Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS120156-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Graf.
Urteil vom 12. September 2012
in Sachen
A._____,
Beschwerdeführer,
gegen
B._____,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Vorladung zur Pfändung / Betreibung Nr. …
(Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich
vom 6. Juli 2012 (CB120091)
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Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.1. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ erfolgte mit Schrei-
ben vom 29. Juni 2012 eine Vorladung an den Sohn des Beschwerdeführers
(act. 2/4). Mit Eingabe vom 4. Juli 2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbe-
treibungs- und Konkurssachen und stellte folgende Anträge (act. 1 S. 2):
" 1. Es sei die Vorladung Betreibung-Nr. … vom 29.06.2012, Stadtammann- und Betrei-
bungsamt C._____ und alle damit kausaladäquat in Zusammenhang stehenden
amtlichen Handlungen, Tätigkeiten, Beschlüsse, Verfügungen etc. ex tunc nichtig zu
erklären und unter KEF zu Gunsten des Beschwerten vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung beizufügen.
3. Alles unter kostendeckendem Schadenersatz und angemessener Genugtuung."
1.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 6. Juli 2012 trat das Bezirksgericht Zürich auf
die Beschwerde nicht ein (act. 3 = act. 6 Dispositivziffer 1). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Auf-
sichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Eingabe vom
27. August 2012 Beschwerde und beantragte folgendes (act. 7 S. 2):
" 1. Es sei die Vorladung Betreibung-Nr. … vom 29.06.2012, Stadtammann- und Betrei-
bungsamt C._____ und alle damit kausaladäquat in Zusammenhang stehenden
amtlichen Handlungen, Tätigkeiten, Beschlüsse, Verfügungen etc. ex tunc nichtig zu
erklären und unter KEF zu Gunsten des Beschwerten vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei der Zirkulationsbeschluss Geschäft Nr. CB120091-L/U vom 06.07./17.08.
2012, 3. Abtlg als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, mit-
wirkend Vizepräsidentin lic.iur. F._____ als Vorsitzende, BR lic.iur. G._____ & Er-
satzrichter lic.iur. H._____ & GS lic.iur. I._____, kostenfrei und alle damit kausal-
adäquat in Zusammenhang stehenden amtlichen Handlungen, Tätigkeiten, Be-
schlüsse, Verfügungen etc. ex tunc nichtig zu erklären und unter KEF zu Gunsten
des Beschwerten vollumfänglich aufzuheben.
3. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung beizufügen.
4. Alles unter kostendeckendem Schadenersatz und angemessener Genugtuung."
1.3. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der
Vorinstanz wurde abgesehen (§§ 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif.
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2. Materielles
2.1. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei
der Beschwerdegegnerin mindestens ein Betrag von Fr. 4'986.10 bezahlt worden.
Es sei ferner gegen den Zahlungsbefehl mit der Betreibungs-Nr. … des Betrei-
bungsamtes D._____ am 22. Dezember 2011 Rechtsvorschlag erhoben worden.
Am 29. Juni 2012 sei die angefochtene Vorladung des Betreibungsamtes
C._____ erfolgt. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, am 26. Juli 2012 habe
die gleiche Vorinstanz (3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich) die sinngemäss
gleichlautende Beschwerde vom 9. Juli 2012 mit derselben Beschwerdegegnerin
gutgeheissen. Die Vorinstanz verkenne, dass die Nichtigkeit einer Verfügung von
Amtes wegen festzustellen sei. Wer die Beschwerde erhebe, sei daher unerheb-
lich. Auch wenn mit Zirkulationsbeschluss vom 26. Juli 2012 bereits dargelegt
worden sei, dass sich die Fortsetzung der Betreibung Nr. … des Betreibungsam-
tes D._____ als nichtig erwiesen habe, hätte diese Feststellung bereits mit dem
angefochtenen Zirkulationsbeschluss vom 6. Juli 2012 erfolgen müssen (act. 7,
mit Hinweisen auf act. 2/3-4 und act. 8).
2.2. In ihren Erwägungen hielt die Vorinstanz zunächst fest, dass sich die ange-
fochtene Vorladung vom 29. Juni 2012 gegen den Sohn des Beschwerdeführers,
E._____, richte. Zufolge Volljährigkeit des Sohnes sei der Beschwerdeführer nicht
mehr gesetzlicher Vertreter des Betriebenen und auch nicht mehr im eigenen
Namen zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde sei deshalb sowohl man-
gels Beschwerdeführungsbefugnis als auch mangels Beschwerdelegitimation
nicht einzutreten. Materielle Einwendungen gegen die betriebenen Krankenkas-
senprämien seien im Übrigen mittels Rechtsvorschlag und nicht mit Beschwerde
gegen die Vorladung zum Pfändungsvollzug geltend zu machen. Dass Rechts-
vorschlag erhoben worden wäre, sei weder genügend substantiiert behauptet
worden noch sei dies aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerde gebe auch kei-
nen Anlass von Amtes wegen einzuschreiten, da entgegen der pauschalen Be-
hauptung des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass
die Betreibung insgesamt rechtsmissbräuchlich und damit nichtig sei (act. 6 S. 2
f.).
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2.3. Die betreibungsrechtliche Beschwerde dient der einheitlichen und richtigen
Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung
der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und
Angemessenheit. Mit der Beschwerde können daher grundsätzlich nur formelle
Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden. Das Beschwerdeobjekt ist ei-
ne Verfügung, worunter eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten
zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen ist, die in Ausübung
amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmun-
gen erlassen worden ist (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, Art. 17 N 2 ff.). Zur Be-
schwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines
Vollstreckungsorganes in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächli-
chen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwür-
diges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129
III 595 Erw. 3). Die Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG ist im Weiteren nur
zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle ihrer Gutheissung einen
praktischen Zweck auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung erreichen kann
(BGE 99 III 58 Erw. 2).
2.4. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer als Va-
ter des Betriebenen in eigenem Namen nicht zur Beschwerde legitimiert ist, da er
durch die Vorladung vom 29. Juni 2012 weder betroffen noch beschwert ist und
daher auch kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Die untere
Aufsichtsbehörde ist somit zu Recht nicht auf die Anträge des Beschwerdeführers
eingetreten. Richtigerweise hat sodann der Sohn des Beschwerdeführers gegen
die Pfändungsankündigung in derselben Betreibung (Nr. …) des Betreibungsam-
tes C._____ vom 25. Juni 2012 selber Beschwerde erhoben (vgl. Zirkulationsbe-
schluss vom 26. Juli 2012 der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, act. 8). In-
haltlich stimmen die Beschwerde des Sohnes und diejenige des Beschwerdefüh-
rers überein, mit dem kleinen Unterschied, dass der Sohn eine Pfändungsankün-
digung vom 25. Juni 2012 und der Beschwerdeführer eine Pfändungsvorladung
vom 29. Juni 2012 in der Betreibung Nr. … rügt. In dem vom Sohn veranlassten
Beschwerdeverfahren hat das Bezirksgericht Zürich festgehalten, dass es in der
Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ an einer vollstreckbaren
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Rechtsöffnungsverfügung der Beschwerdegegnerin fehle. Mangels Beseitigung
des Rechtsvorschlages erweise sich die Fortsetzung der Betreibung Nr. … des
Betreibungsamtes D._____ beim neu zuständigen Betreibungsamt C._____ durch
Aus- und Zustellung der Pfändungsankündigung als nichtig, was jederzeit festge-
stellt werden könne. Das Bezirksgericht Zürich führte weiter aus, dass die Be-
schwerdegegnerin ihr Fortsetzungsbegehren korrekterweise mittels Schreiben an
das Betreibungsamt C._____ einstweilen zurückgezogen habe, was vom Betrei-
bungsamt bestätigt worden sei (act. 8 Erw. 6).
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift selber aus, dass
bereits im Rahmen des (vom betriebenen Sohn eingeleiteten) Beschwerdeverfah-
rens mangels Beseitigung des Rechtsvorschlages die Nichtigkeit der Fortsetzung
der Betreibung Nr. … festgestellt worden ist. Ein nichtiger Akt vermag zu keinem
Zeitpunkt Wirkungen zu entfalten; der ihm anhaftende Mangel kann durch nach-
träglich eintretende Umstände auch nicht etwa geheilt werden (BGE 117 III 39
Erw. 5). Die Wirkungslosigkeit von nichtigen Verfügungen besteht mithin ex tunc
(BGE 128 III 104 Erw. 5). Die mit Zirkulationsbeschluss vom 26. Juli 2012 – der
auch dem Betreibungsamt C._____ schriftlich mitgeteilt worden ist (vgl. act. 8
Dispositivziffer 2) – festgestellte Nichtigkeit betrifft somit alle im Zusammenhang
mit der Fortsetzung der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ vorge-
nommenen Handlungen. Darunter fällt auch die vom Beschwerdeführer angefoch-
tene und an den Sohn adressierte Pfändungsvorladung vom 29. Juni 2012.
Der Beschwerdeführer ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Auf-
sichtsbehörden auf die Beschwerde eines Dritten, der zur fraglichen Betreibung
keine Beziehungen hat, selbst dann nicht einzutreten haben, wenn die Nichtigkeit
einer Betreibungshandlung geltend gemacht wird. Diesfalls kann die Eingabe aber
als Aufsichtsanzeige entgegengenommen werden, wenn die kantonale Aufsichts-
behörde sich kraft ihrer Aufsichtsgewalt veranlasst sieht, von Amtes wegen ein-
zugreifen. Der Anzeiger hat allerdings keinen Anspruch auf einen Entscheid (BSK
SchKG I-Cometta/Möckli, Art. 22 N 17 mit Hinweisen auf BGE 117 III 39 Erw. 2
und BGE 112 III 1 Erw. 1d).
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2.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde des Beschwerdefüh-
rers als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Da die Nichtigkeit grund-
sätzlich jederzeit festgestellt werden kann und muss, bleibt es ohne Bedeutung,
dass die Beschwerde aufgrund der auch auf Postrückbehaltungsaufträge greifen-
den Zustellungsfiktion nicht innert der zehntägigen Frist des Art. 17 Abs. 2 SchKG
eingereicht worden ist (act. 4/1, BGE 121 III 142 Erw. 2, BGE 134 V 49 Erw. 4).
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Anordnung der aufschieben-
den Wirkung gegenstandslos.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe-
treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben. Bei böswilliger oder
mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bus-
sen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteient-
schädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter
Beilage einer Kopie von act. 7) und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak-
ten – an das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung) sowie an das Betreibungs-
amt C._____, je gegen Empfangsschein.
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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei-
bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
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