Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Stockwerkeigentumsan- teile des Schuldners A._____ (fortan Beschwerdeführer) an der Liegenschaft C._____-Weg … in D._____, welche in der Grundpfandbetreibung Nr. … durch das Betreibungsamt B._____ (fortan Betreibungsamt) verwaltet werden. Letzteres hat die Verwaltung der Liegenschaft an die Firma E._____ AG übertragen (vgl. act. 2 und act. 9 = act. 12, je S. 2). Vorliegend wurde der Stockwerkeigentumsan- teil des Beschwerdeführers zwar bereits versteigert und zugeschlagen, doch hat der Beschwerdeführer gegen den Zuschlag bei der Vorinstanz Beschwerde erho- ben (das Verfahren ist dort noch pendent), weshalb die Verwertung noch nicht vollzogen wurde. Die Versammlung der Stockwerkeigentümer (an Stelle des Be- schwerdeführers nahmen daran zwei Mitarbeiter des Betreibungsamtes teil) be- schloss am 26. Oktober 2012, die aktuelle Heizung mit Öltank aufgrund der Sa- nierungspflicht stillzulegen und durch eine Heizanlage mit Gasfeuerung zu erset- zen (act. 2/9 S. 2). Mit der Koordination der Umsetzung dieses Vorhabens wurde die E._____ AG betraut, welche verschiedene Offerten einholte (act. 2/4 ff.). In der Folge informierte das Betreibungsamt die involvierten Personen und unter- breitete ihnen (gestützt auf Art. 18 Abs. 2 VZG) einen Vorschlag über die zu tref- fenden Massnahmen und die Art der Kostendeckung (act. 2/3), worauf der Be- schwerdeführer Stellung nahm und geltend machte, er sei mit dem Vorschlag des Betreibungsamtes nicht einverstanden (act. 2/1). Dies veranlasste das Betrei- bungsamt, sich gestützt auf Art. 18 Abs. 2 VZG mit einem Gesuch um nötige Wei- sung an die Vorinstanz zu wenden (act. 1). Diese fällte am 17. April 2013 das fol- gende Urteil (act. 9 = act. 12, zu dessen Charakter vgl. BGer 5A_623/2008 E. 1.1 f.):
- 3 - " 1. Die Gesuchstellerin wird angewiesen, in der Liegenschaft C._____-Weg … in D._____, den Einbau einer neuen Heizungsanlage mit Gasfeuerung gemäss Offerten der Firma F._____ AG (act. 2/7) und der Gemeinde D._____ (act. 2/6) ausführen zu lassen.
E. 2 Die pauschale Spruchgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und vom Betrei- bungsamt B._____ zu Lasten des Grundpfandverwertungsverfahrens Nr. ... bezogen.
E. 3 [Schriftliche Mitteilung]
E. 4 Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers
– soweit sie zu beachten sind – als unbegründet und es besteht kein Anlass für ein Einschreiten der Kammer. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, so- weit überhaupt darauf einzutreten ist. III.
Dispositiv
- Zur Prozesskostenfolge des Rechtsmittelverfahrens äussert sich die Be- schwerdeführer – abgesehen von der für sich beantragten Entschädigung – nicht. Das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht als obere kantonale Aufsichtsin- stanz über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV). Zudem unterliegt der Be- schwerdeführer vollumfänglich.
- Der vom Beschwerdeführer für sich beantragte unentgeltliche Rechtsbei- stand ist dem Beschwerdeführer zu verweigern, da sich seine Beschwerde aus- gangsgemäss als aussichtslos erweist (Art. 117 lit. b ZPO) und sich die Bestel- lung eines rechtskundigen Vertreters nach Ablauf der (gesetzlichen) Beschwerde- frist zudem als wenig sinnvoll erweisen würde. Es wird beschlossen:
- Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen, wird abgewiesen. - 8 -
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Betreibungsamt B._____ in dreifacher Ausfertigung (für sich, zu Handen der Gläubigerin und der Ersteigerer) sowie unter Beilage einer Kopie von act. 13 zuhanden des genannten Betreibungsamtes, und an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS130078-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Beschluss und Urteil vom 13. Juni 2013 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, betreffend Gesuch um Erteilung von Weisung gemäss Art. 18 Abs. 2 VZG Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 17. April 2013 (CB130005)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Stockwerkeigentumsan- teile des Schuldners A._____ (fortan Beschwerdeführer) an der Liegenschaft C._____-Weg … in D._____, welche in der Grundpfandbetreibung Nr. … durch das Betreibungsamt B._____ (fortan Betreibungsamt) verwaltet werden. Letzteres hat die Verwaltung der Liegenschaft an die Firma E._____ AG übertragen (vgl. act. 2 und act. 9 = act. 12, je S. 2). Vorliegend wurde der Stockwerkeigentumsan- teil des Beschwerdeführers zwar bereits versteigert und zugeschlagen, doch hat der Beschwerdeführer gegen den Zuschlag bei der Vorinstanz Beschwerde erho- ben (das Verfahren ist dort noch pendent), weshalb die Verwertung noch nicht vollzogen wurde. Die Versammlung der Stockwerkeigentümer (an Stelle des Be- schwerdeführers nahmen daran zwei Mitarbeiter des Betreibungsamtes teil) be- schloss am 26. Oktober 2012, die aktuelle Heizung mit Öltank aufgrund der Sa- nierungspflicht stillzulegen und durch eine Heizanlage mit Gasfeuerung zu erset- zen (act. 2/9 S. 2). Mit der Koordination der Umsetzung dieses Vorhabens wurde die E._____ AG betraut, welche verschiedene Offerten einholte (act. 2/4 ff.). In der Folge informierte das Betreibungsamt die involvierten Personen und unter- breitete ihnen (gestützt auf Art. 18 Abs. 2 VZG) einen Vorschlag über die zu tref- fenden Massnahmen und die Art der Kostendeckung (act. 2/3), worauf der Be- schwerdeführer Stellung nahm und geltend machte, er sei mit dem Vorschlag des Betreibungsamtes nicht einverstanden (act. 2/1). Dies veranlasste das Betrei- bungsamt, sich gestützt auf Art. 18 Abs. 2 VZG mit einem Gesuch um nötige Wei- sung an die Vorinstanz zu wenden (act. 1). Diese fällte am 17. April 2013 das fol- gende Urteil (act. 9 = act. 12, zu dessen Charakter vgl. BGer 5A_623/2008 E. 1.1 f.):
- 3 - " 1. Die Gesuchstellerin wird angewiesen, in der Liegenschaft C._____-Weg … in D._____, den Einbau einer neuen Heizungsanlage mit Gasfeuerung gemäss Offerten der Firma F._____ AG (act. 2/7) und der Gemeinde D._____ (act. 2/6) ausführen zu lassen.
2. Die pauschale Spruchgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und vom Betrei- bungsamt B._____ zu Lasten des Grundpfandverwertungsverfahrens Nr. ... bezogen.
3. [Schriftliche Mitteilung]
4. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. [Beschwerde] Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)."
2. Gegen diesen Entscheid wandte sich der Beschwerdeführer innert Frist ans Obergericht (act. 13, vgl. act. 10/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen (act. 1-10). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – einzugehen. II.
1. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Be- schwerde) verwiesen. Die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsbe- gehren zu stellen sind, und dass in der Begründung darzulegen ist, welche Be- schwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. An die Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien nur minimale Anforderungen gestellt. Beschwer- den, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen oder nur auf die Akten der Vorinstanz verweisen, und rein appellatorische Kritik, wonach der ange- fochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei, genügen dem Erfordernis der
- 4 - Begründung indessen nicht. Es muss wenigstens rudimentär zum Ausdruck kommen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sei und deshalb abgeändert werden müsse (vgl. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 321 N 15; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 21). Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. OGerZH PF110034 vom 22. August 2011; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011). Nach Art. 326 ZPO sind im Beschwer- deverfahren Noven nicht beachtlich. Nichtigkeitsgründe nach Art. 22 SchKG sind von Amtes wegen festzustellen. Da- her kann die obere Aufsichtsbehörde auch bei nicht gerügten Verfahrensfehlern eingreifen, wenn sie – ohne dass die Akten zu durchforschen wären – auf eine nichtige Verfügung tatsächlich aufmerksam wird (vgl. BGer, Urteil E 7B.160/2002 vom 10. Oktober 2002, dort E. 3, BGE 94 III 71).
