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73_III_145

BGE 73 III 145

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 36.

Schuldners stehen oder jedenfalls nicht in einer für Dritte

wirksamen Weise auf eine andere Person übergegangen

sind, unterliegen eben als solche der Pfändung unter

Vorbehalt des Widerspruchsverfahrens. Es ist nicht etwa

ein Vindikationsanspruch des Schuldners zu pfänden und

zu verwerten. Mit dem Widerspruchsprozess hätte die

paulianische Anfechtung der Veräusserung an den Be-

klagten als Eventualstandpunkt verbunden werden kön-

nen. Sachpfändung kommt jedoch nach Weiterveräusse-

rung an einen gutgläubigen Dritten (Heldner), wie sie

hier nach Ansicht aller Beteiligten erfolgt ist, nicht mehr

in Betracht, da der jetzige Besitzer mit Erfolg Widerspruch

erheben könnte. Das schliesst zwar nicht jeglichen zivil-

rechtlichen Anspruch des Schuldners aus, wie die Vor-

instanz anzunehmen scheint.· Es hätte jedoch nicht mehr

das Mobiliar, sondern nur noch eine Ersatzf9rderurig des

Betriebenen an den Ersterwerber, also den Beklagten,

gepfändet werden können, sei es wegen unbefugter Eigen-

tumsentziehung, sei es einfach auf Wertersatz. Aber auch

eine derartige Forderung kann hier nicht zur Beurteilung

kommen, weil sie eben nicht gepfändet (und dem Kläger

nach Art. 131 SchKG zur Geltendmachung zugewiesen

oder von ihm ersteigert) worden ist. Daher bleibt bloss

paulianische Anfechtung möglich. Diese hat nicht etwa

zivilrechtliche Gültigkeit der angefochtenen Veräusserung

zur Vdraüssetzung. Der Kläger konnte füglich von einer

BeschwErfde über die Ausstellung des Verlustscheins

absehen tihd. statt (allenfalls unsicherer) zivilrechtlicher

Ansprüche ohne weiteres die Anfechtungsklage erheben.

Vgl. II. Teil Nr. 16. -

Voir He partie n° 16.

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S~buldbetreibongs· und Konknrsrecbt.

Poorsnlte ef Falllite.

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

37. Entseheld vom· 24. Oktober 1947 i. S. Haag.

Recht8v01'sehlag, Fortsetzung der Bel!reibung. Weist das Betrei-

bungsa.mt einen Rechtsvorschlag als ungültig zurück, oder

nimmt es einen Rückzug des Rechtsvorschlages (hier: durch

die Ehefrau des Betriebenen) als gültig entgegen, und setzt

es daher die Betreibung auf, Begehren des Gläubigers fort,

so erwächst seine Verfügung mangels Beschwerde binnen

gesetzlicher Frist in Rechtskraft.

Opposition. Continuation de la poursuue. Si I'office deS. poursuites

rejette une opposition comme non valable ou doolare recevable

un retrait de l'opposition (effectue en l'espece par la femme

du debiteur poursuivi) et qu'il continue en consequence Ia.

poursuite a la. requisition du creancier, sa. dooision passe en

force de chose jugee si elle ne fait pas l'objet d'une plainte clans

Ie delai legal.

Opposizione, proseguimento dclZ'fl8/lCUZione. Se l'ufficio d'esecuzione

respinge come non valida un'opposizione 0 dichiara ricevibile

un ritiro dell'opposizione (fatto in concreto dalla moglie deI.

I'escusso) e prosegue quindi l'esecuzione su domanda deI credi·

tore, la sua decisione diventa definitiva se non e impugnata

mediante reclamo entro il termine Iega;le.

A. -

In der Betreibung Nr. 40790 des Rekurrenten

gegen Gottfried Schneider wurde der Zahlungsbefehl der

Ehefrau des Schuldners ausgehändigt.

Sie hielt sich

s~lbst für betrieben, da es sich um ihre eigene voreheliche

10

AB 73 III -

1947

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 37.

Schuld handelte. Sie erhob Rechtsvorschlag, zog diesen

dann aber später zurück und unterzeichnete eine ihr

vom Betreib~samt' vorgelegte, auf den Betriebenen

lautende dahingehende Bescheinigung. Hierauf teilte das

Amt dem Gläubiger den Rückzug des Rechtsvorschlages

mit. Dem Fortsetzungsbegehren gab es am 3. Juni 1947

Folge.

B. -

Nun erst erfuhr der Schuldner von der Betrei-

bung. Er sagte der Ehefrau, diese Sache müsse sie in

Ordnung bringen.

Dem Gläubiger schrieb er am 16.

Juli 1947 : « ••• Somit bin ich meinerseits nichts schuldig.

Hätte ich von der Betreibung etwas gewusst, so wäre

ein Rückzug des Rechtsvorschlages gar nicht in Frage

gekommen ... » Indessen beschwerte er sich weder über

die PIändungsankündigung, noch über den am 6. Juni

erfolgten Pfändungsvollzug, noch über die diesen ergän-

zende Lohnpfändung vom 24. Juni, die ihm das Betrei-

bungsamt am gleichen Tag schriftlich mitteilte, noch

über die vom 6. Juli an erfolgten Lohnabzüge. Erst nach

der am 8. August erhaltenen Anzeige vom Verwertungs-

begehren führte er am 12. August Beschwerde, mit dem

Antrag, die Betreibung sei gänzlich, eventuell hinsichtlich

des Rückzuges des Rechtsvorschlages als ungültig zu

erklären, und es sei «festzustellen, dass die PIändungs-

urkunde und die erfolgte PIändung ungültig sind ».

O. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde erachtete die

Beschwerde als solche als verspätet. Sie hob jedoch die

seit dem 10. März 1947 vorgenommenen Betreibungs-

handlungen von Amtes wegen als nichtig auf. Die Be-

gründung geht dahin, die Betreibung sei durch Rechts-

vorschlag gehemmt und daher jede Fortsetzung unzu-

lässig. Einerseits sei nämlich der von der Ehefrau erhobene

Rechtsvorschlag dem Schuldner zugute gekommen; ander-

seits sei der Rückzug des Rechtsvorschlages ohne Zu-

stimmung des Schuldners nicht gültig. Dieser habe, als

er von der Betreibung erfahre~, zu erkennen gegeben,

dass er seine Schuldpfiicht nicht anerkenne.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 37.

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D. -

Diesen Entscheid vom 11. September 1947 zieht

der Gläubiger an das Bundesgericht weiter. Er hält dafür,

dass der verspäteten Beschwerde keine Folge gegeben

werden könne. Ein Nichtigkeitsgrund liege nicht vor.

Die Beschwerde wäre auch sachlich nicht begründet; auf

den von der Ehefrau erhobenen Rechtsvorschlag könne

sich der Schuldner nicht mehr berufen, nachdem die

Ehefrau ihn zurückgezogen .•

Die 8chu,W,betreibungs- und Konkurskammer zieht in

Erwägung:

Dass die Beschwerde des Betriebenen als solche ver-

spätet war, unterliegt keinem Zweifel. Aber auch der von

der Vorinstanz angenommene Nichtigkeitsgrund liegt

nicht vor. Freilich ist jede Fortsetzungshandlung nichtig,

wenn sie des Zahlungsbefehls als der unerlässlichen

Grundlage ermangelt (BGE 38 I 327 = Sep.-Ausg. 15

S. 146). Gleich verhält es sich grundsätzlich, wenn ein

Zahlungsbefehl zwar ergangen, aber zufolge Rechtsvor-

schlages nicht zum vollstreckbaren Titel geworden ist.

Steht dies -

sowie gegebenenfalls die Bekräftigung des

Rechtsvorschlages durch rechtzeitige Aberkennungsklage,

womit die Betreibung weiterhin gehemmt ist (Art. 78

11. SchKG) -

fest, und kommt es versehentlich gleich-

wohl zu einer Fortsetzungshandlung, so ist die Fort-

fitetzung als nichtig zu betrachten und jederzeit als solche

aufzuheben.

Aus diesem Gesichtspunkte hat das Bun-

desgericht kürzlich im staatsrechtlichen Verfahren eine

Konkurseröffnung als unstatthaft erklärt, die trotz richtig

eingereichter und hängig gebliebener Aberkennungsklage

ausgesprochen worden war auf Grund einer Konkursan-

drohung, die der Gläubiger mit. einer falschen Bescheini-

gung über das Unterbleiben einer Aberkennungsklage

erwirkt hatte (BGE 73 ~I 353 11).

Hat jedoch das Bet~ibungsamt über die GültigkeIt

des Rechtsvorschlages oder einer diesen zurückziehenden

Erklärung eine Verfügung getroffen, so kann darauf nicht

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Sohuldbetreibungs- und Konkursrooht. N0 37.

im weitem Verlaufe des Verfahrens zurückgekommen

werden. Vielmehr sind solchenfalls die Beteiligten gehal-

ten, binnen der gesetzlichen Frist des Art. 17 SchKG

Beschwerde zu führen, ansonst die betreibungsamtliche

Verfügung rechtskräftig wird. Verneint z. B. das Betrei-

bungsamt die Gültigkeit eines nach seiner Ansicht un-

deutlichen oder in seinem Inhalt unerheblichen Rechts-

vorschlages, und bringt es dies den Beteiligten eindeutig

zur Kenntnis, und wäre es auch nur in konkludenter

Weise durch Fortsetzung der Betreibung auf Begehren

des Gläubigers, so ist einerseits dem Schuldner zuzumuten,

sich darüber binnen gesetzlicher Frist zu beschweren,

sofern er die vom Betreibungsamt bekundete Auffassung

nicht gelten lassen will; anderseits wäre es ungehörig,

den Gläubiger, der sich auf die betreibungsamtliche

Verfügung verlässt, der nachträglichen Aufhebung der

Fortsetzungshandlungen, etwa erst noch im Verwertungs-

stadium, auszusetzen.

Ebenso verhält es sich, wenn

zwar der Rechtsvorschlag vom Betreibungsamt als gültig

erachtet, dann aber ebenso eine Rückzugserklärung als

verbindlich entgegengenommen wurde. Erhielt der Gläubi-

ger eine entsprechende Anzeige und der Schuldner eine

eindeutige amtliche Mitteilung mindestens konkludent

durch die Fortsetzung des Verfahrens, so muss ihm, wenn

er es dabei nicht bewenden lassen will, füglich die Be-

schwerdeführung binnen gesetzlicher Frist zugemutet

werden.

Dass die Fortsetzung der Betreibung jeder

Grundlage ermangle und daher unmöglich gültig sein

könne, durfte der Schuldner im vorliegenden Falle keines-

wegs annehmen. Hatte doch seine Ehefrau, die vorerst

Rechtsvorschlag erhoben, diesen nachher in aller Form

zurückgezogen durch Unterzeichnen einer vorgedruckten,

auf den Namen des Schuldners lautenden Bescheinigung.

Insbesondere aus seinem Brief vom 16. Juli 1947 an den

Gläubiger ergibt sich denn auch, dass er sich der Bedeutung

der Rückzugserklärung der Ehefrau als Grund der Fort-

setzung der Betreibung bewusst war. Indem er trotzdem

Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 38.

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die Beschwerdeführung versäumte, ist er des Rechtes, sich

auf den Rechtsvorschlag, als angeblich nicht wirksam

zurückgezogen, zu berufen, verlustig gegangen.

Gewiss ist zweifelhaft, ob die Ehefrau den (vermutungs-

weise) dem Willen des. Schuldners entsprechenden Rechts-

vorschlag verbindlich hatte zurückziehen können. Auf

die bezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ist jedoch

angesichts der rechtskräftig gewordenen Verfügung des

Betreibungsamtes über diese Streitfrage nicht einzugehen.

. Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene

Entscheid aufgehoben, und es wird auf die Beschwerde

des Schuldners nicht eingetreten.

38. Entscheid vom 6. November 1947 i. S. Maurer.

Eine Erbanwartschaft unterliegt nicht der Zwangsverwertung.

auch'nicht als Pfand (Art. 636 ZGB).

Des esperances successoraJes ne peuvent faire l'objet d'une exe-

cution forc6e. meme si elles ont eMdonn6es en gage (art. 636 CC).

Delle aspettative successorie non soggiacciono all'esecuzione for-

zata anche se sono state date ih pegno (art. 636 CC).

A. -

Laut Vereinbarung vom 19. Februar 1941 ver-

pfändete der Rekursgegner der Rekurrentin und deren

minderjährigen Kindern ausser zwei Inhaberschuldbriefen

« seinen Erbanspruch an die Hinterlassenschaft seines

Vaters» mit dessen Mitwirkung, indem der Vater die

Vereinbarung mitunterzeichnete.

B. -

Im Juli 1946 hob die Rekurrentin Betreibung auf

Verwertung der erwähnten Pfander an. Die beiden Schuld-

briefe wurden ihr auf Anrechnung an die Forderung

übereignet. Gegen die Androhung der Verwertung des

zukünftigen Erbanteils für die Restforderungbeschwerte

sich der Schuldner mit dem Antrag auf Aufhebung der

Pfandbetreibung. Er machte geltend, ein noch nicht ange-