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PS120010

Pfändung

Zürich OG · 2012-03-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 20 Dezember 2011 ab (act. 9). Sie erwog, gemäss gefestigter bundesgerichtli- cher Rechtsprechung (BGE 121 III 20 ff.) könnten sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sie auch tatsächlich bezahle. Er habe die Zahlungen mittels Belege nachzuweisen. Gestützt auf die nachgewiesenen Zahlungen könne der Schuldner eine Revision der Einkommenspfändung verlangen. Auch Veränderungen bei der Arbeits- bzw. Einkommenssituation müsse der Schuldner belegen. Der Aufsichts- behörde habe der Beschwerdeführer nichts weiter vorgelegt als die Pfändungsur- kunde. Dass an dieser etwas abzuändern sei, ergebe sich aus der Beschwerde nicht (act. 9 S. 3 f.).

- 3 - 1.3 Dagegen erhob der Schuldner innert Frist bei der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über die Schuldbetrei- bungs- und Konkursämter mit Eingabe vom 23. Januar 2012 Beschwerde (Datum Poststempel; act. 10). Als Beilagen legte er diverse Abrechnungen ins Recht (act. 11/1-3). Mit den Eingaben vom 30. Januar 2012 und 23. Februar 2012 reich- te der Schuldner weitere Belege zu den Akten (act. 12; 13/1-3; act. 14; act. 15/1- 3). Ob die neu eingereichten Urkunden vor dem Novenrecht im SchKG- Beschwerdeverfahren standhalten, wird nachfolgend noch zu prüfen sein. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vo- rinstanz ist abzusehen (§§ 322 und 324 ZPO). Die Akten des Betreibungsamtes Y._____ wurden beigezogen (act. 17/1-37).

2. Der Schuldner macht beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, er habe im Oktober 2011 bei C._____ Fr. 3'200.– verdient. Trotz des belegten Existenz- minimums sei diese Summe durch das Betreibungsamt Y._____ gepfändet wor- den. Er sei damals ohne finanzielle Mittel dagestanden. Die Pfändungsbeamten hätten erst Geld zurückbezahlt, nachdem er belegt habe, dass er die Wohnungs- miete und die Krankenkasse bezahlt habe. Wie könne aber jemand die Miete oder die Krankenkasse bezahlen, wenn das ganze Geld gepfändet werde. Anstatt die Rechnungen mit seinem Lohn bezahlen zu können, habe er sich von Leuten auf der Strasse für eine Stunde Geld leihen müssen. Nur so habe er nach Vorwei- sung der Zahlungsbelege beim Betreibungsamt einen Teil des gepfändeten Gel- des zurückerhalten und den Leuten zurückgeben können. Weiter habe die Pfän- dung Ende Oktober 2011 nur das Existenzminimum für den Monat Oktober be- rücksichtigt. Eigentlich hätte ihm aber der Differenzbetrag für die Lebenserhal- tungskosten für den Monat November 2011 ausbezahlt werden müssen. Er habe im November nicht gearbeitet, aber das Betreibungsamt habe bei C._____ dazu keine Auskunft einholen wollen, weshalb ihm für den November nichts zurückbe- zahlt worden sei und er bis am 6. Januar 2012 über keine finanziellen Mittel ver- fügt habe. Die Betreibungsbeamten seien eigentlich über seine Situation infor- miert gewesen, aber sie hätten einfach ihren Willen mit dem Kommentar durch- setzen wollen, er kümmere sich nicht um seine Angelegenheiten und bringe keine

- 4 - Belege. Über Einkommen, das nicht vorhanden sei, könnten aber auch keine Be- lege eingereicht werden. Die Beamten seien bereits im Oktober 2011 darüber in- formiert gewesen, hätten aber einfach schlampig gearbeitet und die Fehler nicht zugeben wollen (act. 10). Auf die übrigen Vorbringen wird nachfolgend, sofern nö- tig, im Einzelnen noch einzugehen sein. 3.1 Für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens sind die Umstände zur Zeit der Vornahme der Einkommenspfändung massgebend (BGE 102 III 10 E. 4). Der Betreibungsbeamte hat die zu diesem Zeitpunkt bestehenden tatsächlichen Ver- hältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbeinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Zu diesem Zweck führt er eine Einvernahme durch. Dabei ist der Schuldner verpflichtet, dem Pfändungsbeamten sein Einkommen anzugeben und hierfür die ihm zugänglichen Beweise vorzulegen. Es obliegt ihm

– dem Schuldner – also eine Mitwirkungspflicht, den Betreibungsbeamten über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten (BGE 112 III 21 E. 2d; BlSchK 2007 S. 249). Bei der Berechnung des Existenzminimums muss den tatsächlichen Ver- hältnissen Rechnung getragen werden und es kann nicht auf behauptete, aber nicht erfüllte vertragliche Verpflichtungen des Schuldners abgestellt werden. Das gilt auch für die Wohnungsmiete und die Krankenkassenkosten (BGE 121 III 20). Einzig der Grundbetrag wird ohne individuelle Abklärungen gewährt. Nachträgli- che Änderungen bei den tatsächlichen Verhältnissen hat der Schuldner nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommens- pfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen (BGE 108 III 10 E. 4). Erhält der Betreibungsbeamte Kenntnis davon, dass sich beim Schuldner die tatsächli- chen Verhältnisse geändert haben, muss eine solche Revision von Amtes wegen vornehmen. 3.2 Aus dem vom Schuldner unterzeichneten Pfändungsprotokoll geht hervor, dass die Pfändung am 26. September 2011, um 17.50 Uhr, in seinem Beisein vorgenommen worden ist. Zuhanden des Pfändungsprotokolls gab der Schuldner an, er wohne mit seiner Ehefrau in einer 1-Zimmerwohnung. Mit seiner Arbeit bei C._____ verdiene er ca. Fr. 4'300.– netto, je nach Einsatz. Seine Frau arbeite nicht und habe auch kein Einkommen. Er besitze einen Opel Corsa, den er für die

- 5 - Arbeit benötige, da er in der ganzen Schweiz Einsätze habe. Das Betreibungsamt bezifferte das Existenzminimum auf Fr. 4'100.– (Grundbedarf Fr. 1'700.–; Miete Fr. 1'340.–; Krankenkasse Fr. 600.–; Fahrkosten Fr. 300.–; Essen Fr. 200.–). Die Kosten für die Wohnungsmiete und die Krankenkassen wurden im Pfändungspro- tokoll zwar festgehalten (act. 17/6). Hingegen berücksichtigte es diese in der Pfändungsurkunde nicht (vgl. act. 17/4). Darin legte das Betreibungsamt das Exis- tenzminimum auf Fr. 2'200.– fest ( Grundbedarf Fr. 1'700.–; auswärtige Verpfle- gung Fr. 200.–; Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 300.–).

4. Vor Vorinstanz gab das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung vom

E. 21 November 2011 an, der Quoteneinzug sei aufgrund der Pfändung vom

E. 26 September 2011 erfolgt. Beim Pfändungsvollzug habe der Schuldner jedoch weder Quittungen für die Krankenkassenbeiträge noch für die Wohnung vorge- legt. Er sei deshalb beim Vollzug aufgefordert worden, die Belege nachzureichen, was aber nicht erfolgt sei. Aus diesem Grund seien die Beträge nicht ins Exis- tenzminimum aufgenommen worden. Sobald er mit den entsprechenden Zah- lungsbelegen erscheine, werde ihm das Geld dafür ausbezahlt. Definitiv würden die Beträge erst ins Existenzminimum aufgenommen, wenn der Schuldner die Zahlungen drei Monate lange geleistet habe. Falls der Schuldner behaupte, er habe keine Arbeit mehr, müsse er dies belegen und eine Bestätigung vom Arbeit- geber oder von der Arbeitslosenkasse vorweisen. Es sei nicht Aufgabe der Amts- stelle, die Belege für den Schuldner zusammen zu suchen. Aufgrund der vorlie- genden Akten sei ein Neuberechnung derzeit nicht möglich. Sobald sich der Schuldner mit allen nötigen Belegen auf dem Amt einfinde, werde unverzüglich der neue Sachverhalt aufgenommen. In dieser Sache sei der Beschwerdeweg nicht zielführend, sondern bei veränderten Verhältnissen müsse eine Pfändungs- revision vorgenommen werden (act. 4). 5.1 Wie bereits erwähnt, ist für die Festlegung der Pfändungsquote auf den Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges, also hier auf den 26. September 2011 abzu- stellen. Aus dem Pfändungsprotokoll lässt sich zwar entnehmen, dass der Schuldner die Mietkosten auf Fr. 1'340.– und die Krankenkassenkosten auf Fr. 600.– bezifferte (act. 17/6), allerdings befinden sich dazu keine Belege bei den

- 6 - Betreibungsakten. Das Betreibungsamt gibt an, es habe den Schuldner beim Pfändungsvollzug aufgefordert, Beilagen einzureichen, was er jedoch unterlassen habe (act. 4). Der Schuldner bestreitet dies nicht. Er behauptete weder vor der unteren Aufsichtsbehörde noch macht er dies hier geltend, dass er anlässlich des Pfändungsvollzuges Beilagen vorgelegt hat. Überdies bringt er auch nicht vor, er habe sofort im Anschluss an den Pfändungsvollzug bzw. im Hinblick auf die Pfän- dungsurkunde Beilagen beigebracht. Ferner bestreitet er auch nicht, dazu aufge- fordert zu sein. Somit war zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges nicht belegt, dass der Schuldner die Wohnungsmiete und die Krankenkasse bislang bezahlt hat. Aus den Akten geht hervor, dass der C._____ AG mit Schreiben des Betrei- bungsamtes vom 10. Oktober 2011 die Lohnpfändung angezeigt worden ist (act. 17/11) und sie am 19. Oktober 2011 erstmals einen Betrag von Fr. 3'053.54 überwiesen hat (act. 5/1). Am 28. Oktober 2011 erschien der Schuldner beim Be- treibungsamt mit Zahlungsquittungen für die Wohnungsmiete und die Kranken- kasse der laufenden Zahlungsperiode, worauf ihm der Betrag von insgesamt Fr. 2'361.10 (Fr. 1'975.– Miete; Fr. 386.10 Krankenkasse) ausbezahlt worden ist (act. 17/13; act. 17/36). Zudem legte er den Mietvertrag für die neue Wohnung in Z._____ (act. 17/15-34) sowie den Versicherungsausweis für seine Krankenkasse vor (act. 17/35). Die Pfändungsurkunde datiert vom 2. November 2011 (act. 2). Das Betreibungs- amt nahm die Beträge für die Wohnungsmiete und die Krankenkasse darin nicht auf, obwohl zu diesem Zeitpunkt Belege vorgelegen haben. In der Vernehmlas- sung gab es dazu an, die Beträge würden im Existenzminimum erst dann definitiv aufgenommen werden, wenn der Schuldner die nächsten drei Monate die Miete und die Krankenkasse bezahle. Allerdings erhalte der Schuldner das Geld für die Ausgaben sofort zurück, wenn er die Quittungen vorweise. Das sei auch im Okto- ber 2011 so geschehen (act. 4). Der Schuldner behauptet nicht, dass das Betrei- bungsamt keine Rückzahlungen leisten würde, er stellt aber in Frage, wie er das Geld vorschiessen solle, wenn ihm das Einkommen bis auf Fr. 2'200.– gepfändet werden.

- 7 - Dass das Betreibungsamt die Miete und die Krankenkasse zum Zeitpunkt des Pfändungssvollzuges mangels Belege nicht berücksichtigte, entspricht der gefes- tigten bundesgerichtlichen Praxis und ist nicht zu beanstanden. Zudem berück- sichtigte es die Ende Oktober 2011 eingereichten Belege richtigerweise insofern, als es eine Auszahlung tätigte, aber die Beträge nicht ins Existenzminimum auf- nahm. Mit den eingereichten Quittungen belegte der Schuldner nur, dass er die Miete für den Monat November und die Krankenkasse für die Monate Okto- ber/November bezahlt hatte. Für Rückschlüsse auf das bisherige Zahlungsverhal- ten hätten allerdings Belege für die Monate vor dem Pfändungsvollzug vorliegen müssen. Der Schuldner kam damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Die Pra- xis des Betreibungsamtes, wonach es neue Beträge erst nach drei Monaten ins Existenzminimum aufnehme, erscheint angemessen. Schliesslich kann es, insbe- sondere auch in administrativer Hinsicht, nicht nach jeder monatlichen Schwan- kung die Pfändungsurkunde von Amtes wegen der Revision unterziehen (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Dem dadurch entstandenen unzulässigen Eingriff ins Existenzmi- nimum wird jedoch durch die unverzügliche Auszahlung nach Vorlage der Quit- tungen Rechnung getragen. Der Schuldner reichte der Kammer am 23. Februar 2012 Zahlungsquittungen für die Miete Dezember 2011 bis Februar 2012 zu den Akten (act. 15/2-3). Diese Bei- lagen sind gestützt auf das Novenverbot im zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahren nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu OG ZH PS110019 vom 21. Februar 2011). Im Übrigen sind, wie die Vorinstanz bereits erwogen hat, sämtliche Belege zu den erfolgten Zahlungen seit dem Pfändungsvollzug nicht der Aufsichtsbehör- de, sondern dem Betreibungsamt vorzulegen, worauf es eine Revision des Pfän- dungsvollzuges prüfen kann. 5.2 Der Schuldner wirft dem Betreibungsamt vor, es habe sich bei C._____ nicht über die mangelnde Arbeit im November 2011 informiert und ihm deshalb im Ok- tober 2011 kein Geld für das Existenzminimum im November ausbezahlt. Weiter moniert er, über Einkommen, das nicht existiere, könnten auch keine Belege ein- gereicht werden. Deshalb sei das Betreibungsamt eigentlich schon anfangs Okto- ber darüber informiert gewesen. Alles andere seien nur Ausreden, weil das Be-

- 8 - treibungsamt nicht zugeben wolle, dass es Fehler gemacht habe. Ein weiterer Beweis für die schlampige Arbeit des Betreibungsamt sei, dass es die gepfändete Lohnsumme erst im Januar 2012 ausbezahlt habe (act. 10). Das Betreibungsamt hat die tatsächlichen Verhältnisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner von je- der Mitwirkungspflicht befreit ist. Es obliegt ihm im Gegenteil, die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben. Dies hat nicht erst im Beschwerdeverfahren zu geschehen (vgl. BGE 119 III 70 E. 1 mit weiteren Nachweisen). Der Beschwerdeführer geht somit fehl, wenn er der (oberen) Aufsichtsbehörde laufend Belege über seine finanziellen Verhältnisse seit der Einkommenspfändung einreicht. Diese Belege sind dem Be- treibungsamt einzureichen, damit es die Vermögensverhältnisse neu überprüfen kann. Im Übrigen geht aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen hervor, dass er vom Betreibungsamt bereits mit zwei Schreiben aufgefordert wor- den ist (4. Januar 2012 und 12. Januar 2012), beim Betreibungsamt zu erschei- nen, um Auskunft zu geben über das aktuelle Arbeitsverhältnis und allfällige Ver- änderungen des Existenzminimums (act. 13/3; act. 11/3). Es obliegt nicht dem Betreibungsamt, bei den Arbeitgebern bzw. bei den Arbeitslosenkassen danach zu forschen, wie hoch das jeweilige Einkommen ist. 6.1 Bezieht ein Schuldner ein schwankendes Einkommen, so wird dies berück- sichtigt, indem der Arbeitgeber angewiesen wird, jeweils den das Existenzmini- mum übersteigenden Betrag abzuliefern (BSK SchKG-I-VONDER MÜHLL, Art. 93 N 50). Bei zeitweilig unter dem Existenzminimum bleibenden Lohn hat der Schuld- ner Anspruch auf Ausgleich. Diesem Ausgleichsanspruch kann auf zwei Arten Rechnung getragen werden. Der Betreibungsbeamte nimmt die monatliche Pfän- dungsquote entgegen, nimmt die Verteilung an den Gläubiger aber nicht vor Ab- lauf eines Jahres vor, sondern stellt am Ende der Einkommenspfändung die effek- tiv das Existenzminimum übersteigende Beträge fest und kompensiert allenfalls jene Monate, in welchen der Schuldner weniger als den Notbedarf verdient hat (BGE 112 III 19 E. 2d m.w.H.). Diese Vorgehensweise kann jedoch dazu führen, dass dem Schuldner während eines Jahres in gestzeswidriger Weise immer wie-

- 9 - der ins Existenzminimum eingegriffen wird. Bei äussert knappen Verhältnissen erscheint es deshalb sachgerechter, wenn der Schuldner für jeden Monat, in wel- chem sein Lohn tiefer ausfällt, nach Vorweisung der entsprechenden Lohnab- rechnungen die Differenz zum Existenzminimum aus dem bereits gepfändeten zu- rückerhält (vgl. dazu BGE 69 III 54 E. 2; BlShK 2006 S. 192). 6.2 Gemäss eigenen Angaben des Schuldners im Pfändungsprotokoll verdient er je nach Einsatz Fr. 4'300.– netto pro Monat. In der Pfändungsurkunde wurde gestützt darauf festgelegt, es seien die das monatliche Existenzminimum von Fr. 2'200.– übersteigenden Einkünfte bis zur Deckung der darin aufgeführten For- derungen nebst Zins und Kosten, längstens auf die Dauer eines Jahres seit dem massgebenden Pfändungsvollzug, zu pfänden (act. 17/1-5). Das schwankende Einkommen des Schuldners wurde demnach berücksichtigt. Die C._____ AG überwies dem Betreibungsamt am 19. Oktober 2011 erstmals einen Betrag von Fr. 3'053.54. Davon wurden dem Schuldner nach Vorweisung der entsprechenden Belege am 28. Oktober 2011 insgesamt Fr. 2'361.10 für die Wohnungsmiete und die Krankenkasse zurückbezahlt (act. 5/1). Die restlichen Fr. 692.44 behielt das Betreibungsamt zurück. Dagegen macht der Schuldner gel- tend, die rund Fr. 700.– hätten ihm für den Einkommensausfall im November 2011 zusätzlich zurückbezahlt werden müssen. Er habe wegen des Umzugs in einen anderen Kanton von der Arbeitslosenkasse erst am 6. Januar 2012 einen Betrag von Fr. 1'354.76 bzw. am 10. Januar 2012 einen Betrag von Fr. 3'250.30 erhalten. Deshalb sei er von November 2011 bis anfangs Januar 2012 ohne Geld dagestanden (act. 10). Erzielt ein Schuldner während laufender Einkommenspfändung ein unter dem Existenzminimum liegendes Einkommen, hat er Anspruch auf einen Ausgleich mit dem vorgängig gepfändeten Einkommen. Allerdings muss der Schuldner ziffer- mässig nachweisen, wie hoch der erlittene Ausfall ist (vgl. dazu BSK SchKG I- VONDER MÜHLL, 2. Aufl., Art. 93 N 50). Der Schuldner legte der oberen Aufsichts- behörde zwar diverse Belege zu seinem Einkommen vor. Diese vermögen jedoch

– soweit sie überhaupt berücksichtigt werden können – nichts zu seinen Gunsten zu belegen (act. 11/1-3, act. 13/1-2). Damit die Fr. 700.– ausbezahlt worden wä-

- 10 - ren, hätte er im November 2011 dem Betreibungsamt Bestätigungen der C._____ AG und/oder der Arbeitslosenkasse vorlegen müssen, welche das fehlende Ein- kommen bzw. Arbeitslosengeld belegt hätte. Es liegt auf der Hand, dass Einkom- menspfändungen mit schwankendem, ja sogar unter das Existenzminimum fal- lendem Einkommen sowohl für den Schuldner als auch für das Betreibungsamt aufwändig und belastend sind, werden doch an die Mitwirkungspflicht des Schuldners noch höhere Anforderungen gestellt. Unter Umständen ist der Schuldner nämlich gezwungen, dem Betreibungsamt wöchentlich aktuelle Belege zu seinem Einkommen vorzulegen, damit ein unzulässiger Eingriff in Existenzmi- nimum vermieden werden kann. Um den Gläubigerinteressen genügend Rech- nung zu tragen, ist ein solches Vorgehen jedoch unerlässlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Schuldner keine Beschwerdegründe vorbringt, welche die Pfändungsurkunde vom 2. November 2011 mangelhaft er- scheinen lassen. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, hat der Schuldner veränderte finanzielle Verhältnisse mittels Revision beim Betreibungsamt geltend zu machen. Der Beschwerdeweg ist dafür nicht vorgesehen. Es besteht schliesslich aufgrund der vorliegenden Akten kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen (Art. 22 SchKG).

7. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos und es besteht kein Anlass, die Kosten des Verfahrens wegen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung der Betrei- bungsschuldnerin aufzuerlegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben. - 11 -
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 10, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf sowie an das Betreibungsamt Y._____, je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Weibel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS120010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 6. März 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen

1. Staat Zürich und Politische Gemeinde X._____,

2. B._____ AG, Beschwerdegegnerinnen, Nr. 1 vertreten durch Steueramt der Stadt X._____, betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Y._____) Beschwerde gegen ein Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom

20. Dezember 2011 (CB110031)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 26. September 2011 vollzog das Betreibungsamt Y._____ im Beisein des Schuldners und Beschwerdeführers (nachfolgend Schuldner genannt) im Amtslokal in der Betreibung Nr. … die Einkommenspfändung (act. 17/6). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 wurde dem Schuldner der Pfändungsanschluss der Beschwerdegegnerin 2 (Betreibung Nr. …) mitgeteilt (act. 17/8 u. 9). Gemäss Pfändungsurkunde vom 2. November 2011 (Versanddatum) wurde das pfändbare Einkommen auf monatlich Fr. 4'300.– netto und das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum auf Fr. 2'200.– festgelegt (act. 2 = act. 5/3 = act.17/1-5 ). Gegen die Pfändungsurkunde erhob der Schuldner bei der unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen des Bezirksgerichtes Dielsdorf mit Ein- gabe vom 9. November 2011 innert Frist Beschwerde (act. 1). Er machte geltend, er sei bei der C._____ AG temporär beschäftigt und erhalte nur ein unregelmässi- ges Einkommen. Deshalb brauche er stets für den kommenden Monat eine Ein- kommensreserve. Zudem seien in seinem Existenzminimum die Beträge für die Wohnungsmiete und die Krankenkasse nicht berücksichtigt worden. Das Betrei- bungsamt habe Fr. 3'000.– gepfändet. Zwar sei ihm das Geld für die Miete und die Krankenkasse nach Vorweisung der Zahlungsbelege zurückerstattet worden, aber die restlichen Fr. 800.– hätte es für sich behalten. Er verlange sofort die Auszahlung der Fr. 800.– (act. 1). 1.2 Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Urteil vom

20. Dezember 2011 ab (act. 9). Sie erwog, gemäss gefestigter bundesgerichtli- cher Rechtsprechung (BGE 121 III 20 ff.) könnten sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sie auch tatsächlich bezahle. Er habe die Zahlungen mittels Belege nachzuweisen. Gestützt auf die nachgewiesenen Zahlungen könne der Schuldner eine Revision der Einkommenspfändung verlangen. Auch Veränderungen bei der Arbeits- bzw. Einkommenssituation müsse der Schuldner belegen. Der Aufsichts- behörde habe der Beschwerdeführer nichts weiter vorgelegt als die Pfändungsur- kunde. Dass an dieser etwas abzuändern sei, ergebe sich aus der Beschwerde nicht (act. 9 S. 3 f.).

- 3 - 1.3 Dagegen erhob der Schuldner innert Frist bei der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über die Schuldbetrei- bungs- und Konkursämter mit Eingabe vom 23. Januar 2012 Beschwerde (Datum Poststempel; act. 10). Als Beilagen legte er diverse Abrechnungen ins Recht (act. 11/1-3). Mit den Eingaben vom 30. Januar 2012 und 23. Februar 2012 reich- te der Schuldner weitere Belege zu den Akten (act. 12; 13/1-3; act. 14; act. 15/1- 3). Ob die neu eingereichten Urkunden vor dem Novenrecht im SchKG- Beschwerdeverfahren standhalten, wird nachfolgend noch zu prüfen sein. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vo- rinstanz ist abzusehen (§§ 322 und 324 ZPO). Die Akten des Betreibungsamtes Y._____ wurden beigezogen (act. 17/1-37).

2. Der Schuldner macht beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, er habe im Oktober 2011 bei C._____ Fr. 3'200.– verdient. Trotz des belegten Existenz- minimums sei diese Summe durch das Betreibungsamt Y._____ gepfändet wor- den. Er sei damals ohne finanzielle Mittel dagestanden. Die Pfändungsbeamten hätten erst Geld zurückbezahlt, nachdem er belegt habe, dass er die Wohnungs- miete und die Krankenkasse bezahlt habe. Wie könne aber jemand die Miete oder die Krankenkasse bezahlen, wenn das ganze Geld gepfändet werde. Anstatt die Rechnungen mit seinem Lohn bezahlen zu können, habe er sich von Leuten auf der Strasse für eine Stunde Geld leihen müssen. Nur so habe er nach Vorwei- sung der Zahlungsbelege beim Betreibungsamt einen Teil des gepfändeten Gel- des zurückerhalten und den Leuten zurückgeben können. Weiter habe die Pfän- dung Ende Oktober 2011 nur das Existenzminimum für den Monat Oktober be- rücksichtigt. Eigentlich hätte ihm aber der Differenzbetrag für die Lebenserhal- tungskosten für den Monat November 2011 ausbezahlt werden müssen. Er habe im November nicht gearbeitet, aber das Betreibungsamt habe bei C._____ dazu keine Auskunft einholen wollen, weshalb ihm für den November nichts zurückbe- zahlt worden sei und er bis am 6. Januar 2012 über keine finanziellen Mittel ver- fügt habe. Die Betreibungsbeamten seien eigentlich über seine Situation infor- miert gewesen, aber sie hätten einfach ihren Willen mit dem Kommentar durch- setzen wollen, er kümmere sich nicht um seine Angelegenheiten und bringe keine

- 4 - Belege. Über Einkommen, das nicht vorhanden sei, könnten aber auch keine Be- lege eingereicht werden. Die Beamten seien bereits im Oktober 2011 darüber in- formiert gewesen, hätten aber einfach schlampig gearbeitet und die Fehler nicht zugeben wollen (act. 10). Auf die übrigen Vorbringen wird nachfolgend, sofern nö- tig, im Einzelnen noch einzugehen sein. 3.1 Für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens sind die Umstände zur Zeit der Vornahme der Einkommenspfändung massgebend (BGE 102 III 10 E. 4). Der Betreibungsbeamte hat die zu diesem Zeitpunkt bestehenden tatsächlichen Ver- hältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbeinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Zu diesem Zweck führt er eine Einvernahme durch. Dabei ist der Schuldner verpflichtet, dem Pfändungsbeamten sein Einkommen anzugeben und hierfür die ihm zugänglichen Beweise vorzulegen. Es obliegt ihm

– dem Schuldner – also eine Mitwirkungspflicht, den Betreibungsbeamten über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten (BGE 112 III 21 E. 2d; BlSchK 2007 S. 249). Bei der Berechnung des Existenzminimums muss den tatsächlichen Ver- hältnissen Rechnung getragen werden und es kann nicht auf behauptete, aber nicht erfüllte vertragliche Verpflichtungen des Schuldners abgestellt werden. Das gilt auch für die Wohnungsmiete und die Krankenkassenkosten (BGE 121 III 20). Einzig der Grundbetrag wird ohne individuelle Abklärungen gewährt. Nachträgli- che Änderungen bei den tatsächlichen Verhältnissen hat der Schuldner nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommens- pfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen (BGE 108 III 10 E. 4). Erhält der Betreibungsbeamte Kenntnis davon, dass sich beim Schuldner die tatsächli- chen Verhältnisse geändert haben, muss eine solche Revision von Amtes wegen vornehmen. 3.2 Aus dem vom Schuldner unterzeichneten Pfändungsprotokoll geht hervor, dass die Pfändung am 26. September 2011, um 17.50 Uhr, in seinem Beisein vorgenommen worden ist. Zuhanden des Pfändungsprotokolls gab der Schuldner an, er wohne mit seiner Ehefrau in einer 1-Zimmerwohnung. Mit seiner Arbeit bei C._____ verdiene er ca. Fr. 4'300.– netto, je nach Einsatz. Seine Frau arbeite nicht und habe auch kein Einkommen. Er besitze einen Opel Corsa, den er für die

- 5 - Arbeit benötige, da er in der ganzen Schweiz Einsätze habe. Das Betreibungsamt bezifferte das Existenzminimum auf Fr. 4'100.– (Grundbedarf Fr. 1'700.–; Miete Fr. 1'340.–; Krankenkasse Fr. 600.–; Fahrkosten Fr. 300.–; Essen Fr. 200.–). Die Kosten für die Wohnungsmiete und die Krankenkassen wurden im Pfändungspro- tokoll zwar festgehalten (act. 17/6). Hingegen berücksichtigte es diese in der Pfändungsurkunde nicht (vgl. act. 17/4). Darin legte das Betreibungsamt das Exis- tenzminimum auf Fr. 2'200.– fest ( Grundbedarf Fr. 1'700.–; auswärtige Verpfle- gung Fr. 200.–; Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 300.–).

4. Vor Vorinstanz gab das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung vom

21. November 2011 an, der Quoteneinzug sei aufgrund der Pfändung vom

26. September 2011 erfolgt. Beim Pfändungsvollzug habe der Schuldner jedoch weder Quittungen für die Krankenkassenbeiträge noch für die Wohnung vorge- legt. Er sei deshalb beim Vollzug aufgefordert worden, die Belege nachzureichen, was aber nicht erfolgt sei. Aus diesem Grund seien die Beträge nicht ins Exis- tenzminimum aufgenommen worden. Sobald er mit den entsprechenden Zah- lungsbelegen erscheine, werde ihm das Geld dafür ausbezahlt. Definitiv würden die Beträge erst ins Existenzminimum aufgenommen, wenn der Schuldner die Zahlungen drei Monate lange geleistet habe. Falls der Schuldner behaupte, er habe keine Arbeit mehr, müsse er dies belegen und eine Bestätigung vom Arbeit- geber oder von der Arbeitslosenkasse vorweisen. Es sei nicht Aufgabe der Amts- stelle, die Belege für den Schuldner zusammen zu suchen. Aufgrund der vorlie- genden Akten sei ein Neuberechnung derzeit nicht möglich. Sobald sich der Schuldner mit allen nötigen Belegen auf dem Amt einfinde, werde unverzüglich der neue Sachverhalt aufgenommen. In dieser Sache sei der Beschwerdeweg nicht zielführend, sondern bei veränderten Verhältnissen müsse eine Pfändungs- revision vorgenommen werden (act. 4). 5.1 Wie bereits erwähnt, ist für die Festlegung der Pfändungsquote auf den Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges, also hier auf den 26. September 2011 abzu- stellen. Aus dem Pfändungsprotokoll lässt sich zwar entnehmen, dass der Schuldner die Mietkosten auf Fr. 1'340.– und die Krankenkassenkosten auf Fr. 600.– bezifferte (act. 17/6), allerdings befinden sich dazu keine Belege bei den

- 6 - Betreibungsakten. Das Betreibungsamt gibt an, es habe den Schuldner beim Pfändungsvollzug aufgefordert, Beilagen einzureichen, was er jedoch unterlassen habe (act. 4). Der Schuldner bestreitet dies nicht. Er behauptete weder vor der unteren Aufsichtsbehörde noch macht er dies hier geltend, dass er anlässlich des Pfändungsvollzuges Beilagen vorgelegt hat. Überdies bringt er auch nicht vor, er habe sofort im Anschluss an den Pfändungsvollzug bzw. im Hinblick auf die Pfän- dungsurkunde Beilagen beigebracht. Ferner bestreitet er auch nicht, dazu aufge- fordert zu sein. Somit war zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges nicht belegt, dass der Schuldner die Wohnungsmiete und die Krankenkasse bislang bezahlt hat. Aus den Akten geht hervor, dass der C._____ AG mit Schreiben des Betrei- bungsamtes vom 10. Oktober 2011 die Lohnpfändung angezeigt worden ist (act. 17/11) und sie am 19. Oktober 2011 erstmals einen Betrag von Fr. 3'053.54 überwiesen hat (act. 5/1). Am 28. Oktober 2011 erschien der Schuldner beim Be- treibungsamt mit Zahlungsquittungen für die Wohnungsmiete und die Kranken- kasse der laufenden Zahlungsperiode, worauf ihm der Betrag von insgesamt Fr. 2'361.10 (Fr. 1'975.– Miete; Fr. 386.10 Krankenkasse) ausbezahlt worden ist (act. 17/13; act. 17/36). Zudem legte er den Mietvertrag für die neue Wohnung in Z._____ (act. 17/15-34) sowie den Versicherungsausweis für seine Krankenkasse vor (act. 17/35). Die Pfändungsurkunde datiert vom 2. November 2011 (act. 2). Das Betreibungs- amt nahm die Beträge für die Wohnungsmiete und die Krankenkasse darin nicht auf, obwohl zu diesem Zeitpunkt Belege vorgelegen haben. In der Vernehmlas- sung gab es dazu an, die Beträge würden im Existenzminimum erst dann definitiv aufgenommen werden, wenn der Schuldner die nächsten drei Monate die Miete und die Krankenkasse bezahle. Allerdings erhalte der Schuldner das Geld für die Ausgaben sofort zurück, wenn er die Quittungen vorweise. Das sei auch im Okto- ber 2011 so geschehen (act. 4). Der Schuldner behauptet nicht, dass das Betrei- bungsamt keine Rückzahlungen leisten würde, er stellt aber in Frage, wie er das Geld vorschiessen solle, wenn ihm das Einkommen bis auf Fr. 2'200.– gepfändet werden.

- 7 - Dass das Betreibungsamt die Miete und die Krankenkasse zum Zeitpunkt des Pfändungssvollzuges mangels Belege nicht berücksichtigte, entspricht der gefes- tigten bundesgerichtlichen Praxis und ist nicht zu beanstanden. Zudem berück- sichtigte es die Ende Oktober 2011 eingereichten Belege richtigerweise insofern, als es eine Auszahlung tätigte, aber die Beträge nicht ins Existenzminimum auf- nahm. Mit den eingereichten Quittungen belegte der Schuldner nur, dass er die Miete für den Monat November und die Krankenkasse für die Monate Okto- ber/November bezahlt hatte. Für Rückschlüsse auf das bisherige Zahlungsverhal- ten hätten allerdings Belege für die Monate vor dem Pfändungsvollzug vorliegen müssen. Der Schuldner kam damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Die Pra- xis des Betreibungsamtes, wonach es neue Beträge erst nach drei Monaten ins Existenzminimum aufnehme, erscheint angemessen. Schliesslich kann es, insbe- sondere auch in administrativer Hinsicht, nicht nach jeder monatlichen Schwan- kung die Pfändungsurkunde von Amtes wegen der Revision unterziehen (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Dem dadurch entstandenen unzulässigen Eingriff ins Existenzmi- nimum wird jedoch durch die unverzügliche Auszahlung nach Vorlage der Quit- tungen Rechnung getragen. Der Schuldner reichte der Kammer am 23. Februar 2012 Zahlungsquittungen für die Miete Dezember 2011 bis Februar 2012 zu den Akten (act. 15/2-3). Diese Bei- lagen sind gestützt auf das Novenverbot im zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahren nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu OG ZH PS110019 vom 21. Februar 2011). Im Übrigen sind, wie die Vorinstanz bereits erwogen hat, sämtliche Belege zu den erfolgten Zahlungen seit dem Pfändungsvollzug nicht der Aufsichtsbehör- de, sondern dem Betreibungsamt vorzulegen, worauf es eine Revision des Pfän- dungsvollzuges prüfen kann. 5.2 Der Schuldner wirft dem Betreibungsamt vor, es habe sich bei C._____ nicht über die mangelnde Arbeit im November 2011 informiert und ihm deshalb im Ok- tober 2011 kein Geld für das Existenzminimum im November ausbezahlt. Weiter moniert er, über Einkommen, das nicht existiere, könnten auch keine Belege ein- gereicht werden. Deshalb sei das Betreibungsamt eigentlich schon anfangs Okto- ber darüber informiert gewesen. Alles andere seien nur Ausreden, weil das Be-

- 8 - treibungsamt nicht zugeben wolle, dass es Fehler gemacht habe. Ein weiterer Beweis für die schlampige Arbeit des Betreibungsamt sei, dass es die gepfändete Lohnsumme erst im Januar 2012 ausbezahlt habe (act. 10). Das Betreibungsamt hat die tatsächlichen Verhältnisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner von je- der Mitwirkungspflicht befreit ist. Es obliegt ihm im Gegenteil, die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben. Dies hat nicht erst im Beschwerdeverfahren zu geschehen (vgl. BGE 119 III 70 E. 1 mit weiteren Nachweisen). Der Beschwerdeführer geht somit fehl, wenn er der (oberen) Aufsichtsbehörde laufend Belege über seine finanziellen Verhältnisse seit der Einkommenspfändung einreicht. Diese Belege sind dem Be- treibungsamt einzureichen, damit es die Vermögensverhältnisse neu überprüfen kann. Im Übrigen geht aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen hervor, dass er vom Betreibungsamt bereits mit zwei Schreiben aufgefordert wor- den ist (4. Januar 2012 und 12. Januar 2012), beim Betreibungsamt zu erschei- nen, um Auskunft zu geben über das aktuelle Arbeitsverhältnis und allfällige Ver- änderungen des Existenzminimums (act. 13/3; act. 11/3). Es obliegt nicht dem Betreibungsamt, bei den Arbeitgebern bzw. bei den Arbeitslosenkassen danach zu forschen, wie hoch das jeweilige Einkommen ist. 6.1 Bezieht ein Schuldner ein schwankendes Einkommen, so wird dies berück- sichtigt, indem der Arbeitgeber angewiesen wird, jeweils den das Existenzmini- mum übersteigenden Betrag abzuliefern (BSK SchKG-I-VONDER MÜHLL, Art. 93 N 50). Bei zeitweilig unter dem Existenzminimum bleibenden Lohn hat der Schuld- ner Anspruch auf Ausgleich. Diesem Ausgleichsanspruch kann auf zwei Arten Rechnung getragen werden. Der Betreibungsbeamte nimmt die monatliche Pfän- dungsquote entgegen, nimmt die Verteilung an den Gläubiger aber nicht vor Ab- lauf eines Jahres vor, sondern stellt am Ende der Einkommenspfändung die effek- tiv das Existenzminimum übersteigende Beträge fest und kompensiert allenfalls jene Monate, in welchen der Schuldner weniger als den Notbedarf verdient hat (BGE 112 III 19 E. 2d m.w.H.). Diese Vorgehensweise kann jedoch dazu führen, dass dem Schuldner während eines Jahres in gestzeswidriger Weise immer wie-

- 9 - der ins Existenzminimum eingegriffen wird. Bei äussert knappen Verhältnissen erscheint es deshalb sachgerechter, wenn der Schuldner für jeden Monat, in wel- chem sein Lohn tiefer ausfällt, nach Vorweisung der entsprechenden Lohnab- rechnungen die Differenz zum Existenzminimum aus dem bereits gepfändeten zu- rückerhält (vgl. dazu BGE 69 III 54 E. 2; BlShK 2006 S. 192). 6.2 Gemäss eigenen Angaben des Schuldners im Pfändungsprotokoll verdient er je nach Einsatz Fr. 4'300.– netto pro Monat. In der Pfändungsurkunde wurde gestützt darauf festgelegt, es seien die das monatliche Existenzminimum von Fr. 2'200.– übersteigenden Einkünfte bis zur Deckung der darin aufgeführten For- derungen nebst Zins und Kosten, längstens auf die Dauer eines Jahres seit dem massgebenden Pfändungsvollzug, zu pfänden (act. 17/1-5). Das schwankende Einkommen des Schuldners wurde demnach berücksichtigt. Die C._____ AG überwies dem Betreibungsamt am 19. Oktober 2011 erstmals einen Betrag von Fr. 3'053.54. Davon wurden dem Schuldner nach Vorweisung der entsprechenden Belege am 28. Oktober 2011 insgesamt Fr. 2'361.10 für die Wohnungsmiete und die Krankenkasse zurückbezahlt (act. 5/1). Die restlichen Fr. 692.44 behielt das Betreibungsamt zurück. Dagegen macht der Schuldner gel- tend, die rund Fr. 700.– hätten ihm für den Einkommensausfall im November 2011 zusätzlich zurückbezahlt werden müssen. Er habe wegen des Umzugs in einen anderen Kanton von der Arbeitslosenkasse erst am 6. Januar 2012 einen Betrag von Fr. 1'354.76 bzw. am 10. Januar 2012 einen Betrag von Fr. 3'250.30 erhalten. Deshalb sei er von November 2011 bis anfangs Januar 2012 ohne Geld dagestanden (act. 10). Erzielt ein Schuldner während laufender Einkommenspfändung ein unter dem Existenzminimum liegendes Einkommen, hat er Anspruch auf einen Ausgleich mit dem vorgängig gepfändeten Einkommen. Allerdings muss der Schuldner ziffer- mässig nachweisen, wie hoch der erlittene Ausfall ist (vgl. dazu BSK SchKG I- VONDER MÜHLL, 2. Aufl., Art. 93 N 50). Der Schuldner legte der oberen Aufsichts- behörde zwar diverse Belege zu seinem Einkommen vor. Diese vermögen jedoch

– soweit sie überhaupt berücksichtigt werden können – nichts zu seinen Gunsten zu belegen (act. 11/1-3, act. 13/1-2). Damit die Fr. 700.– ausbezahlt worden wä-

- 10 - ren, hätte er im November 2011 dem Betreibungsamt Bestätigungen der C._____ AG und/oder der Arbeitslosenkasse vorlegen müssen, welche das fehlende Ein- kommen bzw. Arbeitslosengeld belegt hätte. Es liegt auf der Hand, dass Einkom- menspfändungen mit schwankendem, ja sogar unter das Existenzminimum fal- lendem Einkommen sowohl für den Schuldner als auch für das Betreibungsamt aufwändig und belastend sind, werden doch an die Mitwirkungspflicht des Schuldners noch höhere Anforderungen gestellt. Unter Umständen ist der Schuldner nämlich gezwungen, dem Betreibungsamt wöchentlich aktuelle Belege zu seinem Einkommen vorzulegen, damit ein unzulässiger Eingriff in Existenzmi- nimum vermieden werden kann. Um den Gläubigerinteressen genügend Rech- nung zu tragen, ist ein solches Vorgehen jedoch unerlässlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Schuldner keine Beschwerdegründe vorbringt, welche die Pfändungsurkunde vom 2. November 2011 mangelhaft er- scheinen lassen. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, hat der Schuldner veränderte finanzielle Verhältnisse mittels Revision beim Betreibungsamt geltend zu machen. Der Beschwerdeweg ist dafür nicht vorgesehen. Es besteht schliesslich aufgrund der vorliegenden Akten kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen (Art. 22 SchKG).

7. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos und es besteht kein Anlass, die Kosten des Verfahrens wegen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung der Betrei- bungsschuldnerin aufzuerlegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

- 11 -

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 10, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf sowie an das Betreibungsamt Y._____, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Weibel versandt am: