Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind die Eltern von C._____, geboren tt.mm.2014. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und leben getrennt. Die Parteien als Eltern von C._____ stehen sich in (Gerichts-)Verfahren betreffend Unterhalt, Sorge etc. ihrer gemeinsamen Tochter gegenüber. Mit Entscheid vom 6. Januar 2022 regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (erneut) u.a. die Be- treuung von C._____ durch ihre Eltern und erteilte der nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB amtierenden Beiständin neue Aufgaben (BR-act. 2 = KESB-act. 283). Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdegegnerin an den Bezirksrat Zürich. Der Bezirksrat hiess die Beschwerde mit Urteil vom 27. Oktober 2022 unter hälftiger Auferlegung der Entscheidgebühr an die Parteien teilweise gut, indem er u.a. die Betreuung von C._____ abgeändert festlegte (BR-act. 62 S. 39 ff. Dispositivziffern I., II., = act. 3/3). Es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführlichen Erwägungen zur Prozessgeschichte und zum Hintergrund des El- ternstreites auf das Urteil des Bezirksrates vom 27. Oktober 2022 verwiesen wer- den (BR-act. 62 S. 5 ff.). Wie soeben erwähnt, wurden mit Urteil vom 27. Oktober 2022 den Parteien die Kosten des bezirksrätlichen Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte auferlegt (BR- act. 62 S. 41 Dispositivziffern II.). Explizit wurde in der Dispositivziffer, welche die hälftige Kostenauferlegung anordnete, festgehalten, dass über die Entschädigung der Kindsvertreterin und die Verlegung dieser Kosten separat entschieden werde. In den Erwägungen dazu hält der Bezirksrat unter Hinweis auf Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO korrekt fest, dass die Kosten der Kindsvertretung zu den Gerichtskosten zählen würden und deshalb mit separatem Entscheid festzusetzen und zu verle- gen seien, sobald die Kindsvertreterin ihre Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen für ihre Bemühungen eingereicht habe (BR-act. 62 S. 38 E. 6). Der Entscheid des Bezirksrates vom 27. Oktober 2022 ist rechtskräftig.
- 4 -
E. 2 Am 23. Dezember 2022 reichte die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, dem Bezirksrat ihre Honorarnote für die Aufwendungen im bezirksrätli- chen Beschwerdeverfahren ein (BR-act. 65). Sie machte einen Aufwand von Fr. 9'922.-- zuzüglich Fr. 309.50 Barauslagen und Fr. 787.85 MwSt (7.7 %), ins- gesamt Fr. 11'019.35, geltend. Mit Beschluss vom 12. Januar 2023 auferlegte der Bezirksrat unter Hinweis auf die mit Urteil vom 27. Oktober 2022 getroffene An- ordnung die Kosten der Kindsvertreterin den Parteien je zur Hälfte (BR-act. 66 = act. 7 = act. 3/1 [nachfolgend nur noch als act. 7 zitiert]).
E. 3 Der Entscheid des Bezirksrats ist zu bestätigen und die Beschwerde abzu- weisen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Massgebend ist das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles. Die Gebühr beträgt zwischen Fr. 300.-- und Fr. 13'000.-- (§ 5 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung vom 8. September 2010). Vorliegend rechtfertigt sich mit Rücksicht auf den geringen Aufwand für die Bearbeitung eine Gebühr von Fr. 300.--. Eine Entschädigung ist ausgangsgemäss keine zuzuspre- chen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindsvertreterin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. - 6 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ230008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 13. März 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Entschädigung der Kindsvertreterin, Kostenverlegung Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich
- 2 - vom 12. Januar 2023; VO.2022.19 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 3 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind die Eltern von C._____, geboren tt.mm.2014. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und leben getrennt. Die Parteien als Eltern von C._____ stehen sich in (Gerichts-)Verfahren betreffend Unterhalt, Sorge etc. ihrer gemeinsamen Tochter gegenüber. Mit Entscheid vom 6. Januar 2022 regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (erneut) u.a. die Be- treuung von C._____ durch ihre Eltern und erteilte der nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB amtierenden Beiständin neue Aufgaben (BR-act. 2 = KESB-act. 283). Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdegegnerin an den Bezirksrat Zürich. Der Bezirksrat hiess die Beschwerde mit Urteil vom 27. Oktober 2022 unter hälftiger Auferlegung der Entscheidgebühr an die Parteien teilweise gut, indem er u.a. die Betreuung von C._____ abgeändert festlegte (BR-act. 62 S. 39 ff. Dispositivziffern I., II., = act. 3/3). Es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführlichen Erwägungen zur Prozessgeschichte und zum Hintergrund des El- ternstreites auf das Urteil des Bezirksrates vom 27. Oktober 2022 verwiesen wer- den (BR-act. 62 S. 5 ff.). Wie soeben erwähnt, wurden mit Urteil vom 27. Oktober 2022 den Parteien die Kosten des bezirksrätlichen Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte auferlegt (BR- act. 62 S. 41 Dispositivziffern II.). Explizit wurde in der Dispositivziffer, welche die hälftige Kostenauferlegung anordnete, festgehalten, dass über die Entschädigung der Kindsvertreterin und die Verlegung dieser Kosten separat entschieden werde. In den Erwägungen dazu hält der Bezirksrat unter Hinweis auf Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO korrekt fest, dass die Kosten der Kindsvertretung zu den Gerichtskosten zählen würden und deshalb mit separatem Entscheid festzusetzen und zu verle- gen seien, sobald die Kindsvertreterin ihre Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen für ihre Bemühungen eingereicht habe (BR-act. 62 S. 38 E. 6). Der Entscheid des Bezirksrates vom 27. Oktober 2022 ist rechtskräftig.
- 4 -
2. Am 23. Dezember 2022 reichte die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, dem Bezirksrat ihre Honorarnote für die Aufwendungen im bezirksrätli- chen Beschwerdeverfahren ein (BR-act. 65). Sie machte einen Aufwand von Fr. 9'922.-- zuzüglich Fr. 309.50 Barauslagen und Fr. 787.85 MwSt (7.7 %), ins- gesamt Fr. 11'019.35, geltend. Mit Beschluss vom 12. Januar 2023 auferlegte der Bezirksrat unter Hinweis auf die mit Urteil vom 27. Oktober 2022 getroffene An- ordnung die Kosten der Kindsvertreterin den Parteien je zur Hälfte (BR-act. 66 = act. 7 = act. 3/1 [nachfolgend nur noch als act. 7 zitiert]).
3. Gegen den Entscheid des Bezirksrates beschwert sich der nunmehr nicht mehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2023 (Datum Poststempel 15. Februar 2023; act. 2) fristgerecht bei der II. Zivilkammer (act. 11). Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, an diese Kosten der Kin- desvertreterin beitragen zu müssen (act. 2). Es wurden die Akten des Bezirksra- tes (BR-act. 1-67) und die Akten der KESB (act. 1-400) beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. Der Prozess ist spruchreif. II.
1. Prozesskosten sind einerseits die Gerichtskosten, andererseits die Partei- entschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Zu den Gerichtskosten zählen auch die Kos- ten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Mit Urteil vom 27. Ok- tober 2022 wurden den anwaltlich vertretenen Parteien sämtliche Kosten des be- zirksrätlichen Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der Kin- desvertretung wurden sowohl in den Erwägungen als auch im Dispositiv des Ur- teils des Bezirksrates vom 27. Oktober 2022 explizit unter dem Titel Gerichtskos- ten erwähnt. Es wurde entschieden, dass (auch) diese Kosten von den Parteien je zur Hälfte zu tragen sind (BR-act. 62 S. 38, S. 41). Da das Urteil von keiner Partei angefochten wurde, ist es, inklusive dem Entscheid über die hälftig zu tragenden Gerichtskosten, in Rechtskraft erwachsen.
2. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Kosten in quantitativer Hinsicht nicht beanstandet. Sodann kann der Einwand, er (der Beschwerdeführer) sei mit der Einsetzung einer Kindsvertreterin nicht einver-
- 5 - standen (gewesen) (act. 2 S. 1 unten f.), nicht mehr vorgebracht werden. Der Be- schluss des Bezirksrates vom 18. Juli 2022, mit welchem die Kindsvertreterin ein- gesetzt worden war, blieb unangefochten (BR-act. 38). Der Beschwerdeführer hätte gegen den damaligen Beschluss das angezeigte Rechtsmittel ergreifen müssen, wenn er mit der Einsetzung der Kindsvertreterin nicht einverstanden ge- wesen wäre. Es ist aber sogleich festzuhalten, dass damit nichts über den Erfolg einer solchen Beschwerde gesagt werden soll.
3. Der Entscheid des Bezirksrats ist zu bestätigen und die Beschwerde abzu- weisen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Massgebend ist das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles. Die Gebühr beträgt zwischen Fr. 300.-- und Fr. 13'000.-- (§ 5 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung vom 8. September 2010). Vorliegend rechtfertigt sich mit Rücksicht auf den geringen Aufwand für die Bearbeitung eine Gebühr von Fr. 300.--. Eine Entschädigung ist ausgangsgemäss keine zuzuspre- chen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindsvertreterin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
- 6 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: