Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. April 2013 (Geschäfts-Nr. EQ130058-L/U) aufzuheben;
E. 1.3 Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 wurde dem Kläger ein Kostenvor- schuss für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'500.-- auferlegt, den er fristge- mäss leistete (act. 15 ff.). Eine Beschwerdeantwort ist im Arrestbewilligungsver-
- 3 - fahren nicht einzuholen, da es sich um ein einseitiges Verfahren handelt (BSK SchKG II-Stoffel, 2. A. 2010, Art. 272 N 53).
E. 2 Es seien sämtliche Forderungen des Beklagten gegenüber der C._____ (C._____), insbesondere gemäss Art. 3.1 ff. Reglement Programm C1._____ der C._____, gemäss Art. 1.1 ff. Goal- Reglement der C._____ sowie gestützt auf weitere C._____ Re- gulierungen und/oder Bekanntmachungen zur finanziellen Unter- stützung der Arrestschuldnerin am Sitz der C._____, … [Adresse] bis zur Deckung der Arrestforderung in Höhe von CHF 505'239 zuzüglich aufgelaufener Zinsen per 16. April 2013 von CHF 72'945 sowie Zinsen von 5 % p.a. auf CHF 456'108 seit 16. April 2013 sowie der Kosten des Arrestbefehls zu verarrestieren;
E. 2.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO; vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler,
2. A. Zürich 2013, Art. 309 N 34). Die Beschwerde ist innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Zur Begründung der Beschwerde genügt ein blosser Verweis auf die Vorakten nicht; der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung des angefoch- tenen Entscheids auseinandersetzen. Enthält die Beschwerde keine (genügende) Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 321 N 38 ff.; OGerZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; OGerZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2.2.1).
E. 2.2 Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (vgl. Art. 320 ZPO; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5). Die Beschwer- deinstanz entscheidet mithin über die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststel- lung mit beschränkter Kognition.
E. 3 Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
E. 3.1 Der jährliche Betrag an die C._____-Mitgliedsverbände und die Konföderationen ist im C._____-Jahresbudget ausgewiesen, das vom Kongress verabschiedet und den C._____- Mitgliedsverbänden und den Konföderationen vom C._____- Generalsekretariat mitgeteilt wird.
E. 3.2 Die C1._____-Mittel dienen in Übereinstimmung mit Art. 1 haupt- sächlich der Fussballförderung gemäss den Bedürfnissen und der langfristigen Planung der einzelnen C._____-Mitgliedsverbände und deren Befähigung zur Teilnahme an C._____-Wettbewerben. Die finanzielle Unterstützung ist von den C._____- Mitgliedsverbänden deshalb wie folgt zu verwenden:
E. 3.2.1 Sportliche Bedürfnisse
• Förderung des Jugend- und Breitenfussballs
• Männerwettbewerbe und -meisterschaften (z.B. nationale und internationale Wettbewerbe)
• Förderung des Frauenfussballs
• technische Entwicklung (z.B. Ausbildungsprogramme) […]
E. 3.2.2 Organisatorische Bedürfnisse
• Planung und Verwaltung
- 9 -
• Veranstaltungsorganisation (z.B. Ausrichtung internationaler Wettbewerbe)
• Marketing und Kommunikation
• Infrastruktur (z.B. Trainingsanlagen) […]
E. 3.3 Unangefochten und zutreffend sind die rechtlichen Ausführungen des Einzelgerichts, dass als Vermögenswerte des Arrestschuldners auch Forderun- gen gegenüber Drittschuldnern in Frage kommen, wobei nach ständiger Recht- sprechung die Forderung als am Sitz des Drittschuldners belegen gilt, wenn der Arrestschuldner seinen Sitz im Ausland hat (vgl. BSK SchKG II-Stoffel, 2. A. 2010, Art. 272 N 48). Richtig ist auch, dass die Verarrestierung von Forderungen be- dingt, dass diese bereits rechtsgültig entstanden sind. Blosse Anwartschaften und Ansprüche, deren Entstehen von einer Suspensivbedingung abhängt, sind weder pfändbar noch verarrestierbar. Daran ändert Art. 152 Abs. 2 OR nichts, da nach dieser Bestimmung einzig der bedingt Berechtigte zur Stellung eines Begehrens auf Erlass von Sicherungsmassregeln berechtigt ist (vgl. BSK OR I-Ehrat, 5. A. Basel 2011, Art. 152 N 8).
- 5 -
E. 3.4 Unbeanstandet geblieben ist ebenfalls die Erwägung des Einzelge- richts, dass ein Arrestgegenstand bezüglich der behaupteten Ansprüche des Be- klagten im Zusammenhang mit dem sog. Goal-Programm der C._____ und aus nicht näher bezeichneten C._____ Regulierungen und/oder Bekanntmachungen zur finanziellen Unterstützung des Beklagten nicht glaubhaft gemacht worden sei (vgl. act. 9 S. 3 f.). Der Kläger hält zwar an seinem Arrestbegehren vollumfänglich fest, er greift den Punkt in der Beschwerdebegründung aber nicht auf und setzt sich mit der betreffenden Begründung des Einzelgerichts nicht auseinander. Die Beschwerde genügt in dieser Hinsicht den Begründungsanforderungen nicht. In- soweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 3.5 Die Entscheidung über die Änderung der Ziele und Bedingungen für die finanzielle Unterstützung liegt allein beim C._____- Exekutivkomitee.
E. 3.5.1 Das im Privatrecht zu beachtende Beweismass (sei es voller Beweis, oder sei es Glaubhaftmachung) ist nach herrschender Lehre und Praxis bundes- rechtlich vorgeschrieben (vgl. BGE 128 III 271 E. 2b/aa). Im Arrestverfahren gilt nichts anderes, da das Bundesrecht (Art. 272 Abs. 1 SchKG) mit der für den Ar- rest vorausgesetzten Glaubhaftmachung von Arrestgrund, Arrestforderung und Arrestgegenstand ein bestimmtes Beweismass festlegt. Ob das Einzelgericht überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt hat, ist daher als Rechtsfrage frei zu prüfen.
E. 3.5.2 Glaubhaft gemacht werden müssen im vorliegenden Fall – ausserhalb des Anwendungsbereiches des Lugano-Übereinkommens (wo die substantiierte Bezeichnung genügt) – auch die Arrestgegenstände (vgl. Meier-Dieterle, Arrest- praxis ab 1. Januar 2011, AJP 2010, S. 1219). Glaubhaftmachen bedeutet weni- ger als Beweisen, aber mehr als blosses Behaupten. Glaubhaft ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aufgrund der ihm vorgelegten Dokumente für wahrscheinlich hält, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Vorausgesetzt ist damit zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Auch wenn die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzu-
- 6 - setzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläubigers nicht zu genü- gen, selbst wenn sie schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen las- sen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erfor- derlich (BGer 5P.1/2007 vom 20. April 2007, E. 3.3; Bger 5P.330/2005 vom
17. November 2005, E. 3.2; BSK SchKG II-Stoffel, 2. A. Zürich 2010, Art. 272 N 4 ff., 26 ff.; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, Art. 272 N 14).
E. 3.5.3 Inwiefern das Einzelgericht die Anforderungen an die Glaubhaftma- chung verkannt haben soll, legt der Kläger nicht dar, und es ist nicht zu sehen. Das Einzelgericht hat seinem Entscheid richtig die Anforderung zugrunde gelegt, dass die Schilderung insgesamt schlüssig sein muss und die Behauptungen ob- jektiv zu untermauern sind. Dies entspricht dem vorstehend Gesagten zum Be- weismass der Glaubhaftmachung, insbesondere dem darin enthaltenen Erforder- nis objektiver Anhaltspunkte. Die Rüge der Rechtsverletzung ist unbegründet.
E. 3.6 Das C._____-Exekutivkomitee kann anordnen, dass Teile oder Mindestbeträge der C1._____-Mittel für bestimmte Ziele (z.B. Förderung des Frauenfussballs und technische Entwicklung) zweckgebunden sind. […]
E. 3.6.1 Die Frage ist, ob der Kläger bestehende Ansprüche des Beklagten ge- genüber der C._____ auf C1._____-Beträge glaubhaft gemacht hat. Dabei han- delt es sich um Beweiswürdigung und mithin um eine Tatfrage. Diesbezüglich ist die Kognition der Beschwerdeinstanz wie gesagt auf Willkür beschränkt.
E. 3.6.2 Der Kläger stützt die behaupteten Forderungen des Beklagten gegen- über der C._____ auf C1._____-Beträge für die Jahre 2011-2014 im Wesentli- chen auf das C1._____-Reglement sowie auf die C._____-Tätigkeits- und Fi- nanzberichte. Die relevanten Bestimmungen des C1._____-Reglements (act. 5/15) lauten: "Artikel 3 Umfang, Bedingungen und Mittelvergabe
E. 3.6.3 Es mag sein, dass nur dem C._____-Kongress als oberstem C._____- Organ die Kompetenz zukommt, über die Mittelvergabe der C._____ zu entschei- den. Die vorzitierten Art. 3.5 und 7.5 C1._____-Reglement legen zudem nahe, dass einzig das C._____-Exekutivkomitee über Änderungen der Bedingungen für die Gewährung der C1._____-Beträge entscheiden kann. Nur: Dass der Anspruch der einzelnen Mitgliederverbände auf Ausrichtung der C1._____-Beträge – wie der Kläger meint – bereits mit der Verabschiedung des Jahresbudgets durch den C._____-Kongress entsteht, ist den relevanten Bestimmungen nicht zu entneh- men. Die vorstehenden Ausführungen im Tätigkeits- und im Finanzbericht lassen wohl darauf schliessen, dass die C._____ gewillt ist, ihren Mitgliedern – insge- samt sind es derzeit 209 Verbände (vgl. http://de.C._____.com/….html) – Unter- stützungsbeträge auszurichten und das sie die entsprechenden Mittel budgetiert hat. Die C1._____-Beträge für jeden Mitgliedsverband von USD 250'000.-- pro Jahr werden indessen offensichtlich nicht voraussetzungslos ausbezahlt. Wie er- wähnt betragen die bewilligten Leistungen für das Jahr 2012 nach dem Finanzbe- richt lediglich USD 21.7 Millionen. Das ergibt nur für weniger als die Hälfte der Mitgliedsverbände den budgetierten Jahres-Betrag von USD 250'000.--. Vor allem aber handelt es sich – davon geht auch der Kläger aus – bei den in Artikel 3 des
- 11 - C1._____-Reglements festgelegten Bedingungen (insbesondere Beschäftigung eines Technikdirektors und statutarische Buchführung durch einen unabhängigen Buchführer gemäss Art. 3.10 und 3.11; vgl. dazu auch act. 5/22) um Bedingungen für den Bestand bzw. die Entstehung des Anspruchs auf C1._____-Beträge, mit- hin um aufschiebende Bedingungen. Dass der Beklagte diese Bedingungen für den Anspruch auf C1._____-Beträge nach Art. 3.1 ff. C1._____-Reglement erfüllt habe, behauptet der Kläger aber weder im Arrestbegehren noch in der Beschwer- de, und er gibt entsprechend auch keine Hinweise dafür an. Der Kläger verweist bezüglich dem Beklagten einzig auf eine Auflistung der Entwicklungs-Aktivitäten mit Budgetbeträgen für die Jahre 2009-2012 (act. 5/21). Daraus geht jedoch nicht hervor, dass es sich um (bewilligte) C1._____-Beträge der C._____ handelt. Für die Jahre 2013-2014 sind zudem keine Budgetbeträge aufgeführt. (Bereits)
E. 3.10 Die C._____-Mitgliedsverbände haben nur Anspruch auf C1._____-Mittel, sofern sie einen Direktor für Technik und Ent- wicklung beschäftigen, der für Jugend- und Entwicklungspro- gramme zuständig ist.
E. 3.11 Nur die C._____-Mitgliedsverbände und die Konföderationen, die gemäss ihren Statuten eine statutarische Buchführung vorneh- men lassen, dürfen C1._____-Mittel beantragen. […] Artikel 4 Verfahren 4.1 Einreichen des Antrags Jeder C._____-Mitgliedsverband, der seinen Anspruch auf C1._____-Mittel geltend machen will, muss unter Einhaltung der folgenden Bedingungen ein- oder zweimal pro Jahr beim C._____- Generalsekretariat einen schriftlichen Antrag einrei- chen. […] 4.2 Genehmigung 4.2.1 Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags beurteilt das C._____-Generalsekretariat, ob der Antrag den Anforderungen und Bedingungen des vorliegenden Reglements entspricht. […] 4.2.3 Befindet das C._____-Generalsekretariat den Antrag für vollstän- dig (gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1) und die Bedingungen für erfüllt (z.B. Ziele gemäss Art. 1, Art. 3 Abs. 2 und 6), veranlasst es eine Auszahlung der Mittel gemäss Art. 4 Abs. 3. […] Artikel 7 Sonderbestimmungen […]
- 10 - 7.5 Das C._____-Exekutivkomitee entscheidet über alle in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle. […]" In dem vom Kläger weiter angeführten Finanzbericht der C._____ für das Jahr 2012 (act. 5/16) wird festgehalten: "Im Rahmen von C1._____ wird jedem Verband über die Vierjahrespe- riode [2011-2014] ein Gesamtbetrag von USD 1 Million als finanzielle Hilfe zur Verbesserung der administrativen und technischen Infrastruk- tur ausgerichtet. […] Per 31. Dezember 2012 betragen die bewilligten, aber noch nicht aus- bezahlten Leistungen USD 21,7 Millionen (2011: USD 18,6 Millionen)." Im Tätigkeitsbericht 2011 der C._____ (act. 5/17) steht sodann: "Das C1._____ unterstützt jeden Mitgliedsverband pro Jahr mit USD 250'000 […]. Mit diesen Mitteln können die Verbände und Konföderati- onen eigene Entwicklungsprojekte finanzieren […] Strenge Kontrollen bürgen für die zweck- und rechtmässige Verwendung der Mittel."
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. - 15 -
- Schriftliche Mitteilung an den Kläger sowie – unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zü- rich, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 505'239.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. V. Seiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS130072-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. V. Seiler. Urteil vom 28. Mai 2013 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner, betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. April 2013 (EQ130058)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 16. April 2013 gelangte A._____ (nachfolgend Kläger) mit folgen- dem Arrestbegehren an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend nur Einzelgericht): Es seien sämtliche Forderungen des B._____ (Beklagter) gegenüber der C._____ (C._____), insbesondere gemäss Art. 3.1 ff. Reglement Programm C1._____ der C._____, gemäss Art. 1.1 ff. Goal-Reglement der C._____ sowie gestützt auf weitere C._____ Regulierungen und/oder Bekanntmachungen zur finanziellen Unterstützung der Ar- restschuldnerin am Sitz der C._____, … [Adresse] bis zur Deckung der Arrestforderung in Höhe von CHF 505'239 zuzüglich aufgelaufener Zinsen per 16. April 2013 von CHF 72'945 sowie Zinsen von 5 % p.a. auf CHF 456'108 seit 16. April 2013 sowie der Kosten des Arrestbe- fehls zu verarrestieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 1.2 Mit Urteil vom 18. April 2013 wies das Einzelgericht das Begehren ab (act. 9). Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 2. Mai 2013 Beschwerde wie folgt:
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. April 2013 (Geschäfts-Nr. EQ130058-L/U) aufzuheben;
2. Es seien sämtliche Forderungen des Beklagten gegenüber der C._____ (C._____), insbesondere gemäss Art. 3.1 ff. Reglement Programm C1._____ der C._____, gemäss Art. 1.1 ff. Goal- Reglement der C._____ sowie gestützt auf weitere C._____ Re- gulierungen und/oder Bekanntmachungen zur finanziellen Unter- stützung der Arrestschuldnerin am Sitz der C._____, … [Adresse] bis zur Deckung der Arrestforderung in Höhe von CHF 505'239 zuzüglich aufgelaufener Zinsen per 16. April 2013 von CHF 72'945 sowie Zinsen von 5 % p.a. auf CHF 456'108 seit 16. April 2013 sowie der Kosten des Arrestbefehls zu verarrestieren;
3. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 1.3 Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 wurde dem Kläger ein Kostenvor- schuss für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'500.-- auferlegt, den er fristge- mäss leistete (act. 15 ff.). Eine Beschwerdeantwort ist im Arrestbewilligungsver-
- 3 - fahren nicht einzuholen, da es sich um ein einseitiges Verfahren handelt (BSK SchKG II-Stoffel, 2. A. 2010, Art. 272 N 53). 2.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO; vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler,
2. A. Zürich 2013, Art. 309 N 34). Die Beschwerde ist innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Zur Begründung der Beschwerde genügt ein blosser Verweis auf die Vorakten nicht; der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung des angefoch- tenen Entscheids auseinandersetzen. Enthält die Beschwerde keine (genügende) Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 321 N 38 ff.; OGerZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; OGerZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2.2.1). 2.2 Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (vgl. Art. 320 ZPO; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5). Die Beschwer- deinstanz entscheidet mithin über die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststel- lung mit beschränkter Kognition. 3.1 Der Arrest setzt das Glaubhaftmachen einer Arrestforderung, eines Ar- restgrundes und die Existenz von Vermögensgegenständen des Arrestschuldners am bezeichneten (Arrest-)Ort voraus (Art. 272 Abs. 1 SchKG). 3.2 Das Einzelgericht hat die Arrestforderung und das Bestehen eines Ar- restgrundes aufgrund des Schiedsurteils des Court of Arbitration for Sport (CAS) vom tt.mm.2012 samt Schreiben vom 10. September 2012 betreffend Verfahrens- kosten (act. 5/6-7) und Abtretungserklärung vom 22. März 2013 (act. 5/8) als glaubhaft erachtet. Es hat das Arrestbegehren mit der Begründung abgewiesen, dass die Arrestgegenstand bildenden Forderungen des Beklagten gegenüber der C._____, insbesondere aus dem Programm C1._____ der C._____ (C1._____), nicht glaubhaft gemacht worden seien. Dies im Wesentlichen deshalb, da durch die blosse Budgetierung bzw. Ankündigung des Gesamtbetrags im Finanzbericht
- 4 - der C._____ noch keine entsprechende Forderung zugunsten der Mitgliedsver- bände begründet werde, gemäss Reglement über das Programm C1._____ der C._____ vom 1. Juni 2009 (C1._____-Reglement) die Auszahlung der C1._____- Beträge an zahlreiche inhaltliche und formelle Voraussetzungen geknüpft sei und erst nach Genehmigung des von jedem Mitgliedsverband einzureichenden C1._____-Antrags durch das C._____-Generalsekretariat erfolgen dürfe. Die von der C._____ jährlich ausgerichteten C1._____-Beiträge entstünden somit erst mit Genehmigung durch das C._____-Generalsekretariat. Der Kläger habe aber we- der behauptet noch durch entsprechende Unterlagen objektiviert, dass das C._____-Generalsekretariat Anträge des Beklagten auf C1._____-Beträge ge- nehmigt habe. Den Akten liessen sich überdies keine Anhaltspunkte dafür ent- nehmen, dass die C._____ allfällige Auszahlungen an den Beklagten aufgrund der angedrohten Sanktionen seit dem Jahr 2011 vorübergehend eingestellt habe. Gemäss einer C._____-Pressemitteilung vom tt.mm.2013 habe der Beklagte die Vorgaben der C._____ am tt.mm.2013 erfüllt, weshalb – selbst wenn der Kläger die Sistierung der C1._____-Beträge glaubhaft gemacht hätte – nicht davon aus- zugehen wäre, dass die entsprechende Forderung auch heute noch bestehe bzw. die zurückbehaltenen Mittel nicht bereits ausbezahlt worden seien (act. 9 S. 2 ff.). 3.3 Unangefochten und zutreffend sind die rechtlichen Ausführungen des Einzelgerichts, dass als Vermögenswerte des Arrestschuldners auch Forderun- gen gegenüber Drittschuldnern in Frage kommen, wobei nach ständiger Recht- sprechung die Forderung als am Sitz des Drittschuldners belegen gilt, wenn der Arrestschuldner seinen Sitz im Ausland hat (vgl. BSK SchKG II-Stoffel, 2. A. 2010, Art. 272 N 48). Richtig ist auch, dass die Verarrestierung von Forderungen be- dingt, dass diese bereits rechtsgültig entstanden sind. Blosse Anwartschaften und Ansprüche, deren Entstehen von einer Suspensivbedingung abhängt, sind weder pfändbar noch verarrestierbar. Daran ändert Art. 152 Abs. 2 OR nichts, da nach dieser Bestimmung einzig der bedingt Berechtigte zur Stellung eines Begehrens auf Erlass von Sicherungsmassregeln berechtigt ist (vgl. BSK OR I-Ehrat, 5. A. Basel 2011, Art. 152 N 8).
- 5 - 3.4 Unbeanstandet geblieben ist ebenfalls die Erwägung des Einzelge- richts, dass ein Arrestgegenstand bezüglich der behaupteten Ansprüche des Be- klagten im Zusammenhang mit dem sog. Goal-Programm der C._____ und aus nicht näher bezeichneten C._____ Regulierungen und/oder Bekanntmachungen zur finanziellen Unterstützung des Beklagten nicht glaubhaft gemacht worden sei (vgl. act. 9 S. 3 f.). Der Kläger hält zwar an seinem Arrestbegehren vollumfänglich fest, er greift den Punkt in der Beschwerdebegründung aber nicht auf und setzt sich mit der betreffenden Begründung des Einzelgerichts nicht auseinander. Die Beschwerde genügt in dieser Hinsicht den Begründungsanforderungen nicht. In- soweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.5 Der Kläger weist in der Beschwerde vorab darauf hin, dass zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung Art. 272 SchKG widersprächen (act. 10 Rz. 9 f.). 3.5.1 Das im Privatrecht zu beachtende Beweismass (sei es voller Beweis, oder sei es Glaubhaftmachung) ist nach herrschender Lehre und Praxis bundes- rechtlich vorgeschrieben (vgl. BGE 128 III 271 E. 2b/aa). Im Arrestverfahren gilt nichts anderes, da das Bundesrecht (Art. 272 Abs. 1 SchKG) mit der für den Ar- rest vorausgesetzten Glaubhaftmachung von Arrestgrund, Arrestforderung und Arrestgegenstand ein bestimmtes Beweismass festlegt. Ob das Einzelgericht überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt hat, ist daher als Rechtsfrage frei zu prüfen. 3.5.2 Glaubhaft gemacht werden müssen im vorliegenden Fall – ausserhalb des Anwendungsbereiches des Lugano-Übereinkommens (wo die substantiierte Bezeichnung genügt) – auch die Arrestgegenstände (vgl. Meier-Dieterle, Arrest- praxis ab 1. Januar 2011, AJP 2010, S. 1219). Glaubhaftmachen bedeutet weni- ger als Beweisen, aber mehr als blosses Behaupten. Glaubhaft ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aufgrund der ihm vorgelegten Dokumente für wahrscheinlich hält, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Vorausgesetzt ist damit zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Auch wenn die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzu-
- 6 - setzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläubigers nicht zu genü- gen, selbst wenn sie schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen las- sen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erfor- derlich (BGer 5P.1/2007 vom 20. April 2007, E. 3.3; Bger 5P.330/2005 vom
17. November 2005, E. 3.2; BSK SchKG II-Stoffel, 2. A. Zürich 2010, Art. 272 N 4 ff., 26 ff.; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, Art. 272 N 14). 3.5.3 Inwiefern das Einzelgericht die Anforderungen an die Glaubhaftma- chung verkannt haben soll, legt der Kläger nicht dar, und es ist nicht zu sehen. Das Einzelgericht hat seinem Entscheid richtig die Anforderung zugrunde gelegt, dass die Schilderung insgesamt schlüssig sein muss und die Behauptungen ob- jektiv zu untermauern sind. Dies entspricht dem vorstehend Gesagten zum Be- weismass der Glaubhaftmachung, insbesondere dem darin enthaltenen Erforder- nis objektiver Anhaltspunkte. Die Rüge der Rechtsverletzung ist unbegründet. 3.6 Der Kläger beanstandet weiter, unzutreffend sei die Auffassung des Einzelgerichts, dass die Budgetierung des Gesamtbetrages der auszubezahlen- den Beträge gemäss dem Unterstützungsprogramm der C._____ noch keine ent- sprechende Forderung zugunsten der Mitgliederverbände begründe. In Art. 3.1 C1._____-Reglement werde festgehalten, dass der jährliche C1._____-Betrag für die C._____-Mitgliedsverbände im C._____-Jahresbudget ausgewiesen werde, nachdem dieses vom C._____-Kongress verabschiedet und den C._____- Mitgliedsverbänden im Anschluss daran mitgeteilt werde. Der Anspruch der Mit- gliederverbände auf Ausrichtung der C1._____-Beträge entstehe somit bereits mit der Verabschiedung des Jahresbudgets durch den C._____-Kongress. Das zeige sich auch daran, dass nur dem C._____-Kongress als oberstem C._____-Organ die Kompetenz zukomme, über die Mittelvergabe der C._____ zu entscheiden. Aus Art. 3.5 und 7.5 C1._____-Reglement gehe sodann hervor, dass einzig das C._____-Exekutivkomitee in Ausnahmesituationen über Änderungen der vom C._____-Kongress verabschiedeten C1._____-Beträge entscheiden könne. Das C._____-Generalsekretariat nehme im Gegensatz dazu lediglich die Stellung des
- 7 - ausführenden Organes ein. Art. 4.1 ff. und insbesondere die in diesen Bestim- mungen erwähnte Genehmigung des C._____-Generalsekretariats beziehe sich lediglich auf das Verfahren zur Ausbezahlung der C1._____-Beträge, während sich Art. 3.1 ff. zum Umfang, zur Bedingung und zur Mittelvergabe und damit zum eigentlichen Bestand der Forderung äusserten. Dass die Entstehung der Forde- rung auf Ausrichtung der C1._____-Beträge nicht an die Genehmigung des C._____-Generalsekretariats geknüpft sei, gehe schliesslich auch aus dem Wort- laut der Bestimmung von Art. 4.1 C1._____-Reglement hervor. Darin werde fest- gelegt, wie der bereits bestehende Anspruch auf C1._____-Beträge beim C._____-Generalsekretariat geltend zu machen sei. Die Genehmigung durch das C._____-Generalsekretariat habe nicht die Entstehung der Forderung, sondern einzig deren Auszahlung resp. deren Fälligkeit zur Folge. Bestehende, aber noch nicht fällige Forderungen seien sowohl pfändbar als auch verarrestierbar. Auf- grund der Genehmigung des Jahresbudgets durch den C._____-Kongress und deren Publikation im Finanzbericht 2012 und im Tätigkeitsbericht 2011 habe der Beklagte eine Forderung auf Ausrichtung der C1._____-Beträge für die Jahre 2013 und 2014 in Höhe von je USD 250'000.--. Ebenso habe der Beklagte ge- genüber der C._____ eine Forderung auf Ausrichtung der jeweiligen C1._____ Beträge für die Jahre 2011 (ausserordentlicher Betrag von USD 550'000.--) und 2012 (ordentlicher Betrag von USD 250'000.--). Aufgrund erbitterter Machtkämpfe im … Fussball [des asiatischen Staates B1._____] habe die C._____ nämlich mehrfach beim Beklagten interveniert und sogar mit Suspendierung des Beklag- ten als Mitgliedsverband gedroht. Da die Androhung der Suspendierung regel- mässig die höchste Sanktionierung darstelle und das C._____-Exekutivkomitee anlässlich einer Sitzung im März 2013 beschlossen habe, dass keine weiteren Massnahmen gegenüber dem Beklagten erforderlich seien, müsse davon ausge- gangen werden, dass die C._____ zuvor bereits verschiedene (mildere) Mass- nahmen gegen den Beklagten angeordnet habe. Anzunehmen sei, dass das Exe- kutivkomitee bezüglich des Beklagten die einstweilige Zurückbehaltung der C1._____-Beträge beschlossen habe. Da das Exekutivkomitee habe verlauten lassen, dass keine weiteren Massnahmen gegen den Beklagten erforderlich sei- en, sei davon auszugehen, dass die zurückbehaltenen C1._____-Gelder für die
- 8 - Jahre 2011 und 2012 in der nächsten Zeit ausbezahlt würden. Die erste Tranche werde – wie sich aus dem Zirkular Nr. … (act. 5/22) ergebe – im Juni 2013 aus- bezahlt. Auch diese Forderungen seien damit als Arrestgegenstände glaubhaft gemacht (act. 10 Rz. 11 ff.). 3.6.1 Die Frage ist, ob der Kläger bestehende Ansprüche des Beklagten ge- genüber der C._____ auf C1._____-Beträge glaubhaft gemacht hat. Dabei han- delt es sich um Beweiswürdigung und mithin um eine Tatfrage. Diesbezüglich ist die Kognition der Beschwerdeinstanz wie gesagt auf Willkür beschränkt. 3.6.2 Der Kläger stützt die behaupteten Forderungen des Beklagten gegen- über der C._____ auf C1._____-Beträge für die Jahre 2011-2014 im Wesentli- chen auf das C1._____-Reglement sowie auf die C._____-Tätigkeits- und Fi- nanzberichte. Die relevanten Bestimmungen des C1._____-Reglements (act. 5/15) lauten: "Artikel 3 Umfang, Bedingungen und Mittelvergabe 3.1 Der jährliche Betrag an die C._____-Mitgliedsverbände und die Konföderationen ist im C._____-Jahresbudget ausgewiesen, das vom Kongress verabschiedet und den C._____- Mitgliedsverbänden und den Konföderationen vom C._____- Generalsekretariat mitgeteilt wird. 3.2 Die C1._____-Mittel dienen in Übereinstimmung mit Art. 1 haupt- sächlich der Fussballförderung gemäss den Bedürfnissen und der langfristigen Planung der einzelnen C._____-Mitgliedsverbände und deren Befähigung zur Teilnahme an C._____-Wettbewerben. Die finanzielle Unterstützung ist von den C._____- Mitgliedsverbänden deshalb wie folgt zu verwenden: 3.2.1 Sportliche Bedürfnisse
• Förderung des Jugend- und Breitenfussballs
• Männerwettbewerbe und -meisterschaften (z.B. nationale und internationale Wettbewerbe)
• Förderung des Frauenfussballs
• technische Entwicklung (z.B. Ausbildungsprogramme) […] 3.2.2 Organisatorische Bedürfnisse
• Planung und Verwaltung
- 9 -
• Veranstaltungsorganisation (z.B. Ausrichtung internationaler Wettbewerbe)
• Marketing und Kommunikation
• Infrastruktur (z.B. Trainingsanlagen) […] 3.5 Die Entscheidung über die Änderung der Ziele und Bedingungen für die finanzielle Unterstützung liegt allein beim C._____- Exekutivkomitee. 3.6 Das C._____-Exekutivkomitee kann anordnen, dass Teile oder Mindestbeträge der C1._____-Mittel für bestimmte Ziele (z.B. Förderung des Frauenfussballs und technische Entwicklung) zweckgebunden sind. […] 3.10 Die C._____-Mitgliedsverbände haben nur Anspruch auf C1._____-Mittel, sofern sie einen Direktor für Technik und Ent- wicklung beschäftigen, der für Jugend- und Entwicklungspro- gramme zuständig ist. 3.11 Nur die C._____-Mitgliedsverbände und die Konföderationen, die gemäss ihren Statuten eine statutarische Buchführung vorneh- men lassen, dürfen C1._____-Mittel beantragen. […] Artikel 4 Verfahren 4.1 Einreichen des Antrags Jeder C._____-Mitgliedsverband, der seinen Anspruch auf C1._____-Mittel geltend machen will, muss unter Einhaltung der folgenden Bedingungen ein- oder zweimal pro Jahr beim C._____- Generalsekretariat einen schriftlichen Antrag einrei- chen. […] 4.2 Genehmigung 4.2.1 Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags beurteilt das C._____-Generalsekretariat, ob der Antrag den Anforderungen und Bedingungen des vorliegenden Reglements entspricht. […] 4.2.3 Befindet das C._____-Generalsekretariat den Antrag für vollstän- dig (gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1) und die Bedingungen für erfüllt (z.B. Ziele gemäss Art. 1, Art. 3 Abs. 2 und 6), veranlasst es eine Auszahlung der Mittel gemäss Art. 4 Abs. 3. […] Artikel 7 Sonderbestimmungen […]
- 10 - 7.5 Das C._____-Exekutivkomitee entscheidet über alle in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle. […]" In dem vom Kläger weiter angeführten Finanzbericht der C._____ für das Jahr 2012 (act. 5/16) wird festgehalten: "Im Rahmen von C1._____ wird jedem Verband über die Vierjahrespe- riode [2011-2014] ein Gesamtbetrag von USD 1 Million als finanzielle Hilfe zur Verbesserung der administrativen und technischen Infrastruk- tur ausgerichtet. […] Per 31. Dezember 2012 betragen die bewilligten, aber noch nicht aus- bezahlten Leistungen USD 21,7 Millionen (2011: USD 18,6 Millionen)." Im Tätigkeitsbericht 2011 der C._____ (act. 5/17) steht sodann: "Das C1._____ unterstützt jeden Mitgliedsverband pro Jahr mit USD 250'000 […]. Mit diesen Mitteln können die Verbände und Konföderati- onen eigene Entwicklungsprojekte finanzieren […] Strenge Kontrollen bürgen für die zweck- und rechtmässige Verwendung der Mittel." 3.6.3 Es mag sein, dass nur dem C._____-Kongress als oberstem C._____- Organ die Kompetenz zukommt, über die Mittelvergabe der C._____ zu entschei- den. Die vorzitierten Art. 3.5 und 7.5 C1._____-Reglement legen zudem nahe, dass einzig das C._____-Exekutivkomitee über Änderungen der Bedingungen für die Gewährung der C1._____-Beträge entscheiden kann. Nur: Dass der Anspruch der einzelnen Mitgliederverbände auf Ausrichtung der C1._____-Beträge – wie der Kläger meint – bereits mit der Verabschiedung des Jahresbudgets durch den C._____-Kongress entsteht, ist den relevanten Bestimmungen nicht zu entneh- men. Die vorstehenden Ausführungen im Tätigkeits- und im Finanzbericht lassen wohl darauf schliessen, dass die C._____ gewillt ist, ihren Mitgliedern – insge- samt sind es derzeit 209 Verbände (vgl. http://de.C._____.com/….html) – Unter- stützungsbeträge auszurichten und das sie die entsprechenden Mittel budgetiert hat. Die C1._____-Beträge für jeden Mitgliedsverband von USD 250'000.-- pro Jahr werden indessen offensichtlich nicht voraussetzungslos ausbezahlt. Wie er- wähnt betragen die bewilligten Leistungen für das Jahr 2012 nach dem Finanzbe- richt lediglich USD 21.7 Millionen. Das ergibt nur für weniger als die Hälfte der Mitgliedsverbände den budgetierten Jahres-Betrag von USD 250'000.--. Vor allem aber handelt es sich – davon geht auch der Kläger aus – bei den in Artikel 3 des
- 11 - C1._____-Reglements festgelegten Bedingungen (insbesondere Beschäftigung eines Technikdirektors und statutarische Buchführung durch einen unabhängigen Buchführer gemäss Art. 3.10 und 3.11; vgl. dazu auch act. 5/22) um Bedingungen für den Bestand bzw. die Entstehung des Anspruchs auf C1._____-Beträge, mit- hin um aufschiebende Bedingungen. Dass der Beklagte diese Bedingungen für den Anspruch auf C1._____-Beträge nach Art. 3.1 ff. C1._____-Reglement erfüllt habe, behauptet der Kläger aber weder im Arrestbegehren noch in der Beschwer- de, und er gibt entsprechend auch keine Hinweise dafür an. Der Kläger verweist bezüglich dem Beklagten einzig auf eine Auflistung der Entwicklungs-Aktivitäten mit Budgetbeträgen für die Jahre 2009-2012 (act. 5/21). Daraus geht jedoch nicht hervor, dass es sich um (bewilligte) C1._____-Beträge der C._____ handelt. Für die Jahre 2013-2014 sind zudem keine Budgetbeträge aufgeführt. (Bereits) aus diesen Gründen kann die Auffassung des Einzelgerichts, dass die Budgetierung und Verabschiedung der C1._____-Mittel durch den C._____- Kongress nach Art. 3.1 des Reglements den einzelnen Mitgliedsverbänden keinen (unbedingten) Rechtsanspruch auf diese Mittel einräumt, nicht als willkürlich be- zeichnet werden. 3.6.4 Richtig ist im Weiteren, dass sich Art. 4.1 des Reglements "Einreichen des Antrags" auf die Geltendmachung des Anspruchs auf C1._____-Mittel be- zieht. Art. 4 des Reglements regelt das Verfahren, während Artikel 3 Umfang, Be- dingungen und Mittelvergabe festlegt. Das C._____-Generalsekretariat beurteilt gemäss Art. 4.2.1 des Reglements, ob der Antrag den festgelegten Anforderun- gen und Bedingungen entspricht. Erst und nur dann, wenn es die Bedingungen als erfüllt erachtet und den Antrag genehmigt, wird die Auszahlung der Mittel sei- tens der C._____ veranlasst. Das spricht gegen die These des Klägers, dass das C._____-Generalsekretariat lediglich die Stellung des ausführenden Organes ein- nimmt. Das Generalsekretariat entscheidet vielmehr über die geltend gemachten Ansprüche auf C1._____-Beträge. Die Einreichung eines Antrags und der Ent- scheid des Generalsekretariats über die Erfüllung der Bedingungen ist so gese- hen konstitutiv für die Zusprechung entsprechender Leistungen.
- 12 - Das Einzelgericht durfte daher willkürfrei (auch) davon ausgehen, dass die von der C._____ ausgerichteten C1._____-Beträge erst mit Genehmigung eines entsprechenden Antrages durch das C._____-Generalsekretariat entstehen. Der Kläger hat freilich nicht geltend gemacht, dass der Beklagte entsprechende An- träge eingereicht habe, welche vom C._____-Generalsekretariat genehmigt wor- den seien. Etwas Derartiges geht ebenso wenig aus den eingereichten Dokumen- ten hervor. 3.6.5 Hinzu kommt, dass die Unterstützungsbeträge gemäss Art. 3.2 C1._____-Reglement und dem C._____-Tätigkeitsbericht nur für genau festgeleg- te (sportliche und organisatorische) Bedürfnisse im Rahmen des Zieles der Fuss- ballförderung gewährt werden; das C._____-Exekutivkomitee kann gemäss Art. 3.6 C1._____-Reglement anordnen, dass die C1._____-Mittel für bestimmte Ziele zweckgebunden sind. Hängt aber die Gewährung von C1._____-Mitteln von der (geplanten) Verwendung derselben ab, sind die behaupteten Forderungen des Beklagten auf C1._____-Beträge auch insofern (aufschiebend) bedingt. 3.6.6 Die Bestimmungen im C1._____-Reglement, im Finanz- und im Tätig- keitsbericht der C._____ vermögen somit keine bestehendem (unbedingten) Rechtsansprüche des Beklagten gegenüber der C._____ zu begründen. 3.6.7 Was die vergangenen Jahre 2011-2012 angeht, ist überdies Folgen- des zu beachten: Der Kläger belegt mit zwei Pressemitteilungen der C._____ vom tt.mm.2011 und tt.mm.2012 (act. 5/3-4), dass die C._____ dem Beklagten mit Sanktionen, namentlich mit der Suspendierung als C._____-Mitglied, gedroht hat, sollte er die interne Lage mit zwei rivalisierenden Topligen nicht in den Griff bekommen bzw. die "abtrünnige Liga" nicht wieder unter seine Kontrolle bringen. Der Kläger nimmt an, dass sich das C._____-Exekutivkomitee aufgrund der internen Spannungen beim Beklagten zunächst dazu entschlossen habe, die C1._____-Beträge für die Jahre 2011 und 2012 zurück zu behalten, diese Massnahme inzwischen aber wieder aufgehoben habe. Es sei – so der Kläger – in der nächsten Zeit mit der Auszahlung der C1._____-Beträge für 2011 und 2012 an den Beklagten zu rech-
- 13 - nen. Der Kläger bezieht sich dabei auf eine (weitere) Pressemitteilung der C._____ vom tt.mm.2013 (act. 5/5). Bezüglich dem Beklagten – "B1._____ (…)" – ist darin zu lesen: "Die Exekutive begrüsst es, dass ein ordnungsgemäss einberu- fener …-Kongress am tt.mm.2013 die Vorgaben der C._____ erfüllt hat. Zum jet- zigen Zeitpunkt sind deshalb keine weiteren Massnahmen erforderlich. Die Lage wird aber weiter genau überwacht." Ausserdem verweist der Kläger auf Zirkular Nr. … (act. 5/22), wonach C1._____-Mittel 2013 an vier Terminen im Januar, März, Juni und September ausbezahlt werden. Aus den eingereichten Dokumen- ten ergibt sich indessen nicht, dass die C._____ C1._____-Beträge zugunsten des Beklagten suspendiert hat, und daraus geht auch nicht hervor, dass eine sol- che Massnahme inzwischen wieder aufgehoben wurde. Dass keine weiteren Massnahmen erforderlich sind, sagt über den Bestand früherer Massnahmen nichts aus. Der ersten Pressemitteilung vom tt.mm.2011 ist zu entnehmen, dass das C._____-Exekutivkomitee entschieden habe, der Beklagte habe eine Gene- ralversammlung durchzuführen, eine Wahlkommission zu wählen, eine Wahlord- nung zu verabschieden und gestützt darauf Wahlen zu organisieren. Diese Ent- scheidung sei den Vertretern des Beklagten bei einem Treffen am tt./tt.mm.2011 in Zürich erläutert worden. Weitere Massnahmen seien dabei nicht beschlossen worden (act. 5/3). Laut der zweiten Pressemitteilung vom tt.mm.2012 (act. 5/4) habe der Beklagte bis tt.mm.2012 Zeit, um die anhängigen Probleme zu lösen. Gelinge dies nicht, werde das C._____-Dringlichkeitskomitee über eine Suspen- dierung befinden. Die angeblich beschlossene Zurückbehaltung der C1._____- Beträge gegenüber dem Beklagten erscheint aufgrund dieser Medienmitteilungen nicht annähernd wahrscheinlich. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Annah- me des Klägers zutrifft, fehlen. Dem Einzelgericht ist schliesslich auch darin zu folgen, dass – selbst wenn die C._____ die Auszahlungen an den Beklagten aufgrund der angedrohten Sanktionen vorübergehend eingestellt hätte – nicht davon ausgegangen werden könnte, dass die entsprechende Forderung auch heute noch bestehe bzw. die zu- rückbehaltenen Mittel nicht bereits ausbezahlt worden seien (act. 9 S. 3). So da- tiert die genannte, letzte Pressemitteilung, wonach keine weiteren Massnahmen erforderlich seien, vom tt.mm.2013 (act. 5/5). Allenfalls zurückbehaltene
- 14 - C1._____-Beträge hätten unmittelbar danach, mithin bereits am 2. Zahlungster- min des laufenden Jahres, dem 27. März 2013 (vgl. act. 5/22 S. 2) ausgerichtet werden können. 3.7 Der Kläger hat im Ergebnis nicht glaubhaft gemacht, dass dem Beklag- ten gegenwärtig verarrestierbare Forderungen gegenüber der C._____ zustehen. Die behaupteten Arrestgegenstände hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtli- chen Summarsachen (Art. 251 ZPO) bestimmt sich nach dem Streitwert gemäss Tabelle der GebV SchKG. Liegt der Streitwert zwischen CHF 100'000.-- und CHF 1 Mio. beträgt die Gebühr höchstens CHF 1'000.-- (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezo- gen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das An- derthalbfache der für die erste Instanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; vgl. BGer 5A_492/2012 vom 13. März 2013, E. 4). 4.2 Der Streitwert beläuft sich nach dem Arrestbegehren auf CHF 505'239.--. Die Entscheidgebühr ist daher auf CHF 1'500.-- festzusetzen und dem Kläger aufzuerlegen, der dafür einen Kostenvorschuss geleistet hat. Partei- entschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 15 -
5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger sowie – unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zü- rich, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 505'239.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. V. Seiler versandt am: