schlusspfändung seiner Ehefrau korrekt zu erfassen, kein Erfolg beschieden. Gleiches gilt für die im zweitinstanzlichen Verfahren neu vorgebrachten und damit grundsätzlich unbeachtlichen Tatsachenbehauptungen, dass er durch die Unter- lassung des Betreibungsamtes einschneidend finanziell benachteiligt worden und der erneuten Gefahr einer Betreibung ausgesetzt worden sei (act. 29 S. 5). Zum einen bringt der Beschwerdeführer selber vor, dass seine Ehefrau gerade noch fristgerecht von Dritten auf die privilegierte Anschlusspfändung aufmerksam ge- macht worden sei (act. 29 S. 5). Zum anderen ist die privilegierte Anschlusspfän- dung resp. die Pflicht des Betreibungsamtes gemäss Art. 111 Abs. 3 SchKG, den ihnen bekannten anschlussberechtigten Personen Mitteilung von der Pfändung zu machen, im Interesse der privilegierten Gläubiger erlassen worden. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (vgl. act. 28 S. 7), macht der Beschwer- deführer mit seiner Rüge Gläubigerinteressen geltend. Eine eigene (finanzielle) Benachteiligung des Beschwerdeführers als Schuldner ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist nicht unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, was zum Nichteintreten auf seine Beschwerde in Bezug auf diesen Einwand führt.
E. 6 Zusammenfassend ist damit die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
- 9 - IV. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei den Beschwerdegeg- nern vorliegend ohnehin kein Aufwand entstanden ist. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 29, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehör- de über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sowie an das Betreibungs- amt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
- Mai 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS150024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 4. Mai 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen
1. B._____ AG,
2. Staat Zürich und Gemeinde C._____ u. Röm-Kath. Kirchgemeinde u. Ref. Kirchgemeinde,
3. Kanton Zürich, Beschwerdegegner, Nr. 2 vertreten durch Steueramt der Gemeinde C._____, Nr. 3 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Einkommenspfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 22. Januar 2015 (CB140025)
- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Mit Eingabe vom 5. September 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen die Anzeige des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg betreffend Abrech- nung einer Einkommenspfändung in der Pfändung Nr. 1 vom 25. August 2014 Beschwerde an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) und stellte fol- gende Anträge (act. 1 S. 2, Nummerierung in [] hinzugefügt; act. 2/1): "[1] Es sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen; [2] Es sei dem Betreibungsamt zu untersagen, eine Auszahlung, Ver- teilung oder Ausstellung von Verlustscheinen vorzunehmen: [3] Es sei das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg anzu- weisen, unverzüglich den Reinerlös gemäss der angefochtenen Ab- rechnung von CHF 34'938.85 dem Beschwerdeführer vollumfänglich zurückzuzahlen; [4] Es sei das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg anzu- weisen, unverzüglich den restlichen Betrag von CHF 33'066.70 aus den gesamthaft aufgrund der Lohnpfändung eingenommenen CHF 114'320.40 dem Beschwerdeführer unverzüglich zurückzuzahlen; [5] Es sei festzustellen, dass das Betreibungsamt Thalwil-Rüschli- kon-Kilchberg die vorliegenden Pfändungsvorgänge in der Pfändung Nr. 1 mit zwei Lohnsperranzeigen, datiert vom 10. Oktober 2013 und vom 28. Mai 2014 beim Arbeitgeber durchgesetzt hat, welche sich auf die Pfändung Nr. 2 beziehen und diese Pfändung Nr. 2 sich lediglich über den Betrag von CHF 18'500.20 belief, vom 4.10.2013 an lief und zwischenzeitlich zudem vollumfänglich bezahlt worden ist; [6] Es sei festzustellen, dass beim ehemaligen Arbeitgeber keine Lohnsperranzeige vor dem 10. Oktober 2013 bestand und deshalb auch keine Pfändungsquoten an eine Pfändung Nr. 1 angerechnet werden können; [7] Es sei festzustellen, dass das Betreibungsamt die fristgerechte Teilnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers an der vorliegenden Pfändung gemäss Art. 111 Abs. 1 SchKG nicht berücksichtigt hat; [8] Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin."
- 3 - 1.2. Mit Urteil vom 22. Januar 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, so- weit sie darauf eintrat (act. 24 = act. 28 = act. 30). 2.1. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2015 (Datum Poststempel) rechtzeitig bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 25/1; act. 29 S. 2): "Es sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen; Es sei dem Betreibungsamt somit zu untersagen, eine Auszahlung, Verteilung oder Ausstellung von Verlustscheinen vorzunehmen; Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen als untere Aufsichtsbe- hörde vollumfänglich abzuweisen und somit die Beschwerde des Be- schwerdeführers vollumfänglich gutzuheissen und seinen Anträgen zu entsprechen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." 2.2. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-26). Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 32). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist in der Folge – soweit entscheidre- levant – einzugehen. II.
1. Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der unteren Aufsichtsbehörde und gegen deren Ent- scheid hernach bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde ge- führt werden. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Für den Kanton Zürich verweist § 18 EG SchKG (ZH) auf § 83 f. GOG (ZH) und dort weiter auf die ZPO ganz allgemein (§ 83 Abs. 3
- 4 - GOG) sowie auf die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Obere kanto- nale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist das Obergericht (§ 17 Abs. 1 EG SchKG).
2. Die Aufsichtsbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest und sind an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und dass in der Begrün- dung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG (bzw. Art. 320 ZPO) geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. An die Begründung der Beschwerde werden bei Laien nur minimale Anforderungen gestellt. Beschwerden, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen oder nur auf die Akten der Vorinstanz verweisen, und rein appellatorische Kritik, wonach der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei, genügen dem Erfordernis der Begründung indes- sen nicht. Es muss wenigstens rudimentär zum Ausdruck kommen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sei und deshalb abgeändert werden müsse (vgl. ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 21). Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011).
3. Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Im Beschwerdever- fahren sind deshalb neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen (Art. 326 ZPO); neue rechtliche Erwägungen hingegen sind zulässig (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3). Dies, damit die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit hat, sich gegen eine falsche Rechts- anwendung oder die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zur Wehr zu setzen. Entscheidend ist jedoch mit Blick auf das Noven- verbot im Beschwerdeverfahren (Art. 326 ZPO), dass sich der Beschwerdegrund
- 5 - aus dem vorinstanzlichen Entscheid bzw. den vorinstanzlichen Akten ergeben muss. III.
1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an die Kammer in Wie- derholung seiner Vorbringen vor Vorinstanz geltend, dass das Betreibungsamt vom 28. Oktober 2013 bis 18. August 2014 insgesamt Fr. 114'320.40 aus Lohn- pfändungen eingenommen habe. Da die Pfändung Nr. 2 lediglich den Betrag von Fr. 18'500.20 umfasst habe und ihm Ende August 2014 Fr. 27'814.65 ausbezahlt worden seien, sei ihm der Reinerlös aus der Abrechnung der Pfändung Nr. 1 von Fr. 34'938.85 sowie der Restbetrag von Fr. 33'066.70 zurückzubezahlen (act. 29 S. 2). 2.1. Die Vorinstanz führte zunächst anhand des Lohnpfändungsblattes aus, wie sich der vom Beschwerdeführer erwähnte Betrag von Fr. 114'320.40 zusammen- setze. Sie hielt anhand dessen fest, dass die Lohnquote Oktober 2013 der Pfän- dung Nr. 3 und die Lohnquoten November 2013 bis und mit März 2014 der Pfän- dung Nr. 4 gutgeschrieben worden seien. Die Abrechnung und Verteilung der ge- nannten Pfändungen seien offensichtlich rechtskräftig und eine Rückerstattung des diesen Pfändungen gutgeschriebenen Totalbetrages von Fr. 32'003.70 kom- me nicht in Frage (act. 28 S. 5 f.). 2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ausführungen der Vorinstanz zum Lohnpfändungsblatt und zur Zuordnung der verschiedenen Lohnquoten seien falsch. Der Hinweis, dass die Pfändungen Nr. 3 und Nr. 4 abgerechnet worden seien, tue hier nichts zur Sache (act. 29 S. 3). Der Beschwerdeführer führt nicht aus, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen falsch sein oder nichts zur Sache tun sollen. Seine Vorbringen erschöpfen sich in rein appellatorischer Kritik am vo- rinstanzlichen Entscheid und genügen den Anforderungen an die Beschwerdebe- gründung nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. oben Erw. II.2.).
- 6 - 3.1. Im Weiteren wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz vorgetragene Ansicht, dass die Einforderung der Lohnquoten und anderer Zahlungen seit Oktober 2013 grundsätzlich unzulässig gewesen sei, weil sie bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin unter Vorspiegelung falscher Tatsachen
– nämlich der Pfändung Nr. 2 – erfolgt sei. Das Betreibungsamt sei erstmals mit Lohnsperranzeige vom 10. Oktober 2013 an die Arbeitgeberin gelangt und habe die monatliche Überweisung einer Lohnquote in der Pfändung Nr. 2 verlangt. Die Lohnpfändungsanzeige vom 28. Mai 2014 sei ebenfalls in der Pfändung Nr. 2 er- gangen und habe diejenige vom 10. Oktober 2013 ersetzt (act. 29 S. 3). Die Vo- rinstanz hatte dazu erwogen, dass der Pfändungsakt nicht mit der Lohnpfän- dungsanzeige verwechselt werden dürfe. Die Pfändung sei mit der Pfändungser- klärung gegenüber dem Schuldner vollzogen, und die Anzeige an die Arbeitgebe- rin gemäss Art. 99 SchKG sei eine blosse Sicherungsvorkehr. Dass nicht die Pfändungs-Nr. 1 gegenüber der Arbeitgeberin angezeigt worden sei, sei irrelevant für die Gültigkeit der Einkommenspfändung. Diese sei ordnungsgemäss erklärt sowie gültig vollzogen worden und die Beträge seien der Pfändung Nr. 1 korrekt zugerechnet worden (act. 28 S. 6 f.). Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Kammer zusammengefasst, dass vor dem 10. Oktober 2013 keine Pfändungshandlungen vollzogen worden seien. Der erste Pfändungs- akt und die Pfändungserklärung hätten erst mit Zusendung der Lohnpfändungs- anzeige vorgelegen. Es sei nicht irrelevant, dass gegenüber der Arbeitgeberin die Pfändungs-Nr. 2 erwähnt worden sei. Die Pfändung Nr. 2 habe einen Totalbetrag von Fr. 18'500.00 betroffen und der Betrag sei per 27. August 2014 vollumfänglich beglichen worden. Das Betreibungsamt habe absichtlich die Pfändungs-Nr. 2 auf den Anzeigen erwähnt, weil diese Pfändung bis zum 16. Juli 2014 und die Pfän- dung Nr. 1 nur bis zum 4. März 2014 gelaufen seien (act. 29 S. 4). 3.2. Die an den Arbeitgeber eines unselbständig erwerbenden Schuldners zu er- lassende Anzeige gemäss Art. 99 SchKG (eidg. Formular Nr. 10) ist kein wesent- licher Bestandteil des Pfändungsvollzugs und nicht Gültigkeitsvoraussetzung der Pfändung. Die Pfändung ist mit der Lohnpfändungserklärung gegenüber dem Schuldner vollzogen, das heisst mit der Erklärung ihm gegenüber, dass ein be- stimmter Betrag seines Erwerbseinkommens gepfändet sei und er sich bei Straf-
- 7 - folge jeder nicht bewilligten Verfügung über diesen Betrag zu enthalten habe (Art. 96 Abs. 1 SchKG). Die Lohnpfändungsanzeige an den Arbeitgeber dagegen ist eine reine Sicherungsmassnahme, die zur Pfändung hinzutritt (BGE 93 III 33, E. 1 m.w.H.; KUKO SchKG-Zopfi, 2. A., Basel 2014, Art. 99 N 2). Vor diesem Hin- tergrund hat die Vorinstanz zu Recht gefolgert, dass die Angabe der Pfändungs- Nummer in der Anzeige an den Arbeitgeber nicht von Relevanz für die Gültigkeit der Einkommenspfändung sein kann (act. 28 S. 7). Der Vollzug der Einkommens- pfändung in der Pfändung Nr. 1 erfolgte am 16. Juli 2013, derjenige in der Pfän- dung Nr. 2 am 4. September 2013; entgegen den Vorbringen des Beschwerdefüh- rers und entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen (act. 28 S. 6) lief die einjährige Einkommenspfändung in der Pfändung Nr. 1 damit bis zum 16. Juli 2014 und in der Pfändung Nr. 2 bis zum 4. September 2014, dies unter Berück- sichtigung der Pfändungsvorgänge in der Pfändung Nr. 3 bis zum 11. Januar 2014 und in der Pfändung Nr. 5 bis zum 4. März 2014 (act. 7/2 S. 5; act. 7/4 S. 5; vgl. act. 7/5 S. 7 ff.). Im Zusammenhang mit der Abrechnung der Einkommens- pfändung der Pfändung Nr. 1 ist folglich nicht die Angabe der Pfändungs-Nummer auf der Anzeige an die Arbeitgeber entscheidend, sondern einzig, dass der in der Pfändung Nr. 1 im Zeitraum vom 16. Juli 2013 bis 16. Juli 2014 gepfändete Lohn
– unter Berücksichtigung der vorgehenden Pfändungen bis zum 4. März 2014 – dieser und nicht der Pfändung Nr. 2 zugeordnet wurde. Dies ist gemäss den bei den Akten liegenden Lohnpfändungsblättern in Verbindung mit dem Kontoauszug der Fall (der Pfändungs-Nr. 1 wurden die Lohnquoten April bis Juni 2014, im Mai 2014 inkl. Dienstaltersgeschenk, zugerechnet; vgl. act. 14/1/1-2 und act. 14/3/2). Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich damit insofern als unbe- gründet und ist abzuweisen.
4. Der Beschwerdeführer bringt im zweitinstanzlichen Verfahren vor, er habe durch die Lohnpfändungsanzeige seine Arbeitsstelle verloren und es treffe nicht zu, dass – wie von der Vorinstanz erwogen – eine Lohnpfändungsanzeige not- wendig geworden sei, weil er die in stiller Lohnpfändung geduldeten Quotenzah- lungen nicht mehr abgeliefert habe. Ihm sei vom Betreibungsamt für die Zahlung der September-Quote 2013 eine Zahlungsfrist bis zum 17. Oktober gewährt wor- den. Das Betreibungsamt habe diese Frist nicht abgewartet und die Lohnpfän-
- 8 - dungsanzeige am 10. Oktober 2013 vorgenommen. Darin sei eine Unangemes- senheit in der Vorgehensweise des Betreibungsamtes zu sehen (act. 29 S. 3 f.). Bei diesen vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen und der dazu einge- reichten E-Mail vom 30. September 2013 (act. 31/4) handelt es sich um (unzuläs- sige) Noven, welche im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berück- sichtigen sind (vgl. oben Erw. II.3.). Es ist darauf nicht weiter einzugehen.
5. Schliesslich ist auch der Rüge des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt habe es unterlassen, seine Ehefrau sowie Tochter auf die Teilnahme gemäss Art. 111 Abs. 1 SchKG aufmerksam zu machen und die mündlich geäusserte An- schlusspfändung seiner Ehefrau korrekt zu erfassen, kein Erfolg beschieden. Gleiches gilt für die im zweitinstanzlichen Verfahren neu vorgebrachten und damit grundsätzlich unbeachtlichen Tatsachenbehauptungen, dass er durch die Unter- lassung des Betreibungsamtes einschneidend finanziell benachteiligt worden und der erneuten Gefahr einer Betreibung ausgesetzt worden sei (act. 29 S. 5). Zum einen bringt der Beschwerdeführer selber vor, dass seine Ehefrau gerade noch fristgerecht von Dritten auf die privilegierte Anschlusspfändung aufmerksam ge- macht worden sei (act. 29 S. 5). Zum anderen ist die privilegierte Anschlusspfän- dung resp. die Pflicht des Betreibungsamtes gemäss Art. 111 Abs. 3 SchKG, den ihnen bekannten anschlussberechtigten Personen Mitteilung von der Pfändung zu machen, im Interesse der privilegierten Gläubiger erlassen worden. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (vgl. act. 28 S. 7), macht der Beschwer- deführer mit seiner Rüge Gläubigerinteressen geltend. Eine eigene (finanzielle) Benachteiligung des Beschwerdeführers als Schuldner ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist nicht unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, was zum Nichteintreten auf seine Beschwerde in Bezug auf diesen Einwand führt.
6. Zusammenfassend ist damit die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
- 9 - IV. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei den Beschwerdegeg- nern vorliegend ohnehin kein Aufwand entstanden ist. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 29, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehör- de über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sowie an das Betreibungs- amt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
5. Mai 2015