2. Der Beschwerdeführer stellt keinen konkreten Beschwerdeantrag, sondern teilt lediglich mit, er sei "grundsätzlich gegen den Einbau einer Gasheizung", denn diese beinhalte (im Gegensatz zu einer Ölheizung) immer die Gefahr einer Gas- explosion (act. 13 S. 1). Weiter führt er aus, der angefochtene Entscheid sei "vol- ler Ungereimtheiten", allerdings ohne solche konkret zu benennen. Auch erachtet er den vorinstanzlichen Spruchkörper (grösstenteils) und weitere Personen als befangen, wobei er auch diesbezüglich nicht erläutert, weshalb dem so sein soll (act. 13 S. 2). Seine letztgenannte Auffassung veranlasst den Beschwerdeführer jedoch zu folgendem Antrag: "Da die Befangenheit aller obigen Personen auf eine Verletzung der Eidgenössischen SchKG Gesetze oder des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu Grunde liegen, ist eine Behandlung meiner Beschwerde durch eine Zivilkammer am Obergericht nicht gestattet. Ich erwarte eine Überwei- sung an ein Strafgericht." Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer, er sei wi- derrechtlich nicht zur Stockwerkeigentümerversammlung vom 26. Oktober 2012 eingeladen worden, und die ihm gegenüber "negativ eingestellte Frau Gemeinde- ammännin G._____" habe kein Recht gehabt, (dort?) in seinem Namen Vorschlä- ge zu machen (act. 13 S. 2). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die E._____
- 5 - AG könne keine neutralen, ausgewogenen und gerechten Entscheidungen tref- fen, da sie auf das Betreibungsamt B._____ "eingeschworen" sei. Zudem stünden die Mitarbeiter der E._____ AG in einem Interessenkonflikt, da sie an der Installa- tion der offerierten Gasheizung kräftig mitverdienen würden (act. 13 S. 2). Ab- schliessend schlägt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift eine "alterna- tive Lösung" zum Heizungsersatz vor (Einbau von Kunststoffoeltanks im Kohlekel- ler) und beantragt, es seien ihm Fr. 2'000.– für die Ausarbeitung der Beschwerde ans Obergericht "gutzuschreiben". Daneben stellt der Beschwerdeführer ein Ge- such um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 13 S. 2 f.).
3. Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass der fragliche Ersatz der Ölheizung eine ausserordentliche Verwaltungsmassnahme im Sinne von Art. 18 VZG darstellt, wogegen auch der Beschwerdeführer nichts eingewendet hat (act. 9 = act. 12, je S. 4). Dies hat – wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festhält und worauf verweisen werden kann (act. 9 = act. 12, je S. 4 f.) – zur Fol- ge, dass die betroffenen Personen durch das Betreibungsamt bereits vor dem Entscheid über den Heizungsersatz an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 26. Oktober 2012 anzuhören gewesen wären. Die Vorinstanz hat die Folgen dieses Vorgehens bewusst offengelassen, da sie nach Abwägung der verschie- denen Möglichkeiten zur Lösung des Heizungsproblems – nachvollziehbar – zum gleichen Schluss wie das Betreibungsamt gekommen ist. Damit sei die Weisung sozusagen eine Bestätigung des Stockwerkeigentümerbeschlusses (act. 9 = act. 12, je S. 5 ff.). Dem ist an dieser Stelle nichts beizufügen. Da in vorliegender Konstellation fraglich ist, ob die durch das Betreibungsamt vor- genommenen Verwaltungshandlungen (Teilnahme und Abstimmung an der Stockwerkeigentümerversammlung) überhaupt eine Verfügung i.S. von Art. 17 ff. SchKG darstellen (vgl. dazu u.a. BSK-SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 22, m.w.H.) und nicht ersichtlich ist, dass dadurch (gemäss Art. 22 SchKG) Vorschriften zum Schutz des öffentlichen Interesses oder zum Schutz von am Verfahren nicht beteiligter Personen verletzt worden wären, liegt jedenfalls keine nichtige Verfügung vor und es ist vom Fehlen eines nach Art. 17 SchKG gültigen Anfechtungsobjekts auszugehen.
- 6 - Die unsubstantiierte Kritik des Beschwerdeführers an besagtem Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung wäre daher lediglich unter aufsichtsrechtli- chen Gesichtspunkten zu betrachten gewesen, wobei der Beschwerdeführer in- nert 10 Tagen seit Kenntnis der Amtspflichtverletzung Aufsichtsbeschwerde hätte erheben müssen (§§ 17-19 EG SchKG i.V.m. §§ 83 f. GOG) bzw. allenfalls mit den entsprechenden Rechtsbehelfen des ZGB gegen besagten Beschluss hätte vorgehen müssen (Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB). Zu beidem bringt der Beschwerdeführer nichts vor, wobei solches auch nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens wäre. Prozessgegenstand der vorliegenden Beschwerde können von den genannten Vorbringen daher einzig jene sein, welche sich auf den Entscheid der Vorinstanz für die Offerte der F._____ AG betreffend den Heizungsersatz beziehen (vgl. vor- stehend Ziff. II.1.). Damit ist die Thematik um die Stockwerkeigentümerversamm- lung vom 26. Oktober 2012 und die Mandatsführung der E._____ AG vorliegend nicht Thema und Weiterungen zu den genannten Punkten sind nicht angezeigt. Was die pauschalen Äusserungen des Beschwerdeführers zur Befangenheit ver- schiedener Personen betrifft, fehlt es in der Beschwerdeschrift an einem konkre- ten Vorwurf bzw. an einer näheren Begründung, inwiefern die bezeichneten Per- sonen befangen sein sollen. Es sind auch keine Ausstandsgründe aktenkundig oder sonst wie ersichtlich (vgl. Art. 10 SchKG). Da überdies die in vorliegendem Zusammenhang beantragte Überweisung der Beschwerde durch die Kammer "an ein Strafgericht" einer gesetzlichen Grundlage entbehrt, sind auch diese Vorbrin- gen des Beschwerdeführers nicht zu hören. Auch seine allgemeine Behauptung, der angefochtene Entscheid sei "voller Unge- reimtheiten", erläutert der Beschwerdeführer nicht näher. Damit setzt sich der Be- schwerdeführer erneut nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander und bringt weder konkrete Beschwerdebegehren vor noch zeigt er anhand von fundierten Rügen auf, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid (inner- halb der gemäss Art. 18 Abs. 2 VZG auf die erwähnte Fragestellung beschränkte Weisungsbefugnis) falsch sein soll.
- 7 - Abgesehen davon bewegt sich der Ermessensentscheid der Vorinstanz innerhalb der Weisungsbefugnis gemäss Art. 18 Abs. 2 VZG. Er ist – im Unterschied zu den vom Beschwerdeführer genannten Alternativlösungen des Heizungsproblems bzw. zu seinen Bedenken gegenüber einer Gasheizung – nachvollziehbar be- gründet und die Vorinstanz kommt in ihren Erwägungen zu einem vernünftigen Schluss. Folglich wäre die vorinstanzliche Weisung ans Betreibungsamt auch oh- ne die Unzulänglichkeiten der Beschwerdeschrift nicht zu beanstanden.
4. Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers
– soweit sie zu beachten sind – als unbegründet und es besteht kein Anlass für ein Einschreiten der Kammer. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, so- weit überhaupt darauf einzutreten ist. III.
1. Zur Prozesskostenfolge des Rechtsmittelverfahrens äussert sich die Be- schwerdeführer – abgesehen von der für sich beantragten Entschädigung – nicht. Das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht als obere kantonale Aufsichtsin- stanz über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV). Zudem unterliegt der Be- schwerdeführer vollumfänglich.
2. Der vom Beschwerdeführer für sich beantragte unentgeltliche Rechtsbei- stand ist dem Beschwerdeführer zu verweigern, da sich seine Beschwerde aus- gangsgemäss als aussichtslos erweist (Art. 117 lit. b ZPO) und sich die Bestel- lung eines rechtskundigen Vertreters nach Ablauf der (gesetzlichen) Beschwerde- frist zudem als wenig sinnvoll erweisen würde. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen, wird abgewiesen.
- 8 -
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Betreibungsamt B._____ in dreifacher Ausfertigung (für sich, zu Handen der Gläubigerin und der Ersteigerer) sowie unter Beilage einer Kopie von act. 13 zuhanden des genannten Betreibungsamtes, und an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am: