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PQ210024

Kindesschutzmassnahmen / unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2021-06-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 11 September 2020 wurde immerhin festgehalten, am 23. September 2020 wür- de ein Vorstellungsgespräch im Säntisblick stattfinden; eine Rückfrage beim Va- ter, ab wann allenfalls in der Klinik Littenheid ein Eintritt möglich wäre, sei noch nicht beantwortet worden (KESB-act. 50). Der Vater meldete sich gleichentags bei der KESB und erklärte, eine Anmeldung in der Klinik Littenheid sei bisher nicht er- folgt (KESB-act. 51). Am 23. September 2020 fand das Vorstellungsgespräch im Säntisblick in Begleitung von Frau G._____ vom kjz Bülach statt, das gemäss Ak- tennotiz der KESB gut verlaufen sei, am 5. bis 7. Oktober 2020 sei nunmehr ein Schnuppern dort geplant (KESB-act. 52). Am 5. Oktober 2020 berichtete C._____ über einen weiteren Gewaltvorfall zwischen ihr und ihrer Mutter, welcher sich nach dem Vorstellungsgespräch ereignet habe. Sie wünsche möglichst keinen Kontakt zur Mutter zu haben. Am 6. Oktober 2020 äusserte sich C._____ klar, dass sie nicht mehr zu Hause wohnen wolle, es sei dort für sie toxisch. Am glei- chen Tag bestätigte der Vater telefonisch, dass C._____ Kontaktversuche seitens der Eltern komplett blockiere und kaum mehr eine Kommunikation stattfinde. Am

7. Oktober 2020 äusserte sich C._____ nach dem Schnuppern im Säntisblick wei- terhin für eine ausserfamiliäre Fremdplatzierung. Die Mandatsträgerin des kjz Bülach beantragte am 13. Oktober 2020 die Aufhebung des Aufenthaltsbestim- mungsrechts und die Fremdplatzierung im Säntisblick unter gleichzeitiger Errich- tung einer Beistandschaft (KESB-act. 54/1). Tags darauf wurde mit dem Vater eine (telefonische) Anhörung am

E. 14 (recte: 15.) Oktober 2020 vereinbart. Der Vater merkte an, die Frage der Fi- nanzierung einer allfälligen Kindesschutzmassnahme noch klären zu wollen, und erklärte, C._____ könnte per 7. Dezember 2020 in die Clienia Klinik in Littenheid eintreten (KESB-act. 56). Anlässlich der telefonischen Anhörung vom 15. Oktober 2020 erklärte der Vater von C._____, wichtig sei, dass C._____ hinter der Platzie- rung im Säntisblick stehe, und auch wisse, dass es nicht einfach eine WG sei; er äusserte auch die Befürchtung, im Säntisblick könnte die medizinische Betreuung zu wenig intensiv sein. In Littenheid sei am 7. Dezember 2020 lediglich ein Indika-

- 7 - tionsgespräch geplant, wann der Eintritt erfolgen könnte, sei noch offen, es müss- te zuerst ein Platz frei werden. Die Errichtung einer Beistandschaft könne er sich vorstellen. Er erklärte sich sodann grundsätzlich mit der Platzierung von C._____ im Säntisblick einverstanden, da er sonst keine andere Lösung sehe und sonst noch mehr Zeit verloren gehen würde (KESB-act. 59). Die Mutter meinte im an- schliessenden Telefongespräch zu einer Platzierung im Säntisblick, für sie müsse feststehen, dass C._____ dort psychologisch-psychiatrisch betreut werde. Eine eindeutige Antwort, ob sie die Platzierung im Säntisblick begrüssen würde, moch- te sie nicht geben (KESB-act. 60). Kurz nach dem Gespräch mit der Mutter von C._____ schrieb der Vater sodann an die KESB, sie (die Eltern von C._____) sei- en nach nochmaliger Diskussion zum Schluss gekommen, eine Einweisung durch die KESB im Säntisblick nicht zu unterstützen (KESB-act. 61). Später abends am

E. 15 Oktober 2020 schrieb der Vater der KESB wiederum, er müsse die vorange- gangene Mail korrigieren. Er selber stehe nach wie vor hinter Herisau (d.h. dem Säntisblick, Anmerkung hinzugefügt), doch seine Frau müsse zusammen mit C._____ den Entscheid erst noch fällen. Offen sei noch die Finanzierung, da die Gemeinde bei der Kindesschutzmassnahme gute Karten habe, sie finanziell zu ruinieren, weil sie ein Haus besässen (KESB-act. 62). C._____ äusserte sich tags darauf (16. Oktober 2020) dahingehend, dass sie es gut fände, im Säntisblick ein- zutreten. Ihr Vater habe sie allerdings angerufen und ihr erklärt, dass der Säntis- blick doch nicht ganz das Richtige wäre. Auf nochmalige Nachfrage bekräftigte sie, am 29. Oktober 2020 in den Säntisblick eintreten zu wollen, auch wenn sie wisse, dass es am Anfang heftig sein werde. Sie erkundigte sich sodann danach, wie die Finanzierung geregelt werde, wenn sie in den Säntisblick eintrete (KESB- act. 63). Nach diesem Gespräch rief der Vater bei der KESB an und entschuldigte sich für das Hin und Her. Er hätte sich gestern Abend nochmals mit seiner Frau besprochen und sie seien sich einig geworden, dass es im jetzigen Zeitpunkt das beste sei, wenn C._____ im Säntisblick eintrete (KESB-act. 64). 1.2. Nach diverser Korrespondenz über die Beistandsperson sowie mit der Ge- meinde betreffend die Übernahme der Kosten (KESB-act. 65-72) erging am

27. Oktober 2020 der Entscheid der KESB, mit welchem die Behörde den Eltern A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) das Aufenthaltsbestim-

- 8 - mungsrecht über ihre Tochter C._____, geb. tt.mm.2003, entzog und anordnete, dass C._____ per 29. Oktober 2020 in Herisau (Sozialpsychiatrische Angebote Säntisblick) platziert werde. Weiter wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und Frau G._____ als Beiständin eingesetzt. Einer allfälli- gen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung ent- zogen (KESB-act. 73). Ebenfalls am 27. Oktober 2020 versandten die Beschwer- deführer gemeinsam mit C._____ ein Schreiben an die KESB, wonach man nun zum Schluss gekommen sei, der Säntisblick sei nicht die beste Lösung, weshalb sie lieber eine lokale und ambulante psychologische Therapie für C._____ vor und nach einem Eintritt in die Klinik Clienia Littenheid verfolgen würden (KESB- act. 76). 1.3. Die Beschwerdeführer erhoben gegen den Entscheid der KESB vom 27. Ok- tober 2020 mit Eingabe vom 27. November 2020 Beschwerde an den Bezirksrat Bülach (nachfolgend Vorinstanz) und verlangten, der Entscheid der KESB sei aufzuheben. Sie machten im Wesentlichen geltend, sie hätten die Gefährdung von C._____ erkannt und richtig gehandelt, so dass bereits die allgemeine Vo- raussetzung für den Erlass von Massnahmen durch die KESB (nämlich, dass die Eltern ausser Stande wären, ihrem Kind zu helfen) nicht erfüllt gewesen sei, wes- halb weder eine Beistandschaft errichtet noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht hätte entzogen werden dürfen. Auf jeden Fall seien die von der KESB angeordne- ten Massnahmen nicht verhältnismässig (BR-act. 2 Rz 18 ff.). Mit Präsidialverfü- gung vom 1. Dezember 2020 setzte die Vorinstanz der KESB Frist zur Vernehm- lassung (BR-act. 5). Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2020 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, den Be- schwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und die Vernehmlassung der KESB betreffend das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung den Beschwerdeführern zugestellt (BR-act. 9). Dieser Entscheid ist unange- fochten geblieben, auch wenn er sich in den Erwägungen nicht mit der beantrag- ten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung befasst, sondern bereits die Abweisung der Beschwerde begründet (BR-act. 9 E. 3. f., insb. E. 4. i.f.; möglich- erweise auch ein Verschrieb). Mit Beschluss vom 2. März 2021 schrieb die Vorin- stanz das bei ihr anhängige Verfahren infolge Volljährigkeit von C._____ als ge-

- 9 - genstandslos geworden ab (act. 4/2 = act. 10 [Aktenexemplar] = BR-act. 16, nachfolgend zitiert als act. 10).

2. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom

6. April 2021 rechtzeitig (act. 10 S. 3) die vorliegende Beschwerde, mit welcher sie beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, im vorinstanzlichen Beschwerde- verfahren einen materiellen Entscheid zu fällen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Staatskasse. Zudem beantragen sie für das vorliegende Beschwerdeverfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 2). Die Akten des Bezirksrates (act. 11/1-14, act. 11/16-19, zitiert als BR-act.) sowie diejenigen der KESB (act. 11/15/1-102, zitiert als KESB-act.) wurden bei- gezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

3. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrech- tes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzli- chen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführer zu. Im Weiteren enthält die Be- schwerde Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Be- schwerde steht nichts entgegen.

- 10 -

4. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Er- wachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR). Auch bei Geltung der umfassenden Untersuchungsmaxime ist von der Beschwerde führenden Partei zu verlangen, dass in der Beschwerdebegründung genau bezeichnet wird, welche Passagen des angefochtenen Entscheids ange- fochten werden und auf welchen (Vor-)Akten die Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

5. Die Beschwerdeführer bringen zur inhaltlichen Begründung ihrer Beschwer- de vor, sie hätten auch nach Erreichen der Volljährigkeit von C._____ ein Rechts- schutzinteresse an der materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde durch die Vorin- stanz. Zwar seien die Kindesschutzmassnahmen mit der Volljährigkeit ihrer Toch- ter dahingefallen und es bestehe ab diesem Zeitpunkt weder eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB noch sei ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, da ihnen dieses ja von Gesetzes wegen gar nicht mehr zukomme. Würde es vor- liegend einzig um die Aufhebung der Massnahme gehen, so die Beschwerdefüh- rer weiter, so würde natürlich kein Interesse an der Aufhebung mehr bestehen. Die Vorinstanz verkenne indes, dass durch den (nach Ansicht der Beschwerde- führer) fehlerhaften Entscheid der KESB hohe Kosten entstanden seien, die sie ungeachtet einer Bevorschussung durch die Gemeinde zu tragen hätten. Die Vor-

- 11 - instanz sei daher anzuweisen, einen Sachentscheid über die beantragte Aufhe- bung des KESB-Entscheids zu fällen (act. 2 Rz 14-16).

6. Der bei der Vorinstanz angefochtene Entscheid der KESB vom 27. Oktober 2020 hielt in Dispositiv-Ziffer 3 Folgendes fest: "3. Die Kosten für die Platzierung sind durch die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu tragen, sofern diese durch die Gemeinde nicht übernommen werden." (KESB-act. 73, S. 11). In der nachfolgenden Dispositiv-Ziffer wurde die Gemeinde H._____ sodann ersucht, subsidiäre Kostengutsprache für die Platzierung zu leisten (a.a.O.). Die Be- schwerdeführer hatten sodann vor Vorinstanz wie bereits gesehen (oben, Ziff. 1.3.) beantragt, der Entscheid der KESB vom 27. Oktober 2020 sei aufzuhe- ben (BR-act. 2 S. 2). Sie verlangten damit die Aufhebung des gesamten Ent- scheids und nicht bloss einzelner Dispositiv-Ziffern (wie etwa die Platzierung als solche oder die Errichtung der Beistandschaft). Jedenfalls in Bezug auf die so- eben genannten Kostenfolgen der Platzierung war damit der angefochtene Ent- scheid der KESB entgegen der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden. Dass, wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vor Obergericht geltend machen, aus der nur gerade vom 29. Oktober 2020 bis 9. November 2020 dauernden Plat- zierung Kosten von über Fr. 40'000.– entstanden sein sollen (so act. 2 Rz 7, Rz 15), wirft Fragen auf, doch kommt es darauf nicht entscheidend an. So oder an- ders war die von der KESB beschlossene Massnahme geeignet, Kostenfolgen für die Beschwerdeführer nach sich zu ziehen, und dies genügt. Die Vorinstanz hätte daher die Beschwerde nicht als gegenstandslos abschreiben dürfen. Daher ist die Sache an die Vorinstanz zur inhaltlichen Beurteilung zurückzuweisen.

7. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid der Vorin- stanz damit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur inhaltlichen Beurtei- lung zurückzuweisen.

8. Die Beschwerdeführer obsiegen mit ihrer Beschwerde. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzulegen und auf die Staatskasse zu nehmen.

- 12 - Die Beschwerdeführer verlangen sodann die Zusprechung einer Partei- entschädigung. Eine diesbezügliche Regelung fehlt in den Verfahrensbestimmun- gen nach Art. 450 ff. ZGB. Die Regelung der Parteientschädigung vor den gericht- lichen Beschwerdeinstanzen ergibt sich damit aus den kantonalen Gesetzen, im Kanton Zürich mithin nacheinander aus dem EG KESR, dem GOG und schliess- lich der ZPO (vgl. Ziff. 3. vorstehend). Im Kanton Zürich besteht in gerichtlichen Beschwerdeverfahren seit Einführung des EG KESR – und im Gegensatz zu frü- her – keine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung mehr (vgl. zur Rechtslage vor Einführung des EG KESR BGE 140 III 385 E. 3.1.). Auch nach der subsidiär geltenden ZPO gibt es keinen Anspruch auf Parteient- schädigung, da es im vorinstanzlichen Verfahren an einer Gegenpartei mangelte, welche zur Leistung einer Parteientschädigung hätte verpflichtet werden können (OGer ZH PA130035 vom 29. Oktober 2013 E. 3.2.; BGE 140 III 385 E. 4.2. f.). Anzufügen bleibt, dass gemäss der Praxis der Beschwerdekammer eine öf- fentliche Behörde dann zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet wer- den kann, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt (bzw. sich mit dem fehlerhaften Entscheid nicht identifiziert), die Behörde materiell Parteistellung hat und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PA200044 vom 10. November 2020, E. 5.1.; OGer ZH PQ160008 vom 16. März 2016 E. 3.1.; OGer ZH PQ170035 vom 6. Juli 2017 E. 7.2.). Dass ein qualifiziert unrichtiger Entscheid vorliegt, wurde vorliegend aber gar nicht erst behauptet. Ei- ne Parteientschädigung ist somit nicht zuzusprechen.

9. Die Beschwerdeführer beantragen für das obergerichtliche Verfahren über- dies die unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 2 Ziff. 4). Hinsichtlich der Befreiung von Gerichtskosten wird das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, da die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sind, und ist insoweit abzuschreiben. Da die Beschwerdeführer im Weiteren um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchen, ist das Gesuch im Folgen- den inhaltlich zu prüfen.

- 13 - 9.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als bedürftig gilt, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur be- zahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung seines Grundbedarfs braucht, wobei verlangt wird, dass die gesuchstellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses ausschöpft, so etwa Bargeld, die eigene Arbeitskraft oder einen Kredit, den sie aufgrund ihrer Vermö- genslage erwarten darf (vgl. etwa BGer 4D_30/2009 E. 5.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Die Bedürftigkeit ist zu verneinen, wenn der verbleibende Überschuss es ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres und in den anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen (vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.1). Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insofern wird die Untersu- chungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei be- schränkt (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a; BGE 120 Ia 179 E. 3.a). Bei der Frage der Mittellosigkeit ist jedoch zu beachten, dass es sich um eine negative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf. Wenn die gesuchstel- lende Partei die zumutbaren Vorkehren zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit getrof- fen hat, genügt Glaubhaftmachung (BGE 104 Ia 324). 9.2. Gemäss den Beschwerdeführern belaufen sich die monatlichen Einkünfte auf Fr. 4'349.25 (Beschwerdeführer) resp. Fr. 2'585.95 (Beschwerdeführerin, inkl. Kinder- resp. Ausbildungszulagen), total also Fr. 6'935.20 (act. 2 Rz 21-23). Beim Beschwerdeführer wird dabei von einem 90%-Pensum und einem Bruttomonats- lohn von Fr. 4'050.– gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag vom 18./26. No- vember 2019 ausgegangen (act. 4/3). Wie sich indes aus den aktuellen Lohnab- rechnungen (letzte drei Monate vor Gesuchseinreichung) ergibt, arbeitet der Be- schwerdeführer unterdessen zu 100% mit einem Bruttomonatslohn von Fr. 4'500.– (act. 4/4). Zu diesem hinzu kamen während der letzten drei Monate vor Gesuchseinreichung durchschnittlich brutto rund Fr. 275.– Provisionen für die

- 14 - Akquisition von Kunden, der durchschnittliche Nettomonatslohn betrug in den Mo- naten Januar bis März 2021 Fr. 4'033.75. Hinzuzurechnen ist der Anteil 13. Mo- natslohn (ohne Provisionen, welche mit den Beschwerdeführern auf Fr. 250.– net- to pro Monat zu veranschlagen sind), womit das monatliche Nettoeinkommen Fr. 4'349.05 beträgt. Sodann erhält der Beschwerdeführer für sich und seine Fa- milienmitglieder von seiner Arbeitgeberin (I._____) Rabatte auf die bei ihr abge- schlossenen Krankenversicherungen, für den KVG-Bereich monatlich Fr. 307.65 (act. 4/4; ebenso act. 2 Rz 21). Zuzüglich Anteil 13. Monatslohn und durchschnitt- liche Provisionen und Rabatte beträgt das monatliche Nettoeinkommen des Be- schwerdeführers folglich Fr. 4'656.70 (und nicht Fr. 4'349.25). Bei der Beschwer- deführerin ist mit den Beschwerdeführern von einem monatlichen Nettoeinkom- men von Fr. 2'585.95 (inkl. Kinder- resp. Ausbildungszulagen) auszugehen (act. 2 Rz 22 und act. 4/6), so dass die Beschwerdeführer inkl. Kinderzulagen über aus- gewiesene monatliche Einkünfte von Fr. 7'242.65 verfügen. Ob aktuell darüber hinaus allenfalls noch weitere Einkünfte bestehen (etwa beim Beschwerdeführer aus der im Handelsregister an der J._____-strasse …. in H._____ am tt.mm.2018 eingetragenen und nach Gesuchseinreichung am tt.mm.2021 gelöschten "K._____" oder aus einer allfälligen Tätigkeit als "Senior Investment Manager" für die L._____ [vgl. … [Internetseite der L._____] ., zuletzt besucht am 9. Juni 2021]), kann vorliegend offen bleiben, wie die folgenden Aus- führungen zeigen, wobei solche Einkünfte jedenfalls im Jahr 2019 aus der Steu- ererklärung nicht ersichtlich sind (act. 4/23). Gemäss den Beschwerdeführern steht dem ein Bedarf von Fr. 7'332.90 ge- genüber (act. 2 Rz 25 ff.). In dieser Berechnung wird von folgenden Grundbeträ- gen gemäss Kreisschreiben des Obergerichts Zürich vom 16. September 2009 ausgegangen: monatlicher Grundbetrag der Beschwerdeführer von Fr. 1'700.–, bei Tochter C._____ von Fr. 1'100.– und bei Tochter M._____ von Fr. 600.– (act. 2 Rz 25 f.). Entgegen den Beschwerdeführern ist C._____ indes nicht ein allein- stehender Schuldner in Hausgemeinschaft mit erwachsenen Personen gemäss Ziff. II.1.1 des Kreisschreibens (für welchen Fr. 1'100.– einzusetzen wären); viel- mehr beträgt der Grundbetrag für Kinder, die im gemeinsamen Haushalt des

- 15 - Schuldners leben, im Alter von über 10 Jahren bis zum Abschluss der Erstausbil- dung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB auch über die Volljährigkeit hinaus Fr. 600.– (Ziff. II.1.4. des Kreisschreibens). Der geltend gemachte Bedarf ist schon aus diesem Grund um Fr. 500.– auf Fr. 6'832.90 zu reduzieren. Bei den geltend gemachten Wohnkosten sind die Kosten für die Elektrizität von Fr. 111.50 (nicht aber die Heizkosten) abzuziehen, da diese im Grundbetrag inbegriffen sind (Ziff. III.1. des Kreisschreibens), wobei an dieser Stelle offen bleiben kann, ob die Zinsbelastung für die Hypotheken auch aktuell noch bei Fr. 15'573.– pro Jahr oder durchschnittlich 1.84% liegt, beschlagen doch die hierzu eingereichten Bele- ge das Jahr 2019 (act. 4/8-10). Schliesslich werden die Mobilitätskosten (Fahrten zum Arbeitsweg) von den Beschwerdeführern mit Fr. 287.– pro Monat veran- schlagt (act. 2 Rz 33); richtigerweise wären unter diesem Titel Fr. 220.– pro Mo- nat einzusetzen (Fr. 1'858:12 + Fr. 782:12). Der um diese Positionen berichtigte Bedarf der Beschwerdeführer beläuft sich damit insgesamt auf Fr. 6'654.40. Zusammengefasst verfügen die Beschwerdeführer demnach über monatli- che Einkünfte von Fr. 7'242.65 bei einem monatlichen Bedarf von Fr. 6'654.40, was einen monatlichen Überschuss von Fr. 588.25 ergibt. Ob den Beschwerdeführern als Eigentümer eines Einfamilienhauses darüber hinaus Vermögen anzurechnen wäre, kann offen bleiben. Angemerkt sei an die- ser Stelle, dass hierfür entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht auf den Steuerwert der Liegenschaft (dieser liegt infolge der im Kanton Zürich notorisch viel zu tiefen Einschätzung um mehr als Fr. 200'000.– unter der aktuellen hypo- thekarischen Belastung, vgl. act. 4/23 S. 4), sondern auf deren Verkehrswert ab- zustellen wäre. Weiterungen dazu erübrigen sich, ist doch die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer vorliegend ohnehin zu verneinen, da es ihnen der Überschuss erlaubt, ihre Anwaltskosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens innert weniger als einem Jahr zu tilgen. 9.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit, soweit es die unent- geltliche Rechtsverbeiständung betrifft, abzuweisen.

- 16 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Befreiung von Gerichtskosten als gegenstandslos abgeschrieben und hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen.
  2. Rechtsmittel und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrates Bülach vom 2. März 2021 aufgehoben und die Sache zur inhaltlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  4. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bülach Nord sowie – unter Rücksendung der eingereich- ten Akten und unter Beilage eines Doppels von act. 2 samt Beilagen – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 17 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ210024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiber lic. iur. D. Siegwart Beschluss und Urteil vom 16. Juni 2021 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, betreffend Kindesschutzmassnahmen / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Bülach vom 2. März 2021, i.S. C._____, geb. tt.mm.2003; VO.2020.35 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bülach Nord)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 28. Februar 2020 reichte die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eine Gefährdungsmeldung/ein Einweisungszeugnis betreffend C._____, die Tochter von A._____ und B._____ (nachfolgend C._____), ein, die sich im Februar in der PUK aufgehalten hatte. Mit diesem Schreiben wurde C._____ an die Integrierte Psychiatrie Winterthur (ipw) überwiesen zur stationären Weiterbe- handlung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung. Gemäss dem Einwei- sungszeugnis sei es täglich zu massiven verbalen Auseinandersetzungen mit den Eltern gekommen (auch in der Klinik hätten sich solche zugetragen), bei denen jeglicher Respekt verloren gegangen zu sein scheine. Die Eltern seien mit der Be- treuung von C._____ überfordert und würden gegenwärtig ohne Unterstützung ih- re Aufgaben als Sorgeberechtigte nicht mehr wahrnehmen können. Bei den Strei- tereien gebe die Mutter C._____ auch Ohrfeigen und C._____ schubse die Mut- ter; die Mutter habe früher C._____ mit Gürtel, Badetuch oder anderen Gegen- ständen gezüchtigt. Die zu Hause nicht vorhandene Tagesstruktur mit der Um- kehrung von Tag-/Nachtrhythmus habe zu einer destruktiven Eskalation der Kon- flikte geführt, so dass die aktuelle Wohnsituation als krankheitsaufrechterhalten- der Faktor gewertet werden müsse. Dies in einem Ausmass, dass C._____ mehr- fach von konkreten Suizidplänen gesprochen habe. In letzter Konsequenz müsse geklärt werden, ob C._____ durch eine Platzierung in einer sozialpädagogischen Einrichtung unterstützt werden könne. C._____ könne Termine im Rahmen eines ambulanten oder gewählten stationären Settings nicht zuverlässig wahrnehmen, und die Gefahr einer Chronifizierung ihres Zustandsbildes sei sehr hoch. Die El- tern seien wohl mit der fürsorgerischen Unterbringung einverstanden, fänden je- doch eine Gefährdungsmeldung nicht verhältnismässig (KESB-act. 2). Am 12. Juni 2020 erstattete das kjz Bülach, welche die Familie D._____ [Familienname von A._____, B._____ und C._____] seit dem 7. April 2020 beglei- tete, einen "Kurzbericht und Empfehlung auf Kindesschutzmassnahme" (KESB- act. 24). Bei den Telefonaten mit dem Vater von C._____ habe sich dieser in grosser Sorge gezeigt. C._____ sei nicht in der Lage, einfachste Aufträge zu erle- digen, und es gebe zu Hause täglich Streit. Die Termine bei Frau E._____ (Psy-

- 3 - chotherapeutin des KJPP) würden nicht wahrgenommen, auch telefonische Kon- taktaufnahmen scheiterten. Dies sei von Frau E._____ gegenüber dem kjz bestä- tigt worden, wobei es nach Aussage von Frau E._____ auch schwierig sei, mit den Eltern in Kontakt zu bleiben. Nach Ansicht der Therapeutin könne es C._____ nicht gelingen, ihr Leben gelingend zu bewältigen, wenn sie weiterhin zu Hause verbleibe. Aufgrund der Situation sei durch das kjz ein Vorstellungsgespräch in der BEO Hirslanden aufgegleist worden. Die Eltern hätten sich vorerst skeptisch in Bezug auf die Finanzierung einer Kindesschutzmassnahme gezeigt. Aufgrund einer Vorgeschichte (Sozialhilfe) wollten sie nicht wieder von der Gemeinde ab- hängig sein. Inzwischen hätten sich die Eltern mit dem Antrag auf Finanzierung an ihre Wohnsitzgemeinde einverstanden erklärt. Bei den Eltern sei eine grosse Ambivalenz sowie eine grosse Unentschlossenheit gegenüber möglichen Mass- nahmen sowie hinsichtlich ihrer Rolle als Eltern spürbar. C._____ sei ein Platz im BEO Hirslanden angeboten worden, doch habe sie den Aufenthalt im BEO Hirs- landen abgelehnt. Gleichzeitig äusserte C._____, die vielen Streitereien zu Hause nicht zu ertragen. Es fehle ihr aber die Kraft, Hilfe von aussen anzunehmen. Die Eltern seien sich der besorgniserregenden Lage von C._____ nicht bewusst. Da sie gegenüber einer Platzierung sehr ambivalent seien, sei darauf zu schliessen, dass sie nicht selbständig in der Lage seien, Abhilfe zu schaffen. Empfohlen wer- de daher als Massnahme nach wie vor die Platzierung (in der BEO Hirslanden) und zusätzlich die Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts (KESB-act. 24). Anlässlich einer Anhörung vom 26. Juni 2020 bestätigten die Eltern gegen- über der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord (nachfolgend KESB) im Wesentlichen die Einschätzungen der beiden obgenannten Berichte. Das Zusammenleben mit C._____ sei sehr schwierig, da es aufgrund von C._____s Verhalten weiterhin regelmässig zu familiären Konflikten komme. C._____ nehme die Termine beim RAV und bei der Psychologin nicht wahr; sie sei ihnen aus den Händen geglitten und habe keinen Respekt mehr vor ihnen. Mit den Eltern wurde sodann die Möglichkeit eines Jugendcoachs angesprochen, welcher näher dran sein könnte als ein Beistand. Die Eltern zeigten sich sehr inte- ressiert ("unbedingt"), gemeinsam mit dem kjz einen Jungendcoach aufzugleisen.

- 4 - Als die Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen angesprochen wurde, äus- serte der Vater, sie seien schon einmal von Sozialhilfe abhängig gewesen. Die Gemeinde hätte sie mit fast Fr. 100'000.– unterstützt. Dann habe man geschaut, ob sie sonst noch Geld hätten. Sie hätten kein Geld, aber ein Haus, und die Ge- meinde habe einen Schuldbrief verlangt, der beglichen werden müsste, falls sie je ihr Haus verkaufen würden. So etwas wolle er nicht mehr, sie würden daher si- cher nichts unterschreiben, wenn das wiederum mit potenziellen finanziellen For- derungen durch die Gemeinde verbunden sei. Es sei vielmehr Zeit, dass sich C._____ endlich bewusst werde, wie viel Hilfe und wie viele Chancen sie bereits erhalten habe (KESB-act. 31). Am 28. Juli 2020 erging erneut eine Gefährdungsmeldung an die KESB, diesmal durch die Psychologin des KJPP Bülach, Frau E._____. Nach einem dreiwöchigen stationären Aufenthalt im KJPP ab dem 25. März 2020 sei C._____ mit der Idee einer ambulanten Nachbehandlung wieder nach Hause entlassen worden, doch habe die ambulante Begleitung u.a. wegen der stark ausgeprägten Symptomatik sowie massiver familiärer Konflikte nicht umgesetzt werden können. C._____ habe die Termine nicht wahrnehmen können, gleichzeitig an den weni- gen erfolgten Terminen weiterhin täglich vorkommende Suizidgedanken sowie ei- nen konkreten Suizidplan geäussert. Von einer Umsetzung des Letzteren könne sie sich aktuell distanzieren, aufgrund einer erhöhten Impulsivität bleibe jedoch das Risiko bestehen. Aufgrund der Haltung von C._____ sowie der Ambivalenz der Eltern seien verschiedene Unterstützungsversuche gescheitert. Ein tatsächli- cher, freiwilliger Eintritt in eine stationäre Einrichtung sowie ein angemessener therapeutischer Aufenthalt sei aufgrund der Ambivalenz von C._____ und ihrer El- tern nicht realistisch. Eine stationäre Einweisung per FU sei momentan trotz wie- derkehrender Selbstgefährdung mangels akuter Eigengefährdung wohl nicht ge- rechtfertigt und längerfristig nicht zielführend. C._____ sei indes insgesamt wei- terhin in ihrer Entwicklung als hoch gefährdet einzustufen und die Eltern derzeit handlungsunfähig. Ein Jugendcoaching würde als nicht ausreichend erachtet. Da eine weitere Chronifizierung dringend zu vermeiden sei und jegliche Unterstüt- zungsversuche durch KJPP, kjz und KESB gescheitert seien, werde als Kindes-

- 5 - schutzmassnahme die Platzierung auf einer Beobachtungsstation oder in einem Therapieheim empfohlen (KESB-act. 34). Am 6. August 2020 fand eine weitere Anhörung der Eltern statt. Die Eltern berichteten, es sei vom kjz ein runder Tisch mit allen Beteiligten organisiert wor- den. Dabei sei festgestellt worden, dass alle Möglichkeiten gescheitert seien und C._____ in eine Institution eintreten sollte. Das habe aber bisher nicht geklappt. Wie es C._____ wirklich gehe, wüssten sie nicht, es fände praktisch keine Kom- munikation mehr statt. Sie habe im letzten Monat lediglich zehn Nächte zu Hause verbracht und sie wüssten jeweils nicht, wo sie übernachte. Kürzlich hätten sie er- fahren, dass C._____ für ein paar Tage nach F._____ [Stadt in der Schweiz] ge- fahren sei. Wer ihr das finanziert habe, wüssten sie nicht, auch nicht, mit wem sie unterwegs sei. Aus dem Jungendcoaching sei leider auch nichts geworden. Die Suizidgefahr könnten sie schwierig abschätzen, es fände ja praktisch keine Kom- munikation mit C._____ mehr statt. Es gebe aber neben der Selbstgefährdung auch eine Fremdgefährdung, so habe C.____ neulich (zu Hause) den brennenden Shisha-Ofen vergessen, wodurch eine Scheibe zersprungen und der Rahmen schwarz geworden sei. Ein andermal habe sie vergessen, den Herd in der Küche abzuschalten. Sie wüssten bis heute nicht, was das Problem sei. Im Hirslanden habe C._____ nicht eintreten wollen, und im Zentrum für Jugendpsychiatrie sei sie vier Tage auf der Jugendabteilung gewesen, aber alles sei nicht optimal ge- laufen dort. Sie hätten als Eltern keinen Einfluss mehr auf C._____. Sie sei sehr manipulativ und manipuliere einfach, wie es ihr passe. Sie hätten die Situation klar nicht im Griff. Auf entsprechende Frage erklärten die Eltern sodann, ein Ent- zug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für C._____ bei einer allfälligen Platzie- rung wäre für sie in Ordnung (KESB-act. 38). Anlässlich der gleichentags (ge- trennt davon) stattgefundenen Anhörung von C._____ gab diese zu Protokoll, das Klima bei ihren Eltern sei "toxisch", hemme ihre Entwicklung und sei der Grund für ihre Probleme. Vor allem wenn sie zu Hause sei, habe sie weiterhin ab und zu Suizidgedanken. Auf entsprechende Nachfrage zeigte sie sich ausdrücklich so- wohl mit einer Beistandschaft als auch einer Platzierung einverstanden (KESB- act. 39).

- 6 - In der Folge versuchte die KESB bei verschiedenen Institutionen die Platzie- rung aufzugleisen, wobei es sich als schwierig erwies, sofort einen Platz zu erhal- ten, Zusagen wurden erst für November 2020 abgegeben (KESB-act. 41-50). Am

11. September 2020 wurde immerhin festgehalten, am 23. September 2020 wür- de ein Vorstellungsgespräch im Säntisblick stattfinden; eine Rückfrage beim Va- ter, ab wann allenfalls in der Klinik Littenheid ein Eintritt möglich wäre, sei noch nicht beantwortet worden (KESB-act. 50). Der Vater meldete sich gleichentags bei der KESB und erklärte, eine Anmeldung in der Klinik Littenheid sei bisher nicht er- folgt (KESB-act. 51). Am 23. September 2020 fand das Vorstellungsgespräch im Säntisblick in Begleitung von Frau G._____ vom kjz Bülach statt, das gemäss Ak- tennotiz der KESB gut verlaufen sei, am 5. bis 7. Oktober 2020 sei nunmehr ein Schnuppern dort geplant (KESB-act. 52). Am 5. Oktober 2020 berichtete C._____ über einen weiteren Gewaltvorfall zwischen ihr und ihrer Mutter, welcher sich nach dem Vorstellungsgespräch ereignet habe. Sie wünsche möglichst keinen Kontakt zur Mutter zu haben. Am 6. Oktober 2020 äusserte sich C._____ klar, dass sie nicht mehr zu Hause wohnen wolle, es sei dort für sie toxisch. Am glei- chen Tag bestätigte der Vater telefonisch, dass C._____ Kontaktversuche seitens der Eltern komplett blockiere und kaum mehr eine Kommunikation stattfinde. Am

7. Oktober 2020 äusserte sich C._____ nach dem Schnuppern im Säntisblick wei- terhin für eine ausserfamiliäre Fremdplatzierung. Die Mandatsträgerin des kjz Bülach beantragte am 13. Oktober 2020 die Aufhebung des Aufenthaltsbestim- mungsrechts und die Fremdplatzierung im Säntisblick unter gleichzeitiger Errich- tung einer Beistandschaft (KESB-act. 54/1). Tags darauf wurde mit dem Vater eine (telefonische) Anhörung am

14. (recte: 15.) Oktober 2020 vereinbart. Der Vater merkte an, die Frage der Fi- nanzierung einer allfälligen Kindesschutzmassnahme noch klären zu wollen, und erklärte, C._____ könnte per 7. Dezember 2020 in die Clienia Klinik in Littenheid eintreten (KESB-act. 56). Anlässlich der telefonischen Anhörung vom 15. Oktober 2020 erklärte der Vater von C._____, wichtig sei, dass C._____ hinter der Platzie- rung im Säntisblick stehe, und auch wisse, dass es nicht einfach eine WG sei; er äusserte auch die Befürchtung, im Säntisblick könnte die medizinische Betreuung zu wenig intensiv sein. In Littenheid sei am 7. Dezember 2020 lediglich ein Indika-

- 7 - tionsgespräch geplant, wann der Eintritt erfolgen könnte, sei noch offen, es müss- te zuerst ein Platz frei werden. Die Errichtung einer Beistandschaft könne er sich vorstellen. Er erklärte sich sodann grundsätzlich mit der Platzierung von C._____ im Säntisblick einverstanden, da er sonst keine andere Lösung sehe und sonst noch mehr Zeit verloren gehen würde (KESB-act. 59). Die Mutter meinte im an- schliessenden Telefongespräch zu einer Platzierung im Säntisblick, für sie müsse feststehen, dass C._____ dort psychologisch-psychiatrisch betreut werde. Eine eindeutige Antwort, ob sie die Platzierung im Säntisblick begrüssen würde, moch- te sie nicht geben (KESB-act. 60). Kurz nach dem Gespräch mit der Mutter von C._____ schrieb der Vater sodann an die KESB, sie (die Eltern von C._____) sei- en nach nochmaliger Diskussion zum Schluss gekommen, eine Einweisung durch die KESB im Säntisblick nicht zu unterstützen (KESB-act. 61). Später abends am

15. Oktober 2020 schrieb der Vater der KESB wiederum, er müsse die vorange- gangene Mail korrigieren. Er selber stehe nach wie vor hinter Herisau (d.h. dem Säntisblick, Anmerkung hinzugefügt), doch seine Frau müsse zusammen mit C._____ den Entscheid erst noch fällen. Offen sei noch die Finanzierung, da die Gemeinde bei der Kindesschutzmassnahme gute Karten habe, sie finanziell zu ruinieren, weil sie ein Haus besässen (KESB-act. 62). C._____ äusserte sich tags darauf (16. Oktober 2020) dahingehend, dass sie es gut fände, im Säntisblick ein- zutreten. Ihr Vater habe sie allerdings angerufen und ihr erklärt, dass der Säntis- blick doch nicht ganz das Richtige wäre. Auf nochmalige Nachfrage bekräftigte sie, am 29. Oktober 2020 in den Säntisblick eintreten zu wollen, auch wenn sie wisse, dass es am Anfang heftig sein werde. Sie erkundigte sich sodann danach, wie die Finanzierung geregelt werde, wenn sie in den Säntisblick eintrete (KESB- act. 63). Nach diesem Gespräch rief der Vater bei der KESB an und entschuldigte sich für das Hin und Her. Er hätte sich gestern Abend nochmals mit seiner Frau besprochen und sie seien sich einig geworden, dass es im jetzigen Zeitpunkt das beste sei, wenn C._____ im Säntisblick eintrete (KESB-act. 64). 1.2. Nach diverser Korrespondenz über die Beistandsperson sowie mit der Ge- meinde betreffend die Übernahme der Kosten (KESB-act. 65-72) erging am

27. Oktober 2020 der Entscheid der KESB, mit welchem die Behörde den Eltern A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) das Aufenthaltsbestim-

- 8 - mungsrecht über ihre Tochter C._____, geb. tt.mm.2003, entzog und anordnete, dass C._____ per 29. Oktober 2020 in Herisau (Sozialpsychiatrische Angebote Säntisblick) platziert werde. Weiter wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und Frau G._____ als Beiständin eingesetzt. Einer allfälli- gen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung ent- zogen (KESB-act. 73). Ebenfalls am 27. Oktober 2020 versandten die Beschwer- deführer gemeinsam mit C._____ ein Schreiben an die KESB, wonach man nun zum Schluss gekommen sei, der Säntisblick sei nicht die beste Lösung, weshalb sie lieber eine lokale und ambulante psychologische Therapie für C._____ vor und nach einem Eintritt in die Klinik Clienia Littenheid verfolgen würden (KESB- act. 76). 1.3. Die Beschwerdeführer erhoben gegen den Entscheid der KESB vom 27. Ok- tober 2020 mit Eingabe vom 27. November 2020 Beschwerde an den Bezirksrat Bülach (nachfolgend Vorinstanz) und verlangten, der Entscheid der KESB sei aufzuheben. Sie machten im Wesentlichen geltend, sie hätten die Gefährdung von C._____ erkannt und richtig gehandelt, so dass bereits die allgemeine Vo- raussetzung für den Erlass von Massnahmen durch die KESB (nämlich, dass die Eltern ausser Stande wären, ihrem Kind zu helfen) nicht erfüllt gewesen sei, wes- halb weder eine Beistandschaft errichtet noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht hätte entzogen werden dürfen. Auf jeden Fall seien die von der KESB angeordne- ten Massnahmen nicht verhältnismässig (BR-act. 2 Rz 18 ff.). Mit Präsidialverfü- gung vom 1. Dezember 2020 setzte die Vorinstanz der KESB Frist zur Vernehm- lassung (BR-act. 5). Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2020 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, den Be- schwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und die Vernehmlassung der KESB betreffend das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung den Beschwerdeführern zugestellt (BR-act. 9). Dieser Entscheid ist unange- fochten geblieben, auch wenn er sich in den Erwägungen nicht mit der beantrag- ten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung befasst, sondern bereits die Abweisung der Beschwerde begründet (BR-act. 9 E. 3. f., insb. E. 4. i.f.; möglich- erweise auch ein Verschrieb). Mit Beschluss vom 2. März 2021 schrieb die Vorin- stanz das bei ihr anhängige Verfahren infolge Volljährigkeit von C._____ als ge-

- 9 - genstandslos geworden ab (act. 4/2 = act. 10 [Aktenexemplar] = BR-act. 16, nachfolgend zitiert als act. 10).

2. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom

6. April 2021 rechtzeitig (act. 10 S. 3) die vorliegende Beschwerde, mit welcher sie beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, im vorinstanzlichen Beschwerde- verfahren einen materiellen Entscheid zu fällen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Staatskasse. Zudem beantragen sie für das vorliegende Beschwerdeverfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 2). Die Akten des Bezirksrates (act. 11/1-14, act. 11/16-19, zitiert als BR-act.) sowie diejenigen der KESB (act. 11/15/1-102, zitiert als KESB-act.) wurden bei- gezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

3. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrech- tes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzli- chen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführer zu. Im Weiteren enthält die Be- schwerde Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Be- schwerde steht nichts entgegen.

- 10 -

4. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Er- wachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR). Auch bei Geltung der umfassenden Untersuchungsmaxime ist von der Beschwerde führenden Partei zu verlangen, dass in der Beschwerdebegründung genau bezeichnet wird, welche Passagen des angefochtenen Entscheids ange- fochten werden und auf welchen (Vor-)Akten die Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

5. Die Beschwerdeführer bringen zur inhaltlichen Begründung ihrer Beschwer- de vor, sie hätten auch nach Erreichen der Volljährigkeit von C._____ ein Rechts- schutzinteresse an der materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde durch die Vorin- stanz. Zwar seien die Kindesschutzmassnahmen mit der Volljährigkeit ihrer Toch- ter dahingefallen und es bestehe ab diesem Zeitpunkt weder eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB noch sei ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, da ihnen dieses ja von Gesetzes wegen gar nicht mehr zukomme. Würde es vor- liegend einzig um die Aufhebung der Massnahme gehen, so die Beschwerdefüh- rer weiter, so würde natürlich kein Interesse an der Aufhebung mehr bestehen. Die Vorinstanz verkenne indes, dass durch den (nach Ansicht der Beschwerde- führer) fehlerhaften Entscheid der KESB hohe Kosten entstanden seien, die sie ungeachtet einer Bevorschussung durch die Gemeinde zu tragen hätten. Die Vor-

- 11 - instanz sei daher anzuweisen, einen Sachentscheid über die beantragte Aufhe- bung des KESB-Entscheids zu fällen (act. 2 Rz 14-16).

6. Der bei der Vorinstanz angefochtene Entscheid der KESB vom 27. Oktober 2020 hielt in Dispositiv-Ziffer 3 Folgendes fest: "3. Die Kosten für die Platzierung sind durch die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu tragen, sofern diese durch die Gemeinde nicht übernommen werden." (KESB-act. 73, S. 11). In der nachfolgenden Dispositiv-Ziffer wurde die Gemeinde H._____ sodann ersucht, subsidiäre Kostengutsprache für die Platzierung zu leisten (a.a.O.). Die Be- schwerdeführer hatten sodann vor Vorinstanz wie bereits gesehen (oben, Ziff. 1.3.) beantragt, der Entscheid der KESB vom 27. Oktober 2020 sei aufzuhe- ben (BR-act. 2 S. 2). Sie verlangten damit die Aufhebung des gesamten Ent- scheids und nicht bloss einzelner Dispositiv-Ziffern (wie etwa die Platzierung als solche oder die Errichtung der Beistandschaft). Jedenfalls in Bezug auf die so- eben genannten Kostenfolgen der Platzierung war damit der angefochtene Ent- scheid der KESB entgegen der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden. Dass, wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vor Obergericht geltend machen, aus der nur gerade vom 29. Oktober 2020 bis 9. November 2020 dauernden Plat- zierung Kosten von über Fr. 40'000.– entstanden sein sollen (so act. 2 Rz 7, Rz 15), wirft Fragen auf, doch kommt es darauf nicht entscheidend an. So oder an- ders war die von der KESB beschlossene Massnahme geeignet, Kostenfolgen für die Beschwerdeführer nach sich zu ziehen, und dies genügt. Die Vorinstanz hätte daher die Beschwerde nicht als gegenstandslos abschreiben dürfen. Daher ist die Sache an die Vorinstanz zur inhaltlichen Beurteilung zurückzuweisen.

7. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid der Vorin- stanz damit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur inhaltlichen Beurtei- lung zurückzuweisen.

8. Die Beschwerdeführer obsiegen mit ihrer Beschwerde. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzulegen und auf die Staatskasse zu nehmen.

- 12 - Die Beschwerdeführer verlangen sodann die Zusprechung einer Partei- entschädigung. Eine diesbezügliche Regelung fehlt in den Verfahrensbestimmun- gen nach Art. 450 ff. ZGB. Die Regelung der Parteientschädigung vor den gericht- lichen Beschwerdeinstanzen ergibt sich damit aus den kantonalen Gesetzen, im Kanton Zürich mithin nacheinander aus dem EG KESR, dem GOG und schliess- lich der ZPO (vgl. Ziff. 3. vorstehend). Im Kanton Zürich besteht in gerichtlichen Beschwerdeverfahren seit Einführung des EG KESR – und im Gegensatz zu frü- her – keine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung mehr (vgl. zur Rechtslage vor Einführung des EG KESR BGE 140 III 385 E. 3.1.). Auch nach der subsidiär geltenden ZPO gibt es keinen Anspruch auf Parteient- schädigung, da es im vorinstanzlichen Verfahren an einer Gegenpartei mangelte, welche zur Leistung einer Parteientschädigung hätte verpflichtet werden können (OGer ZH PA130035 vom 29. Oktober 2013 E. 3.2.; BGE 140 III 385 E. 4.2. f.). Anzufügen bleibt, dass gemäss der Praxis der Beschwerdekammer eine öf- fentliche Behörde dann zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet wer- den kann, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt (bzw. sich mit dem fehlerhaften Entscheid nicht identifiziert), die Behörde materiell Parteistellung hat und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PA200044 vom 10. November 2020, E. 5.1.; OGer ZH PQ160008 vom 16. März 2016 E. 3.1.; OGer ZH PQ170035 vom 6. Juli 2017 E. 7.2.). Dass ein qualifiziert unrichtiger Entscheid vorliegt, wurde vorliegend aber gar nicht erst behauptet. Ei- ne Parteientschädigung ist somit nicht zuzusprechen.

9. Die Beschwerdeführer beantragen für das obergerichtliche Verfahren über- dies die unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 2 Ziff. 4). Hinsichtlich der Befreiung von Gerichtskosten wird das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, da die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sind, und ist insoweit abzuschreiben. Da die Beschwerdeführer im Weiteren um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchen, ist das Gesuch im Folgen- den inhaltlich zu prüfen.

- 13 - 9.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als bedürftig gilt, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur be- zahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung seines Grundbedarfs braucht, wobei verlangt wird, dass die gesuchstellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses ausschöpft, so etwa Bargeld, die eigene Arbeitskraft oder einen Kredit, den sie aufgrund ihrer Vermö- genslage erwarten darf (vgl. etwa BGer 4D_30/2009 E. 5.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Die Bedürftigkeit ist zu verneinen, wenn der verbleibende Überschuss es ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres und in den anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen (vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.1). Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insofern wird die Untersu- chungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei be- schränkt (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a; BGE 120 Ia 179 E. 3.a). Bei der Frage der Mittellosigkeit ist jedoch zu beachten, dass es sich um eine negative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf. Wenn die gesuchstel- lende Partei die zumutbaren Vorkehren zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit getrof- fen hat, genügt Glaubhaftmachung (BGE 104 Ia 324). 9.2. Gemäss den Beschwerdeführern belaufen sich die monatlichen Einkünfte auf Fr. 4'349.25 (Beschwerdeführer) resp. Fr. 2'585.95 (Beschwerdeführerin, inkl. Kinder- resp. Ausbildungszulagen), total also Fr. 6'935.20 (act. 2 Rz 21-23). Beim Beschwerdeführer wird dabei von einem 90%-Pensum und einem Bruttomonats- lohn von Fr. 4'050.– gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag vom 18./26. No- vember 2019 ausgegangen (act. 4/3). Wie sich indes aus den aktuellen Lohnab- rechnungen (letzte drei Monate vor Gesuchseinreichung) ergibt, arbeitet der Be- schwerdeführer unterdessen zu 100% mit einem Bruttomonatslohn von Fr. 4'500.– (act. 4/4). Zu diesem hinzu kamen während der letzten drei Monate vor Gesuchseinreichung durchschnittlich brutto rund Fr. 275.– Provisionen für die

- 14 - Akquisition von Kunden, der durchschnittliche Nettomonatslohn betrug in den Mo- naten Januar bis März 2021 Fr. 4'033.75. Hinzuzurechnen ist der Anteil 13. Mo- natslohn (ohne Provisionen, welche mit den Beschwerdeführern auf Fr. 250.– net- to pro Monat zu veranschlagen sind), womit das monatliche Nettoeinkommen Fr. 4'349.05 beträgt. Sodann erhält der Beschwerdeführer für sich und seine Fa- milienmitglieder von seiner Arbeitgeberin (I._____) Rabatte auf die bei ihr abge- schlossenen Krankenversicherungen, für den KVG-Bereich monatlich Fr. 307.65 (act. 4/4; ebenso act. 2 Rz 21). Zuzüglich Anteil 13. Monatslohn und durchschnitt- liche Provisionen und Rabatte beträgt das monatliche Nettoeinkommen des Be- schwerdeführers folglich Fr. 4'656.70 (und nicht Fr. 4'349.25). Bei der Beschwer- deführerin ist mit den Beschwerdeführern von einem monatlichen Nettoeinkom- men von Fr. 2'585.95 (inkl. Kinder- resp. Ausbildungszulagen) auszugehen (act. 2 Rz 22 und act. 4/6), so dass die Beschwerdeführer inkl. Kinderzulagen über aus- gewiesene monatliche Einkünfte von Fr. 7'242.65 verfügen. Ob aktuell darüber hinaus allenfalls noch weitere Einkünfte bestehen (etwa beim Beschwerdeführer aus der im Handelsregister an der J._____-strasse …. in H._____ am tt.mm.2018 eingetragenen und nach Gesuchseinreichung am tt.mm.2021 gelöschten "K._____" oder aus einer allfälligen Tätigkeit als "Senior Investment Manager" für die L._____ [vgl. … [Internetseite der L._____] ., zuletzt besucht am 9. Juni 2021]), kann vorliegend offen bleiben, wie die folgenden Aus- führungen zeigen, wobei solche Einkünfte jedenfalls im Jahr 2019 aus der Steu- ererklärung nicht ersichtlich sind (act. 4/23). Gemäss den Beschwerdeführern steht dem ein Bedarf von Fr. 7'332.90 ge- genüber (act. 2 Rz 25 ff.). In dieser Berechnung wird von folgenden Grundbeträ- gen gemäss Kreisschreiben des Obergerichts Zürich vom 16. September 2009 ausgegangen: monatlicher Grundbetrag der Beschwerdeführer von Fr. 1'700.–, bei Tochter C._____ von Fr. 1'100.– und bei Tochter M._____ von Fr. 600.– (act. 2 Rz 25 f.). Entgegen den Beschwerdeführern ist C._____ indes nicht ein allein- stehender Schuldner in Hausgemeinschaft mit erwachsenen Personen gemäss Ziff. II.1.1 des Kreisschreibens (für welchen Fr. 1'100.– einzusetzen wären); viel- mehr beträgt der Grundbetrag für Kinder, die im gemeinsamen Haushalt des

- 15 - Schuldners leben, im Alter von über 10 Jahren bis zum Abschluss der Erstausbil- dung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB auch über die Volljährigkeit hinaus Fr. 600.– (Ziff. II.1.4. des Kreisschreibens). Der geltend gemachte Bedarf ist schon aus diesem Grund um Fr. 500.– auf Fr. 6'832.90 zu reduzieren. Bei den geltend gemachten Wohnkosten sind die Kosten für die Elektrizität von Fr. 111.50 (nicht aber die Heizkosten) abzuziehen, da diese im Grundbetrag inbegriffen sind (Ziff. III.1. des Kreisschreibens), wobei an dieser Stelle offen bleiben kann, ob die Zinsbelastung für die Hypotheken auch aktuell noch bei Fr. 15'573.– pro Jahr oder durchschnittlich 1.84% liegt, beschlagen doch die hierzu eingereichten Bele- ge das Jahr 2019 (act. 4/8-10). Schliesslich werden die Mobilitätskosten (Fahrten zum Arbeitsweg) von den Beschwerdeführern mit Fr. 287.– pro Monat veran- schlagt (act. 2 Rz 33); richtigerweise wären unter diesem Titel Fr. 220.– pro Mo- nat einzusetzen (Fr. 1'858:12 + Fr. 782:12). Der um diese Positionen berichtigte Bedarf der Beschwerdeführer beläuft sich damit insgesamt auf Fr. 6'654.40. Zusammengefasst verfügen die Beschwerdeführer demnach über monatli- che Einkünfte von Fr. 7'242.65 bei einem monatlichen Bedarf von Fr. 6'654.40, was einen monatlichen Überschuss von Fr. 588.25 ergibt. Ob den Beschwerdeführern als Eigentümer eines Einfamilienhauses darüber hinaus Vermögen anzurechnen wäre, kann offen bleiben. Angemerkt sei an die- ser Stelle, dass hierfür entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht auf den Steuerwert der Liegenschaft (dieser liegt infolge der im Kanton Zürich notorisch viel zu tiefen Einschätzung um mehr als Fr. 200'000.– unter der aktuellen hypo- thekarischen Belastung, vgl. act. 4/23 S. 4), sondern auf deren Verkehrswert ab- zustellen wäre. Weiterungen dazu erübrigen sich, ist doch die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer vorliegend ohnehin zu verneinen, da es ihnen der Überschuss erlaubt, ihre Anwaltskosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens innert weniger als einem Jahr zu tilgen. 9.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit, soweit es die unent- geltliche Rechtsverbeiständung betrifft, abzuweisen.

- 16 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Befreiung von Gerichtskosten als gegenstandslos abgeschrieben und hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen.

2. Rechtsmittel und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrates Bülach vom 2. März 2021 aufgehoben und die Sache zur inhaltlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bülach Nord sowie – unter Rücksendung der eingereich- ten Akten und unter Beilage eines Doppels von act. 2 samt Beilagen – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 17 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am: