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PQ180065

Genehmigung des Schlussberichts in der aufgehobenen Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB

Zürich OG · 2018-10-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Beschluss Nr. 5016 der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde der Stadt Zürich (Kammer II) vom 26. August 2015 (fortan KESB) wurde für den heutigen Beschwerdeführer A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver- waltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB angeordnet. Dies, nach- dem sich A._____ seit 2013 verschiedentlich an die KESB gewandt und um Un- terstützung in administrativen und finanziellen Belangen gebeten hatte. Die Bei- standschaft umfasste die Bereiche Wohnen und Unterkunft, Gesundheit und teil- weise die medizinische Betreuung sowie die administrativen und finanziellen Angelegenheiten. Zur Beiständin wurde B._____ ernannt (KESB-act. 34). Mit Be- schluss Nr. 6744 vom 24. November 2016 hob die KESB die Beistandschaft wie- der auf und lud die Beiständin ein, bis am 31. Januar 2017 ihren Schlussbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen (KESB-act. 68). Bei der Inventarauf- nahme hatten sich Schwierigkeiten ergeben und es zeigte sich, dass A._____ un- realistische Vorstellungen über die Führung der Beistandschaft hatte. Sodann hat- te er seinen langjährigen Treuhänder C._____ mandatiert und die Aufhebung der Beistandschaft verlangt. Am 12. Januar 2017 erstattete die Beiständin ihren Schlussbericht (KESB-act. 69), welcher mit Verfügung Nr. 2481 der KESB vom

9. Mai 2017 zusammen mit der Rechnung genehmigt wurde (KESB-act. 70 = BR- act. 1/1).

E. 2 Am 6. Juni 2017 liess A._____ durch C._____ beim Bezirksrat "Einsprache" gegen die Verfügung vom 9. Mai 2017 erheben (BR-act. 1). Das Mietgericht Zü- rich überwies dem Bezirksrat Zürich sodann ein bei ihm eingegangenes sinnge- mässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BR-act. 4). Nach Eingang der Vernehmlassung der KESB (BR-act. 5) und einer weiteren Stellungnahme von A._____ selbst (BR-act. 8) trat der Bezirksratspräsident mit Verfügung vom 2. August 2018 auf die Beschwerde nicht ein (BR-act. 12 = act. 6). Die Verfügung wurde A._____ am 8. August 2018 zugestellt (BR-act. 14).

- 3 - Am 15. August 2018 meldete sich A._____ beim Bezirksrat und bekundete sein Unverständnis mit dem ergangenen Entscheid (BR-act. 15), welches er mit einem an den Bezirksrat adressierten Schreiben vom 16. August 2018 bekräftigte (BR- act. 16). Darin macht er geltend, er halte nach Absprache mit seinen Anwälten da- für, dass die seinem Treuhänder erteilte Generalvollmacht gültig sei. Sodann be- klagt er, dass die KESB Zahlungen vorgenommen habe, welche er und sein Treuhänder untersagt hätten. Überdies habe seine Beiständin einen sehr wichti- gen Termin bei der Schlichtungsbehörde kurzfristig abgesagt und ihm, dem Be- schwerdeführer, so einen Schaden verursacht. Er bitte um Kenntnisnahme und Überweisung von CHF 2'558.-- (Kosten für den Treuhänder) ansonsten er seine Guthaben einklagen werde (BR-act. 16). Mit Schreiben vom 27. August 2018 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bezirksrates – wie dies bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten worden war (act. 6) – darauf hingewiesen, dass er ein allfälliges Fehlverhalten der Beiständin nicht mittels Beschwerde ge- gen den Genehmigungsentscheid der KESB, sondern mittels Verantwortlichkeits- klage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend machen müsse (BR-act. 17). Am 24. Sep- tember 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gleiches nochmals mündlich be- schieden und mitgeteilt, dass seiner Bitte, in seinem Namen das Schreiben vom

16. August 2018 als Klageschrift ans Bezirksgericht Zürich weiterzuleiten, nicht stattgegeben werde (BR-act. 19).

E. 3 Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 (Eingang 3. Oktober 2018) reichte der Be- schwerdeführer ein mit "Verantwortlichkeitsklage" überschriebenes Schreiben beim Obergericht des Kantons Zürich ein (act. 2). Darin hält er fest, dass er den Entscheid des "Bezirkspräsidenten" in keiner Art und Weise akzeptiere, in der es um das Verhalten seiner ehemaligen Beiständin gehe. Er beanstandet erneut, die Beiständin habe trotz seinem Verbot Zahlungen geleistet und einen Termin bei der Schlichtungsbehörde kurzfristig abgesagt, so dass ihm sehr viele Unkosten entstanden seien. Er wolle sein Geld zurück und die Fehler müssten behoben werden (a.a.O.). Es wurden die Akten des Bezirksrats (act. 7/1-25) und der KESB (act. 9/1-78) beigezogen (act. 4). Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 - II.

Dispositiv
  1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich pri- mär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Be- stimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]); im Übrigen sind die Bestimmun- gen der ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR).
  2. Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vor- liegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Art. 450f ZGB). Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das Obergericht zuständig (§ 64 GOG). Die Be- schwerde ist innert 30 Tagen ab Mitteilung des Entscheides schriftlich und be- gründet sowie mit Anträgen versehen einzureichen (Art. 450b Abs. 1 und 450 Abs. 3 ZGB). Aus dem Begründungserfordernis ergibt sich, dass die Beschwerde führende Par- tei darzulegen und konkret aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerde- führer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt. Fehlen Antrag und/oder eine Begründung oder genügen diese den Anforderungen nicht, dann wird auf das Rechtsmittel ganz oder teilweise nicht eingetreten. Bei der Beurteilung von Laieneingaben dürfen dabei an das Erfordernis sowohl hin- sichtlich der Anträge wie auch der Begründung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Es muss sich aus der Eingabe indes ergeben, was der Be- schwerdeführer damit erreichen will und aus welchen Gründen er den angefoch- tenen Entscheid für unrichtig hält. Sind die Anforderungen erfüllt, überprüft die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Ihr kommt eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung; es gilt der Untersuchungs- grundsatz (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Gerügt werden kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit des Entscheides (Art. 450a Abs. 1 ZGB; BGE 138 III 374 E.4.3.1; BGE 137 III 617). - 5 - 3.1 Die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2018 (act. 2) richtet sich – ohne dass dies darin indes ausdrück- lich erwähnt ist – gegen den Entscheid des Bezirksratspräsidenten des Bezirks Zürich vom 2. August 2018 (act. 6). Das angerufene Obergericht ist zur Beurtei- lung grundsätzlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung im Sinne von Art. 450 Abs. 2 ZGB befugt. 3.2 Gegen den Entscheid des Bezirksratspräsidenten konnte innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Obergericht Beschwerde erhoben werden, wie dies in Dispositiv Ziff. IV des Entscheides belehrt wurde (act. 6 S. 6). Der Entscheid ging dem Beschwerdeführer am 8. August 2018 zu (BR-act. 14), die Frist lief demnach am 7. September 2018 ab. Die erst am 2. Oktober 2018 zur Post gege- bene Beschwerde erweist sich damit als verspätet, weshalb auf diese nicht einge- treten werden kann. Auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. August 2018 an den Be- zirksrat (BR-act. 16), das innert Rechtsmittelfrist erging, vermöchte dem Be- schwerdeführer nicht zu helfen. In jenem Schreiben wendet er sich dagegen, dass der Bezirksrat seinen mit Generalvollmacht versehenen Vertreter C._____ nicht als Prozessvertreter zugelassen hat. Er verlangt vom Bezirksrat die Bezahlung der ihm für C._____ entstandenen Kosten von CHF 2'558.00. Sodann erwähnt er auch in diesem Schreiben Fehler, welche die KESB und die Beiständin begangen haben sollen. Ob dieses Schreiben, das sich wie gesehen ausdrücklich an den Bezirksratspräsidenten richtete, bereits hätte als Beschwerde entgegengenom- men und weitergeleitet werden müssen, kann letztlich offen bleiben. Wie gesehen ergibt sich immerhin aus der Dokumentation über die nachfolgenden Kontakte zwischen Bezirksrat und dem Beschwerdeführer, dass letzterer das Schreiben eher als Verantwortlichkeitsklage denn als Beschwerde betrachtete, wie sich dies auch aus dem Inhalt des Schreibens ergibt. Hierauf trat der Bezirksrat indes zu Recht nicht ein (vgl. nachstehend 3.3). Eine Verpflichtung des Bezirksrates, die Eingabe vom 16. August 2018 als Verantwortlichkeitsklage einzureichen, wie dies der Beschwerdeführer geltend zu machen scheint, bestand im Übrigen nicht. - 6 - 3.3 Der Beschwerdeführer stellt keinen konkreten Antrag. Er überschreibt seine Eingabe indes mit "Verantwortlichkeitsklage" (act. 2) und er beanstandet in der Begründung das Verhalten der Beiständin und der KESB. Sinngemäss kann aber davon ausgegangen werden, dass er den Nichteintretensentscheid des Bezirks- ratspräsidenten für unrichtig hält. Der Bezirksratspräsident hat in der angefochtenen Verfügung indes zutreffend darauf hingewiesen, dass mit der Beschwerde gegen die Genehmigung des Schlussberichts der Beiständin nur die Verletzung der Informationspflicht gerügt werden könne, allfälliges Fehlverhalten hingegen mit einer Verantwortlichkeitskla- ge gemäss Art. 454f ZGB geltend zu machen sei (act. 6 S. 4). Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist aus- zusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Die mit der Genehmigung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Der Genehmigung kommt damit keine unmittelbare materi- ellrechtliche Bedeutung zu, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Verbeiständeten bleiben von der Genehmigung unberührt (Urteil des Bundesgerichts 5A_151/2014 vom 4. April 2014, E. 6.1). Da der Bezirksratspräsident zur Beurteilung der vom Beschwerde- führer geltend gemachten Beanstandungen nicht zuständig war, ist er zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegen- den Verfahren dies beanstandet, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. III. Die Kosten- und Entschädigungsregelung richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Entsprechend sind die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Umstände- halber ist vorliegend auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten. - 7 - Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  4. Von der Erhebung einer Entscheidgebühr wird abgesehen.
  5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereich- ten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ180065-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 11. Oktober 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Genehmigung des Schlussberichts in der aufgehobenen Bei- standschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen eine Verfügung des Präsidenten des Bezirksrates Zürich vom 2. August 2018; VO.2017.42 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Beschluss Nr. 5016 der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde der Stadt Zürich (Kammer II) vom 26. August 2015 (fortan KESB) wurde für den heutigen Beschwerdeführer A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver- waltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB angeordnet. Dies, nach- dem sich A._____ seit 2013 verschiedentlich an die KESB gewandt und um Un- terstützung in administrativen und finanziellen Belangen gebeten hatte. Die Bei- standschaft umfasste die Bereiche Wohnen und Unterkunft, Gesundheit und teil- weise die medizinische Betreuung sowie die administrativen und finanziellen Angelegenheiten. Zur Beiständin wurde B._____ ernannt (KESB-act. 34). Mit Be- schluss Nr. 6744 vom 24. November 2016 hob die KESB die Beistandschaft wie- der auf und lud die Beiständin ein, bis am 31. Januar 2017 ihren Schlussbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen (KESB-act. 68). Bei der Inventarauf- nahme hatten sich Schwierigkeiten ergeben und es zeigte sich, dass A._____ un- realistische Vorstellungen über die Führung der Beistandschaft hatte. Sodann hat- te er seinen langjährigen Treuhänder C._____ mandatiert und die Aufhebung der Beistandschaft verlangt. Am 12. Januar 2017 erstattete die Beiständin ihren Schlussbericht (KESB-act. 69), welcher mit Verfügung Nr. 2481 der KESB vom

9. Mai 2017 zusammen mit der Rechnung genehmigt wurde (KESB-act. 70 = BR- act. 1/1).

2. Am 6. Juni 2017 liess A._____ durch C._____ beim Bezirksrat "Einsprache" gegen die Verfügung vom 9. Mai 2017 erheben (BR-act. 1). Das Mietgericht Zü- rich überwies dem Bezirksrat Zürich sodann ein bei ihm eingegangenes sinnge- mässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BR-act. 4). Nach Eingang der Vernehmlassung der KESB (BR-act. 5) und einer weiteren Stellungnahme von A._____ selbst (BR-act. 8) trat der Bezirksratspräsident mit Verfügung vom 2. August 2018 auf die Beschwerde nicht ein (BR-act. 12 = act. 6). Die Verfügung wurde A._____ am 8. August 2018 zugestellt (BR-act. 14).

- 3 - Am 15. August 2018 meldete sich A._____ beim Bezirksrat und bekundete sein Unverständnis mit dem ergangenen Entscheid (BR-act. 15), welches er mit einem an den Bezirksrat adressierten Schreiben vom 16. August 2018 bekräftigte (BR- act. 16). Darin macht er geltend, er halte nach Absprache mit seinen Anwälten da- für, dass die seinem Treuhänder erteilte Generalvollmacht gültig sei. Sodann be- klagt er, dass die KESB Zahlungen vorgenommen habe, welche er und sein Treuhänder untersagt hätten. Überdies habe seine Beiständin einen sehr wichti- gen Termin bei der Schlichtungsbehörde kurzfristig abgesagt und ihm, dem Be- schwerdeführer, so einen Schaden verursacht. Er bitte um Kenntnisnahme und Überweisung von CHF 2'558.-- (Kosten für den Treuhänder) ansonsten er seine Guthaben einklagen werde (BR-act. 16). Mit Schreiben vom 27. August 2018 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bezirksrates – wie dies bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten worden war (act. 6) – darauf hingewiesen, dass er ein allfälliges Fehlverhalten der Beiständin nicht mittels Beschwerde ge- gen den Genehmigungsentscheid der KESB, sondern mittels Verantwortlichkeits- klage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend machen müsse (BR-act. 17). Am 24. Sep- tember 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gleiches nochmals mündlich be- schieden und mitgeteilt, dass seiner Bitte, in seinem Namen das Schreiben vom

16. August 2018 als Klageschrift ans Bezirksgericht Zürich weiterzuleiten, nicht stattgegeben werde (BR-act. 19).

3. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 (Eingang 3. Oktober 2018) reichte der Be- schwerdeführer ein mit "Verantwortlichkeitsklage" überschriebenes Schreiben beim Obergericht des Kantons Zürich ein (act. 2). Darin hält er fest, dass er den Entscheid des "Bezirkspräsidenten" in keiner Art und Weise akzeptiere, in der es um das Verhalten seiner ehemaligen Beiständin gehe. Er beanstandet erneut, die Beiständin habe trotz seinem Verbot Zahlungen geleistet und einen Termin bei der Schlichtungsbehörde kurzfristig abgesagt, so dass ihm sehr viele Unkosten entstanden seien. Er wolle sein Geld zurück und die Fehler müssten behoben werden (a.a.O.). Es wurden die Akten des Bezirksrats (act. 7/1-25) und der KESB (act. 9/1-78) beigezogen (act. 4). Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 - II.

1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich pri- mär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Be- stimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]); im Übrigen sind die Bestimmun- gen der ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR).

2. Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vor- liegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Art. 450f ZGB). Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das Obergericht zuständig (§ 64 GOG). Die Be- schwerde ist innert 30 Tagen ab Mitteilung des Entscheides schriftlich und be- gründet sowie mit Anträgen versehen einzureichen (Art. 450b Abs. 1 und 450 Abs. 3 ZGB). Aus dem Begründungserfordernis ergibt sich, dass die Beschwerde führende Par- tei darzulegen und konkret aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerde- führer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt. Fehlen Antrag und/oder eine Begründung oder genügen diese den Anforderungen nicht, dann wird auf das Rechtsmittel ganz oder teilweise nicht eingetreten. Bei der Beurteilung von Laieneingaben dürfen dabei an das Erfordernis sowohl hin- sichtlich der Anträge wie auch der Begründung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Es muss sich aus der Eingabe indes ergeben, was der Be- schwerdeführer damit erreichen will und aus welchen Gründen er den angefoch- tenen Entscheid für unrichtig hält. Sind die Anforderungen erfüllt, überprüft die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Ihr kommt eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung; es gilt der Untersuchungs- grundsatz (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Gerügt werden kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit des Entscheides (Art. 450a Abs. 1 ZGB; BGE 138 III 374 E.4.3.1; BGE 137 III 617).

- 5 - 3.1 Die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2018 (act. 2) richtet sich – ohne dass dies darin indes ausdrück- lich erwähnt ist – gegen den Entscheid des Bezirksratspräsidenten des Bezirks Zürich vom 2. August 2018 (act. 6). Das angerufene Obergericht ist zur Beurtei- lung grundsätzlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung im Sinne von Art. 450 Abs. 2 ZGB befugt. 3.2 Gegen den Entscheid des Bezirksratspräsidenten konnte innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Obergericht Beschwerde erhoben werden, wie dies in Dispositiv Ziff. IV des Entscheides belehrt wurde (act. 6 S. 6). Der Entscheid ging dem Beschwerdeführer am 8. August 2018 zu (BR-act. 14), die Frist lief demnach am 7. September 2018 ab. Die erst am 2. Oktober 2018 zur Post gege- bene Beschwerde erweist sich damit als verspätet, weshalb auf diese nicht einge- treten werden kann. Auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. August 2018 an den Be- zirksrat (BR-act. 16), das innert Rechtsmittelfrist erging, vermöchte dem Be- schwerdeführer nicht zu helfen. In jenem Schreiben wendet er sich dagegen, dass der Bezirksrat seinen mit Generalvollmacht versehenen Vertreter C._____ nicht als Prozessvertreter zugelassen hat. Er verlangt vom Bezirksrat die Bezahlung der ihm für C._____ entstandenen Kosten von CHF 2'558.00. Sodann erwähnt er auch in diesem Schreiben Fehler, welche die KESB und die Beiständin begangen haben sollen. Ob dieses Schreiben, das sich wie gesehen ausdrücklich an den Bezirksratspräsidenten richtete, bereits hätte als Beschwerde entgegengenom- men und weitergeleitet werden müssen, kann letztlich offen bleiben. Wie gesehen ergibt sich immerhin aus der Dokumentation über die nachfolgenden Kontakte zwischen Bezirksrat und dem Beschwerdeführer, dass letzterer das Schreiben eher als Verantwortlichkeitsklage denn als Beschwerde betrachtete, wie sich dies auch aus dem Inhalt des Schreibens ergibt. Hierauf trat der Bezirksrat indes zu Recht nicht ein (vgl. nachstehend 3.3). Eine Verpflichtung des Bezirksrates, die Eingabe vom 16. August 2018 als Verantwortlichkeitsklage einzureichen, wie dies der Beschwerdeführer geltend zu machen scheint, bestand im Übrigen nicht.

- 6 - 3.3 Der Beschwerdeführer stellt keinen konkreten Antrag. Er überschreibt seine Eingabe indes mit "Verantwortlichkeitsklage" (act. 2) und er beanstandet in der Begründung das Verhalten der Beiständin und der KESB. Sinngemäss kann aber davon ausgegangen werden, dass er den Nichteintretensentscheid des Bezirks- ratspräsidenten für unrichtig hält. Der Bezirksratspräsident hat in der angefochtenen Verfügung indes zutreffend darauf hingewiesen, dass mit der Beschwerde gegen die Genehmigung des Schlussberichts der Beiständin nur die Verletzung der Informationspflicht gerügt werden könne, allfälliges Fehlverhalten hingegen mit einer Verantwortlichkeitskla- ge gemäss Art. 454f ZGB geltend zu machen sei (act. 6 S. 4). Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist aus- zusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Die mit der Genehmigung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Der Genehmigung kommt damit keine unmittelbare materi- ellrechtliche Bedeutung zu, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Verbeiständeten bleiben von der Genehmigung unberührt (Urteil des Bundesgerichts 5A_151/2014 vom 4. April 2014, E. 6.1). Da der Bezirksratspräsident zur Beurteilung der vom Beschwerde- führer geltend gemachten Beanstandungen nicht zuständig war, ist er zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegen- den Verfahren dies beanstandet, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. III. Die Kosten- und Entschädigungsregelung richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Entsprechend sind die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Umstände- halber ist vorliegend auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten.

- 7 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Von der Erhebung einer Entscheidgebühr wird abgesehen.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereich- ten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am: