Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Horgen (nachfol- gend KESB) entschied mit Beschluss vom 18. Mai 2021 (act. 7/2) diverse Mass- nahmen in Bezug auf C._____, die Ehefrau des Beschwerdeführers. Einer allfälli- gen Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern 1 bis 7 dieses Entscheides wurde dabei in Ziffer 15 die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 18. Juni 2021 Beschwerde gegen diverse Ziffern des Beschlusses der KESB und verlangte sodann, dass die auf- schiebende Wirkung der Beschwerde unverzüglich mittels superprovisorischer Verfügung bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens wieder hergestellt werde (act. 7/1, Rechtsbegehren A). Weiter verlangte er, dass ihm unverzüglich eine Ur- kunde im Sinne von Art. 376 ZGB auszuhändigen sei (act. 7/1, Rechtsbegehren B). Der Bezirksrat Horgen (nachfolgend Vorinstanz) wies die superprovisorischen An- träge des Beschwerdeführers mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2021 ab (act. 7/6 = act. 6), wogegen dieser bei der Kammer mit Eingabe vom 8. Juli 2021 Beschwerde erhob (act. 2). Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Prä- sidialverfügung und die unverzügliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Weiter verlangte er erneut die unverzügliche Ausstel- lung einer Urkunde im Sinne von Art. 376 ZGB, damit er als gesetzlicher Vertreter seiner Ehefrau handeln könne.
E. 2 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Bezirksrates mit welchem die superprovisorischen Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen wurden. Nach der Rechtsprechung sind superprovisorische Anordnungen grund- sätzlich nicht anfechtbar (vgl. zum Ganzen OGer ZH PQ130029 vom 12. Septem- ber 2013 sowie BGE 137 III 417, BGE 140 III 289 und BGE 140 III 529). Was für superprovisorische Anordnungen gilt, gilt auch in Bezug auf die Abweisung eines superprovisorischen Antrages durch die Vorinstanz. Richtigerweise hatte die Vor- instanz in ihrem Entscheid vom 23. Juni 2021 auch kein Rechtsmittel belehrt. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.
- 3 - Es ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Vorinstanz der Gegenseite mit der Präsidialverfügung von 23. Juni 2021 Frist zur Stellungnahme angesetzt hat und nach Eingang derselbigen (auch) über die vorliegend in Frage stehenden Anträge des Beschwerdeführers (erneut) zu entscheiden haben wird. Gegen diesen Ent- scheid steht dann der Rechtsmittelweg offen.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das vor- liegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr ist auf Fr. 100.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind keine Partei- entschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, da er vorliegend un- terliegt, der Gegenpartei nicht, da ihr mit dem vorliegenden Verfahren keine Um- triebe entstanden sind. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ210047-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss vom 23. Juli 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Beiständin D._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Horgen vom
23. Juni 2021; VO.2021.34 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Horgen (nachfol- gend KESB) entschied mit Beschluss vom 18. Mai 2021 (act. 7/2) diverse Mass- nahmen in Bezug auf C._____, die Ehefrau des Beschwerdeführers. Einer allfälli- gen Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern 1 bis 7 dieses Entscheides wurde dabei in Ziffer 15 die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 18. Juni 2021 Beschwerde gegen diverse Ziffern des Beschlusses der KESB und verlangte sodann, dass die auf- schiebende Wirkung der Beschwerde unverzüglich mittels superprovisorischer Verfügung bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens wieder hergestellt werde (act. 7/1, Rechtsbegehren A). Weiter verlangte er, dass ihm unverzüglich eine Ur- kunde im Sinne von Art. 376 ZGB auszuhändigen sei (act. 7/1, Rechtsbegehren B). Der Bezirksrat Horgen (nachfolgend Vorinstanz) wies die superprovisorischen An- träge des Beschwerdeführers mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2021 ab (act. 7/6 = act. 6), wogegen dieser bei der Kammer mit Eingabe vom 8. Juli 2021 Beschwerde erhob (act. 2). Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Prä- sidialverfügung und die unverzügliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Weiter verlangte er erneut die unverzügliche Ausstel- lung einer Urkunde im Sinne von Art. 376 ZGB, damit er als gesetzlicher Vertreter seiner Ehefrau handeln könne.
2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Bezirksrates mit welchem die superprovisorischen Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen wurden. Nach der Rechtsprechung sind superprovisorische Anordnungen grund- sätzlich nicht anfechtbar (vgl. zum Ganzen OGer ZH PQ130029 vom 12. Septem- ber 2013 sowie BGE 137 III 417, BGE 140 III 289 und BGE 140 III 529). Was für superprovisorische Anordnungen gilt, gilt auch in Bezug auf die Abweisung eines superprovisorischen Antrages durch die Vorinstanz. Richtigerweise hatte die Vor- instanz in ihrem Entscheid vom 23. Juni 2021 auch kein Rechtsmittel belehrt. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.
- 3 - Es ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Vorinstanz der Gegenseite mit der Präsidialverfügung von 23. Juni 2021 Frist zur Stellungnahme angesetzt hat und nach Eingang derselbigen (auch) über die vorliegend in Frage stehenden Anträge des Beschwerdeführers (erneut) zu entscheiden haben wird. Gegen diesen Ent- scheid steht dann der Rechtsmittelweg offen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das vor- liegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr ist auf Fr. 100.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind keine Partei- entschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, da er vorliegend un- terliegt, der Gegenpartei nicht, da ihr mit dem vorliegenden Verfahren keine Um- triebe entstanden sind. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am: