Sachverhalt
1.1. A._____ ist der Vater von B._____, geb. tt. mm. 2014, und C._____, geb. tt. mm. 2017. Im Rahmen des laufenden Kindesschutzverfahrens ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (nachfolgend KESB) am 18. Feb- ruar 2021 D._____ als Vertretungsbeiständin von B._____ und C._____ nach Art. 314abis ZGB. Gleichzeitig entzog die KESB dem Vater superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B._____ und C._____ und platzierte die bei- den Kinder in der Krisenwohngruppe E._____ (KESB act. 78). Den superproviso- rischen Entscheid bestätigte die KESB am 3. März 2021 und ordnete die An- schlussplatzierung von B._____ und C._____ im Kinderhaus F._____ in Zürich an. Dem Vater wurde ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt und die ihm mit Entscheid vom 18. Februar 2021 erteilten Weisungen wurden bestätigt (KESB act. 121A). In der Folge wurde ein Gutachten über die Erziehungs- und Betreu- ungsfähigkeit und die psychische Befindlichkeit von A._____ unter gleichzeitiger Abklärung der Belastungsfaktoren und der aktuellen und zu erwartenden Bedürf- nisse von B._____ und C._____ bei Dr. med. G._____ eingeholt (KESB act. 180). Nachdem B._____ im Juni und Juli 2021 zweimal aus dem Kinderheim F._____ entwichen war (KESB act. 344, 354, 402), wurde sie im Sinne einer Übergangslö- sung superprovisorisch und anschliessend provisorisch in die Krisenwohngruppe E._____ untergebracht, wobei die spätere Umplatzierung in das Wohnhaus H._____ vorgemerkt wurde (KESB act. 382, 409, 422). Im Juni 2021 stellte der Vater die Besuche seiner Kinder ein und verweigerte die Zustimmung zu logopä- dischen und heilpädagogischen Fördermassnahmen für C._____. Die Gutachterin legte im Juli 2021 ihr Gutachten vor (KESB act. 360). Ende Oktober 2021 bean- tragte die Beiständin der KESB, die elterliche Sorge des Vaters für medizinische Belange einzuschränken (KESB act. 471). Gestützt auf das Gutachten bestätigte die KESB mit Entscheid vom 30. November 2021 den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die Platzierung von C._____ im Kinderhaus F._____, die Platzierung von B._____ im Wohnhaus H._____, die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts und der Beistandschaft. Weiter ordnete die KESB eine Psychotherapie für B._____ an und erteilte dem Vater die Weisung, die notwendi-
- 3 - gen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen (KESB act. 509). Mit Entscheid vom
10. Februar 2022 merkte die KESB vor, dass das Amt der Beiständin I._____ von Gesetzes wegen per 31. Dezember 2021 geendet habe und die Beistandschaft bis zum 14. Februar 2022 durch eine Stellvertretung geführt worden sei. Sie ge- nehmigte den Zwischenbericht der Beiständin ab dem 12. Januar 2021 als Schluss-/Übergabebericht und übertrug die Führung der Beistandschaft für B._____ und C._____ per 15. Februar 2022, formell per Rechtskraft des Ent- scheides, an J._____, kjz K._____, wobei sie die Aufträge und Befugnisse des Beistandes im Einzelnen regelte (KESB act. 543 S. 4 f.). Gegen diesen Entscheid erhob der Vater am 6. März 2022 Beschwerde beim Bezirksrat Uster (Verfahrens- Nr. VO.2022.6). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens beantragte der Vater mit Eingabe vom 11. Mai 2022 beim Bezirksrat, D._____ sei als Kindesver- treterin zu entlassen (BR act. 1). Der Bezirksrat eröffnete ein neues Verfahren (Verfahrens-Nr. VO.2022.14) und trat auf das Gesuch des Vaters mit Beschluss vom 15. Juni 2022 nicht ein (BR act. 3 = act. 7, nachfolgend zitiert als act. 7). 1.2. Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 erhob der Vater (nachfolgend Beschwerde- führer) gegen den Beschluss des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz) Beschwer- de bei der Kammer (act. 2). Er stellt die folgenden Anträge (act. 2 S. 2 f.): "1. Der Entscheid des Bezirksrats Uster ist vollumfänglich zurückzu- weisen.
2. D._____ ist als angebliche Kindsvertreterin aus dem Amt zu ent- lassen und durch eine Vertretung welche unparteiisch, nicht der Weisungsbefugnis und payroll der KESB unterliegt, zu ersetzten. Ausserdem hat diese das Kindeswohl und die Kindesinteressen zu vertreten und nicht die Belange der KESB.
3. Gegen D._____ ist ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren einzuleiten.
4. Gegen D._____ ist ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch / Ungetreue Amtsführung und übler Nachrede sowie Verleumdung und Befangenheit, sowohl als auch Kindesmisshandlung und Kin- deswohlgefährdung einzuleiten." 1.3. Die Kammer zog die Akten der Vorinstanz (Verfahrens-Nr. VO.2022.14; act. 8/1-3, zitiert als BR act.) sowie diejenigen der KESB (act. 9/1-635, zitiert als KESB act.) bei. Der Beschwerdeführer reichte am 2. August 2022 eine weitere
- 4 - Eingabe ein (act. 11 und 12/1-3). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Ge- genstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können stets nur Ent- scheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 2.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Vorinstanz vom
15. Juni 2022, weshalb die angerufene Kammer dafür gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR zuständig ist. 2.3. Der vorinstanzliche Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2022 zugestellt (BR act. 3 Anhang). Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB lief am 18. Juli 2022 ab. Die Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2022 (act. 2) wurde rechtzeitig eingereicht. Demgegenüber erfolgte die Eingabe vom 31. Juli 2022 verspätet (act. 12), zumal der Beschwerdeführer im angefochtenen Beschluss explizit darauf hinge- wiesen worden war, dass für die Beschwerdefrist kein Fristenstillstand gilt (§ 43 Abs. 1 und 2 EG KESR; act. 7 S. 4, Dispositiv-Ziffer III.). Entsprechend erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Frist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO zur Verbesserung seiner ungebührlichen Eingabe vom 31. Juli 2022 anzusetzen ("Das Arschloch gehört an die Wand gestellt."; "Kinderschänder", "5 feigen Gesta- po-Bullen"; "Die hinterhältige und hinterfotzige Art"; "ein hinterfotziges kurzes
- 5 - eMail"; "saudämlicher"; "scheiss"; act. 11 S. 2 f.). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der darin gestellte Antrag 2 dem rechtzeitig gestellten Beschwerdeantrag 2 entspricht. Zum Sistierungsantrag (Antrag 1) – dabei handelt es sich um einen prozessualen Antrag, der nicht zwingend innert der Beschwerdefrist gestellt wer- den muss – ist festzuhalten, dass sich eine Sistierung des vorliegenden Verfah- rens aufgrund des nunmehr ergehenden Nichteintretensbeschlusses erübrigt. 2.4. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE/ STECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Im Anwendungsbereich von Art. 446 ZGB gibt es grundsätzlich keine Novenbeschränkung (OGer ZH, PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3). Von der Beschwerde führenden Partei ist indessen darzulegen und aufzu- zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entschei- des auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Rechts- mitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Be- gründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefoch- tene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- 6 - 2.5. Die Vorinstanz begründete den Nichteintretensbeschluss im Wesentlichen damit, dass sich die Eltern an die einzusetzende Behörde zu wenden hätten, wenn sie Missstände hinsichtlich der Kindesvertretung geltend machen wollen. Entsprechend sei der Beschwerdeführer an die KESB zu verweisen, wenn er Einwände gegen die für seine Kinder bestellte Kindesvertreterin erheben wolle. Es fehle an der sachlichen Zuständigkeit des Bezirksrats (act. 7 S. 2 f.). 2.6. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an die Kammer geltend, er habe bereits etliche Anträge an die KESB Uster gestellt. Diese unterlasse es rechtswidrig, diese Anträge zu bearbeiten, da die Angestellten der KESB Uster befangen seien. Dies sei schon mehrfach gerügt worden, auch gegenüber dem Bezirksrat. Auch dieser sei befangen und gehe nicht darauf ein, was rechtswidrig sei. Deshalb sei die Prozessvoraussetzung und die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts gegeben (act. 2 S. 1). D._____ begehe Amtsmissbrauch, sie handle im eigenen Interesse, um sich zu bereichern und Familien gezielt zu schädigen. Das Kindeswohl stehe über- haupt nicht im Zentrum. Es sei eine Lüge der KESB, dass der Vorwurf gegenüber D._____, sie handle im eigenen niederen Interesse, ausschliesslich aus monetä- ren Gründen und um die Kinder zu schänden, nicht substantiiert sei. Dies sei mehrfach in eindeutiger Weise dargelegt worden, sogar im Entscheid auf Seite 2, Punkte 1-6. Es sei auf die diversen Anzeigen gegen diese Person im Anhang zu verweisen (act. 2 S. 1). Die Befangenheit von D._____ sei ganz klar gegeben, da sie im Auftrag der KESB arbeite und von dieser Anweisungen erhalte. Ihre Arbeitsweise stütze diese Vermutung, die Stellungnahme von D._____ bestünden lediglich aus copy & pas- te-Aktionen von Entscheiden der KESB. Von der Vertretung irgendeiner Partei, wie vorliegend der ihr anvertrauten Kinder, könne absolut keine Rede sein. Sie müsste sich zum Wohle der Kinder gegen das rechtsmissbräuchliche Verhalten zur Umsetzung von Entscheiden der Beistände zur Wehr setzen. Zudem müsste sie sich zum Wohle der Kinder für die Umsetzung geltender Entscheide einset- zen, insbesondere für die Umsetzung von Besuchsrechten, worauf die Kinder von Gesetzes wegen Anspruch hätten. Dies tue sie nicht. Sie interveniere weder ge-
- 7 - gen die KESB noch gegen den Beistand und die Kinderheime, welche das ange- ordnete Besuchsrecht verweigern würden. Sie interveniere nicht, obwohl die Kin- der sich nichts sehnlicher wünschten, als den Kontakt zu ihrem Vater und wieder eine richtige Familie zu sein. D._____ interveniere nicht gegen die Lügen der KESB, der Beistände und der Besuchsbegleitungen. Sie lüge selber, indem sie wiederholt behaupte, es sei weder telefonisch noch per Mail eine Kontaktaufnah- me mit ihm möglich. In den Akten seien 1000 weitere Gründe, Argumentationen, Merkmale des niederen Verhaltens von D._____ zum Schaden der Kinder doku- mentiert (act. 2 S. 1 f.). 2.7. Die KESB bestellte D._____ mit Entscheid vom 18. Februar 2021 als Vertre- tungsbeiständin von B._____ und C._____ (KESB act. 78). Vor diesem Hinter- grund hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer in ers- ter Instanz an die KESB zu wenden habe (act. 7 S. 2). Mit der allgemein gehalte- nen Behauptung, er habe schon etliche Anträge an die KESB gestellt, welche je- doch rechtswidrig nicht bearbeitet würden, hält der Beschwerdeführer den Erwä- gungen der Vorinstanz nichts Konkretes entgegen. Insbesondere unterlässt er es, auf eine konkrete, von ihm eingereichte Eingabe oder einen konkreten Antrag hinzuweisen. Auch im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime ist es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den umfangreichen KESB-Akten nach ent- sprechenden Eingaben des Beschwerdeführers zu suchen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern er beschränkt sich auf blosse Wiederholungen der be- reits vor Vorinstanz erhobenen Vorwürfe. So kommt er auch den für Laien herab- gesetzten Anforderungen an eine genügende Beschwerdebegründung nicht nach. Auf seine Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Auch auf seine pauschale Behauptung, er habe gegenüber dem Bezirksrat schon mehrfach gerügt, dass die KESB regelmässig die Bearbeitung von Anträ- gen verweigere (act. 2 S. 1), ist mangels konkreter Angaben nicht weiter einzuge- hen. 2.8. Ergänzend ist an dieser Stelle auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Beschwerderecht der Eltern hinzuweisen: Die Eltern haben in Bezug auf die
- 8 - Handlungen eines Kindesvertreters kein formelles Beschwerderecht, da ihre Stel- lung grundsätzlich nur durch dessen Einsetzung, nicht aber durch dessen spätere Handlungen im Verfahren beeinträchtigt wird. Dabei geht das Bundesgericht vom Grundsatz aus, dass der Kindesvertreter unabhängig und unbeeinflusst von den Eltern, dem Gericht und der Kindesschutzbehörde sein Amt soll wahrnehmen können. Diese Unabhängigkeit des Kindesvertreters sollen die Eltern nicht dadurch unterlaufen, dass sie fortlaufend dessen Handlungen in Frage stellen können. Den Eltern muss aber die Möglichkeit zustehen, der einsetzenden Be- hörde einen Missstand zur Kenntnis zu bringen, so dass diese von Amtes wegen Massnahmen ergreifen kann, wenn dies als angezeigt erscheint. Gefährdet der Kindesvertreter mit seiner Amtsführung das Kindeswohl, muss die ernennende Behörde eingreifen und die notwendigen Massnahmen treffen können, wozu not- falls auch die Abberufung des Kindesvertreters gehört (BGer 5A_894/2015 vom
16. März 2016 E. 4.1). Nach den genannten Grundsätzen sind Missstände im Zu- sammenhang mit der Kindesvertretung der KESB zu melden. Ein formelles Be- schwerderecht gegen einzelne Handlungen des Kindesvertreters oder ein Abbe- rufungsrecht steht dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten indessen nicht zu.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsge- mäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Ausgangslage und Sachverhalt
E. 1.1 A._____ ist der Vater von B._____, geb. tt. mm. 2014, und C._____, geb. tt. mm. 2017. Im Rahmen des laufenden Kindesschutzverfahrens ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (nachfolgend KESB) am 18. Feb- ruar 2021 D._____ als Vertretungsbeiständin von B._____ und C._____ nach Art. 314abis ZGB. Gleichzeitig entzog die KESB dem Vater superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B._____ und C._____ und platzierte die bei- den Kinder in der Krisenwohngruppe E._____ (KESB act. 78). Den superproviso- rischen Entscheid bestätigte die KESB am 3. März 2021 und ordnete die An- schlussplatzierung von B._____ und C._____ im Kinderhaus F._____ in Zürich an. Dem Vater wurde ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt und die ihm mit Entscheid vom 18. Februar 2021 erteilten Weisungen wurden bestätigt (KESB act. 121A). In der Folge wurde ein Gutachten über die Erziehungs- und Betreu- ungsfähigkeit und die psychische Befindlichkeit von A._____ unter gleichzeitiger Abklärung der Belastungsfaktoren und der aktuellen und zu erwartenden Bedürf- nisse von B._____ und C._____ bei Dr. med. G._____ eingeholt (KESB act. 180). Nachdem B._____ im Juni und Juli 2021 zweimal aus dem Kinderheim F._____ entwichen war (KESB act. 344, 354, 402), wurde sie im Sinne einer Übergangslö- sung superprovisorisch und anschliessend provisorisch in die Krisenwohngruppe E._____ untergebracht, wobei die spätere Umplatzierung in das Wohnhaus H._____ vorgemerkt wurde (KESB act. 382, 409, 422). Im Juni 2021 stellte der Vater die Besuche seiner Kinder ein und verweigerte die Zustimmung zu logopä- dischen und heilpädagogischen Fördermassnahmen für C._____. Die Gutachterin legte im Juli 2021 ihr Gutachten vor (KESB act. 360). Ende Oktober 2021 bean- tragte die Beiständin der KESB, die elterliche Sorge des Vaters für medizinische Belange einzuschränken (KESB act. 471). Gestützt auf das Gutachten bestätigte die KESB mit Entscheid vom 30. November 2021 den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die Platzierung von C._____ im Kinderhaus F._____, die Platzierung von B._____ im Wohnhaus H._____, die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts und der Beistandschaft. Weiter ordnete die KESB eine Psychotherapie für B._____ an und erteilte dem Vater die Weisung, die notwendi-
- 3 - gen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen (KESB act. 509). Mit Entscheid vom
10. Februar 2022 merkte die KESB vor, dass das Amt der Beiständin I._____ von Gesetzes wegen per 31. Dezember 2021 geendet habe und die Beistandschaft bis zum 14. Februar 2022 durch eine Stellvertretung geführt worden sei. Sie ge- nehmigte den Zwischenbericht der Beiständin ab dem 12. Januar 2021 als Schluss-/Übergabebericht und übertrug die Führung der Beistandschaft für B._____ und C._____ per 15. Februar 2022, formell per Rechtskraft des Ent- scheides, an J._____, kjz K._____, wobei sie die Aufträge und Befugnisse des Beistandes im Einzelnen regelte (KESB act. 543 S. 4 f.). Gegen diesen Entscheid erhob der Vater am 6. März 2022 Beschwerde beim Bezirksrat Uster (Verfahrens- Nr. VO.2022.6). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens beantragte der Vater mit Eingabe vom 11. Mai 2022 beim Bezirksrat, D._____ sei als Kindesver- treterin zu entlassen (BR act. 1). Der Bezirksrat eröffnete ein neues Verfahren (Verfahrens-Nr. VO.2022.14) und trat auf das Gesuch des Vaters mit Beschluss vom 15. Juni 2022 nicht ein (BR act. 3 = act. 7, nachfolgend zitiert als act. 7).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 erhob der Vater (nachfolgend Beschwerde- führer) gegen den Beschluss des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz) Beschwer- de bei der Kammer (act. 2). Er stellt die folgenden Anträge (act. 2 S. 2 f.): "1. Der Entscheid des Bezirksrats Uster ist vollumfänglich zurückzu- weisen.
E. 1.3 Die Kammer zog die Akten der Vorinstanz (Verfahrens-Nr. VO.2022.14; act. 8/1-3, zitiert als BR act.) sowie diejenigen der KESB (act. 9/1-635, zitiert als KESB act.) bei. Der Beschwerdeführer reichte am 2. August 2022 eine weitere
- 4 - Eingabe ein (act. 11 und 12/1-3). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales
E. 2 D._____ ist als angebliche Kindsvertreterin aus dem Amt zu ent- lassen und durch eine Vertretung welche unparteiisch, nicht der Weisungsbefugnis und payroll der KESB unterliegt, zu ersetzten. Ausserdem hat diese das Kindeswohl und die Kindesinteressen zu vertreten und nicht die Belange der KESB.
E. 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Ge- genstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können stets nur Ent- scheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Vorinstanz vom
15. Juni 2022, weshalb die angerufene Kammer dafür gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR zuständig ist.
E. 2.3 Der vorinstanzliche Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2022 zugestellt (BR act. 3 Anhang). Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB lief am 18. Juli 2022 ab. Die Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2022 (act. 2) wurde rechtzeitig eingereicht. Demgegenüber erfolgte die Eingabe vom 31. Juli 2022 verspätet (act. 12), zumal der Beschwerdeführer im angefochtenen Beschluss explizit darauf hinge- wiesen worden war, dass für die Beschwerdefrist kein Fristenstillstand gilt (§ 43 Abs. 1 und 2 EG KESR; act. 7 S. 4, Dispositiv-Ziffer III.). Entsprechend erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Frist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO zur Verbesserung seiner ungebührlichen Eingabe vom 31. Juli 2022 anzusetzen ("Das Arschloch gehört an die Wand gestellt."; "Kinderschänder", "5 feigen Gesta- po-Bullen"; "Die hinterhältige und hinterfotzige Art"; "ein hinterfotziges kurzes
- 5 - eMail"; "saudämlicher"; "scheiss"; act. 11 S. 2 f.). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der darin gestellte Antrag 2 dem rechtzeitig gestellten Beschwerdeantrag 2 entspricht. Zum Sistierungsantrag (Antrag 1) – dabei handelt es sich um einen prozessualen Antrag, der nicht zwingend innert der Beschwerdefrist gestellt wer- den muss – ist festzuhalten, dass sich eine Sistierung des vorliegenden Verfah- rens aufgrund des nunmehr ergehenden Nichteintretensbeschlusses erübrigt.
E. 2.4 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE/ STECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Im Anwendungsbereich von Art. 446 ZGB gibt es grundsätzlich keine Novenbeschränkung (OGer ZH, PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3). Von der Beschwerde führenden Partei ist indessen darzulegen und aufzu- zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entschei- des auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Rechts- mitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Be- gründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefoch- tene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- 6 -
E. 2.5 Die Vorinstanz begründete den Nichteintretensbeschluss im Wesentlichen damit, dass sich die Eltern an die einzusetzende Behörde zu wenden hätten, wenn sie Missstände hinsichtlich der Kindesvertretung geltend machen wollen. Entsprechend sei der Beschwerdeführer an die KESB zu verweisen, wenn er Einwände gegen die für seine Kinder bestellte Kindesvertreterin erheben wolle. Es fehle an der sachlichen Zuständigkeit des Bezirksrats (act. 7 S. 2 f.).
E. 2.6 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an die Kammer geltend, er habe bereits etliche Anträge an die KESB Uster gestellt. Diese unterlasse es rechtswidrig, diese Anträge zu bearbeiten, da die Angestellten der KESB Uster befangen seien. Dies sei schon mehrfach gerügt worden, auch gegenüber dem Bezirksrat. Auch dieser sei befangen und gehe nicht darauf ein, was rechtswidrig sei. Deshalb sei die Prozessvoraussetzung und die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts gegeben (act. 2 S. 1). D._____ begehe Amtsmissbrauch, sie handle im eigenen Interesse, um sich zu bereichern und Familien gezielt zu schädigen. Das Kindeswohl stehe über- haupt nicht im Zentrum. Es sei eine Lüge der KESB, dass der Vorwurf gegenüber D._____, sie handle im eigenen niederen Interesse, ausschliesslich aus monetä- ren Gründen und um die Kinder zu schänden, nicht substantiiert sei. Dies sei mehrfach in eindeutiger Weise dargelegt worden, sogar im Entscheid auf Seite 2, Punkte 1-6. Es sei auf die diversen Anzeigen gegen diese Person im Anhang zu verweisen (act. 2 S. 1). Die Befangenheit von D._____ sei ganz klar gegeben, da sie im Auftrag der KESB arbeite und von dieser Anweisungen erhalte. Ihre Arbeitsweise stütze diese Vermutung, die Stellungnahme von D._____ bestünden lediglich aus copy & pas- te-Aktionen von Entscheiden der KESB. Von der Vertretung irgendeiner Partei, wie vorliegend der ihr anvertrauten Kinder, könne absolut keine Rede sein. Sie müsste sich zum Wohle der Kinder gegen das rechtsmissbräuchliche Verhalten zur Umsetzung von Entscheiden der Beistände zur Wehr setzen. Zudem müsste sie sich zum Wohle der Kinder für die Umsetzung geltender Entscheide einset- zen, insbesondere für die Umsetzung von Besuchsrechten, worauf die Kinder von Gesetzes wegen Anspruch hätten. Dies tue sie nicht. Sie interveniere weder ge-
- 7 - gen die KESB noch gegen den Beistand und die Kinderheime, welche das ange- ordnete Besuchsrecht verweigern würden. Sie interveniere nicht, obwohl die Kin- der sich nichts sehnlicher wünschten, als den Kontakt zu ihrem Vater und wieder eine richtige Familie zu sein. D._____ interveniere nicht gegen die Lügen der KESB, der Beistände und der Besuchsbegleitungen. Sie lüge selber, indem sie wiederholt behaupte, es sei weder telefonisch noch per Mail eine Kontaktaufnah- me mit ihm möglich. In den Akten seien 1000 weitere Gründe, Argumentationen, Merkmale des niederen Verhaltens von D._____ zum Schaden der Kinder doku- mentiert (act. 2 S. 1 f.).
E. 2.7 Die KESB bestellte D._____ mit Entscheid vom 18. Februar 2021 als Vertre- tungsbeiständin von B._____ und C._____ (KESB act. 78). Vor diesem Hinter- grund hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer in ers- ter Instanz an die KESB zu wenden habe (act. 7 S. 2). Mit der allgemein gehalte- nen Behauptung, er habe schon etliche Anträge an die KESB gestellt, welche je- doch rechtswidrig nicht bearbeitet würden, hält der Beschwerdeführer den Erwä- gungen der Vorinstanz nichts Konkretes entgegen. Insbesondere unterlässt er es, auf eine konkrete, von ihm eingereichte Eingabe oder einen konkreten Antrag hinzuweisen. Auch im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime ist es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den umfangreichen KESB-Akten nach ent- sprechenden Eingaben des Beschwerdeführers zu suchen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern er beschränkt sich auf blosse Wiederholungen der be- reits vor Vorinstanz erhobenen Vorwürfe. So kommt er auch den für Laien herab- gesetzten Anforderungen an eine genügende Beschwerdebegründung nicht nach. Auf seine Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Auch auf seine pauschale Behauptung, er habe gegenüber dem Bezirksrat schon mehrfach gerügt, dass die KESB regelmässig die Bearbeitung von Anträ- gen verweigere (act. 2 S. 1), ist mangels konkreter Angaben nicht weiter einzuge- hen.
E. 2.8 Ergänzend ist an dieser Stelle auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Beschwerderecht der Eltern hinzuweisen: Die Eltern haben in Bezug auf die
- 8 - Handlungen eines Kindesvertreters kein formelles Beschwerderecht, da ihre Stel- lung grundsätzlich nur durch dessen Einsetzung, nicht aber durch dessen spätere Handlungen im Verfahren beeinträchtigt wird. Dabei geht das Bundesgericht vom Grundsatz aus, dass der Kindesvertreter unabhängig und unbeeinflusst von den Eltern, dem Gericht und der Kindesschutzbehörde sein Amt soll wahrnehmen können. Diese Unabhängigkeit des Kindesvertreters sollen die Eltern nicht dadurch unterlaufen, dass sie fortlaufend dessen Handlungen in Frage stellen können. Den Eltern muss aber die Möglichkeit zustehen, der einsetzenden Be- hörde einen Missstand zur Kenntnis zu bringen, so dass diese von Amtes wegen Massnahmen ergreifen kann, wenn dies als angezeigt erscheint. Gefährdet der Kindesvertreter mit seiner Amtsführung das Kindeswohl, muss die ernennende Behörde eingreifen und die notwendigen Massnahmen treffen können, wozu not- falls auch die Abberufung des Kindesvertreters gehört (BGer 5A_894/2015 vom
16. März 2016 E. 4.1). Nach den genannten Grundsätzen sind Missstände im Zu- sammenhang mit der Kindesvertretung der KESB zu melden. Ein formelles Be- schwerderecht gegen einzelne Handlungen des Kindesvertreters oder ein Abbe- rufungsrecht steht dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten indessen nicht zu.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsge- mäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
E. 3 Gegen D._____ ist ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren einzuleiten.
E. 4 Gegen D._____ ist ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch / Ungetreue Amtsführung und übler Nachrede sowie Verleumdung und Befangenheit, sowohl als auch Kindesmisshandlung und Kin- deswohlgefährdung einzuleiten."
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. - 9 -
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindesvertreterin, das kjz Uster, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220046-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Beschluss vom 5. September 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer sowie
1. B._____,
2. C._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch D._____, betreffend Kindsvertretung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Uster vom 15. Juni 2022; VO.2022.14 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster)
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage und Sachverhalt 1.1. A._____ ist der Vater von B._____, geb. tt. mm. 2014, und C._____, geb. tt. mm. 2017. Im Rahmen des laufenden Kindesschutzverfahrens ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (nachfolgend KESB) am 18. Feb- ruar 2021 D._____ als Vertretungsbeiständin von B._____ und C._____ nach Art. 314abis ZGB. Gleichzeitig entzog die KESB dem Vater superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B._____ und C._____ und platzierte die bei- den Kinder in der Krisenwohngruppe E._____ (KESB act. 78). Den superproviso- rischen Entscheid bestätigte die KESB am 3. März 2021 und ordnete die An- schlussplatzierung von B._____ und C._____ im Kinderhaus F._____ in Zürich an. Dem Vater wurde ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt und die ihm mit Entscheid vom 18. Februar 2021 erteilten Weisungen wurden bestätigt (KESB act. 121A). In der Folge wurde ein Gutachten über die Erziehungs- und Betreu- ungsfähigkeit und die psychische Befindlichkeit von A._____ unter gleichzeitiger Abklärung der Belastungsfaktoren und der aktuellen und zu erwartenden Bedürf- nisse von B._____ und C._____ bei Dr. med. G._____ eingeholt (KESB act. 180). Nachdem B._____ im Juni und Juli 2021 zweimal aus dem Kinderheim F._____ entwichen war (KESB act. 344, 354, 402), wurde sie im Sinne einer Übergangslö- sung superprovisorisch und anschliessend provisorisch in die Krisenwohngruppe E._____ untergebracht, wobei die spätere Umplatzierung in das Wohnhaus H._____ vorgemerkt wurde (KESB act. 382, 409, 422). Im Juni 2021 stellte der Vater die Besuche seiner Kinder ein und verweigerte die Zustimmung zu logopä- dischen und heilpädagogischen Fördermassnahmen für C._____. Die Gutachterin legte im Juli 2021 ihr Gutachten vor (KESB act. 360). Ende Oktober 2021 bean- tragte die Beiständin der KESB, die elterliche Sorge des Vaters für medizinische Belange einzuschränken (KESB act. 471). Gestützt auf das Gutachten bestätigte die KESB mit Entscheid vom 30. November 2021 den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die Platzierung von C._____ im Kinderhaus F._____, die Platzierung von B._____ im Wohnhaus H._____, die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts und der Beistandschaft. Weiter ordnete die KESB eine Psychotherapie für B._____ an und erteilte dem Vater die Weisung, die notwendi-
- 3 - gen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen (KESB act. 509). Mit Entscheid vom
10. Februar 2022 merkte die KESB vor, dass das Amt der Beiständin I._____ von Gesetzes wegen per 31. Dezember 2021 geendet habe und die Beistandschaft bis zum 14. Februar 2022 durch eine Stellvertretung geführt worden sei. Sie ge- nehmigte den Zwischenbericht der Beiständin ab dem 12. Januar 2021 als Schluss-/Übergabebericht und übertrug die Führung der Beistandschaft für B._____ und C._____ per 15. Februar 2022, formell per Rechtskraft des Ent- scheides, an J._____, kjz K._____, wobei sie die Aufträge und Befugnisse des Beistandes im Einzelnen regelte (KESB act. 543 S. 4 f.). Gegen diesen Entscheid erhob der Vater am 6. März 2022 Beschwerde beim Bezirksrat Uster (Verfahrens- Nr. VO.2022.6). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens beantragte der Vater mit Eingabe vom 11. Mai 2022 beim Bezirksrat, D._____ sei als Kindesver- treterin zu entlassen (BR act. 1). Der Bezirksrat eröffnete ein neues Verfahren (Verfahrens-Nr. VO.2022.14) und trat auf das Gesuch des Vaters mit Beschluss vom 15. Juni 2022 nicht ein (BR act. 3 = act. 7, nachfolgend zitiert als act. 7). 1.2. Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 erhob der Vater (nachfolgend Beschwerde- führer) gegen den Beschluss des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz) Beschwer- de bei der Kammer (act. 2). Er stellt die folgenden Anträge (act. 2 S. 2 f.): "1. Der Entscheid des Bezirksrats Uster ist vollumfänglich zurückzu- weisen.
2. D._____ ist als angebliche Kindsvertreterin aus dem Amt zu ent- lassen und durch eine Vertretung welche unparteiisch, nicht der Weisungsbefugnis und payroll der KESB unterliegt, zu ersetzten. Ausserdem hat diese das Kindeswohl und die Kindesinteressen zu vertreten und nicht die Belange der KESB.
3. Gegen D._____ ist ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren einzuleiten.
4. Gegen D._____ ist ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch / Ungetreue Amtsführung und übler Nachrede sowie Verleumdung und Befangenheit, sowohl als auch Kindesmisshandlung und Kin- deswohlgefährdung einzuleiten." 1.3. Die Kammer zog die Akten der Vorinstanz (Verfahrens-Nr. VO.2022.14; act. 8/1-3, zitiert als BR act.) sowie diejenigen der KESB (act. 9/1-635, zitiert als KESB act.) bei. Der Beschwerdeführer reichte am 2. August 2022 eine weitere
- 4 - Eingabe ein (act. 11 und 12/1-3). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Ge- genstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können stets nur Ent- scheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 2.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Vorinstanz vom
15. Juni 2022, weshalb die angerufene Kammer dafür gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR zuständig ist. 2.3. Der vorinstanzliche Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2022 zugestellt (BR act. 3 Anhang). Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB lief am 18. Juli 2022 ab. Die Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2022 (act. 2) wurde rechtzeitig eingereicht. Demgegenüber erfolgte die Eingabe vom 31. Juli 2022 verspätet (act. 12), zumal der Beschwerdeführer im angefochtenen Beschluss explizit darauf hinge- wiesen worden war, dass für die Beschwerdefrist kein Fristenstillstand gilt (§ 43 Abs. 1 und 2 EG KESR; act. 7 S. 4, Dispositiv-Ziffer III.). Entsprechend erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Frist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO zur Verbesserung seiner ungebührlichen Eingabe vom 31. Juli 2022 anzusetzen ("Das Arschloch gehört an die Wand gestellt."; "Kinderschänder", "5 feigen Gesta- po-Bullen"; "Die hinterhältige und hinterfotzige Art"; "ein hinterfotziges kurzes
- 5 - eMail"; "saudämlicher"; "scheiss"; act. 11 S. 2 f.). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der darin gestellte Antrag 2 dem rechtzeitig gestellten Beschwerdeantrag 2 entspricht. Zum Sistierungsantrag (Antrag 1) – dabei handelt es sich um einen prozessualen Antrag, der nicht zwingend innert der Beschwerdefrist gestellt wer- den muss – ist festzuhalten, dass sich eine Sistierung des vorliegenden Verfah- rens aufgrund des nunmehr ergehenden Nichteintretensbeschlusses erübrigt. 2.4. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE/ STECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Im Anwendungsbereich von Art. 446 ZGB gibt es grundsätzlich keine Novenbeschränkung (OGer ZH, PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3). Von der Beschwerde führenden Partei ist indessen darzulegen und aufzu- zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entschei- des auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Rechts- mitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Be- gründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefoch- tene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- 6 - 2.5. Die Vorinstanz begründete den Nichteintretensbeschluss im Wesentlichen damit, dass sich die Eltern an die einzusetzende Behörde zu wenden hätten, wenn sie Missstände hinsichtlich der Kindesvertretung geltend machen wollen. Entsprechend sei der Beschwerdeführer an die KESB zu verweisen, wenn er Einwände gegen die für seine Kinder bestellte Kindesvertreterin erheben wolle. Es fehle an der sachlichen Zuständigkeit des Bezirksrats (act. 7 S. 2 f.). 2.6. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an die Kammer geltend, er habe bereits etliche Anträge an die KESB Uster gestellt. Diese unterlasse es rechtswidrig, diese Anträge zu bearbeiten, da die Angestellten der KESB Uster befangen seien. Dies sei schon mehrfach gerügt worden, auch gegenüber dem Bezirksrat. Auch dieser sei befangen und gehe nicht darauf ein, was rechtswidrig sei. Deshalb sei die Prozessvoraussetzung und die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts gegeben (act. 2 S. 1). D._____ begehe Amtsmissbrauch, sie handle im eigenen Interesse, um sich zu bereichern und Familien gezielt zu schädigen. Das Kindeswohl stehe über- haupt nicht im Zentrum. Es sei eine Lüge der KESB, dass der Vorwurf gegenüber D._____, sie handle im eigenen niederen Interesse, ausschliesslich aus monetä- ren Gründen und um die Kinder zu schänden, nicht substantiiert sei. Dies sei mehrfach in eindeutiger Weise dargelegt worden, sogar im Entscheid auf Seite 2, Punkte 1-6. Es sei auf die diversen Anzeigen gegen diese Person im Anhang zu verweisen (act. 2 S. 1). Die Befangenheit von D._____ sei ganz klar gegeben, da sie im Auftrag der KESB arbeite und von dieser Anweisungen erhalte. Ihre Arbeitsweise stütze diese Vermutung, die Stellungnahme von D._____ bestünden lediglich aus copy & pas- te-Aktionen von Entscheiden der KESB. Von der Vertretung irgendeiner Partei, wie vorliegend der ihr anvertrauten Kinder, könne absolut keine Rede sein. Sie müsste sich zum Wohle der Kinder gegen das rechtsmissbräuchliche Verhalten zur Umsetzung von Entscheiden der Beistände zur Wehr setzen. Zudem müsste sie sich zum Wohle der Kinder für die Umsetzung geltender Entscheide einset- zen, insbesondere für die Umsetzung von Besuchsrechten, worauf die Kinder von Gesetzes wegen Anspruch hätten. Dies tue sie nicht. Sie interveniere weder ge-
- 7 - gen die KESB noch gegen den Beistand und die Kinderheime, welche das ange- ordnete Besuchsrecht verweigern würden. Sie interveniere nicht, obwohl die Kin- der sich nichts sehnlicher wünschten, als den Kontakt zu ihrem Vater und wieder eine richtige Familie zu sein. D._____ interveniere nicht gegen die Lügen der KESB, der Beistände und der Besuchsbegleitungen. Sie lüge selber, indem sie wiederholt behaupte, es sei weder telefonisch noch per Mail eine Kontaktaufnah- me mit ihm möglich. In den Akten seien 1000 weitere Gründe, Argumentationen, Merkmale des niederen Verhaltens von D._____ zum Schaden der Kinder doku- mentiert (act. 2 S. 1 f.). 2.7. Die KESB bestellte D._____ mit Entscheid vom 18. Februar 2021 als Vertre- tungsbeiständin von B._____ und C._____ (KESB act. 78). Vor diesem Hinter- grund hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer in ers- ter Instanz an die KESB zu wenden habe (act. 7 S. 2). Mit der allgemein gehalte- nen Behauptung, er habe schon etliche Anträge an die KESB gestellt, welche je- doch rechtswidrig nicht bearbeitet würden, hält der Beschwerdeführer den Erwä- gungen der Vorinstanz nichts Konkretes entgegen. Insbesondere unterlässt er es, auf eine konkrete, von ihm eingereichte Eingabe oder einen konkreten Antrag hinzuweisen. Auch im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime ist es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den umfangreichen KESB-Akten nach ent- sprechenden Eingaben des Beschwerdeführers zu suchen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern er beschränkt sich auf blosse Wiederholungen der be- reits vor Vorinstanz erhobenen Vorwürfe. So kommt er auch den für Laien herab- gesetzten Anforderungen an eine genügende Beschwerdebegründung nicht nach. Auf seine Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Auch auf seine pauschale Behauptung, er habe gegenüber dem Bezirksrat schon mehrfach gerügt, dass die KESB regelmässig die Bearbeitung von Anträ- gen verweigere (act. 2 S. 1), ist mangels konkreter Angaben nicht weiter einzuge- hen. 2.8. Ergänzend ist an dieser Stelle auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Beschwerderecht der Eltern hinzuweisen: Die Eltern haben in Bezug auf die
- 8 - Handlungen eines Kindesvertreters kein formelles Beschwerderecht, da ihre Stel- lung grundsätzlich nur durch dessen Einsetzung, nicht aber durch dessen spätere Handlungen im Verfahren beeinträchtigt wird. Dabei geht das Bundesgericht vom Grundsatz aus, dass der Kindesvertreter unabhängig und unbeeinflusst von den Eltern, dem Gericht und der Kindesschutzbehörde sein Amt soll wahrnehmen können. Diese Unabhängigkeit des Kindesvertreters sollen die Eltern nicht dadurch unterlaufen, dass sie fortlaufend dessen Handlungen in Frage stellen können. Den Eltern muss aber die Möglichkeit zustehen, der einsetzenden Be- hörde einen Missstand zur Kenntnis zu bringen, so dass diese von Amtes wegen Massnahmen ergreifen kann, wenn dies als angezeigt erscheint. Gefährdet der Kindesvertreter mit seiner Amtsführung das Kindeswohl, muss die ernennende Behörde eingreifen und die notwendigen Massnahmen treffen können, wozu not- falls auch die Abberufung des Kindesvertreters gehört (BGer 5A_894/2015 vom
16. März 2016 E. 4.1). Nach den genannten Grundsätzen sind Missstände im Zu- sammenhang mit der Kindesvertretung der KESB zu melden. Ein formelles Be- schwerderecht gegen einzelne Handlungen des Kindesvertreters oder ein Abbe- rufungsrecht steht dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten indessen nicht zu.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsge- mäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
- 9 -
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindesvertreterin, das kjz Uster, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am: