Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind Schwestern. Sie sind in Luxemburg aufgewachsen und haben praktisch ihr ganzes Leben in Luxemburg verbracht. Die Vorfahren der Schwestern haben mit Unternehmertum ein ansehnliches Vermögen erwirtschaf- tet, weshalb die Schwestern vermögend sind (vgl. KESB-act. 23 S. oben). Die Beschwerdegegnerin (B._____) war in Luxemburg verheiratet, ist seit dem Tod ih- res Ehemannes im Jahre 2012 verwitwet und hat keine Kinder (KESB-act. 2 S. 3). Die Beschwerdegegnerin verliess im Dezember 2014 im Alter von 77 Jahren Lu- xemburg und zog nach Zürich. Die Motivation für den Umzug wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Für die Beschwerdeführerin (A._____) ist der Umzug nicht selbstbestimmt erfolgt. Sie führt aus, dass sich spätestens seit dem Tod des Ehemannes im Jahr 2012 bei ihrer Schwester gesundheitliche Veränderungen bemerkbar gemacht hätten. B._____ sei zusehends vergesslich geworden und habe des Öfteren einen ver- wirrten Eindruck gemacht. Sie habe Mühe bekundet, ihre Angelegenheiten selber zu besorgen und habe durch unüberlegte Handlungen und Geschäfte erhebliche finanzielle Verluste erlitten (act. 2 S. 4 Rz. 3). Diese Veränderungen seien einer entfernten Bekannten aus der Schweiz, C._____, nicht verborgen geblieben. Un- ter dem manipulativen Einfluss von C._____ habe B._____ (im April 2015) in Zü- rich die Errichtung einer Beistandschaft auf eigenes Begehren beantragt (vgl. KESB-act. 1). Mit Beschluss vom 7. Juli 2015 habe die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) dem Antrag Folge ge- leistet und eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet (KESB-act. 31 [=KESB-act. 110/5]). Zum Entsetzen der Familienangehörigen ha- be die KESB als Beiständin ausgerechnet C._____ eingesetzt, obwohl die Be- schwerdeführerin die KESB zuvor (mittels Gefährdungsmeldung; vgl. KESB- act. 23 [=KESB act. 110/1]) gewarnt habe, nicht C._____ oder eine dieser nahe- stehende Person mit diesen Aufgaben zu betreuen (act. 2 S. 5 Rz. 8). Die Bei- ständin habe unmittelbar nach ihrer Einsetzung begonnen, B._____ von ihrer Fa-
- 3 - milie systematisch abzuschotten, zu welcher sie bis zu ihrer Abreise aus Luxem- burg eine innige familiäre Beziehung gehabt habe (act. 2 S. 5 Rz. 9). Die Beistän- din habe umfassende Massnahmen getroffen, um das beträchtliche Vermögen der Beschwerdegegnerin zu versilbern und auf Strukturen unter ihrer Kontrolle zu übertragen, die die KESB angeblich nicht beaufsichtigen könne (act. 2 S. 6 Rz. 10). Demgegenüber lässt die Beschwerdegegnerin ausführen, sie habe nach dem Tod ihres Ehemannes begonnen, Gedanken zu einem Lebensabend in der Schweiz zu machen. Sie sei immer eng mit der Schweiz verbunden gewesen. Ihre besten Freunde würden hier leben. Sie kenne C._____ seit 45 Jahren, habe sie mehr- mals pro Jahr besucht und sich auch immer wieder längere Zeit in der Schweiz aufgehalten. Nachdem sie ihre Absicht geäussert habe, in die Schweiz zu über- siedeln, sei sie von ihren Verwandten in Luxemburg drangsaliert worden. Die Verwandten würden ihr vorwerfen, das beträchtliche Vermögen anzuzehren und hätten auf alle möglichen Arten versucht, sie an einer Abreise aus Luxemburg zu hindern (KESB-act. 1). Sie selbst habe in Zürich im April 2015 eine Vertretungs- beistandschaft mit Vermögensverwaltung beantragt, weil sie an einer beginnen- den Demenz gelitten und für komplexere Geschäfte (schon damals) auf Unter- stützung angewiesen gewesen sei. Zudem habe sie auch Schutz vor ihren Ver- wandten in Luxemburg benötigt, die an ihr Vermögen hätten kommen wollen (KESB-act. 1 S. 5 unten). Der Antrag an die KESB sei erfolgt, um die Zuständig- keit des Vormundschaftsgerichts in Luxemburg entfallen zu lassen (act. 12 S. 16 Rz. 56).
E. 1.1 Die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht richten sich primär nach dem ZGB und den ergänzen- den kantonalen Bestimmungen (EG KESR) und dem Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Der Kanton Zürich kennt zwei Beschwerdeinstanzen, den Be- zirksrat, welcher Beschwerden gegen die Entscheide der Kindes- und Erwach- senschutzbehörden beurteilt und das Obergericht des Kantons Zürich als Be- schwerdeinstanz gegen die Entscheide des Bezirksrates (§§ 63 und 64 EG KESR).
E. 1.2 Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vor- liegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann und seinen Entscheid über Eintreten oder Nichteintreten zu fällen. Dabei sind die Prozessvoraussetzun- gen grundsätzlich der Parteidisposition entzogen. Über die Zulässigkeit entschei- det das Gericht damit unabhängig allfälliger Parteianträge (vgl. dazu ZÜRCHER, in: ZK ZPO, 3.A., Art. 60 N 2 ff.). Die Beschwerdeführerin weist richtig darauf hin, dass das Obergericht des Kan- tons Zürich ungeachtet des Wohnsitzwechsels von B._____ in den Kanton
- 12 - Schwyz für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (act. 2 S. 8; Art. 442 Abs. 1 ZGB i.V. m. § 62 Abs. 2 EG KESR). Der Wohnort der Beschwerdegegnerin in der J._____ Residenz ..., ..., ist (immer noch) ihre Adresse, die den Parteien bekannt ist. Die Frage der Geheimhaltung der Adresse stellt sich nicht.
2. Verfahrensgegenstand der Beschwerde ist eine Prozessvoraussetzung, näm- lich die Legitimation der Beschwerdeführerin im Prozess gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB. Die Vorinstanzen haben der Beschwerdeführerin die Verfahrenslegitimation abgesprochen. Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde (E. I./4.1.).
E. 2 Es sei die Beiständin zu entlassen und durch einen unabhängigen Berufsbeistand zu ersetzen. Eventualiter sei ein unabhängiger Berufsbeistand als zusätzlicher Bei- stand zu ernennen und es sei die Verwaltung des Vermögens der Verbeiständeten ausschliesslich diesem Berufsbeistand zu übertragen.
E. 3 Subeventuell: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen;
E. 3.1 Die KESB verneinte die Verfahrenslegitimation der Beschwerdeführerin. Sie prüfte darüber hinaus von Amtes wegen, ob gleichwohl Gründe für die Entlassung der Beiständin vorliegen würden. Die KESB verneinte Gründe für die Entlassung der Beiständin (KESB-act. 187 S. 17 ff.). Der Bezirksrat beschränkte sich auf die Prüfung der Verfahrenslegitimation der Beschwerdeführerin. Er hat die Abweisung der Beschwerde mit der fehlenden Legitimation der Beschwerdeführerin begrün- det.
E. 3.2 Der Bezirksrat setzte korrekt lediglich B._____ Frist an, um zur Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen (BR-act. 2). Die Bei- ständin liess sich trotzdem vor Bezirksrat unaufgefordert zu dieser Frage verneh- men (BR-act. 8, act. 15/1). Die Beiständin ist vom Entscheid der Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 450 Abs. 2 ZGB verfahrenslegitimiert ist, nicht in ihren eigenen Interessen berührt. Die Interessen von B._____ sind sodann gewahrt, nachdem mit der Er- richtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung keine Ein- schränkung ihrer Handlungsfähigkeit verbunden wurde. Ohne eine solche Ein- schränkung kann die verbeiständete Person auch in den dem Beistand übertra- genen Aufgabenbereichen weiterhin selbst handeln (sog. Parallel- oder konkurrie- rende Zuständigkeit). Die Beschwerdegegnerin liess eine Beschwerdeantwort er- statten zur Frage der Legitimation ihrer Schwester im Prozess und wahrte so ihre Interessen (BR-act. 9, BR-act. 13/1). Der Vollständigkeit halber ist der Bezirksrat
- 13 - darauf aufmerksam zu machen, dass die Frist zur Erstattung der Beschwerdean- twort eine gesetzliche Frist ist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. BR-act. 2, BR-act. 6, BR-act. 7). Auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren vor Obergericht bleibt es aus den gleichen Gründen bei der fehlenden Beschwerdelegitimation der Beiständin. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 450 Abs. 2 ZGB verfah- renslegitimiert ist, muss keine Stellungnahme der Beiständin eingeholt werden.
E. 4 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7,7%, zulasten der Beschwer- deführerin." Die Beschwerdegegnerin ersuchte erneut darum, der Beschwerdeführerin den In- halt der KESB-Akten nicht offen zu legen, weil der Beschwerdeführerin jegliche Legitimation fehle (act. 12 S. 5). In der Hauptsache verlangt die Beschwerdegeg-
- 11 - nerin die Rückweisung des Prozesses zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz mit der Einladung, die Verfahrensrechte der Beiständin zu wahren. Der Bezirksrat habe das rechtliche Gehör der Beiständin verletzt, indem er die Bei- ständin nicht mehr weiter in das Verfahren einbezogen habe (act. 12 S. 4). Dieser Verfahrensmangel könne durch das Obergericht nicht geheilt werden; das Ober- gericht habe denn auch mit Verfügung vom 14. November 2018 nur der Be- schwerdegegnerin, nicht aber der anwaltlich vertretenen Beiständin Frist zur Ein- reichung einer Beschwerdeantwort angesetzt (act. 12 S. 4 Rz. 6). Der Prozess ist spruchreif. Es ist nachfolgend auf die Vorbringen der Parteien einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. II.
E. 4.1 Wie bereits erwähnt, prüft das Gericht die Prozessvoraussetzungen von Am- tes wegen. Die Verfahrenslegitimation ist eine Prozessvoraussetzung. Zur Be- schwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 - 3 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Dritte, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben. Nahestehende Personen sind Personen, die die betroffene Person gut kennen und kraft ihrer Eigenschaften sowie kraft ihrer Beziehung zu dieser Person geeig- net erscheinen, die Interessen der betroffenen Person zu wahren (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB; BGer 5A_112/2015, Urteil vom 7. Dezember 2015, E. 2.5.1.1 und 2.5.1.2; BSK Erw.-Schutz-D. Steck, N 32 zu Art. 450 ZGB).
E. 4.2 Das Wort "Nahestehen" meint eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persön- lichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interes- sen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran - (1.) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2.) Beja- hung durch den Betroffenen und (3.) Verantwortung für das Ergehen des Be- troffenen - müssen glaubhaft gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts vom
E. 4.4 Ist die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten eine nahestehende Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, ist sie zur Erhebung der Beschwerde legiti- miert. Dementsprechend ist der Nichteintretensentscheid des Bezirksrat vom
23. August 2018 aufzuheben und der Prozess an den Bezirksrat zum Entscheid in der Sache zurückzuweisen. 5.1. Die Beschwerdeführerin stellt den Verfahrensantrag, es sei ihr Akteneinsicht zu gewähren (act. 2 S. 2). Das Akteneinsichtsrecht steht nach Art. 449b ZGB grundsätzlich allen am Verfahren beteiligten Personen zu. Unter diesen Begriff können auch die nahestehenden Personen fallen. Bei den nahestehenden Perso- nen nach Art. 449b handelt es sich um den gleichen Kreis von Personen, welche nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde berechtigt sind (BSK Erw.Schutz-Auer/Marti, N 21 zu Art. 449b ZGB). Grundsätzlich hat die Beschwerdeführerin somit ein Recht auf Akteneinsicht. Das Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 449b ZGB gilt indes nicht absolut. Seine Grenzen findet es im öffentlichen Interesse des Staates oder an überwiegend pri- vaten Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person. 5.2. Die Vorinstanzen verneinten die Verfahrenslegitimation der Beschwerdefüh- rerin, was zur Folge hatte, dass die einander allenfalls entgegenstehenden Inte- ressen an der Akteneinsicht auf der einen Seite und an deren Verweigerung auf
- 23 - der anderen Seite nicht gegeneinander abzuwägen waren. Diese konkrete Abwä- gung der Interessen wird gegebenenfalls nachzuholen sein. 5.3. Das Obergericht stellt der Beschwerdeführerin in Nachachtung des Akten- einsichtsrechts neben dem Doppel von act. 12, die Doppel von act. 13/1-3 zu. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig. Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung durchge- führt, kann die nach § 5 der Gerichtsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (GerGebV) festzulegende Gebühr bis auf die Hälfte reduziert werden (§ 10 der GerGebV). Die Entscheidgebühr ist demgemäss auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Partei- entschädigung gestützt auf §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 1 der Anwaltsgebührenver- ordnung (AnwGebV) von Fr. 3'000.-- netto zu bezahlen. Es wird beschlossen:
E. 7 Dezember 2015, E. 2.5.1.1 und 2.5.1.2 mit weiteren Hinweisen). Nahestehende Personen können unter anderem die Eltern, die Kinder und andere durch Ver- wandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene sein. Handelt es sich bei dem Dritten um einen (nahen) Verwandten und/oder eine im gleichen Haushalt lebende Person, so wird diese von der Rechtsprechung regel-
- 14 - mässig - gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung - als nahestehende Per- son und damit als Person, welche geeignet erscheint, die Interessen des Be- troffenen wahrzunehmen, anerkannt (Bundesgericht a.a.O.). Als Schwester der betroffenen Person ist die Beschwerdeführerin vermutungs- weise als nahestehende Person anzuerkennen und daher zur Beschwerde ge- stützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB befugt. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob es Gründe gibt, die die Vermutung widerlegen, wonach die Beschwerdeführerin als nahestehende Person zu qualifizieren ist. 4.3.1. Die KESB hält im angefochtenen Entscheid an interessierender Stelle unter Hinweis auf eine früher ergangene Präsidialverfügung der KESB vom 18. Juli 2017 (KESB-act. 187 S. 17 Ziff. 2 mit Hinweis auf KESB-act. 138) in knapper Be- gründung fest, es gehe aus den Akten und der persönlichen Befragung von Frau B._____ hervor, dass ihre Schwester nicht als nahestehende Person angesehen werden könne. Die von der Schwester diesbezüglich gemachten Angaben würden der Aktenlage diametral widersprechen. Folgerichtig sei auf die Anträge der Schwester nicht einzutreten (KESB-act. 187 S. 17 Rz. 2). 4.3.2. Der Bezirksrat fasste zunächst die Parteidarstellungen und die Darstellung der Beiständin zusammen (act. 4 S. 2-9) und erwog, dass die Parteien unbestrit- tenermassen seit drei Jahren keinen Kontakt mehr hätten. Die Qualität der Bezie- hung der Schwestern vor der Übersiedlung in die Schweiz könne nicht mehr beur- teilt werden. Aktenkundig sei, dass selbst nach Darstellung der Beschwerdeführe- rin ihre Schwester im Zeitpunkt des Umzuges keinen regelmässigen Kontakt zu der heutigen Beiständin gehabt habe. Eine Beeinflussung durch die Beiständin könne daher ausgeschlossen werden, womit davon auszugehen sei, dass es der Wille der Beschwerdegegnerin gewesen sei, den Kontakt zur Familie abzubre- chen (act. 4 S. 10 oben). Der Kontaktabbruch sei der Grund für den Umzug ge- wesen. Die Beschwerdegegnerin habe zwar bei ihrem Umzug in die Schweiz an einer leichten bis mittleren Demenz gelitten. Der Entscheid, keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie zu haben, stelle keine hochkomplexe Entscheidung dar. Die An- forderungen an die diesbezügliche Urteilsfähigkeit dürften daher nicht allzu gross sein. Die Beschwerdegegnerin habe konstant in den letzten drei Jahren den Wil-
- 15 - len geäussert, keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie zu wollen. Lehne die Be- schwerdegegnerin ihre Schwester als Interessenvertreterin ab und würden sich die Vorbringen der beiden Schwestern widersprechen, dann könne die Be- schwerdeführerin ihre Legitimation nicht auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB stützen. Auch der Bezirksrat erachtete dementsprechend die Tatsachenvermutung als wi- derlegt und die Beschwerdeführerin nicht als nahestehende Person, weshalb er ihr die Verfahrenslegitimation absprach (act. 4 S. 12 f.). 4.3.3. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin vermögen nach Auffassung des Obergerichts die Tatsachenvermutung nicht zu widerlegen (E. II./4.2.). Die Be- schwerdeführerin als Schwester ist als nahestehende Person zu qualifizieren: 4.3.4. a) Die Beschwerdeführerin hält zu Recht fest, dass die beiden Vorausset- zungen Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person und von Verantwor- tung für das Wohlergehen geprägte Beziehung gegeben sind. Die Schwestern kennen sich seit über 80 Jahren, haben immer zusammen in Lu- xemburg gelebt und waren offenbar weit über das Pensionsalter hinaus zusam- men in der Verwaltung des Familienunternehmens tätig gewesen. Dem Bericht von Dr. K._____ vom 17. Dezember 2014, Stadtspital ..., Memory Klinik, lässt sich entnehmen, dass eigenen Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge sie regel- mässigen Kontakt zur Schwester habe und unregelmässigen Kontakt zu ihrer besten Freundin in der Schweiz (gemeint Frau C._____; act. 110/2 S. 4). B._____ ist Patin eines Kindes ihrer Schwester.
b) Die Beschwerdegegnerin vermutet verwerfliche Eigeninteressen der Be- schwerdeführerin und bringt pauschal vor, dass ihre Familie nur an ihr Geld ge- langen und sie in eine geschlossene Abteilung einer psychiatrischen Klinik in Lu- xemburg versorgen wolle (act. 12 S. 10 Rz. 15). Hiezu ist vorab festzuhalten, dass gestützt auf die Akten Hinweise bestehen, dass die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin bezüglich des elterlichen Nachlasses nach wie vor eine Erbengemeinschaft bilden. So sind sie Teil eines "Consortium héritiers", welches als Eigentümer verschiedener Liegenschaften in
- 16 - Luxemburg im Grundbuch ausgewiesen ist (KESB-act. 23 S. 6 Rz 11 i.V.m. act. 24/4). Ebenso sind sie beide an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Luxemburg beteiligt (KESB-act. 24/5). Dass angesichts des ausserordentlich hohen Familienvermögens Kommunikations- und Absprachebedarf besteht, ver- steht sich von selbst. Auch wären allenfalls Bestrebungen einer Grossfamilie nachvollziehbar, das Vermögen zu erhalten zu versuchen. Dafür, dass dies zulas- ten der Beschwerdegegnerin unrechtmässig geschähe, ergeben die Akten keiner- lei Anhaltspunkte. Die Beschwerdegegnerin machte nicht glaubhaft, dass ihre Schwester mit unlauteren Mittel versucht, ihr Vermögen wegzunehmen. Der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin wolle sie in eine geschlossene psychiatrischen Anstalt versorgen, weshalb sie gar nicht in Verant- wortung für ihr Wohlergehen und Interesse handle, findet in den Akten ebenfalls keine Stütze. Die Beschwerdeführerin reichte im März 2015 in Luxemburg ein Gesuch um Prüfung von vormundschaftlichen Massnahmen für ihre Schwester ein (act. 110/3). Dieses Gesuch ist in Zusammenhang zu bringen mit dem unbe- strittenen gesundheitlichen Zustand der Beschwerdegegnerin: Frau Dr. med. K._____, Leitende Ärztin Memory Klinik, ...spital Zürich, empfahl nach der De- menz-Abklärung in ihrem Bericht vom 17. Dezember 2014 zum Schutz der Be- schwerdegegnerin eine Beistandschaft oder eine äquivalente rechtliche Vertre- tung in Luxemburg (act. 110/2 S. 2). Es sei offen, so die Ärztin, in einem gemein- samen Gespräch mit der Patientin und Frau C._____ über die Diagnose Alzhei- mer-Demenz gesprochen worden. Der Bericht weist sodann darauf hin, dass B._____ stark untergewichtig sei und der Ausbau des Betreuungsnetzes dringend empfohlen werde. Die Beiständin C._____ selbst hielt für den Zeitraum Ende 2014 fest, dass die Beschwerdegegnerin an einer Alzheimererkrankung leide (BR-act. 8 S. 5 unten). Der auf Ersuchen der KESB eingereichte Bericht vom
E. 11 Mai 2015 (KESB-act. 10 und 12). Zu Recht zweifelt die Beschwerdeführerin angesichts dieser Tatsachen an, ob die Beschwerdegegnerin im Zeitraum ihrer Übersiedlung noch vernunftgemäss beurteilen konnte, mit wem sie Kontakt haben wollte (act. 2 S. 28 oben). Ist jemand nicht mehr in Lage für die Besorgung seiner Angelegenheiten eine Vollmacht zu erteilen, ist fraglich, ob diese Person in Bezug auf persönliche Verhältnisse noch urteilsfähig ist. Entgegen den Ausführungen des Bezirksrates, ist der Entscheid einer (damals) bald 80-jährigen Person, gar keinen Kontakt mehr zur eigenen Familie haben zu wollen, mit der sie zuvor jahr- zehntelang zumindest wirtschaftlich und auch räumlich eng verbunden gewesen ist, eine komplexe Entscheidfindung (act. 4 S. 12). Es spielen die Gefühle, die ei- nem zu einem solchen radikalen Schritt bewegen, eine grosse Rolle. Das Gericht weiss aus anderen Fällen, dass eine Demenzerkrankung zu Einschränkungen in der Kommunikation führen und das Empfinden und das Erleben der betroffenen Person beeinträchtigen kann. Die Beschwerdegegnerin trieb angesichts des (vermeintlich) Erlebten schon vor dem Wegzug die Frage um, wem sie noch ver- trauen kann. Sie konnte ihrer Ansicht nach nur noch ihrer Freundin, Frau C._____ trauen. B._____ und Frau C._____ kennen sich seit 45 Jahren (KESB-act. 110/2 S. 3, KESB-act. 187 S. 7 unten, E. 3.3.). Es wurde bereits erwogen, dass sich dem Gericht der Grund nicht erschliesst für die einer Feindschaft gleichkommen- de Ablehnung ihrer Familie durch die Beschwerdegegnerin. Die Ablehnung eska- lierte in Hausverbote und Verweigerung der Annahme persönlicher Geschenke. Vor diesem Hintergrund ist eine Beeinflussung der Beschwerdegegnerin durch Drittpersonen, insbesondere durch Frau C._____, entgegen der Auffassung der
- 21 - Vorinstanz auch bei einem nur sporadischen Kontakt denkbar und möglich. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, lässt sich argumentieren, dass ange- sichts der abrupten und konsequenten Ablehnung der Herkunftsfamilie bei nur un- regelmässigen Kontakt der Freundinnen sogar ein sehr grosses Beeinflussungs- potenzial bestanden hat (act. 2 S. 28 Rz. 98).
d) Die Frage bleibt offen, worauf der Entscheid der betagten Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist, ihr Heimatland ohne vorherige Planung zu verlassen und nach Zürich zu ziehen. Wenig plausibel ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Schwes- ter in die Flucht geschlagen hatte und sich die Beschwerdegegnerin nur noch durch vollständige Isolierung schützen konnte. Es gibt demgegenüber Anhalts- punkte dafür, dass die Ablehnung der Beschwerdeführerin nicht auf freiem, unbe- einflussten Willen der Beschwerdegegnerin beruht (KESB-act. 10). Die hiezu in Widerspruch stehende ärztliche Bestätigung von Dr. med. M._____, medizini- schen Zentrum ..., vom 27. Februar 2015, ändert daran nichts. Dr. med. M._____ bestätigte unter Hinweis auf eine einmalige Untersuchung und, angesichts der knappen Abfassung der Bestätigung, vermutungsweise ohne Vorwissen, dass die Beschwerdegegnerin voll handlungsfähig sei und fähig, selbständig Entscheidun- gen zu treffen (KESB-act. 2/4). Am 9. April 2015 holte die Beschwerdegegnerin (dringlich wie es im Arztbericht heisst) bei Dr. med. N._____, Neurozentrum ..., im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der KESB eine Zweitmeinung zur Diagno- se von Dr. med. K._____ ein. Dr. med. N._____ bestätigte aus neurologischer Sicht das leichte- bis mittelschwere dementielle Syndrom. In der Untersuchungs- situation habe der Eindruck bestanden, dass die Patientin noch für Alltagsberei- che handlungs- und entscheidungsfähig sei (KESB-act. 2/5). Die Ärzte machen keine Angaben darüber, ob die Beschwerdegegnerin noch in der Lage war, einen nicht alltäglichen Entscheid zu fällen, mit der Herkunftsfamilie zu brechen. Ebenso wenig kann RA Z2._____ eigene Feststellungen machen zur Beziehung der Be- schwerdegegnerin zu ihrer Herkunftsfamilie (act. 13/2).
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die konse- quente, keine Zwischentöne zulassende Ablehnung ihrer Schwester nicht eini- germassen plausibel erklären konnte. Aus den Akten ist weder ein Anlass für den
- 22 - Kontaktabbruch ersichtlich, noch ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für den wiederholt und stets sehr pauschal erhobenen Vorwurf gegenüber der "bösen und geldgierigen Familie in Luxemburg" (KESB-act. 116), die es auf das Vermögen der Beschwerdegegnerin abgesehen habe. Vor dem Hintergrund der Demenzer- krankung und der von der Beschwerdegegnerin bereits vor dem Zuzug in die Schweiz empfundenen Bedrohungsangst liegt es nahe, dass die Beschwerde- gegnerin in ihrer Haltung gegenüber der Herkunftsfamilie beeinflusst worden ist. Dies weckt erhebliche Zweifel daran, ob die Beschwerdegegnerin den Kontakt zu ihrer Schwester in Luxemburg aus freiem Willen abbrach. Im Ergebnis konnte die Beschwerdegegnerin die Tatsachenvermutung der Schwester als nahestehende Person (E. II./4.2.) nicht widerlegen.
Dispositiv
- Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr Einsicht in die vollständigen Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu gewähren, wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Ent- scheid. Es wird erkannt:
- Das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 23. August 2018 wird aufgehoben und es wird der Prozess an den Bezirksrat zum Entscheid in der Sache zu- rückgewiesen.
- Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. - 24 -
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Par- teientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage je eines Doppels von act. 12 und von act. 13/1-3, die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der einge- reichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ180062-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 29. März 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Nichteintreten auf den Antrag auf Beistandswechsel in der Bei- standschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom
23. August 2018; VO.2018.5 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind Schwestern. Sie sind in Luxemburg aufgewachsen und haben praktisch ihr ganzes Leben in Luxemburg verbracht. Die Vorfahren der Schwestern haben mit Unternehmertum ein ansehnliches Vermögen erwirtschaf- tet, weshalb die Schwestern vermögend sind (vgl. KESB-act. 23 S. oben). Die Beschwerdegegnerin (B._____) war in Luxemburg verheiratet, ist seit dem Tod ih- res Ehemannes im Jahre 2012 verwitwet und hat keine Kinder (KESB-act. 2 S. 3). Die Beschwerdegegnerin verliess im Dezember 2014 im Alter von 77 Jahren Lu- xemburg und zog nach Zürich. Die Motivation für den Umzug wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Für die Beschwerdeführerin (A._____) ist der Umzug nicht selbstbestimmt erfolgt. Sie führt aus, dass sich spätestens seit dem Tod des Ehemannes im Jahr 2012 bei ihrer Schwester gesundheitliche Veränderungen bemerkbar gemacht hätten. B._____ sei zusehends vergesslich geworden und habe des Öfteren einen ver- wirrten Eindruck gemacht. Sie habe Mühe bekundet, ihre Angelegenheiten selber zu besorgen und habe durch unüberlegte Handlungen und Geschäfte erhebliche finanzielle Verluste erlitten (act. 2 S. 4 Rz. 3). Diese Veränderungen seien einer entfernten Bekannten aus der Schweiz, C._____, nicht verborgen geblieben. Un- ter dem manipulativen Einfluss von C._____ habe B._____ (im April 2015) in Zü- rich die Errichtung einer Beistandschaft auf eigenes Begehren beantragt (vgl. KESB-act. 1). Mit Beschluss vom 7. Juli 2015 habe die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) dem Antrag Folge ge- leistet und eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet (KESB-act. 31 [=KESB-act. 110/5]). Zum Entsetzen der Familienangehörigen ha- be die KESB als Beiständin ausgerechnet C._____ eingesetzt, obwohl die Be- schwerdeführerin die KESB zuvor (mittels Gefährdungsmeldung; vgl. KESB- act. 23 [=KESB act. 110/1]) gewarnt habe, nicht C._____ oder eine dieser nahe- stehende Person mit diesen Aufgaben zu betreuen (act. 2 S. 5 Rz. 8). Die Bei- ständin habe unmittelbar nach ihrer Einsetzung begonnen, B._____ von ihrer Fa-
- 3 - milie systematisch abzuschotten, zu welcher sie bis zu ihrer Abreise aus Luxem- burg eine innige familiäre Beziehung gehabt habe (act. 2 S. 5 Rz. 9). Die Beistän- din habe umfassende Massnahmen getroffen, um das beträchtliche Vermögen der Beschwerdegegnerin zu versilbern und auf Strukturen unter ihrer Kontrolle zu übertragen, die die KESB angeblich nicht beaufsichtigen könne (act. 2 S. 6 Rz. 10). Demgegenüber lässt die Beschwerdegegnerin ausführen, sie habe nach dem Tod ihres Ehemannes begonnen, Gedanken zu einem Lebensabend in der Schweiz zu machen. Sie sei immer eng mit der Schweiz verbunden gewesen. Ihre besten Freunde würden hier leben. Sie kenne C._____ seit 45 Jahren, habe sie mehr- mals pro Jahr besucht und sich auch immer wieder längere Zeit in der Schweiz aufgehalten. Nachdem sie ihre Absicht geäussert habe, in die Schweiz zu über- siedeln, sei sie von ihren Verwandten in Luxemburg drangsaliert worden. Die Verwandten würden ihr vorwerfen, das beträchtliche Vermögen anzuzehren und hätten auf alle möglichen Arten versucht, sie an einer Abreise aus Luxemburg zu hindern (KESB-act. 1). Sie selbst habe in Zürich im April 2015 eine Vertretungs- beistandschaft mit Vermögensverwaltung beantragt, weil sie an einer beginnen- den Demenz gelitten und für komplexere Geschäfte (schon damals) auf Unter- stützung angewiesen gewesen sei. Zudem habe sie auch Schutz vor ihren Ver- wandten in Luxemburg benötigt, die an ihr Vermögen hätten kommen wollen (KESB-act. 1 S. 5 unten). Der Antrag an die KESB sei erfolgt, um die Zuständig- keit des Vormundschaftsgerichts in Luxemburg entfallen zu lassen (act. 12 S. 16 Rz. 56).
2. Wie bereits erwähnt, errichtete die KESB mit Entscheid vom 7. Juli 2015 für die Beschwerdegegnerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwal- tung gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB (KESB-act. 31). Als Bei- ständin wurde C._____ eingesetzt. C._____ wurde unter anderem mit den Aufga- ben betraut, für eine geeignete Wohnsituation und das gesundheitliche Wohl von B._____ besorgt zu sein, sie bei der Erledigung der administrativen Angelegen- heiten zu vertreten und insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten (KESB-act. 31 S. 3). Die Bemühungen der Beschwerdeführerin, Infor-
- 4 - mationen über die Verbeiständung ihrer Schwester zu erhalten und die KESB da- von zu überzeugen, dass die Einsetzung von C._____ nicht im Interesse von B._____ sei, blieben ergebnislos (KESB-act. 23, act. 26, 29, 35, act. 39). Die KESB erklärte der Beschwerdeführerin, es sei der Wunsch von B._____, nieman- dem über das Verfahren Auskunft zu geben, und es bestehe für die KESB keine Veranlassung, gegen den ausdrücklichen Willen von B._____ Auskunft zu ertei- len. Dementsprechend gab die KESB der Beschwerdeführerin keine Kenntnis vom Inhalt des Beschlusses vom 7. Juli 2015 und gewährt bis heute keine Akten- einsicht (KESB-act. 42). 3.1. Mit Eingabe an die KESB vom 21. März 2017 liess die Beschwerdeführerin (u.a.) die unverzügliche Entlassung der Beiständin aus ihrem Amt beantragen, eventualiter die Ernennung eines zusätzlichen Berufsbeistands, welchem die aus- schliessliche Verwaltung des Vermögens von B._____ zu übertragen sei, und die Verpflichtung der Beiständin, der KESB umfassend Rechenschaft abzulegen (KESB-act. 110 S. 2). 3.2. Die Beschwerdeführerin macht in dieser Eingabe erneut darauf aufmerksam, dass ihre Schwester unter einem unguten Einfluss Dritter, namentlich der Bei- ständin stehe. Sie befürchtet, dass die Beiständin, sekundiert von deren Sohn, Dr. D._____, den geistigen Zustand von B._____ ausnütze, weshalb es zu nach- teiligen und von ihrer Schwester nicht gewollten Verfügungen über ihr Vermögen gekommen sei und weiterhin komme. Hintergrund der Intervention der Beschwer- deführerin vom März 2017 war einerseits die sich verschlechternde Gesundheit der Beschwerdegegnerin, etwa (angeblich) auch durch Alkoholexzesse (KESB- act. 110 S. 18) und die damit einhergehende Sorge um die notwendige (auch me- dizinische) Betreuung der Schwester. In diesem Zusammenhang wies die Be- schwerdeführerin unter Nennung konkreter Beispiele darauf hin, dass ihre Schwester in einer ihrem Wohl abträglichen Weise von ihrer Herkunftsfamilie iso- liert und abgeschottet werde (KESB-act. 110 S. 16 ff., KESB-act. 110/7). 3.3. Weiter Anlass zu Bedenken und zur Intervention bei der KESB gaben die im Namen der Beschwerdegegnerin getätigten Vermögenstransaktionen. Die Be- schwerdeführerin brachte in Erfahrung, dass unter dem Regime der Vertretungs-
- 5 - beistandschaft am 12. Oktober 2015 die Beiständin, in (direkter) Vertretung von B._____, zusammen mit ihrem Sohn, D._____, die E._____ mit Sitz an der ehe- maligen Wohnadresse der Beschwerdegegnerin in Luxemburg (..., rue ... [act. 110/9-10]) gegründet hatte. Im Zeitpunkt der Gründung betrug das Gesell- schaftskapital Euro 1'000.--. B._____, vertreten durch die Beiständin, zeichnete 99 Anteilscheine, D._____ dementsprechend einen (1) Anteilschein (KESB- act. 110/9). D._____ wurde für eine unbeschränkte Dauer als alleiniger Ge- schäftsführer mit Einzelunterschrift ernannt. Zweck der Firma ist die Verwaltung und der Erwerb von Vermögen aller Art. Am 25. Januar 2016 fand eine ausserordentliche Generalversammlung statt. An- lässlich dieser Generalversammlung erfolgte eine Kapitalerhöhung durch Einlage der bis dahin von B._____ bewohnten Liegenschaft in Luxemburg im Wert von rund Fr. 3 Millionen. B._____ und D._____ waren an der Generalversammlung vom 25. Januar 2016 nicht persönlich anwesend, sondern liessen sich beide mit- tels Vollmacht durch Rechtsanwalt Z1._____ vertreten (KESB-act. 110/11). Der luxemburgische Rechtsanwalt Z1._____ war für B._____ gestützt auf eine von ei- nem Zuger Rechtsanwalt beglaubigte Vollmacht vom 21. Januar 2016 tätig ("…en vertu d'une procuration notariée lui conférée à Zug le 21 janvier" [act. KESB- act. 110/11]). Es ist aufgrund weiterer Dokumente davon auszugehen, dass B._____ die Vollmacht Rechtsanwalt Z2._____, Zug, selbst erteilt hatte, und sie nicht durch die Beiständin vertreten war: Rechtsanwalt Z2._____ beantwortete die Frage der KESB vom 27. September 2017, ob Frau B._____ aufgrund seiner (RA Z2._____) Feststellungen und sonstigen Kenntnissen anlässlich der Beglaubi- gung im Januar 2016 und 2017 im Allgemeinen urteilsfähig bzw. urteilsfähig be- treffend Vermögensverwaltungsangelegenheiten gewesen sei, mit "ja" (KESB- act. 171 [=act. 13/2]). Die Beiständin stimmte der Transaktion zu (KESB- act. 110/11 S. 4 oben). 3.4. Die Darstellung der Beschwerdeführerin ist unbestritten, dass ein namhafter Teil des (Liegenschaft-)Vermögens von B._____ auf die von der Beiständin und deren Sohn im Oktober 2015 nach luxemburgischen Recht errichtete Gesellschaft namens E._____ übertragen wurde (act. 110/11).
- 6 - Es ist anerkannt, dass im März 2015 die F._____, Vaduz, als indirekte Stellvertre- terin der Stifterin (B._____) unter dem Namen Fondation G._____ eine privatnüt- zige Stiftung gründete (KESB-act. 70 Anhang I). Als Mitglieder des Stiftungsrates wurde neben zwei in Vaduz tätigen Rechtsanwälten bzw. Vermögensverwaltern die Beiständin C._____ bestimmt. Die Amtsdauer des Stiftungsrates ist unbe- grenzt. Es ist nicht bekannt, ob sich die Zusammensetzung des Stiftungsrates in- zwischen verändert hat. Fest steht, dass C._____ nach wie vor als Stiftungsrätin amtet (act. 12 S. 17 Rz. 67). Unbestritten ist, dass die Stiftung G._____ keinen Einblick in die Beistatuten gibt. Bekannt ist lediglich, dass B._____ zu Lebzeiten die einzige Begünstigte ist (u.a. act. 12 S. 17 Rz. 70 f.). Nicht bekannt ist, wer nach dem Ableben der Beschwerdegegnerin in den Kreis der Begünstigten fällt. Die Stiftung wies per 12. Oktober 2015 ein Vermögen von rund Fr. 45 Millionen aus (KESB-act. 70 [Sammelbeilage, Inventar über den Besitzstand; Schreiben von RA Dr. Z3._____ an RA Dr. Y._____ vom 13. Oktober 2015]; vgl. auch act. 13/3). B._____ verschenkte im September 2016 ihre Anteile an der E._____ Gesell- schaft an die G._____ Stiftung, Vaduz. Dementsprechend sind die G._____ Stif- tung und Dr. D._____ Gesellschafter der E._____. Dr. D._____ ist zugleich der (einzige) einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer der Gesellschaft (KESB- act. 110/12, act. 12 S. 17 Rz. 69). 3.5. Eine Vertreterin der KESB hörte B._____ am 4. April 2017 in der Residenz ... an (KESB-act. 116). Mit Eingabe vom 10. Juli 2017 stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, es sei ihr volle Einsicht in die KESB-Akten zu gewähren und es seien von Amtes wegen die geeigneten Beweisabnahmen durchzuführen zur Frage, ob mit Vermögens- werten der Verbeiständeten direkt oder indirekt Anlagen in den H._____ ltd. getä- tigt worden seien (KESB-act. 133 S. 4). Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 wies der Vorsitzende der KESB, Abteilung 9, den Antrag auf Akteneinsicht der Beschwer- deführerin ab, mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei keine naheste- hende Person (KESB-act. 138). Der Entscheid über den gestellten Beweisab- nahmeantrag behielt die KESB dem Endentscheid vor.
- 7 - 3.6. Die Beiständin nahm mit Eingabe vom 12. Juni 2017 (KESB-act. 129) und die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 18. Juli 2017 (KESB-act. 140) zur Ein- gabe der Beschwerdeführerin vom 21. März 2017 (KESB-act. 110) Stellung. Mit Schreiben je vom 21. August 2017 nahmen die Beschwerdegegnerin und die Bei- ständin sodann Stellung zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2017 (KESB-act. 148, act. 149). Sie beide schlossen auf Abweisung der verschiedenen Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin. Sie wiesen zusammengefasst darauf hin, dass die Beiständin nicht an das Vermögen von B._____ kommen wolle, sondern sie im Interesse und auf Wunsch von B._____ tätig sei. Die Beschwer- degegnerin müsse vor ihrer Familie geschützt werden. Es kann im Übrigen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid der KESB vom 19. Dezember 2017 verwiesen worden, wo die Parteistandpunkte ausführlich referiert werden (KESB- act. 187 S. 4-13, E. I./1.-6.). 3.7. Mit Eingabe vom 9. November 2017 erstattete Rechtsanwalt Z4._____, ... von ... I._____ AG Zürich, wegen möglicher Gefährdung der Rechte und Interes- sen von B._____ Meldung an die KESB (KESB-act. 181). Grund für die Meldung ist ein von B._____ Ende 2016 am Bezirksgericht Zürich anhängig gemachter Zi- vilprozess gegen einen Juwelier in Zürich. B._____, vertreten durch RA Dr. Y2._____, verlangt dort gemäss Darstellung von RA Z4._____ vom Juwelier die Rücknahme von Schmuck. RA Z4._____ vertritt den Juwelier im Prozess. B._____ stellt sich auf den Standpunkt, sie sei bei einem früheren Kauf des Schmuckes vom Juwelier übervorteilt worden (act. 13 S. 18 Rz. 75). Der Juwelier macht, so weit ersichtlich, geltend, der Schmuck sei bei einer Drittpartei erstanden worden, er sei gar nicht der Verkäufer des Schmuckes, sondern er habe den Schmuck lediglich für B._____ aufbewahrt (act. 2 S. 22 Rz. 75, KESB-act. 181). Der Schmuck soll angeblich Fr. 800'000.-- gekostet haben. B._____ erschien ge- mäss Darstellung von RA Z4._____ weder zur Schlichtungsverhandlung noch zur Instruktionsverhandlung am Bezirksgericht. Sie liess sich durch die Beiständin und RA Dr. Y2._____ vertreten. Eine gütliche Einigung habe nicht erzielt werden können. RA Z4._____ hielt weiter in der Gefährdungsmeldung vom 9. November 2017 fest, einem direkten Gespräch mit Frau B._____, um die Möglichkeiten einer gütlichen Verständigung sondieren zu können, hätten die Vertreter von Frau
- 8 - B._____ nicht zugestimmt. Ebenso sei der Vorschlag zurückgewiesen worden, Frau B._____ könne sich durch eine - vorzugsweise von der KESB zu bestim- mende - nicht am Streit interessierte Partei begleiten lassen, sollte sie sich nicht in der Lage sehen, das Gespräch ohne Unterstützung zu bestreiten (KESB- act. 181 S. 3). Stattdessen sei sein Mandant, der Juwelier, so RA Z4._____ wei- ter, am 13. September 2017 von einem Herrn Dr. D._____ telefonisch kontaktiert worden. Herr D._____ habe sich als Sohn der Beiständin C._____ vorgestellt. Er sei Jurist und wolle sich anerbieten, zwischen den Parteien zu vermitteln. B._____ habe ihr Vermögen in eine Stiftung eingebracht, um es vor dem Zugriff ihrer Fami- lie zu schützen, und er, D._____, sei mit der Verwaltung dieses Vermögens be- traut. Die Stiftung verfüge über die erforderlichen Ressourcen, den Rechtsstreit über alle Instanzen weiterzuführen. Der Juwelier sei gut beraten, zu Gesprächen über eine Vergleichslösung, auch ohne Beisein von Frau B._____. Nachdem sein Mandant (der Juwelier) auf einem persönlichen Gespräch mit Frau B._____ be- harrt habe, doppelte gemäss Darstellung von RA Z4._____ Herr D._____ mit ei- ner Kurznachricht nach (zum Text der Kurznachricht: KESB-act. 181 S. 3 Rz. 11 unten). Aufgrund dieser Vorkommnisse gab RA Z4._____ seine Befürchtung kund, dass B._____ für den Prozess dauerhaft urteilsunfähig sein könnte und lud die KESB zur Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen ein (KESB- act. 181). 3.8. Die dementielle Entwicklung hatte zur Folge, dass B._____ nicht mehr in den Residenz Wohnungen ... in Zürich wohnen konnte. B._____ zog im August 2017 aus gesundheitlichen Gründen in die Altersresidenz J._____ in …. 3.9. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 entschied die KESB was folgt (KESB-act. 187 S. 26 [= BR-act. 1/1]): "1. Auf die Anträge der Schwester, Frau A._____, wird nicht eingetreten.
2. Soweit die Eingabe von Amtes wegen zu behandeln war, wird festgestellt, dass keine Gründe für eine Absetzung der Beiständin vorliegen. [3. Kosten] [4. Mitteilungssatz]
- 9 - [5. Rechtsmittelbelehrung]." Den Nichteintretensentscheid begründete die KESB damit, dass sich aus den Ak- ten und der persönlichen Befragung von B._____ ergebe, dass A._____ nicht als nahestehende Person angesehen werden könne (KESB-act. 187 S. 15 E. 2). Fol- gerichtig seien auf die Anträge der Beschwerdeführerin (A._____) nicht einzutre- ten. Da die Behörde die Entlassung der Beiständin auch von Amtes wegen prüfen kann, behandelte die KESB gleichwohl die Einwände von A._____, berücksichtig- te die Einwendungen gegen die Beiständin im Ergebnis jedoch nicht und kam zu Schluss, dass keine Gründe für einen Beistandswechsel vorliegen würden (KESB-act. 187 S. 25, E. 7). 3.10. Mit Eingabe vom 17. Januar 2018 erhob A._____ beim Bezirksrat Zürich Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 12. Dezember 2017 und bean- tragte Folgendes (BR-act. 1): "1. Es seien Dispositivziffern 1, 2 und 3 des Beschlusses Nr. 6821 der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 12. Dezember 2017 aufzuheben.
2. Es sei die Beiständin zu entlassen und durch einen unabhängigen Berufsbeistand zu ersetzen. Eventualiter sei ein unabhängiger Berufsbeistand als zusätzlicher Bei- stand zu ernennen und es sei die Verwaltung des Vermögens der Verbeiständeten ausschliesslich diesem Berufsbeistand zu übertragen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beiständin." Mit Urteil vom 23. August 2018 wies der Bezirksrat Zürich, II. Abteilung, die Be- schwerde ab, soweit er darauf eintrat. Der Bezirksrat sprach der Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenslegitimation ab. Über die Amtsenthebung urteilte er nicht. Der Bezirksrat auferlegte der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr. Parteient- schädigungen sprach er der Beschwerdegegnerin zu, nicht aber der Beiständin (BR-act. 18 = act. 4). Das Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 27. August 2018 zugestellt (BR-act. 20). 4.1. Mit Eingabe vom 26. September 2018 reichte A._____ rechtzeitig Be- schwerde beim Obergericht gegen den Entscheid des Bezirksrates vom
23. August 2018 ein und beantragte was folgt (act. 2 S. 2):
- 10 - "1. Es sei der Beschluss und das Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom
23. August 2018 (VO.2018.5/3.02.06) aufzuheben und es sei auf die von der Be- schwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen den Beschluss Nr. 6821 der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 12. Dezember 2017 einzutreten.
2. Es sei die Angelegenheit zur Behandlung der Sache selbst an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Eventualiter seien Dispositivziffern 1, 2 und 3 des Beschlusses Nr. 6821 der KESB vom 12. Dezember 2017 aufzuheben und es sei die Beiständin der Beschwerde- gegnerin, Frau C._____, zu entlassen und durch einen unabhängigen Berufsbei- stand zu ersetzen. Subeventualiter sei ein unabhängiger Berufsbeistand als zusätzlicher Beistand zu ernennen und es sei die Verwaltung des Vermögens der Verbeiständeten aus- schliesslich diesem Berufsbeistand zu übertragen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beiständin. Verfahrensantrag: Es sei der Beschwerdeführerin Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten (einschliess- lich der Vorinstanz und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich) zu gewäh- ren." 4.2. Das Obergericht zog die Akten vom Bezirksrat und der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde bei (§§ 66 ff. EG KESR, act. 8/1-20 act. 9/1-188+191). Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 innert der mit Verfügung des Obergerichts vom 14. November 2018 angesetzten Frist die Beschwerdeantwort ein und beantragte was folgt (act. 12 S. 2): "1. Es seien Beschluss und das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 23. August 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung, insbesondere zur Wahrung der Ver- fahrensrechte der Beiständin, an den Bezirksrat zurückzuweisen;
2. Eventuell: Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;
3. Subeventuell: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen;
4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7,7%, zulasten der Beschwer- deführerin." Die Beschwerdegegnerin ersuchte erneut darum, der Beschwerdeführerin den In- halt der KESB-Akten nicht offen zu legen, weil der Beschwerdeführerin jegliche Legitimation fehle (act. 12 S. 5). In der Hauptsache verlangt die Beschwerdegeg-
- 11 - nerin die Rückweisung des Prozesses zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz mit der Einladung, die Verfahrensrechte der Beiständin zu wahren. Der Bezirksrat habe das rechtliche Gehör der Beiständin verletzt, indem er die Bei- ständin nicht mehr weiter in das Verfahren einbezogen habe (act. 12 S. 4). Dieser Verfahrensmangel könne durch das Obergericht nicht geheilt werden; das Ober- gericht habe denn auch mit Verfügung vom 14. November 2018 nur der Be- schwerdegegnerin, nicht aber der anwaltlich vertretenen Beiständin Frist zur Ein- reichung einer Beschwerdeantwort angesetzt (act. 12 S. 4 Rz. 6). Der Prozess ist spruchreif. Es ist nachfolgend auf die Vorbringen der Parteien einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. II. 1.1. Die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht richten sich primär nach dem ZGB und den ergänzen- den kantonalen Bestimmungen (EG KESR) und dem Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Der Kanton Zürich kennt zwei Beschwerdeinstanzen, den Be- zirksrat, welcher Beschwerden gegen die Entscheide der Kindes- und Erwach- senschutzbehörden beurteilt und das Obergericht des Kantons Zürich als Be- schwerdeinstanz gegen die Entscheide des Bezirksrates (§§ 63 und 64 EG KESR). 1.2. Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vor- liegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann und seinen Entscheid über Eintreten oder Nichteintreten zu fällen. Dabei sind die Prozessvoraussetzun- gen grundsätzlich der Parteidisposition entzogen. Über die Zulässigkeit entschei- det das Gericht damit unabhängig allfälliger Parteianträge (vgl. dazu ZÜRCHER, in: ZK ZPO, 3.A., Art. 60 N 2 ff.). Die Beschwerdeführerin weist richtig darauf hin, dass das Obergericht des Kan- tons Zürich ungeachtet des Wohnsitzwechsels von B._____ in den Kanton
- 12 - Schwyz für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (act. 2 S. 8; Art. 442 Abs. 1 ZGB i.V. m. § 62 Abs. 2 EG KESR). Der Wohnort der Beschwerdegegnerin in der J._____ Residenz ..., ..., ist (immer noch) ihre Adresse, die den Parteien bekannt ist. Die Frage der Geheimhaltung der Adresse stellt sich nicht.
2. Verfahrensgegenstand der Beschwerde ist eine Prozessvoraussetzung, näm- lich die Legitimation der Beschwerdeführerin im Prozess gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB. Die Vorinstanzen haben der Beschwerdeführerin die Verfahrenslegitimation abgesprochen. Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde (E. I./4.1.). 3.1. Die KESB verneinte die Verfahrenslegitimation der Beschwerdeführerin. Sie prüfte darüber hinaus von Amtes wegen, ob gleichwohl Gründe für die Entlassung der Beiständin vorliegen würden. Die KESB verneinte Gründe für die Entlassung der Beiständin (KESB-act. 187 S. 17 ff.). Der Bezirksrat beschränkte sich auf die Prüfung der Verfahrenslegitimation der Beschwerdeführerin. Er hat die Abweisung der Beschwerde mit der fehlenden Legitimation der Beschwerdeführerin begrün- det. 3.2. Der Bezirksrat setzte korrekt lediglich B._____ Frist an, um zur Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen (BR-act. 2). Die Bei- ständin liess sich trotzdem vor Bezirksrat unaufgefordert zu dieser Frage verneh- men (BR-act. 8, act. 15/1). Die Beiständin ist vom Entscheid der Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 450 Abs. 2 ZGB verfahrenslegitimiert ist, nicht in ihren eigenen Interessen berührt. Die Interessen von B._____ sind sodann gewahrt, nachdem mit der Er- richtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung keine Ein- schränkung ihrer Handlungsfähigkeit verbunden wurde. Ohne eine solche Ein- schränkung kann die verbeiständete Person auch in den dem Beistand übertra- genen Aufgabenbereichen weiterhin selbst handeln (sog. Parallel- oder konkurrie- rende Zuständigkeit). Die Beschwerdegegnerin liess eine Beschwerdeantwort er- statten zur Frage der Legitimation ihrer Schwester im Prozess und wahrte so ihre Interessen (BR-act. 9, BR-act. 13/1). Der Vollständigkeit halber ist der Bezirksrat
- 13 - darauf aufmerksam zu machen, dass die Frist zur Erstattung der Beschwerdean- twort eine gesetzliche Frist ist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. BR-act. 2, BR-act. 6, BR-act. 7). Auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren vor Obergericht bleibt es aus den gleichen Gründen bei der fehlenden Beschwerdelegitimation der Beiständin. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 450 Abs. 2 ZGB verfah- renslegitimiert ist, muss keine Stellungnahme der Beiständin eingeholt werden. 4.1. Wie bereits erwähnt, prüft das Gericht die Prozessvoraussetzungen von Am- tes wegen. Die Verfahrenslegitimation ist eine Prozessvoraussetzung. Zur Be- schwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 - 3 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Dritte, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben. Nahestehende Personen sind Personen, die die betroffene Person gut kennen und kraft ihrer Eigenschaften sowie kraft ihrer Beziehung zu dieser Person geeig- net erscheinen, die Interessen der betroffenen Person zu wahren (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB; BGer 5A_112/2015, Urteil vom 7. Dezember 2015, E. 2.5.1.1 und 2.5.1.2; BSK Erw.-Schutz-D. Steck, N 32 zu Art. 450 ZGB). 4.2. Das Wort "Nahestehen" meint eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persön- lichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interes- sen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran - (1.) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2.) Beja- hung durch den Betroffenen und (3.) Verantwortung für das Ergehen des Be- troffenen - müssen glaubhaft gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts vom
7. Dezember 2015, E. 2.5.1.1 und 2.5.1.2 mit weiteren Hinweisen). Nahestehende Personen können unter anderem die Eltern, die Kinder und andere durch Ver- wandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene sein. Handelt es sich bei dem Dritten um einen (nahen) Verwandten und/oder eine im gleichen Haushalt lebende Person, so wird diese von der Rechtsprechung regel-
- 14 - mässig - gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung - als nahestehende Per- son und damit als Person, welche geeignet erscheint, die Interessen des Be- troffenen wahrzunehmen, anerkannt (Bundesgericht a.a.O.). Als Schwester der betroffenen Person ist die Beschwerdeführerin vermutungs- weise als nahestehende Person anzuerkennen und daher zur Beschwerde ge- stützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB befugt. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob es Gründe gibt, die die Vermutung widerlegen, wonach die Beschwerdeführerin als nahestehende Person zu qualifizieren ist. 4.3.1. Die KESB hält im angefochtenen Entscheid an interessierender Stelle unter Hinweis auf eine früher ergangene Präsidialverfügung der KESB vom 18. Juli 2017 (KESB-act. 187 S. 17 Ziff. 2 mit Hinweis auf KESB-act. 138) in knapper Be- gründung fest, es gehe aus den Akten und der persönlichen Befragung von Frau B._____ hervor, dass ihre Schwester nicht als nahestehende Person angesehen werden könne. Die von der Schwester diesbezüglich gemachten Angaben würden der Aktenlage diametral widersprechen. Folgerichtig sei auf die Anträge der Schwester nicht einzutreten (KESB-act. 187 S. 17 Rz. 2). 4.3.2. Der Bezirksrat fasste zunächst die Parteidarstellungen und die Darstellung der Beiständin zusammen (act. 4 S. 2-9) und erwog, dass die Parteien unbestrit- tenermassen seit drei Jahren keinen Kontakt mehr hätten. Die Qualität der Bezie- hung der Schwestern vor der Übersiedlung in die Schweiz könne nicht mehr beur- teilt werden. Aktenkundig sei, dass selbst nach Darstellung der Beschwerdeführe- rin ihre Schwester im Zeitpunkt des Umzuges keinen regelmässigen Kontakt zu der heutigen Beiständin gehabt habe. Eine Beeinflussung durch die Beiständin könne daher ausgeschlossen werden, womit davon auszugehen sei, dass es der Wille der Beschwerdegegnerin gewesen sei, den Kontakt zur Familie abzubre- chen (act. 4 S. 10 oben). Der Kontaktabbruch sei der Grund für den Umzug ge- wesen. Die Beschwerdegegnerin habe zwar bei ihrem Umzug in die Schweiz an einer leichten bis mittleren Demenz gelitten. Der Entscheid, keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie zu haben, stelle keine hochkomplexe Entscheidung dar. Die An- forderungen an die diesbezügliche Urteilsfähigkeit dürften daher nicht allzu gross sein. Die Beschwerdegegnerin habe konstant in den letzten drei Jahren den Wil-
- 15 - len geäussert, keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie zu wollen. Lehne die Be- schwerdegegnerin ihre Schwester als Interessenvertreterin ab und würden sich die Vorbringen der beiden Schwestern widersprechen, dann könne die Be- schwerdeführerin ihre Legitimation nicht auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB stützen. Auch der Bezirksrat erachtete dementsprechend die Tatsachenvermutung als wi- derlegt und die Beschwerdeführerin nicht als nahestehende Person, weshalb er ihr die Verfahrenslegitimation absprach (act. 4 S. 12 f.). 4.3.3. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin vermögen nach Auffassung des Obergerichts die Tatsachenvermutung nicht zu widerlegen (E. II./4.2.). Die Be- schwerdeführerin als Schwester ist als nahestehende Person zu qualifizieren: 4.3.4. a) Die Beschwerdeführerin hält zu Recht fest, dass die beiden Vorausset- zungen Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person und von Verantwor- tung für das Wohlergehen geprägte Beziehung gegeben sind. Die Schwestern kennen sich seit über 80 Jahren, haben immer zusammen in Lu- xemburg gelebt und waren offenbar weit über das Pensionsalter hinaus zusam- men in der Verwaltung des Familienunternehmens tätig gewesen. Dem Bericht von Dr. K._____ vom 17. Dezember 2014, Stadtspital ..., Memory Klinik, lässt sich entnehmen, dass eigenen Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge sie regel- mässigen Kontakt zur Schwester habe und unregelmässigen Kontakt zu ihrer besten Freundin in der Schweiz (gemeint Frau C._____; act. 110/2 S. 4). B._____ ist Patin eines Kindes ihrer Schwester.
b) Die Beschwerdegegnerin vermutet verwerfliche Eigeninteressen der Be- schwerdeführerin und bringt pauschal vor, dass ihre Familie nur an ihr Geld ge- langen und sie in eine geschlossene Abteilung einer psychiatrischen Klinik in Lu- xemburg versorgen wolle (act. 12 S. 10 Rz. 15). Hiezu ist vorab festzuhalten, dass gestützt auf die Akten Hinweise bestehen, dass die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin bezüglich des elterlichen Nachlasses nach wie vor eine Erbengemeinschaft bilden. So sind sie Teil eines "Consortium héritiers", welches als Eigentümer verschiedener Liegenschaften in
- 16 - Luxemburg im Grundbuch ausgewiesen ist (KESB-act. 23 S. 6 Rz 11 i.V.m. act. 24/4). Ebenso sind sie beide an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Luxemburg beteiligt (KESB-act. 24/5). Dass angesichts des ausserordentlich hohen Familienvermögens Kommunikations- und Absprachebedarf besteht, ver- steht sich von selbst. Auch wären allenfalls Bestrebungen einer Grossfamilie nachvollziehbar, das Vermögen zu erhalten zu versuchen. Dafür, dass dies zulas- ten der Beschwerdegegnerin unrechtmässig geschähe, ergeben die Akten keiner- lei Anhaltspunkte. Die Beschwerdegegnerin machte nicht glaubhaft, dass ihre Schwester mit unlauteren Mittel versucht, ihr Vermögen wegzunehmen. Der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin wolle sie in eine geschlossene psychiatrischen Anstalt versorgen, weshalb sie gar nicht in Verant- wortung für ihr Wohlergehen und Interesse handle, findet in den Akten ebenfalls keine Stütze. Die Beschwerdeführerin reichte im März 2015 in Luxemburg ein Gesuch um Prüfung von vormundschaftlichen Massnahmen für ihre Schwester ein (act. 110/3). Dieses Gesuch ist in Zusammenhang zu bringen mit dem unbe- strittenen gesundheitlichen Zustand der Beschwerdegegnerin: Frau Dr. med. K._____, Leitende Ärztin Memory Klinik, ...spital Zürich, empfahl nach der De- menz-Abklärung in ihrem Bericht vom 17. Dezember 2014 zum Schutz der Be- schwerdegegnerin eine Beistandschaft oder eine äquivalente rechtliche Vertre- tung in Luxemburg (act. 110/2 S. 2). Es sei offen, so die Ärztin, in einem gemein- samen Gespräch mit der Patientin und Frau C._____ über die Diagnose Alzhei- mer-Demenz gesprochen worden. Der Bericht weist sodann darauf hin, dass B._____ stark untergewichtig sei und der Ausbau des Betreuungsnetzes dringend empfohlen werde. Die Beiständin C._____ selbst hielt für den Zeitraum Ende 2014 fest, dass die Beschwerdegegnerin an einer Alzheimererkrankung leide (BR-act. 8 S. 5 unten). Der auf Ersuchen der KESB eingereichte Bericht vom
11. Mai 2015 der Oberärztin Dr. med. L._____ und Dr. med. K._____, beide Me- mory Klinik, ...spital, verdeutlicht, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Dafür- halten der Ärztinnen nicht vollmachtsfähig ist (so auch die KESB im Beschluss vom 7. Juli 2015 [act. 31. S. 2 Rz. 6]) und die Errichtung einer Beistandschaft für Frau B._____ dingend empfohlen wird (KESB-act. 10). Die Ärztinnen weisen so- dann darauf hin, dass sich angeblich bevollmächtigte Personen gemeldet hätten,
- 17 - welche die Empfehlungen im Bericht vom 17. Dezember 2014 in Frage gestellt hätten. Es würde ihnen eine Vollmacht vom 12. März 2015 zugunsten von Herrn D._____ vorliegen, welche zumindest fragwürdig sei (KESB-act. 10). Die Ärztin- nen weisen abschliessend darauf hin, dass Frau B._____ eine Zustellung des ärztlichen Berichts an eine ärztliche Person nicht gewünscht habe. Aus Sicht der verantwortlichen Ärztinnen der Memory Klinik bestand Abklärungs- und Hand- lungsbedarf sowie die Notwendigkeit einer ärztlichen Betreuung (KESB-act. 10). Wenn die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund und in Nachachtung der ärztlichen Empfehlungen handelt und um Prüfung vormundschaftlicher Massnah- men in Luxemburg ersucht, kann ihr das nicht vorgeworfen werden. Dass Handlungsbedarf bestand, ergibt sich aus den eigenen Vorkehren der Be- schwerdegegnerin und der Beiständin. Die Beschwerdegegnerin wehrte sich im vormundschaftlichen Verfahren vor den luxemburgischen Behörden und stellte sich auf den Standpunkt, es gebe keine Veranlassung für den Erlass vormund- schaftlicher Massnahmen (KESB-act. 110/4). Im Widerspruch dazu gelangte die Beschwerdegegnerin, wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt, eine Wo- che später mit Eingabe vom 17. April 2015 an die KESB Zürich und ersuchte un- ter Hinweis auf ihre beginnende Demenz um Errichtung einer Vertretungsbei- standschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB (KESB-act. 1). Gleichzeitig wies die Beschwerdegegnerin auf ärztli- che Bestätigungen von Dr. med. M._____, medizinisches Zentrums ..., vom
27. Februar 2015 (KESB-act. 2/4) und von Dr. med. N._____, Neurozentrum ..., vom 9. April 2017 (KESB-act. 2/5) hin, welche ihr volle Handlungsfähigkeit bzw. bei leichtem bis mittelschwerem dementiellen Syndrom für Alltagsbereiche Hand- lungs- und Entscheidungsfähigkeit attestierten (es ist auf die ärztlichen Bestäti- gungen unter E. 4.3.5.d) zurückzukommen).
c) Als Zwischenfazit ist glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin als engste Verwandte um das Wohlergehen ihrer betagten Schwester sorgt und sie geeignet ist, deren Interessen zu wahren. 4.3.5. a) Strittig ist die dritte Voraussetzung. Es ist umstritten, ob die Beziehung zu ihrer Schwester von der Beschwerdegegnerin bejaht wird. Die Vorinstanzen
- 18 - stellen auf die konstant geäusserten Angaben der Beschwerdegegnerin ab, ge- mäss welchen sie keinen Kontakt zu ihrer Herkunftsfamilie mehr haben wolle, weil sie von ihrer Familie geplagt würde und diese nur auf ihr Vermögen aus sei. Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber fest, dass es auf das Kriterium der Beja- hung der Beziehung durch die betroffene Person in der vorliegenden Situation nicht ankommen könne, weil ein besonders grosses Beeinflussungspotenzial vor- handen gewesen sei (act. 2 S. 25-29). Die Vorbringen würden nicht dem wirkli- chen Willen der Beschwerdegegnerin entsprechen und die Beschwerdegegnerin sei spätestens 2014 bezüglich ihrer persönlichen Verhältnisse urteilsunfähig ge- wesen (act. 2 S. 25 Rz. 86). Der Streit dreht sich im Wesentlichen um die Frage, ob glaubhaft ist, dass die konsequente und gänzliche Ablehnung der Herkunftsfamilie durch die Beschwer- deführerin ihrem freien Willen entspricht.
b) Die Beschwerdegegnerin ist an Alzheimer-Demenz erkrankt und litt bereits im Zeitpunkt der Übersiedlung an dieser Krankheit. Mit der Krankheit einher gehen kognitive Einschränkungen, die im Verlauf der Krankheit zunehmen. Objektiv messbare Kriterien, den konkreten Schwächezustand zu ermitteln, gibt es nicht. Die Urteilsfähigkeit muss immer bezogen auf die konkrete Person, ein bestimmtes Rechtsgeschäft und den Zeitpunkt seiner Vornahme oder bezogen auf eine kon- krete Fragestellung beurteilt werden ("Relativität der Urteilsfähigkeit"). Aufgrund der Relativität der Urteilsfähigkeit ist es denkbar, dass eine Person trotz allgemei- ner Beeinträchtigung zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit fehlt. Urteilsfähigkeit setzt nicht nur kognitive Fähigkeiten voraus, sondern auch die Fähigkeit, einen eigenen Willen zu bilden und sich auf Werte beziehen zu können. Die Bildung eines freien Willens ist vielschichtig. Gefühle und Stimmungen spielen bei der Bildung eines Willens eine grosse Rolle. Die Beschwerdegegnerin lässt ausführen, es sei ihr ausdrücklicher Wunsch ge- wesen, ihren Lebensabend in Zürich an der Seite ihrer jahrelangen Freundin C._____ zu verbringen. Ein solcher Wunsch ist zunächst nachvollziehbar, zumal die seit dem Jahr 2012 verwitwete Beschwerdegegnerin erklärt, es gebe entge-
- 19 - gen der Darstellung ihrer Schwester kein inniges Verhältnis zu der Herkunftsfami- lie. Es wird aber nicht einigermassen nachvollziehbar erklärt, weshalb es - in den Worten der Beschwerdegegnerin - zur "Flucht" in die Schweiz hat kommen müs- sen. Die Beschwerdegegnerin erklärt zwar, sie habe nach ihrer Übersiedlung in die Schweiz am 16. April 2015 ihrem Rechtsvertreter glasklar begründet, weshalb sie in der Schweiz leben wolle. Der Wegzug sei erfolgt, weil sie von ihrer Familie in Ruhe gelassen werden wolle. Sie sei nach Zürich gezogen, weil hier ihre lang- jährige Freundin, C._____, lebe (act. 12 S. 8 Rz. 9, S. 15 Rz. 51, S. 21 Rz. 100 f.). Sie vertraue nur ihrer besten Freundin, eben C._____ (act. 12 S. 12 Rz. 37). Die Beschwerdegegnerin erklärt damit aber nicht, inwiefern sie ihre Familie unbe- rechtigterweise und hartnäckig nicht in Ruhe gelassen hat, so dass sie sich einzig mit einem abrupten Wegzug in die Schweiz zu helfen versuchte. Es blieb unbe- stritten, dass die beiden Schwestern einer alteingesessenen Luxemburger Unter- nehmerfamilie angehören, deren Vorfahren zu Beginn des 20. Jahrhunderts den Grundstein legten für die ...kette O._____, welche bis 2006 in verschiedenen Landesteilen Luxemburgs ...häuser betrieben hatte. Teile des Vermögens beste- hen in Gesellschaften und Immobilien, und es blieb unbestritten, dass die Schwestern bis über das Pensionierungsalter hinaus im Familienunternehmen tä- tig waren und sich um den Betrieb gekümmert haben (vgl. KESB-act. 110/2 S. 1 unten). Es wäre angesichts der Tatsachenvermutung zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdegegnerin die Umstände des kompletten Bruchs mit der Familie zumindest der Spur nach schildert.
c) Die Beschwerdeführerin weist zu Recht auf den ärztlichen Bericht von Frau Dr. med. K._____ vom 17. Dezember 2014 hin (act. 110/2). Dr. med. K._____ di- agnostizierte damals eine leichte bis mittelschwere Demenz. Sie kommt zu die- sem Schluss auch aufgrund von Angaben von Frau C._____. Frau C._____ be- schrieb die Beschwerdegegnerin als zuweilen sehr verwirrt und in Panik geratend, weil sie merke, dass sie nicht mehr weiter wisse (act. 110/2 S. 3). Die Beschwer- degegnerin befürchte, dass sie bestohlen und betrogen werde. Dass die Be- schwerdegegnerin nachhaltig verwirrt sein kann, ergibt sich auch aus dem unbe- stritten gebliebenen Vorfall von Januar 2012 (vgl. act. 2 S. 26 Rz. 90, act. 12 S. 20). Die Beschwerdegegnerin rief die Polizei, weil sie ihre Haushaltshilfe ver-
- 20 - dächtigte, ihren Schmuck zu stehlen; es ergab sich aber, dass sie vergass, wo sie ihren Schmuck versteckt hatte (vgl. zu den Umständen des Vorwurfs: act. 2 S. 26
f. Rz. 90). Die KESB hielt im Beschluss vom 7. Juli 2015 fest, dass die Beschwer- degegnerin nicht mehr fähig sei, jemandem für die Besorgung ihrer Angelegenhei- ten eine rechtsgenügende Vollmacht zu erteilen und aus gesundheitlichen Grün- den in verschiedenen Bereichen ihre Angelegenheiten nicht mehr hinreichend überblicken könne und mit deren Erledigung überfordert sei (KESB-act. 31 S. 1 Rz. 2 und S. 2 Rz. 5 und 6). Sie bezog sich dabei auf entsprechende Auskünfte der Leitenden Ärztin der Memory-Klinik Dr. med. K._____ vom 24. April und
11. Mai 2015 (KESB-act. 10 und 12). Zu Recht zweifelt die Beschwerdeführerin angesichts dieser Tatsachen an, ob die Beschwerdegegnerin im Zeitraum ihrer Übersiedlung noch vernunftgemäss beurteilen konnte, mit wem sie Kontakt haben wollte (act. 2 S. 28 oben). Ist jemand nicht mehr in Lage für die Besorgung seiner Angelegenheiten eine Vollmacht zu erteilen, ist fraglich, ob diese Person in Bezug auf persönliche Verhältnisse noch urteilsfähig ist. Entgegen den Ausführungen des Bezirksrates, ist der Entscheid einer (damals) bald 80-jährigen Person, gar keinen Kontakt mehr zur eigenen Familie haben zu wollen, mit der sie zuvor jahr- zehntelang zumindest wirtschaftlich und auch räumlich eng verbunden gewesen ist, eine komplexe Entscheidfindung (act. 4 S. 12). Es spielen die Gefühle, die ei- nem zu einem solchen radikalen Schritt bewegen, eine grosse Rolle. Das Gericht weiss aus anderen Fällen, dass eine Demenzerkrankung zu Einschränkungen in der Kommunikation führen und das Empfinden und das Erleben der betroffenen Person beeinträchtigen kann. Die Beschwerdegegnerin trieb angesichts des (vermeintlich) Erlebten schon vor dem Wegzug die Frage um, wem sie noch ver- trauen kann. Sie konnte ihrer Ansicht nach nur noch ihrer Freundin, Frau C._____ trauen. B._____ und Frau C._____ kennen sich seit 45 Jahren (KESB-act. 110/2 S. 3, KESB-act. 187 S. 7 unten, E. 3.3.). Es wurde bereits erwogen, dass sich dem Gericht der Grund nicht erschliesst für die einer Feindschaft gleichkommen- de Ablehnung ihrer Familie durch die Beschwerdegegnerin. Die Ablehnung eska- lierte in Hausverbote und Verweigerung der Annahme persönlicher Geschenke. Vor diesem Hintergrund ist eine Beeinflussung der Beschwerdegegnerin durch Drittpersonen, insbesondere durch Frau C._____, entgegen der Auffassung der
- 21 - Vorinstanz auch bei einem nur sporadischen Kontakt denkbar und möglich. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, lässt sich argumentieren, dass ange- sichts der abrupten und konsequenten Ablehnung der Herkunftsfamilie bei nur un- regelmässigen Kontakt der Freundinnen sogar ein sehr grosses Beeinflussungs- potenzial bestanden hat (act. 2 S. 28 Rz. 98).
d) Die Frage bleibt offen, worauf der Entscheid der betagten Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist, ihr Heimatland ohne vorherige Planung zu verlassen und nach Zürich zu ziehen. Wenig plausibel ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Schwes- ter in die Flucht geschlagen hatte und sich die Beschwerdegegnerin nur noch durch vollständige Isolierung schützen konnte. Es gibt demgegenüber Anhalts- punkte dafür, dass die Ablehnung der Beschwerdeführerin nicht auf freiem, unbe- einflussten Willen der Beschwerdegegnerin beruht (KESB-act. 10). Die hiezu in Widerspruch stehende ärztliche Bestätigung von Dr. med. M._____, medizini- schen Zentrum ..., vom 27. Februar 2015, ändert daran nichts. Dr. med. M._____ bestätigte unter Hinweis auf eine einmalige Untersuchung und, angesichts der knappen Abfassung der Bestätigung, vermutungsweise ohne Vorwissen, dass die Beschwerdegegnerin voll handlungsfähig sei und fähig, selbständig Entscheidun- gen zu treffen (KESB-act. 2/4). Am 9. April 2015 holte die Beschwerdegegnerin (dringlich wie es im Arztbericht heisst) bei Dr. med. N._____, Neurozentrum ..., im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der KESB eine Zweitmeinung zur Diagno- se von Dr. med. K._____ ein. Dr. med. N._____ bestätigte aus neurologischer Sicht das leichte- bis mittelschwere dementielle Syndrom. In der Untersuchungs- situation habe der Eindruck bestanden, dass die Patientin noch für Alltagsberei- che handlungs- und entscheidungsfähig sei (KESB-act. 2/5). Die Ärzte machen keine Angaben darüber, ob die Beschwerdegegnerin noch in der Lage war, einen nicht alltäglichen Entscheid zu fällen, mit der Herkunftsfamilie zu brechen. Ebenso wenig kann RA Z2._____ eigene Feststellungen machen zur Beziehung der Be- schwerdegegnerin zu ihrer Herkunftsfamilie (act. 13/2).
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die konse- quente, keine Zwischentöne zulassende Ablehnung ihrer Schwester nicht eini- germassen plausibel erklären konnte. Aus den Akten ist weder ein Anlass für den
- 22 - Kontaktabbruch ersichtlich, noch ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für den wiederholt und stets sehr pauschal erhobenen Vorwurf gegenüber der "bösen und geldgierigen Familie in Luxemburg" (KESB-act. 116), die es auf das Vermögen der Beschwerdegegnerin abgesehen habe. Vor dem Hintergrund der Demenzer- krankung und der von der Beschwerdegegnerin bereits vor dem Zuzug in die Schweiz empfundenen Bedrohungsangst liegt es nahe, dass die Beschwerde- gegnerin in ihrer Haltung gegenüber der Herkunftsfamilie beeinflusst worden ist. Dies weckt erhebliche Zweifel daran, ob die Beschwerdegegnerin den Kontakt zu ihrer Schwester in Luxemburg aus freiem Willen abbrach. Im Ergebnis konnte die Beschwerdegegnerin die Tatsachenvermutung der Schwester als nahestehende Person (E. II./4.2.) nicht widerlegen. 4.4. Ist die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten eine nahestehende Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, ist sie zur Erhebung der Beschwerde legiti- miert. Dementsprechend ist der Nichteintretensentscheid des Bezirksrat vom
23. August 2018 aufzuheben und der Prozess an den Bezirksrat zum Entscheid in der Sache zurückzuweisen. 5.1. Die Beschwerdeführerin stellt den Verfahrensantrag, es sei ihr Akteneinsicht zu gewähren (act. 2 S. 2). Das Akteneinsichtsrecht steht nach Art. 449b ZGB grundsätzlich allen am Verfahren beteiligten Personen zu. Unter diesen Begriff können auch die nahestehenden Personen fallen. Bei den nahestehenden Perso- nen nach Art. 449b handelt es sich um den gleichen Kreis von Personen, welche nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde berechtigt sind (BSK Erw.Schutz-Auer/Marti, N 21 zu Art. 449b ZGB). Grundsätzlich hat die Beschwerdeführerin somit ein Recht auf Akteneinsicht. Das Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 449b ZGB gilt indes nicht absolut. Seine Grenzen findet es im öffentlichen Interesse des Staates oder an überwiegend pri- vaten Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person. 5.2. Die Vorinstanzen verneinten die Verfahrenslegitimation der Beschwerdefüh- rerin, was zur Folge hatte, dass die einander allenfalls entgegenstehenden Inte- ressen an der Akteneinsicht auf der einen Seite und an deren Verweigerung auf
- 23 - der anderen Seite nicht gegeneinander abzuwägen waren. Diese konkrete Abwä- gung der Interessen wird gegebenenfalls nachzuholen sein. 5.3. Das Obergericht stellt der Beschwerdeführerin in Nachachtung des Akten- einsichtsrechts neben dem Doppel von act. 12, die Doppel von act. 13/1-3 zu. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig. Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung durchge- führt, kann die nach § 5 der Gerichtsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (GerGebV) festzulegende Gebühr bis auf die Hälfte reduziert werden (§ 10 der GerGebV). Die Entscheidgebühr ist demgemäss auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Partei- entschädigung gestützt auf §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 1 der Anwaltsgebührenver- ordnung (AnwGebV) von Fr. 3'000.-- netto zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr Einsicht in die vollständigen Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu gewähren, wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Ent- scheid. Es wird erkannt:
1. Das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 23. August 2018 wird aufgehoben und es wird der Prozess an den Bezirksrat zum Entscheid in der Sache zu- rückgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
- 24 -
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Par- teientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage je eines Doppels von act. 12 und von act. 13/1-3, die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der einge- reichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: