Erwägungen (6 Absätze)
E. 3 Es seien auf der Pfändungsurkunde die Zivilstandsangabe und die Berufsbezeichnung der Beschwerdeführerin zu korrigieren.
E. 4 Der Wert des gepfändeten Miteigentumsanteils an der Liegenschaft in F._____ sei neu zu berechnen.
E. 4.1 Was die Einkommenspfändung betrifft, macht die Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren zu Recht nicht mehr geltend, das Betreibungsamt hätte bei der Festlegung des Existenzminimums Berufsauslagen von mindestens Fr. 4'000.– pro Monat berücksichtigen müssen. Das Betreibungsamt hat nicht das Bruttoeinkommen, sondern lediglich das Nettoeinkommen, also das um Gewin-
- 8 - nungskosten, Sozialabgaben usw. verringerte Bruttoeinkommen, gepfändet (act. 2/1 S. 11).
E. 4.2 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin auch im obergerichtlichen Ver- fahren geltend gemachten Hypothekarkosten ist mit der Vorinstanz darauf hinzu- weisen, dass die in den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorgesehenen Zuschläge zum Grundbetrag nur gewährt wer- den, wenn die entsprechenden Zahlungen tatsächlich geleistet werden (Ziff. III des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. Septem- ber 2009). Dies nachzuweisen hat die Beschwerdeführerin unterlassen, weshalb die behaupteten Hypothekarkosten nicht berücksichtigt werden können.
E. 4.3 Neu beanstandet die Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren, dass das Betreibungsamt ihr lediglich den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner ohne Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen zugebilligt ha- be, während sie alleinerziehende Mutter mit drei Kindern sei (act. 19 S. 5). Diese neue Beanstandung ist im obergerichtlichen Verfahren grundsätzlich ver- spätet. Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde unzulässig (vgl. vorn E. II.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Betreibungsbeamte die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkom- mens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner hier von jeder Mitwirkungspflicht befreit ist. Es obliegt ihm im Ge- genteil, die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben (BGE 112 III 80 E. 2; BGE 112 III 21 E. 2d); dies hat bereits anlässlich der Pfändung und nicht erst im anschliessenden Be- schwerdeverfahren zu geschehen (BGE 119 III 70 E. 1). Gerügt werden könnte hingegen eine Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreifen würde und diesen dadurch in ei- ne absolut unhaltbare Lage zu versetzen drohte (BGer 7B.207/2004 vom 8. No- vember 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).
- 9 - Im Pfändungsprotokoll vom 28. April 2011, das zu unterzeichnen die Beschwerde- führerin sich weigerte, sind die Kinder nicht aufgeführt (act. 14/4 Anhang). Aufge- führt sind sie in der Pfändungsurkunde vom 27. Oktober 2011 (act. 2/1). Unter dem Titel "Mietverhältnisse / Amtliche Verwaltung der Liegenschaft" ist dort ver- merkt, dass die Beschwerdeführerin die Liegenschaft mit ihren Kindern selbst be- wohne und von ihrem Ehemann (und Miteigentümer) getrennt lebe (act. 2/1 S. 8;
s. auch S. 10: "Wohnverhältnisse"). Die Beschwerdeführerin hat drei Kinder. Im Zeitpunkt der Einkommenspfändung am 3. Mai 2011 hatten sie folgendes Alter (act. 3/1–3):
– J._____, geboren tt.mm.1994: 16-jährig;
– K._____, geboren tt.mm.1992: 18-jährig;
– L._____, geboren tt.mm.1989: 21-jährig. Mit Eingabe vom 7. April 2012 legte die Beschwerdeführerin Wohnsitzbestätigun- gen der Gemeinde F._____ für ihre drei Kinder ins Recht (act. 31/1-3) sowie eine Bestätigung für die Einschulung der Tochter K._____ in der Schule M._____ (act. 31/4) und einen Beleg des … Program der USA, wonach der Sohn L._____ im Herbst 2010/Frühjahr 2011 an der University … eingeschrieben war (act. 31/5). Was daraus konkret für das Existenzminimum der Beschwerdeführerin und insbe- sondere für deren Einkommenslage mit Blick auf allfällige Unterhaltszahlungen zu Gunsten der Kinder zu schliessen sein soll, wird hingegen nicht klar. Die Be- schwerdeführerin legt auch nicht konkret dar, inwiefern ihr Bedarf durch die Ein- kommenspfändung in krasser Weise beschnitten werden soll, sondern führt ledig- lich aus, sie sei alleinerziehende Mutter von drei Kindern. Aus den eingereichten Akten ergibt sich folgendes Bild: L._____, der volljährige Sohn der Beschwerde- führerin, befand sich im Zeitpunkt der Lohnpfändung offenbar für längere Zeit in den USA und wohnte daher im fraglichen Zeitraum nicht bei der Beschwerdefüh- rerin (act. 31/5). Auch die Tochter K._____ ist volljährig. Sie besuchte im Zeit- punkt der Lohnpfändung die Schule M._____ in E._____ (act. 31/4) und war, wie auch ihre Geschwister am Wohnsitz der Beschwerdeführerin gemeldet (act. 31/1- 3). Zur Ausbildung bzw. dem Einkommen von J._____, dem einzigen noch min- derjährigen Kind der Beschwerdeführerin, hat die Beschwerdeführerin nichts vor-
- 10 - gebracht (vgl. act. 19 S. 5 und act. 30). Für die Tochter J._____ wurde ihr daher zutreffend kein Grundbetrag eingesetzt, zumal die Beschwerdeführerin dies bis im Verfahren vor der Kammer nie geltend gemacht hat. Ebenso wenig rechnete ihr das Betreibungsamt in Bezug auf ihre beiden volljährigen Kinder die Haushalts- gemeinschaft mit Erwachsenenpersonen nach Ziff. II.1.1 des Kreisschreibens des Obergerichts an. Die Beschwerdeführerin hat es bis heute – trotz mehrmaliger Aufforderung (act. 2/1 S. 10, act. 13 S. 3, act. 14/4 S. 4, act. 24 E. 3) – unterlas- sen, Belege einzureichen, die über ihre tatsächlichen finanziellen Verpflichtungen Auskunft geben. Sie macht insbesondere nicht geltend, zum Unterhalt der Kinder verpflichtet zu sein, sondern erklärt lediglich, deren Grundbeträge angerechnet erhalten zu wollen, was jedoch insbesondere dann ausgeschlossen ist, wenn sie Leistungen vom nicht obhutsberechtigten Elternteil für den Unterhalt der Kinder bekäme (KUKO SchKG-Kren Kostkiewicz, Art. 93 N 37 m.w.H.). Somit hatten we- der die Vorinstanz noch das Betreibungsamt begründeten Anlass, von anderen Bedarfszahlen der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch eine Nichtigkeit der Lohnpfändung wegen krasser Schmälerung des Existenzminimums ist nicht er- stellt. Der Beschwerdeführerin steht es hingegen – wie bereits die Vorinstanz zu- treffend ausführte (act. 18 E. III.2.2) – jederzeit offen, beim Betreibungsamt eine Revision zu verlangen, wenn sie belegen kann, dass die derzeitige Lohnpfändung in ihren Notbedarf und den ihrer Familie eingreift.
E. 5 Zusammenfassend erweist sich vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. III. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG, vgl. act. 33 S. 1).
- 11 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben und keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Meilen sowie an das Betreibungsamt F._____, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS120025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichts- schreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 26. Juni 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen
1. B._____ AG,
2. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
3. C._____ AG,
4. D._____,
5. Staat E._____ und Gemeinde F._____,
6. G._____AG,
7. H._____,
8. Kantonales Steueramt Zürich, Beschwerdegegner, Nr. 5 vertreten durch Gemeindesteueramt F._____, Nr. 7 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt F._____) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 31. Januar 2012 (CB110026)
- 2 - Erwägungen: I. 1.1 Im Zeitraum zwischen dem 20. Oktober 2010 und dem 3. Mai 2011 vollzog das Betreibungsamt F._____ in verschiedenen gegen die Beschwerdeführerin ge- richteten Betreibungsverfahren die Pfändung Nr. … (act. 2/1; vgl. auch das Pfän- dungsprotokoll, act. 14/4 Anhang). Es pfändete
– am 20. Oktober 2010 in ihrer Abwesenheit (im Amtslokal):
– ½ Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft in F._____ (Pfändungsvorgänge: ca.Fr. 144'000.–);
– am 28. April 2011 in ihrem Beisein (im Amtslokal):
– eine Alimentenforderung gegen ihren Ehemann I._____;
– am 3. Mai 2011 in ihrem Beisein (bei ihr zu Hause):
– einen Billardtisch;
– vom Nettoeinkommen die das monatliche Existenzminimum von Fr. 1'200.– übersteigenden Einkünfte, längstens auf die Dauer eines Jahres. 1.2 Laut Pfändungsurkunde vom 27. Oktober 2011 nehmen folgende Betrei- bungsgläubiger (im Folgenden: Beschwerdegegner) an der Pfändung teil:
– Beschwerdegegner mit Fortsetzungsbegehren vor dem 20. Oktober 2010: Nr. 1 B._____ AG (Betr. Nr. …) Nr. 2 Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Betr. Nr. …) Nr. 5 Staat E._____ und Gemeinde F._____ (Betr. Nr. …)
– Beschwerdegegner mit Fortsetzungsbegehren zwischen 20. Oktober 2010 und 3. Mai 2011: Nr. 3 C._____ AG (Betr. Nr. …) Nr. 4 D._____ (Betr. Nr. …) Nr. 6 G._____ (Betr. Nr. …)
- 3 - Nr. 7 H._____ (Betr. Nr. …)
– Beschwerdegegner mit Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen ab
3. Mai 2011 (Anschlussgläubiger): Nr. 8 Kantonales Steueramt Zürich (Betr. Nr. …)
2. Mit Eingabe vom 4. November 2011 erhob die Betreibungsschuldnerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Meilen als (untere) kantona- le Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter Beschwerde. 2.1 Die Beschwerdeführerin stellte folgende Anträge:
1. Die Pfändung Nr. … [es folgen sieben der acht oben genannte Be- treibungsnummern; die achte ist, wie sich aus der Beschwerdebe- gründung ergibt, mit gemeint] sei aufzuheben.
2. Die Pfändung [der] das monatliche Existenzminimum von Fr. 1'200 übersteigenden Einkünfte bis zum 3. Mai 2012 sei aufzuheben. Sinngemäss beantragte sie weiter (act. 1 S. 4; vgl. vi. Urteil S. 2):
3. Es seien auf der Pfändungsurkunde die Zivilstandsangabe und die Berufsbezeichnung der Beschwerdeführerin zu korrigieren.
4. Der Wert des gepfändeten Miteigentumsanteils an der Liegenschaft in F._____ sei neu zu berechnen.
5. Die Schätzung der gepfändeten Alimentenforderung (Fr. 1.–) sei zu berichtigen. 2.2 Die Beschwerdeführerin begründete die Beschwerde im Wesentlichen wie folgt: Verschiedene Beschwerdegegner hätten die Fortsetzung der Betreibung nicht verlangt: Nr. 1 B._____ AG (Betr. Nr. …) Nr. 4 D._____ (Betr. Nr. …) Nr. 3 C._____ AG (Betr. Nr. …) Nr. 8 Kantonales Steueramt Zürich (Betr. Nr. …) Nr. 2 Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Betr. Nr. …)
- 4 - Folgende Beschwerdegegner seien mit einer neuen Teilzahlungsvereinbarung einverstanden: Nr. 1 B._____ AG (Betr. Nr. …) Nr. 4 D._____ (Betr. Nr. …) Nr. 3 C._____ (Betr. Nr. …) Nr. 2 Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Betr. Nr. …) Nr. 8 Kantonales Steueramt Zürich (Betr. Nr. …) Auch bei diesen Beschwerdegegnern sei eine Teilzahlungsvereinbarung noch möglich: Nr. 5 Staat E._____ und Gemeinde F._____ (Betr. Nr. …) Nr. 7 H._____ (Betr. Nr. …) Die Forderungen folgender Beschwerdegegner seien unbegründet: Nr. 6 G._____ AG (Betr. Nr. …) Nr. 7 H._____ (Betr. Nr. …) Was die Betreibung der Beschwerdegegner Nr. 5 betrifft, wies die Beschwerde- führerin überdies auf ein Schreiben des kantonalen Steueramtes, Dienstabteilung Bundessteuer, vom 31. Mai 2011 hin, wonach dieses auf die Geltendmachung der Forderungen der Steuerjahre 2003 bis 2005 verzichtete (act. 1 S. 2 unten, Be- schwerdebeilage 1B = act. 2/8). Bezüglich der Betreibung der Beschwerdegegne- rin 2 (Sozialversicherungsanstalt) machte sie geltend, es sei ein Gesuch um Her- absetzung der persönlichen Beträge hängig (act. 1 S. 3 oben, Beschwerdebeilage 1C = act. 2/9); bezüglich der Betreibung der Beschwerdegegnerin 3 (C._____ AG) wird geltend gemacht, sie sollte "normalerweise nur 50 % dieser Rechnung be- zahlen und der Herr I._____ die anderen 50 %" (act. 1 S. 2 oben). Zur Berechnung des Existenzminimums machte die Beschwerdeführerin geltend, dass Berufsauslagen von Fr. 4'000.– pro Monat und der Hypothekarzins von ca. Fr. 3'189.– pro Monat zu berücksichtigen seien, was bedeute, dass sie pro Monat Fr. 12'000.– zur Verfügung habe müsse (act. 1 S. 4/5).
- 5 -
3. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom 31. Januar 2012 ab, so- weit darauf einzutreten war. Bezüglich der Beanstandung der Berufsbezeichnung schrieb sie die Beschwerde als gegenstandslos ab (act. 18). Sie erwog im Wesentlichen, dass mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde nur Verfahrensfehler des Betreibungsamtes geltend gemacht werden könnten, es je- doch nicht Zweck des Beschwerdeverfahrens sei, eine Forderung materiellrecht- lich zu überprüfen (E. II/5). Das Vorbringen, verschiedene Betreibungen seien trotz fehlendem Fortsetzungs- begehren weitergeführt worden, sei im Beschwerdeverfahren zulässig, jedoch un- zutreffend, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen sei. Soweit die Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin materiellrechtlicher Natur seien, würden sie keinen zulässigen Beschwerdegrund darstellen; insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. III/1). Was das Existenzminimum betreffe, ständen einem alleinstehenden Schuldner gemäss den (obergerichtlichen) Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums monatlich Fr. 1'200.– als Grundbetrag zur Verfü- gung. Zuschläge dazu dürften nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötige, zur Zahlung verpflichtet sei und sie auch effektiv zahle. Da dem Betreibungsamt keine sachdienlichen Unterlagen eingereicht worden seien, habe es das Existenzminimum gesetzeskonform auf Fr. 1'200.– festgesetzt (E. III/2).
4. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht mit Eingabe vom 10. Februar 2012 (Postaufgabe: 13. Februar 2012) rechtzeitig Be- schwerde (act. 19; vgl. den bei den erstinstanzlichen Akten liegenden, nicht aktu- rierten Empfangsschein für das angefochtene Urteil). Sie hält an ihrem Antrag, die Pfändung sei für die Betreibungen der Beschwerdegegner 1-8 aufzuheben, fest und beantragt weiterhin die Erhöhung des Existenzminimums. Den Mangel der fehlenden Unterschrift auf der Beschwerdeschrift behob sie innert angesetzter Nachfrist (act. 21–23). In der Folge wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegen, sich bezüglich der Kinderkosten zu äussern und entsprechende Belege
- 6 - nachzureichen und der Beschwerdegegnerin 7 (H._____) Frist zur Beschwerde- antwort angesetzt (act. 24). Die Beschwerdeantwort wie auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin samt Belegen gingen fristgerecht eingingen (act. 30-34, vgl. act. 25/1+2). Hernach wurde den restlichen Beschwerdegegnern Frist zur Be- schwerdeantwort angesetzt und sämtlichen Beschwerdegegnern die Möglichkeit zur Stellungnahme zur letzten Eingabe der Beschwerdeführerin (act. 30 f.) gege- ben (act. 35). Darauf reichten die Beschwerdegegner 5 und 6 (Staat E._____/Gemeinde F._____ und G._____ AG) fristgerecht je eine Beschwerdean- twort ein (act. 37-40, vgl. act. 36/3+6). Die Beschwerdegegnerin 2 (Sozialversi- cherungsanstalt) verzichtete ausdrücklich auf eine Beschwerdeantwort (act. 41). Die übrigen Beschwerdegegner liessen sich nicht vernehmen. Schliesslich wur- den der Beschwerdeführerin die act. 33, 34 und 37-41 zugestellt (act. 42). Das Verfahren ist nun spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – einzugehen. II.
1. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde gegen die Fortsetzung der einzelnen Betreibungsverfahren auch vor Obergericht mit Einwendungen ma- teriellrechtlicher Natur. Diesbezüglich kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, in dem zutreffend festgehalten wurde, dass es im betreibungs- rechtlichen Beschwerdeverfahren darum geht, Verfahrensfehler der Vollstre- ckungsbehörden zu beurteilen, nicht aber die Betreibungsforderung materiell zu prüfen.
2. Neu macht die Beschwerdeführerin geltend (act. 19 S. 2 ff.), dass es in den Betreibungen der Beschwerdegegner 1– 5 und 8 Grund für Rechtsstillstand gebe (B._____ AG, Sozialversicherungsanstalt, C._____ AG, D._____, Staat E._____ und Gemeinde F._____ und kantonales Steueramt). Die Umstände, unter denen dem Schuldner Rechtsstillstand gewährt wird, sind in den Art. 57 ff. SchKG gere- gelt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe fallen nicht da- runter.
- 7 -
3. Bezüglich der Betreibung der Beschwerdegegnerin 7 (H.__________) macht die Beschwerdeführerin neu geltend, deren Forderung an der Schlichtungsver- handlung vor dem Friedensrichteramt vom 25. Januar 2011 nicht anerkannt zu haben, um anschliessend, wie schon vor Vorinstanz, auf den Rechtsgrund der Forderung einzugehen (act. 19 S. 3/4). Soweit sie damit Willensmängel bezüglich der Vereinbarung vor dem Friedensrichter vorbringen will, wären diese mittels Revision bei jenem geltend zu machen (Art. 208 Abs. 2 i.V.m. Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Bezüglich ihrer Einwendungen materiellrechtlicher Natur gilt das vorste- hend unter E. II.1 Gesagte. Wie die Beschwerdegegnerin 7 zutreffend ausführen lässt (act. 33 S. 3), hat die Beschwerdeführerin weder gegenüber dem Betrei- bungsamt noch vor Vorinstanz noch in ihrer eingereichten Stellungnahme (act.
30) – nach Aufforderung durch die Kammer sich zu nämlichem Thema zu äussern (act. 24 Erw. 2) – geltend gemacht, dass der von ihr gegen die Betreibung erho- bene Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden wäre. Im zweitinstanzlichen Verfah- ren ist sie damit ohnehin grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn der geltend gemachte Verfahrensfehler würde die Feststellung der Nichtigkeit der betreffen- den Amtshandlung rechtfertigen (Art. 326 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG; OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). Dass die fortge- setzte Betreibung der Beschwerdegegnerin 7 nichtig sei, wurde nicht dargetan, und es ergeben sich dafür – wie letztere zutreffend vorbringen lässt (act. 33 S. 4 ff.) – auch keine Anhaltspunkte aus den Akten. Im Weiteren gilt gemäss BGE 73 III 145, S. 147 ff., dass der Schuldner reagieren müsste, wenn das Betreibungs- amt nach erhobenem Rechtsvorschlag eine Rückzugserklärung als verbindlich entgegennimmt, sei es durch eindeutige amtliche Mitteilung oder mindestens kon- kludent durch die Fortsetzung des Verfahrens. Damit sind diesbezüglich keine Weiterungen angezeigt. 4.1 Was die Einkommenspfändung betrifft, macht die Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren zu Recht nicht mehr geltend, das Betreibungsamt hätte bei der Festlegung des Existenzminimums Berufsauslagen von mindestens Fr. 4'000.– pro Monat berücksichtigen müssen. Das Betreibungsamt hat nicht das Bruttoeinkommen, sondern lediglich das Nettoeinkommen, also das um Gewin-
- 8 - nungskosten, Sozialabgaben usw. verringerte Bruttoeinkommen, gepfändet (act. 2/1 S. 11). 4.2 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin auch im obergerichtlichen Ver- fahren geltend gemachten Hypothekarkosten ist mit der Vorinstanz darauf hinzu- weisen, dass die in den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorgesehenen Zuschläge zum Grundbetrag nur gewährt wer- den, wenn die entsprechenden Zahlungen tatsächlich geleistet werden (Ziff. III des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. Septem- ber 2009). Dies nachzuweisen hat die Beschwerdeführerin unterlassen, weshalb die behaupteten Hypothekarkosten nicht berücksichtigt werden können. 4.3 Neu beanstandet die Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren, dass das Betreibungsamt ihr lediglich den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner ohne Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen zugebilligt ha- be, während sie alleinerziehende Mutter mit drei Kindern sei (act. 19 S. 5). Diese neue Beanstandung ist im obergerichtlichen Verfahren grundsätzlich ver- spätet. Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde unzulässig (vgl. vorn E. II.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Betreibungsbeamte die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkom- mens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner hier von jeder Mitwirkungspflicht befreit ist. Es obliegt ihm im Ge- genteil, die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben (BGE 112 III 80 E. 2; BGE 112 III 21 E. 2d); dies hat bereits anlässlich der Pfändung und nicht erst im anschliessenden Be- schwerdeverfahren zu geschehen (BGE 119 III 70 E. 1). Gerügt werden könnte hingegen eine Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreifen würde und diesen dadurch in ei- ne absolut unhaltbare Lage zu versetzen drohte (BGer 7B.207/2004 vom 8. No- vember 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).
- 9 - Im Pfändungsprotokoll vom 28. April 2011, das zu unterzeichnen die Beschwerde- führerin sich weigerte, sind die Kinder nicht aufgeführt (act. 14/4 Anhang). Aufge- führt sind sie in der Pfändungsurkunde vom 27. Oktober 2011 (act. 2/1). Unter dem Titel "Mietverhältnisse / Amtliche Verwaltung der Liegenschaft" ist dort ver- merkt, dass die Beschwerdeführerin die Liegenschaft mit ihren Kindern selbst be- wohne und von ihrem Ehemann (und Miteigentümer) getrennt lebe (act. 2/1 S. 8;
s. auch S. 10: "Wohnverhältnisse"). Die Beschwerdeführerin hat drei Kinder. Im Zeitpunkt der Einkommenspfändung am 3. Mai 2011 hatten sie folgendes Alter (act. 3/1–3):
– J._____, geboren tt.mm.1994: 16-jährig;
– K._____, geboren tt.mm.1992: 18-jährig;
– L._____, geboren tt.mm.1989: 21-jährig. Mit Eingabe vom 7. April 2012 legte die Beschwerdeführerin Wohnsitzbestätigun- gen der Gemeinde F._____ für ihre drei Kinder ins Recht (act. 31/1-3) sowie eine Bestätigung für die Einschulung der Tochter K._____ in der Schule M._____ (act. 31/4) und einen Beleg des … Program der USA, wonach der Sohn L._____ im Herbst 2010/Frühjahr 2011 an der University … eingeschrieben war (act. 31/5). Was daraus konkret für das Existenzminimum der Beschwerdeführerin und insbe- sondere für deren Einkommenslage mit Blick auf allfällige Unterhaltszahlungen zu Gunsten der Kinder zu schliessen sein soll, wird hingegen nicht klar. Die Be- schwerdeführerin legt auch nicht konkret dar, inwiefern ihr Bedarf durch die Ein- kommenspfändung in krasser Weise beschnitten werden soll, sondern führt ledig- lich aus, sie sei alleinerziehende Mutter von drei Kindern. Aus den eingereichten Akten ergibt sich folgendes Bild: L._____, der volljährige Sohn der Beschwerde- führerin, befand sich im Zeitpunkt der Lohnpfändung offenbar für längere Zeit in den USA und wohnte daher im fraglichen Zeitraum nicht bei der Beschwerdefüh- rerin (act. 31/5). Auch die Tochter K._____ ist volljährig. Sie besuchte im Zeit- punkt der Lohnpfändung die Schule M._____ in E._____ (act. 31/4) und war, wie auch ihre Geschwister am Wohnsitz der Beschwerdeführerin gemeldet (act. 31/1- 3). Zur Ausbildung bzw. dem Einkommen von J._____, dem einzigen noch min- derjährigen Kind der Beschwerdeführerin, hat die Beschwerdeführerin nichts vor-
- 10 - gebracht (vgl. act. 19 S. 5 und act. 30). Für die Tochter J._____ wurde ihr daher zutreffend kein Grundbetrag eingesetzt, zumal die Beschwerdeführerin dies bis im Verfahren vor der Kammer nie geltend gemacht hat. Ebenso wenig rechnete ihr das Betreibungsamt in Bezug auf ihre beiden volljährigen Kinder die Haushalts- gemeinschaft mit Erwachsenenpersonen nach Ziff. II.1.1 des Kreisschreibens des Obergerichts an. Die Beschwerdeführerin hat es bis heute – trotz mehrmaliger Aufforderung (act. 2/1 S. 10, act. 13 S. 3, act. 14/4 S. 4, act. 24 E. 3) – unterlas- sen, Belege einzureichen, die über ihre tatsächlichen finanziellen Verpflichtungen Auskunft geben. Sie macht insbesondere nicht geltend, zum Unterhalt der Kinder verpflichtet zu sein, sondern erklärt lediglich, deren Grundbeträge angerechnet erhalten zu wollen, was jedoch insbesondere dann ausgeschlossen ist, wenn sie Leistungen vom nicht obhutsberechtigten Elternteil für den Unterhalt der Kinder bekäme (KUKO SchKG-Kren Kostkiewicz, Art. 93 N 37 m.w.H.). Somit hatten we- der die Vorinstanz noch das Betreibungsamt begründeten Anlass, von anderen Bedarfszahlen der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch eine Nichtigkeit der Lohnpfändung wegen krasser Schmälerung des Existenzminimums ist nicht er- stellt. Der Beschwerdeführerin steht es hingegen – wie bereits die Vorinstanz zu- treffend ausführte (act. 18 E. III.2.2) – jederzeit offen, beim Betreibungsamt eine Revision zu verlangen, wenn sie belegen kann, dass die derzeitige Lohnpfändung in ihren Notbedarf und den ihrer Familie eingreift.
5. Zusammenfassend erweist sich vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. III. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG, vgl. act. 33 S. 1).
- 11 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben und keine Entschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Meilen sowie an das Betreibungsamt F._____, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am: