Sachverhalt
1.1. A._____ ist der Vater von B._____, geb. tt.mm.2014, und C._____, geb. tt.mm.2017. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (nachfolgend KESB) führt ein Kindesschutzverfahren zum Schutz der beiden Kin- der und hat bereits zahlreiche Massnahmen angeordnet. So wurde eine Bei- standschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und E._____ zur Beiständin ernannt (KESB act. 50). Gestützt auf einen KOFA-Abklärungsbericht wurde D._____ als Kindesvertreterin ernannt und dem Vater das Aufenthaltsbestim- mungsrecht über B._____ und C._____ entzogen (KESB act. 78). Aktuell sind die beiden Kinder in zwei verschiedenen Institutionen platziert. Dem Vater wurde ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt, dessen Umsetzung sich schwierig gestal- tet. Weiter ordnete die KESB eine Psychotherapie für B._____ an (KESB act. 509). Nachdem das Mandat der Beiständin der Kinder per 31. Dezember 2021 geendet hatte, wurde die Beistandschaft mit Entscheid vom 10. Februar 2022 auf eine neue Beistandsperson übertragen (KESB act. 543). Der Vater focht den diesbezüglichen Entscheid der KESB mit Beschwerde an, weshalb die Bei- standschaft vorübergehend stellvertretend durch F._____ geführt wurde. Wäh- rend des hängigen Beschwerdeverfahrens vor Bezirksrat beantragte der Vater mit Eingabe vom 11. Mai 2022, D._____ sei als Kindesvertreterin zu entlassen (Ver- fahrens-Nr. VO.2022.14, BR act. 1). Der Bezirksrat trat auf das Gesuch des Va- ters mit Beschluss vom 15. Juni 2022 nicht ein (PQ220046, act. 7). 1.2. Mit Eingabe vom 31. Juli 2022 gelangte der Vater erneut an den Bezirksrat und stellte die folgenden Anträge (BR act. 1): "1. Sistierung aller laufenden Anträge und Bescheide/Entscheide.
2. D._____ ist als angebliche Kindsvertreterin aus dem Amt zu ent- lassen und durch eine Vertretung welche unparteiisch, nicht der Weisungsbefugnis und payroll der KESB unterliegt, zu ersetzen. Ausserdem hat diese das Kindeswohl und die Kindesinteressen zu vertreten und nicht die Belange der KESB.
3. Beistand F._____ (ganze kjz), ist aus dem Amt zu entlassen und durch einen Beistand welcher unparteiisch ist, nicht der Wei- sungsbefugnis und payroll der KESB unterliegt, zu ersetzen.
- 3 -
4. Der Personenkreis um die Behörde KESB Uster ist als befangen einzustufen und dem derzeitigen Gremium ist der Fall endgültig zu entziehen." Mit Beschluss vom 15. August 2022 trat der Bezirksrat auf die Beschwerde nicht ein (act. 3). 1.3. Gegen den Beschluss des Bezirksrates (nachfolgend Vorinstanz) erhob der Vater (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. September 2022 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Er stellt gleichlautende Anträge wie vor Vor- instanz (act. 2 S. 1). Die Kammer zog die Akten der Vorinstanz (Verfahrens-Nr. VO.2022.21; act. 8/1-4, zitiert als BR act.) sowie diejenigen der KESB (act. 9/1- 635, zitiert als KESB act.) bei. Mit Verfügung vom 12. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um seine Eingabe vom 1. September 2022, welche zahlreiche ungebührliche Äusserungen enthält, zu verbessern. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass die Eingabe im Säumnisfall als nicht erfolgt gelte (act. 5). Die Verfügung konnte dem Beschwerdeführer nicht zu- gestellt werden; sie wurde vom Beschwerdeführer innert der 7-tägigen Abholfrist nicht auf der Post abgeholt (act. 10).
2. Prozessuales 2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Neben den Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) sind – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kan- tonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). 2.2. Demnach kommt auf das vorliegende Beschwerdeverfahren Art. 132 ZPO als kantonales Recht zur Anwendung. Ungebührliche Eingaben sind gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO innert einer Nachfrist zu verbessern. Die Beschwerdeeinga- be enthält ungebührliche Äusserungen ("Das Arschloch gehört an die Wand ge-
- 4 - stellt."; "Kinderschänder F._____"; "5 feigen Gestapo-Bullen", "Die Forderung die D._____ aus oben genannten Gründen endlich zu entsorgen"; "hinterhältige und hinterfotzige Art"; "hinterfotziges kurzes eMail"; "Auch die scheiss D._____ gehört an die Wand gestellt zusammen mit Ihrem scheiss F._____"), weshalb dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2022 eine Nachfrist zur Ver- besserung angesetzt wurde (act. 5). 2.3. Die Verfügung vom 12. September 2022 konnte dem Beschwerdeführer an der besagten Adresse nicht zugestellt werden, er holte die Sendung innerhalb der 7-tägigen Abholungsfrist nicht auf der Post ab (act. 10). Art. 138 Abs. 1 ZPO regelt die gerichtlichen Zustellungen. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbe- stätigung. Gemäss der sog. Zustellfiktion gilt die Zustellung zudem am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). 2.4. Der Beschwerdeführer machte das vorliegende Verfahren mit Eingabe vom
1. September 2022 bei der Kammer anhängig (act. 2). Dabei führte er im Brief- kopf die im bisherigen Verfahren bekannte Adresse ... [Adresse] auf. Der Be- schwerdeführer musste aufgrund seiner Beschwerde vom 1. September 2022 mit Zustellungen des Gerichts an die genannte Adresse rechnen. Deshalb greift die Zustellfiktion im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Die Verfügung vom 12. Sep- tember 2022 gilt somit am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 20. September 2022, als zugestellt. 2.5. Werden Mängel einer Eingabe innert einer Nachfrist nicht verbessert, gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2022 angesetzte Nachfrist ist am 26. Septem- ber 2022 abgelaufen. Da der Beschwerdeführer innert Frist keine Verbesserung eingereicht hat, gilt seine Beschwerde vom 1. September 2022 als nicht erfolgt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist entsprechend abzuschreiben.
- 5 -
3. Kostenfolge Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Es wird beschlossen:
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Ausgangslage und Sachverhalt
E. 1.1 A._____ ist der Vater von B._____, geb. tt.mm.2014, und C._____, geb. tt.mm.2017. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (nachfolgend KESB) führt ein Kindesschutzverfahren zum Schutz der beiden Kin- der und hat bereits zahlreiche Massnahmen angeordnet. So wurde eine Bei- standschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und E._____ zur Beiständin ernannt (KESB act. 50). Gestützt auf einen KOFA-Abklärungsbericht wurde D._____ als Kindesvertreterin ernannt und dem Vater das Aufenthaltsbestim- mungsrecht über B._____ und C._____ entzogen (KESB act. 78). Aktuell sind die beiden Kinder in zwei verschiedenen Institutionen platziert. Dem Vater wurde ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt, dessen Umsetzung sich schwierig gestal- tet. Weiter ordnete die KESB eine Psychotherapie für B._____ an (KESB act. 509). Nachdem das Mandat der Beiständin der Kinder per 31. Dezember 2021 geendet hatte, wurde die Beistandschaft mit Entscheid vom 10. Februar 2022 auf eine neue Beistandsperson übertragen (KESB act. 543). Der Vater focht den diesbezüglichen Entscheid der KESB mit Beschwerde an, weshalb die Bei- standschaft vorübergehend stellvertretend durch F._____ geführt wurde. Wäh- rend des hängigen Beschwerdeverfahrens vor Bezirksrat beantragte der Vater mit Eingabe vom 11. Mai 2022, D._____ sei als Kindesvertreterin zu entlassen (Ver- fahrens-Nr. VO.2022.14, BR act. 1). Der Bezirksrat trat auf das Gesuch des Va- ters mit Beschluss vom 15. Juni 2022 nicht ein (PQ220046, act. 7).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 31. Juli 2022 gelangte der Vater erneut an den Bezirksrat und stellte die folgenden Anträge (BR act. 1): "1. Sistierung aller laufenden Anträge und Bescheide/Entscheide.
E. 1.3 Gegen den Beschluss des Bezirksrates (nachfolgend Vorinstanz) erhob der Vater (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. September 2022 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Er stellt gleichlautende Anträge wie vor Vor- instanz (act. 2 S. 1). Die Kammer zog die Akten der Vorinstanz (Verfahrens-Nr. VO.2022.21; act. 8/1-4, zitiert als BR act.) sowie diejenigen der KESB (act. 9/1- 635, zitiert als KESB act.) bei. Mit Verfügung vom 12. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um seine Eingabe vom 1. September 2022, welche zahlreiche ungebührliche Äusserungen enthält, zu verbessern. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass die Eingabe im Säumnisfall als nicht erfolgt gelte (act. 5). Die Verfügung konnte dem Beschwerdeführer nicht zu- gestellt werden; sie wurde vom Beschwerdeführer innert der 7-tägigen Abholfrist nicht auf der Post abgeholt (act. 10).
2. Prozessuales
E. 2 D._____ ist als angebliche Kindsvertreterin aus dem Amt zu ent- lassen und durch eine Vertretung welche unparteiisch, nicht der Weisungsbefugnis und payroll der KESB unterliegt, zu ersetzen. Ausserdem hat diese das Kindeswohl und die Kindesinteressen zu vertreten und nicht die Belange der KESB.
E. 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Neben den Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) sind – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kan- tonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB).
E. 2.2 Demnach kommt auf das vorliegende Beschwerdeverfahren Art. 132 ZPO als kantonales Recht zur Anwendung. Ungebührliche Eingaben sind gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO innert einer Nachfrist zu verbessern. Die Beschwerdeeinga- be enthält ungebührliche Äusserungen ("Das Arschloch gehört an die Wand ge-
- 4 - stellt."; "Kinderschänder F._____"; "5 feigen Gestapo-Bullen", "Die Forderung die D._____ aus oben genannten Gründen endlich zu entsorgen"; "hinterhältige und hinterfotzige Art"; "hinterfotziges kurzes eMail"; "Auch die scheiss D._____ gehört an die Wand gestellt zusammen mit Ihrem scheiss F._____"), weshalb dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2022 eine Nachfrist zur Ver- besserung angesetzt wurde (act. 5).
E. 2.3 Die Verfügung vom 12. September 2022 konnte dem Beschwerdeführer an der besagten Adresse nicht zugestellt werden, er holte die Sendung innerhalb der 7-tägigen Abholungsfrist nicht auf der Post ab (act. 10). Art. 138 Abs. 1 ZPO regelt die gerichtlichen Zustellungen. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbe- stätigung. Gemäss der sog. Zustellfiktion gilt die Zustellung zudem am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
E. 2.4 Der Beschwerdeführer machte das vorliegende Verfahren mit Eingabe vom
1. September 2022 bei der Kammer anhängig (act. 2). Dabei führte er im Brief- kopf die im bisherigen Verfahren bekannte Adresse ... [Adresse] auf. Der Be- schwerdeführer musste aufgrund seiner Beschwerde vom 1. September 2022 mit Zustellungen des Gerichts an die genannte Adresse rechnen. Deshalb greift die Zustellfiktion im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Die Verfügung vom 12. Sep- tember 2022 gilt somit am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 20. September 2022, als zugestellt.
E. 2.5 Werden Mängel einer Eingabe innert einer Nachfrist nicht verbessert, gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2022 angesetzte Nachfrist ist am 26. Septem- ber 2022 abgelaufen. Da der Beschwerdeführer innert Frist keine Verbesserung eingereicht hat, gilt seine Beschwerde vom 1. September 2022 als nicht erfolgt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist entsprechend abzuschreiben.
- 5 -
3. Kostenfolge Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Es wird beschlossen:
E. 3 Beistand F._____ (ganze kjz), ist aus dem Amt zu entlassen und durch einen Beistand welcher unparteiisch ist, nicht der Wei- sungsbefugnis und payroll der KESB unterliegt, zu ersetzen.
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E. 4 Der Personenkreis um die Behörde KESB Uster ist als befangen einzustufen und dem derzeitigen Gremium ist der Fall endgültig zu entziehen." Mit Beschluss vom 15. August 2022 trat der Bezirksrat auf die Beschwerde nicht ein (act. 3).
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindesvertreterin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220059-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Beschluss vom 27. September 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer sowie
1. B._____,
2. C._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch D._____, betreffend Ausstandsbegehren Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Uster vom 15. August 2022; VO.2022.21 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster)
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage und Sachverhalt 1.1. A._____ ist der Vater von B._____, geb. tt.mm.2014, und C._____, geb. tt.mm.2017. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (nachfolgend KESB) führt ein Kindesschutzverfahren zum Schutz der beiden Kin- der und hat bereits zahlreiche Massnahmen angeordnet. So wurde eine Bei- standschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und E._____ zur Beiständin ernannt (KESB act. 50). Gestützt auf einen KOFA-Abklärungsbericht wurde D._____ als Kindesvertreterin ernannt und dem Vater das Aufenthaltsbestim- mungsrecht über B._____ und C._____ entzogen (KESB act. 78). Aktuell sind die beiden Kinder in zwei verschiedenen Institutionen platziert. Dem Vater wurde ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt, dessen Umsetzung sich schwierig gestal- tet. Weiter ordnete die KESB eine Psychotherapie für B._____ an (KESB act. 509). Nachdem das Mandat der Beiständin der Kinder per 31. Dezember 2021 geendet hatte, wurde die Beistandschaft mit Entscheid vom 10. Februar 2022 auf eine neue Beistandsperson übertragen (KESB act. 543). Der Vater focht den diesbezüglichen Entscheid der KESB mit Beschwerde an, weshalb die Bei- standschaft vorübergehend stellvertretend durch F._____ geführt wurde. Wäh- rend des hängigen Beschwerdeverfahrens vor Bezirksrat beantragte der Vater mit Eingabe vom 11. Mai 2022, D._____ sei als Kindesvertreterin zu entlassen (Ver- fahrens-Nr. VO.2022.14, BR act. 1). Der Bezirksrat trat auf das Gesuch des Va- ters mit Beschluss vom 15. Juni 2022 nicht ein (PQ220046, act. 7). 1.2. Mit Eingabe vom 31. Juli 2022 gelangte der Vater erneut an den Bezirksrat und stellte die folgenden Anträge (BR act. 1): "1. Sistierung aller laufenden Anträge und Bescheide/Entscheide.
2. D._____ ist als angebliche Kindsvertreterin aus dem Amt zu ent- lassen und durch eine Vertretung welche unparteiisch, nicht der Weisungsbefugnis und payroll der KESB unterliegt, zu ersetzen. Ausserdem hat diese das Kindeswohl und die Kindesinteressen zu vertreten und nicht die Belange der KESB.
3. Beistand F._____ (ganze kjz), ist aus dem Amt zu entlassen und durch einen Beistand welcher unparteiisch ist, nicht der Wei- sungsbefugnis und payroll der KESB unterliegt, zu ersetzen.
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4. Der Personenkreis um die Behörde KESB Uster ist als befangen einzustufen und dem derzeitigen Gremium ist der Fall endgültig zu entziehen." Mit Beschluss vom 15. August 2022 trat der Bezirksrat auf die Beschwerde nicht ein (act. 3). 1.3. Gegen den Beschluss des Bezirksrates (nachfolgend Vorinstanz) erhob der Vater (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. September 2022 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Er stellt gleichlautende Anträge wie vor Vor- instanz (act. 2 S. 1). Die Kammer zog die Akten der Vorinstanz (Verfahrens-Nr. VO.2022.21; act. 8/1-4, zitiert als BR act.) sowie diejenigen der KESB (act. 9/1- 635, zitiert als KESB act.) bei. Mit Verfügung vom 12. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um seine Eingabe vom 1. September 2022, welche zahlreiche ungebührliche Äusserungen enthält, zu verbessern. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass die Eingabe im Säumnisfall als nicht erfolgt gelte (act. 5). Die Verfügung konnte dem Beschwerdeführer nicht zu- gestellt werden; sie wurde vom Beschwerdeführer innert der 7-tägigen Abholfrist nicht auf der Post abgeholt (act. 10).
2. Prozessuales 2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Neben den Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) sind – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kan- tonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). 2.2. Demnach kommt auf das vorliegende Beschwerdeverfahren Art. 132 ZPO als kantonales Recht zur Anwendung. Ungebührliche Eingaben sind gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO innert einer Nachfrist zu verbessern. Die Beschwerdeeinga- be enthält ungebührliche Äusserungen ("Das Arschloch gehört an die Wand ge-
- 4 - stellt."; "Kinderschänder F._____"; "5 feigen Gestapo-Bullen", "Die Forderung die D._____ aus oben genannten Gründen endlich zu entsorgen"; "hinterhältige und hinterfotzige Art"; "hinterfotziges kurzes eMail"; "Auch die scheiss D._____ gehört an die Wand gestellt zusammen mit Ihrem scheiss F._____"), weshalb dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2022 eine Nachfrist zur Ver- besserung angesetzt wurde (act. 5). 2.3. Die Verfügung vom 12. September 2022 konnte dem Beschwerdeführer an der besagten Adresse nicht zugestellt werden, er holte die Sendung innerhalb der 7-tägigen Abholungsfrist nicht auf der Post ab (act. 10). Art. 138 Abs. 1 ZPO regelt die gerichtlichen Zustellungen. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbe- stätigung. Gemäss der sog. Zustellfiktion gilt die Zustellung zudem am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). 2.4. Der Beschwerdeführer machte das vorliegende Verfahren mit Eingabe vom
1. September 2022 bei der Kammer anhängig (act. 2). Dabei führte er im Brief- kopf die im bisherigen Verfahren bekannte Adresse ... [Adresse] auf. Der Be- schwerdeführer musste aufgrund seiner Beschwerde vom 1. September 2022 mit Zustellungen des Gerichts an die genannte Adresse rechnen. Deshalb greift die Zustellfiktion im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Die Verfügung vom 12. Sep- tember 2022 gilt somit am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 20. September 2022, als zugestellt. 2.5. Werden Mängel einer Eingabe innert einer Nachfrist nicht verbessert, gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2022 angesetzte Nachfrist ist am 26. Septem- ber 2022 abgelaufen. Da der Beschwerdeführer innert Frist keine Verbesserung eingereicht hat, gilt seine Beschwerde vom 1. September 2022 als nicht erfolgt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist entsprechend abzuschreiben.
- 5 -
3. Kostenfolge Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindesvertreterin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangs- schein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am: